B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6613/2019
Ur t e i l vom 2 9 . J a nu a r 2 0 2 0
Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis;
Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
Parteien
A._______, geboren am (…), und seine Partnerin
B._______, geboren am (…), und deren Kinder
C._______, geboren am (…), und
D._______, geboren am (…),
Kolumbien,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM
vom 19. November 2019 / N (…).
E-6613/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden reisten gemäss den Stempeln in ihren Reise-
pässen am (…) 2018 von Bogotá nach E._______. Am nächsten Tag seien
sie gemeinsam mit ihren beiden Kindern in die Schweiz eingereist, wo sie
am 11. Dezember 2018 um Asyl nachsuchten.
B.
Die Befragungen zur Person von A._______ (Beschwerdeführer) und
B._______ (Beschwerdeführerin) fanden am 19. Dezember 2018 und die
eingehenden Anhörungen am 28. Januar 2019 statt.
B.a Dabei brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei in Bo-
gotá aufgewachsen. Er sei Mitglied der F._______ (A7 S. 8; A15 F100 ff.)
und habe sich seit dem Jahr 2003 (A15 F14) als sogenannter líder social
im sozialen Bereich engagiert; in dieser Funktion sei er öfters in ganz Ko-
lumbien unterwegs gewesen (A15 F20, 32 ff. und 39 ff.). So habe er bei-
spielsweise Vertriebenen geholfen, Verfahren zur Rückforderung von Län-
dereien respektive zum Erhalt von Sozialhilfeleistungen anzustrengen
(A15 F20 ff.). Ungefähr im Jahr 2015 respektive 2016 habe er für die Stif-
tungen «G._______» und «H._______» gearbeitet, wobei er sich insbe-
sondere um (delinquente) Jugendliche mit Drogenproblemen
oder um solche gekümmert habe, welche von den Paramilitärs oder von
der Guerilla desertiert seien (A15 F23 ff.) Er sei auch des Öfteren bedroht
worden (A15 F69 ff. und 99 ff.).
Wenn sich jemand in Kolumbien für Verletzliche einsetze, gerate dieser auf
eine schwarze Liste und werde als Regierungsfeind betrachtet (A15 F20).
Viele líderes sociales – respektive soziale Führungskräfte wie der Be-
schwerdeführer – seien schon umgebracht worden (A15 F43 ff.). Sein (…),
welcher Präsident der Stiftung «H._______» (A15 F26) sei, habe seit an-
fangs 2018 Flugblätter erhalten, auf welchen neben dessen auch die Na-
men von anderen sozialen Führungskräften stehen würden (A15 F47 ff.).
Der Beschwerdeführer selber sie nicht namentlich darauf erwähnt worden,
indes im Zusammenhang mit seinem Schwager sicher auch im Visier (A15
F50 und 79).
Der Beschwerdeführer führte weiter aus, er sei im Jahr 2016 ein erstes Mal
in I._______ durch die paramilitärische Gruppe Ágilas Negras angeschos-
sen worden, als er einen jungen Deserteur vor einer Entführung habe ret-
ten wollen (A15 F53 ff.). Etwa eineinhalb Jahre vor seiner Ausreise sei er
E-6613/2019
Seite 3
von Angehörigen der Guerilla angeschossen worden, als er unbeabsichtigt
in eine von ihnen kontrollierte Zone eingedrungen sei (A15 F57 und 62 ff.).
Diese Vorfälle habe er weder den Behörden (A15 F64) noch der Staatsan-
waltschaft, wo (…) tätig sei (A15 F38), gemeldet (A15 F65 ff.). Ferner er-
wähnte der Beschwerdeführer, er sei nirgends in Kolumbien sicher (A15
F84 ff.). Als Beweismittel reichte er unter anderem eine Anzeige vom (…)
2018 beim Friedensrichter von J._______ wegen Todesdrohungen, die
schon zwei Monate anhalten würden, ein. Schliesslich gab er zu Protokoll,
er habe im Facebook in seinem Namen Kritik am Präsidenten Kolumbien
veröffentlicht (A15 F74ff. und 103)
B.b Die Beschwerdeführerin, welche auch aus Bogotá sei, machte im We-
sentlichen keine eigenen Ausreisegründe geltend. Sie habe ihren Partner
in seinem Beruf als líder social unterstützt, indem sie Handwerkskurse an
Verletzliche offeriert habe (A16 F13 ff.). Sie habe auch nie Drohungen er-
halten, diese seien nur für ihren Partner bestimmt gewesen (A16 F22 ff.).
C.
Mit Verfügung vom 19. November 2019 – tags darauf eröffnet – lehnte das
SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab, wies sie aus der
Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. In seiner Be-
gründung brachte es vor, Kolumbien verfüge grundsätzlich über eine funk-
tionierende und effiziente Schutzinfrastruktur; aufgrund der Tatsache, dass
der Beschwerdeführer niemals eine Strafanzeige eingereicht habe, hätten
die kolumbianischen Behörden keine Möglichkeit gehabt, jemals irgend-
welche Schutzmassnahmen zu ergreifen. Ausserdem handle es sich beim
Beschwerdeführer nicht um eine landesweit bekannte Person, weshalb für
die Beschwerdeführenden die Möglichkeit bestehe, sich mittels einer inner-
staatlichen Fluchtalternative allfälligen weiteren Übergriffen zu entziehen.
Ferner sei festzustellen, dass die erwähnten Schussverletzungen durch die
paramilitärische Gruppe Ágilas Negras respektive die Guerilla bereits län-
ger zurückliegen würden. Aufgrund seines Verhaltens und der Tatsache,
dass sein Name auf keinem Flugblatt stehe, sei nicht von einer akuten Ge-
fährdung des Beschwerdeführers auszugehen. Ausserdem habe er ledig-
lich vermutet, dass sein Name auf einer schwarzen Liste stehe. Folglich
sei hinsichtlich des Beschwerdeführers von einem niedrigen Risikoprofil
auszugehen, weshalb die geltend gemachte Verfolgungssituation nicht im
Sinne von Art. 3 AsylG (SR 142.31) asylrelevant sei.
E-6613/2019
Seite 4
D.
Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden am 12. De-
zember 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantrag-
ten unter Asylgewährung als Flüchtlinge anerkannt zu werden; eventualiter
seien sie aufgrund eines Vollzugshindernisses vorläufig aufzunehmen. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihnen die unentgeltliche Rechspflege zu
gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und
ein amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
Der Beschwerde lag neben zahlreichen – teilweise allgemeinen Unterlagen
zur Menschenrechtssituation in Kolumbien – eine DVD-ROM bei.
E.
Im vorinstanzlichen Dossier befinden sich folgende Dokumente: vier origi-
nale Reisepässe der Republik Kolumbien der Beschwerdeführenden sowie
zwei Identitätskarten der Beschwerdeführerin und des Kindes Isabella.
Ausserdem liegen unter anderem eine Erklärung des Beschwerdeführers
vor dem Friedensrichter (Acta Declaración voluntaria ante la Jurisdicción
de Paz) vom (…) 2018; ein Schreiben von K._______ (Stiftung
«H._______») vom (…) 2018; eine Bestätigung der Stiftung «G._______»
vom (…) 2018; eine Registrierung für den Beschwerdeführer und seine
Partnerin anlässlich des 70. Geburtstages der Allgemeinen Erklärung der
Menschenrechte im Palais des Nations in Genf am 10. Dezember 2018;
Fotos und Videos – mutmasslich vom Dezember 2018 in Genf – sowie ein
Schreiben der Águilas Negras (ohne Datum) auf einer CD-ROM und Be-
richte über Verletzungen von Menschenrechten in Kolumbien (A8).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
E-6613/2019
Seite 5
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf
Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwech-
sels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E-6613/2019
Seite 6
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Beschwerdeführenden brachten zur Begründung ihrer Rechtsmit-
teleingabe vor, dass in Kolumbien ihre universell gültigen Menschenrechte
verletzt würden. Weil der Beschwerdeführer aufgrund seiner sozialen Tä-
tigkeit bereits angeschossen und verletzt worden sei, befinde er sich immer
noch in einer akuten Gefährdungslage; der nächste Schuss könnte sein
Leben beenden. Überdies nütze es nichts, sich in solchen Situationen an
staatliche Strukturen zu wenden, weil die paramilitärischen Organisationen
direkt mit dem Staat verbunden seien; folglich sei bezüglich Kolumbien
nicht von einem Rechtsstaat auszugehen, wie die Ermordungen von María
del Pilar Hurtado sowie von weiteren sozialen Führungskräften zeigen wür-
den. Eine (innerstaatliche) Fluchtalternative in Kolumbien sei keine Lösung
für ein würdiges Leben, denn paramilitärische Organisationen seien an je-
dem Armee-Kontrollstützpunkt anzutreffen. Sie könnten erst nach Kolum-
bien zurückkehren, wenn der Beschwerdeführer Gewissheit habe, nicht
getötet zu werden.
Ferner habe auch die Arbeit (…), welcher der verletzlichen Bevölkerung
Kolumbiens helfe, und diejenige (…), welche als Strafverteidigerin und
Menschenrechtlerin tätig sei, gefährliche Auswirkungen auf die Beschwer-
deführenden.
Schliesslich verwies er auf eine Beschwerde, welche er bei den Vereinten
Nationen (UNO) eingereicht habe, ohne diese näher zu begründen.
5.2 Vorab ist auf die sogenannte Schutztheorie zu verweisen. Danach ist
eine nichtstaatliche Verfolgung nur dann asylrelevant, wenn der Staat un-
fähig oder nicht willens ist, Schutz vor besagter Verfolgung zu bieten. Es
ist dabei nicht eine faktische Garantie für langfristigen individuellen Schutz
der von nichtstaatlicher Verfolgung bedrohten Personen zu verlangen, weil
es keinem Staat gelingen kann, die absolute Sicherheit seiner Bürgerinnen
und Bürger jederzeit und überall zu garantieren. Erforderlich ist aber, dass
eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht,
E-6613/2019
Seite 7
wobei in erster Linie an polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe wie
an ein Rechts- und Justizsystem zu denken ist, welches eine effektive
Strafverfolgung ermöglicht. Ob das bestehende Schutzsystem als in die-
sem Sinne effizient erachtet werden kann, hängt letztlich auch davon ab,
dass der Schutz die von Verfolgung betroffene Person tatsächlich erreicht
(vgl. BVGE 2011/51 E. 7.3 m.w.H.). Die Inanspruchnahme dieses
Schutzsystems muss der betroffenen Person demnach objektiv zugänglich
und individuell zumutbar sein, was jeweils im Rahmen einer Einzelfallprü-
fung unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontextes zu beurtei-
len ist.
5.3 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die Einschätzung der Vorin-
stanz aus den folgenden Erwägungen als zutreffend.
5.3.1 Der Beschwerdeführer sei in seinem Leben zwei Mal angeschossen
worden.
Das erste Mal sei der Beschwerdeführer im Jahr 2016 in I._______ als
Warnung von Mitgliedern einer paramilitärischen Gruppe angeschossen
worden (A15 F53 ff.). Dieser Vorfall sei der Polizei nicht gemeldet worden
(A15 F64 ff.).
Beim zweiten Mal etwa im Sommer 2017 (in L._______ auf dem Land)
seien die Täter Mitglieder der Guerillas gewesen (A15 F57 ff.). Bei diesen
Gruppen – ELN (Ejército del Pueblo) oder FARC (Fuerzas Armadas Revo-
lucionarias de Colombia; A15 F63) – handelt es sich um Drittpersonen, de-
ren Übergriffe vom kolumbianischen Staat weder unterstützt noch gebilligt
werden und diesem folglich auch nicht zugerechnet werden können. Der
Beschwerdeführer hat auch diese Tat den Behörden nicht gemeldet, weil
es auf dem Land keine Polizeistellen gebe (A15 F65 f.); ohnehin sei eine
Anzeigeerstattung nicht hilfreich, auch weil (…) bei der Staatsanwaltschaft
arbeite (A15 F67 ff.).
Bezüglich dieses Vorfalls ist nicht von einem zielgerichteten Übergriff ge-
gen die Person des Beschwerdeführers auszugehen. Er sei damals in eine
von der Guerilla kontrollierte Zone – ohne dass er davon gewusst habe –
ohne Bewilligung dieser Gruppe eingedrungen (A15 F62). Diese Aussage
lässt darauf schliessen, dass jede Person, welche ohne Bewilligung in eine
solche Guerilla-Zone gelangt, mit Konsequenzen hätte rechnen müssen,
weshalb diese nicht als zielgerichtet bezeichnet werden können.
E-6613/2019
Seite 8
Überdies ist mit Blick auf die sogenannte Schutztheorie davon auszuge-
hen, dass es für den Beschwerdeführer zumutbar gewesen wäre, diese
Vorfälle den polizeilichen Behörden zu melden. Zum einen ist L._______
ein Departement (keine Ortschaft) im Zentrum von Kolumbien und um-
schliesst fast vollständig das Hauptstadtgebiet. Demzufolge ist nicht vor-
stellbar, dass keine Polizeistelle für diesen Vorfall zuständig gewesen wäre.
Zum anderen habe (…) bei der Staatsanwaltschaft gearbeitet, weshalb (…)
ihn bestimmt hätte unterstützen können, damit er zu seinen Rechten ge-
kommen wäre, auch wenn (…) selber «eine Feindin» der Behörden gewe-
sen sein sollte, weil (…) Korruptionsfälle aufgedeckt habe (A15 F67).
Im Übrigen fehlt es bezüglich beider Übergriffe an einem zeitlichen Kausal-
zusammenhang mit der Ausreise im Dezember 2018, zumal der Beschwer-
deführer seit dem letzten Vorfall im Jahr 2017 von paramilitärischen Grup-
pen nur verbal bedroht worden sei (A15 F69 ff.). Etwas Anderes ist auch
der eingereichten Anzeige beim Friedensrichter nicht zu entnehmen. Die-
sen Drohungen ist indes die erforderliche Intensität im Sinne von Art. 3
AsylG abzusprechen, weshalb auch diese nicht asylrelevant sind. Daran
vermag das eingereichte Schreiben eines Friedensrichters vom (…) 2018
nichts zu ändern.
5.3.2 Der Einwand des Beschwerdeführers in seiner Rechtsmitteleingabe,
dass das SEM klinische Tests verlange, um die Schussverletzungen zu re-
konstruieren, ist nicht weiter begründet worden. Überdies ist darauf hinzu-
weisen, dass das SEM die Schussverletzungen als nicht asylrelevant qua-
lifizierte (Art. 3 AsylG), weshalb eine Prüfung der Glaubhaftigkeit des Vor-
bringens nicht erfolgte, die Schussverletzungen somit als glaubhaft erach-
tet worden sein dürften.
5.3.3 Des Weiteren ist vorliegend nicht relevant, dass Namen von líderes
sociales auf einer sogenannten schwarzen Liste stehen und die Personen
als Regierungsfeinde betrachtet werden (A15 F20 und 43), selbst dann,
wenn viele von dieser Liste von paramilitärischen Gruppen umgebracht
worden sind (A15 F44 und 47). Aus den Aussagen des Beschwerdeführers
ist zu schliessen, dass sein eigner Name nicht auf einer solchen Liste fun-
gierte (A15 43 ff., 50 und 79). Es reicht nicht, dass er aufgrund seiner Tä-
tigkeit vermutet, in seiner Funktion als líder social auf einer solchen Liste
zu stehen, um von einer gezielten Verfolgung auszugehen, weshalb auch
dieses Vorbringen nicht asylrelevant ist.
E-6613/2019
Seite 9
5.3.4 Die Beschwerdeführenden seien auch aufgrund der Tätigkeit des
Schwagers des Beschwerdeführers in Gefahr. Damit machen sie eine so-
genannte Reflexverfolgung geltend, welche vorliegt, wenn sich Verfol-
gungsmassnahmen – abgesehen von der primär betroffenen Person –
auch auf Familienangehörige und Verwandte erstrecken. Dies kann flücht-
lingsrechtlich im Sinne von Art. 3 AsylG relevant sein, allerdings hängen
die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität stark
von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Die erlittene Verfolgung
beziehungsweise die begründete Furcht vor zukünftiger (Reflex-)Verfol-
gung muss ferner sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem
Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asy-
lentscheides noch aktuell sein.
Der (…) des Beschwerdeführers ist als Präsident der Stiftung «H._______»
und Menschenrechtsanwalt aktiv (A15 F26 f.). Er halte sich in M._______
auf und werde von einem Bodyguard beschützt (A15 F91 f.). Aufgrund die-
ser Tätigkeiten stehe sein Name auf einem Flugblatt, welches er erstmals
im Jahr 2018 erhalten habe (A15 F48 ff.). Aufgrund der verwandtschaftli-
chen Beziehung seien auch der Beschwerdeführer und seine Familie in
Gefahr (A15 F79). Allein aus dem Umstand, dass der Name seines (…) auf
einem Flugblatt steht, kann der Beschwerdeführer asylrechtlich nichts zu
seinen Gunsten ableiten.
