B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6615/2019
Ur t e i l vom 1 7 . De zembe r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Constance Leisinger (Vorsitz),
mit Zustimmung Richter Gregor Chatton,
Gerichtsschreiberin Kinza Attou.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Algerien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Ver-
fahren);
Verfügung des SEM vom 6. Dezember 2019 / N (…).
E-6615/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 19. November 2019 in der Schweiz um
Asyl nach.
Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank (Eurodac)
ergab, dass der Beschwerdeführer am 24. Oktober 2019 in Slowenien um
Asyl ersucht hatte. Gestützt auf dieses Abklärungsergebnis ersuchte das
SEM die slowenischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers.
Diese stimmten dem Gesuch um Übernahme am 4. Dezember 2019 zu.
Am 6. Dezember 2019 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör
zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer
Überstellung nach Slowenien gewährt, welcher Staat gemäss Dublin-III-
VO (Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An-
trags auf internationalen Schutz zuständig ist [Neufassung]; ABl. L 180/31
vom 29.6.2013) grundsätzlich für die Behandlung seines Asylgesuchs zu-
ständig sei. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, in
Slowenien nicht freiwillig um Asyl ersucht zu haben, sondern ein solches
gestellt zu haben, um der Rücküberstellung nach Bosnien und Herzego-
wina zu entgehen. Er habe Slowenien aufgrund der dort für Asylgesuch-
stellende herrschenden sehr schlechten Bedingungen verlassen und sei
insbesondere in ein Gefängnis beziehungsweise in einem Lager einge-
sperrt worden.
B.
Das SEM trat mit Verfügung vom 6. Dezember 2019 – eröffnet am 10. De-
zember 2019 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte seine Weg-
weisung aus der Schweiz in den für ihn zuständigen Dublin-Mitgliedstaat
Slowenien und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Be-
schwerdefrist zu verlassen. Ferner verfügte es die Aushändigung der edi-
tionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis und stellte fest, einer all-
fälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu.
Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, Slowenien sei auf-
grund der dort erfolgten ersten Asylgesuchstellung gemäss Art. 18 Abs. 1
E-6615/2019
Seite 3
Bst. b Dublin-III-VO zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens zuständig. Die Ausführungen des Beschwerdeführers seien nicht ge-
eignet, diese Zuständigkeit zu widerlegen. Die Abnahme der Fingerabdrü-
cke von illegal einreisenden und asylsuchenden Personen stütze sich auf
die Eurodac-Verordnung und basiere auf einer rechtlichen Grundlage. Es
lägen keine systemischen Mängel im Sinne von Art 3 Abs. 2 Dublin-III-VO
im Asyl- und Aufnahmesystem in Slowenien vor, die einen Selbsteintritt der
Schweiz gebieten würden. Es lägen keine konkreten Anhaltspunkte dafür
vor, dass sich Slowenien nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen
halte und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführe.
Es sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer
Überstellung nach Slowenien gravierenden Menschenrechtsverletzungen
ausgesetzt werde, er in eine existenzielle Notlage gerate oder ohne Prü-
fung des Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots
in seinen Heimat- respektive Herkunftsstaat überstellt werde. Im konkreten
Fall gebiete sich sodann auch weder ein zwingender Selbsteintritt in An-
wendung der Souveränitätsklausel im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-
VO noch ein solcher aus humanitären Gründen nach Art. 29a Abs. 3
AsylV 1 (SR 142.311).
C.
Der Beschwerdeführer focht diese Verfügung mit Beschwerde vom 12. De-
zember 2019 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht an. Er bean-
tragt, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, ihm sei in Zuerken-
nung der Flüchtlingseigenschaft Asyl in der Schweiz zu gewähren, eventu-
aliter sei die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit
oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges anzuordnen. In formeller
Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiord-
nung eines amtlichen Rechtsvertreters. Im Weiteren sei der Beschwerde
die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Auf die Begründung der Be-
schwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen
eingegangen.
D.
Das Bundesverwaltungsgericht setzte den Vollzug der Überstellung am
13. Dezember 2019 gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus.
E-6615/2019
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Das Verfahren
richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und BGG, soweit das AsylG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
2.
Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und
ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und
Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutre-
ten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
3.
3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die
Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz
zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 IV/5
E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Die Fragen der Anerkennung der Flücht-
lingseigenschaft und der Gewährung von Asyl bilden demgegenüber nicht
Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit
auch nicht des vorliegenden Verfahrens, weshalb auf die entsprechenden
Beschwerdeanträge nicht einzutreten ist. Die Frage des Bestehens von
Wegweisungsvollzugshindernissen ist im Rahmen der Überstellungshin-
dernisse zu prüfen.
4.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Ver-
fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten
E-6615/2019
Seite 5
Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weite-
rungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1
und 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet.
5.
5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG).
5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfah-
ren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, so-
bald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20
Abs. 1 Dublin-III-VO).
5.3 Im Falle eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
sind die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der
dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskri-
terien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden. Dabei ist von der Si-
tuation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen, in dem die asylsuchende
Person erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7
Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin
III-Verordnung, Wien 2014, K4 zu Art. 7). Führt diese Prüfung zur Feststel-
lung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zu-
ständig ist, tritt die Vorinstanz, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer
Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch
nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
5.4 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an-
deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet
eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe
der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b
Dublin-III-VO).
E-6615/2019
Seite 6
6.
Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Euro-
dac"-Datenbank ergab, dass dieser am 24. Oktober 2019 in Slowenien ein
Asylgesuch eingereicht hatte. Die Vorinstanz ersuchte deshalb die slowe-
nischen Behörden am 22. November 2019 um Wiederaufnahme des Be-
schwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Die slo-
wenischen Behörden hiessen das Übernahmeersuchen innert der in
Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehen Frist am 4. Dezember 2019 gut.
Die grundsätzliche Zuständigkeit Sloweniens ist somit gegeben und diese
wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.
7.
7.1 Gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO wird der die Zustän-
digkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig, falls es sich als unmöglich erweist, eine antragstellende Person in
den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentli-
che Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnah-
mebedingungen für Antragstellende in jenem Mitgliedstaat systematische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.01.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann.
7.2 Sodann kann jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-
III-VO beschliessen, einen bei ihm von einer staatenlosen oder einem Dritt-
staat angehörenden Person gestellten Antrag auf internationalen Schutz
zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kri-
terien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-
VO).
7.3 Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch
Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR
142.311) konkretisiert. Das SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Be-
stimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür
gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre.
E-6615/2019
Seite 7
8.
8.1 Die Vorinstanz hat vorliegend zutreffend festgestellt, dass es keine
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in Slowenien generell systemische
Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf-
weisen. Slowenien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Ver-
pflichtungen nach.
Auch kann davon ausgegangen werden, Slowenien anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie), ergeben.
8.2 Der Beschwerdeführer hat sodann mit seiner Begründung, die Situa-
tion in Slowenien sei für Asylgesuchstellende schlecht, er sei in Slowenien
in einem Camp unter schlechten Bedingungen untergebracht worden und
er wolle daher zur Verbesserung seiner Lebenslage in der Schweiz bleiben,
implizit die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a
Abs. 3 AsylV 1 gefordert.
8.2.1 Er hat indessen kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, wo-
nach die slowenischen Behörden sich weigern würden, ihn wieder aufzu-
nehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der
Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen. Den Akten sind sodann auch
keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Slowenien werde in seinem
Fall den Grundsatz des Non-Refoulements missachten und ihn zur Aus-
reise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem er
Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu wer-
den. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten schwierigen Umstände
lassen ebenfalls keinen Selbsteintritt der Schweiz als zwingend erschei-
nen. Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich um die Durchsetzung der ihm
E-6615/2019
Seite 8
zustehenden Rechte im Zusammenhang mit seinem in Slowenien hängi-
gen Asylgesuch zu bemühen.
8.2.2 Der Beschwerdeführer erklärte im vorinstanzlichen Verfahren zu sei-
nem Gesundheitszustand, er nehme Beruhigungsmittel und habe sich in
der Schweiz zahnärztlich behandeln lassen. Damit wird kein Gesundheits-
zustand geltend gemacht, der die Annahme rechtfertigen könnte, aufgrund
dessen drohe im Falle der Überstellung nach Slowenien ein Verstoss ge-
gen Art. 3 EMRK (vgl. BVGE 2011/9 E. 7, mit Hinweisen auf die damalige
Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]; vgl.
aus der neueren Rechtsprechung das Urteil des EGMR Paposhvili gegen
Belgien vom 13. Dezember 2016 [Grosse Kammer], Beschwerde Nr.
41738/10, Ziff. 180–193, m.w.N.).
Ebenso wenig besteht Anlass zur Annahme, Slowenien komme seinen Ver-
pflichtungen in Bezug auf die medizinische Versorgung und Unterstützung
gemäss Art. 19 Aufnahmerichtlinie nicht ausreichend nach. Der Beschwer-
deführer kann sich im Übrigen bei einer allfälligen vorübergehenden Ein-
schränkung nötigenfalls an die slowenischen Behörden wenden und die
ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern
(vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie).
8.2.3 Es besteht damit kein Grund zur Annahme, dass der Beschwerdefüh-
rer in Slowenien wegen eines fehlenden Zugangs zum Asylverfahren oder
ungenügender Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Not geraten
könnte.
8.3 Dem SEM kommt im Übrigen bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3
AsylV 1 ein Ermessen zu (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten sind
keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl.
Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen. Das Bun-
desverwaltungsgericht enthält sich unter diesen Umständen weiterer Aus-
führungen zur Frage eines Selbsteintritts.
Es bleibt an dieser Stelle festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutz-
suchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst
auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).
8.4 Nach den vorangegangenen Erwägungen ist kein Grund für einen
Selbsteintritt auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers respektive für
eine Anwendung der Ermessensklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-
E-6615/2019
Seite 9
VO ersichtlich. Auch die Ausführungen in der Beschwerde sind nicht geeig-
net, an dieser Einschätzung etwas zu ändern. Das SEM ist demnach zu
Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat zutreffend – weil der
Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Nieder-
lassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung
nach Slowenien angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
8.5 Unter diesen Umständen sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen
von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintreten-
sentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45
E. 10, bestätigt in BVGE 2015/18).
9.
Die Beschwerde ist folglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
10.
Das Beschwerdeverfahren ist mit dem vorliegenden Urteil abgeschlossen,
weshalb sich der Eventualantrag auf Gewährung der aufschiebenden Wir-
kung für die Dauer des Beschwerdeverfahrens als gegenstandslos erweist
und der am 13. Dezember 2019 angeordnete Vollzugsstopp mit vorliegen-
dem Urteil dahinfällt. Ebenso erweist sich der Antrag um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos.
11.
11.1 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
(vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der amtlichen Rechtsverbeiständung (vgl.
Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG) sind unbesehen der finanziellen Verhält-
nisse des Beschwerdeführers abzuweisen, da die Beschwerde gemäss
den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es
daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu deren Gewährung fehlt.
11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-6615/2019
Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese einzutreten ist.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der
amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Kinza Attou
Versand: