B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6618/2016
Ur t e i l vom 1 4 . No vembe r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Arthur Brunner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 26. September 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer sein Heimatland
am 28. September 2014 auf dem Luftweg und gelangte nach einer Zwi-
schenlandung in den Vereinigten Arabischen Emiraten in den Iran. Im Au-
gust 2015 reiste er von dort über die Türkei und weitere, ihm unbekannte
Länder am 15. November 2015 in die Schweiz ein, wo er am 16. November
2015 um Asyl nachsuchte. Am 23. November 2015 wurde er im Rahmen
der Befragung zur Person (BzP) summarisch zu seinen Asylgründen ange-
hört. Am 14. September 2016 erfolgte eine ausführliche Anhörung.
B.
Im Rahmen dieser Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesent-
lichen geltend, Angehörige des sri-lankischen Militärs hätten am 22. März
2013 verschiedene Landwirtschaftsmaschinen seines Vaters beschlag-
nahmt und ins Militärcamp in B._______ gebracht. Trotz mehrfacher Nach-
frage hätten sie die Maschinen nicht herausgegeben. Im April 2014 sei er
mit seinem Vater und seiner Mutter ein weiteres Mal zum Camp gegangen,
um die Herausgabe der Maschinen zu verlangen. Soldaten hätten dabei
zunächst seinen Vater geschlagen. Nachdem er sich eingemischt habe, sei
auch er geschlagen worden. Nach einer Intervention seiner Mutter hätten
sie jedoch nach Hause gehen können. Mitte Mai 2014 seien Armeeange-
hörige im Haus seiner Eltern erschienen und hätten ihn gesucht. Weil er
nicht zu Hause gewesen sei, hätten sie seinen Vater mitgenommen und
zwei Tage festgehalten. Er habe sich ab diesem Moment während dreier
Monate zunächst an verschiedenen Orten versteckt und sei danach zwei
Monate bei einem Grossonkel in C._______ untergekommen. Sein Gross-
onkel habe entschieden, dass er ausreisen müsse, und daher die Ausreise
mit einem Schlepper organisiert.
C.
Mit Verfügung vom 26. September 2016 – eröffnet am 29. September 2016
– stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung. Zu-
dem beauftragte es den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegwei-
sung.
D.
Mit Eingabe vom 26. Oktober 2016 erhob der Beschwerdeführer gegen
diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er bean-
tragte, der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und die Sache sei an
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die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die
Gewährung der aufschiebenden Wirkung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung im
Asylbereich auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zu-
dem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49
VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Der Beschwerdeführer rügt eine unrichtige und unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts. Im Asylverfahren gilt – wie in anderen
Verwaltungsverfahren – der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 12 VwVG). Nach dem Untersuchungsgrundsatz muss die entschei-
dende Behörde den Sachverhalt von sich aus abklären, d.h. sie ist verant-
wortlich für die Beschaffung der für den Entscheid notwendigen Unterlagen
und das Abklären sämtlicher rechtsrelevanter Tatsachen
(KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-
pflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 142; KRAUSKOPF/EMMENEG-
GER/BABEY, Kommentar zu Art. 12 VwVG, in: Waldmann/Weissenberger
[Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016,
Rz. 20 ff.). Vorliegend hat die Vorinstanz im Einklang mit den Bestimmun-
gen des Asylgesetzes eine Befragung zur Person (Art. 26 Abs. 2 AsylG)
und eine ausführliche Anhörung durchgeführt (Art. 26 Abs. 3 AsylG) und
dem Beschwerdeführer ausgedehnt Gelegenheit gegeben, seine Asyl-
gründe darzulegen. Zudem hat sie die dort gewonnen Erkenntnisse in ihrer
Verfügung vom 26. September 2016 ausführlich wiedergegeben und ihrer
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materiellen Entscheidung zugrunde gelegt. Von einer unrichtigen oder un-
vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nicht
die Rede sein.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingsei-
genschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaub-
haft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhan-
densein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2).
Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu
wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismit-
tel abgestützt werden (Abs. 3). Das Bundesverwaltungsgericht hat die An-
forderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten
Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier ver-
wiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
4.3 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung im Asylpunkt im Wesentlichen
mit der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers. Zu-
dem weise das Profil des Beschwerdeführers keine Risikofaktoren auf, die
erwarten liessen, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka gefährdet
wäre.
4.4 Nach Studium der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass die Vorinstanz die von der Praxis konkretisierten Massstäbe
zum Glaubhaftmachen von Vorbringen im vorliegenden Fall richtig ange-
wendet hat. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die sehr ausführ-
lichen und ausgezeichnet begründeten Erwägungen in der angefochtenen
Verfügung verwiesen werden. Die wirren Ausführungen in der Beschwerde
vermögen die überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz auch nicht an-
satzweise in Frage zu stellen.
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4.5 Gleiches gilt für die Einschätzung der Vorinstanz, der Beschwerdefüh-
rer habe bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit keinen über den normalen
„background check“ hinausgehenden Problemen zu rechnen. Das Profil
des Beschwerdeführers weist keinerlei Risikofaktoren auf, die darauf
schliessen liessen, dass begründete Furcht vor künftigen Verfolgungs-
massnahmen bestünde (vgl. dazu Urteil des BVGer E-1866/2015 vom
15. Juli 2016 [als Referenzurteil publiziert], E. 8 und 9). Nachdem der Be-
schwerdeführer in den Anhörungen ausdrücklich angab, keine Verbindun-
gen zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zu haben (vgl. Akten
des Asylverfahrens, A4/11, F 3.01) und auch sonst in keiner Art und Weise
Sympathien für die tamilische Separatistenbewegung zu erkennen gab, ist
seine Aussage auf Beschwerdeebene, er sei aufgrund von Verbindungen
den LTTE gefährdet, offensichtlich haltlos.
4.6 In der Beschwerde wird nichts vorgebracht, das geeignet wäre, etwas
an den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu ändern. Die
Vorinstanz ist zu Recht von der Unglaubhaftigkeit beziehungsweise
fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers
ausgegangen. Die auf Beschwerdeebene eingereichte Bescheinigung
über die Registrierung eines Landfahrzeugs besitzt im Hinblick auf die
Asylvorbringen des Beschwerdeführers keinerlei Aussagekraft. Zu Recht
hat die Vorinstanz daher die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerde-
führers verneint und sein Asylgesuch abgewiesen.
5.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug
an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den ge-
setzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerin-
nen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG, [SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
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Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von
Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die
Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen
verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV;
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an-
dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Gemäss Praxis des EGMR sowie
jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung dro-
hen würde (vgl. EGMR, Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008,
Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.).
Der EGMR hat sich wiederholt mit der Gefährdungssituation für Tamilen
auseinandergesetzt, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zu-
rückkehren müssen (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom
19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritan-
nien, a.a.O.; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Be-
schwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011,
Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli
2008, Beschwerde Nr. 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof,
dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden
Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im
Rahmen der Beurteilung, ob Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürch-
tung ihrer Festnahme und Befragung vorbringen können, verschiedene As-
pekte beziehungsweise persönliche Risikofaktoren in Betracht gezogen
werden (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; EGMR, E.G. ge-
gen Grossbritannien, a.a.O., § 13 und 69 sowie nun Urteil des BVGer E-
1866/2015 vom 15. Juli 2016 [als Referenzurteil publiziert], E. 8). Dabei sei
insbesondere darauf zu achten, dass einzelne Gefährdungselemente für
sich genommen zwar möglicherweise keine ernsthafte Gefahr darstellten,
diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung jedoch dennoch errei-
chen könnten. Nachdem der Beschwerdeführer aber nicht glaubhaft ge-
macht hat, dass er bei einer Rückkehr ins Heimatland befürchten müsste,
die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrecht-
lich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen (vgl. E. 4), bestehen auch keine
Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschen-
rechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen.
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Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Weg-
weisungsvollzug nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richts nicht als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4).
6.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumut-
bar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Her-
kunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist.
Mit Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsge-
richt seine bisherige Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/24) und die gegen-
wärtige Praxis des SEM bestätigt, wonach der Wegweisungsvollzug so-
wohl in die Nordprovinz (Distrikte Jaffna [ausgenommen das Vanni-Gebiet],
Kilinochchi, Mullaitivu, Mannar und Vavuniya) als auch in die Ostprovinz
(Distrikte Trincomalee, Batticaloa und Ampara) zumutbar ist, wenn das Vor-
liegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz ei-
nes tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussich-
ten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden
kann. Der Beschwerdeführer stammt aus D._______ im Bezirk Jaffna. Es
kann davon ausgegangen werden, dass er die Möglichkeit hat, sich in die-
ser Region erneut niederzulassen, zumal sich eine grosse Zahl seiner Fa-
milienangehörigen nach wie vor dort aufhält (vgl. Akten des Asylverfahrens,
4/11, F 3.01; A12/20, F 25-32). Im Übrigen handelt es sich in der Person
des Beschwerdeführers um einen jungen Mann mit abgeschlossener Aus-
bildung und mit Arbeitserfahrung. Vor diesem Hintergrund erweist sich der
Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
6.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG
als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei
der zuständigen Vertretung die für eine Rückkehr notwendigen Reisedoku-
mente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).
6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu-
treffend als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet, womit die Anord-
nung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG, Art. 49 VwVG). Für eine Rückweisung der Sache
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an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten kein Anlass. Die Be-
schwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
9.
Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist mit vorliegen-
dem Urteil gegenstandslos; diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die
Beschwerde gegen einen Asyl- und Wegweisungsentscheid von Gesetzes
wegen aufschiebende Wirkung hat (Art. 42 AsylG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Arthur Brunner
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