B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6620/2014
Ur t e i l vom 1 8 . M ä r z 2 0 1 5
Besetzung
Richter Walter Stöckli (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richter Daniel Willisegger,
Gerichtsschreiberin Tu-Binh Tschan.
Parteien
A._______, geboren (…), Syrien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt
für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Visum aus humanitären Gründen zugunsten von
B._______, C._______, D._______, E._______ und
F._______ ,
(Gesuchstellende); Verfügung des BFM vom 24. Oktober 2014
(…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Am 2. Juli 2014 reichten die Gesuchstellenden beim schweizerischen
Generalkonsulat in Istanbul (nachfolgend: Konsulat) die schriftlichen For-
mulare um Ausstellung eines Schengen-Visums ein.
Diese Gesuche wurden vom Konsulat am 8. Juli 2014 unter Verwendung
des im Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der
Gemeinschaft ("Visakodex") vorgesehenen Formulars (Verweigerung/An-
nullierung/Aufhebung des Visums) abgelehnt. Begründet wurde diese Ver-
fügung damit, dass die vorgelegten Informationen über den Zweck und die
Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts nicht glaubhaft seien, und die
Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten
auszureisen, habe nicht festgestellt werden können. Zudem wurde ange-
merkt, dass der Antrag auf das Besuchervisum C gestützt auf die Weisun-
gen vom 4. September 2013 nach deren Aufhebung am 29. November
2013 aufgrund der zeitlichen Begebenheiten nicht mehr zur Anwendung
komme.
A.b Am 20. Februar 2014 erhob der Beschwerdeführer – der in der
Schweiz wohnhafte Bruder der Gesuchstellenden und Gastgeber – gegen
diesen Entscheid Einsprache beim BFM.
Die Einsprache wurde damit begründet, dass er im Besitz einer Aufent-
haltsbewilligung B und eines Arbeitsvertrags sei, weshalb er seine vier Brü-
der, welche aus Syrien geflohen seien um sich dem aktiven Militärdienst
und demzufolge Kampfhandlungen im derzeitigen Bürgerkrieg zu entzie-
hen, in der Schweiz empfangen könne. Der Bruder B._______ sei zudem
anlässlich einer Demonstration gegen die Regierung in Qamischli verletzt
worden. Zudem seien die Brüder Mitglieder der Yabaki Kurdistan Partei
(YKP) und würden auch von deren Führern gesucht werden.
A.c Mit Zwischenverfügung vom 11. September 2014 wurde dem Be-
schwerdeführer vom BFM mitgeteilt, dass nach summarische Prüfung der
Einsprache und der vorhandenen Unterlagen weder die Voraussetzungen
für ein erleichtertes Visum für Familienangehörige (verpasste Frist) noch
für ein humanitäres Visum (Aufenthalt in einem sicheren Drittstaat) noch
für ein ordentliches Visum (Wiederausreise nicht gesichert) erfüllt sein dürf-
ten. Das BFM erhob einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– und
der Androhung des Nichteintretens im Säumnisfall.
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A.d Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet. Mit Schreiben vom
9. Oktober 2014 liess der Beschwerdeführer der Vorinstanz zudem eine
finanzielle Garantie des Schweizerischen Roten Kreuzes zur Kostenüber-
nahme für einen 3-monatigen Aufenthalt der Brüder zukommen.
A.e Mit Verfügung vom 24. Oktober 2014 – am 29. Oktober 2014 eröffnet –
wies das BFM die Einsprache des Beschwerdeführers ab.
Die Abweisung wurde damit begründet, dass eine Einreise im Rahmen ei-
nes humanitären Visums nur erfolgen könne, wenn bei einer Person offen-
sichtlich davon ausgegangen werden müsse, dass sie im Heimat- oder
Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben ge-
fährdet sei. Die betroffene Person müsse sich in einer besonderen Notfall-
situation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich
mache und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertige. Dies könne
etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder einer Situation unmittelba-
rer, individueller Gefährdung gegeben sein. Befände sich die Person be-
reits in einem Drittstaat, sei in der Regel davon auszugehen, dass keine
Gefährdung mehr bestehe. Die Bewilligung eines Visums aus humanitären
Gründen unterliege restriktiveren Voraussetzungen als die im Fall der Aus-
landsgesuche entwickelten Kriterien. Nach der Rechtsprechung des Bun-
desverwaltungsgerichts müsse die gesuchstellende Person die sie betref-
fende ernsthafte Gefährdung für Leib und Leben selber belegen können.
Die Gesuchstellenden würden sich in der Türkei und somit in einem Dritt-
staat befinden. Sie müssten nicht damit rechnen, nach Syrien abgescho-
ben zu werden. Sie seien auch in der Türkei keiner Gefährdung ausgesetzt,
zumal weder die allgemeine Lage noch individuelle Gründe auf eine kon-
krete Gefährdung der Gesuchstellenden hinweisen würden. Wegen ge-
sundheitlicher Probleme dürfe nur dann auf eine Gefährdung an Leib und
Leben geschlossen werden, wenn eine notwendige medizinische Behand-
lung in der Türkei fehlte und der dortige Verbleib zu einer raschen und le-
bensgefährlichen Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes führen
würde. Dies treffe für die Situation der Gesuchstellenden nicht zu. Es
handle sich nicht um eine gesundheitliche Beeinträchtigung, die im Hinblick
auf den weiteren Verbleib in der Türkei von Bedeutung sein könne. So ge-
fährde die durchaus schwierige Lage in der Türkei die Sicherheit und den
Zugang zu einer minimalen Gesundheitsversorgung nicht. Die Türkei – ins-
besondere in den Grossstädten wie Instanbul – verfüge über ein gut funk-
tionierendes und zugängliches Gesundheitssystem. Der Umstand allein,
dass die Spitalinfrastruktur oder das medizinische Fachwissen in der Tür-
kei nicht dasselbe Niveau aufweisen würden wie in der Schweiz, vermöge
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noch keine Situation einer aktuellen Gefährdung an Leib und Leben bezie-
hungsweise einer besonderen Notsituation, die ein behördliches Eingreifen
zwingend erforderlich machen würde, zu begründen. Die Vorinstanz ver-
kenne die schwierige Lage, in welcher sich die Gesuchstellenden in der
Türkei befänden, nicht. Die Lebensbedingungen seien, gemessen am
durchschnittlichen Fortkommen vieler anderer, indessen nicht von solch
gravierender Art, als dass ein weiterer Verbleib unzumutbar und behördli-
ches Eingreifen unumgänglich wäre. Für den Weiterverbleib der Gesuch-
stellenden in der Türkei spreche somit, dass sie sich in einem sicheren
Drittstaat aufhalten könnten, ohne dort substantiiert gegen sie persönlich
gerichtete, belegte Probleme zu haben.
Zudem könne die inzwischen vom Bundesrat am 29. November 2013 auf-
gehobene Ausnahmeregelegung betreffend erleichterte Erteilung von Be-
sucher-Visa für syrische Familienangehörige vorliegend keine Anwendung
mehr finden, da die Visumsanträge nach deren Aufhebung erst am 2. Juli
2014 eingereicht worden seien.
Schliesslich hätten die Gesuchstellenden beim Konsulat die Erteilung von
Visa aus humanitären Gründen beantragt. Sie hätten demnach die Absicht,
dauerhaft – oder zumindest längerfristig – in der Schweiz zu bleiben. Eine
fristgerechte Ausreise nach einem vorübergehenden, höchstens drei Mo-
nate dauernden Aufenthaltes in der Schweiz und im Schengen-Raum
könne damit offensichtlich nicht genügend belegt werden. Eine hinrei-
chende Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr und Ausreise aus der
Schweiz und dem Schengen-Raum liege nicht vor, womit auch die Ertei-
lung eines gewöhnlichen Visums für einen bewilligungsfreien Aufenthalt mit
Gültigkeit für den gesamten Schengen-Raum ausser Betracht falle.
B.
Mit Beschwerde vom 11. November 2014 (Poststempel: 12. November
2014) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Anweisung an die
Vorinstanz, Einreisevisa aus humanitären Gründen auszustellen.
Begründet wurde die Beschwerde im Wesentlichen damit, dass die Ge-
suchstellenden sowohl in Syrien als auch in der Türkei von Seiten der Re-
gierung aber auch von Seiten der YPG (kurdisch Yekîneyên Parastina Gel,
eine bewaffnete kurdische Miliz in Syrien) unter Druck gesetzt worden
seien, im Bürgerkrieg in Syrien für ihre Seite zu kämpfen. In der Türkei
würde die Mehrheit der türkischen Kurden die YPG unterstützen, weshalb
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die Brüder von diesen belästigt würden beziehungsweise gar Morddrohun-
gen erhalten hätten, weil sie aus Syrien geflohen seien, statt mit der YPG
gegen den IS (sog. Islamischer Staat) und das syrische Regime zu kämp-
fen, beziehungsweise würden sie von türkischen Kurden unter Druck ge-
setzt, nach Syrien zurückzukehren. Zudem habe sich B._______ bei einem
"Kampf" in Qamischli verletzt. Der syrische Bürgerkrieg habe zur grössten
Flüchtlingskrise der Welt geführt. Die Mehrzahl der über 3,3 Millionen syri-
schen Flüchtlinge sei in ein benachbartes Land geflohen. Die Anzahl der
Flüchtlinge in der Türkei sei von etwa 100'000 im Oktober 2012 auf etwa
1,4 Millionen im August 2014 gestiegen.
Es wurde zudem um erneute Erteilung von erleichterten Einreisevisa, wie
sie im Rahmen der bis Ende November 2013 geltenden Regelung ausge-
stellt worden seien, ersucht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufge-
führten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfü-
gungen beziehungsweise Einspracheentscheide des SEM, mit denen die
Erteilung eines Visums verweigert wurde. In dieser Materie entscheidet das
Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
1.2 Sofern das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Gastgeber, der bereits am vorangegan-
genen Einspracheverfahren teilgenommen hat, zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (vgl. BVGE 2014/1 E. 1.3.2). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich
Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und – falls
nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Un-
angemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).
E-6620/2014
Seite 6
2.
2.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise, noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Er-
teilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu
gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich
dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3 m.w.H.).
2.2 Der angefochtenen Verfügung liegen Gesuche von syrischen Staats-
angehörigen um Erteilung eines humanitären Visums zugrunde. Die im
AuG und seinen Ausführungsbestimmungen enthaltenen Regelungen über
das Visumverfahren und über die Ein- und Ausreise gelangen nur soweit
zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abwei-
chenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2-5 AuG).
2.3 Angehörige von Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind
(sog. Drittstaaten), benötigen zur Einreise in die Schweiz beziehungsweise
den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten gül-
tige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum,
sofern dieses erforderlich ist; die Visumpflicht beantwortet sich gemäss Art.
4 Abs. 1 VEV nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 (Verord-
nung [EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der
Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aus-
sengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Dritt-
länder, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, ABl. L
81 vom 21. März 2001, zuletzt geändert durch Verordnung [EU] Nr.
610/2013, ABl. L 182 vom 29. Juni 2013). Im Weiteren müssen Drittstaats-
angehörige für den Erhalt eines sogenannten Schengen-Visums den
Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und
hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie
zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer
des beantragten Visums wieder verlassen beziehungsweise Gewähr für
ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Ferner dürfen Drittstaatsangehö-
rige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweige-
rung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung,
die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen
Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs.
1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Schengener Grenz-
kodex [Verordnung {EG} Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das
Überschreiten der Grenzen durch Personen, ABl. L 105 vom 13. April 2006,
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zuletzt geändert durch Verordnung {EU} Nr. 610/2013, ABl. L 182 vom 29.
Juni 2013], BVGE 2009/27 E. 5 f.).
2.4 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten
Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann gemäss Art. 5 Abs. 4
Bst. c Schengener Grenzkodex ein Visum mit räumlich beschränkter Gül-
tigkeit erteilt werden, indem der Mitgliedstaat einem Drittstaatsangehörigen
die Einreise in sein Hoheitsgebiet aus humanitären Gründen oder Gründen
des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen
gestattet; im schweizerischen Recht wurde diese Möglichkeit in Art. 2 Abs.
4 und Art. 12 Abs. 4 VEV verankert.
3.
3.1 Die Möglichkeit der Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen
hat insbesondere angesichts der Aufhebung der Möglichkeit, bei einer
Schweizer Vertretung im Ausland ein Asylgesuch einzureichen, an Bedeu-
tung gewonnen. In seiner Botschaft zur entsprechenden Gesetzesände-
rung hat der Bundesrat auf die Möglichkeit der Visumerteilung aus huma-
nitären Gründen verschiedentlich Bezug genommen; am 28. September
2012 hat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) in
Absprache mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angele-
genheiten (EDA) die Weisung Nr. 322.126 "Visumsantrag aus humanitären
Gründen" erlassen, welche am 25. Februar 2014 in überarbeiteter Form
ergangen ist.
Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012
(AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden unter
anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus
dem Ausland aufgehoben. Da im Einzelfall jedoch nicht ausgeschlossen
werden kann, dass Personen, die Schutz vor asylrechtlicher Verfolgung
geltend machen, bei den schweizerischen Vertretungen vorsprechen und
um die Einreise in die Schweiz ersuchen, wurde die Möglichkeit geschaf-
fen, aus humanitären Gründen und mit Zustimmung des BFM ein Einreise-
visum zu erteilen (Art. 2 Abs. 4 VEV [in Kraft getreten am 1. Oktober 2012]).
Sobald sich der Inhaber eines Visums aus humanitären Gründen in der
Schweiz befindet, muss er ein Asylgesuch einreichen, ansonsten er die
Schweiz nach drei Monaten wieder zu verlassen hat.
In der Botschaft vom 26. Mai 2010 zur Änderung des Asylgesetzes (BBl
2010 4455) hielt der Bundesrat, unter Hinweis auf die Wahrung der huma-
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nitären Tradition der Schweiz, wiederholt fest, auch in Zukunft sollten ge-
fährdete Personen den Schutz der Schweiz erhalten können, indem die
Einreise in die Schweiz durch eine Visumerteilung für Personen, die im
Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret gefährdet seien, bewilligt
werde (vgl. BBl 2010 4468, 4472, 4490). Einfachere Verfahrensabläufe im
Vergleich zum aufgehobenen Asylverfahren bei einem Asylgesuch im Aus-
land bestünden insbesondere aus dem Grund, dass keine asylverfahrens-
rechtliche Befragung der gesuchstellenden Person stattzufinden habe (vgl.
BBl 2010 4490, 4519 f.).
Gemäss der Weisung "Visumsantrag aus humanitären Gründen" kann ein
Visum aus humanitären Gründen erteilt werden, wenn bei einer Person
aufgrund des konkreten Einzelfalles offensichtlich davon ausgegangen
werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernst-
haft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist; die betroffene Person
muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches
Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevi-
sums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen o-
der bei einer aufgrund der konkreten Situation unmittelbaren individuellen
Gefährdung gegeben sein. Das Gesuch ist unter Berücksichtigung der ak-
tuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person
und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Befindet
sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszuge-
hen, dass keine Gefährdung mehr besteht.
Die Einreisevoraussetzungen sind somit beim Visumverfahren noch rest-
riktiver als bei den (ehemaligen) Auslandgesuchen, bei denen Einreisebe-
willigungen nur sehr zurückhaltend erteilt wurden beziehungsweise (bei
den derzeit noch hängigen Verfahren) werden (zur Praxis vgl. BVGE
2011/10 E. 3.3). Auf diesen Umstand hatte auch der Bundesrat in der Bot-
schaft hingewiesen (vgl. BBl 2010 4468, 4490); seiner Einschätzung zu-
folge werde sich die Zahl bewilligter Einreisen in die Schweiz, die gestützt
auf die Bestimmungen betreffend Asylgesuche aus dem Ausland in den
Jahren von 2000 bis 2009 im Durchschnitt jährlich 100 Personen umfasst
habe, aufgrund der restriktiveren Voraussetzungen bei der Erteilung eines
humanitären Visums pro Jahr etwa 20 Personen weniger in die Schweiz
einreisen (vgl. BBl 2010 4520).
3.2 Angesichts der "sich verschärfenden Lage in Syrien" erliess das BFM
Ende Juli 2012 eine Weisung an die Botschaft in Beirut, mit dem Zweck,
das Visumsverfahren für bestimmte Personen zu erleichtern; sie wurde
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auch den umliegenden Auslandsvertretungen in Amman, Istanbul und An-
kara zur Kenntnis gebracht. Angesichts der sich weiter zuspitzenden Lage
in Syrien und vorerst nur wenig Resultate erzielt wurden, erliess das BFM
Anfang September 2013 eine weitere Weisung, um die erleichterte Visaer-
teilung für einen grösseren Personenkreis zu ermöglichen (Weisung Sy-
rien). Auch bei dieser Weisung handelt es sich um eine Konkretisierung der
Voraussetzungen für ein Visum aus humanitären Gründen gemäss Art. 2
Abs. 4 VEV, welche neben der Weisung "Visumsantrag aus humanitären
Gründen" zur Anwendung gelangt.
Bereits am 29. November 2013 hob das BFM die Weisung Syrien durch
eine neue Weisung (2013-11-29/135 Syrien II, nachfolgend: Weisung Auf-
hebung) mit sofortiger Wirkung auf und verfügte, alle nach dem 29. No-
vember 2013 eingereichten Visaanträge seien wieder nach den ordentli-
chen Einreisebestimmungen der VEV und den dazu erlassenen Weisun-
gen des BFM zu behandeln. Das BFM teilte diesbezüglich mit, angesichts
der bereits eingereisten 719 Personen, der erteilten 1600 Visa sowie der
weiteren rund 5000 reservierten Termine zum Stellen eines Visumgesuchs
habe sich die Massnahme als effektiv erwiesen und ihren Zweck erreicht;
das EJPD gehe davon aus, dass die meisten der Betroffenen mittlerweile
ein Visum beantragt hätten. Gemäss der Weisung Aufhebung (Ziff. 2) seien
nach dem 29. November 2013 eingereichte Visagesuche per sofort wieder
nach den ordentlichen Einreisebestimmungen zu behandeln; Gesuche von
Personen, die sich vor dem 29. November 2013 angemeldet oder die vor
diesem Datum ein Visumgesuch eingereicht hätten, seien weiterhin nach
den Kriterien der Weisung vom 4. September 2013 und der Erläuterungen
vom 4. November 2013 zu bearbeiten. Massgeblich seien die Kriterien der
präzisierten Weisung, namentlich dürfe im Drittstaat kein Aufenthaltstitel
bestehen und die genügende Unterbringungskapazität beim Gastgeber
müsse nachweislich sichergestellt sein.
4.
4.1 Die Gesuchstellenden unterliegen als syrische Staatsangehörige der
Visumpflicht gemäss Art. 4 VEV beziehungsweise der Verordnung (EG)
Nr. 539/2001 (vgl. oben, Erwägung 3.3).
4.2 Im Beschwerdeverfahren wird nicht bestritten, dass die Voraussetzun-
gen für die Erteilung eines Schengen-Visums nicht gegeben sind; nament-
lich werden keine stichhaltigen Argumente dargelegt, die die Einschätzung
in Frage stellen würden, eine Wiederausreise der Gesuchstellenden aus
dem Schengen-Raum vor Ablauf der Visumsfrist wäre nicht gewährleistet.
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Im Gegenteil ersuchen die Gesuchstellenden ja um Schutz vor einer Ge-
fährdung. Das Bundesverwaltungsgericht hat somit im Folgenden zu prü-
fen, ob das BFM die Bewilligung eines Visums aus humanitären Gründen
zu Recht abgelehnt hat.
4.2.1 Die vorinstanzlichen Ausführungen zur Nichtanwendbarkeit der Wei-
sung Syrien im vorliegenden Fall bleiben auf Beschwerdeebene unbestrit-
ten. Angesichts der klaren Anweisungen der Weisung Aufhebung, wonach
nach dem 29. November 2013 eingereichte Visagesuche per sofort wieder
nach den ordentlichen Einreisebestimmungen zu behandeln seien, kann
festgestellt werden, dass das BFM zu Recht die Ausstellung eines huma-
nitären Visums gestützt auf die Weisung Syrien abgelehnt hat, da die Ge-
suche um Erteilung der Einreisevisa klar nach Erlass der Weisung Aufhe-
bung eingereicht wurden. Auf den Antrag um eine "neue Erteilung von Vi-
saerleichterungen" kann mangels Zuständigkeit (für eine solche Regelung
wäre der Bundesrat zuständig) nicht eingetreten werden.
4.2.2 Hinsichtlich der Regelvoraussetzungen eines Visums aus humanitä-
ren Gründen wird mit Beschwerde geltend gemacht, die Gesuchstellenden
seien in der Türkei konkret gefährdet, da sie von den türkischen Kurden
unter Druck gesetzt beziehungsweise bedroht würden, nach Syrien zurück-
zukehren und dort auf Seiten der YPG am Bürgerkrieg zu partizipieren.
Zudem habe der Bruder B._______ sich im "Kampf" gegen die Regierung
in Syrien eine Verletzung zugezogen. Ihnen sei daher ein humanitäres Vi-
sum auszustellen.
4.2.3 Vorauszuschicken ist, dass sich das BFM argumentativ auf die Wei-
sung "Visumsantrag aus humanitären Gründen" bezieht, welche den offe-
nen Begriff "humanitäre Gründe" als eine unmittelbare, ernsthafte und kon-
krete Gefährdung an Leib und Leben konkretisiert. Auch bei dieser Wei-
sung handelt es sich um vollzugslenkende Verwaltungsverordnungen, wel-
che als solche für das Gericht grundsätzlich nicht verbindlich ist. Sie ist
jedoch zu berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und
gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmun-
gen zulässt. Das Gericht weicht in solchen Fällen daher nicht ohne triftigen
Grund von der Weisung ab (vgl. BGE 137 V 1 E. 5.2.3, BGE 132 V 200 E.
5.1.2 und BVGE 2011/1 E. 6.4). Die Weisung "Visumsantrag aus humani-
tären Gründen", die den Begriff "humanitäre Gründe" in wörtlicher Überein-
stimmung mit der Botschaft (BBl 2010 4490) definiert, erfüllt diese Voraus-
setzung, so dass sie vom Gericht einzelfallbezogen als sachgerechte Kon-
kretisierung der humanitären Gründe Berücksichtigung findet.
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4.2.4 Wendet man sich dem zu beurteilenden Fall zu, so vermögen die
Ausführungen des Beschwerdeführers zur konkreten Gefährdungslage
seiner Brüder in der Türkei nicht zu überzeugen. Die Verletzung des Bru-
ders B._______ wird zwar sowohl in der Einsprache als auch in der Be-
schwerde erwähnt, indes werden keine konkreten, damit im Zusammen-
hang stehenden aktuellen gesundheitlichen Probleme genannt. In den Bei-
lagen zu den Visumsgesuchen sind zudem lediglich ärztliche Berichte die
Brüder C._______ (Diagnose: funktionale Faulheit am rechten Auge und
Wunde an beiden Augen) und F._______ (Ischiasnervenschäden) zu fin-
den. Dies legt den Schluss nahe, dass es sich auch bei der geltend ge-
machten "kriegsbedingten" Verletzung von B._______ nicht um derart gra-
vierende gesundheitliche Komplikationen handelt, welche eine Einreise als
zwingend erforderlich erscheinen lassen würden. Dasselbe ist übrigens
festzustellen für die oben belegten gesundheitlichen Probleme von
C._______ und F._______. Hinzu kommt, dass aus den Ausführungen in
der Beschwerde nicht hervorgeht, inwiefern sich aus der Verletzung des
Gesuchstellers B._______ beziehungsweise für die belegten gesundheitli-
chen Probleme der Gesuchstellenden C._______ und F._______ eine kon-
krete, unmittelbare und ernsthafte Gefährdung in der Türkei für sie ergeben
sollte. Es wird nicht substanziiert dargelegt, welcher Behandlung sie be-
dürften und welche Komplikationen mit einer nicht fortgeführten Behand-
lung verbunden wären. Somit sind die Verletzung beziehungsweise die ge-
sundheitlichen Beschwerden für die Bejahung der konkreten Gefährdung
als zu wenig gravierend zu erachten. In Bezug auf die Ausführungen zu
den Druckversuchen/Belästigungen/Morddrohungen durch "die türkischen
Kurden" ist ebenfalls festzuhalten, dass diese ebenfalls zu wenig substan-
ziiert und konkret ausfallen. So wird weder die Identität der angeblichen
Verfolger noch deren Verfolgungsmotivation ersichtlich, noch wird klar,
weshalb diese Massnahmen sich persönlich gegen die Gesuchstellenden
richten und wie sie die Gesuchstellenden erreichen. Vielmehr wird dazu
pauschal vorgebracht, dass die türkischen Kurden im Allgemeinen die YPG
unterstützen würden, weshalb sie versuchen würden, die Gesuchstellen-
den "dazu zu bringen, nach Syrien zurückzukehren, um dort für die YPG
zu kämpfen". Die vorinstanzlichen Erwägungen zugunsten des Weiterver-
bleibs der Gesuchstellenden in der Türkei – namentlich, weil sie sich dort
in einem sicheren Drittstaat ohne substantiiert gegen sie persönlich gerich-
tete, belegte Probleme aufhalten könnten, und weil sie sich somit weder in
einer Situation akuter Gefährdung an Leib und Leben noch einer besonde-
ren Notsituation, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich ma-
chen würden, befinden würden – sind somit vollumfänglich zu bestätigen.
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Seite 12
4.2.5 Die vorinstanzliche Verfügung erfolgte demnach in sachgerechter An-
wendung der Weisung "Visumsantrag aus humanitären Gründen" und ist
bezogen auf den Einzelfall auch als angemessen zu bezeichnen.
4.3 Das BFM hat somit das Gesuch um Ausstellung eines humanitären Vi-
sums zu Recht abgelehnt.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. Art. 49 VwVG). Die Be-
schwerde ist, soweit darauf einzutreten ist, abzuweisen.
6.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen und auf Fr. 700.– festzusetzen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten wird, abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Stöckli Tu-Binh Tschan
Versand: