B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6619/2012
U r t e i l v o m 4 . J a n u a r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiber Jonas Tschan.
Parteien
A._______, geboren (…),
Nigeria,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 12. Dezember 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat
(…) verliess und am 7. Oktober 2012 in die Schweiz gelangte, wo er glei-
chentags um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 15. Oktober 2012 und der An-
hörung vom 27. November 2012 zur Begründung seines Asylgesuchs gel-
tend machte, er sei (…) während einer Messe für die Sicherheit verant-
wortlich gewesen, als in der Kirche eine Bombe explodiert sei,
dass er der Polizei mitgeteilt habe, er könne die mutmasslichen Täter
identifizieren,
dass die Leute, die für den Anschlag verantwortlich seien, in der Folge
seine Wohnung verwüstet und einen seiner Freunde umgebracht hätten,
weshalb er sich aus Angst, selber Opfer eines Attentats zu werden, dazu
entschlossen habe, sein Heimatland zu verlassen,
dass weitergehend auf die Akten und auf die folgenden Erwägungen ver-
wiesen wird,
dass das BFM mit Verfügung vom 12. Dezember 2012 (eröffnet am
13. Dezember 2012) in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht
eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordne-
te,
dass es zur Begründung anführte, der Beschwerdeführer habe den Asyl-
behörden innerhalb der eingeräumten Frist von 48 Stunden keine Reise-
oder Identitätspapiere abgegeben und nicht glaubhaft machen können,
dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage gewesen zu sein,
dass seine Behauptung, er habe in seinem Heimatland nie Ausweise be-
sessen, erfahrungswidrig sei, da es in Nigeria insbesondere in den gros-
sen Städten regelmässig strenge Identitätskontrollen gebe, und es zudem
erfahrungswidrig sei, dass er mit einem Blatt Papier, das mit einem Foto
versehen gewesen sei, nach Europa habe fliegen können,
dass er die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und Art. 7 AsylG nicht
erfülle, zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Akten-
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lage nicht erforderlich seien und gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf
das Asylgesuch nicht einzutreten sei,
dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides
darstelle, mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft der Grundsatz der
Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewendet wer-
den könne und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergäben,
dem Beschwerdeführer drohe im Falle einer Rückkehr nach Nigeria mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei-
ten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung,
dass weder die in Nigeria herrschende politische Situation noch andere
Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückkehr sprechen würden, und der
Wegweisungsvollzug technisch möglich und praktisch durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Dezember 2012 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
in materieller Hinsicht beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzu-
heben, er sei in der Schweiz als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm
Asyl zu gewähren, weiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegwei-
sung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und es sei seine vorläu-
fige Aufnahme anzuordnen,
dass er in prozessualer Hinsicht um die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und um den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses ersucht, eventuell sei die aufschiebende Wirkung wiederherzu-
stellen,
dass er beantragt, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen,
die Kontaktaufnahme mit seinem Heimatstaat sowie jegliche Datenwei-
tergabe an denselben zu unterlassen, eventuell sei er bei bereits erfolgter
Datenweitergabe darüber in einer separaten Verfügung zu informieren,
dass die vorinstanzlichen Akten am 24. Dezember 2012 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Re-
gel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
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[VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-
33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde erfüllt
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG sowie Art. 108 Abs. 2 AsylG
und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5
S. 116),
dass sich diese demnach – sofern sie den Nichteintretensentscheid als
unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung ent-
hält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Ent-
scheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass im Falles des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32
Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingsei-
genschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rah-
men einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insbes.
E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren
ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichtein-
tretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand
bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materi-
ell prüft, weshalb dem Gericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es
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sich vorliegend um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen und ohne entschuldba-
re Gründe innert 48 Stunden keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere
zu den Akten gereicht hat und seine Ausführungen zur Reise von Nigeria
in die Schweiz offensichtlich unglaubhaft sind, zumal er weder angeben
konnte, wo er umgestiegen oder gelandet, noch mit welcher Fluggesell-
schaft er geflogen sei,
dass er sodann angesichts der Kontrollen an Flughäfen im Besitze eines
gültigen Reisepasses gewesen sein muss und die Behauptung, er habe
einzig ein weisses Papier mit einem Foto gehabt, welches er nicht habe
lesen können, nicht geglaubt werden kann,
dass er in seiner Rechtsmitteleingabe der Begründung des BFM in der
angefochtenen Verfügung nichts Substanzielles entgegenhält, weshalb
zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden vorin-
stanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann,
dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht
erfüllt und keine zusätzlichen Abklärungen hinsichtlich Flüchtlingseigen-
schaft oder Wegweisungsvollzugshindernissen erforderlich sind,
dass sich zwar entgegen den Ausführungen der Vorinstanz für den gel-
tend gemachten Zeitpunkt (…) in B._______ Bombenattentate auf Kir-
chen mit zahlreichen Opfern feststellen lassen, der Beschwerdeführer
aber tatsachenwidrige und unsubstanziierte Angaben dazu gemacht hat
(vgl. Akten BFM A10/11 S. 3 ff.),
dass insbesondere auffällt, dass er unterschiedliche Angaben dazu ge-
macht hat, wo das Gespräch mit dem Bischof stattgefunden habe und
wann das Haus seiner Familie zerstört worden sei, dass er zu seinem
angeblichen Wohnort B._______ keine präzisen Angaben machen konnte
und örtliche Begebenheiten auf Frage nicht erkannte, und dass er nahezu
emotionslos über den angeblich kürzlichen Verlust seiner Familienmit-
glieder berichtete,
dass das Bundesamt demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
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dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733), weshalb die verfügte Wegweisung
im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom
Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn
der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we-
nigstens glaubhaft zu machen,
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Nonrefoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine An-
haltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von
Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens
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vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmensch-
liche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und
der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die ihm im Heimat- oder Her-
kunftsland droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), indessen die allgemeine
Lage in Nigeria nicht auf eine konkrete Gefährdung bei einer Rückkehr
schliessen lässt und die Beschwerde auch diesbezüglich nichts enthält,
was zu einer anderen Einschätzung zu führen vermöchte,
dass sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte ergeben, auf-
grund derer allenfalls geschlossen werden müsste, der junge und gemäss
Aktenlage gesunde Beschwerdeführer gerate im Falle einer Rückkehr
nach Nigeria aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder ge-
sundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation,
dass der Vollzug der Wegweisung in Berücksichtigung dieser Aspekte als
zumutbar zu erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Nigeria
schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83
Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapie-
re mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu BVGE 2008/34 E. 12
S. 513-515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg-
weisung zu bestätigen ist,
dass Personendaten von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und
Schutzbedürftigen dem Heimat- oder Herkunftsstaat nicht bekannt gege-
ben werden dürfen, wenn dadurch die betroffene Person oder ihre Ange-
hörigen gefährdet würden (Art. 97 AsylG), indessen vorliegend keine An-
haltspunkte auf eine Bekanntgabe von Personendaten an den Heimat-
staat ersichtlich sind, womit der entsprechende Antrag abzuweisen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtser-
heblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
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gemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei-
sen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung in-
folge Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen ist, und bei die-
sem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (…).
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Jonas Tschan
Versand: