Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E6612/2011
U r t e i l v om 1 5 . D e z embe r 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien A._______, geboren angeblich (…),
Afghanistan,
vertreten durch Donato Del Duca, Rechtsanwalt,
Rechtsberatungsstelle für Asyl Suchende Aargau,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(DublinVerfahren);
Verfügung des BFM vom 24. November 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Afghanistan am
(…) verliess und am (…) in die Schweiz gelangte, wo er am 26. August
2011 um Asyl nachsuchte,
dass das BFM dem Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung vom
16. September 2011 im B._______ gestützt auf einen EURODACTreffer
und dessen Aussagen das rechtliche Gehör zur mutmasslichen
Zuständigkeit Italiens oder Frankreichs für das vorliegende Asylverfahren
und zu einer allfälligen Wegweisung dorthin gewährte,
dass der Beschwerdeführer vorbrachte, er wolle in keinen der beiden
Staaten zurück, Flüchtlinge hätten es in Italien nicht gut, es habe dort
Streit gegeben und das Essen sei nicht gut gewesen, auch nach
Frankreich wolle er nicht zurück,
dass er eigentlich beabsichtigt habe, nach (…) zu gehen, die Polizei habe
ihn jedoch am Bahnhof (…) festgenommen,
dass das BFM dem Beschwerdeführer am Schluss der Befragung
mitteilte, es bezweifle seine geltend gemachte Minderjährigkeit, er habe
auf eine entsprechende Frage nicht erklären können, weshalb er auf der
eingereichten Faxkopie seiner Identitätskarte volljährig aussehe, zudem
sei das Dokument leicht fälschbar und weise Fälschungsmerkmale auf,
dass das BFM Italien am 29. September 2011 gestützt auf die
Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur
Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags
zuständig ist (DublinIIVO), um Übernahme des Beschwerdeführers
ersuchte,
dass die italienischen Behörden dieses Ersuchen unbeantwortet liessen,
dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 18. November 2011
ein Dokument (gemäss Angaben im Begleitschreiben die afghanische
Identitätskarte seines Mandanten im Original) samt Zustellcouvert aus
Afghanistan zu den Akten reichte,
dass das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) mit Verfügung vom 24. November 2011
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– eröffnet am 1. Dezember 2011 – auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers vom 26. August 2011 nicht eintrat und die
Wegweisung nach Italien sowie den Vollzug anordnete,
dass es den Beschwerdeführer gleichzeitig aufforderte, die Schweiz
spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den
Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisungsverfügung
beauftragte, die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss
Aktenverzeichnis verfügte und festhielt, eine Beschwerde gegen diese
Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung,
dass die Überstellung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder
Verlängerung der Frist – bis spätestens am (…) zu erfolgen habe,
dass das BFM in seinem Entscheid – unter Verweis auf die
Bestimmungen zum DublinVerfahren, auf den vorgängigen Aufenthalt
des Beschwerdeführers in Italien und auf die implizit erfolgte Zustimmung
der italienischen Behörden zur Überstellung – auf die Zuständigkeit
Italiens für die Behandlung des Asylgesuches verwies,
dass das Bundesamt festhielt, der Beschwerdeführer habe keine
relevanten Argumente gegen die beabsichtigte Überstellung vorbringen
können,
dass die Wegweisung aus der Schweiz die Regelfolge des
Nichteintretens auf ein Asylgesuch und deren Vollzug zulässig, zumutbar
und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 7. Dezember
2011 in materieller Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung
mit der Anweisung an die Vorinstanz, auf das Asylgesuch einzutreten,
eventualiter mit der Anweisung, ihr Recht auf Selbsteintritt auszuüben
und sich für das vorliegende Asylgesuch zuständig zu erachten,
beantragt,
dass er in prozessualer Hinsicht beantragt, es sei der Beschwerde im
Sinne vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung zu erteilen
und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung
nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den Sus
pensiveffekt der eingereichten Beschwerde entschieden habe,
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dass er unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die
Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege und der anwaltlichen Rechts
verbeiständung beantragt,
dass er zur Stützung seiner Vorbringen eine Fürsorgebestätigung und
zudem eine Kostennote seines Rechtsvertreters in Aussicht stellen lässt,
dass der Rechtsvertreter am 14. Dezember 2011 einen Nachtrag zur
Beschwerde vom 7. Dezember 2011 einreichte,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren und die Eingabe vom
14. Dezember 2011, soweit für den Entscheid wesentlich, in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass die vollständigen vorinstanzlichen Akten am 9. Dezember 2011
beim Bundesverwaltungsgericht eingingen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass der Instruktionsrichter mit gleichentags per Telefax übermittelter
Verfügung den Vollzug der Wegweisung per sofort aussetzte,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i. V. m. Art. 31 – 33 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend
aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass das Bundesamt seine Verfügung unter anderem damit begründete,
es bestünden zwar gewisse Zweifel an der Minderjährigkeit des
Beschwerdeführers, aber diese seien vorliegend nicht relevant, weil auch
bei einer glaubhaft gemachten Minderjährigkeit Italien für die
Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens zuständig wäre,
dass im Grundsatzurteil BVGE E8648/2010 vom 21. September 2011
unter anderem festgehalten wurde, das BFM müsse in DublinVerfahren
vor der Erhebung des rechtserheblichen Sachverhalts die zuständigen
kantonalen Behörden über die Anwesenheit einer unbegleiteten
minderjährigen asylsuchenden Person informieren, um die unverzügliche
Bestimmung einer Vertrauensperson nach Art. 17 Abs. 3 Bst. b AsylG
und die Befragung zum rechtserheblichen Sachverhalt in deren
Anwesenheit zu gewährleisten,
dass die Befragung im EVZ hinsichtlich des Ausgangs des Verfahrens
den relevanten Schritt für die Entscheidung des BFM darstelle, ob Art. 34
Abs. 2 Bst. d AsylG Anwendung finde, weil bejahendenfalls darüber
hinaus keine weitere Anhörung durchgeführt werde,
dass demnach bereits für diese summarische Befragung eine Vertrauens
person für unbegleitete Minderjährige zu bestellen wäre, dabei jedoch zu
berücksichtigen sei, dass dies erst geschehen könne, wenn die
entscheidenden Fragen hierfür geklärt seien, namentlich ob die
asylsuchende Person unbegleitet und minderjährig sei sowie ob sie sich
in einem DublinVerfahren befinde,
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dass es deshalb zweckdienlicher erscheine, bei unbegleiteten
minderjährigen Asylsuchenden, für welche das DublinVerfahren in Frage
kommen könne, nachträglich eine weitere Befragung in Anwesenheit
einer Vertrauensperson zu dem für dieses Verfahren relevanten
Sachverhalt durchzuführen,
dass vorliegend festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer am 18.
November 2011 zwar entgegen den Ausführungen des Rechtsvertreters
nicht seine afghanische Identitätskarte (Tezkera) im Original, aber
immerhin eine Farbkopie seiner Tezkera einreichen liess, gemäss
welcher dieser im Jahre (…) (…)jährig war,
dass aufgrund der Farbkopie der Foto nicht ausgeschlossen werden
kann, dass der Beschwerdeführer im Jahre (…) tatsächlich (…)jährig und
infolgedessen im erstinstanzlichen Verfahren noch minderjährig war,
dass das BFM angesichts dieser Sachlage verpflichtet gewesen wäre, die
für den Ausgang des Verfahrens relevanten Fragen (insbesondere die
Frage der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers) zu klären und
gegebenenfalls nachträglich eine weitere Befragung in Anwesenheit einer
Vertrauensperson zu dem für dieses Verfahren relevanten Sachverhalt
durchzuführen,
dass zwar eine Missachtung von Verfahrensvorschriften durch das BFM
aufgrund der umfassenden Kognition des Bundesverwaltungsgerichts
(Art. 106 AsylG) in bestimmten Schranken geheilt werden kann,
dass indessen vorliegend das BFM den Untersuchungsgrundsatz und
gegebenenfalls den Anspruch des Beschwerdeführers auf Beachtung der
Verfahrensvorschrift von Art. 17 Abs. 3 Bst. b AsylG in schwerwiegender
Weise verletzt hat, weshalb eine Heilung nicht in Betracht kommt und die
angefochtene Verfügung zu kassieren ist,
dass die Beschwerde demnach im Sinne der Erwägungen gutzuheissen,
die angefochtene Verfügung vom 24. November 2011 aufzuheben und
die Sache zur Klärung der für den Ausgang des Verfahrens relevanten
Fragen (vgl. BVGE E8648/2010 vom 21. September 2011) und
gegebenenfalls zur Durchführung einer weiteren Befragung in
Anwesenheit einer Vertrauensperson zu dem für dieses Verfahren
relevanten Sachverhalt vor der anschliessenden Neubeurteilung an das
BFM zurückzuweisen ist,
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dass bei dieser Sachlage auf die im Hinblick auf ein erstinstanzliches
Eintreten auf das Asylgesuch respektive auf eine Ausübung des
Selbsteintrittsrechts durch das BFM gestellten Rechtsbegehren und
deren Begründung nicht einzugehen ist, zumal es Sache des
Bundesamtes sein wird, sich damit zu befassen,
dass mit dem Entscheid in der Hauptsache ohne vorgängige Instruktion
die Anträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung (der Beschwerde)
und auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig
geworden sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 3 VwVG), womit der Antrag auf
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG)
gegenstandslos wird,
dass dem vertretenen Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine
Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen und
verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG
i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]), womit auch der Antrag auf anwaltliche
Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 2 VwVG) hinfällig wird,
dass zwar eine Kostennote in Aussicht gestellt wurde, diese indessen
nicht abzuwarten ist, da sich der zeitliche Vertretungsaufwand für das
Rechtsmittelverfahren aufgrund der Akten zuverlässig abschätzen lässt,
dass dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der massgebenden
Bemessungsfaktoren (Art. 9 13 VGKE) und der Entschädigungspraxis in
Vergleichsfällen eine insgesamt auf Fr. 600.− (inkl. Auslagen und allfällige
Mehrwertsteuer) festzusetzende, von der Vorinstanz zu entrichtende
Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 10 und Art. 14 Abs. 2 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 24. November 2011 wird aufgehoben. Die Sache wird
zur Klärung der für den Ausgang des Verfahrens relevanten Fragen und
gegebenenfalls zur Durchführung einer weiteren Befragung in
Anwesenheit einer Vertrauensperson zu dem für dieses Verfahren
entscheidrelevanten Sachverhalt vor der anschliessenden Neubeurteilung
an das BFM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 600. zu
entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (…).
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Peter Jaggi
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