B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6619/2017
Ur t e i l vom 3 . M a i 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Richter William Waeber,
Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Aegypten,
vertreten durch lic. iur. Lukas Nauer,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 20. Oktober 2017 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Ägypten gemäss eigenen Angaben Ende
September 2014. Am 15. Oktober 2014 reiste er in die Schweiz ein und
suchte gleichentags um Asyl nach. Am 6. November 2014 wurde er im
Empfangs- und Verfahrenszentrum zur Person befragt (BzP). Die Vor-
instanz hörte ihn am 16. April 2015 einlässlich zu seinen Asylgründen an.
Dabei gab der Beschwerdeführer an, er sei ägyptischer Staatsangehöriger
und stamme aus dem Dorf B._______ im Bezirk C._______. Seit dem Jahr
2009 sei er mit D._______, einer Marokkanerin, verheiratet und habe mit
ihr eine Tochter. Er habe an der Universität (…) studiert und nach Ab-
schluss des Studiums mehrere Jahre in verschiedenen Ländern als (…)
gearbeitet. Ende 2011 sei er nach Ägypten zurückgekehrt. Zuletzt sei er
dort als (…) tätig gewesen.
Zu seinen Asylgründen führte er bei der BzP aus, er sei offiziell kein Mit-
glied, jedoch Anhänger der Muslimbrüder. Anlässlich der Anhörung gab er
zu Protokoll, er sei seit deren Gründung im Jahr 2011 Mitglied der Partei
„Hurriya wal-Adala“ (Freiheit und Gerechtigkeit). Diese Partei sei eine Split-
tergruppe der Muslimbrüder. Vor den Parlamentswahlen habe er inner- und
ausserhalb seiner Provinz Werbung für die Parlamentskandidaten seiner
Partei gemacht. Dasselbe habe er vor den Staatspräsidentschaftswahlen
gemacht. Ferner habe er an Demonstrationen teilgenommen. Am (…) 2014
sei er vom Kriminalgericht in E._______ in Abwesenheit als Sympathisant
der Muslimbrüder zum Tode verurteilt worden. Er sei beschuldigt worden,
die innere Sicherheit des Landes zu gefährden und Personen gegen das
Militär und die Polizei aufzuhetzen. Anfangs (…) 2014 sei er mehrmals Zu-
hause von der Polizei gesucht worden. Er habe sich zu dieser Zeit arbeits-
halber in einer anderen Provinz aufgehalten. Bis Ende (…) 2014 habe er
sich versteckt gehalten und sei dann ausgereist. Von der Verurteilung habe
er erst in der Schweiz erfahren. Sein ägyptischer Anwalt habe ihm eine
Kopie des Urteils in die Schweiz geschickt. Zudem herrsche in Ägypten
Armut und die politische Lage sei instabil.
Als Beweismittel reichte er eine Kopie von Auszügen eines Urteils des Kri-
minalgerichts in E._______ vom (…) 2014 ein.
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Seite 3
B.
B.a Die Vorinstanz ersuchte die schweizerische Botschaft in Kairo (Ägyp-
ten) am 14. August 2017 um nähere Abklärungen zu den Vorbringen des
Beschwerdeführers.
B.b Am 10. September 2017 erhielt die Vorinstanz den Bericht der Schwei-
zerischen Vertretung über die Ergebnisse ihrer Abklärung. Diese ergaben,
dass das vom Beschwerdeführer eingereichte Urteil des Kriminalgerichts
in E._______ vom (…) 2014 verfälscht worden sei. Anstelle des Namens
(…) sei der Name des Beschwerdeführers unter den Verurteilten eingefügt
worden. Ausserdem hätten die Abklärungen auf dem (…) ergeben, dass er
keine Identitätskarte beantragt habe. Zudem sei er mit einer zweiten Frau,
einer (…), verheiratet. Schliesslich hätten die Abklärungen ergeben, dass
auch sein Universitätsdiplom gefälscht sei.
B.c Am 22. September 2017 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerde-
führer das rechtliche Gehör zu den Ergebnissen der Botschaftsabklärung
und gab ihm Gelegenheit zur mündlichen Stellungnahme. Dabei führte er
aus, er habe die Kopie des Urteils von seinem Anwalt erhalten. Er wisse
nicht, ob das Urteil gefälscht sei. Hingegen akzeptiere er nicht, dass sein
Universitätsdiplom gefälscht sein soll. Einen Pass hätte er gar nicht bean-
tragen können, wenn er keine Identitätskarte gehabt hätte. Seine zweite
Ehefrau habe er vergessen zu erwähnen.
C.
Mit Verfügung vom 20. Oktober 2017 verneinte die Vorinstanz die Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers, seiner Ehefrau, D._______, und
deren Kinder, F._______ und G._______, wies die Asylgesuche ab und
verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den zuständigen Kanton be-
auftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung.
D.
Mit Eingabe vom 22. November 2017 reichte der Rechtsvertreter namens
und im Auftrag des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde ein. Er beantragt, die Verfügung sei wegen Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör aufzuheben und die Sache sei an die Vor-
instanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und
die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserhebli-
chen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen. Subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und es sei die Flücht-
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lingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu ge-
währen. Subsubeventualiter sei die Verfügung betreffend die Ziffern 2-5
aufzuheben und die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht sei ihm
die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und der unterzeichnende
Anwalt sei als unentgeltlicher Rechtsvertreter beizuordnen.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer einen Bericht der Neuen
Zürcher Zeitung (NZZ) vom 19. Oktober 2017 und eine Recherche aus dem
Internet ein.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 22. Dezember 2017 stellte die Instruktions-
richterin fest, die Verfügung vom 20. Oktober 2017 sei betreffend die Ehe-
frau und die Kinder des Beschwerdeführers in Rechtskraft erwachsen. Die
Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtli-
chen Verbeiständung wies sie ab und forderte den Beschwerdeführer auf,
bis zum 12. Januar 2018 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.–
zu leisten.
F.
Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht am 3. Januar 2018 geleistet.
G.
Mit Eingabe vom 4. Mai 2018 reichte der Beschwerdeführer ein Urteil des
Kriminalgerichts (…) vom (…) 2018 und ein Diplom der Universität (…) vom
16. Dezember 2017 ein.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 1. März 2019 wurde die Vorinstanz zur Ver-
nehmlassung eingeladen.
I.
In ihrer Vernehmlassung vom 15. März 2019 hielt die Vorinstanz an ihren
Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
J.
Mit Schreiben vom 25. März 2019 wurde die Vernehmlassung dem Be-
schwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt.
K.
Am 1. Mai 2019 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein. Als
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Seite 5
Beweismittel gab er ein weiteres Diplom der Universität (…) und ein Artikel
der NZZ vom 11. Februar 2019 zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS
2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren
gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Än-
derung des AsylG vom 25. September 2015).
1.2 Am 1. Januar 2019 wurde zudem das Ausländergesetz vom 16. De-
zember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Auslän-
der- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwen-
dende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG
übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Geset-
zesbezeichnung verwenden wird.
2.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerde-
führer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4.
In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, die
vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation
der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt
eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (inklusive Begründungspflicht) so-
wie der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts.
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Seite 6
5.
5.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-
greift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Er-
lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise
beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisan-
trägen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise ent-
weder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,
wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch
auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse,
die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren
Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1;
BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen).
Eng mit dem Äusserungsrecht ist der verfahrensrechtliche Anspruch auf
Akteneinsicht (Art. 26 VwVG) – ebenfalls Teilgehalt des rechtlichen Gehörs
– verbunden. So können sich die Betroffenen in einem Verfahren nur dann
wirksam zur Sache äussern und geeignet Beweis führen beziehungsweise
Beweismittel bezeichnen, wenn ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, die
Unterlagen einzusehen, auf welche die Behörde ihren Entscheid stützt.
Das Recht auf Akteneinsicht kann eingeschränkt werden, wenn ein über-
wiegendes öffentliches oder privates Interesse an der Geheimhaltung der
betreffenden Akten vorhanden ist (Art. 27 VwVG). Wird einer Partei die Ein-
sichtnahme in ein Aktenstück verweigert, muss ihr die Behörde indes von
seinem wesentlichen Inhalt Kenntnis sowie die Gelegenheit geben, sich
dazu zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Art. 28 VwVG).
5.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet ei-
nen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidri-
ger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt wor-
den sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswe-
sentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERT-
SCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,
3. Aufl., 2013, Rz. 1043).
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Seite 7
6.
6.1 Der Beschwerdeführer rügt in mehrfacher Hinsicht eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs.
6.2 Zur Begründung der Rüge beruft sich der Beschwerdeführer zunächst
auf eine nicht korrekte Erstbefragung. Entgegen der gesetzlichen Konzep-
tion sei die BzP bewusst verkürzt worden. Er sei explizit darauf hingewie-
sen worden, dass er sich kurz zu fassen habe.
Die BzP dient der Erhebung der Personalien. Die Vorinstanz kann die asyl-
suchende Person summarisch zum Reiseweg und zu den Fluchtgründen
befragen. Ein Anspruch auf Ausführungen zu den Fluchtgründen besteht
damit von vornherein nicht. Im Übrigen wurde dem Beschwerdeführer an-
lässlich der BzP die Möglichkeit gegeben, seine Asylgründe frei zu schil-
dern. Daraufhin wurden ihm 15 konkretisierende Fragen gestellt. An-
schliessend wurde er nach weiteren, noch nicht genannten Asylgründen
gefragt. Diesbezüglich verwies der Beschwerdeführer auf die herrschende
Armut und die unsicheren politischen Verhältnisse in Ägypten. Entgegen
seinen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe sind dem Protokoll so-
dann keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass er anlässlich dieser Befra-
gung unterbrochen oder aufgefordert worden wäre, sich kurz zu fassen.
Der Beschwerdeführer konnte sich demnach anlässlich der BzP hinrei-
chend ausführlich zu seinen Asylgründen äussern. Eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs liegt diesbezüglich nicht vor.
6.3 Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, die Zeitspanne zwischen der
BzP und der Anhörung habe eineinhalb Jahre betragen und sei daher zu
gross gewesen. Dazu ist festzuhalten, dass die BzP am 6. November 2014
und die Anhörung am 16. April 2015, mithin innerhalb von fünf Monaten
und damit zeitnah stattgefunden haben. Insoweit vermag der Beschwerde-
führer aus seinem Einwand sowie dem angeführten Gutachten von Profes-
sor Walter Kälin nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.
6.4 Schliesslich macht er geltend, anlässlich der Anhörung sei ihm zu Un-
recht vorgeworfen worden, er habe gewisse Aussagen bei der BzP nicht
gemacht beziehungsweise seine Aussagen seien widersprüchlich ausge-
fallen.
Die Aussagen anlässlich der BzP können für die Beurteilung der Glaubhaf-
tigkeit der vorgebrachten Asylgründe aufgrund ihres Zwecks und des sum-
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Seite 8
marischen Charakters gemäss ständiger Rechtsprechung nur mit Zurück-
haltung herangezogen werden (vgl. dazu Entscheide und Mitteilungen der
Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 7 E. 6.2.1 m.w.H.). Vorliegend
konfrontierte die Vorinstanz den Beschwerdeführer anlässlich der Anhö-
rung namentlich damit, ob er sich anlässlich der Vorsprache der Polizei
daheim aufgehalten hat (vgl. B17/15 F71), ob er Mitglied der Muslimbrüder
sei oder nicht, ob er für sie aktiv gewesen sei (vgl. B17/15 F82 ff.) oder
hinsichtlich des Grundes für die Vorsprache der Polizei (vgl. B17/15 F116
f.). Dabei handelt es sich offensichtlich um nicht unwesentliche Punkte der
Asylbegründung des Beschwerdeführers, weshalb das Vorgehen der Vor-
instanz nicht zu beanstanden ist. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
liegt diesbezüglich nicht vor.
6.5 Weiter erblickt der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs darin, dass die Vorinstanz ihren Asylentscheid mit der angeblichen
Verfälschung des Urteils begründe, ohne dafür Beweise vorzulegen. Sie
verweigere ihm zusätzliche Angaben zur Botschaftsabklärung, mache
keine Angaben zu Name und Adresse des beauftragten (…), lege weder
eine Bestätigung des zuständigen Gerichts in (…) vor, noch das Urteil oder
eine beglaubigte Kopie des Gerichtsurteils, welchem der Name (…) zu ent-
nehmen sei. Darüber hinaus verweigere die Vorinstanz die Offenlegung der
Abklärungsergebnisse der Botschaft unter Hinweis auf ein angebliches öf-
fentliches Interesse, ohne dieses zu benennen, womit sie die Begrün-
dungspflicht verletze.
Zur Nichtoffenlegung der Botschaftsabklärung ist festzustellen, dass das
öffentliche und private Geheimhaltungsinteresse im Sinne von Art. 27
Abs. 1 Bst. a und b VwVG an den Quellen von Botschaftsauskünften und
der Arbeitsweise der Botschaft offensichtlich ist. Die Offenlegung der Ar-
beitsweise beziehungsweise der Identität der beigezogenen Vertrauens-
personen respektive der Auskunftspersonen würde die Abklärungen in
künftigen Fällen erschweren beziehungsweise verunmöglichen. Es besteht
somit keine Veranlassung, die Identität der Auskunftspersonen und die In-
formationsquellen der Schweizer Botschaft offen zu legen. Das SEM hat
im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom 22. September 2017 dem Be-
schwerdeführer unter Bezugnahme auf Art. 27 VwVG den wesentlichen In-
halt der Botschaftsabklärung zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit zur
Stellungnahme eingeräumt. Dieses Vorgehen ist gemäss ständiger Recht-
sprechung nicht zu beanstanden (BVGE 2013/23 E 6.4.1; EMARK 1994
Nr. 26 E. 2.d.cc; 1994 Nr. 1 E. 3). Sodann obliegt es nicht der Vorinstanz,
sondern dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht
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Seite 9
nach Art. 8 AsylG, Beweismittel zur Untermauerung seiner Asylvorbringen
einzureichen. Er hat indes keine Beweismittel eingereicht, welche die Er-
gebnisse der Botschaftsabklärung zu widerlegen vermöchten. Weiter hat
die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung nur auf Umstände abge-
stellt, die dem Beschwerdeführer bekannt gegeben wurden. Die wesentli-
chen Ergebnisse der Abklärung der Botschaft sind ihm mitgeteilt worden,
womit eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung – wie die vorliegende
Beschwerdeschrift denn auch zeigt – möglich war. Unter diesen Umstän-
den besteht keine Veranlassung die beiden Schreiben des (…) offenzule-
gen. Der Beweisantrag ist abzuweisen. Eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs liegt auch in dieser Hinsicht nicht vor.
7.
Weiter rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Untersuchungs-
grundsatzes. Die Vorinstanz stelle einzig auf zwei Schreiben eines (…) ab,
denen die Behauptung entnommen werden könne, dass das vom Be-
schwerdeführer eingereichte Urteil verfälscht sei. Damit werde der Verfü-
gung ein nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt.
Die Abklärungen durch die Botschaft wurden umfassend, sorgfältig und
fundiert durchgeführt. Das Bundesverwaltungsgericht hat keinen Grund, an
den Ergebnissen der Abklärungen zu zweifeln, zumal keine Hinweise auf
Ungereimtheiten bestehen und die mit diesen Abklärungen beauftragten
(…) das Vertrauen der Botschaft geniessen. Wie bereits ausgeführt, hat
der Beschwerdeführer keine Beweismittel eingereicht, welche die Erkennt-
nisse der Botschaftsabklärung zu widerlegen vermöchten. Der Antrag auf
Fristansetzung zur Einreichung weiterer Beweismittel ist abzuweisen, zu-
mal der Beschwerdeführer mehrmals auf seine Mitwirkungspflicht nach
Art. 8 AsylG hingewiesen wurde und er seit der Stellung seines Asylgesu-
ches auch genügend Zeit dazu gehabt hätte. Eine Verletzung des Untersu-
chungsgrundsatzes liegt nicht vor.
8.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erweisen sich die formellen Rü-
gen insgesamt als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die
Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurück-
zuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind abzuweisen.
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Seite 10
9.
9.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in
dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zuge-
hörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei-
bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
9.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
9.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und
folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl.
BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2012/5 E. 2.2).
10.
10.1 Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs am 22. Septem-
ber 2017 führte die Vorinstanz zu den Ergebnissen der Botschaftsabklä-
rung aus, die Botschaft habe ein (…) mit den Nachforschungen zum Fall
beauftragt. Diese Nachforschungen seien am (…) ([…]), (…) (auch […])
(…), am ägyptischen (…) und auf dem (…) getätigt worden. Die Erkundi-
gungen hätten ergeben, dass der Name des Beschwerdeführers im er-
wähnten Fall nicht auftauche, weder im Register der Angeklagten, noch auf
der Liste der Beschuldigten. Es stehe daher fest, dass die Kopie des ein-
gereichten Urteils gefälscht sei, und der Name des Beschwerdeführers an
die Stelle von Herrn (…), dem echten Angeklagten (…), gesetzt worden
sei. Die Abklärungen auf dem (…) hätten ergeben, dass der Beschwerde-
führer – entgegen seinen Angaben – nie eine Identitätskarte beantragt
habe. Zudem habe er verschwiegen, dass er mit einer zweiten Frau, einer
(…), verheiratet sei. Schliesslich sei auch das eingereichte Universitätsdip-
lom gefälscht.
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Seite 11
10.2 Dem entgegnete der Beschwerdeführer im Rahmen der Gewährung
des rechtlichen Gehörs am 22. September 2017, als er aus Ägypten aus-
gereist sei, habe er einen Anwalt damit beauftragt herauszufinden, ob sein
Name auf einer Liste eines Urteils stehe. Dieser Anwalt habe ihm die Kopie
geschickt, als er sich bereits in der Schweiz aufgehalten habe. Er wisse
nicht, ob das Urteil gefälscht sei. Bezüglich der Identitätskarte sei festzu-
stellen, dass er diese in Libyen verloren habe. Seine zweite Heirat habe er
vergessen. Es sei schon lange her und er habe keinen Kontakt mehr zu
dieser Frau. Sodann stimme nicht und akzeptiere er nicht, dass sein Uni-
versitätsdiplom gefälscht sein soll.
10.3 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung vom 20. Ok-
tober 2017 zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden
den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht
genügen.
Die Abklärungen der Botschaft hätten ergeben, dass die eingereichte Ko-
pie des Urteils verfälscht sei. Der Name des Beschwerdeführers tauche im
erwähnten Fall nicht auf, weder im Register der Angeklagten noch auf der
Liste der Beschuldigten. Sein Name sei an die Stelle von Herrn (…), dem
echten Angeklagten Nr. (…), gesetzt worden. Die Erklärungen des Be-
schwerdeführers, wonach er tatsächlich gesucht worden sei und er nichts
über die Fälschung des Urteils wisse, da er dieses von seinem ägyptischen
Anwalt erhalten habe, müssten als Ausflüchte gewertet werden. Wäre der
Beschwerdeführer tatsächlich gesucht worden, hätte er es nicht nötig ge-
habt, gefälschte Beweismittel einzureichen. Weiter habe er dem SEM ver-
schwiegen, dass er mit einer zweiten Frau, einer (…), verheiratet sei. Seine
Begründung, wonach er keinen Kontakt mehr mit dieser Frau und er sie
vergessen habe, vermöchte nicht zu überzeugen.
10.4 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer eine Verlet-
zung von Art. 7 AsylG geltend und bestreitet mit Nachdruck, dass es bei
der von ihm eingereichten Kopie um eine Fälschung handle. Weiter dürfe
ihm nicht vorgeworfen werden, dass er seine zweite Ehefrau, von der er
seit (…) Jahren getrennt lebe, nicht erwähnt habe. Schliesslich hätte er gar
keinen Pass beantragen könne, wenn er nicht eine ID-Karte gehabt hätte.
Diese Information hätte das SEM mittels einer einfachen Internetrecherche
erhältlich machen können. Das SEM versuche mit allen Mitteln seine
Glaubwürdigkeit mit fragwürdigen Methoden in Frage zu stellen.
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Seite 12
10.5 In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, das eingereichte (…)
sei offensichtlich gefälscht oder verfälscht. Einer der beiden Stempel auf
dem Passfoto (…). Bei einem echten Dokument würden (…) sein. Das Ur-
teil vom (…) 2018 könne nicht relevant sein, da es sich beim erstinstanzlich
eingereichten Todesurteil um eine Verfälschung handle. Daher könne sich
das Urteil vom (…) 2018 nicht auf dieses Urteil beziehen. Sollte es sich um
ein echtes Urteil zu einem anderen Strafverfahren handeln, was bezweifelt
werde, so habe dieses Urteil keinen Zusammenhang mit dem vorliegenden
Asylgesuch und sei deshalb ohne Beweiswert.
10.6 Gestützt auf das Ergebnis der Botschaftsabklärung geht die Vor-
instanz davon aus, dass im Urteil des Kriminalgerichts in E._______ vom
(…) 2014 an die Stelle des tatsächlich verurteilten (…) der Name des Be-
schwerdeführers eingefügt wurde, mithin das Urteil verfälscht wurde. Folg-
lich schloss die Vorinstanz, dass weder eine Anklageerhebung noch ein
Gerichtsurteil gegen den Beschwerdeführer vorliegt.
In der Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer mit Nachdruck da-
ran fest, das Urteil vom (…) 2014 sei nicht verfälscht. Zunächst ist noch-
mals zu betonen, dass für das Gericht grundsätzlich keine Veranlassung
besteht, an der Verlässlichkeit und Korrektheit des Ergebnisses der Bot-
schaftsanfrage zu zweifeln (vgl. vorstehend). Sodann ist festzuhalten, dass
der Beschwerdeführer im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs
im Zusammenhang mit dem Vorhalt der Fälschung lediglich ausführte, er
wisse nicht, ob dem so sei, da er es von seinem ägyptischen Anwalt erhal-
ten habe (vgl. SEM-Akten B21/4 S. 2). Sodann ist in diesem Zusammen-
hang festzustellen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung
nicht in der Lage war, genaue Angaben zum Inhalt des Urteils zu machen
(vgl. SEM-Akten B17/15 F104). Seine Erklärung, wonach er nicht alles ge-
lesen und das Urteil nicht sehr ernst genommen habe, vermag nicht an-
satzweise zu überzeugen, zumal er in diesem Urteil angeblich zum Tode
verurteilt wurde und er seine Asylgründe auf dieses Urteil stützt.
Als Beweismittel für die Echtheit des Urteils vom (…) 2014 reichte der Be-
schwerdeführer im Beschwerdeverfahren ein Urteil des Kriminalgericht (…)
vom (…) 2018 ein. Aus der Urteilsbegründung geht indes nicht hervor, wes-
halb der Beschwerdeführer verurteilt wurde. Dies ist nicht nachvollziehbar,
zumal sich dem Urteil vom (…) 2014, welches vom demselben Gericht ge-
fällt wurde, ausführliche Erwägungen entnehmen lassen, unter anderem
auch zum Sachverhalt. Darüber hinaus ergibt sich aus dem Urteil vom (…)
2018 eine weitere Unklarheit. Gemäss dessen Übersetzung handelt es sich
E-6619/2017
Seite 13
dabei um eine Revision eines Verfahrens mit Verhandlungsdatum vom (…)
1972.
Zum mit der Eingabe vom 4. Mai 2018 eingereichten Diplom der Universität
(…) ist festzuhalten, dass das darauf aufgeführte Geburtsdatum nicht mit
den Angaben im Asylverfahren übereinstimmt und einer der auf dem Do-
kument angebrachten Stempel nicht vollständig ist. Soweit der Beschwer-
deführer vorbringt, es könne nicht sein, dass er keine Identitätskarte bean-
tragt habe, da er ansonsten keinen Pass erhalten hätte, ist festzuhalten,
dass er lediglich eine Kopie einer Seite des Passes, welcher aufgrund ihrer
Beschaffenheit nur ein geringer Beweiswert zukommt, eingereicht hat. Es
ist daher nicht nachvollziehbar, weshalb er weder den Originalpass noch
die Identitätskarte einreichte, wenn er tatsächlich über die entsprechenden
Dokumente verfügt. Insoweit bleiben weiterhin Zweifel an der persönlichen
Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers bestehen.
Insgesamt sind die Einwände in der Rechtsmitteleingabe nicht geeignet,
die Ergebnisse der Botschaftsabklärung und namentlich die Feststellung
der Verfälschung des Urteils vom (…) 2014 in Frage zu stellen. Daran ver-
mag auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer seine zweite Ehefrau
nach Ansicht des Gerichts nicht bewusst verschwiegen hat, und das mit
der Eingabe vom 1. Mai 2019 eingereichte Diplom der Universität (…),
nichts zu ändern. Die Frage nach der Echtheit des Diploms kann vorliegend
offen bleiben, zumal der Beschwerdeführer nicht geltend machte, aufgrund
seines Berufes sein Heimatland verlassen zu haben.
10.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
11.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine aus-
länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeord-
net (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
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12.
12.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
12.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zu-
lässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen ver-
fassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
[FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten er-
geben sich – entgegen der Rechtsmitteleingabe – konkrete Anhaltspunkte
dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach
Ägypten dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK
oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch
die allgemeine Menschenrechtssituation in Ägypten lässt den Vollzug der
Wegweisung nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteile des BVGer
D-4081/2017 vom 6. September 2017 E. 9.3 sowie D-6352/2016 vom
1. Dezember 2016 E. 7.2.2). Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. An
diesem Schluss vermögen auch die eingereichten Artikel der NZZ vom
19. Oktober 2017 und 11. Februar 2019 nichts zu ändern.
12.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
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12.3.1 In Ägypten herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in
konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs dorthin ausgegangen wird (vgl. beispielsweise Urteil des BVGer
D-2257/2018 vom 28. Mai 2018).
12.3.2 Den Akten lassen sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür
entnehmen, dass der Beschwerdeführer aus individuellen Gründen wirt-
schaftlicher oder sozialer Natur bei einer Rückkehr nach Ägypten in eine
existenzbedrohende Situation geraten würde. Es handelt sich bei ihm um
einen (…)-jährigen Mann mit langjähriger Arbeitserfahrung als (…). Seine
Mutter und Halbgeschwister leben nach wie vor in seinem Heimatdorf (vgl.
SEM-Akten B4/12 S. 5 Ziff. 3.01). Insofern ist davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in Bezug auf seine Wohnsituation
auf die Unterstützung seiner Familie und bezüglich der wirtschaftlichen In-
tegration sowohl auf sein angestammtes privates wie berufliches Bezie-
hungsnetz wird zurückgreifen können. Soweit der Beschwerdeführer vor-
bringt, er sei psychisch angeschlagen und in psychiatrischer Behandlung,
ist festzustellen, dass er den in Aussicht gestellten Arztbericht im Rahmen
seiner Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG bis dato nicht eingereicht hat.
Somit liegen auch keine medizinischen Gründe vor, die gegen eine Rück-
kehr sprechen würden. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich insge-
samt als zumutbar.
12.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
12.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
13.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
14.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
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festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der am 3. Januar 2018 geleistete Kostenvorschuss in der
Höhe von Fr. 750.– wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag wird dem einbezahlten Kostenvorschuss entnommen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzenden Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin
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