B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-66/2016
Ur t e i l vom 2 . M a i 2 0 1 6
Besetzung
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn,
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
mit ihren Kindern
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
alle Iran,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 8. Dezember 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder suchten am 14. September 2015
um Asyl in der Schweiz nach. Am 30. September 2015 wurde die Be-
schwerdeführerin im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen sum-
marisch befragt und man gewährte ihr das rechtliche Gehör zur Zuständig-
keit von Italien zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens.
Dagegen brachte sie vor, sie sei in die Schweiz gekommen, weil sie nicht
wolle, dass ihre Kinder vom Vater getrennt werden. Sie wolle hier bleiben.
B.
Am 21. Oktober 2015 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden
um Übernahme der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder gestützt auf
Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines
von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitglied-
staat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufas-
sung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (Dublin-III-VO). Die italienischen Be-
hörden hiessen das Ersuchen am 27. November 2015 gut und reichten am
18. Dezember 2015 eine Bestätigung mit dem Titel "nucleo familiare" nach.
In dieser Bestätigung wurde der Beschwerdeführerin und ihren Kindern un-
ter Namensnennung eine familiengerechte Unterbringung zugesichert.
C.
Mit Schreiben vom 27. November 2015 gewährte die Vorinstanz der Be-
schwerdeführerin nochmals das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zu-
ständigkeit von Italien zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsver-
fahrens. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2015 antwortete die Beschwer-
deführerin darauf. Sie führte im Wesentlichen aus, sie wolle sich von ihrem
Mann scheiden lassen und das sei von Italien aus kostspielig und kompli-
ziert.
D.
Mit Verfügung vom 8. Dezember 2015 – eröffnet am 29. Dezember 2015 –
trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch nicht ein und wies die Beschwerde-
führerin und ihre Kinder aus der Schweiz nach Italien weg. Gleichzeitig for-
derte sie sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Be-
schwerdefrist zu verlassen, und verpflichtete den zuständigen Kanton mit
dem Vollzug der Wegweisung. Sodann händigte sie der Beschwerdeführe-
rin die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte
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fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine auf-
schiebende Wirkung zu.
E.
Mit Eingabe vom 4. Januar 2016 reichte die Beschwerdeführerin beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung der
Vorinstanz vom 8. Dezember 2015 sei aufzuheben und das Amt sei anzu-
weisen, sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorlie-
gende Asylgesuch für zuständig zu erachten. In prozessualer Hinsicht be-
antragte sie, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen
und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach
Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiv-
effekt der eingereichten Beschwerde entschieden habe. Weiter sei ihr die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses zu verzichten.
Sie reichte eine Kopie einer Übersetzung eines Arztzeugnisses zu den Ak-
ten.
F.
Mit Eingabe vom 5. Januar 2016 reichte die Beschwerdeführerin ein
Schreiben ein, indem sie das Gericht bittet, in der Schweiz bleiben zu kön-
nen.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 11. Januar 2016 wurde der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung gewährt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
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2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5).
2.3 Vorliegend wird auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzich-
tet (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch
in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen
können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens staatsvertraglich zuständig ist. Jeder Antrag wird von einem einzigen
Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger
Staat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO).
3.2 Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der
das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen
Schutz zuständig (Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO).
3.3 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht).
4.
4.1 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, die italieni-
schen Behörden hätten das Übernahmeersuchen der Schweiz gutgeheis-
sen. Die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsver-
fahrens liege somit bei Italien. Der Wunsch der Beschwerdeführerin nach
einem Verbleib in der Schweiz habe keinen Einfluss auf die Zuständigkeit
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für das Asyl- und Wegweisungsverfahren. Sie vermöge mit ihren Ausfüh-
rungen die Zuständigkeit Italiens nicht zu widerlegen. Angesichts der kon-
kreten, überprüfbaren und somit justiziablen Informationen hinsichtlich der
Unterbringung würden dem SEM keine Informationen vorliegen, welche
darauf hindeuten, dass Italien nicht in der Lage sein werde, nach Einrei-
chung eines Asylgesuchs, die Beschwerdeführerin und ihre Kinder gemein-
sam in einer dem Alter der Kinder gerecht werdenden Struktur aufzuneh-
men. Hinweise, dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder gravierenden
Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt wä-
ren, würden keine vorliegen. Systemische Mängel würden in Italiens Asyl-
und Aufnahmesystem auch keine vorliegen. Die Beziehung zu ihrem Ehe-
mann, von dem sich die Beschwerdeführerin scheiden lassen wolle, sei
nicht als Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK zu werten. Abklärungen hät-
ten ergeben, dass die Beschwerdeführerin gegenwärtig keine medizini-
sche Behandlung benötige. Für einen Selbsteintritt der Schweiz würden
somit keine Gründe vorliegen.
4.2 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, dass aus einem Urteil
des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) hervorgehe,
dass verletzliche Personen nicht ohne Garantien nach Italien überstellt
werden sollten. Bei ihr und ihren Kindern handle es sich um verletzliche
Personen. Der Zusicherung der italienischen Behörden glaube sie nicht,
da in Italien viele Menschen auf der Strasse leben würden. Die Überstel-
lung verletze somit Art. 3 EMRK.
4.3
4.3.1 Aus dem Eurodac-Datenblatt geht hervor, dass die Beschwerdefüh-
rerin über ein von Italien ausgestelltes Schengen-Visum verfügt. Die Vor-
instanz ist somit in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO zutreffend
von der grundsätzlichen Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens ausgegangen.
4.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat gestützt auf das Tarakhel-Urteil
des EGMR (Urteil des EGMR Tarakhel gegen die Schweiz vom 4. Novem-
ber 2014 [Nr. 29217/12]) in einem Grundsatzurteil festgehalten, dass vor
einer Dublin-Überstellung von Familien mit Kindern nach Italien von den
italienischen Behörden individuelle Garantien einzuholen sind (vgl.
BVGE 2015/4 E. 4.1). Diese Garantien einer kindgerechten und die Einheit
der Familie respektierenden Unterbringung stellen keine blosse Überstel-
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lungsmodalität dar, sondern sind eine materielle Voraussetzung der völker-
rechtlichen Zulässigkeit einer Überstellung nach Italien (vgl. BVGE 2015/4
E. 4.3).
Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil D-6358/2015 vom 7. April
2016 das vorliegende System von konkreten Zusicherungen unter Na-
mens- und Altersangabe sowie Anerkennung der Familieneinheit zusam-
men mit einem Hinweis auf allgemeine Garantien einer familiengerechten
Unterbringung in der Form von Rundschreiben als den erwähnten Voraus-
setzungen genügend bezeichnet (Urteil des BVGer D-6358/2015 vom
7. April 2016 E. 5.2 [zur Publikation vorgesehen]).
Nach dem Gesagten genügen die vorliegenden Zusicherungen (nucleo fa-
miliare mit Namensnennung und Altersangaben und Verweis auf das
Rundschreiben vom 8. Juni 2015), womit die Überstellung der Beschwer-
deführerin und ihrer Kinder aus völkerrechtlicher Sicht unter diesem Ge-
sichtspunkt zulässig ist.
4.3.3 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen stellt nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar, wenn die
betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krank-
heitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit
Hinweisen auf die Praxis des EGMR), was bei der Beschwerdeführerin, die
gemäss den vorinstanzlichen Akten und dem eingereichten Arztzeugnis an
einer Depression und Schlafstörungen leidet, nicht der Fall ist.
4.3.4 Eine Verletzung von Art. 8 EMRK macht die Beschwerdeführerin auf
Beschwerdeebene nicht mehr geltend. Hierzu ist im Übrigen auf die zutref-
fenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung hinzuweisen.
4.3.5 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens gegen Fol-
ter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom
31. Januar 1967 (SR 0.142.301). Ferner gelten auch in Italien die Richtli-
nien des Europäischen Parlaments und Rats 2013/32/EU vom 26. Juni
2013 betreffend gemeinsames Verfahren für die Zuerkennung und Aber-
kennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie die
Richtlinie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für
die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog.
Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass Italien
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im vorliegenden Fall seine staatsvertraglichen Verpflichtungen missachten
würde und die Beschwerdeführerin und ihre Kinder einer menschenunwür-
digen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre (Art. 3 EMRK);
Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO greift nicht.
4.4 Die Vorinstanz ist somit zutreffend von der Zuständigkeit Italiens aus-
gegangen und in Anwendung Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylge-
such der Beschwerdeführerin zu Recht nicht eingetreten. Für einen Selbst-
eintritt der Schweiz besteht kein Anlass. Allfällige Vollzugshindernisse sind
nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernis-
sen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (BVGE 2010/45 E. 10).
5.
Zusammenfassend verletzt die angefochtene Verfügung kein Bundesrecht
und ist auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde
ist abzuweisen.
6.
Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Die Bedürftigkeit der Be-
schwerdeführerin geht aus den Akten hervor. Sodann sind die Begehren
als nicht aussichtslos im Sinne des Gesetzes zu bewerten. Damit sind
beide der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen gegeben. Dem Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist stattzugeben. Es
sind demnach keine Verfahrenskosten zu erheben. Der Antrag auf Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Ent-
scheid gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel
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