B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6613/2014
Ur t e i l vom 2 0 . J u l i 2 0 1 6
Besetzung
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richterin Barbara Balmelli;
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Gian Ege,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 29. Oktober 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 14. September 2012 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nach. Am 20. September 2012
fand die Befragung zur Person (nachfolgend Erstbefragung) und am
4. März 2014 die Anhörung (nachfolgend Zweitbefragung) statt. Hierbei
machte er im Wesentlichen geltend, er sei in Eritrea zwangsrekrutiert wor-
den und – weil er nicht das ganze Leben im Militär habe verbringen wollen
– illegal ausgereist.
B.
Mit Verfügung vom 29. Oktober 2014 stellte das SEM fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab,
verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständi-
gen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
C.
Mit Eingabe vom 12. November 2014 reichte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei der Ent-
scheid vom 29. Oktober 2014 aufzuheben, ihm Asyl zu gewähren oder er
vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht sei auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses zu verzichten, die unentgeltliche Prozessführung
zu gewähren und ein amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
D.
Mit Schreiben vom 17. November 2014 bestätigte das Bundesverwaltungs-
gericht den Eingang der Beschwerde.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 20. November 2014 forderte die damals zu-
ständige Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, eine Rechtsver-
tretung zu bezeichnen sowie eine Fürsorgebestätigung einzureichen. Mit
Schreiben vom 3. Dezember 2014 kam er diesen Aufforderungen fristge-
recht nach.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 22. Januar 2015 hiess die damals zuständige
Instruktionsrichterin die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung, Ver-
zicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um unentgeltliche
Rechtsverbeiständung gut und bestellte dem Beschwerdeführer antrags-
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gemäss einen amtlichen Anwalt. Gleichzeitig lud sie das SEM zur Ver-
nehmlassung ein. Dieses nahm mit Schreiben vom 3. Februar 2015 Stel-
lung und hielt an seiner Verfügung vom 29. Oktober 2014 fest. Die Stel-
lungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 4. Februar 2015 zur Kennt-
nisnahme weitergeleitet.
G.
Mit Schreiben vom 9. Dezember 2015 erkundigte sich der Beschwerdefüh-
rer über den Stand des Verfahrens. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2015
teilte die damals zuständige Richterin mit, es sei die gerichtsinterne Priori-
tätenordnung zu beachten, wobei eine verbindliche Aussage über den Ab-
schluss des Verfahrens nicht möglich sei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung in
Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zu-
dem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49
VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
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ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken.
3.2 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewählt, wenn sie erst
durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ih-
res Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG
wurden (subjektive Nachfluchtgründe).
3.3 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft
machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Gleiches gilt für die Person,
die subjektive Nachfluchtgründe behauptet. Glaubhaft gemacht ist die
Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbeson-
dere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massge-
blich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an
das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dar-
gelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden
(BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
4.
Die Vorinstanz hat den Massstab des Glaubhaftmachens nicht verkannt
und auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet. Ihre Schlussfolgerun-
gen sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstan-
den. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich begründet, weshalb
die Aussagen widersprüchlich und unglaubhaft ausgefallen sind. Die
Rechtsmitteleingabe erschöpft sich in spärlichen Erklärungsversuchen,
womit sie nicht aufzeigt, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung
Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfest-
stellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich.
So bestätigt die Beschwerde selbst, es handle sich bei den Widersprüchen
einerseits um Missverständnisse und um Dinge, welche angesichts der
kurzen Erstbefragung ungenau oder verwirrend erzählt worden seien, es
könne auch gut sein, dass „zum Teil etwas verwirrende Antworten“ gege-
ben worden seien und beim Datum sei tatsächlich ein Fehler unterlaufen
(Beschwerde S. 3 und S. 4). Die „kurze“ Erstbefragung ging eine Stunde
(SEM-Akten, A5, S. 10). Zudem wurden dem Beschwerdeführer bereits in
der Erstbefragung 18 Fragen betreffend seine Asylgründe gestellt. Insofern
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ist „kurz“ die falsche Bezeichnung. Gesuchsteller haben zwar nicht die
Pflicht, sämtliche Gründe ihres Asylgesuchs abschliessend in der Erstbe-
fragung darzulegen. Klare asylrelevante Aussagen, die in der Erstbefra-
gung von den späteren Aussagen diametral abweichen oder bestimmte Er-
eignisse oder Befürchtungen, die nicht ansatzweise erwähnt werden, las-
sen sich jedoch nicht mit dem summarischen Charakter der Erstbefragung
erklären (so bereits grundlegend Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993/3 E. 3 S. 13). Glei-
ches gilt auch vorliegend, womit der Vorinstanz darin beizupflichten ist,
dass der Beschwerdeführer den zentralen und langen Spitalaufenthalt an-
lässlich der Zweitbefragung nachgeschoben hat. Ferner hat die Vorinstanz
ebenso richtig erkannt, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zu
seinem langen Aufenthalt in Wia – der das zentrale Element der angebli-
chen Zwangsrekrutierung darstellt – stereotyp sowie oberflächlich, mithin
nicht selbst erlebt ausgefallen sind (SEM-Akten, A15, S. 8 ff.). Selbst die
zeitlichen Angaben zu diesem Aufenthalt variieren von zehn Monaten bis
zu zwei Jahren (insb. SEM-Akten, A15, S. 13). Hinzu kommt, dass er nicht
einmal die Angaben seiner Einheit in beiden Befragungen deckungsgleich
zu Protokoll geben kann und es ihm nicht gelingt, diesen Widerspruch auf-
zuklären (SEM-Akten, A15, S. 13). Selbst die Rekrutierungsrunde soll mal
die 19., mal die 20. gewesen sein (insb. SEM-Akten, A15, S. 13). Schliess-
lich führt die Vorinstanz weitere zutreffende Widersprüche auf (z. B. Zeit-
punkt der Razzia, Reiseweg, angefochtene Verfügung S. 4). Es ist folglich
der Vorinstanz beizupflichten, dass die Angaben und Aussagen des Be-
schwerdeführers unglaubhaft sind. Den oberflächlichen Erklärungsversu-
chen auf Beschwerdeebene ist nicht zu folgen.
Was die Ausreise aus Eritrea anbelangt, so zeichnet sich kein anderes Bild
ab. Es ist zwar davon auszugehen, dass ein legales Verlassen des Landes
lediglich mit einem gültigen Reisepass und einem zusätzlichen Ausreisevi-
sum möglich ist, und dass Ausreisevisa bereits seit mehreren Jahren nur
noch unter sehr restriktiven Bedingungen und gegen Bezahlung hoher
Geldbeträge an wenige als loyal beurteilte Personen ausgestellt werden,
wobei Kinder ab elf Jahren, Männer bis zum Alter von 54 Jahren und
Frauen bis 47 Jahre grundsätzlich von der Visumserteilung ausgeschlos-
sen sind. Wer versucht, das Land ohne behördliche Erlaubnis zu verlassen,
riskiert neben der gesetzlich angedrohten Bestrafung sein Leben, da die
Grenzschutztruppen gemäss übereinstimmenden Quellen den Befehl ha-
ben, Fluchtversuche mit gezielten Schüssen zu verhindern. Das eritreische
Regime erachtet das illegale Verlassen des Landes als Zeichen politischer
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Opposition gegen den Staat und versucht, mit den drakonischen Massnah-
men der sinkenden Wehrbereitschaft und der Massenfluchtbewegung in
der Bevölkerung Herr zu werden (vgl. Urteil des BVGer E-5045/2009 vom
29. November 2012 E. 6.4.2 m.w.H.). Aufgrund der Akten stimmt das Ge-
richt jedoch der Vorinstanz darin zu, dass es den Vorbringen des Be-
schwerdeführers zur angeblich illegalen Ausreise an Realkennzeichen fehlt
und die Fluchtgeschichte unglaubhaft ausgefallen ist.
So ist in Anbetracht der drakonischen Massnahmen und der Tatsache,
dass es sich um eine der gefährlichsten Reiserouten der Welt handelt, der
Leichtigkeit des angeblich illegalen Grenzübertritts – „man weiss ja auch in
welche Richtung man laufen muss, daher konnte ich die Grenze ohne
Probleme passieren“ (SEM-Akten, A15, S. 12) – nicht zu folgen. Ferner
häuft sich – im Unterschied zu anderen persönlichen Schilderungen – das
Wort „man“, was von Unsicherheit und nicht selbst Erlebtem zeugt. Stere-
otyp ist auch, dass er auf vertieftes Nachfragen „viele Hirten unterwegs
getroffen“ haben will, die zufällig Informationen über den Aufenthalt der Sol-
daten gehabt haben sollen (SEM-Akten, A15, S. 12). Hinzu kommt eine
Mehrzahl von Widersprüchen, die selbst auf Beschwerdeebene nicht nach-
vollziehbar erklärt werden können. So will der Beschwerdeführer seit 2009
in Khartum gewesen sein, aber Eritrea gemäss Erstbefragung erst im Ok-
tober 2010, gemäss Zweitbefragung im Februar 2012 verlassen haben
(SEM-Akten, A5, S. 6, A15, S. 11, F118 f., S. 12, F133). Folgt man der Erst-
befragung, so hat er Gerset im Oktober 2010 verlassen, folgt man der An-
hörung, muss dies unter anderem im Februar 2012 gewesen sein (SEM-
Akten, A5, S. 6, A15, S. 11, F118 ff.). Gegenüber einer dreistündigen
Grenzüberquerung zu Fuss und dann weiter nach Shegerab im Personen-
wagen der Behörden, steht eine viertägige Ausreise zu Fuss bis nach She-
gerab. Sodann variiert der Aufenthalt in Shegerab von zwei bis fünf Mona-
ten (SEM-Akten, A5, S. 6, A15, S. 12, F132). Der Beschwerdeführer bringt
hiergegen auf Beschwerdeebene vor, die Vorinstanz habe ihn in Bezug auf
die Ausreise falsch verstanden, was hingegen bereits aufgrund der Dichte
der Widersprüche auszuschliessen ist. Ferner sind auch keine Überset-
zungsprobleme den Befragungsprotokollen zu entnehmen, zumal der Be-
schwerdeführer die Rückübersetzung beider Befragungsprotokolle unter-
schriftlich bestätigte und nicht nur die Zahlen widersprüchlich ausgefallen
sind.
Obwohl der Beschwerdeführer die wahren Umstände seiner Ausreise of-
fensichtlich verheimlicht, lässt sich zwar noch nicht mit Bestimmtheit auf
eine legale Ausreise schliessen. Aber sie kann auch nicht ausgeschlossen
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werden. Sich einzig auf die notorisch schwierige Ausreise mit der Hilfe von
zufällig anwesenden Hirten zu berufen, reicht nicht aus. Die Partei wird
nämlich auch unter der oben dargelegten Rechtsprechung nicht davon ent-
bunden, subjektive Nachfluchtgründe nachzuweisen oder zumindest
glaubhaft zu machen. Die Beweis- und Substantiierungslast gilt von Geset-
zes wegen und wird nicht etwa umgekehrt (Urteile des BVGer E-4799/2012
vom 21. Februar 2014 E. 6.3 und E-2511/2015 vom 17. Juni 2015 E. 5.6).
Unter diesen Umständen – und aufgrund der offensichtlich unglaubhaften
Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren und des Fehlens nachvollzieh-
barer Erklärungen auf Beschwerdeebene – ist festzustellen, dass der Be-
schwerdeführer auch das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe nicht
nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag. Die
Vorinstanz hat zu Recht das Asylgesuch abgelehnt und die Flüchtlingsei-
genschaft verneint.
5.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslände-
rinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zu-
lässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen ver-
fassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
[FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
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Weder aus den Akten noch aus der Beschwerde ergeben sich konkrete
Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Aus-
schaffung nach Eritrea dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
6.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
In Eritrea herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt. Bezüglich der per-
sönlichen Situation ist vorauszusetzen, dass begünstigende individuelle
Umstände (namentlich ein wirtschaftlich tragfähiges soziales und familiä-
res Netz oder andere die wirtschaftliche Integration ermöglichende Fakto-
ren) vorliegen (EMARK 2005 Nr. 12 E. 10.5–10.8; zur aktuellen Rechtspre-
chung vgl. z. B. Urteile des BVGer E-3834/2016 vom 23. Juni 2016 E. 6.3,
E-5237/2015 vom 20. Oktober 2015 E. 7.2, E-6816/2014 vom 9. Juni 2015,
E-6845/2013 vom 10. Januar 2014).
In Bezug auf den Beschwerdeführer liegen – wie von der Vorinstanz richtig
erkannt – begünstigende individuelle Umstände vor. So pflegt der Be-
schwerdeführer auch aus der Schweiz regelmässigen Kontakt zu seiner
Familie vor Ort (SEM-Akten, A15, S. 3). Ferner leben dort unter anderem
seine Eltern, drei Brüder und vier Schwestern sowie seine Verlobte und
deren Eltern (SEM-Akten, A5, S. 3 und S. 5 sowie SEM-Akten, A15, S. 3).
Schliesslich handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, ge-
sunden Mann mit Schulbildung, dessen Ausreise aus Eritrea dort für nie-
manden Konsequenzen nach sich gezogen hat (z. B. SEM-Akten, A5, S. 4
und SEM-Akten, A15, S. 12). Erst auf Beschwerdeebene geltend ge-
machte und nicht belegte Schmerzen in der Schulter vermögen an der Zu-
mutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs nichts zu ändern. Der Vollzug der
Wegweisung ist zumutbar.
6.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeich-
nen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung seines Heimat-
staats zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12).
Der Vollzug der Wegweisung ist möglich.
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6.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Auf-
nahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
8.1 Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Die Gesuche um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht der Erhebung eines
Kostenvorschusses wurden von der damals zuständigen Richterin bereits
mit Zwischenverfügung vom 22. Januar 2015 gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG
gutgeheissen.
8.2 Ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 22. Januar 2015 wurde der An-
trag auf amtliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen und Herr Gian Ege
von der HEKS Rechtsberatungsstelle als amtlicher Rechtsbeistand im
Sinne von Art. 110a AsylG bestellt. Eine Kostennote wurde nicht einge-
reicht. Die Entschädigung bestimmt sich somit auf Grund der Akten (Art. 14
Abs. 2 VGKE) und ist in Anwendung der gesetzlichen Bemessungsfaktoren
(Art. 7–15 VGKE) auf insgesamt Fr. 400.– festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Herrn Gian Ege wird zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar in Höhe
von Fr. 400.– entrichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Michal Koebel
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