Im Übrigen ist den Eingaben der CD-ROM (A8) zu entnehmen, dass das
eingereichte Schreiben der Águilas Negras, auf welchem der Name des
(…) steht, von N._______ am (…) 2015 auf Twitter veröffentlich wurde. Ab-
gesehen davon, dass dieses Flugblatt aus dem Jahr 2015 stammt (nicht
aus dem Jahr 2018), ist auch diesbezüglich kein Zusammenhang mit dem
Beschwerdeführer erkennbar, weshalb dieses Dokument asylrechtlich un-
tauglich ist.
5.3.5 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst ge-
schaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54
AsylG). Die vom Beschwerdeführer eingebrachte Rede bei der UNO, wel-
che er auf seiner Facebook-Seite publiziert habe (A7 S. 8; A15 F103 und
Fotos [A8]), stellt keinen subjektiven Nachfluchtgrund dar, da nicht davon
auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer deshalb mit erheblicher Wahr-
scheinlichkeit in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise nach seiner Rück-
reise in seinen Heimatstaat von diesem verfolgt würde.
E-6613/2019
Seite 10
5.3.6 Schliesslich ist zu erwähnen, dass die auf Beschwerdeebene einge-
reichte DVD-ROM vom Gericht nicht geöffnet werden konnte, weshalb
diese Eingabe nicht beachtet werden konnte. Gemäss Rechtsmittelein-
gabe Ziff. 8 dürften die Aufzeichnungen (Video) mit der vom Beschwerde-
führer anlässlich des 30. Jubiläums der UN-Menschenrechtserklärung in
Genf im Dezember 2018 im Zusammenhang zu stehen. Wie oben (E.
5.3.5) erwähnt, genügt diese indes nicht für die Annahme einer flüchtlings-
rechtlich relevanten Furcht vor einer allfälligen Verfolgung nach der Rück-
kehr. Auch andere Dokumente, wie die Schreiben der Stiftungen
«G.______» und «H._______» (A8), bezeugen nur, dass der Beschwerde-
führer und seine Partnerin für diese Stiftungen tätig waren, indes nicht,
dass sie in asylrelevanter Weise verfolgt würden.
5.4 Nach dem Gesagten hat das Staatssekretariat die Asylgesuche der Be-
schwerdeführenden zu Recht abgelehnt und ihre Flüchtlingseigenschaft
verneint.
6.
6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
E-6613/2019
Seite 11
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den
Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden
in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht-
mässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nach-
weisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des
EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer
37201/06, § 124 ff. m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation
im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt
nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
E-6613/2019
Seite 12
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.3.1 Weder die allgemeine Lage in Kolumbien noch individuelle Gründe
wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur lassen auf eine kon-
krete Gefährdung der Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr
schliessen.
Die Mutter und Schwester des Beschwerdeführers leben in O._______ bei
M._______ (respektive in P._______, A15 F92 ff.); ausserdem hat er vier
weitere Kinder im Alter von (…) Jahren (sowie Enkelkinder; A7 S. 5; A15
F16 f.). Die Familie der Beschwerdeführerin wie auch ihre (…)-jährige
Tochter lebe in M._______ (A6 S. 5; A16 F7). Die Beschwerdeführenden
weisen ausserdem jeweils eine langjährige Arbeitstätigkeit aus (A6 S. 4
und A16 F9; A7 S. 4). Folglich ist nicht davon auszugehen, dass sie bei
einer Rückkehr nach Kolumbien in eine existenzbedrohende Situation ge-
raten werden.
7.3.2 Sodann ergeben sich – entgegen der Annahme in der Beschwerde-
schrift – keine Anhaltspunkte dafür, dass der Wegweisungsvollzug unter
dem Aspekt des Kindeswohls nicht zumutbar sein könnte, zumal die Eltern
mit ihren Kindern zu ihren weiteren Angehörigen nach Kolumbien zurück-
kehren können und keine lange Landesabwesenheit vorliegt, weshalb da-
von auszugehen ist, dass sie sich dort ohne Weiteres wieder integrieren
werden.
7.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
7.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, die über noch gül-
tige Reisedokumente verfügen, sich bei der zuständigen Vertretung des
Heimatstaates die für eine Rückkehr allfälligen weiteren notwendigen Un-
terlagen zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E-6613/2019
Seite 13
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG)
gegenstandslos geworden.
9.2 Die mit Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und um Beiordnung einer
amtlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von aArt. 110a Abs. 1 AsylG
sind abzuweisen, da sich die Begehren, wie sich aus den vorstehenden
Erwägungen ergibt, als aussichtslos erwiesen haben.
9.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-6613/2019
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um
Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe
Versand: