B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6615/2016
Ur t e i l vom 5 . D e z embe r 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richterin Sylvie Cossy,
Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Johan Göttl
(Rechtsvertreter und Vertrauensperson),
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 13. September 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben sein Heimatland im
November 2014 verliess und über Äthiopien, den Sudan, Libyen sowie Ita-
lien am 21. Juni 2016 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags ein Asyl-
gesuch stellte,
dass am 7. Juli 2016 beim Beschwerdeführer eine Handröntgenanalyse
nach Greulich und Pyle durchgeführt wurde, welche ein Knochenalter von
14 Jahren (angegebenes Alter: 16 Jahre) ergeben hat,
dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Kurzbefragung im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel vom 12. August 2016 sowie der ein-
lässlichen Anhörung vom 19. August 2016 zur Begründung seiner Asyl-
und Ausreisegründe im Wesentlichen vortrug, er sei eritreischer Staatsan-
gehöriger tigrinischer Ethnie und in B._______ geboren, wo er bis Novem-
ber 2014 gelebt und die 7. Schulklasse besucht habe,
dass er neben der Schule zu Hause seiner Mutter beim Hüten der Tiere
und in der Landwirtschaft ausgeholfen habe,
dass er in der Schule oft gefehlt habe und wegen dieser Abwesenheitstage
im Oktober 2014 von der Schule verwiesen worden sei,
dass sein Vater Soldat sei, und er – der Beschwerdeführer – das Schicksal
seines Vaters, viele Jahre im Militär bleiben zu müssen, miterfahren habe,
weshalb er sich selbst vor dem Militärdienst gefürchtet habe,
dass er insbesondere befürchtet habe, bei einer Razzia festgenommen zu
werden und in den Militärdienst eingezogen zu werden, wie dies bei vielen
17-Jährigen erfolgt sei,
dass er bereits im Jahr 2013 versucht habe, Eritrea illegal zu verlassen,
dabei erwischt und inhaftiert worden sei,
dass er etwa zwei Wochen nach dem Schulverweis sein Heimatdorf ver-
lassen habe und zu Fuss nach Äthiopien gereist sei, wo er acht Monate
lang im Flüchtlingscamp C._______ gelebt habe, bevor er weitere acht Mo-
nate im Sudan verbracht habe,
dass die Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) D._______ mit
Ernennungsurkunde vom 25. August 2016 gestützt auf Art. 17 Abs. 3 AsylG
lic. iur. Johan Göttl, E._______, als Vertrauensperson (im Asylverfahren)
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einsetzte und ihn mit der Wahrung der Interessen des Beschwerdeführers
im Asylverfahren (namentlich Begleitung, Sicherstellung der Verfahrens-
rechte und Einhaltung der Verfahrenspflichten im Asylverfahren) beauf-
tragte,
dass das SEM mit Verfügung vom 13. September 2016 das Asylgesuch
des minderjährigen Beschwerdeführers abwies und dessen Wegweisung
aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass es zur Begründung insbesondere ausführte, die Asylvorbringen hiel-
ten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft respektive an die
Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31) nicht stand (fehlender zeit-
licher und inhaltlicher Zusammenhang zwischen der Verhaftung im Jahr
2013 und der im November 2014 erfolgten Ausreise aus Eritrea) und den
Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich erachtete,
dass diese Verfügung am 28. September 2016 der E._______, zuhanden
der Vertrauensperson Johan Göttl, eröffnet wurde,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Vertrauensperson respek-
tive seines Rechtsvertreters Johan Göttl vom 26. Oktober 2016 gegen
diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei beantragte, die Verfügung des SEM vom 13. September 2016 sei
aufzuheben; es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Flücht-
lingseigenschaft erfülle; eventualiter sei der Sachverhalt zur Neubeurtei-
lung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass der Beschwerdeführer in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte,
es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und der unter-
zeichnenden Vertrauensperson sei eine angemessene Parteientschädi-
gung auszurichten,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung im Wesentlichen ausführte, er
habe Eritrea illegal verlassen und habe damit nach der bisherigen Praxis
des Bundesverwaltungsgerichts einen subjektiven Nachfluchtgrund ge-
setzt, wie dies aus neueren Urteilen des Gerichts hervorgehe,
dass im Weiteren das Gericht im Urteil D-2581/2014 vom 15. August 2015
klargestellt habe, dass auch bei Personen, die in sehr jungem Alter aus
Eritrea ausgereist seien, nicht automatisch davon ausgegangen werden
könne, dass die illegale Ausreise keine ernsthaften Nachteile im Sinne des
Asylgesetzes nach sich ziehe,
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dass das SEM Ende Juni 2016 eine Praxisänderung angekündigt und
diese vorliegend auch angewandt habe, wonach Personen, die Eritrea ille-
gal verlassen hätten, nicht mehr als Flüchtlinge anerkannt würden, wenn
sie noch nie für den Nationaldienst aufgeboten worden seien,
dass sich das SEM als Vorinstanz indessen gestützt auf BVGE 2010/54 an
die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu halten habe, na-
mentlich was dessen Beurteilung von länderspezifischen Fragestellungen
betreffe,
dass das SEM die angekündigte Praxisänderung in dreifacher Missach-
tung von BVGE 2010/54 umgesetzt habe, indem diese nicht nur auf ein-
zelne Asylverfahren, sondern generell angewandt worden sei, das SEM es
zudem unterlassen habe, in der angefochtenen Verfügung unmissver-
ständlich klarzustellen, dass es sich vorliegend um ein Pilotverfahren
handle und das SEM nicht Bezug auf die relevante, geltende Praxis
nehme,
dass der Beschwerdeführer im Weiteren auf die Schnellrecherchen der
Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 3. und 15. August 2016, auf
einen Bericht des UNO-Menschenrechtsrats vom Juni 2016 sowie auf die
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
(EGMR) verwies,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügungen vom 3. und
16. November 2016 festhielt, der Beschwerdeführer werde von lic. iur. Jo-
hann Göttl im Asylbeschwerdeverfahren vertreten und das Gericht werde
sämtliche Korrespondenz und Entscheide an Johann Göttl als Rechtsver-
treter und Vertrauensperson eröffnen und richten,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
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dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung eines Schrif-
tenwechsels verzichtet wird,
dass vorweg zu prüfen ist, ob das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt
vollständig erhoben und korrekt abgeklärt hat,
dass das Verwaltungs- respektive Asylverfahren vom Untersuchungs-
grundsatz beherrscht wird (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) und demnach
die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung
des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren not-
wendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände
abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (BVGE
2015/10 E. 3.2 m.w.H.),
dass gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG das Bundesverwaltungsgericht in der
Sache selbst entscheidet oder diese ausnahmsweise mit verbindlichen
Weisungen an die Vorinstanz zurückweist und eine Kassation und Rück-
weisung an die Vorinstanz insbesondere angezeigt ist, wenn weitere Tat-
sachen festgestellt werden müssen sowie ein umfassendes Beweisverfah-
ren durchzuführen ist,
dass eine Kassation sich auch dann rechtfertigen kann, wenn die Verlet-
zung durch die Vorinstanz kein Versehen im Einzelfall darstellt, sondern
Resultat gehäufter unsorgfältiger Verfahrensführung ist und es nicht sein
kann, die Vorinstanz durch systematische Heilung erstinstanzlicher Verfah-
rensfehler von sorgfältiger Verfahrensführung zu entbinden sowie auf diese
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Weise zur Verschlechterung der Position von Betroffenen beizutragen
(BVGE 2015/10 E. 7.1 m.w.H.),
dass es sich beim Beschwerdeführer unbestrittenermassen um einen min-
derjährigen, unbegleiteten Minderjährigen handelt,
dass daher im vorliegenden Fall die einschlägige Rechtsprechung im Zu-
sammenhang mit der Anordnung des Wegweisungsvollzugs von unbeglei-
teten Minderjährigen heranzuziehen ist und danach die Vorinstanz von Am-
tes wegen verpflichtet ist, spezifische Abklärungen der persönlichen Situa-
tion unter dem Blickwinkel des Kindeswohls vorzunehmen, widrigenfalls
der Sachverhalt nicht als korrekt und vollständig festgestellt gilt (namentlich
im Hinblick auf den Entscheid über die Durchführbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs; vgl. BVGE 2015/30 sowie bereits Entscheidungen und Mit-
teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006
Nr. 24 E. 6 und 1998 Nr. 13 E. 5.e),
dass die zuständige Behörde gemäss Art. 69 Abs. 4 AuG (SR. 142.20) vor
einer Ausschaffung von unbegleiteten minderjährigen Personen sicherzu-
stellen hat, dass diese im Rückkehrstaat einem Familienmitglied, einem
Vormund oder einer Aufnahmeeinrichtung übergeben werden, welche den
Schutz des Kindes gewährleisten,
dass diese Bestimmung im Übrigen grundsätzlich Art. 10 Abs. 2 der Richt-
linie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mit-
gliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger
(sog. Rückführungsrichtlinie) entspricht (vgl. hierzu sowie zur Weiterent-
wicklung des Schengen-Besitzstands Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts E-5468/2016 vom 21. November 2016),
dass diese konkreten Abklärungen inklusive der allfälligen Übernahmezu-
sicherungen einer geeigneten eritreischen Institution vor Erlass einer weg-
weisenden Verfügung des SEM vorgenommen beziehungsweise eingeholt
werden müssen, damit sie einer gerichtlichen Überprüfung offenstehen
können (BVGE 2015/30 E. 7.3),
dass sich dies unmittelbar aus Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 5 VwVG
ergibt, wonach solche Sachverhaltselemente Voraussetzung und Teil der
anfechtbaren Verfügung sind, und nicht etwa von der Rechtsmittelinstanz
nicht mehr überprüfbare Vollzugsmodalitäten darstellen (vgl. dazu die im
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Zusammenhang mit sog. Dublin-Verfahren geltende Rechtsprechung,
BVGE 2015/4 E. 4.3),
dass die Vorinstanz, welche die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers
nicht in Frage gestellt hat, die einschlägige Rechtsprechung nicht berück-
sichtigt hat,
dass sie sich im vorliegenden Fall nicht darauf beschränken durfte, auf ein
breites soziales Beziehungsnetz des Beschwerdeführers in Eritrea zu ver-
weisen,
dass das SEM vielmehr die Pflicht hat, von Amtes wegen konkreter abzu-
klären, ob der Beschwerdeführer in ein familiäres Umfeld zurückgeführt
und wem er dort anvertraut werden kann, beziehungsweise ob er – wo dies
nicht möglich ist oder dem Wohl des Kindes nicht entspricht – anderweitig
untergebracht werden kann,
dass ferner abklärungsbedürftig vornehmlich die für den Beschwerdeführer
zu erwartende Unterbringung und Versorgung in Eritrea ist, wobei ein blos-
ser allfälliger Hinweis auf eine Empfangnahme und Weitervermittlung
durch die Schweizer Vertretung vor Ort respektive im Sudan zu gegebe-
nem Zeitpunkt diesen Anforderungen in keiner Weise genügen würde,
dass an die geltende Rechtsprechung zu erinnern ist, wonach bei der Aus-
legung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkom-
mens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (KRK, SR
0.107) unter dem Aspekt des Wohls des Kindes namentlich folgende Krite-
rien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sind:
Alter des Kindes, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähig-
keit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbes.
Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich
Entwicklung/Ausbildung sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem
längeren Aufenthalt in der Schweiz (BVGE 2009/51 E. 5.6; BVGE 2009/28
E. 9.3.2, jeweils m.w.H.),
dass die Vorinstanz den Anforderungen der Rechtsprechung zur umfas-
senden Würdigung sämtlicher für das Kindeswohl relevanter Kriterien vor-
liegend offenkundig nicht gerecht wird,
dass insbesondere Kriterien – weil gar nicht abgeklärt – wie Abhängigkei-
ten, Art der Beziehungen sowie Eigenschaften der Bezugspersonen im
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Heimatstaat (Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit) ausgeblendet wur-
den,
dass das SEM auch nicht abgeklärt hat, in wessen Obhut der Beschwer-
deführer beim angeordneten Wegweisungsvollzug in Eritrea übergeben
werden und wie diese Empfangnahme im Heimatland konkret vonstatten
gehen solle, und derartige Abklärungen nunmehr vorzunehmen sind,
dass zusammenfassend festzustellen ist, dass die Vorinstanz den Sach-
verhalt unvollständig erstellt und mithin Bundesrecht verletzt hat,
dass im vorliegenden Fall somit zusätzliche Abklärungen notwendig sind,
und dass als Folge der mangelhaften Sachverhaltsabklärung die Vor-
instanz zudem die Begründungspflicht (Art. 29 VwVG) verletzt hat,
dass die oben genannten weiteren Untersuchungsmassnahmen den Rah-
men des Beschwerdeverfahrens sprengen würden, weshalb es angezeigt
erscheint, die Sache zu diesem Zweck sowie zur anschliessenden Neube-
urteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass das SEM im Übrigen vor dem Hintergrund des Abklärungsergebnis-
ses des einschlägigen Sachverhalts gehalten sein wird, auch über die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und die Asylgewährung
neu zu befinden,
dass die Beschwerde nach dem Gesagten gutzuheissen, die angefochtene
Verfügung vom 13. September 2016 aufzuheben und die Sache zur kor-
rekten Sachverhaltsermittlung sowie zur neuen Beurteilung an die Vo-
rinstanz zurückzuweisen ist,
dass der Beschwerdeführer bei dieser Sachlage mit seinen Rechtsbegeh-
ren vollumfänglich durchgedrungen ist,
dass bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens keine Verfahrens-
kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), weshalb auch die ge-
währte unentgeltliche Rechtspflege obsolet geworden ist,
dass die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei
von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwach-
sene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen kann
(Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
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dass dem obsiegenden Beschwerdeführer somit eine Parteientschädigung
für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen ist
(Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 bis 9 VGKE),
dass der Rechtsvertreter keine Kostennote eingereicht hat, weshalb das
Gericht die Parteientschädigung von Amtes wegen festsetzt,
dass die dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz auszurichtende
Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 900.- (inklusive Ausla-
gen und allfällige Abgaben) festzusetzen ist,
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des SEM vom 13. September 2016 wird aufgehoben und
die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur vollständigen und richtigen
Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur neuen Beurtei-
lung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von
Fr. 900.- auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Sandra Bodenmann
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