Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E6613/2009
U r t e i l v om 2 8 . S ep t embe r 2 0 1 1
Besetzung Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Walter Stöckli, Richter François Badoud,
Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler.
Parteien A._______,
B._______,
C._______,
D._______,
Beschwerdeführende,
p.A. Schweizer Botschaft in Colombo, Sri Lanka,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 25. August 2009 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein Muslim aus E._______/Batticaloa, ersuchte
mit Eingabe an die Schweizer Botschaft in Colombo vom 16. Juni 2008
(Eingang Botschaft: 20. Juni 2008) um Asyl für sich und seine Familie
und um Bewilligung der Einreise in die Schweiz.
B.
Anlässlich seiner Anhörung auf der Schweizer Botschaft vom 8. Oktober
2008 und in mehreren Eingaben an die Botschaft machte der
Beschwerdeführer zur Begründung des Gesuchs im Wesentlichen
Folgendes geltend:
Im (...) 2008 hätten die TMVP (Tamil Makkal Viduthalai Pulikal / Tamil
Peoples Liberation Tigers) die Moscheen in F._______ und E._______
beschossen respektive mit Handgranaten angegriffen. Beim ersten Vorfall
habe der Beschwerdeführer die Moschee bereits verlassen gehabt; beim
zweiten Ereignis habe er sich beim Gotteshaus aufgehalten. Er sei zwar –
im Gegensatz zu mehreren anderen Personen – unverletzt geblieben, sei
aber überzeugt, dass er das Ziel beider Anschläge gewesen sei und man
ihn gezielt umzubringen versucht habe, weil er als (...) einer lokalen
Nichtregierungsorganisation beim Wiederaufbau des nach dem Tsunami
zerstörten Dorfs F._______ geholfen habe. In diesem Zusammenhang
sei er nämlich seit Juni 2007 zweimal bedroht worden. Während er sich
zwecks Anhörung auf der Schweizer Botschaft in Colombo aufgehalten
habe, hätten sich Unbekannte bei ihm zu Hause nach seinem Verbleib
erkundigt und seine Familie bedroht. Im Januar 2009 hätten sich
bewaffnete Unbekannte bei einem Freund ebenfalls nach ihm erkundigt.
Weil weitere Übergriffe auf den Beschwerdeführer oder auf seine
Familienangehörigen zu befürchten seien, müssten sie Sri Lanka
verlassen.
C.
Der Beschwerdeführer gab am 28. Juli 2008, 20. August 2008, 18.
September 2008, 11. Oktober 2008, 28. Oktober 2008, 19. November
2008, 16. Dezember 2008, 11. Januar 2009, 2. Februar 2009 und am 22.
März 2009 zur Ergänzung respektive Stützung seines schriftlichen
Asylgesuchs präzisierende Eingaben sowie mehrere Dokumente zu den
Akten.
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D.
Mit Schreiben vom 8. Oktober 2008 überwies die Botschaft das vom
Beschwerdeführer eingereichte schriftliche Asylgesuch, das Protokoll der
Befragung sowie – jeweils nach deren Eingang auf der Botschaft – die
übrigen vorgenannten Eingaben und Dokumente zusammen mit
Begleitschreiben zuständigkeitshalber an das BFM.
E.
Mit Verfügung vom 25. August 2009 verweigerte das BFM die Einreise
der Beschwerdeführenden in die Schweiz und lehnte ihr Asylgesuch ab.
Diese Verfügung wurde ihnen mit Begleitschreiben der Botschaft vom
11. September 2009 eröffnet.
F.
Mit direkt an das Bundesverwaltungsgericht gesandter Eingabe vom
12. Oktober 2009 – Postaufgabe in E._______ am 13. Oktober 2009,
Eingang beim Bundesverwaltungsgericht am 22. Oktober 2009 – erhoben
die Beschwerdeführenden Beschwerde gegen die vorinstanzliche
Verfügung und beantragten sinngemäss die Aufhebung der Verfügung,
die Bewilligung ihrer Einreise in die Schweiz und die Gutheissung ihres
Asylgesuchs.
G.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 24.
November 2010 den Eingang des Rechtsmittels.
H.
Im Sommer 2011 übernahm der vorsitzende Richter das Verfahren von
der bisherigen Instruktionsrichterin.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
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Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung vom
25. August 2009 steht mangels Vorliegens einer Empfangsbestätigung
nicht fest. Da die Beweislast für die Zustellung an die Partei der
eröffnenden Behörde obliegt (vgl. ANDRÉ MOSER / MICHAEL BEUSCH /
LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor Bundesgericht, Handbücher für
die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 3.150, S. 150 f.), ist
zugunsten der Beschwerdeführenden davon auszugehen, dass die am
13. Oktober 2009 der srilankischen Post übergebene Beschwerde
rechtzeitig erfolgt ist.
1.4. Die Beschwerde ist mithin frist und im Übrigen auch formgerecht
eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der
Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48
Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
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4.1. In formeller Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass gemäss Art. 19
AsylG ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung
gestellt werden kann, welche dieses mit einem Bericht an das Bundesamt
überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Die schweizerische Vertretung führt mit
der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch (Art. 10
Abs. 1 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
[AsylV 1, SR 142.311]) und überweist in der Folge das Gesuch mit einem
Bericht an das Bundesamt. Dieses bewilligt die Einreise in die Schweiz
bewilligt, wenn der asylsuchenden Person nicht zugemutet werden kann,
im Wohnsitz oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land
auszureisen (Art. 20 Abs. 1 und 2 AsylG).
4.2.
4.2.1. Die Schweiz gewährt Flüchtlingen unter Vorbehalt von
Ausschlussgründen auf Gesuch hin Asyl (vgl. Art. 2 Abs. 1 und Art. 49
AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Die
Flüchtlingseigenschaft erfüllen Personen, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, wo sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von
Leib, Leben und Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2.2. Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch
ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft
machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet
werden kann (vgl. Art. 3, 7 und 52 [Abs. 2] AsylG).
Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer
Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den
Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der
erforderlichen Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG sind namentlich Art
und Intensität der persönlichen Beziehung zur Schweiz, die Möglichkeit
der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Qualität allfälliger
Beziehungen zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und
objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die
voraussichtlichen Eingliederungs und Assimilationsmöglichkeiten in
Betracht zu ziehen (vgl. die Praxis in Entscheidungen und Mitteilungen
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der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997
Nr. 15, insbesondere S. 131 ff., welche angesichts bloss redaktioneller
Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor
Gültigkeit hat). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung
ist demnach vorab die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Person (vgl.
EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob
eine Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob
der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung
zugemutet werden kann.
4.3. Die Vorinstanz führte in ihrer Verfügung vom 25. August 2009 im
Wesentlichen Folgendes aus:
4.3.1. Aufgrund der allgemeinen Situation in Sri Lanka schliesse das BFM
nicht zum Vornherein aus, dass es gegenüber dem Beschwerdeführer
seitens der TMVP Drohungen gegeben habe. Es sei bekannt, dass die
Mitarbeit in NGOs unter Umständen heikel sei und insbesondere
Geschäftsinhaber mitunter von Geldforderungen und Drohungen
betroffen seien. Das BFM gehe aber davon aus, der Beschwerdeführer
habe seine Situation übersteigert dargestellt. So lägen keine
Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass die Anschläge auf die
Moscheen ihm persönlich gegolten hätten. Gemäss Medienberichten
habe es sich bei den bekannten Angriffen von 2008 um allgemein gegen
die muslimische Bevölkerung gerichtete Gewalt gehandelt. Bis auf einen
angeblichen, einen geringen Beweiswert aufweisenden Drohbrief gebe es
keine Beweismittel oder überzeugende Ausführungen zur vorgebrachten
Gefährdungssituation.
4.3.2. Der Beschwerdeführer wohne – angeblich versteckt – nach wie vor
in E._______. Auch seine Familie habe bis zu den Vorfällen von 2008
immer zu Hause gewohnt; seine Kinder gingen offensichtlich weiterhin
zur Schule. Weitere Familienangehörige würden ebenfalls in E._______
wohnen. Falls tatsächlich ein ernsthaftes Verfolgungsinteresse seitens
der TMVP vorhanden (gewesen) wäre, hätten diese längstens konkret
gegen den Beschwerdeführer oder seine Angehörigen vorgehen können.
Seine Verwandten seien indessen – von einer angeblichen Vorsprache
während seiner Abwesenheit abgesehen – völlig unbehelligt geblieben.
Somit sei eine gezielte und akute Verfolgung weder glaubhaft noch
erkennbar.
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4.3.3. Bei den vom Beschwerdeführer dargelegten Anschlägen auf
Moscheen habe es sich um örtlich begrenzte Übergriffe gehandelt, die für
ihn keine asylrechtliche Relevanz hätten. Die Akten seien auch keine
Hinweise darauf zu entnehmen, dass aus den erwähnten Ereignissen für
die Beschwerdeführenden ernsthafte asylrelevante Nachteile entstanden
wären oder drohen würden.
4.3.4. Eine an und für sich verständliche subjektive Furcht vor Übergriffen
genüge nicht für die Annahme einer einreiserelevanten
Verfolgungsgefahr, zumal es vorliegend an tatsächlichen Indizien für
einreiserelevante Nachteile fehle, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit
und in absehbarer Zukunft drohen würden, nachdem der
Beschwerdeführer kein spezielles Gefährdungsprofil aufweise.
4.4. In der (auf Englisch verfassten) Rechtsmitteleingabe bestätigen die
Beschwerdeführenden den Empfang der angefochtenen Verfügung. Sie
bringen ihre Enttäuschung über den ablehnenden Entscheid des BFM
zum Ausdruck und machen geltend, sie hätten in den letzten eineinhalb
Jahren versteckt gelebt, hätten keine Einkünfte gehabt und würden
weiterhin unter schlimmsten Bedingungen leben.
Die angefochtene Verfügung ("the letter") sei in einer unverständlichen
Sprache geschrieben und sie hätten nicht die Mittel, diese Verfügung
oder zukünftige Mitteilungen übersetzen zu lassen. Ihre Asylgründe seien
echt und unverfälscht. Die Schweiz sei das beste humanitäre Land der
Welt und spende sehr viel Geld ("billions of money") für die armen
Länder. Sie würden sich glücklich schätzen, in einem solchen Land leben
zu dürfen und besässen alle Qualifikationen, um in der Schweiz um Asyl
nachzusuchen.
Abschliessend macht der Beschwerdeführer geltend, falls seinen
Familienangehörigen kein Asyl gewährt werden könne, ersuche er doch
jedenfalls um Asylgewährung für sich selbst; auf diese Weise würde er in
die Lage versetzt, seiner Familie zu helfen, an irgendeinem anderen Ort
in Sicherheit zu leben.
5.
5.1. Soweit in der Beschwerde sinngemäss die sprachliche Form der
angefochtenen Verfügung gerügt wird, ist festzustellen, dass diese in
gesetzlich korrekter Weise in einer der Amtssprachen der Schweiz
verfasst worden ist. Trotz möglicherweise entstehender Kosten obliegt es
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den Beschwerdeführenden, nötigenfalls für eine Übersetzung solcher
Dokumente zu sorgen, wenn sie in der Schweiz um Schutz nachsuchen.
Entgegenkommenderweise nimmt das Bundesverwaltungsgericht
hingegen in Auslandverfahren in englischer Sprache verfasste
Rechtsmittel als rechtsgenüglich entgegen.
5.2. Inhaltlich ist in Würdigung der gesamten Akten vorliegend
festzustellen, dass die Beschwerdeführenden in ihrer Heimat nicht mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft ernsthafte
Nachteile im Sinn von Art. 3 AsylG zu befürchten haben. Im Wesentlichen
kann zunächst auf die überzeugenden Erwägungen des BFM verwiesen
werden, die durch die Ausführungen in der Beschwerde nicht relativiert
werden und denen sich das Gericht anschliesst. Insbesondere kann auch
das Bundesverwaltungsgericht den Akten keine Hinweise auf eine
gezielte individuelle Verfolgung des Beschwerdeführers im
flüchtlingsrechtlichen Sinn entnehmen.
5.3. Die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten
Vorkommnisse des Jahres 2008 sind zudem offensichtlich auch vor dem
Hintergrund der damals herrschenden kriegerischen Situation namentlich
im Norden und Osten Sri Lankas zu beurteilen.
Ergänzend zur Argumentation der Vorinstanz kann denn auch darauf
hingewiesen werden, dass sich die Beschwerdeführenden bei
befürchteten Nachteilen seitens nichtstaatlicher Dritter (z.B. den TMVP)
jedenfalls zum heutigen Zeitpunkt an die zuständigen behördlichen
Stellen wenden und um Schutz nachsuchen könnten. Der srilankische
Staat darf diesbezüglich mittlerweile als grundsätzlich schutzfähig gelten,
zumal der Beschwerdeführer angegeben hat, mit staatlichen Behörden
keine Probleme gehabt zu haben (vgl. Befragungsprotokoll S. 9). Den
Akten sind jedenfalls keine Hinweise zu entnehmen, aus denen zu
schliessen wäre, die srilankischen Behörden wären mit Bezug auf die
Beschwerdeführenden nicht schutzwillig.
5.4. Schliesslich bleibt der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass es
den Beschwerdeführenden möglich und wohl grundsätzlich auch
zuzumuten wäre, den von ihnen befürchteten lokalen Behelligungen
durch Wegzug in eine andere Region ihres Heimatstaats erfolgreich
auszuweichen.
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5.5. Nach dem Gesagten kann nicht von Nachteilen ausgegangen
werden, die den weiteren Verbleib der Beschwerdeführenden in ihrem
Heimatstaat als unzumutbar erscheinen (vgl. Art. 20 Abs. 2 AsylG) oder
die gar auf eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben schliessen
lassen würden.
5.6. Abschliessend bleibt festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden
auch keine persönlichen Beziehungen zur Schweiz geltend machen.
5.7. Unter diesen gesamten Umständen hat die Vorinstanz zu Recht die
Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und das Asylgesuch der
Beschwerdeführenden abgewiesen.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG).
Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus
verwaltungsökonomischen Gründen ist in Anwendung von Art. 63 Abs. 1
in fine VwVG und Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) vorliegend auf die
Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Schweizer Botschaft
in Colombo und das BFM.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Rudolf Bindschedler
Versand: