Abtei lung V
E-6619/2006/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 4 . D e z e m b e r 2 0 0 8
Richterin Therese Kojic (Vorsitz), Richter Martin Zoller,
Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
A._______, Iran,
vertreten durch Klausfranz Rüst-Hehli,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom
3. Dezember 2002 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6619/2006
Sachverhalt:
A.
A.a Der Vater des Beschwerdeführers, B._______, ersuchte am 16.
August 1999 bei der Schweizerischen Vertretung in Ankara für sich,
seine Ehefrau und seine sieben Kinder um Bewilligung der Einreise in
die Schweiz und um Gewährung von Asyl.
A.b Das Bundesamt lehnte mit Verfügung vom 3. September 1999 in
Anwendung von Art. 6 Abs. 2 des damals geltenden Asylgesetzes vom
5. Oktober 1979 (aAsylG) das Asylgesuch ab und verweigerte
B._______ und seiner Familie die Einreise in die Schweiz. Die
dagegen erhobene Beschwerde vom 8. Oktober 1999 wurde mit Urteil
der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 19. September
2000 insofern gutgeheissen, als der Familie C._______ die Einreise in
die Schweiz bewilligt wurde. Gleichzeitig wurde das Bundesamt
angewiesen, nach vollständiger Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts neu über das Asylgesuch zu entscheiden.
A.c Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben zufolge am
16. Mai 2001 zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern
(E-6371/2006/N...; E-6618/2006/N...; E-6620/2006/N...;
E-6621/2006/N...; E-6622/2006/N...; E-6637/2006/N...) von der Türkei
herkommend und über Bulgarien in die Schweiz ein. Am 23. Mai 2001
wurde er in der Empfangsstelle Kreuzlingen summarisch befragt. Am
16. Juli 2001 folgte die Befragung durch die zuständige kantonale
Behörde.
Der Beschwerdeführer, ein Kurde aus D._______, begründete sein
Asylgesuch damit, er sei in E._______ und D._______ aufgewachsen
und habe dort während vier Jahren die Schulen besucht. Sein Vater
sei politisch tätig gewesen und habe Kontakte zu den Peshmergas
unterhalten. Deshalb sei er festgenommen und inhaftiert worden.
Zudem seien die Behörden mehrmals erschienen und hätten ihr Haus
durchsucht. Nachdem seinem Vater die Flucht aus dem Gefängnis
gelungen sei, sei seine Mutter zusammen mit dem kleinen Bruder
festgenommen und ihr ganzes Hab und Gut beschlagnahmt worden. In
der Folge hätten sie sich eine Zeitlang in verschiedenen Dörfern
aufgehalten und seien schliesslich zu ihrem Vater, der sich in die
Türkei abgesetzt habe, gereist. In der Türkei hätten sie mit gefälschten
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Ausweispapieren gelebt. Deshalb sei er drei- bis viermal, letztmals im
Jahre 1999 von der türkischen Polizei angehalten und wegen des
gefälschten Ausweispapiers auf den Polizeiposten mitgenommen
worden. Sein Vater habe seine Freilassung erwirken können.
Schliesslich habe sein Vater, aus Angst in den Iran ausgeschafft zu
werden, beschlossen, die Türkei zu verlassen. Der Beschwerdeführer
könne wegen der politischen Tätigkeit seines Vaters nicht mehr in den
Iran zurückkehren.
Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen.
B.
Das BFF stellte mit Verfügung vom 3. Dezember 2002, eröffnet am
5. Dezember 2002, fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlings-
eigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete
es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an. Die
Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die
Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flücht-
lingseigenschaft nicht standhalten würden. Angesichts der offensicht-
lich fehlenden Asylrelevanz könne darauf verzichtet werden, auf allfälli-
ge Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers einzugehen. Den Vollzug der Wegweisung in den Iran befand die
Vorinstanz für zulässig, zumutbar und möglich.
Mit Verfügungen des BFF vom 3. Dezember 2002 wurde der Vater des
Beschwerdeführers gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) originär, seine Mutter und der minderjährige
Bruder F._______ (N...) gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtlinge
anerkannt. Gleichzeitig wurde ihnen in der Schweiz Asyl gewährt. Die
Asylgesuche der Brüder G._______ (E-6618/2006; N...), H._______
(E-6620/2006; N...), I._______ (E-6621/2006; N...) und J._______
(E-6637/2006; N...) wurden mit Verfügungen des BFF vom 3. und
4. Dezember 2002 und dasjenige seines Bruders K._______
(E-6622/2006; N...) mit Verfügung vom 7. März 2003 abgewiesen und
deren Wegweisung angeordnet.
C.
Mit Eingabe vom 6. Januar 2003 an die Schweizerische Asylrekurs-
kommission (ARK) beantragte der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung sowie die Anerkennung der originären,
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eventuell der abgeleiteten Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung
des Asyls. Eventuell sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug
unzumutbar sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die Sache zur Er-
gänzung des Sachverhalts und Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechts-
pflege zu gewähren. Auf die Begründung im Einzelnen wird, soweit we-
sentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Am 17. Januar 2003 wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass er in
seiner Eingabe vom 6. Januar 2003 die falsche N-Nr. aufgeführt habe.
D.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 18. Februar 2003 wurde auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in einen späteren Zeit-
punkt verwiesen.
E.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 26. März 2003
die Abweisung der Beschwerde.
F.
Gemäss Mitteilung (...) wurde der Beschwerdeführer am 8. Juli 2003
von der Kantonspolizei (...) wegen Widerhandlung gegen das
Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe
verzeigt.
G.
Mit Eingabe vom 26. April 2004 wies der Beschwerdeführer darauf hin,
dass drei Onkel und sein Vater in der Schweiz als Flüchtlinge aner-
kannt seien und ihnen Asyl gewährt worden sei. Seine Grossfamilie sei
demnach verfolgt worden. Gleichzeitig wurde um prioritäre Behandlung
des Beschwerdeverfahrens ersucht.
H.
Am 30. August 2005 wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass er
und seine Brüder in der Schweiz exilpolitisch tätig seien. Gleichzeitig
reichte er eine entsprechende Bestätigung der Demokratischen Partei
Kurdistan Iran Schweiz (PDKI respektive KDPI) vom 22. August 2005
ein.
Seite 4
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I.
Am (...) 2005 verstarb der Vater des Beschwerdeführers.
J.
Mit Eingabe vom 3. März 2006 ersuchte der Beschwerdeführer um bal-
digen Abschluss des Beschwerdeverfahrens.
K.
In ihrer ergänzenden Vernehmlassung vom 8. Mai 2006 verneinte die
Vorinstanz das Vorliegen einer schwerwiegenden persönlichen Notla-
ge.
L.
Am 8. Juni 2006 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung. Gleichzei-
tig reichte er eine Bestätigung der PDKI vom 7. Juni 2006 zu den Ak-
ten.
M.
Am 1. Januar 2007 übernahm das Bundesverwaltungsgericht die Ver-
fahren der ARK.
N.
Mit Eingabe vom 12. Januar 2007 wies der Rechtsvertreter auf die lan-
ge Verfahrensdauer hin. Am 21. September 2007 erkundigte er sich te-
lefonisch erneut nach dem Verfahrensstand. Dabei wurde er darauf
hingewiesen, dass weiterhin Abklärungen im Gange seien.
O.
Mit Eingabe vom 2. Oktober 2007 ersuchte der Rechtsvertreter erneut
um Angaben betreffend den Verfahrensstand des vorliegenden Be-
schwerdeverfahrens. Diese Eingabe wurde am 5. Oktober 2007 telefo-
nisch beantwortet. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass weite-
re Abklärungen beim UNHCR vorgenommen würden.
P.
Am 30. Oktober 2007 ersuchte der Instruktionsrichter des Bundesver-
waltungsgerichts das UNHCR-Büro in Genf um nähere Angaben zu
den seinerzeitigen Asylverfahren des verstorbenen Vaters des Be-
schwerdeführers.
Q.
Am 30. Oktober 2007 gelangte der Instruktionsrichter an (...) und
Seite 5
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ersuchte um Angaben zur aktuellen Situation der Familie C._______
hinsichtlich Strafverfahren und Verurteilungen sowie um Zustellung der
entsprechenden Unterlagen.
R.
Mit Eingabe vom 30. Oktober 2007 wies der Rechtsvertreter auf eige-
ne Abklärungen beim UNHCR hin.
S.
Am 27. Dezember 2007 teilte der zuständige Mitarbeiter des UNHCR-
Büros in Genf telefonisch mit, die UNHCR-Akten aus der Türkei seien
derzeit nicht zugänglich und wies das Bundesverwaltungsgericht an,
seine Anfrage im Jahre 2008 bei der neu zuständigen Mitarbeiterin zu
erneuern.
T.
Am 28. Januar 2008 übermittelte (...) dem Bundesverwaltungsgericht
einen Zusammenzug der Strafakten betreffend den Beschwerdeführer.
Dabei wurden insbesondere folgende Akten aufgeführt:
- Rapport der (...) vom 8. Juli 2003,
- Bussenverfügung (...) vom 18. August 2003 (Busse wegen
mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes),
- Kontrollauftrag (...) vom 1. März 2004,
- Orientierungsbericht (...) (Verdacht der illegalen Erwerbstätigkeit)
vom 13. April 2004,
- Bussenverfügung (...) vom 3. Mai 2005 (Verbotener Verkehr mit
Gefangenen).
U.
Mit Schreiben vom 28. März 2008 teilte das UNHCR-Büro in Genf mit,
im Entscheid des UNHCR-Büros in Ankara vom 25. August 2000 sei
festgestellt worden, dass die Vorbringen des Vaters des Beschwerde-
führers zu seinen Fluchtgründen in Bezug auf den Iran nicht glaubwür-
dig seien. Aus diesem Grund sei sein Asylgesuch abgelehnt worden.
Über den weiteren Inhalt könne keine Auskunft erteilt werden.
Auf eine telefonische Anfrage vom 30. April 2008 hin wies die zustän-
dige Mitarbeiterin des UNHCR-Büros in Genf darauf hin, dass die Ak-
ten des UNHCR gemäss weltweit gültigen Weisungen nicht offengelegt
werden könnten.
Seite 6
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V.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 7. Mai 2008 wurden dem Be-
schwerdeführer die Auskünfte des UNHCR mitgeteilt und ihm die Mög-
lichkeit zu einer Stellungnahme eingeräumt.
W.
Mit Eingabe vom 22. Mai 2008 nahm der Beschwerdeführer dazu Stel-
lung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernahm bei gegebener Zustän-
digkeit am 1. Januar 2007 die bei der ARK hängig gewesenen Rechts-
mittel. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beur-
teilung der vorliegenden Beschwerde. Die Beurteilung erfolgt nach
neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
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oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
In formeller Hinsicht ist vorab festzuhalten, dass das vorliegende Be-
schwerdeverfahren mit demjenigen der Mutter und der Brüder des Be-
schwerdeführers (E-6371/2006, E-6618/2006, E-6620/2006,
E-6621/2006, E-6622/2006) koordiniert wird.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid damit,
die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ausreisegründe seien
asylrechtlich nicht relevant. Der Vater des Beschwerdeführers sei we-
gen seiner Mitgliedschaft in der IKDP verfolgt und mit Gefängnis be-
straft worden. Daher könne zwar nicht ganz ausgeschlossen werden,
dass der Beschwerdeführer, obschon das Verfahren viele Jahre zu-
rückliege, nach seiner Rückkehr nach dem Verbleib seiner Eltern be-
fragt würde. Die Mutter des Beschwerdeführers habe aber klar zum
Ausdruck gebracht, dass sie und ihre Söhne keinerlei politische Aktivi-
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täten ausgeübt hätten. Zum Zeitpunkt der Ausreise aus dem Iran sei
der Beschwerdeführer zehnjährig gewesen. Somit liege keine Verfol-
gung oder Gefährdung vor. Zudem würden L._______ und M._______,
ein Bruder und die Schwester seines Vaters, nach wie vor in
D._______ leben. Dies sei ein klarer Hinweis, dass keine begründete
Furcht vor einer Verfolgung vorliege.
5.2 In der Rechtsmitteleingabe wird dem entgegengehalten, die Fami-
lie C._______ sei vom iranischen Staat politisch verfolgt, dies wegen
deren aktiven politischen Widerstands im In- und Ausland. Zwei Onkel
seien ermordet, der Vater des Beschwerdeführers zum Tode verurteilt
worden. Die Verfolgung habe für den Beschwerdeführer existentielle
Folgen gehabt. Er habe zudem seit 1987/1988 ohne Rechtsstatus in
der Türkei leben müssen, wo er ständig mit der Ausschaffung in den
Iran habe rechnen müssen. Er habe in der Türkei keine Schule besu-
chen können, habe seinen Vater jahrelang entbehren müssen. Zudem
habe ihn die seinerzeitige Festnahme seiner Mutter und des Bruders
K._______ getroffen. Im Gegensatz zu den im Iran verbliebenen Ge-
schwistern seines Vaters stehe der Beschwerdeführer seinem Vater
näher als diese. Er müsse im Falle einer Rückkehr mit Reflexverfol-
gung rechnen. Schliesslich habe er sich in der Schweiz exilpolitisch
betätigt, indem er an Anlässen der IKDP teilgenommen habe und wei-
terhin teilnehme. Die iranischen Behörden müssten davon Kenntnis
haben.
5.3 Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung an ihrem Standpunkt
fest. Der Beschwerdeführer sei nicht in asylrelevanter Weise verfolgt
worden und es liege auch keine begründete Furcht vor. Der Vollzug der
Wegweisung des volljährigen Beschwerdeführers und seiner Ge-
schwister in den Iran sei zumutbar.
5.4 Am 26. April 2004 wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass
seinem Cousin N._______ (N...), der sein Asylgesuch am 28. August
2002 eingereicht habe, am 23. Januar 2004 in der Schweiz Asyl
gewährt worden sei. Die Tatsache, dass drei Onkeln und seinem Vater
bereits Asyl gewährt worden sei, zeige, dass die Grossfamilie
C._______ verfolgt worden sei.
5.5 Gemäss der am 30. August 2005 eingereichten Bescheinigung der
PDKI betätigt sich der Beschwerdeführer in der Schweiz politisch als
deren Anhänger an Kundgebungen und verschiedenen Veranstaltun-
gen. Er sei auch im Rahmen der Demokratischen Jungen Union des
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Kurdistan-Irans aktiv. Diese Aktivitäten würden in der Presse abge-
druckt und von der iranischen Regierung beobachtet.
5.6 Mit Eingabe vom 3. März 2006 weist der Beschwerdeführer darauf
hin, der frühe Tod seines Vaters stehe in kausalem Zusammenhang
mit dessen erlittener, politischer Verfolgung. Dies habe bei ihm einen
unerträglichen psychischen Druck bewirkt. Er habe jahrelang die Un-
gewissheit eines illegalen Aufenthalts in der Türkei erdulden müssen,
wo ihm ständig die Rückschiebung in den Iran gedroht habe.
5.7 Gemäss der am 8. Juni 2006 eingereichten Bestätigung der PDKI
vom 7. Juni 2006 beteilige sich der Beschwerdeführer im Rahmen der
Partei aktiv, was vom iranischen Regime beobachtet werde. Das Ge-
such seiner Familie, seinen an Krebs gestorbenen Vater in den Iran zu
überführen, sei von der iranischen Botschaft in Bern abgelehnt wor-
den, weil die Familie C._______ im Iran im Rahmen der PDKI politisch
tätig gewesen sei. In den kurdischen Gebieten im Iran sei die
politische Lage besonders angespannt. Daher könnten der
Beschwerdeführer und seine Angehörigen nicht in den Iran
zurückkehren.
5.8 In seinem Schreiben vom 28. März 2008 wies das UNHCR-Büro in
Genf darauf hin, die Vorbringen des Vaters des Beschwerdeführers,
B._______, seien in Bezug auf die Fluchtgründe aus dem Iran nicht
glaubwürdig ausgefallen. Daher sei sein Asylgesuch abgelehnt wor-
den. Aufgrund interner Vorschriften sei es nicht möglich, dem Bundes-
verwaltungsgericht die Verfahrensunterlagen des UNHCR zugänglich
zu machen.
Eine telefonische Rückfrage des Bundesverwaltungsgerichts vom
30. April 2008 ergab, dass B._______ zunächst - im Rahmen eines
Beschwerdeverfahrens - als Flüchtling anerkannt worden sei. Nach-
dem er untergetaucht sei und er im Jahre 2000 ein neues Asylgesuch
gestellt habe, habe man aufgrund von Hintergrundinformationen er-
kannt, dass seine Fluchtgründe und damit auch die Vorbringen im ers-
ten Asylgesuch von 1996 als nicht glaubhaft zu erachten seien. Die
Akten aus dem Verfahren in der Türkei könnten gemäss den weltweit
gültigen Richtlinien des UNHCR weder an Dritte, auch nicht an richter-
liche Asylbehörden, noch dem Betroffenen selber herausgegeben wer-
den.
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5.9 In seiner Stellungnahme vom 22. Mai 2008 hielt der Beschwerde-
führer fest, der Vorinstanz seien im Zeitpunkt ihrer Verfügungen vom 3.
Dezember 2002 die Zweifel des UNHCR offensichtlich bekannt gewe-
sen. Der Entscheid des UNHCR vom 25. August 2000 dürfte auf die
Asylgewährung seines Vaters kaum einen Einfluss gehabt haben.
6.
6.1 Die Vorinstanz hat die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Be-
schwerdeführers nicht geprüft, sondern eine begründete Furcht vor
künftiger Verfolgung verneint, weil der Beschwerdeführer keinerlei poli-
tische Tätigkeit ausgeübt habe und zwei Geschwister seines Vaters in
D._______ geblieben seien. Demgegenüber stellt sich der
Beschwerdeführer auf den Standpunkt, er müsse bei einer Rückkehr in
den Iran mit Reflexverfolgung rechnen.
6.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend somit zu prüfen, ob
erhebliche Gründe für die Annahme einer begründeten Furcht des Be-
schwerdeführers vor künftiger Reflexverfolgung bestehen und dieser
damit die Flüchtlingseigenschaft erfüllt.
6.2.1 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter An-
lass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht
im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in
absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus
heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zu-
kunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfol-
gung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den
Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten
Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dement-
sprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar er-
scheinen lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK
[EMARK] 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f., EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9).
6.2.2 Gemäss den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Er-
kenntnissen ist es im Iran in der Vergangenheit wiederholt zu Verfol-
gung von Familienangehörigen politischer Aktivisten, nach denen ge-
fahndet wird, gekommen. Familienangehörige von Personen, die von
den Behörden in besonderer Weise oppositioneller oder staatsfeindli-
cher Aktivitäten verdächtigt werden und sich ins Ausland abgesetzt ha-
ben oder anderweitig untergetaucht sind, müssen damit rechnen, von
den iranischen Behörden gesucht, verhört und inhaftiert zu werden
Seite 11
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(vgl. Übersicht Reflexverfolgung und/oder Sippenhaft, SFH-Analyse,
13. September 2006; Country Reports on Human Rights Practices
2004, Iran, US Department of State, 28. Februar 2005; MICHAEL
KIRSCHNER, Iran: Vorgehen iranischer Behörden und Rückkehrgefähr-
dung für Mitglieder, Aktivisten und/oder Sympathisanten der Volksmu-
jaheddin, S. 4, Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH] Bern, 15. Sep-
tember 2004).
6.2.3 Wie den Akten entnommen werden kann, ist der Vater des Be-
schwerdeführers (...) 2005 gestorben, was den iranischen Behörden
im Zusammenhang mit dem Bestattungsbegehren dessen Familie
bekannt sein dürfte. Folglich erscheint ein behördliches Interesse an
der Person des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit einer
Suche nach seinem Vater ausgeschlossen. Zudem hat sich der Be-
schwerdeführer selber im Iran nie politisch betätigt, zumal er damals
noch ein Kind war und als Zehnjähriger ausgereist ist. Ausserdem hat
seine Mutter anlässlich der kantonalen Befragung weder für sich noch
ihre Kinder eine eigene politische Tätigkeit oder eine Sympathie mit ei-
ner oppositionellen Organisation geltend gemacht (N..., A40, S. 6 und
12). Schliesslich ist die Familie des Beschwerdeführers im Zu-
sammenhang mit der beabsichtigten Bestattung seines Vaters in
D._______ (vgl. Bestattungsanmeldung vom (...) 2005 in den Akten
des Bruders G._______ [E-6618/2006], pag. 69, und Bestätigung der
PDKI vom 7. Juni 2006) mit den iranischen Behörden (Iranische Bot-
schaft in Bern) offenbar in Kontakt getreten, was darauf schliessen
lässt, dass der Beschwerdeführer und seine Familie keine begründete
Furcht vor Verfolgung durch die iranischen Behörden haben. Wie die
Vorinstanz zudem zutreffend dargelegt hat, halten sich zwei Geschwis-
ter des Vaters des Beschwerdeführers weiterhin in der ursprünglichen
Heimatregion D._______ auf und wurden seit der bereits über zwanzig
Jahre zurückliegenden Flucht des Vaters des Beschwerdeführers von
den iranischen Behörden nicht behelligt. Der Einwand des Beschwer-
deführers, wonach diese seinem (verstorbenen) Vater nicht so nahe
gestanden hätten wie er selber, seine Mutter und seine Brüder, ver-
mag an dieser Beurteilung nichts zu ändern, wohnen jene Geschwister
doch immerhin am gleichen Ort wie seinerzeit der inzwischen verstor-
bene Bruder (Vater des Beschwerdeführers) sowie weitere als Flücht-
linge anerkannte Brüder (N..., N..., N...), weshalb von einer engeren
Beziehung ausgegangen werden kann (vgl. N..., A32, S. 3). Überdies
gab der Beschwerdeführer - wie im Übrigen auch seine Brüder -
anlässlich seiner Befragungen zu Protokoll, sein Identitätsausweis
Seite 12
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befinde sich bei seinem Onkel L._______ in D._______ (vgl. Akte F3,
S. 4) respektive dieser habe ihm seine Identitätskarte in die Schweiz
geschickt (vgl. Akte F8, S. 3), was auf eine nahe Beziehung zu diesem
hindeutet. Insgesamt bestehen demnach keine Hinweise darauf, dass
die iranischen Behörden im heutigen Zeitpunkt ein Interesse am
Beschwerdeführer haben könnten. Eine begründete Furcht vor
künftiger Verfolgung wegen seines verstorbenen Vaters kann daher
verneint werden.
6.2.4 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine drohende asylrelevante Verfol-
gung im Sinne einer Reflexverfolgung nachzuweisen oder glaubhaft zu
machen. Die Vorinstanz hat folglich das Asylgesuch des Beschwerde-
führers zu Recht abgelehnt.
7.
Nachfolgend ist weiter zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein
exilpolitisches Engagement in der Schweiz - Teilnahme an verschiede-
nen Veranstaltungen (öffentliche Sitzungen, Feste, Demonstrationen,
etc.) der PDKI - einen Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die
iranischen Behörden gesetzt hat und damit die Flüchtlingseigenschaft
wegen subjektiver Nachfluchtgründe erfüllt.
7.1 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine
asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Her-
kunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfol-
gung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit sub-
jektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein
Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl.
EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen).
Der Ausschlussgrund von Art. 54 AsylG ist absolut zu verstehen und
mithin unabhängig davon anzuwenden, ob Nachfluchtgründe miss-
bräuchlich gesetzt worden sind oder nicht (vgl. EMARK 1995 Nr. 7 E. 7
S. 66 ff.). Es ist daher nicht entscheidend, welchen mutmasslichen
Zweck die asylsuchende Person durch ihre exilpolitischen Tätigkeiten
zu erreichen versucht hat. Massgebend ist vielmehr, ob die iranischen
Behörden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit das Verhalten des
Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei
einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den
Seite 13
E-6619/2006
Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG).
In genereller Hinsicht ist im Weiteren darauf hinzuweisen, dass nach
konstanter Praxis der Schweizer Asylbehörden bei iranischen Asylsu-
chenden das blosse Einreichen eines Asylgesuches keinen subjekti-
ven Nachfluchtgrund im Sinne von Art. 54 AsylG darstellt. Demgegen-
über wird durch die Novelle des iranischen Strafrechts vom 9. Juni
1996 die politische Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im
Ausland unter Strafe gestellt (§ 498 - 500 des iranischen Strafgesetz-
buches). Die iranischen Behörden überwachen politisch substanzielle
Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen demnach intensiv und weitgehend;
iranische Asylsuchende, welche sich im Ausland exilpolitisch betäti-
gen, riskieren bei einer allfälligen Ausschaffung in ihr Heimatland eine
strafrechtliche Verfolgung wegen staatsfeindlicher Aktivitäten, wobei
bereits im Rahmen eines entsprechenden staatlichen Ermittlungsver-
fahrens mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gravierende Übergriffe zu
befürchten wären.
7.2 Wie in den vorangegangenen Erwägungen (vgl. Ziffer 6) festge-
stellt worden ist, hat der Beschwerdeführer weder eine Vorverfolgung
geltend gemacht noch vermochte er eine unmittelbar drohende asylre-
levante (Reflex-) Verfolgung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.
Zudem wurde ein politisches Engagement des Beschwerdeführers im
Iran verneint. Daher steht fest, dass er vor dem Verlassen des Heimat-
landes vor über zwanzig Jahren nicht als regimefeindliche Person ins
Blickfeld der iranischen Behörden respektive der iranischen Nachrich-
tendienste geraten ist.
Mit den auf Beschwerdeebene eingereichten Unterlagen will der Be-
schwerdeführer belegen, dass er mit der PDKI in der Schweiz sympa-
thisiere und an deren Veranstaltungen teilnehme. Dabei dürfte es sich
um eher bescheidene exilpolitische Aktivitäten handeln. Gestützt auf
diese Angaben geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass
die erwähnten Aktivitäten des Beschwerdeführers kaum das Interesse
der iranischen Behörden auf sich gezogen haben. Auch die übrigen
Ausführungen in der Beschwerdeschrift und die Beweismittel (die am
30. August 2005 angebotenen Fotos von Volkstanzaufführungen sowie
die eingereichten Bestätigungen der PDKI vom 22. August 2005 und 7.
Juni 2006) lassen auf keine herausragende exilpolitische Tätigkeit des
Beschwerdeführers schliessen. Auch unter Berücksichtigung der gel-
tend gemachten politischen Aktivitäten des Vaters des Beschwerde-
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führers sowie von dessen Geschwistern, welche jedoch über zwanzig
Jahre zurückliegen, dürften die exilpolitischen Aktivitäten des Be-
schwerdeführers kaum als konkrete Bedrohung für das politische Sys-
tem des Iran wahrgenommen werden und damit das Interesse der ira-
nischen Behörden auf sich gezogen haben.
7.3 Zusammenfassend gelangt das Bundesverwaltungsgericht unter
Berücksichtigung der gesamten Akten der Familie des Beschwerdefüh-
rers zum Schluss, dass keine subjektiven Nachfluchtgründe vorliegen,
die bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran zu einer für
die Flüchtlingseigenschaft relevanten Verfolgung führen würden. Es
sind auch keine Anhaltspunkte vorhanden, wonach seitens der irani-
schen Behörden wegen der erwähnten exilpolitischen Aktivitäten be-
hördliche Schritte gegen den Beschwerdeführer eingeleitet worden
wären. Demnach besteht kein Anlass zur Vermutung, der Beschwerde-
führer habe im Falle seiner Rückkehr in den Iran mit erheblicher Wahr-
scheinlichkeit mit flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen zu rech-
nen.
7.4 Insgesamt ergibt sich, dass vorliegend auch keine Nachfluchtgrün-
de bestehen, die zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft hätten
führen können. Die Vorinstanz hat somit zutreffend festgestellt, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und sein Asyl-
gesuch zu Recht abgelehnt.
8.
8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
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nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re-
foulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach
unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
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schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinwei-
sen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar
2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Den Akten
sind keine Hinweise auf eine solche Gefahr zu entnehmen. Auch die
allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Weg-
weisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erschei-
nen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten
der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung verzichtet, wenn
die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete
Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darstellt.
Vorliegend sind in Anbetracht der persönlichen Situation des Be-
schwerdeführers keine Gründe ersichtlich, die auf eine konkrete Ge-
fährdung beziehungsweise auf ein beachtliches Rückkehrrisiko hin-
deuten würden. Es ist nicht in Abrede zu stellen, dass der Beschwer-
deführer bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat aufgrund der lan-
gen Landesabwesenheit mit gewissen Schwierigkeiten konfrontiert
werden könnte. Indessen verfügt er mit seinen Brüdern, welche eben-
falls in den Iran zurückzukehren haben, über ein intaktes Beziehungs-
netz, zumal die Beschwerden der Brüder mit gleichem Urteilsdatum
ebenfalls letztinstanzlich abgewiesen wurden. Des weiteren ist festzu-
stellen, dass noch weitere Verwandte im Iran - zum Teil am Herkunfts-
ort D._______ - leben (vgl. F3, S. 4 und F8, S. 3). Aufgrund der Akten-
lage ist somit insgesamt nicht davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer in eine existenzbedrohende Situation geraten wür-
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de.
Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art.
83 Abs. 2 AuG).
10.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1VwVG).
Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird eine Partei, die nicht über die erfor-
derlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfah-
renskosten befreit, wenn ihr Begehren im Zeitpunkt der Gesuchseinrei-
chung nicht aussichtslos erscheint. Diese Voraussetzungen sind im
konkreten Fall erfüllt, da die vorliegende Beschwerde nicht als aus-
sichtslos bezeichnet werden konnte und aufgrund der Akten von der
Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist. Das Gesuch um
Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten ist daher gutzuhei-
ssen. Dem Beschwerdeführer sind somit keine Verfahrenskosten auf-
zuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Angefochtene Verfügung im Original)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N... (per Kurier; in Kopie)
- (...)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Therese Kojic Alexandra Püntener
Versand:
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