Abtei lung V
E-6618/2006/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 4 . D e z e m b e r 2 0 0 8
Richterin Therese Kojic (Vorsitz), Richter Martin Zoller,
Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
A._______ Iran,
vertreten durch Klausfranz Rüst-Hehli,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom
3. Dezember 2002 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6618/2006
Sachverhalt:
A.
A.a Der Vater des Beschwerdeführers, B._______, ersuchte am 16.
August 1999 bei der Schweizerischen Vertretung in Ankara für sich,
seine Ehefrau und seine sieben Kinder um Bewilligung der Einreise in
die Schweiz und um Gewährung von Asyl.
A.b Das Bundesamt lehnte mit Verfügung vom 3. September 1999 in
Anwendung von Art. 6 Abs. 2 des damals geltenden Asylgesetzes vom
5. Oktober 1979 (aAsylG) das Asylgesuch ab und verweigerte
B._______ und seiner Familie die Einreise in die Schweiz. Die
dagegen erhobene Beschwerde vom 8. Oktober 1999 wurde mit Urteil
der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 19. September
2000 insofern gutgeheissen, als der Familie C._______ die Einreise in
die Schweiz bewilligt wurde. Gleichzeitig wurde das Bundesamt
angewiesen, nach vollständiger Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts neu über das Asylgesuch zu entscheiden.
A.c Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben zufolge vorerst zu-
sammen mit seiner Familie nach Bulgarien, wo sie sich während drei
Monaten aufhielten. Am 13. Mai 2001 reiste er zusammen mit seinem
Vater und seinem Bruder D._______ (E-6637/2006/N...) in die Schweiz
ein. Am 23. Mai 2001 wurde er in der Empfangsstelle Kreuzlingen
summarisch befragt. Am 26. Juli 2001 folgte die Befragung durch die
zuständige kantonale Behörde.
Der Beschwerdeführer, ein Kurde aus E._______, begründete sein
Asylgesuch damit, er sei in E._______ aufgewachsen und habe dort
vier Jahre die Schule besucht. Sein Vater sei aus politischen Gründen
inhaftiert worden. Er habe aus dem Gefängnis fliehen können, worauf
seine Mutter, der Onkel und ein Bruder des Beschwerdeführers für
kurze Zeit festgenommen worden seien. Im Jahre 1988 sei er
zusammen mit seiner Mutter und sechs Brüdern in die Türkei zu
seinem Vater gereist, wo sie vorerst in F._______, später in G._______
illegal gelebt hätten. Sein Vater sei von 1997 bis 1999 wegen
Waffenbesitzes inhaftiert worden. Danach habe die Familie in
H._______ gelebt. Am 16. Februar 2001 habe er sich mit seiner
Familie nach Bulgarien begeben.
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E-6618/2006
Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen.
B.
Das BFF stellte mit Verfügung vom 3. Dezember 2002 fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das
Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung des Be-
schwerdeführers aus der Schweiz an. Die Vorinstanz begründete ihre
Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen des Beschwer-
deführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht
standhalten würden. Angesichts der offensichtlich fehlenden Asylrele-
vanz könne darauf verzichtet werden, auf allfällige Unglaubhaftigkeits-
elemente in den Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen. Den
Vollzug der Wegweisung in den Iran befand die Vorinstanz für zulässig,
zumutbar und möglich.
Mit Verfügungen des BFF gleichen Datums wurde der Vater des Be-
schwerdeführers gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) originär, seine Mutter und der minderjährige Bru-
der H._______ gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtlinge anerkannt.
Gleichzeitig wurde ihnen in der Schweiz Asyl gewährt. Die
Asylgesuche der Brüder I._______ (E-6619/2006; N...), J._______
(E-6620/2006; N...), K._______ (E-6621/2006; N...) und D._______
(E-6637/2006; N...) wurden mit Verfügungen des BFF vom 3. und
4. Dezember 2002 und dasjenige seines Bruders L._______
(E-6622/2006; N...) mit Verfügung vom 7. März 2003 abgewiesen und
deren Wegweisung angeordnet.
C.
Mit Eingabe vom 6. Januar 2003 an die Schweizerische Asylrekurs-
kommission (ARK) beantragte der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung sowie die Anerkennung der originären,
eventuell der abgeleiteten Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung
des Asyls. Eventuell sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug
unzumutbar sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die Sache zur Er-
gänzung des Sachverhalts und Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechts-
pflege zu gewähren. Auf die Begründung im Einzelnen wird, soweit we-
sentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
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E-6618/2006
D.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 18. Februar 2003 wurde auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in einen späteren Zeit-
punkt verwiesen.
E.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 26. März 2003
die Abweisung der Beschwerde.
F.
Mit Eingabe vom 26. April 2004 wies der Beschwerdeführer darauf hin,
dass drei Onkel und sein Vater in der Schweiz als Flüchtlinge aner-
kannt seien und ihnen Asyl gewährt worden sei. Seine Grossfamilie sei
demnach verfolgt worden. Gleichzeitig wurde um prioritäre Behandlung
des Beschwerdeverfahrens ersucht.
Am 30. August 2005 wies der Beschwerdeführer unter Einreichung ei-
ner Bestätigung der Demokratischen Partei Kurdistan Iran in der
Schweiz (PDKI respektive KDPI) vom 22. August 2005 darauf hin,
dass er sich politisch betätige. Insbesondere exponiere er sich durch
Volkstanzaufführungen, die er mittels Fotos belegen könnte.
G.
Am (...) 2005 verstarb der Vater des Beschwerdeführers.
H.
Am 2. Februar 2006 erkundigte sich der Rechtsvertreter nach dem
Stand des Verfahrens. Mit Eingabe vom 3. März 2006 wurde um baldi-
gen Abschluss des Beschwerdeverfahrens ersucht.
I.
In seiner ergänzenden Vernehmlassung vom 8. Mai 2006 verneinte
das BFM das Vorliegen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage.
J.
Am 8. Juni 2006 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung. Gleichzei-
tig reichte er eine Bestätigung der PDKI vom 7. Juni 2006 zu den Ak-
ten.
Am 9. Juni 2006 übermittelte der Rechtsvertreter (per Fax) seine Kos-
tennote für das Beschwerdeverfahren.
Seite 4
E-6618/2006
K.
Am 1. Januar 2007 übernahm das Bundesverwaltungsgericht die Ver-
fahren der ARK.
L.
Mit Eingabe vom 12. Januar 2007 wies der Rechtsvertreter auf die lan-
ge Verfahrensdauer hin. Am 21. Juli und 21. September 2007 erkundig-
te er sich telefonisch erneut nach dem Verfahrensstand. Dabei wurde
er darauf hingewiesen, dass weiterhin Abklärungen im Gange seien.
M.
Gemäss Mitteilungen (...) vom 17. August 2007 und 21. September
2007 befand sich der Beschwerdeführer seit dem (...) 2006 in
Untersuchungshaft und wurde in vorzeitigen Strafvollzug gesetzt.
N.
Mit Eingabe vom 2. Oktober 2007 ersuchte der Rechtsvertreter erneut
um Angaben betreffend den Verfahrensstand. Diese Eingabe wurde
am 5. Oktober 2007 telefonisch beantwortet. Gleichzeitig wurde darauf
hingewiesen, dass weitere Abklärungen beim UNHCR vorgenommen
würden.
O.
Am 30. Oktober 2007 ersuchte der vormalige Instruktionsrichter des
Bundesverwaltungsgerichts das UNHCR-Büro in Genf um nähere An-
gaben zu den Asylgesuchen von B._______ (Vater des Beschwerde-
führers) und dessen Familie beim UNHCR in Ankara, um die Gefähr-
dungslage der Familie C._______ beurteilen zu können.
P.
Am 30. Oktober 2007 ersuchte der Instruktionsrichter (...) um Angaben
zur aktuellen Situation der Familie C._______ hinsichtlich
Strafverfahren und Verurteilungen sowie um Zustellung der
entsprechenden Unterlagen.
Q.
Mit Eingabe vom 30. Oktober 2007 wies der Rechtsvertreter auf eige-
ne Abklärungen beim UNHCR hin.
R.
Am 31. Oktober 2007 (Eingang Bundesverwaltungsgericht) wurde ein
Schlussbericht über die polizeilichen Ermittlungen in der Strafuntersu-
Seite 5
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chung (...) gegen den Beschwerdeführer wegen Widerhandlung gegen
das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen
Stoffe (Handel mit Heroin und Kokain, Ankauf und Konsum von Heroin
und Kokain) vom 14. Oktober 2007 eingereicht.
S.
Am 27. Dezember 2007 teilte der zuständige Mitarbeiter des UNHCR-
Büros in Genf telefonisch mit, die UNHCR-Akten aus der Türkei seien
derzeit nicht zugänglich, und wies das Bundesverwaltungsgericht an,
seine Anfrage im Jahre 2008 bei der neu zuständigen Mitarbeiterin zu
erneuern.
T.
Am 28. Januar 2008 übermittelte (...) dem Bundesverwaltungsgericht
einen Zusammenzug der Strafakten betreffend den Beschwerdeführer.
Dabei wurden insbesondere folgende Akten aufgeführt:
- Kontrollauftrag vom 1. März 2004 und Orientierungsbericht (...)
(Verdacht der illegalen Erwerbstätigkeit)
- Informationsbericht (...) vom 30. März 2005 (Abnahme einer
Barschaft),
- Rapport (...) vom 25. Oktober 2005 (Anzeige wegen Anstiftung zur
Urkundenfälschung),
- Mitteilung (...) vom 7. März 2007 und Festnahmerapport vom 4.
Dezember 2006 (Verdacht der qualifizierten Widerhandlung gegen
das Betäubungsmittelgesetz),
- Vollzugsaufträge (...) vom 14. Mai 2007, 17. August 2007 und
21. September 2007,
- Schlussbericht (...) vom 14. Oktober 2007.
U.
Mit Schreiben des UNHCR-Büros in Genf vom 28. März 2008 erfolgte
eine Auskunft zum seinerzeitigen Entscheid des UNHCR-Büros in An-
kara vom 25. August 2000. Diese wurde von der zuständigen Mitarbei-
terin des UNHCR-Büros in Genf am 30. April 2008 (telefonisch) er-
gänzt.
V.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 7. Mai 2008 und 13. Mai 2008
wurden dem Beschwerdeführer die Auskünfte des UNHCR mitgeteilt
und ihm die Möglichkeit zu einer Stellungnahme eingeräumt.
Seite 6
E-6618/2006
W.
Mit Eingabe vom 22. Mai 2008 nahm der Beschwerdeführer dazu Stel-
lung.
X.
Am 6. November 2008 reichte (...) gegen den Beschwerdeführer
Anklage ein wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz und wegen Anstiftung zur Fälschung von
Ausweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernahm bei gegebener Zustän-
digkeit am 1. Januar 2007 die bei der ARK hängig gewesenen Rechts-
mittel. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beur-
teilung der vorliegenden Beschwerde. Die Beurteilung erfolgt nach
neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Seite 7
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2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid damit,
die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ausreisegründe seien
asylrechtlich nicht relevant. Der Vater des Beschwerdeführers sei we-
gen Mitgliedschaft bei der IKDP verfolgt und mit Gefängnis bestraft
worden. Daher könne zwar nicht ganz ausgeschlossen werden, dass
der Beschwerdeführer, obschon das Verfahren viele Jahre zurückliege,
nach seiner Rückkehr nach dem Verbleib seiner Eltern befragt würde.
Die Mutter des Beschwerdeführers habe aber klar zum Ausdruck ge-
bracht, dass sie und ihre Söhne keinerlei politische Aktivitäten ausge-
übt hätten. Zum Zeitpunkt der Ausreise aus dem Iran sei der Be-
schwerdeführer elfjährig gewesen. Somit liege keine Verfolgung oder
Gefährdung vor. Zudem würden M._______ und N._______, ein
Seite 8
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Bruder und die Schwester seines Vaters, nach wie vor in E._______
leben. Dies sei ein klarer Hinweis, dass keine begründete Furcht vor
einer Verfolgung vorliege.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird dem entgegengehalten, die Fami-
lie C._______ sei vom iranischen Staat politisch verfolgt, dies wegen
deren aktiven politischen Widerstands im In- und Ausland. Zwei Onkel
seien ermordet, der Vater des Beschwerdeführers zum Tode verurteilt
worden. Die Verfolgung habe für den Beschwerdeführer existentielle
Folgen gehabt. Zudem habe er seinen Vater jahrelang entbehren müs-
sen. Er habe seit 1987/1988 ohne Rechtsstatus in der Türkei leben
müssen, wo er ständig mit der Ausschaffung in den Iran habe rechnen
müssen. Er habe in der Türkei keine Schule besuchen können. Im Wei-
teren hätten ihn die seinerzeitige Festnahme seiner Mutter und des
Bruders L._______ getroffen. Der Beschwerdeführer stehe seinem
Vater näher als die im Iran verbliebenen Geschwister seines Vaters. Er
müsse im Falle einer Rückkehr mit Reflexverfolgung rechnen.
Schliesslich habe er sich in der Schweiz exilpolitisch betätigt, indem er
an Anlässen der PDKI teilgenommen habe und weiterhin teilnehme.
Die iranischen Behörden müssten davon Kenntnis haben.
4.3 Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 26. März 2003
an ihrem Standpunkt fest. Der Beschwerdeführer sei nicht in asylrele-
vanter Weise verfolgt worden und es liege auch keine begründete
Furcht vor. Der Vollzug der Wegweisung des nun volljährigen Be-
schwerdeführers und seiner Geschwister resp. Familienangehörigen in
den Iran sei zumutbar.
4.4 Am 26. April 2004 wies der Beschwerdeführer darauf hin, seinem
Cousin O._______ (...), der sein Asylgesuch am 28. August 2002
eingereicht habe, sei am 23. Januar 2004 in der Schweiz Asyl gewährt
worden. Die Tatsache, dass drei Onkel und sein Vater bereits Asyl ge-
währt worden sei, zeige, welcher Verfolgung die Grossfamilie
C._______ im Iran ausgesetzt sei.
4.5 Gemäss der am 30. August 2005 eingereichten Bescheinigung der
PDKI betätigt sich der Beschwerdeführer in der Schweiz politisch als
deren Anhänger an deren Kundgebungen und verschiedenen Veran-
staltungen. Er sei auch im Rahmen der Demokratischen Jungen Union
des Kurdistan-Irans aktiv. Diese Aktivitäten würden in der Presse ab-
gedruckt und von der iranischen Regierung beobachtet.
Seite 9
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4.6 Mit Eingaben vom 3. März 2006 und 8. Juni 2006 wies der Be-
schwerdeführer darauf hin, der frühe Tod seines Vaters stehe in kausa-
lem Zusammenhang mit dessen politischer Verfolgung. Dies habe beim
Beschwerdeführer einen unerträglichen psychischen Druck bewirkt. Er
habe jahrelang die Ungewissheit eines illegalen Aufenthalts in der Tür-
kei erdulden müssen, wo ihm ständig die Rückschiebung in den Iran
gedroht habe. Überdies sei er zusammen mit seinem Vater in der Tür-
kei zwecks Ausweisung in den Iran inhaftiert worden. Damit sei ihm
der Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz erschwert resp. verunmög-
licht worden. Im Falle einer Rückkehr müsse er mit Reflexverfolgung
rechnen. Man würde ihm gleichzeitig vorwerfen, einer kurdischen Or-
ganisation anzugehören, was auch zutreffe. In der eingereichten Be-
stätigung der PDKI vom 7. Juni 2006 wird erklärt, dass der Beschwer-
deführer mit der Partei sympathisiere und an öffentlichen Sitzungen,
Veranstaltungen, Festen, Demonstrationen und anderen Anlässen teil-
nehme. Gleichzeitig wurde ausgeführt, der Vater des Beschwerdefüh-
rers sei gezwungen worden, seine Heimat aus politischen Gründen zu
verlassen. Das Gesuch der Familie des Beschwerdeführers, den am
(...) 2005 an Krebs gestorbenen Vater in den Iran zu überführen, sei
von der iranischen Botschaft in Bern abgelehnt worden, weil die
Familie C._______ im Iran im Rahmen der PDKI politisch tätig gewe-
sen sei. Zudem sei die politische Lage in den kurdischen Gebieten im
Iran besonders angespannt. Aus diesen Gründen könnten der Be-
schwerdeführer und seine Angehörigen nicht in den Iran zurückkehren.
4.7 In seinem Schreiben vom 28. März 2008 wies das UNHCR-Büro in
Genf darauf hin, die Vorbringen von B._______ seien in Bezug auf die
Fluchtgründe aus dem Iran nicht glaubwürdig ausgefallen. Aus diesem
Grund sei sein Asylgesuch abgelehnt worden. Aufgrund interner
Vorschriften sei es nicht möglich, dem Bundesverwaltungsgericht die
Verfahrensunterlagen des UNHCR zugänglich zu machen.
Eine telefonische Rückfrage des Bundesverwaltungsgerichts vom
30. April 2008 ergab, dass B._______ zunächst - im Rahmen eines
Beschwerdeverfahrens - vom UNHCR in Ankara als Flüchtling aner-
kannt worden sei. Nachdem er untergetaucht sei und er im Jahre 2000
ein neues Asylgesuch gestellt habe, habe man aufgrund von Hinter-
grundinformationen erkannt, dass seine Fluchtgründe und damit auch
die Vorbringen im ersten Asylgesuch von 1996 als nicht glaubhaft zu
erachten seien. Die Akten aus dem Verfahren in der Türkei könnten ge-
mäss den weltweit gültigen Richtlinien des UNHCR weder an Dritte,
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auch nicht an richterliche Asylbehörden, noch dem Betroffenen selber
herausgegeben werden.
4.8 In seiner Stellungnahme vom 22. Mai 2008 hielt der Beschwerde-
führer dazu fest, die Vorinstanz habe im Zeitpunkt ihrer Verfügung vom
3. Dezember 2002 offensichtlich Kenntnis der Zweifel des UNHCR ge-
habt. Der Entscheid des UNHCR vom 25. August 2000 dürfte daher
auf die Asylgewährung an den Vater des Beschwerdeführers kaum ei-
nen Einfluss gehabt haben.
5.
5.1 Die Vorinstanz hat die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Be-
schwerdeführers nicht geprüft, sondern eine begründete Furcht vor
künftiger Verfolgung verneint, weil der Beschwerdeführer keinerlei poli-
tische Tätigkeit ausgeübt habe und zwei Geschwister seines Vaters in
E._______ geblieben seien. Demgegenüber stellt sich der
Beschwerdeführer auf den Standpunkt, er müsse bei einer Rückkehr in
den Iran mit Reflexverfolgung rechnen.
5.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend somit zu prüfen, ob
erhebliche Gründe für die Annahme einer begründeten Furcht des Be-
schwerdeführers vor künftiger Reflexverfolgung bestehen und dieser
damit die Flüchtlingseigenschaft erfüllt.
5.2.1 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter An-
lass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht
im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in
absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus
heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zu-
kunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfol-
gung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den
Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten
Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dement-
sprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar er-
scheinen lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK
[EMARK] 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f., EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9).
5.2.2 Gemäss den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Er-
kenntnissen ist es im Iran in der Vergangenheit wiederholt zu Verfol-
gung von Familienangehörigen politischer Aktivisten, nach denen ge-
fahndet wird, gekommen. Familienangehörige von Personen, die von
Seite 11
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den Behörden in besonderer Weise oppositioneller oder staatsfeindli-
cher Aktivitäten verdächtigt werden und sich ins Ausland abgesetzt ha-
ben oder anderweitig untergetaucht sind, müssen damit rechnen, von
den iranischen Behörden gesucht, verhört und inhaftiert zu werden
(vgl. Übersicht Reflexverfolgung und/oder Sippenhaft, SFH-Analyse,
13. September 2006; Country Reports on Human Rights Practices
2004, Iran, US Department of State, 28. Februar 2005; MICHAEL
KIRSCHNER, Iran: Vorgehen iranischer Behörden und Rückkehrgefähr-
dung für Mitglieder, Aktivisten und/oder Sympathisanten der Volksmu-
jaheddin, S. 4, Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH] Bern, 15. Sep-
tember 2004).
5.2.3 Wie den Akten entnommen werden kann, ist der Vater des Be-
schwerdeführers (...) 2005 gestorben, was den iranischen Behörden
im Zusammenhang mit dem Bestattungsbegehren dessen Familie
bekannt sein dürfte. Folglich erscheint ein behördliches Interesse an
der Person des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit einer
Suche nach seinem Vater ausgeschlossen. Zudem hat sich der Be-
schwerdeführer selber im Iran nie politisch betätigt, zumal er damals
noch ein Kind war und als Elfjähriger ausgereist ist. Ausserdem hat
seine Mutter anlässlich der kantonalen Befragung weder für sich noch
ihre Kinder eine eigene politische Tätigkeit oder eine Sympathie mit ei-
ner oppositionellen Organisation geltend gemacht (N..., A40, S. 6 und
12). Schliesslich ist die Familie des Beschwerdeführers im Zu-
sammenhang mit der beabsichtigten Bestattung seines Vaters in
E._______ (vgl. Bestattungsanmeldung vom (...) 2005 und Bestätigung
der PDKI vom 7. Juni 2006) mit den iranischen Behörden (Iranische
Botschaft in Bern) offenbar in Kontakt getreten, was darauf schliessen
lässt, dass der Beschwerdeführer und seine Familie keine begründete
Furcht vor Verfolgung durch die iranischen Behörden haben. Wie die
Vorinstanz zudem zutreffend dargelegt hat, halten sich zwei
Geschwister des Vaters des Beschwerdeführers weiterhin in der
ursprünglichen Heimatregion E._______ auf und wurden seit der
bereits über zwanzig Jahre zurückliegenden Flucht des Vaters des
Beschwerdeführers von den iranischen Behörden nicht behelligt. Der
Einwand des Beschwerdeführers, wonach diese seinem (ver-
storbenen) Vater nicht so nahe gestanden hätten wie er selber, seine
Mutter und seine Brüder, vermag an dieser Beurteilung nichts zu
ändern, wohnen jene Geschwister doch immerhin am gleichen Ort wie
seinerzeit der inzwischen verstorbene Bruder (Vater des Beschwer-
deführers) und weitere politisch aktiv gewesene Brüder (N..., N...,
Seite 12
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N...), weshalb von einer engeren Beziehung ausgegangen werden
kann (vgl. N..., A32, S. 3). Überdies gab der Beschwerdeführer
anlässlich seiner Befragungen zu Protokoll, sein Identitätsausweis
befinde sich bei seinem Onkel M._______ in E._______ (vgl. B3, S. 4
und B7, S. 3), was auf eine nahe Beziehung zu diesem hindeutet. Ins-
gesamt bestehen demnach keine Hinweise darauf, dass die iranischen
Behörden im heutigen Zeitpunkt weiterhin ein Interesse am Beschwer-
deführer haben könnten. Eine begründete Furcht vor künftiger Verfol-
gung wegen seines verstorbenen Vaters kann daher verneint werden.
5.2.4 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine drohende asylrelevante Verfol-
gung im Sinne einer Reflexverfolgung nachzuweisen oder glaubhaft zu
machen. Die Vorinstanz hat folglich das Asylgesuch des Beschwerde-
führers zu Recht abgelehnt.
6.
Nachfolgend ist weiter zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein
exilpolitisches Engagement in der Schweiz - Teilnahme an verschiede-
nen Veranstaltungen (öffentliche Sitzungen, Feste, Demonstrationen,
etc.) der PDKI - einen Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die
iranischen Behörden gesetzt hat und damit die Flüchtlingseigenschaft
wegen subjektiver Nachfluchtgründe erfüllt.
6.1 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine
asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Her-
kunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfol-
gung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit sub-
jektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein
Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl.
EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen).
Der Ausschlussgrund von Art. 54 AsylG ist absolut zu verstehen und
mithin unabhängig davon anzuwenden, ob Nachfluchtgründe miss-
bräuchlich gesetzt worden sind oder nicht (vgl. EMARK 1995 Nr. 7 E. 7
S. 66 ff.). Es ist daher nicht entscheidend, welchen mutmasslichen
Zweck die asylsuchende Person durch ihre exilpolitischen Tätigkeiten
zu erreichen versucht hat. Massgebend ist vielmehr, ob die iranischen
Behörden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit das Verhalten des
Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei
einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3
Seite 13
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AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den
Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG).
In genereller Hinsicht ist im Weiteren darauf hinzuweisen, dass nach
konstanter Praxis der Schweizer Asylbehörden bei iranischen Asylsu-
chenden das blosse Einreichen eines Asylgesuches keinen subjekti-
ven Nachfluchtgrund im Sinne von Art. 54 AsylG darstellt. Demgegen-
über wird durch die Novelle des iranischen Strafrechts vom 9. Juni
1996 die politische Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im
Ausland unter Strafe gestellt (§ 498 - 500 des iranischen Strafgesetz-
buches). Die iranischen Behörden überwachen politisch substanzielle
Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen demnach intensiv und weitgehend;
iranische Asylsuchende, welche sich im Ausland exilpolitisch betäti-
gen, riskieren bei einer allfälligen Ausschaffung in ihr Heimatland eine
strafrechtliche Verfolgung wegen staatsfeindlicher Aktivitäten, wobei
bereits im Rahmen eines entsprechenden staatlichen Ermittlungsver-
fahrens mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gravierende Übergriffe zu
befürchten wären.
6.2 Wie in den vorangegangenen Erwägungen (vgl. Ziffer 5) festge-
stellt worden ist, hat der Beschwerdeführer weder eine Vorverfolgung
geltend gemacht noch vermochte er eine unmittelbar drohende asylre-
levante (Reflex-) Verfolgung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.
Zudem wurde ein politisches Engagement des Beschwerdeführers im
Iran verneint. Daher steht fest, dass er vor dem Verlassen des Heimat-
landes vor über zwanzig Jahren nicht als regimefeindliche Person ins
Blickfeld der iranischen Behörden respektive der iranischen Nachrich-
tendienste geraten ist.
Mit den auf Beschwerdeebene eingereichten Unterlagen will der Be-
schwerdeführer belegen, dass er mit der PDKI in der Schweiz sympa-
thisiere und an deren Veranstaltungen teilnehme. Dabei dürfte es sich
um eher bescheidene exilpolitische Aktivitäten handeln. Gestützt auf
diese Angaben geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass
die erwähnten Aktivitäten des Beschwerdeführers kaum das Interesse
der iranischen Behörden auf sich gezogen haben. Auch die übrigen
Ausführungen in der Beschwerdeschrift und deren Belege (vgl. die am
30. August 2005 in Aussicht gestellten Fotos von Volkstanzaufführun-
gen sowie die eingereichten Bestätigungen der PDKI vom 22. August
2005 und 7. Juni 2006) lassen auf keine herausragende exilpolitische
Tätigkeit des Beschwerdeführers schliessen. Auch unter Berücksichti-
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gung der geltend gemachten politischen Aktivitäten des Vaters des Be-
schwerdeführers sowie von dessen Geschwistern, welche jedoch über
zwanzig Jahre zurückliegen, dürften die exilpolitischen Aktivitäten des
Beschwerdeführers kaum als konkrete Bedrohung für das politische
System des Iran wahrgenommen werden und damit das Interesse der
iranischen Behörden auf sich gezogen haben.
6.3 Zusammenfassend gelangt das Bundesverwaltungsgericht unter
Berücksichtigung der gesamten Akten der Familie des Beschwerdefüh-
rers zum Schluss, dass keine subjektiven Nachfluchtgründe vorliegen,
die bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran zu einer für
die Flüchtlingseigenschaft relevanten Verfolgung führen würden. Es
sind auch keine Anhaltspunkte vorhanden, wonach seitens der irani-
schen Behörden wegen der erwähnten exilpolitischen Aktivitäten be-
hördliche Schritte gegen den Beschwerdeführer eingeleitet worden
wären. Demnach besteht kein Anlass zur Vermutung, der Beschwerde-
führer habe im Falle seiner Rückkehr in den Iran mit erheblicher Wahr-
scheinlichkeit mit flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen zu rech-
nen.
6.4 Insgesamt ergibt sich, dass vorliegend auch keine Nachfluchtgrün-
de bestehen, die zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft hätten
führen können. Die Vorinstanz hat somit zutreffend festgestellt, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und sein Asyl-
gesuch zu Recht abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
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hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re-
foulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach un-
ter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Es ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
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Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Ben-
said gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des
arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Die allgemeine Menschenrechts-
situation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen
Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Auch aus der Tatsache,
dass der Beschwerdeführer in der Schweiz wegen verschiedener De-
likte (Handel mit Betäubungsmitteln, u.a.) in vorzeitigem Strafvollzug
ist, kann nicht auf eine ihm bei der Rückkehr in sein Heimatland dro-
hende verbotene Strafe oder Behandlung geschlossen werden. Zwar
werden entsprechend den Abklärungen des Bundesverwaltungsge-
richts schwere Drogendelikte, d.h. der Handel mit mehr als 30 Gramm
Heroin oder mehr als 5 Kilogramm Opium, welche im Iran begangen
worden sind, in der Regel mit der Todesstrafe belegt. Dabei kann aller-
dings eine Umwandlung der Todesstrafe in eine lebenslängliche Haft-
strafe erwirkt werden, wenn die Menge 20 Kilogramm nicht übersteigt
und die Täter beim Schmuggel, der Verteilung oder dem Verkauf nicht
erfolgreich gewesen sind. Die Exekution von Drogentätern ist sodann
gewöhnlich auf Drogenbosse, organisierte Drogenkriminelle und be-
waffnete Drogenhändler beschränkt (vgl. Accord Anfragebeantwortun-
gen vom 18. Juni 2008 und vom 13. Oktober 2006, unter den Titeln
„Bestrafung von Drogenabhängigkeit“ und „Doppelbestrafung bei Dro-
gendelikten“). Zwar kam es verschiedenen Berichten zufolge im lau-
fenden Jahr im Iran zu zahlreichen Hinrichtungen wegen schweren
Drogendelikten (vgl. , ); dabei han-
delte es sich jedoch um Delikte, welche im Iran begangen worden
sind. Gegen den Beschwerdeführer liegt in seinem Heimatstaat, den er
vor über zwanzig Jahren und somit im Kindesalter verlassen hat, je-
doch nichts vor. Vielmehr ist er in der Schweiz wegen qualifizierter Wi-
derhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und wegen Anstiftung
zur Fälschung von Ausweisen angeklagt worden (vgl. Anklageschrift
vom 6. November 2008). Seit dem (...) 2006 ist er in Untersu-
chungshaft respektive im vorzeitigen Strafvollzug. Wie den hievor zi-
tierten Berichten zu einer allfälligen Doppelbestrafung im Iran (vgl. Ac-
cord Anfragebeantwortung vom 13. Oktober 2006) entnommen werden
kann, enthält das iranische Recht zum Ersten kein Doppelbestrafungs-
verbot. Es enthält zweitens auch keine Bestimmung, die eine Anrech-
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nung einer im Ausland verbüssten Haft auf eine im Iran verhängte
Strafe vorsieht. Hingegen konnten in zahlreichen ähnlich gelagerten
Fällen von im Ausland begangenen Drogendelikten keine Anhaltspunk-
te dafür gefunden werden, dass zurückgeschobenen oder sonst zu-
rückgekehrten Iranern im Iran (wegen Drogendelikten) eine nochmali-
ge Bestrafung droht, wenn sie bereits im Ausland abgeurteilt worden
sind und dort eine langjährige Haftstrafe verbüsst haben. Vielmehr
wird im genannten Bericht zur Doppelbestrafung auf mehrere Fälle
hingewiesen, in denen iranische Staatsbürger, die im Ausland wegen
Drogendelikten eingesessen haben, keine Scheu hatten, in den Iran
zurückzukehren, auch dann nicht, wenn sehr beträchtliche, langjährige
Haftstrafen verhängt wurden. Bezogen auf den vorliegenden Fall kann
somit eine dem Beschwerdeführer bei der Rückkehr im Iran drohende
Todesstrafe oder Doppelbestrafung mit hinlänglicher Wahrscheinlich-
keit ausgeschlossen werden. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten
der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung verzichtet, wenn
die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete
Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darstellt.
Vorliegend sind in Anbetracht der persönlichen Situation des Be-
schwerdeführers keine Gründe ersichtlich, die auf eine konkrete Ge-
fährdung beziehungsweise auf ein beachtliches Rückkehrrisiko hin-
deuten würden. Es ist nicht in Abrede zu stellen, dass der Beschwer-
deführer bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat aufgrund seiner
langen Landesabwesenheit mit gewissen Schwierigkeiten konfrontiert
werden könnte. Indessen verfügt er mit seinen Brüdern, welche eben-
falls in den Iran zurückzukehren haben, über ein intaktes Beziehungs-
netz, auf das er zurückgreifen kann, zumal die Beschwerden der
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Brüder mit gleichem Urteilsdatum ebenfalls letztinstanzlich abgewie-
sen wurden. Schliesslich ist festzustellen, dass noch weitere Ver-
wandte (Onkel, Tante, Cousins) im Iran - am Herkunftsort E._______ -
leben (vgl. Akten B3 S. 4 und B7, S. 3). Aufgrund der Aktenlage ist
somit insgesamt nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
in eine existenzbedrohende Situation geraten würde.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als
zumutbar zu bezeichnen.
8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art.
83 Abs. 2 AuG).
9.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1VwVG).
Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird eine Partei, die nicht über die erfor-
derlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfah-
renskosten befreit, wenn ihr Begehren im Zeitpunkt der Gesuchseinrei-
chung nicht aussichtslos erscheint. Diese Voraussetzungen sind im
konkreten Fall erfüllt, da die vorliegende Beschwerde nicht als aus-
sichtslos bezeichnet werden konnte und aufgrund der Akten von der
Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist. Das Gesuch um
Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten ist daher gutzu-
heissen. Dem Beschwerdeführer sind somit keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen.
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(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Angefochtene Verfügung im Original)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N... (per Kurier; in Kopie)
- (...)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Therese Kojic Alexandra Püntener
Versand:
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