B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-66/2013
U r t e i l v o m 3 0 . J a n u a r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien
A._______, geboren (…),
B._______, geboren (…),
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…),
E._______, geboren (…),
Mazedonien,
vertreten durch Klausfranz Rüst-Hehli,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung
(Wiedererwägungsverfahren);
Zwischenverfügung des BFM
vom 7. Dezember 2012 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden suchten am 24. März 2010 zusammen mit ih-
ren Kindern und den Eltern des Beschwerdeführers um Asyl in der
Schweiz nach. Mit Verfügung vom 19. Mai 2010 stellte das BFM fest, die
Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte
die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
nete deren Vollzug an. Die dagegen eingereichte Beschwerde wies das
Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 19. März 2012 ab. Auf das Re-
visionsgesuch trat das Gericht mit Urteil vom 5. Dezember 2012 nicht ein.
B.
Am 2. Dezember 2012 reichten die Beschwerdeführenden beim BFM ein
Gesuch ein, die Verfügung vom 19. Mai 2010 sei in Wiedererwägung zu
ziehen und vorerst der Vollzug auszusetzen. Zur Begründung führten sie
aus, der ambulant behandelnde Psychiater habe bei der Beschwerdefüh-
rerin einen Befund betreffend Suizidalität gestellt, der eine Klinikeinwei-
sung als geboten erscheinen lasse, wenn ihr die Vorladung der Staats-
anwaltschaft i.S. Auslieferung mitgeteilt werde.
C.
Mit Zwischenverfügung vom 7. Dezember 2012 stellte das BFM fest, der
Vollzug der Wegweisung werde nicht ausgesetzt.
D.
Mit Eingabe vom 6. Januar 2013 reichten die Beschwerdeführenden beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragen sinngemäss,
die angefochtene Zwischenverfügung sei aufzuheben. In prozessualer
Hinsicht beantragen sie, es sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung
zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu ver-
zichten.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie
auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 AsylG).
1.2 Die Beschwerde richtet sich gegen die Zwischenverfügung des BFM
vom 7. Dezember 2012. Eine Zwischenverfügung, mit der in einem Wie-
dererwägungsverfahren das Gesuch um Aussetzung des Wegweisungs-
vollzugs abgewiesen wird, ist anfechtbar, weil sie im Sinne von Art. 107
Abs. 2 Bst. a AsylG einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewir-
ken kann (BVGE 2007/18 E. 4, mit Hinweisen).
1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Be-
schwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Ob auch die Grosseltern zur
Beschwerde legitimiert sein könnten, obwohl sie von der angefochtenen
Verfügung formell nicht berührt sind, kann aus nachstehenden Gründen
offen bleiben.
1.4 Die Zwischenverfügung vom 7. Dezember 2012 enthält eine unrichti-
ge Auskunft über die Rechtsmittelfrist (30-tägige statt 10-tägige Frist für
Beschwerden gegen Zwischenverfügungen, vgl. Art. 108 Abs. 1, 2. Halb-
satz AsylG). Den Beschwerdeführenden darf hieraus jedoch kein Rechts-
nachteil erwachsen, da sie in guten Treuen von der richtigen Mitteilung
der Behörde ausgehen konnten. Demnach ist die verpasste Frist wieder-
herzustellen (Art. 24 Abs. 1 VwVG) und die Beschwerde als rechtzeitig
entgegenzunehmen.
1.5 Die Beschwerdeschrift hat nach Inhalt und Form die Begehren, deren
Begründung und die Beweismittel zu nennen (Art. 52 VwVG). Die vorlie-
gende Eingabe, die sich mit der angefochtenen Verfügung kaum ausei-
nandersetzt und weitschweifig abgefasst ist, ist knapp formgenügend, so
dass auf die Beschwerde eingetreten werden kann.
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2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin (Art.
106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
Gemäss Art. 112 AsylG hemmt die Einreichung ausserordentlicher
Rechtsmittel und Rechtsbehelfe (wie Wiedererwägungsgesuche) den
Vollzug nicht, es sei denn, die für die Behandlung zuständige Behörde
entscheide anders. Der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung oder
der Aussetzung des Vollzuges kommt funktionell die Bedeutung einer
vorsorglichen Massnahme gleich. Voraussetzung ist, dass konkrete Hin-
weise für die Begründetheit des Begehrens in der Sache vorliegen und
der Vollzug der Wegweisung einen erheblichen und nicht wieder gutzu-
machenden Nachteil bewirken würde (vgl. Art. 107 Abs. 2 AsylG). Die Be-
schwerdeführenden haben ein überwiegendes privates Interesse am
Verbleib in der Schweiz darzutun, welches das erhebliche öffentliche Inte-
resse am rechtskräftig verfügten Vollzug der Wegweisung überwiegen
muss (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Ver-
waltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 122 Rz. 335).
4.
4.1 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Zwischenverfügung fest,
dem eingereichten ärztlichen Zeugnis vom 3. Dezember 2012 sei ledig-
lich zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin bis auf Weiteres 100%
arbeitsunfähig sei. Bei dieser Sachlage bestehe keine Veranlassung zur
Sistierung des Vollzugs der Wegweisung. Im Übrigen habe sowohl das
Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 19. März 2012 als auch
das Bundesgericht in seinem Entscheid vom 15. Oktober 2012 bezüglich
der psychischen Probleme der Beschwerdeführerin festgehalten, dass die
medizinische Versorgung in ganz Mazedonien flächendeckend gewähr-
leistet sei.
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4.2 Die Beschwerdeführenden setzen sich mit der Begründung in der an-
gefochtenen Zwischenverfügung nicht ansatzweise auseinander. Statt
dessen begnügen sie sich im Wesentlichen mit der Wiederholung der
Vorbringen aus dem Beschwerdeverfahren oder in weitschweifigen Aus-
führungen, die mit der vorliegenden Sache nichts zu tun haben. Darauf ist
nicht weiter einzugehen. Die Vorinstanz hat klar und nachvollziehbar dar-
gelegt, weshalb keine Gründe vorliegen, die es rechtfertigen könnten, den
Vollzug der rechtskräftig verfügten und mehrfach bestätigten Wegweisung
auszusetzen. Die Beschwerde ist abzuweisen.
4.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Vorin-
stanz den Vollzug der Wegweisung zu Recht nicht ausgesetzt hat.
5.
5.1 Die Beschwerdeführenden beantragen die Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorste-
henden Erwägungen ergibt sich, dass die Begehren als aussichtslos zu
gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzun-
gen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.
5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE],
SR 173.320.2) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Damit ist das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses gegens-
tandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Barbara Balmelli
Versand: