B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6620/2019
Ur t e i l vom 1 7 . J a nu a r 2 0 2 0
Besetzung
Einzelrichterin Barbara Balmelli,
mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli;
Gerichtsschreiber Olivier Gloor.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Iran,
vertreten durch B._______,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 6. Dezember 2019.
E-6620/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin reiste am 9. Oktober 2019 in die Schweiz ein und
suchte tags darauf um Asyl nach. Sie mandatierte am 14. Oktober 2019 die
ihr zugewiesene Rechtsvertretung. Am 15. Oktober 2019 fand die Perso-
nalienaufnahme (PA) und am 22. Oktober 2019 das Dublin-Gespräch statt.
Das SEM hörte sie am 27. November 2019 vertieft zu ihren Asylgründen
an.
Im Wesentlichen machte die Beschwerdeführerin geltend, sie gehöre der
kurdischen Ethnie an und habe vor ihrer Ausreise in C._______, im Quar-
tier D._______, im Haus ihrer Schwiegereltern gelebt. Sie habe die (…)
abgeschlossen und danach (…)- und (…) besucht. Einer Erwerbstätigkeit
sei sie nie nachgegangen. Im Jahre 20(…) habe sie ihren Ehemann gehei-
ratet. Als ihr Ehemann zirka (…) Jahre nach der Heirat zum christlichen
Glauben konvertiert sei, habe sie sich kurz darauf ebenfalls zum Christen-
tum bekehren lassen. Dies nachdem ihr Ehemann ihr ein Lied vorgespielt
und noch in derselben Nacht Christus zu ihr gesprochen habe. Danach
habe sie sich auch mit der Bibel auseinandergesetzt. Wegen ihrer Konver-
sion hätten sie Probleme mit ihrer Familie sowie den staatlichen Behörden
bekommen, weshalb der Ehemann den Iran im (…) 20(…) habe verlassen
müssen. Ihre Familie habe sie dazu gedrängt, sich scheiden zu lassen. Von
ihren Onkeln habe sie ferner diverse Tätlichkeiten erdulden müssen. Etwa
(…) nach der Ausreise des Ehemannes sei sie vom Ettelaat zum Aufenthalt
des Gatten befragt worden. Im Jahre 20(…) sei sie ein weiteres Mal vom
Ettelaat zum Verbleib ihres Ehemannes befragt worden und die Familie
habe wegen ihres Glaubens weiterhin Druck auf sie ausgeübt. Weil sie im
(…) 20(…) beziehungsweise (…) 20(…) an Protesten teilgenommen habe,
sei sie abermals vom Ettelaat verhört worden und habe eine Erklärung un-
terzeichnen müssen, wonach sie nie mehr an Protesten teilnehmen werde.
Angesichts des Druckes von Seiten der Behörden sowie der Familie habe
sie vermehrt Zuflucht bei ihrer Hauskirche gesucht. Im (…) beziehungs-
weise (…) 20(…) sei sie wegen ihrer Glaubenszugehörigkeit von ihrem On-
kel tätlich angegriffen, (…) und mit dem Tode bedroht worden. Danach sei
sie im (…) beziehungsweise (…) 20(…) ein weiteres Mal vom Ettelaat ver-
hört worden. Dieser habe ihren Telefonverkehr überwacht und sei deshalb
darüber im Bilde gewesen, dass sie in christlichen Kreisen verkehrte. Es
sei ihr missionarische Tätigkeit vorgeworfen worden und man habe sich
abermals über den Aufenthalt des Ehemannes erkundigt. Das anhaltende
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Interesse der Behörden an ihrem Mann sei mit seiner missionarischen Tä-
tigkeit zu erklären. Anlässlich des Verhörs habe sie tätliche Übergriffe erlit-
ten und es sei ihr mit Vergewaltigung und dem Tod gedroht worden. Da-
nach habe sie sich mit ihrem Ehemann telefonisch abgesprochen und sich
zur Ausreise entschlossen. Das (…) sei verkauft worden und mit ihrem An-
teil am Erlös habe sie die Ausreise finanziert. Nach ihrer Ausreise habe sie
eine weitere Vorladung erhalten.
Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin ihre Identitätskarte sowie
ihren Personalausweis – je im Original –, ein Schreiben von E._______
vom 26. November 2019, die Kopie eines ausländischen Dokuments, die
Kopie einer Taufurkunde, einen USB-Stick mit einer Videoaufnahme sowie
mehrere Fotos zu den Akten.
B.
Mit Schreiben vom 5. Dezember 2019 nahm die Rechtsvertretung Stellung
zum auf den 6. Dezember 2019 datierten Entscheidentwurf des SEM.
C.
Mit Verfügung vom 6. Dezember 2019 stellte die Vorinstanz fest, die Be-
schwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylge-
such ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Voll-
zug der Wegweisung an.
D.
Mit Eingabe vom 13. Dezember 2019 erhob die Beschwerdeführerin dage-
gen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Die Rechtsmittelein-
gabe wurde von einem weiteren – am 13. Dezember 2019 bevollmächtig-
ten – Rechtsvertreter verfasst.
Zusammen mit der Rechtsmitteleingabe wurden ausgewählte Seiten des
Anhörungsprotokolls vom 27. November 2019, ein Auszug des Zentralen
Visa Informationssystems (CS-VIS Meldung), mehrere Ausdrucke eines
Kalenderrechners sowie ein Bericht zum Thema Glaubenskonversion zu
den Akten gereicht.
E.
Mit Eingabe vom 16. Dezember 2019 ging beim Gericht eine weitere
Rechtsmitteleingabe gegen die Verfügung vom 6. Dezember 2019 ein, wel-
che von der zugewiesenen und mit Vollmacht vom 14. Oktober 2019 man-
datierten Rechtsvertretung verfasst wurde. Darin beantragt die Beschwer-
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deführerin, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und diese anzu-
weisen, ihr Gesuch im erweiterten Verfahren nochmals zu prüfen. Ferner
sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und von der Erhe-
bung eines Kostenvorschusses sei abzusehen.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 20. Dezember 2019 forderte die Instruktions-
richterin die Beschwerdeführerin dazu auf, das Gericht innert angesetzter
Frist über eine allfällige Beendigung eines der beiden Mandatsverhältnisse
zu informieren. Für den Fall einer doppelten Rechtsvertretung ersuchte sie
die Rechtsbeistände, innert Frist eine gemeinsame Zustelladresse zu be-
zeichnen, wobei im Unterlassungsfalle die gerichtlichen Zustellungen an
den zuerst bevollmächtigten Rechtsvertreter adressiert würden.
G.
Die zugewiesene und am 14. Oktober 2019 durch die Beschwerdeführerin
mandatierte Rechtsvertretung erklärte mit Schreiben vom 3. Januar 2020
gegenüber dem Gericht, die Beschwerdeführerin habe ihr das Mandat am
24. Dezember 2019 entzogen. Die am 16. Dezember 2019 eingereichte
Beschwerde werde – gemäss beiliegender Mandatsniederlegungsbestäti-
gung vom 24. Dezember 2019 – im Einverständnis der Beschwerdeführe-
rin zurückgezogen.
H.
Die mit Einschreiben zugestellte Zwischenverfügung vom 20. Dezember
2019 wurde von dem am 13. Dezember 2019 bevollmächtigten Rechtsver-
treter innert Frist nicht bei der Post abgeholt und dem Gericht mit entspre-
chendem Vermerk retourniert. Die Zustellung gilt gestützt auf Art. 20
Abs. 2bis VwVG als erfolgt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Mit Schreiben vom 3. Januar 2020 sowie der darin enthaltenen Mandats-
niederlegungsbestätigung vom 24. Dezember 2019 wurde die Beschwer-
deeingabe vom 16. Dezember 2019 durch die Beschwerdeführerin zurück-
gezogen. Das Gericht hat sich mit dieser Eingabe deshalb nicht weiter aus-
einanderzusetzen. Die Beschwerdeeingabe vom 13. Dezember 2019 wird
dadurch nicht berührt und ist im Nachfolgenden zu behandeln.
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Seite 5
2.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Be-
schwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und form-
gerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG
und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
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Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3
E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2).
6.
Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die
Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an das
Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht stand.
Auffällig sei insbesondere der Umstand, dass sich die Hauptereignisse im
Zusammenhang mit der Konversion der Beschwerdeführerin in nur einem
Tag zugetragen haben sollen, zumal sie gemäss eigenen Angaben aus ei-
ner traditionellen und religiösen Familie stamme und eine überzeugte Mus-
limin gewesen sei. Da sie ferner anlässlich der Befragung erklärt habe, sich
früher nie für andere Religionen interessiert zu haben, erstaune ihr schnel-
ler Übertritt zum Christentum. Ihre Schilderung bezüglich des Konversions-
prozesses an sich, unter anderem auch im Zusammenhang mit ihrer Moti-
vation für den Glaubenswechsel, seien unpersönlich, oberflächlich, vage
und ohne Realkennzeichen. Zudem habe sie keine konkreten Glaubensin-
halte des Christentums erwähnt, obwohl dazu Gelegenheit bestanden
hätte. Sodann habe sie sich nie in missionarischer Weise betätigt. Soweit
sie geltend mache, aufgrund der missionarischen Glaubensbetätigung ih-
res Ehemannes Probleme im Iran gehabt zu haben, sei festzuhalten, dass
dessen angebliche Konversion zum Christentum sowie dessen missionari-
sches Engagement vom Bundesverwaltungsgericht als zweifelhaft bezie-
hungsweise unglaubhaft beurteilt worden seien. Des Weiteren habe der
Ehemann die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Befragungen
durch den Ettelaat in den Jahren 20(…) und 20(…) – unter anderem zu
seinem Aufenthaltsort – anlässlich seines Asylverfahrens mit keinem Wort
erwähnt. Bezüglich der geltend gemachten Teilnahme an den Protesten im
(…) 20(…) beziehungsweise (…) 20(…) sowie der anschliessenden Befra-
gung durch den Ettelaat sei es ihr ebenfalls nicht gelungen, diese Ereig-
nisse glaubhaft darzulegen. Im Zusammenhang mit der Darstellung ihrer
erlittenen Misshandlungen durch den Onkel sowie dessen Drohungen im
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(…) beziehungsweise (…) 20(…) bestünden ebenfalls erhebliche Zweifel.
Gleiches gelte für das vorgebrachte Verhör und die geschilderten Miss-
handlungen durch den Ettelaat im (…) beziehungsweise (…) 20(…).
Schliesslich stehe der Umstand, dass sie nicht sofort das Land verlassen
habe, als ihr dies möglich gewesen sei, der Annahme einer ernsthaften
Gefahr für Leib und Leben entgegen. Aufgrund ihrer zweifelhaften Aussa-
gen vermöchten die eingereichten Beweismittel an der Einschätzung der
Vorinstanz nichts zu ändern.
7.
Dagegen macht die Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe vom
13. Dezember 2019 einleitend geltend, durch die Übersetzung von
Deutsch in Farsi und umgekehrt sei es zu Missverständnissen gekommen,
weshalb zu konkreten Fragen über zentrale Glaubensinhalte unbefriedi-
gende und oberflächliche Antworten gegeben worden seien. Ferner wür-
den die massiven Bedrohungen des Onkels ohne Zweifel eine Verfolgung
darstellen und dessen Todesdrohungen müssten sehr ernst genommen
werden. Zudem sei er dazu beauftragt, dem Islam untreue Personen den
Behörden zu melden. Das SEM werfe ihr ferner zu Unrecht vor, ihre Schil-
derungen im Zusammenhang mit den Gewalttätigkeiten des Onkels seien
stereotyp. Sodann sei auch der Vorwurf der Emotionslosigkeit nicht ge-
rechtfertigt. Schliesslich gehe die Vorinstanz fälschlicherweise davon aus,
die Beschwerdeführerin habe den Visumsantrag am (…) 20(…) gestellt.
Sie sei bei der Ausreise von den Vorgaben der Schlepper abhängig gewe-
sen.
8.
8.1
8.1.1 Soweit in den Rechtsmitteleingaben vorgebracht wird, aufgrund von
Übersetzungsschwierigkeiten sei es bei der Anhörung zu Missverständnis-
sen gekommen und damit sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Ge-
hörs sowie eine unsorgfältige Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, ist
dieser Einwand vorab zu behandeln, da er geeignet sein könnte, die Kas-
sation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
8.1.2 In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der pauschal vorge-
brachte Einwand in der Rechtsmitteleingabe nicht weiter substantiiert wird,
wie zum Beispiel durch konkrete Hinweise auf betreffende Protokollstellen.
Da sich dem Protokoll ferner keine Verständigungsschwierigkeiten entneh-
men lassen, ist auf das Vorbringen nicht vertieft einzugehen. Aufgrund des
Ausgeführten kann mithin nicht festgestellt werden, die Vorinstanz habe die
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Seite 8
Verfahrensrechte der Beschwerdeführerin verletzt und eine Kassation ist
demgemäss nicht angezeigt.
8.2
8.2.1 Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit stellt bei einer geltend gemachten
Konversion zu einer neuen Religion oder einer vorgebrachten Apostasie
oft das zentrale Element der Asylgesuchsprüfung dar. Aufgrund des aus-
geprägten inneren Charakters dieses Vorbringens ist diese Prüfung beson-
ders anspruchsvoll. Die religiöse Zugehörigkeit kann – im Vergleich zu an-
deren Asylvorbringen – praktisch nur anhand der eigenen Aussagen der
asylsuchenden Person beurteilt werden. Gegebenenfalls können zwar ge-
wisse Schlüsse aus externen Anhaltspunkten (Besuche von Gottesdiens-
ten, Bescheinigungen und Aussagen privater Dritter) gezogen werden. Sol-
che Anhaltspunkte sind aber im Gesamtkontext zusammen mit den Aussa-
gen der asylsuchenden Person zu berücksichtigen. Sie vermögen in der
Regel für sich allein die Konversion nicht glaubhaft zu machen. Die asylsu-
chende Person muss in jedem Fall mit ihren Aussagen den Behörden ge-
genüber glaubhaft machen können, dass sie sich aufgrund ihrer inneren
Überzeugung zum einen von ihrer früheren Religion ab- und zum anderen
einer neuen Religion zugewandt hat. Eine lediglich formelle Konversion
(z.B. durch die Taufe) ohne Hinweise auf eine innere Überzeugung reicht
für die Glaubhaftmachung in der Regel nicht aus (Urteil des BVGer
D-4952/2014 vom 23. August 2017 E. 6.2 [als Referenzurteil publiziert]).
8.2.2 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts führt ein Übertritt
zum christlichen Glauben im Iran grundsätzlich nicht zu einer (individuel-
len) staatlichen Verfolgung, sofern der oder die Konvertierte den absoluten
Machtanspruch der Muslime respektiert und nicht missionierend tätig wird.
Eine Verfolgung durch den iranischen Staat erfolgt erst dann, wenn der
Glaubenswechsel aufgrund einer missionierenden Tätigkeit bekannt wird
und zugleich Aktivitäten des oder der Konvertierten vorliegen, die vom Re-
gime als Angriff auf den Staat angesehen werden (vgl. BVGE 2009/28
E. 7.3.4).
8.2.3 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung eingehend dar-
gelegt, weshalb sie die Vorbringen der Beschwerdeführerin insgesamt für
nicht glaubhaft erachtet. Mit der Vorinstanz ist darin übereinzugehen, dass
die Schilderungen betreffend die Konversion im Ergebnis nicht zu überzeu-
gen vermögen. Soweit dies in der Rechtsmitteleingabe auf mögliche Ver-
ständigungsprobleme zurückgeführt wird, kann auf das bereits unter
E. 8.1.2 Ausgeführte verwiesen werden. Aufgrund der Darstellungen der
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Beschwerdeführerin war ihr Ehegatte beziehungsweise dessen Konver-
sion die treibende Kraft für ihre angebliche Bekehrung. Die Konversion des
Ehemannes wurde im Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes
E-346/2019 vom 30. September 2019 jedoch als unglaubhaft qualifiziert,
wodurch den diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin die
Grundlage entzogen ist. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die geltend
gemachten Probleme mit den Behörden – abgesehen von einem relativ
leicht fälschbaren Dokument in Form einer Vorladungskopie – durch keine
externen Elemente untermauert sind. In diesem Zusammenhang hat die
Vorinstanz bereits zutreffend darauf hingewiesen, die von der Beschwer-
deführerin geschilderten Verhöre durch den Ettelaat in den Jahren 20(…)
sowie 20(…) seien vom Ehemann anlässlich seines Asylverfahrens mit kei-
nem Wort erwähnt worden, obwohl dies eigentlich zu erwarten gewesen
wäre. Insgesamt erscheinen die Vorbringen zur geltend gemachten Kon-
version sowie zu den Problemen mit den heimatlichen Behörden als kon-
struiert und im Endergebnis als unglaubhaft. Die in diesem Zusammen-
hang eingereichten Beweismittel vermögen an dieser Einschätzung nichts
zu ändern. Darüber hinaus wäre aufgrund ihrer Vorbringen nicht von einer
missionierenden Tätigkeit auszugehen. Bei dieser Ausgangslage sind der
behauptete Angriff sowie die vorgebrachten Todesdrohungen durch einen
ihrer Onkel stark anzuzweifeln. Den beigelegten Fotos, welche die Be-
schwerdeführerin insbesondere mit Schürfungen und Armschlinge zeigen,
kann weder das Erstellungsdatum noch die Ursache der Verletzungen ent-
nommen werden. Auch das erst auf Beschwerdeebene explizit artikulierte
und nicht weiter belegte Vorbringen, der Onkel arbeite mit der Regierung
zusammen, vermag an der Einschätzung der Unglaubhaftigkeit nichts zu
ändern.
8.3 Aufgrund des Ausgeführten ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die
Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint und ihr
Asylgesuch abgelehnt hat.
9.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylge-
such abweist oder darauf nicht eintritt.
Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Auf-
enthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen.
Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
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Seite 10
10.
10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen
gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweis-
standard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie
sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we-
nigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
10.2 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zu-
lässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen ver-
fassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
[FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten er-
geben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre. Insbesondere vermag die Beschwerdeführerin kein „real risk“
im Sinne der massgeblichen Rechtsprechung darzutun, zumal die blosse
Möglichkeit einer menschenrechtswidrigen Behandlung nicht ausreicht
(vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse
Kammer 37201/06, §§ 124 ff. m.w.H.). Der EGMR geht ebenfalls davon
aus, dass eine möglicherweise drohende Verletzung von Art. 3 EMRK je-
weils aufgrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers zu beur-
teilen ist. Die Berichte über schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen
im Iran begründen für sich allein noch keine Gefahr einer unmenschlichen
Behandlung (vgl. Urteil des EGMR S.F. et al. gegen Schweden vom 15. Mai
2012, 52077/10, §§63 f.; vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer D-830/2016
vom 20. Juni 2016.). Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zulässig.
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Seite 11
10.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Die allgemeine Lage im Iran ist weder durch Krieg, Bürgerkrieg noch durch
eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, weshalb diesbezüglich
keine Vollzugshindernisse vorliegen.
Gemäss eigenen Aussagen verfügt die Beschwerdeführerin in ihrem Hei-
matort C._______ über ein tragfähiges soziales Netz. Namentlich leben
dort ihre Eltern sowie ihre Schwiegereltern, mit welchen sie längere Zeit
zusammengelebt hat (vgl. SEM-Akten 16/22 F44 f. sowie F50). Sodann
leben in C._______ zwei berufstätige Geschwister der Beschwerdeführerin
(vgl. a.a.O. F47 ff.). Schliesslich ist davon auszugehen, dass sie mit ihrem
Ehemann in den Iran zurückkehren wird, welcher vor seiner Ausreise einer
Erwerbstätigkeit als (…) nachging (vgl. Protokoll zur BzP des Ehemannes
vom 25. August 2015; SEM-Akten A4/14 N. 1.17.04 f. des Verfahrens N
648 754). Aufgrund ihrer sozialen und wirtschaftlichen Einbettung in ihrem
Heimatland ist der Vollzug der Wegweisung auch in individueller Hinsicht
als zumutbar zu erachten.
10.4 Der Wegweisungsvollzug ist als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2
AIG). Die Beschwerdeführerin verfügt unter anderem über eine Identitäts-
karte und im Übrigen obliegt es ihr, sich bei der zuständigen iranischen
Vertretung die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu be-
schaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12).
10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdefüh-
rerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– fest-
zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
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Seite 12
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE;
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils
zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Barbara Balmelli Olivier Gloor
Versand: