B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6616/2016
Ur t e i l vom 8 . No vembe r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch;
Gerichtsschreiberin Petra Vonschallen.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
Kosovo,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des SEM vom 25. Oktober 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden verliessen ihren Heimatstaat eigenen Angabe
zufolge im August 2016 via Serbien nach Ungarn, von wo aus mittels eines
Schleppers in einem Lastwagen weiterfuhren. Am 8. September 2016 reis-
ten sie illegal in die Schweiz ein, wo sie noch gleichentags um Asyl nach-
suchten. Die Befragungen zur Person (BzP) von A._______ (nachfolgend
Beschwerdeführerin 1) und B._______ (nachfolgend Beschwerdeführer 2)
fanden am 22. September 2016 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) D._______ statt (vgl. Akten SEM A12 und A13). Das SEM hörte die
Beschwerdeführer 1 und 2 einzeln am 14. Oktober 2016 vertieft zu ihren
Asylgründen an (vgl. A18 und A19).
B.
Zur Begründung ihrer Asylgesuche machten die Beschwerdeführenden im
Wesentlichen geltend, sie seien kosovarische Staatsangehörige, albani-
scher Ethnie und würden seit etwa elf Jahren in E._______ zusammen mit
den Eltern sowie den Familien zweier Brüder des Ehemannes und Vaters
leben. Die Beschwerdeführerin 1 habe von 2003 bis 2012 bei den (…) ge-
arbeitet und anschliessend kleine Nebenjobs gehabt. Der Beschwerdefüh-
rer 2 habe im Juni 2016 das neunte Schuljahr abgeschlossen. Sie hätten
mit der Familie ihres Ehemannes beziehungsweise Vaters ständig Prob-
leme gehabt. Vor allem die Beschwerdeführerin 1 sei unablässig von ihren
Schwagern und ihrem Schwiegervater misshandelt worden. Die Familie ih-
res Mannes habe ihr vorgeworfen, ihre Tochter sei nicht die ihrige, sondern
dass der eigentliche Vater ein KFOR-Soldat sei. Ihr Ehemann habe sie
nicht beschützen können und habe angefangen, regelmässig Alkohol zu
konsumieren. Selten sei sie von ihrem Ehemann ebenfalls geschlagen wor-
den, dies nur, wenn seine Familie ihn dazu aufgehetzt habe. Trotz mehr-
maliger Anzeige bei der Polizei sei diese untätig geblieben. Ferner habe
die Familie ihres Ehemannes ihr verboten, wegen der andauernden Kopf-
und Unterleibsschmerzen einen Arzt aufzusuchen. Gelegentlich sei auch
der Beschwerdeführer tätlich angegriffen worden. Ein Onkel habe dem Be-
schwerdeführer 2 sogar sein Handgelenk gebrochen, als dieser sich ge-
weigert habe, die Schule abzubrechen, um einer Erwerbstätigkeit nachzu-
gehen. Einen Monat vor ihrer Ausreise sei der Ehemann und Vater von zu
Hause geflüchtet, da er seine Ruhe gewollt habe. Sein jetziger Aufenthalts-
ort sei ihnen nicht bekannt. Am Tag, nachdem ein Schwager versucht habe,
die Beschwerdeführerin 1 zu vergewaltigen, seien sie frühmorgens heim-
lich geflüchtet.
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Die Beschwerdeführenden reichten keine Reise- oder Identitätspapiere zu
den Akten.
Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten und, soweit für
den Entscheid wesentlich, auf die nachstehenden Erwägungen verwiesen.
C.
Mit Verfügung vom 25. Oktober 2016 – eröffnet am 26. Oktober 2016 –
lehnte das SEM die Asylgesuche unter Verneinung der Flüchtlingseigen-
schaft ab, wies sie aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Weg-
weisung an.
D.
Mit vorgedruckter und handschriftlich ergänzter Formalureingabe vom
26. Oktober 2016 (Datum Rechtsschrift und Poststempel) erhoben die Be-
schwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfü-
gung Beschwerde und beantragten, die Verfügung des SEM sei aufzuhe-
ben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihnen Asyl
zu gewähren, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung un-
zulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme in
der Schweiz sei anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses und Einsetzung eines amtlichen Rechts-
beistandes sowie eventuell die Wiederherstellung der aufschiebenden Wir-
kung.
E.
Am 31. Oktober 2016 trafen beim Bundesverwaltungsgericht die vorin-
stanzlichen Akten ein (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
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det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz erwog in Ablehnung der Asylgesuche, die Vorbringen
der Beschwerdeführenden würden einerseits den Anforderungen an die
Glaubhaftmachung nach Art. 7 AsylG und anderseits jenen an die Flücht-
lingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht genügen.
Die Aussagen zu den geltend gemachten Asylgründen seien durchwegs
vage, substanzarm, oberflächlich, ausweichend und teilweise widersprüch-
lich ausgefallen. Es sei nie auch nur ansatzweise ein klares Bild der Ereig-
nisse oder der Eindruck, sie hätten das Geschilderte selbst erlebt, entstan-
den. Vielmehr sei ein Gesamteindruck hervorgerufen worden, dass es sich
bei den geltend gemachten Vorbringen um ein Sachverhaltskonstrukt
handle.
Darüber hinaus seien die Vorbringen auch nicht asylrelevant, da die Be-
schwerdeführenden Verfolgung von privater Seite geltend gemacht hätten.
Es sei von der Schutzfähigkeit und der Schutzbereitschaft des kosovari-
schen Staates, bei dem es sich um einen verfolgungssicheren Staat im
Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG handle, auszugehen. Es lägen keine
konkreten Hinweise vor, die auf Schutzverweigerung oder Schutzunfähig-
keit der kosovarischen Polizei schliessen liessen. Häusliche Gewalt sei im
Kosovo gesetzlich verboten und durch das Gesetz Nr. 3/L-182 geregelt.
Opfer von häuslicher Gewalt würden einen Antrag auf eine Schutzverfü-
gung stellen können und gegen Täter könne bei einer Verurteilung eine
Gefängnisstraffe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren verhängt werden.
5.2 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher
noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfü-
gung wird einlässlich begründet, weshalb die geltend gemachten Asylvor-
bringen den Anforderungen an die Glaubhaftmachung sowie an die Flücht-
lingseigenschaft nicht genügen. Es kann vollumfänglich auf die Erwägun-
gen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. An dieser Beweis-
würdigung vermag auch die (rein appellatorische) Beschwerdebegründung
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nichts zu ändern. Die Beschwerdeführenden wiederholten lediglich sum-
marisch die geltend gemachten Asylgründe, ohne darzulegen, inwiefern
die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt haben sollte.
5.3 Nach dem Gesagten ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen,
eine asylrelevante Verfolgungssituation nachzuwiesen oder zumindest
glaubhaft zu machen, weshalb das SEM die Flüchtlingseigenschaft zu
Recht verneint und die Asylgesuche abgelehnt hat.
6.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht ange-
ordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). Da den Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht zu-
kommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zu-
lässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen ver-
fassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
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grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
[FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Die Beschwerdeführenden konnten keine asylrelevanten Vorbringen gel-
tend machen. Entgegen ihren Ausführungen ergeben sich nach den erfolg-
ten Erwägungen und aufgrund der Akten auch keine konkreten Anhalts-
punkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Kosovo dort
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK
verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Der Vollzug der
Wegweisung ist demnach sowohl im Sinne der asyl- als auch der völker-
rechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
Die allgemeine Lage im Kosovo ist weder von Krieg noch von allgemeiner
Gewalt gekennzeichnet, aufgrund derer die Bevölkerung konkret gefährdet
wäre und eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet
werden müsste (vgl. BVGE 2011/50). Die Beschwerdeführerin 1 verfügt
über mehrjährige Arbeitserfahrung und über ein familiäres Beziehungsnetz
sowohl im Kosovo als auch in der Schweiz. Sodann sind die von der Be-
schwerdeführerin 1 vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden auch in
ihrer Heimat behandelbar. Sollten sie bei der Rückkehr auf Hilfe angewie-
sen sein, steht es ihnen offen, sich an die im Kosovo tätigen internationalen
Behörden und Nichtregierungsorganisationen (wie beispielsweise das Ko-
sovo Women's Network) zu wenden, wo sie Unterstützung finden können.
Ebenso können die Verwandten in der Schweiz die Beschwerdeführenden
finanziell unterstützen. Es sind keine Hindernisse ersichtlich, die den Weg-
weisungsvollzug unzumutbar erscheinen liessen.
7.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän-
digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
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Seite 8
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Die Anträge auf Kostenvorschussverzicht sowie auf Erteilung der aufschie-
benden Wirkung sind mit dem vorliegenden Entscheid hinfällig geworden,
wobei letzterer Antrag aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Be-
schwerde von Gesetzes wegen von vornherein gegenstandslos gewesen
ist. Ferner erweisen sich nach dem Gesagten die gestellten Rechtsbegeh-
ren als aussichtslos, weshalb die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege
sowie um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands ungeachtet einer
allfälligen prozessualen Bedürftigkeit – abzuweisen sind.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Er-
nennung eines amtlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Petra Vonschallen
Versand: