Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E6619/2011
U r t e i l v om 1 6 . D e z embe r 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiber Jonas Tschan.
Parteien A._______, geboren (…),
und ihre Tochter
B._______, geboren (…),
Schweden,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 7. Dezember 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden von Moskau herkommend am 8.
November 2011 in die Schweiz einreisten und am 10. November 2011 im
Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl
nachsuchten,
dass die Beschwerdeführerin A._______ (nachstehend: die
Beschwerdeführerin) im EVZ am 23. November 2011 summarisch befragt
und am 5. Dezember 2011 gemäss Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) angehört wurde,
dass sie dabei im Wesentlichen geltend machte, sie werde in Schweden
von den Behörden verfolgt,
dass es im Jahre (…) nach der Scheidung von ihrem mittlerweile
verstorbenen Ehemann Streit um die Erziehungsrechte (Tochter)
gegeben habe und sie von ihm terrorisiert worden seien,
dass die Beschwerdeführerin in Schweden wegen (…) zu einer Haftstrafe
verurteilt und ihr alles Geld weggenommen worden sei,
dass sie Angst davor habe, wieder ins Gefängnis gebracht zu werden und
man ihr die Tochter wegnehmen könnte,
dass das BFM mit Verfügung vom 7. Dezember 2011 – eröffnet am
9. Dezember 2011 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG auf das
Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus
der Schweiz sowie den Vollzug am Tag nach Eintritt der Rechtskraft
anordnete und mit der Eröffnung der Verfügung Einsicht in die
editionspflichtigen Verfahrensakten gewährte,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 12. Dezember 2011
gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erhoben und dabei in materieller Hinsicht die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft,
die Gewährung des Asyls, die Feststellung der Unzulässigkeit sowie
Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung und die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme beantragen,
dass sie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
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20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
und der aufschiebenden Wirkung (der Beschwerde) beantragen,
dass die zuständigen Behörden vorsorglich anzuweisen seien, die
Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimatstaates sowie jegliche
Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen und die
Beschwerdeführenden bei einer eventuell bereits erfolgten
Datenweitergabe in einer separaten Verfügung zu informieren,
dass die vollständigen vorinstanzlichen Akten dem
Bundesverwaltungsgericht am 14. Dezember 2011 vorlagen (Art. 108
Abs. 2 AsylG),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des Asyls
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art.
105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert sind (Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 2 AsylG),
dass das BFM den Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 34 Abs. 1
AsylG getroffen hat,
dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz in solchen
Verfahren grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz
zu Recht auf die Asylgesuche nicht eingetreten ist,
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dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung
aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 24 E. 2.1. S.
240 f.),
dass hinsichtlich der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die
Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht
beschränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in
Verbindung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell
zur Sache zu äussern hatte,
dass demzufolge auf die form und fristgerecht eingereichte Beschwerde
– abgesehen vom Antrag, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen
und es sei Asyl zu gewähren – einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten
nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte Safe Countries) nicht
eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung (Art. 34
Abs. 1 AsylG),
dass der Bundesrat Schweden zum Safe Country im Sinne von Art. 6a
Abs. 2 Bst. a AsylG erklärt hat und von dieser Einschätzung im Rahmen
der periodischen Prüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht
abgewichen ist,
dass somit die formelle Bedingung für den Erlass eines
Nichteintretensentscheides auf der Grundlage von Art. 34 Abs. 1 AsylG
erfüllt ist,
dass sodann die materielle Bedingung für das Fehlen von
Verfolgungshinweisen zu prüfen ist, wobei gemäss Praxis derselbe weite
Verfolgungsbegriff wie in Art. 18, Art. 33 Abs. 3 Bst. b und Art. 35 AsylG
zur Anwendung gelangt (zu den beiden erstgenannten Bestimmungen
vgl. EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3. S. 247), welcher nicht bloss ernsthafte
Nachteile nach Art. 3 AsylG, sondern auch die von Menschenhand
verursachten Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2
AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG umfasst (vgl. EMARK 2004 Nr. 5
E. 4c.aa S. 35 f., EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3. S. 247),
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dass dabei ein im Vergleich zum – bereits erleichterten – Beweismass
des Glaubhaftmachens nochmals reduzierter Massstab anzuwenden ist
und auch bei Asylsuchenden aus einem verfolgungssicheren Staat das
Erfüllen der Flüchtlingseigenschaft geprüft werden muss, sobald in den
Akten Hinweise auf Verfolgung (im vorstehend erläuterten Sinn) zu
verzeichnen sind, deren Unglaubhaftigkeit nicht schon auf den ersten
Blick erkannt werden kann (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3. S. 16 f.),
dass die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt, wer sich
ausserhalb seines Heimatstaates befindet und mit diesem gebrochen hat,
in diesem aus einem bestimmten Grund verfolgt wird oder begründete
Furcht vor Verfolgung hat und dort an keinem Ort Sicherheit vor dieser
Verfolgung finden kann,
dass unter anderem die Verfolgung wegen äusserer oder innerer
Merkmale (etwa Geschlecht, Hautfarbe oder Glauben) ausschlaggebend
ist,
dass ausserdem für die Anerkennung als Flüchtling eine gewisse
Intensität der Eingriffe vorauszusetzen ist, wobei Massnahmen, wie sie in
Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) umschrieben
werden (Folter, unmenschliche und erniedrigende Behandlung), die
erforderliche Intensität ohne weiteres zuzusprechen ist,
dass bei geringeren Eingriffen die physische oder psychische
Beeinträchtigung in Relation zu ihrer Dauer und Häufigkeit sowie zu den
gesamten Umständen zu setzen ist,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht darauf hinweist,
es liege keine asylrelevante Verfolgung vor, wenn staatliche
Massnahmen rechtstaatlich legitimen Zwecken dienten,
dass dies vorliegend der Fall ist, wurde die Beschwerdeführerin in
Schweden doch zu einer Haftstrafe wegen (…) verurteilt,
dass es das Recht und die Pflicht staatlicher Behörden ist, das Wohl
eines Kindes vorrangig zu beachten (Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens
über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 [KRK, SR 0.107])
und in Berücksichtigung dessen das Sorgerecht den Eltern unter
Umständen zu entziehen,
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dass die Beschwerdeführerin zudem eigenen Aussagen zufolge die
Möglichkeit wahrgenommen hat, beim Europäischen Gerichtshof für
Menschenrechte (EGMR) Beschwerde einzulegen,
dass unter den gegebenen Umstände das Vorbringen der
Beschwerdeführenden, sie seien in Schweden einer flüchtlingsrechtlich
relevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen oder hätten eine solche zu
befürchten, als auf den ersten Blick unglaubhaft zu qualifizieren ist,
weshalb das BFM das Vorliegen von Hinweisen auf Verfolgung im
Ergebnis zu Recht verneint hat,
dass das BFM nach dem Gesagten in Anwendung von Art. 34 Abs. 1
AsylG zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der
Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch
auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet
wurde,
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin in den Heimat, Herkunfts oder eine Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Betrachtung dieser
massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
weil keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen, die sich nicht als
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offensichtlich haltlos erweisen, und keine Anhaltspunkte für eine
menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK
ersichtlich sind, die den Beschwerdeführenden in Schweden drohen (Art.
83 Abs. 3 AuG),
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass dies für Schweden offensichtlich nicht zutrifft,
dass auch keine individuellen Wegweisungshindernisse ersichtlich sind,
die den Vollzug der Wegweisung nach Schweden im heutigen Zeitpunkt
als unzumutbar erscheinen lassen,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG),
dass das BFM somit den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig,
zumutbar und möglich erachtet hat und die Anordnung der vorläufigen
Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 14 AuG),
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der
Beschwerde aufgrund des Direktentscheides in der Sache und des
Umstandes, wonach der Beschwerde von Gesetzes wegen
aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG), gegenstandslos
ist,
dass das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
infolge Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren trotz allfällig bestehender
Bedürftigkeit abzuweisen ist und die Verfahrenskosten von Fr. 600. den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art.
13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
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Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]),
dass der Antrag, die zuständigen Behörden seien vorsorglich
anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimatstaates
sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen und die
Beschwerdeführenden seien bei einer eventuell bereits erfolgten
Datenweitergabe in einer separaten Verfügung zu informieren,
abzuweisen ist, da aus Akten keine entsprechenden Anhaltspunkte zu
entnehmen sind (Art. 97 AsylG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils
zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Der Antrag, die zuständigen Behörden seien vorsorglich anzuweisen, die
Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimatstaates sowie jegliche
Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen und die
Beschwerdeführenden seien bei einer eventuell bereits erfolgten
Datenweitergabe in einer separaten Verfügung zu informieren, wird
abgewiesen.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, an das BFM und an das
Migrationsamt des Kantons D._______.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Jonas Tschan
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