B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-66/2019
Ur t e i l vom 4 . Feb r u a r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch MLaw Rajeevan Linganathan,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 26. November 2018 / N (…).
E-66/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein Tamile aus B._______ (Jaffna, Nordprovinz)
mit letztem Wohnsitz in C._______ (Vavuniya, Nordprovinz) – suchte am
29. Juli 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur
Person (BzP) vom 10. August 2016 und der Anhörung vom 13. November
2018 führte er im Wesentlichen aus, er habe D._______, ein Mitglied der
Tamil National Alliance (TNA), unterstützt, indem er an Protesten der TNA
mitgelaufen sei und bei den Parlamentswahlen im Januar 2015 in
C._______ Plakate aufgeklebt und Flyer verteilt habe. D._______ habe bei
den Wahlen einen Parlamentssitz erobert. Aus diesen Gründen sei er unter
dem Verdacht, der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) anzugehören,
einmal gesucht worden. Da er nicht anwesend gewesen sei, hätten die
Leute des Criminal Investigation Department (CID) oder einer anderen Be-
wegung seine Ehefrau nach ihm gefragt und dabei eingeschüchtert. Sie
habe ihm dies telefonisch mitgeteilt, worauf er nicht sofort nach Hause zu-
rückgekehrt sei. Er habe sich daraufhin während acht oder neun Monaten
an verschiedenen Orten aufgehalten, bevor er ausgereist sei.
Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen.
Der Beschwerdeführer reichte verschiedene Beweismittel (Beglaubigun-
gen und Übersetzungen von diversen Dokumenten und Original einer Iden-
titätskarte mit Übersetzung) ein.
B.
Mit Verfügung vom 26. November 2018 – eröffnet am 3. Dezember 2018 –
stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine
Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Es begründete
seine Verfügung im Wesentlichen damit, die Vorbringen seien weder glaub-
haft noch asylrechtlich relevant.
C.
Mit Eingabe vom 3. Januar 2019 erhob der Beschwerdeführer durch sei-
nen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfü-
gung Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Ver-
fügung und deren Rückweisung an die Vorinstanz zwecks Neubeurteilung,
eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewäh-
rung von Asyl, subeventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit und/
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oder der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung und die Gewäh-
rung der vorläufigen Aufnahme.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung des Unter-
zeichnenden als unentgeltlicher Rechtsbeistand.
Als Beweismittel reichte er Medienberichte zur aktuellen Lage in Sri Lanka,
ein Schreiben von D._______, Parlamentarier des Distrikts Vanni, vom
(…) 2018 und ein undatiertes Schreiben von Pfarrer E._______ zu den Ak-
ten.
D.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 8. Januar 2019 zeigte die Instrukti-
onsrichterin den Eingang der Beschwerde an und teilte dem Beschwerde-
führer mit, er könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der
Schweiz abwarten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG).
1.2 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten
(Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
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Seite 4
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer verlangt zunächst gestützt auf Berichte zur ak-
tuellen politischen Situation in Sri Lanka die Rückweisung der Sache an
die Vorinstanz zur Neubeurteilung. Ferner sei die Verfügung wegen unvoll-
ständigen und unrichtigen Sachverhaltsabklärungen sowie wegen Verlet-
zung des rechtlichen Gehörs aufzuheben.
4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer
Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt
wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3 S. 17 f.; BVGE
2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die
Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prü-
fen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht
erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten ein-
lässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wi-
derlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70).
Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen
Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachver-
haltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sach-
verhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind;
unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen
Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwal-
tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013,
Rz. 1043).
5.
5.1 Vorab ist festzuhalten, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers
in diesem Zusammenhang teilweise die rechtliche Würdigung beschlagen
und dort abzuhandeln sind, weshalb an dieser Stelle nicht näher darauf
eingegangen wird.
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Seite 5
5.2 Der Beschwerdeführer rügt, das SEM habe es unterlassen, vorge-
brachte Tatsachen zu würdigen und den rechtserheblichen Sachverhalt
korrekt, vollständig und willkürfrei festzustellen. Er habe vorgebracht, dass
er sich für die TNA politisch engagiert habe. Dieses Engagement werde in
Sri Lanka als eine staatsfeindliche Tätigkeit angesehen. Leute wie er wür-
den als Sympathisanten der LTTE gebrandmarkt. Das SEM habe es unter-
lassen, öffentlich zugängliche Quellen betreffend die Zusammenarbeit des
Staatsapparates mit der EPDP beziehungswiese EPRFL im Zusammen-
hang mit Entführungen, Folter und Lösegelderpressung von TNA-Sympa-
thisanten beizuziehen. Er habe anlässlich der Anhörung Angaben dazu ge-
macht. Gleichzeitig verweist er auf Berichte der Schweizerischen Flücht-
lingshilfe (SFH) vom 16. Juni 2015, 18. Dezember 2016 und 12. Januar
2018.
5.3 Der Einwand einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist un-
begründet. Die Vorinstanz hatte gestützt auf die Angaben des Beschwer-
deführers keinen Anlass, weitere Abklärungen vorzunehmen. Sie bezeich-
nete die geltend gemachte Tätigkeit für die TNA und die darauf gestützte
Suche des CID nach ihm wegen unsubstanziierter Angaben und weil er
Vorbringen bei der BzP im Rahmen der Anhörung nicht mehr vorgebracht
habe, als unglaubhaft. Gleichzeitig bezeichnete sie das eingereichte
Schreiben eines Parlamentariers als untaugliches Beweismittel. Es beste-
hen keine stichhaltigen Gründe, von einem unkorrekt erfassten Sachver-
halt in Bezug auf das individuelle Profil des Beschwerdeführers auszuge-
hen. Zudem hat das SEM gestützt auf die Rechtsprechung des Bundes-
verwaltungsgerichts eine Risikoprüfung vorgenommen und die Ausführun-
gen des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in Sri
Lanka gewürdigt. Alleine der Umstand, dass das SEM zum einen in seiner
Länderpraxis zu Sri Lanka, an der es auch nach den aktuellen politischen
Verhältnissen festhält, einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer
in seiner mit eingehenden Hinweisen und Berichten untermauerten Ein-
gabe vertreten, und es zum anderen aus sachlichen Gründen auch zu einer
anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer
verlangt, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung.
5.4 Ferner ist nicht ersichtlich, das SEM habe das rechtliche Gehör des
Beschwerdeführers missachtet.
5.5 Insgesamt erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet, wes-
halb die Rückweisungsanträge abzuweisen sind.
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Seite 6
6.
6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und
folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl.
BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen).
7.
7.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid damit, die
Ausführungen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit nicht standhalten. Seine Antworten auf die ihm über acht
Seiten der Anhörung gestellten Fragen bezüglich seinem Vorbringen, wo-
nach er für einen gewissen F._______ bei der TNA gearbeitet habe, seien
substanzlos, wenig detailliert und pauschal ausgefallen. Auch zu seinen
Tätigkeiten für die TNA und zu den Protestaktionen, an denen er teilge-
nommen habe, habe er kaum Angaben oder nur unsubstanziierte Angaben
machen können. Weiter habe er in der BzP erwähnt, unbekannte Personen
hätten seiner Ehefrau mit Entführung gedroht, was er im Rahmen der An-
hörung trotz mehrfachen Fragen nicht mehr erwähnt habe. Sein diesbe-
züglicher Einwand sei keine taugliche Erklärung. Ferner bestätige das ein-
gereichte Schreiben des Parlamentariers D._______ vom (…) 2016 Ereig-
nisse, die der Beschwerdeführer überhaupt nicht geltend gemacht habe
und über die er keinerlei substanziierten Angaben habe machen können.
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Offensichtlich habe er nicht gewusst, was im Schreiben konkret stehe, wes-
halb dieses als Beweismittel untauglich sei.
Ferner erachtete die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers als
asylrechtlich irrelevant. So lasse eine Prüfung anhand der durch die Recht-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts definierten Risikofaktoren (Ur-
teil E-1866/2015 E. 8, 9.1) nicht auf eine begründete Furcht des Beschwer-
deführers vor asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen im Falle einer
Rückkehr nach Sri Lanka schliessen. Der Beschwerdeführer habe nicht
glaubhaft machen können, vor seiner Ausreise asylrelevanten Verfolgungs-
massnahmen ausgesetzt gewesen zu sein. Allfällige, im Zeitpunkt seiner
Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten folglich kein Verfolgungsinte-
resse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht. Es sei
nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr in den Fokus der Behörden
geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte.
7.2 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, das SEM ver-
kenne, das die Ereignisse im Zeitpunkt seiner Anhörung mehrere Jahre
zurückgelegen hätten, weshalb er nicht in der Lage gewesen sei, die Ge-
schehnisse chronologisch und detailliert zu erzählen. Er habe glaubhafte
und detaillierte Angaben gemacht. Die Einschüchterungen des Staatsap-
parats seien nicht direkt gegen ihn sondern seine Ehefrau und seinen
Schwiegervater erfolgt. Das eingereichte Schreiben des Parlamentariers
D._______ sei zu Unrecht als Gefälligkeitsschreiben qualifiziert worden.
Die nunmehr eingereichten Schreiben von D._______ vom (…) 2018 und
des Pfarrers E._______ würden bestätigen, dass er an Leib und Leben
gefährdet sei. Diese Tatsache sei unter Hinweis auf die Berichte der SFH
glaubhaft. Das SEM verkenne, dass der Beschwerdeführer zum Kreis der
sogenannten Risiko-Personen gehöre und nach wie vor unter Beobach-
tung stehe, da der Staatsapparat ein Wiederaufflammen des Konflikts
durch die Gründung einer Neo-LTTE verhindern wolle.
8.
8.1 Vorab ist der Antrag abzuweisen, angesichts der seit dem 26. Oktober
2018 veränderten politischen Lage in Sri Lanka sei die angefochtene Ver-
fügung aufzuheben und die Sache zur erneuten Beurteilung an die Vo-
rinstanz zurückzuweisen (Beschwerde Antrag 1). So ist Mahinda Rajapak-
ses mittlerweile als Premierminister zurückgetreten und der abgesetzte
Premierminister Ranil Wickremesinghe wieder im Amt (vgl. Neue Zürcher
Zeitung, Hin und Zurück in Sri Lanka: Der abgesetzte Premierminister wird
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wieder vereidigt, 16. Dezember 2018;
nal/entlassener-premierminister-sri-lankas-wieder-neu-vereidigt-
ld.1445221>, zuletzt abgerufen am 17. Januar 2019).
8.2 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen weiter zur zutreffenden Erkennt-
nis gelangt, dass die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers weder
den Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG
noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG
genügen. Es kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Erwägun-
gen in der Verfügung und die Zusammenfassung unter E. 7.1 hievor ver-
wiesen werden. Sie sind in keinem Punkt zu beanstanden. Der Inhalt der
Beschwerde führt zu keiner anderen Betrachtungsweise.
8.3 Insbesondere kann dem Erklärungsversuch des Beschwerdeführers,
wonach die Vorinstanz das eingereichte Schreiben des Parlamentariers
D._______ vom (…) 2016 zu Unrecht als Gefälligkeitsschreiben qualifiziert
habe, nicht gefolgt werden. Es leuchtet zudem nicht ein, dass der Be-
schwerdeführer anlässlich seiner Anhörung die darin gemachten Angaben
– Todesdrohungen und Aufforderungen an die Ehefrau und die Mutter nach
der Ausreise des Beschwerdeführers – mit keinem Wort erwähnt und sich
vielmehr darauf auf die Aussage beschränkt hat, dass nach seiner Ausreise
aus Sri Lanka (15. Juli 2016) nichts Besonderes passiert sei. Abgesehen
davon ist nicht nachvollziehbar, er hätte wegen seiner Unterstützung von
D._______ respektive der TNA Probleme mit den sri-lankischen Behörden
gehabt, obwohl es sich bei der TNA um eine legale Partei handelt, für wel-
che D._______ einen Sitz im Parlament halte. Aus diesen Gründen sind
auch die auf Beschwerdeebene eingereichten weiteren Schreiben von
D._______ vom (…) 2018 und von Pfarrer E._______ als Gefälligkeits-
schreiben zu qualifizieren.
Schliesslich vermag auch der Einwand des Beschwerdeführers, wonach
die geltend gemachten Ereignisse im Zeitpunkt der Anhörung mehrere
Jahre zurückgelegen hätten, nicht zur Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zu
führen. Jedenfalls lassen sich damit die von der Vorinstanz als unglaubhaft
bezeichneten Vorbringen nicht erklären.
8.4 Das Bundesverwaltungsgericht hielt im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli
2016 (als Referenzurteil publiziert) fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag
in die Stop-List, Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten)
seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Ent-
E-66/2019
Seite 9
scheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Be-
jahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden
das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respek-
tive durch die IOM begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben
schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese
in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernst-
haften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemach-
ten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwir-
kung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Ein-
zelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel zu erwägen, ob mit beacht-
licher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung be-
jaht werden müsse (Urteil E-1866/2015 E. 8.5.5).
Nachdem die Asylvorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft und
asylrechtlich irrelevant ausgefallen sind, er keine Verbindung zu den LTTE
aufweist und keine Reflexverfolgung vorliegt, erfüllt er keine der oben er-
wähnten stark risikobegründenden Faktoren. Weiter wurde er keiner Straf-
tat angeklagt oder verurteilt und verfügt somit auch nicht über einen Straf-
registereintrag. Alleine aus der tamilischen Ethnie und der rund zweiein-
halbjährigen Landesabwesenheit kann er keine Gefährdung ableiten.
Eine allfällige Befragung des Beschwerdeführers am Flughafen in Co-
lombo wegen illegaler Ausreise stellt keine asylrelevante Verfolgungs-
massnahme dar. Es ist insgesamt nicht anzunehmen, dass ihm persönlich
im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von
Art. 3 AsylG drohen würden. Dies ergibt sich auch nicht aus den auf Be-
schwerdeebene eingereichten Berichten und Länderinformationen.
8.5 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was
geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest
glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abge-
lehnt.
9.
9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
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Seite 10
9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
10.
10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [neu: Bundesgesetz über die Auslände-
rinnen und Ausländer und die Integration; SR 142.20].
Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der
Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV,
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an-
dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der
Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im
Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürger-
krieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet
sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist
schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder
in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausrei-
sen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
10.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, der Vollzug der Wegweisung sei vor
dem Hintergrund der neuesten politischen Entwicklungen unzulässig. Auf-
grund der gut dokumentierten Ereignisse bei der Rückschaffung von tami-
lischen Asylgesuchstellern sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit da-
von auszugehen, dass jeder nach Sri Lanka zurückgeschaffte tamilische
Asylgesuchsteller jederzeit Opfer einer Verhaftung und von Verhören unter
Anwendung von Folter werden könne. Da er mit seiner Vorgeschichte in
E-66/2019
Seite 11
diese bestimmte Gruppe falle, wäre auch bei ihm von einer solchen über-
wiegenden Gefahr auszugehen, weshalb die Unzulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs festzustellen sei.
Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Be-
gründung erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nicht-
rückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwen-
dung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse
erkennbar sind. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine
Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug als unzu-
lässig erscheinen (vgl. E-1866/2015 E. 12.2 f.). Trotz aktueller politischer
Veränderungen ist an der Lageeinschätzung in E-1866/2015 festzuhalten.
Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wie-
derholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkeh-
renden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine
Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil
des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11,
Ziff. 37). Weder aus den Vorbringen des Beschwerdeführers noch in an-
derweitiger Hinsicht ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er im
Falle einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer gemäss der EMRK oder der FoK verbotenen Strafe oder Be-
handlung ausgesetzt wäre. Dies gilt insbesondere auch unter Berücksich-
tigung der Behauptung des Beschwerdeführers, es sei mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er – wie jeder nach Sri Lanka
zurückgeschaffte Asylgesuchsteller ‒ jederzeit Opfer einer Verhaftung und
von Verhören unter Folteranwendung werden könne, zumal die Gefähr-
dungslage für Exil-Tamilen seit Oktober 2018 eine neue Dimension erreicht
habe. Aufgrund der fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Be-
schwerdeführers (vgl. E. 8) besteht für eine derartige Befürchtung kein kon-
kreter Anlass. Es besteht keinerlei konkreter Grund zur Annahme, die er-
wähnten allgemeinen politischen Entwicklungen in Sri Lanka könnten sich
zum heutigen Zeitpunkt in entscheidwesentlicher Weise auf den Beschwer-
deführer auswirken, zumal – wie bereits erwähnt – Ranil Wickremesinghe
das Amt als Premierminister wieder innehat. Der Vollzug der Wegweisung
ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtli-
chen Bestimmungen zulässig.
10.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
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Seite 12
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
10.3.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den
LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder
Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, dies auch unter Berücksichti-
gung der aktuellen Ereignisse in Sri Lanka und der vom Beschwerdeführer
erwähnten Gefahr, als zurückkehrender Tamile am Flughafen Verhören
ausgesetzt zu werden. Nach einer eingehenden Analyse der sicherheits-
politischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz zu-
mutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien
(insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Bezie-
hungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und
Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. E-1866/2015 E. 13.2).
10.3.2 Der Beschwerdeführer vermag weder mit dem Hinweis auf die ak-
tuellen politischen Entwicklungen in Sri Lanka noch auf die ihm drohenden
Konsequenzen wegen seiner TNA-Gehilfenschaft – die diesbezüglichen
Vorbringen haben sich als unglaubhaft erwiesen (vgl. E. 8) – die Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs darzulegen. Wie bereits ausgeführt, ist
Ranil Wickremesinghe in der Zwischenzeit wieder als Premierminister ver-
eidigt worden.
10.3.3 Der mangels anderweitiger Angaben gesunde Beschwerdeführer
wohnte zuletzt in C._______ bei Vavuniya, Nordprovinz, zusammen mit
seiner Ehefrau und zwei Kindern, welche aktuell gemeinsam mit seinen
Schwiegereltern dort wohnen sollen. Zudem würden seine Mutter und zwei
Geschwister in Jaffna und eine Schwägerin in G._______ leben. Ferner
verfügt der Beschwerdeführer über eine solide schulische Ausbildung so-
wie mehrjährige Berufserfahrungen als (…) mit einem eigenen Geschäft
(vgl. Akte A4 S. 3 f. und A13 S. 3 ff.). Weiter sollen ein Bruder in London
und eine Schwester in der Schweiz wohnen, welche ihn gegebenenfalls
finanziell unterstützen können (vgl. A13 S. 14). Insgesamt ist davon auszu-
gehen, dass seine Familie ihn bei der Wiedereingliederung unterstützen
und er eine neue Existenz wird aufbauen können.
10.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
E-66/2019
Seite 13
10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Es erübrigt sich, auf den weiteren Inhalt der
Beschwerde und die eingereichten Beweismittel noch näher einzugehen.
Die Beschwerde ist abzuweisen.
12.
12.1 Der Beschwerdeführer ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Eine Partei, die nicht
über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung
der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos er-
scheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Aufgrund obiger Erwägungen ist die einge-
reichte Beschwerde als aussichtslos zu erachten, weshalb das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG abzuweisen ist.
12.2 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von
Art. 110a Abs. 1 AsylG ist mangels Erfüllens der Voraussetzungen von
Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen.
13.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-66/2019
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um
Beigabe eines amtlichen Rechtsbeistands werden abgewiesen
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
Versand: