B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6617/2012
U r t e i l v o m 1 5 . F e b r u a r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Walter Stöckli, Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiberin Martina Stark.
Parteien
A._______,
Sri Lanka,
p.A. Schweizer Botschaft in Colombo, Sri Lanka,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 5. November 2012 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die aus B._______ stammende Beschwerdeführerin tamilischer Ethnie
stellte am 9. Mai 2012 bei der Schweizerischen Botschaft in Colombo ein
Asylgesuch. Dabei machte sie im Wesentlichen geltend, sie sei 1999
durch die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zwangsrekrutiert wor-
den, um als Krankenschwester in einem ihrer Spitäler zu arbeiten. Nach-
dem sie am (…) Mai 2009 habe fliehen können, sei sie verhaftet und
mehr als ein Jahr lang in ein Rehabilitationscamp bei C._______ gesteckt
worden. Nachdem sie am 23. Oktober 2010 entlassen worden sei, sei sie
zu ihrer Familie zurückgekehrt und dort jeweils von Angehörigen der Si-
cherheitskräfte aufgesucht und zu ihrer Vergangenheit sowie zu anderen
LTTE-Anhängern befragt worden. Da sie bedroht worden sei, sei sie zu
ihrer in B._______ wohnhaften Schwester umgezogen; weil schliesslich
auch diese bedroht worden sei, können sie (Beschwerdeführerin) nun
nirgends mehr sicher leben.
B.
Mit Verfügung vom 16. Mai 2012 wurden der Beschwerdeführerin Ergän-
zungsfragen zu ihren Ausreisegründen zur Beantwortung zugestellt.
Die Beschwerdeführerin beantwortete diese mit Schreiben vom 30. Mai
2012 und führte darin erneut aus, zur Arbeit in einem Spital der LTTE ge-
zwungen worden zu sein. Deshalb werde sie nun durch die Sicherheits-
kräfte Sri Lankas gesucht, welche sie über ihre Arbeit bei den LTTE und
über aus dem Rehabilitationscamp geflohene LTTE-Sympathisanten be-
fragen wollten. Aufgrund dieser Bedrohung und da sie in Sri Lanka keinen
Schutz erhalten würde, sei ihr Leben dort nicht sicher.
C.
Am 16. Juli 2012 fand auf der Botschaft in Colombo eine einlässliche An-
hörung zu den Asylgründen der Beschwerdeführerin statt, wobei sie wie-
derum vorbrachte, sie sei im Rehabilitationscamp zwar fortwährend be-
fragt worden, habe aber im Übrigen keine Probleme gehabt. Nach ihrer
Entlassung habe sie sich geweigert, die von ihr verlangte Unterschrift zu
leisten, sie sei jedoch aus anderen Gründen einige Male zum Armeecamp
gegangen. Als sie nicht mehr erschienen sei, habe man sie zu Hause ge-
sucht, weshalb sie Angst bekommen habe und sich seither versteckt hal-
te. Sie befürchte wegen ihrer früheren Unterstützung der LTTE Rache-
handlungen durch Angehörige der Sicherheitskräfte.
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D.
Die Botschaft in Colombo übermittelte am 17. Juli 2012 die Akten mit ei-
nem Begleitschreiben dem BFM zur abschliessenden Beurteilung.
E.
Daraufhin informierte die Beschwerdeführerin am 6. September 2012
darüber, dass sie im September 2012 erneut zweimal gesucht worden
sei, sowohl bei ihrem Vater als auch bei ihrer Schwester.
F.
Mit Verfügung vom 5. November 2012 verweigerte die Vorinstanz der Be-
schwerdeführerin die Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch
ab.
G.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 18. November 2012 Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Bewilligung der Ein-
reise in die Schweiz zur Durchführung des Asylverfahrens.
H.
Mit Schreiben vom 28. November 2012 informierte die Beschwerdeführe-
rin das Bundesverwaltungsgericht über ihre aktuelle Situation.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
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1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.3 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 Abs. 2 aAsylG im Ausland bei
einer Schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Be-
richt an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 aAsylG). Hinsichtlich
des Verfahrens bei der Schweizerischen Vertretung im Ausland sieht
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Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
(AsylV 1; SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in
der Regel eine Befragung durchführt. Ist eine solche Anhörung im Aus-
land nicht möglich, ist die asylsuchende Person gemäss Art. 10 Abs. 2
AsylV 1 aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (vgl. zum
Ablauf des erstinstanzlichen Ausland-Asylverfahrens BVGE 2007/30
E. 5).
3.4 In Ziff. I des Bundesgesetzes vom 28. September 2012 (Dringliche
Änderung des Bundesgesetzes, mit Wirkung vom 29. September 2012
bis zum 28. September 2015, AS 2012 5359) wurde unter anderem
Art. 20 aAsylG aufgehoben. Gemäss Übergangsbestimmung zur Ände-
rung des Asylgesetzes (Ziff. III des Bundesgesetzes vom 28. September
2012) gilt jedoch die alte Fassung von Art. 20 (wie auch Art. 52) aAsylG
weiterhin für diejenigen Auslandgesuche, die vor dem Inkrafttreten der
dringlichen Änderungen gestellt worden sind; dies trifft vorliegend zu,
weshalb die Beschwerde vor dem Hintergrund der altrechtlichen Bestim-
mungen zu prüfen und zu beurteilen ist.
4.
Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraus-
setzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zu-
kommt. Nach Art. 20 Abs. 2 und 3 aAsylG ist die Einreise in die Schweiz
zu bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Frei-
heit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft gemacht wird,
das heisst im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und die Asylge-
währung, oder aber wenn für die Dauer der näheren Abklärung des
Sachverhalts ein weiterer Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat
oder die Ausreise in einen Drittstaat nicht zumutbar erscheint (vgl. BVGE
2007/19 E. 3.2). Nach Art. 52 aAsylG kann einer Person, die sich im Aus-
land befindet, das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden
kann, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Bei der
Anwendung von Art. 52 aAsylG ist in einer Gesamtschau zu prüfen, ob es
aufgrund der ganzen Umstände geboten erscheint, dass es gerade die
Schweiz ist, die den angesichts der bestehenden Gefährdung erforderli-
chen Schutz gewähren soll. Bei dieser Beurteilung sind namentlich die
persönliche Beziehung zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewäh-
rung durch einen anderen Staat, die Qualität allfälliger Beziehungen zu
anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit
der anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliede-
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Seite 6
rungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. BVGE
2011/10 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen).
5.
5.1 Das BFM führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung im
Wesentlichen aus, aufgrund des vollständig erstellten Sachverhalts könne
davon ausgegangen werden, dass keine unmittelbare Gefährdung vorlie-
ge, die eine Einreise der Beschwerdeführerin als notwendig erscheinen
lasse. Das Asylverfahren diene nicht dem Ausgleich früher erlittener
Nachteile, sondern dem Schutz vor aktueller Verfolgung. Die Beschwer-
deführerin sei offiziell aus der Rehabilitationshaft entlassen worden und
weise kein spezifisches Gefährdungsprofil auf. Es sei nicht davon auszu-
gehen, dass sie von staatlicher Seite noch konkrete Verfolgungsmass-
nahmen zu gewärtigen hätte. Zwar sei bekannt, dass frühere LTTE-
Mitglieder nach ihrer Rehabilitation teilweise weiterhin unter Beobachtung
der sri-lankischen Behörden stünden. Die dadurch verursachten Nachtei-
le würden aber grundsätzlich keine flüchtlingsrechtlich relevante Intensität
aufweisen.
5.2 Die Beschwerdeführerin weist in ihrem Rechtsmittel und der Be-
schwerdeergänzung im Wesentlichen darauf hin, dass sie immer wieder
von Unbekannten belästigt werde. Ihre Mutter sei am (…) Juli 2011 über-
fallen und in einen Brunnen geworfen worden, wobei sie Knochenbrüche
erlitten habe. Am (…) April 2012 hätten Angehörige des Criminal Investi-
gation Departements (C.I.D.) aus Colombo ihrer Mutter eine Vorladung
für ihre Tochter auf das Head Office des C.I.D. in Colombo übergeben; sie
(Beschwerdeführerin) habe dieser Vorladung keine Folge geleistet. Am
(…) Mai 2012 hätten sechs Unbekannte die Mutter bedroht, ihr Haus
verwüstet und sie aufgefordert, die Tochter (Beschwerdeführerin) auszu-
liefern. Am (…) Mai 2012 sei die Mutter von einer Soldatin angegriffen
und so schwer verletzt worden, dass sie sich in Spitalpflege habe bege-
ben müssen.
6.
Nach Durchsicht der Akten hält das Bundesverwaltungsgericht Folgendes
fest:
6.1 Die Vorbringen in der Beschwerde, welche Übergriffe auf die Mutter
der Beschwerdeführerin betreffen, die sich zwischen Sommer 2011 und
Mai 2012 abgespielt haben sollen, sind offensichtlich unglaubhaft: Die
Beschwerdeführerin hatte bei ihrer Anhörung vom 16. Juli 2012 nichts
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Derartiges geltend gemacht. Zudem hatte sie wiederholt ausgeführt, die
Mutter sei während ihrer Rehabilitationshaft – mithin zwischen (…) 2009
und (…) 2010 – an Kummer gestorben (vgl. Eingaben vom 3. und 30. Mai
2012 je S. 2: "My mother has died due to worries while I was in deten-
tion"; Befragungsprotokoll vom 16. Juli 2012 S. 2: "Mother […] has pas-
sed away"; Beschwerdeergänzung S. 2: "Meine Mutter ist gestorben auf-
grund von Sorgen, während ich in Haft war"). Auf die offenkundig erfun-
denen Vorbringen ist nicht weiter einzugehen.
6.2 Angesichts eines – allerdings nur in Form einer (fremdsprachigen)
Fotokopie – zu den Vorakten gereichten Dokuments des "Commissioner
General of Rehabilitation" ist zwar nicht auszuschliessen, dass die Be-
schwerdeführerin tatsächlich im Herbst 2010 aus einer längeren Rehabili-
tationshaft entlassen worden ist. In diesem Zusammenhang kann aller-
dings auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden,
zumal die Beschwerdeführerin in der Tat kein spezifisches Gefährdungs-
profil aufweist.
6.3 Nach dem Gesagten ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen,
glaubhaft zu machen, sie habe ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3
AsylG mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in naher Zukunft zu befürchten.
6.4 Ausserdem macht die Beschwerdeführerin, soweit feststellbar, keiner-
lei persönliche Beziehung zur Schweiz geltend. Hingegen soll eine
Schwester seit mehreren Jahren mit ihrem Ehemann in Grossbritannien
leben (vgl. Befragungsprotokoll S. 2).
6.5 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz zu Recht das Asylgesuch ab-
gelehnt und die Einreise in die Schweiz verweigert.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechterheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Bei Ausland-Verfahren wird
indessen praxisgemäss auf eine Kostenauflage verzichtet (Art. 63 Abs. 1
in fine VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die Schwei-
zer Botschaft in Colombo.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Martina Stark
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