B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6619/2016
Ur t e i l vom 1 5 . D e z embe r 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Andreas Trommer, Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiber Philippe Baumann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Somalia,
unbekannten Aufenthalts,
zuvor (…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 14. Oktober 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben verliess die Beschwerdeführerin ihren Heimat-
staat im Juni oder Juli 2015 und gelangte über den Sudan, Libyen und Ita-
lien in die Schweiz. Am 12. Juni 2016 suchte sie in der Schweiz im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nach. Die Ab-
klärungen des SEM ergaben, dass sie am 18. Mai 2016 von den italieni-
schen Behörden in Trapani aufgegriffen worden war.
B.
Nachdem sich die Beschwerdeführerin im EVZ Kreuzlingen über seit zirka
vier Wochen bestehenden Durchfall, Gewichtsverlust und starken Husten
beklagte, wurde sie am 8. Juli 2016 ärztlich untersucht. Ein Arzt diagnosti-
zierte verdachtsweise ein (…) und eine (…).
C.
Anlässlich der Befragung zur Person vom 13. Juli 2016 gab die Beschwer-
deführerin an, überall Schmerzen zu haben. Sie wisse jedoch nicht, was
für eine Krankheit sie habe.
Im Rahmen der BzP wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör
zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer
Überstellung nach Italien gewährt, welches gemäss Verordnung (EU)
Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit-
gliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen
oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internatio-
nalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für
die Behandlung ihres Asylgesuchs zuständig sei. Die Zuständigkeit Italiens
wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten, jedoch wolle sie nicht
dorthin zurückkehren.
D.
Anlässlich einer ärztlichen Untersuchung vom 11. Juli 2016 wurde bei der
Beschwerdeführerin ein (…) mittels Sonographie ausgeschlossen und der
Verdacht auf eine (…) geäussert.
E.
Am 29. Juli 2016 und ein weiteres Mal am 11. August 2016 ersuchte das
SEM die italienischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführerin
gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO (Zuständigkeit gestützt auf Einreise in
E-6619/2016
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den Dublin-Raum via Italien). Dieses Gesuch blieb innert der in Art. 22
Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet.
F.
Mit Verfügung vom 14. Oktober 2016 (eröffnet am 20. Oktober 2016) trat
das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf
das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und verfügte die Über-
stellung nach Italien, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung
ihres Asylgesuche zuständig sei. Gleichzeitig verfügte das SEM den Voll-
zug der Wegweisung und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen
den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu.
G.
Mit Beschwerde vom 26. Oktober 2016 an das Bundesverwaltungsgericht
beantragt die Beschwerdeführerin, es sei die Verfügung vom 14. Oktober
2016 aufzuheben, das Verfahren zwecks vollständiger Erhebung des
Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen sowie auf ihr Asylgesuch
einzutreten. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der
aufschiebenden Wirkung sowie der unentgeltlichen Rechtspflege samt
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
H.
Mit Verfügung vom 27. Oktober 2016 setzte die Instruktionsrichterin den
Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen
aus.
I.
Mit Verfügung vom 2. November 2016 erteilte die Instruktionsrichterin der
Beschwerde die aufschiebende Wirkung und stellte fest, die Beschwerde-
führerin könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Fer-
ner wurde sie eingeladen, innert sieben Tagen ab Erhalt der Verfügung de-
taillierte Arztberichte zu ihrer gesundheitlichen Situation sowie eine Erklä-
rung über die Befreiung der sie behandelnden Ärztinnen und Ärzte von der
Schweigepflicht gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht einzureichen.
Gleichzeitig wurde ihr die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet.
J.
Die Beschwerdeführerin holte die Verfügung innert der ordentlichen sie-
bentägigen Abholfrist bei der Post nicht ab.
E-6619/2016
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf diese ist einzutreten.
2.
2.1 Mit der vorliegenden Beschwerde kann die Verletzung von Bundes-
recht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) so-
wie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.). Sofern das Bundesverwaltungsgericht den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet, enthält es sich einer selbstständigen
materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8
E. 2.1 m.w.H.).
E-6619/2016
Seite 5
3.
3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein.
3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation
im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mit-
gliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE
2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4
zu Art. 7). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back)
findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung
nach Kapitel III statt (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.).
Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zustän-
digen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die An-
nahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für An-
tragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen,
die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung
im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union
(2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist
zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zu-
ständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zustän-
dig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat
zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E-6619/2016
Seite 6
3.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).
Diese Verpflichtung erlischt, wenn der Gesuchsteller oder eine andere Per-
son gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. c oder d das Herrschaftsgebiet der Mitglied-
staaten während einer Dauer von mindestens drei Monaten verlassen hat,
ausser die Person verfüge über einen durch den zuständigen Mitgliedstaat
ausgestellten Aufenthaltstitel (vgl. Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO).
Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen
bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten An-
trag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser
Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
4.
4.1 Das SEM führte zur Begründung des angefochtenen Entscheids im
Wesentlichen aus, der Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit
Eurodac weise nach, dass die Beschwerdeführerin am 18. Mai 2016 in Ita-
lien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist sei. Die italie-
nischen Behörden hätten innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahme-
ersuchen des SEM keine Stellung genommen, weshalb die Zuständigkeit,
das Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzuführen, am 12. Oktober
2016 an Italien übergegangen sei. Der von der Beschwerdeführerin geäus-
serte Wunsch nach einem weiteren Verbleib in der Schweiz habe keinen
Einfluss auf die Zuständigkeit für das Asyl- und Wegweisungsverfahren, da
es grundsätzlich nicht Sache der betroffenen Person sei, den für ihr Asyl-
verfahren zuständigen Staat selber zu bestimmen. Italien habe die Richtli-
nien 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie), 2011/95/EU (Qualifikationsrichtli-
nie) und 2013/33/EU (Aufnahmerichtlinie) umgesetzt. Zudem sei das Land
Signatarstaat sowohl des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101). Es würden keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorlie-
gen, dass sich Italien nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen hal-
ten und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen
würde. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei
einer Überstellung nach Italien im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und
Art. 3 EMRK gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt
E-6619/2016
Seite 7
werde, in eine existenzielle Notlage gerate oder ohne Prüfung ihres Asyl-
gesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in ihren Hei-
matsstaat überstellt werde. Es lägen keine systemischen Mängel in Italiens
Asyl- und Aufnahmesystem vor. Zudem sei bezüglich allenfalls notwendi-
ger ärztlicher Behandlung festzuhalten, dass Italien ebenfalls über eine
ausreichende medizinische Infrastruktur verfüge und gemäss der Aufnah-
merichtlinie im Falle einer Asylgesuchstellung zur erforderlichen medizini-
schen Versorgung verpflichtet sei. Es lägen keine Hinweise vor, wonach
Italien ihr eine medizinische Behandlung verweigert hätte oder zukünftig
verweigern würde. Für das weitere Dublin-Verfahren sei einzig die Reise-
fähigkeit ausschlaggebend und diese werde erst kurz vor der Überstellung
definitiv beurteilt. Zudem informiere das SEM die italienischen Behörden
vor der Überstellung über ihren Gesundheitszustand und die notwendige
medizinische Behandlung. Es ergäben sich somit keine Gründe, die die
Anwendung der Souveränitätsklausel im Sinne von Art. 29 Abs. 3 AsylV1
i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO anzeigen würden.
4.2 Die Beschwerdeführerin begründet ihre Beschwerde insbesondere da-
mit, der aktuelle Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zu den
Aufnahmebedingungen in Italien (SFH, Aufnahmebedingungen in Italien,
Zur aktuellen Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbe-
sondere Dublin-Rückkehrenden in Italien, Bern, August 2016) zeichne ein
von den Ausführungen des SEM abweichendes Bild. Italien würde seine
völkerrechtlichen Verpflichtungen gemäss EU-Richtlinien und Flüchtlings-
konvention nicht einhalten und es würden konkrete Anhaltspunkte für sys-
temische Mängel im Asyl- und Aufnahmesystem Italiens vorliegen. Bereits
der Zugang zum Asylverfahren sei erschwert. Bis zur offiziellen Registrie-
rung und der Aufnahme in einer Unterkunft könne es mehrere Monate dau-
ern, während derer ein substanzieller Anteil der Asylsuchenden über keine
geregelte Unterkunft verfüge. Asylsuchende hätten auch kein Anrecht auf
existenzsichernde Sozialhilfebeiträge. Des Weiteren sei der Zugang zur
Gesundheitsversorgung stark beeinträchtigt. Nach zwei Monaten Aufent-
halt müsse für medizinische Leistungen ein Selbstbehalt bezahlt werden,
was für Asylsuchende eine unüberwindbare finanzielle Hürde darstelle.
Dies berge für die Beschwerdeführerin aufgrund des aktenkundig schlech-
ten Gesundheitszustands schwerwiegende, nicht wiedergutzumachende
Nachteile, zumal medizinische Abklärungen am Universitätsspital Zürich
ergeben hätten, dass sie an (…) gelitten habe beziehungsweise leide und
aufgrund des bestehenden Risikos eines akuten (…) dreimonatliche Kon-
trollen angezeigt seien. Es liessen sich im vorliegenden Verfahren Anzei-
chen feststellen, dass der Beschwerdeführerin bei einer Überstellung nach
E-6619/2016
Seite 8
Italien eine Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde. So hätten die itali-
enischen Behörden das Übernahmeersuchen hinsichtlich ihres Asylverfah-
rens unbeantwortet gelassen, was vermuten lasse, dass diese überfordert
seien und sich bei der Einreise der Beschwerdeführerin in unterbringungs-
und verfahrenstechnischen Belangen nicht pflichtgemäss um sie kümmern
würden. Auch als die Beschwerdeführerin auf ihrer Durchreise in Italien ge-
wesen sei, habe sie lediglich eine provisorische Unterbringung erhalten,
was eine Verletzung der Aufnahmebedingungen und eine menschenun-
würdige Behandlung nach Art. 3 EMRK darstelle.
5.
5.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin mit der «Eu-
rodac»-Datenbank ergab, dass sie am 21. Mai 2016 in Italien daktylosko-
pisch erfasst worden war. Das SEM ersuchte die italienischen Behörden
am 29. Juli 2016 und ein weiteres Mal am 11. August 2016 um ihre Auf-
nahme gestützt auf Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 21 Dublin-III-VO. Die Behörden
liessen das Übernahmeersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO
vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit Italiens im-
plizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO).
5.2 Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens wurde von der Beschwerde-
führerin weder im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs bestrit-
ten noch wird sie dies in der Beschwerdeschrift. Die Zuständigkeit Italiens
ist somit gegeben.
6.
6.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentli-
che Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebe-
dingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwachstellen
aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden
Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich
bringen würden.
6.2 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der FK sowie
des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und
kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grund-
sätzlich nach.
E-6619/2016
Seite 9
6.3 Nach den bisherigen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts
wurde zudem nicht erstellt, dass Italien systematisch gegen die Bestim-
mungen der Verfahrensrichtlinie sowie der Aufnahmerichtlinie verstossen
würde. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR)
hält in seiner bisherigen Rechtsprechung fest, dass in Italien kein systemi-
scher Mangel in Bezug auf Unterstützung und Einrichtungen für Asylsu-
chende bestehe, obwohl die allgemeine Situation und insbesondere die
Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Per-
sonen mit einem subsidiären Schutzstatus, in Italien gewisse Mängel auf-
weisen würden (vgl. EGMR: Entscheidung Mohammed Hussein und an-
dere gegen Niederlande und Italien vom 2. April 2013, 27725/10, § 78).
Aus weiteren Urteilen des EGMR (vgl. EGMR: Entscheidung Ali und andere
gegen Schweiz und Italien vom 4. Oktober 2016, 30474/14, § 33; N.A. und
andere gegen Dänemark vom 28. Juni 2016, 15636/16, § 27; Tarakhel ge-
gen Schweiz vom 4. November 2014, 29217/12) ergibt sich keine wesent-
lich andere Einschätzung. Im Übrigen gehen sowohl das Bundesverwal-
tungsgericht als auch der EGMR grundsätzlich von einer genügenden me-
dizinischen Infrastruktur in Italien aus (vgl. Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts E-739/2015 vom 25. Juni 2015 sowie EGMR: A.S. gegen die
Schweiz vom 30. Juni 2015, 39350/13, § 36).
6.4 In der Beschwerde wird in erster Linie auf den neusten Bericht der SFH
zu den Aufnahmebedingungen in Italien (a.a.O.) verwiesen. Diese bezieht
sich auf eine von ihr durchgeführte Abklärungsreise in Rom und Mailand
im Frühjahr 2016. Dabei wurden verschiedene Interviews mit Nichtregie-
rungsorganisationen (NGOs), Behörden, Asylsuchenden und Flüchtlingen
geführt. Zudem wurden aktuelle Berichte über die Situation in Italien be-
rücksichtigt.
6.4.1 Für das vorliegende Verfahren erscheinen insbesondere die vertief-
ten Abklärungen zur Unterbringungssituation von sogenannten Dublin-
Rückkehrenden, welche noch kein Asylgesuch in Italien gestellt haben
(take charge), von Interesse. Erfolgt die Zustimmung Italiens wie vorlie-
gend durch Verfristung, wird die Person in der Regel per Flugzeug nach
Rom oder Mailand überstellt (vgl. SFH, a.a.O., S. 23). An beiden Flughäfen
befindet sich jeweils eine NGO, welche die ankommenden Personen ge-
gebenenfalls bei der Unterkunftssuche unterstützen kann (vgl. SFH,
a.a.O., S. 32). Im Falle eines take charge müssen die rücküberstellten Per-
sonen ein Asylgesuch am Flughafen stellen und erhalten dann einen Ter-
min, um sich bei der zuständigen Questura für die formelle Registrierung
des Asylgesuchs zu melden (vgl. SFH, a.a.O., S. 22 f.).
E-6619/2016
Seite 10
In Italien stehen mehrere Unterkunftsarten zur Verfügung, wobei die rück-
überstellten Personen grundsätzlich entweder in den ursprünglichen Not-
fallzentren (sog. CAS – Centri di accoglienza straordinari) oder einem so-
genannten «Regional Hub» (Centro governativo di prima accoglienza) un-
tergebracht werden (vgl. SFH, a.a.O., S. 32). Gemäss diversen Berichten
sind diese CAS abgelegen, überfüllt und verfügen über einen niedrigen sa-
nitären Standard (vgl. SFH, a.a.O., S. 31, m.w.H.). Die Regional Hubs sind
häufig sehr gross sowie abgelegen und die Qualität der einzelnen Zentren
variiert stark; für Familien, Verletzliche oder Personen mit besonderen Be-
dürfnissen sind diese Zentren nicht geeignet (vgl. SFH, a.a.O., S. 30). Beim
Zugang zur Gesundheitsversorgung, die über die Grund- und Notfallver-
sorgung hinausgeht, bestehen administrative und finanzielle Hürden. Die
Inanspruchnahme von Notfallbehandlungen scheint grundsätzlich zu funk-
tionieren. Für Personen mit gesundheitlichen Problemen gibt es jedoch viel
zu wenige geeignete Unterbringungsplätze (vgl. SFH, a.a.O., S. 54 f).
6.4.2 Hinsichtlich der persönlichen Situation der Beschwerdeführerin ist
festzustellen, dass die Zuständigkeit per Verfristung an Italien übergegan-
gen ist und somit von ihrer Überstellung nach Rom oder Mailand ausge-
gangen werden kann. Sie hat daher ihr Asylgesuch bereits am Flughafen
zu stellen. Der Beschwerdeführerin ist es zuzumuten, sich in der ihr zuge-
wiesenen Unterkunft für die Dauer ihres Asylverfahrens aufzuhalten.
6.5 Gerade im Fall von Dublin-Rückkehrenden, die noch kein Asylgesuch
in Italien gestellt haben, ist nicht ersichtlich, dass die oben aufgezeigten
Mängel und Unzulänglichkeiten in Italiens Asyl- und Aufnahmesystem von
einer generellen, dauerhaften und unmenschlichen oder erniedrigenden
Art und Weise sind. Somit kann auch der aktuelle Bericht der SFH die in
E. 6.3 dargestellte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, wonach
das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Italien keine systemi-
sche Schwachstellen mit der daraus folgenden Gefahr einer unmenschli-
chen oder entwürdigenden Behandlung aufweisen, nicht umzustossen
(vgl. auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-5195/2016 vom
17. Oktober 2016, E-7142/2015 vom 30. September 2016). Es ist denn
auch hervorzuheben, dass der EGMR seine entsprechende Rechtspre-
chung kürzlich – und zeitlich nach der Abklärungsreise der SFH im Frühjahr
2016 – bestätigte (vgl. EGMR: Entscheidung Ali und andere gegen
Schweiz und Italien vom 4. Oktober 2016, 30474/14, § 33; N.A. und andere
gegen Dänemark vom 28. Juni 2016, 15636/16, § 27). Folglich ist die An-
wendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
E-6619/2016
Seite 11
7.
Ferner ist zu prüfen, ob bei einer Überstellung im konkreten Fall eine Ver-
letzung internationalen öffentlichen Rechts drohen würde, welche die
Schweiz zur Anwendung der Souveränitätsklausel und zur Prüfung des
Asylgesuchs verpflichten würde (vgl. BVGE 2010/45 E. 5 und 7.2; Art. 17
Abs. 1 Dublin-III-VO). Zwar gilt im Rahmen des Dublin-Systems die Ver-
mutung, dass alle Mitgliedstaaten des Dublin-Raums ihren völkerrechtli-
chen Verpflichtungen nachkommen. Diese Vermutung kann jedoch durch
ernsthafte Hinweise darauf, dass die Behörden des zuständigen Staates
im konkreten Fall das internationale Recht nicht respektieren, umgestos-
sen werden (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 und 7.5).
7.1 Die Beschwerdeführerin machte geltend, in ihrem konkreten Fall lies-
sen sich Anzeichen feststellen, ihr drohe bei einer Überstellung nach Italien
eine Verletzung von Art. 3 EMRK. So habe Italien nicht auf das Ersuchen
der Schweizer Behörden um Übernahme des Asylverfahrens reagiert. Dies
lasse vermuten, die italienischen Behörden seien überfordert und würden
sich bei einer Einreise der Beschwerdeführerin in unterbringungs- wie ver-
fahrenstechnischen Belangen auch nicht pflichtgemäss um sie kümmern.
Zudem habe die Beschwerdeführerin nach einer provisorischen Unterbrin-
gung in einem Empfangscamp keine Unterbringung mehr erhalten, was
bereits eine Verletzung der Aufnahmebedingungen und eine menschenun-
würdigen Behandlung nach Art. 3 EMRK darstelle.
7.2 Gemäss Aktenlage hat die Beschwerdeführerin in Italien kein Asylge-
such eingereicht, womit sie sich auch nicht auf die dargelegte Nichterfül-
lung der Aufnahmerichtlinie berufen kann. Vor diesem Hintergrund lässt
sich auch keine Verletzung von Art. 3 EMRK durch die italienischen Behör-
den erkennen. Im Weiteren kann aus dem Umstand, dass die Behörden
nicht auf das Übernahmeersuchen der Schweiz reagierten, nicht ohne Wei-
teres geschlossen werden, diese würden sich bei einer Überstellung im
Rahmen der Dublin-III-Verordnung nicht pflichtgemäss um sie kümmern.
Es ist daher unter Verweis auf die obigen Erwägungen in E. 6 festzuhalten,
dass keine konkreten Hinweise vorliegen, Italien respektiere im konkreten
Fall seine diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht. Bei ei-
ner allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte sie sich im Übrigen
nötigenfalls an die italienischen Behörden wenden und die ihr zustehenden
Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Auf-
nahmerichtlinie).
E-6619/2016
Seite 12
7.3 Die Beschwerdeführerin beruft sich des Weiteren darauf, ihr Gesund-
heitszustand stehe einer Überstellung entgegen. Medizinische Abklärun-
gen am Universitätsspital Zürich hätten ergeben, dass sie an (…) gelitten
habe beziehungsweise leide. Die behandelnde Ärztin empfehle aufgrund
des bestehenden Risikos eines akuten (…) dreimonatliche Kontrollen. Da-
mit macht die Beschwerdeführerin implizit geltend, die Überstellung nach
Italien setze sie einer Gefahr für ihre Gesundheit aus und verletze damit
Art. 3 EMRK.
7.4 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen kann nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen,
wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen
Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9
E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR). Dabei handelt es sich um
seltene Ausnahmefälle, in denen sich die Person in einem dermassen
schlechten Zustand befindet, dass sie nach einer Überstellung mit dem si-
cheren Tod rechnen müsste, und sie dabei keinerlei soziale Unterstützung
erwarten kann.
Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Die Beschwerdeführe-
rin konnte nicht nachweisen, dass sie nicht reisefähig sei oder eine Über-
stellung ihre Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Der Aufforderung des
Bundesverwaltungsgerichts, innert Frist detaillierte Arztberichte zu ihrer
gesundheitlichen Situation einzureichen, kam sie nicht nach. Ihre angebli-
chen gesundheitlichen Probleme sowie diesbezüglicher Behandlungsbe-
darf blieben somit unbelegt und vermögen eine Unzulässigkeit einer Über-
stellung nicht zu rechtfertigen.
Im Übrigen ist allgemein bekannt, dass Italien über eine ausreichende me-
dizinische Infrastruktur, wenn auch auf einem allenfalls etwas tieferen Ni-
veau als die Schweiz, verfügt. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den
Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest
die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krank-
heiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu ma-
chen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Auch in Anbetracht des neuesten
Berichts der SFH zu den Aufnahmebedingungen in Italien vom August
2016 liegen somit keine Hinweise vor, wonach Italien der Beschwerdefüh-
rerin eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Die
schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfü-
gung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der Be-
stimmung der konkreten Modalitäten ihrer Überstellung Rechnung tragen
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und die italienischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die
spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-
VO).
7.5 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei
der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über
einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9). Seit der Kognitionsbe-
schränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung
der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss
aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen
Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Ange-
messenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im We-
sentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und
vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen
und seinen Ermessensspielraum korrekt ausgeübt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1
Bst. a und b AsylG).
Die Vorinstanz hat sich in der angefochtenen Verfügung mit der Situation
der Beschwerdeführerin in Bezugnahme auf Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 ausei-
nandergesetzt. So wird in der Verfügung auf die Aufnahmerichtlinie, die an-
gemessene medizinische Versorgungsleistung sowie die erst kurz vor der
Überstellung beurteilte Reisefähigkeit verwiesen. Das SEM hat somit die
spezifische Situation der Beschwerdeführerin genügend beleuchtet und die
Nichtanwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 begründet, weshalb weder
eine Ermessensunterschreitung noch Ermessensmissbrauch festgestellt
werden kann.
7.6 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Er-
messenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist
festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3).
7.7 Somit bleibt Italien der für die Behandlung des Asylgesuches der
Beschwerdeführerin zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Italien
ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 21, 22 und 29 aufzunehmen.
8.
Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Da
die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder
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Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in An-
wendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a
AsylV 1).
9.
Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des
Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind
allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR
142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18
E. 5.2 m.w.H.).
10.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber
mit Zwischenverfügung vom 2. November 2016 die unentgeltliche Rechts-
pflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrens-
kosten zu erheben.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Philippe Baumann
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