B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6620/2011
U r t e i l v o m 1 0 . A p r i l 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber;
Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser.
Parteien
A._______, geboren am (…),
China (Volksrepublik),
vertreten durch (…),
Freiplatzaktion Zürich, Rechtshilfe Asyl und Migration, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl; Verfügung des BFM vom 4. November 2011 /
N (…).
E-6620/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben
zufolge am 2. Oktober 2008 in Richtung B._______ (Grenze zwischen
Nepal und Tibet) und gelangte nach einem 15 Tage dauernden Marsch
durch die Berge nach C._______, von wo er mit einem Bus nach
Kathmandu zum Sherpa-Kloster gereist sei. Am 31. September 2009
habe er Nepal auf dem Luftweg verlassen und sei durch ihm unbekannte
Länder schliesslich mit dem Zug am 2 Oktober 2009 in die Schweiz
gelangt, wo er noch am selben Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) (...) um Asyl nachsuchte. Nach einem Transfer in das (…) wurde er
dort am 15. Oktober 2009 summarisch und am 26. Oktober 2009 sowie
am 31. Oktober 2011 einlässlich zu seinen Asylgründen befragt.
B.
Zur Begründung seines Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen aus, er sei ethnischer Tibeter und habe in D._______,
Provinz E._______, bei seinem Vater gewohnt. Ab dem Jahre 1986 habe
er die Klosterschule F._______ bei G._______ besucht. Im Jahre 1988
hätten er und seine Schulkameraden friedlich demonstriert. Die
chinesischen Sicherheitskräfte hätten eingegriffen und alle verhaftet.
Nach zwei beziehungsweise drei Monaten im Gefängnis seien sie in ihre
Herkunftsorte geschickt worden. Er sei bis ins Jahr 1991 einmal in der
Woche auf dem örtlichen Posten einvernommen worden und man habe
ihm gesagt, dass er vor einer Reise zuerst eine Bewilligung einholen
müsse. Im Jahre 1997 habe er eine Frau aus der Provinz H._______
geheiratet, mit der er zwei Kinder habe; er habe aber jeweils nur drei
Monate (auf Besuch) mit ihr leben können, weil sie keine
Aufenthaltsbewilligung für die jeweils andere Provinz erhalten hätten.
Beruflich habe er sich als (...) betätigt. Im Mai 2006 habe er bei den
chinesischen Behörden den Antrag zum Bau eines Spitals gestellt, worauf
ihm mitgeteilt worden sei, dass Solches zu verlangen gegen das Gesetz
sei. In der Folge habe er zwei Monate Zwangsarbeit beim Strassenbau
verrichten müssen. Auf den 28. März 2008 seien die Tibeter seiner
Heimatregion nach I._______ zwecks Vorbereitung der Olympischen
Spiele eingeladen worden. Am 27. März 2008 habe er in dieser Stadt
Flugblätter mit der Aufschrift "Freies Tibet" und anderen Parolen für
Menschenrechte beschrieben und diese mit seinen Kameraden an
Hauswände geklebt. Auch hätten sie gegen die chinesische Regierung
demonstriert. Nach einigen Minuten sei die Polizei erschienen und habe
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die Demonstranten verhaftet. Ihm sei noch rechtzeitig die Flucht nach
Hause gelungen. Einige seiner Freunde aus seinem Dorf seien noch am
17. April 2008 verhaftet worden, wobei einer von ihnen unter Folter
seinen Namen verraten habe. Als er im Mai 2008 in den Bergen gewesen
sei, um Raupenpilze zu sammeln, hätten Sicherheitskräfte das elterliche
Haus durchsucht und tibetische Bücher, eine CD mit Gebeten, ein Bild
des Dalai Lama und andere verbotene Dokumente beschlagnahmt.
Zudem hätten sie den Vater aufgefordert, ihn den Behörden auszuliefern.
Sein Vater habe ihn angerufen und ihm alles geschildert sowie ihm
geraten, die Flucht zu ergreifen. Daraufhin sei er nach J._______ in ein
Nomadendorf geflüchtet, und im Oktober 2008 habe er das Land
verlassen.
C.
Mit Verfügung vom 4. November 2011 – eröffnet am 7. November 2011 –
stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte seine
Wegweisung aus der Schweiz und stellte fest, dass diese zur Zeit wegen
Unzulässigkeit nicht vollzogen werden könne, weshalb der Vollzug
zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben werde. Auf die
detaillierte Begründung der Verfügung wird, soweit wesentlich, in den
Erwägungen eingegangen.
D.
Der Beschwerdeführer liess gegen diese Verfügung mit Eingabe vom
7. Dezember 2011 Beschwerde einreichen und beantragte die Aufhebung
der Ziffern 2 (Ablehnung des Asyls) und 3 (Wegweisung aus der Schweiz)
des Urteilsdispositivs und die Gewährung des Asyls. In prozessualer
Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die
Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den
Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.
Dezember 2011 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG,
SR 172.021) wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abgewiesen
und der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, innert anzusetzender Frist
einen Kostenvorschuss zu zahlen. Dieser wurde fristgerecht einbezahlt.
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Seite 4
F.
Mit Schreiben vom 23. Februar 2012 teilte der Rechtsvertreter mit, dass
die Partnerin des Beschwerdeführers mit den beiden gemeinsamen
Kindern im Dezember 2011 illegal nach K._______ geflüchtet sei, und
legte deren Brief bei.
G.
Mit Schreiben vom 12. Januar 2012 wurde ein Schriftstück des Abts des
Tibet-Instituts Rikon vom 26. Dezember 2011 und ein Schreiben der
Firma L._______ eingereicht.
H.
Am 28. März 2012 reichte die Frau des Beschwerdeführers mit den
beiden gemeinsamen Kindern ein Asylgesuch aus dem Ausland ein.
Dieses Asylverfahren ist noch beim BFM hängig.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine
solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor,
weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
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durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für
gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte
oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das Bundesamt führte zur Begründung seiner ablehnenden
Verfügung im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe den Vorfall
vom 27. März 2008 zeitlich unterschiedlich geschildert, indem er bei
seiner Erstbefragung und an der Anhörung vom 26. Oktober 2009
angegeben habe, die Plakate mit seinen Kameraden spät in der Nacht
vom 26. März 2008 in I._______ angebracht zu haben, während er bei
der Anhörung vom 31. Oktober 2011 erklärt habe, er habe diese am
Morgen des 27. März 2008 um zirka 9 oder 10 Uhr an die Hauswände
geklebt. Zudem seien seine diesbezüglichen Schilderungen auffällig
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substanzarm ausgefallen und nicht über das hinausgegangen, was eine
Person zu berichten gehabt hätte, die in oberflächlicher Weise lediglich
von Dritten davon gehört hätte (vgl. Akten BFM A15/S. 10). Daher seien
die Vorbringen hinsichtlich der behaupteten politischen Aktionen im Jahre
2008 und der davon abgeleiteten Verfolgungssituation nicht glaubhaft.
Dieser Schluss werde durch weitere Ungereimtheiten erhärtet. So könne
nicht geglaubt werden, dass er während seines Fluchtaufenthalts in
M._______ von seinem Vater aus D._______ telefonisch über die
Situation zu Hause detailliert hätte informiert werden können. Da die
chinesischen Behörden in Tibet die telefonische Kommunikation
bekanntlich überwachen würden, sei davon auszugehen, dass es der
Vater mit Bestimmtheit nicht gewagt hätte, ihm die betreffenden Inhalte so
zu übermitteln.
Ebenfalls unglaubhaft seien die Vorbringen, dass er seit Jahren von den
chinesischen Behörden observiert und in seinen Reisemöglichkeiten
eingeschränkt worden sei. So habe er eingangs der Bundesanhörung
vom 26. Oktober 2009 ausgesagt, nie aus seinem Dorf D._______
weggegangen zu sein. Auf Nachfrage habe er demgegenüber geschildert,
dass er sich zeitweise bei seiner Frau in N._______ aufgehalten habe
und Raupenpilze weitab seines Dorfes sammeln gegangen sei. Im
weiteren Verlauf der Anhörung habe er ausgesagt, er habe in der Zeit um
das Jahr 2006 Gelegenheit gehabt, viele Orte in der Region von
E._______ zu besuchen. Im Lichte dieser Erwägungen dränge sich der
Schluss auf, dass es sich bei den erwähnten Vorbringen um ein
Sachverhaltskonstrukt handle.
Zu den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Nachteilen, die er bis ins
Jahr 2006 erlitten habe – soweit sie angesichts der Ungereimtheiten in
seinen Aussagen geglaubt werden könnten – sei festzuhalten dass diese
im Zeitpunkt der Flucht zu weit zurückliegen würden um noch als Anlass
für diese gewertet zu werden, womit es am in zeitlicher und sachlicher
Hinsicht genügend engen Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung
und Flucht fehle.
Bezüglich der vorläufigen Aufnahme als Flüchtling wurde ausgeführt,
dass die chinesischen Behörden den Exiltibeterinnen und -tibetern eine
Dalai Lama-freundliche Haltung unterstellen und empfindlich darauf
reagieren würden. Illegal ausgereiste tibetische Asylsuchende würden
wegen ihres Auslandsaufenthalts verdächtigt, mit exilpolitischen Kreisen
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Kontakte gepflegt zu haben und daher oppositioneller Gesinnung zu sein.
Gestützt darauf wurde die begründete Furcht bei einer Rückkehr nach
China ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu
werden, bejaht und die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers
festgestellt, wobei die flüchtlingsrelevanten Elemente unter Ausschluss
der Asylgewährung als subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54
AsylG qualifiziert wurden.
4.2 In seiner Beschwerde hält der Beschwerdeführer an seinen
Vorbringen und deren Glaubhaftigkeit im Wesentlichen fest. Diese
präsentierten sich entgegen der Ansicht der Vorinstanz durchaus
schlüssig, widerspruchsfrei und keineswegs substanzarm. So habe er im
Detail ausgeführt, warum er bewilligungsfrei nach I._______ gereist sei
und insbesondere habe er den genauen Hergang der politischen
Ereignisse vom 27. und 28. März 2008, die seine faktischen
Ausreisegründe darstellen würden, geschildert. Die detailliert
vorgebachten Informationen bezüglich des Vortags der Demonstration,
wie und mit wem er die Plakate aufgeklebt habe sowie wie sich die
Demonstration ereignet habe, seien vom BFM in keiner Weise gewürdigt
worden. Ebenfalls nicht berücksichtigt worden seien die Einzelheiten, die
ihm sein Vater am Telefon mitgeteilt habe, damit er nicht mehr nach
Hause komme, da man ihn verhaften würde. Die anderen ihm
vorgehaltenen Widersprüche bezüglich seiner eingeschränkten
Reisefreiheit und der Besuche bei seiner Frau seien zu stark gewichtet
worden. Er habe ein sehr spezifisches, sozial engagiertes Profil, welches
vom Bundesamt nicht gewürdigt worden sei. Schliesslich sei festzuhalten,
dass er in (…) geschult worden sei und als (…) über einen
überdurchschnittlich hohen Bildungsgrad verfüge. Die Ausübung seines
Berufs sei ihm aber von den Chinesen verboten worden.
5.
5.1 Das BFM qualifizierte diejenigen Vorbringen des Beschwerdeführers,
die er bis 2006 erlitten habe, soweit es diese überhaupt als glaubhaft
erachtete, als asylrechtlich nicht relevant, da sie im Zeitpunkt der Flucht
einen in zeitlicher und sachlicher Hinsicht nicht genügend engen
Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht ausgewiesen
hätten. An dieser Würdigung ist nichts auszusetzen. Auch das
Bundesverwaltungsgericht erachtet diese Benachteiligungen als zu weit
zurückliegend, um als asylrechtlich bedeutsam betrachtet werden
könnten. Ausserdem dürfte es diesen Vorbringen bereits aufgrund der
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geringen Intensität an der flüchtlingsrechtlichen Relevanz fehlen. Sodann
ist übereinstimmend mit der Vorinstanz festzuhalten, dass das angeblich
fluchtauslösende Ereignis vom 27. März 2008 nicht geglaubt werden
kann. Die Entgegnungen in der Beschwerde zu den vom BFM
aufgezeigten Unstimmigkeiten in den Aussagen des Beschwerdeführers
erweisen sich als wenig stichhaltig und nicht geeignet, die
diesbezüglichen Vorbringen glaubhafter erscheinen zu lassen.
Insbesondere vermochte er die Umstände im Vorfeld der politischen
Aktion vom März 2008 – trotz der Nennung einiger Namen seiner
Kollegen, die daran angeblich teilgenommen hätten – nicht plausibel zu
schildern. Seine Aussagen, beispielsweise wie er die Plakate beschrieben
habe, sind sehr vage und unsubstanziiert ausgefallen. Einmal erwähnte
er, einen Protestbrief verfasst zu haben, die von den chinesischen
Behörden angeordnete Versammlung vom 28. März 2008 zu
boykottieren, ein anderes Mal will er die Plakate lediglich mit Parolen wie
"Freies Tibet" und weiteren Sprüchen für Menschenrechte beschrieben
haben (vgl. A10/20 F61 und A1/13 S. 6). Auf konkrete Frage erwiderte der
Beschwerdeführer schliesslich "nur so Parolen" geschrieben zu haben
(vgl. A10/20 F72). Zudem sind seine Aussagen zum Zeitpunkt, wann er
diese Plakate geklebt habe, widersprüchlich ausgefallen. Einmal hat er
vorgebracht, diese am Morgen des 27. März 2008 um 9 oder 10 Uhr
aufgeklebt zu haben (vgl. A15/14 F73,74), ein anderes Mal hat er
angeführt, dies sei in der Nacht vom 26. März 2008 geschehen (vgl.
A1/13 S. 7). Ferner erstaunt, dass er sich schon seit einiger Zeit in
I._______ aufgehalten habe, aber mit der Beschschriftung von Plakaten
erst am 26. März 2008 angefangen und gleich an diesem Tag 60 Plakate
ausgefertigt haben soll. Im Übrigen wurden auch diesbezüglich die
zeitlichen Angaben seiner Ankunft in I._______ nicht kohärent
vorgebracht, da er nämlich einmal angegeben hat, bereits seit dem 15.
März 2008 dort gewesen zu sein (vgl. A10/20 F78), bei der ergänzenden
Anhörung jedoch ausführte, erst am 20. März 2008 von zu Hause
weggegangen zu sein. In diesem Fall wäre er erst am nächsten Tag, also
am 21. März 2008, in I._______ angekommen, da die Reise gemäss
seinen Angaben 12 Stunden gedauert habe (vgl. A15/14 F20). Die
widersprüchlichen Angaben dürften auch seinem Rechtsvertreter
aufgefallen sein, so dass dieser sich in seiner Beschwerde veranlasst
sah, eine zu starke Gewichtung dieser Widersprüche in der
vorinstanzlichen Verfügung zu rügen. Auch die weiteren gegen die
Glaubhaftigkeitsprüfung des BFM gerichteten Entkräftungsversuche in
der Eingabe erweisen sich bei genauerer Betrachtung als nicht
überzeugend. So bleibt die Funktion des Beschwerdeführers an der
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Seite 9
besagten Demonstration unklar, und es erscheint insgesamt fraglich,
wieso er, der sich seit 20 Jahren still gehalten und keine politische
Tätigkeit mehr ausgeübt hat, gerade zu diesem Zeitpunkt, um die grosse
Präsenz der chinesischen Streitkräfte wissend, eine derartige
Demonstration initiiert hätte. Hinzu kommt, dass er seine eigene
Teilnahme an der fraglichen Demonstration sehr oberflächlich
beschrieben hat, was bei der spontanen Schilderung anlässlich der
Anhörung eindeutig zum Ausdruck kommt, so dass der Eindruck entsteht,
dass er gar nicht dabei gewesen ist. Bei seinem Bericht vom
Plakatekleben vom 26. März 2008 geht er nämlich gleich dazu über, wie
er am 28. März 2008 früh am Morgen wieder in sein Dorf gegangen sei
(vgl. A10/20 F61). Die Substanzlosigkeit seiner Antworten ist bei allen drei
Befragungsprotokollen auszumachen, was die Unglaubhaftigkeit seiner
Angaben klar belegt.
Bei dieser Ausgangslage ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon
auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer nicht im von ihm
beschriebenem Masse an den Ereignissen vom 26. bis 28. März 2008
beteiligt hat. Daran vermögen auch die eingereichten Beweismittel,
insbesondere die Bestätigung des Tibet-Instituts Rikon vom 26.
Dezember 2011, in welchem ihm unter anderem fundierte Kenntnisse der
tibetischen Sprache und Kultur attestiert werden, nichts zu ändern, da
diese ja weder von der Vorinstanz noch vom Bundesverwaltungsgericht in
Frage gestellt werden.
6.
Aufgrund des Gesagten ist festzuhalten, dass der vom Beschwerdeführer
präsentierte Verfolgungssachverhalt, soweit er Vorfluchtgründe beschlägt,
überwiegend unwahrscheinlich und damit unglaubhaft ist. Es ergibt sich,
dass er diesbezüglich keinen unter Art. 3 AsylG subsumierbaren
Verfolgungssachverhalt hat glaubhaft machen können. Das BFM hat die
Gewährung von Asyl demzufolge zu Recht verweigert.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
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7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9 S. 733, EMARK 2001 Nr. 21). Da der Vollzug derselben auf-
grund der festgestellten Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers
indessen als unzulässig erschien, wurde er bereits vom BFM als
Flüchtling vorläufig in der Schweiz aufgenommen.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs.1 AsylG). Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]). Diese sind durch den am 5. Januar 2012 in
gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit
diesem verrechnet.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser
Versand: