B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6621/2012
U r t e i l v o m 2 8 . J a n u a r 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis, Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser.
Parteien
A._______,
Guinea,
vertreten durch lic. iur. Martina Culic,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29. No-
vember 2012 / N (…).
E-6621/2012
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein Staatangehöriger aus Guinea, der Ethnie
(…) zugehörig, mit letztem Wohnsitz in Conakry – verliess eigenen Anga-
ben zufolge seinen Heimatstaat an einem ihm nicht mehr genau bekann-
ten Datum und gelangte über Senegal auf dem Seeweg nach Italien, von
wo er am 3. Mai 2012 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz
einreiste. Am darauffolgenden Tag suchte er im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. Am 24. Mai 2012 fand eine
Kurzbefragung im EVZ und am 2. Oktober 2012 eine direkte Anhörung
statt.
B.
Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, (…) Jahre alt zu
sein und während zweier Jahre die Grundschule sowie während fünf Jah-
ren die (…)schule besucht zu haben. Er habe seine Heimat verlassen,
weil er dort niemanden mehr gehabt habe. Seine Mutter sei gestorben,
als er acht Jahre alt gewesen sei, und seit 2010 sei sein Vater – (…) –
verschwunden. Er wisse nicht, wo er sich befinde und ob er noch lebe. Er
habe einen älteren Bruder, dieser sei aber nach einem Streit mit dem Va-
ter weggegangen und nicht mehr zurückgekommen. In der Folge habe er
vom Vermieter, der auch einen Sohn gehabt habe, zu Essen bekommen
und habe auch eine Zeitlang bei ihm wohnen können. Einmal sei er bei
einer Kontrollschranke an einem Checkpoint geschlagen worden, weil er
keine Identitätskarte auf sich getragen habe.
C.
Mit Verfügung vom 29. November 2012 stellte das BFM fest, dass der
Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein
Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie de-
ren Vollzug an.
Zur Begründung führte es aus, dass der Beschwerdeführer auf die Fra-
gen rund um die Geschehnisse des Todes der Mutter und des Verschwin-
dens des Vaters lediglich Allgemeinplätze von sich gegeben habe. Es sei
keine Betroffenheit spürbar. Auch der Ausreisegrund, dass er vom Haus-
besitzer wenig zu Essen bekommen habe, weil er manchmal mit Kollegen
unterwegs gewesen sei, wirke stark konstruiert und unrealistisch (vgl.
A12/14 S. 8-9). Realitätsfremd erscheine auch der Umstand, dass er in
seinem jungen Alter in der Lage gewesen sei, selbständig bis nach Euro-
pa zu gelangen, sich aber um eine Identitätskarte nie bemüht habe, ob-
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wohl er diese in seinem Heimatland auf sich hätte tragen müssen. Somit
könnten die unzureichend begründeten Schilderungen nicht geglaubt
werden. Da die Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
nicht standhalten würden, müsse deren Asylrelevanz nicht geprüft wer-
den. Sodann herrsche in Guinea, trotz Zusammenstössen zwischen den
Anhängern des unterlegenen Präsidentschaftskandidaten und den Si-
cherheitskräften mit Todesopfern, keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg
oder allgemeiner Gewalt, weshalb der Wegweisungsvollzug nach Guinea
grundsätzlich zumutbar sei. Hinsichtlich der Minderjährigkeit des Be-
schwerdeführers sei festzuhalten, dass, da seine Vorbringen nicht ge-
glaubt werden könnten, angenommen werden müsse, dass auch die An-
gaben zum Nichtvorhandensein von Identitätspapieren und zu seinem
familiären respektive sozialen Umfeld nicht stimmen würden. Daher sei
der Wegweisungsvollzug auch unter diesem Aspekt zumutbar.
D.
Mit Beschwerdeeingabe vom 20. Dezember 2012 an das Bundesverwal-
tungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der Dispo-
sitiv-Ziffern 4 und 5 der Verfügung des BFM. Die Vorinstanz sei anzuwei-
sen, den Sachverhalt angemessen festzustellen und auf dessen Grund-
lage einen neuen Entscheid zu treffen. Eventualiter sei die vorläufige Auf-
nahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung sowie um Erlass des Kostenvorschusses.
Zur Begründung wiederholte der Beschwerdeführer zunächst den bereits
während des vorinstanzlichen Verfahrens geltend gemachten Sachver-
halt. Zum Wegweisungsvollzug wurde auf die bundesverwaltungsgericht-
liche Rechtsprechung zu Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. De-
zember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20)
hingewiesen, wonach auf jenen zu verzichten sei, wenn die Rückkehr in
den Heimat- oder Herkunftsstaat für die betroffene Person eine konkrete
Gefährdung bedeute (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
E-4429/2008, E-4430/2008 sowie E-4431/2008 vom 1. September 2008,
Erw. 6.2.1 ). Sodann lasse das Bundesverwaltungsgericht auch Überle-
gungen zum Wegweisungsvollzug einfliessen, die sich unter dem Aspekt
des nach Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989
über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) zu beachtenden Kindes-
wohls ergeben könnten. Zum Vorwurf des Bundesamtes, der Beschwer-
deführer habe seine Vorbringen unrealistisch geschildert, sei festzuhal-
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ten, dass er beim Tod seiner Mutter achtjährig gewesen sei, weshalb er
dazu keine detaillierten Aussagen habe machen und auch keine grosse
Betroffenheit zeigen können. Es treffe nicht zu, dass er zum Verschwin-
den des Vaters unsubstanziierte Angaben gemacht habe. Er habe nach
ihm gesucht und es sei nicht nachzuvollziehen, weshalb er bei einem Er-
eignis, dass sicher ein einschneidendes in seinem Leben gewesen sei,
aber schon zwei Jahre zurückliege, bei der Darstellung Betroffenheit hätte
zeigen müssen. Bei der sehr kurz gehaltenen Prüfung der Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs sei die Annahme der Vorinstanz, dass der Be-
schwerdeführer in seiner Heimat über ein tragfähiges familiäres Bezie-
hungsnetz verfüge, weshalb der Wegweisungsvollzug als zumutbar gelte,
eine reine Mutmassung. So habe es die Vorinstanz unterlassen, diesbe-
züglich konkrete Nachforschungen vorzunehmen, was mit dem Kindes-
wohl nicht vereinbar sei.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 4. Januar 2013 stellte die Instruktionsrichte-
rin fest, dass lediglich der Vollzug der Wegweisung Gegenstand des Ver-
fahrens sei, und dass über das Gesuch um unentgeltliche Prozessfüh-
rung gemäss Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20.
Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) im Endentscheid befunden werde.
Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde antragsgemäss ver-
zichtet und das BFM zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 10. Januar 2013 hielt die Vorinstanz vollum-
fänglich an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
G.
Die Vernehmlassung vom 10. Januar 2013 wird dem Beschwerdeführer
mit vorliegendem Urteil zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
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Seite 5
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Die Beschwerdeeingabe vom 20. Dezember 2012 richtet sich aus-
schliesslich gegen den Wegweisungsvollzug. Somit ist die Verfügung des
BFM vom 29. November 2012 in Rechtskraft erwachsen, soweit sie die
Frage der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls betrifft. Die Wegweisung
als solche ist nicht mehr zu überprüfen. Im Folgenden ist daher nur zu
prüfen, ob die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu Recht ange-
ordnet hat.
4.
E-6621/2012
Seite 6
4.1
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslän-
dern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
4.2 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernis-
sen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der
gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst,
sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andern-
falls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E.10.2 S. 502;
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Aus-
länderrecht, 2. Aufl., Basel 2009, N. 11.148).
4.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
4.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da rechts-
kräftig feststeht, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine
asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu
machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrück-
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Seite 7
schiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr des Beschwerdeführers nach Guinea ist demnach unter dem
Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten konkrete und glaubhafte Anhaltspunkte dafür, dass er
für den Fall einer Ausschaffung nach Guinea dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe
oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Feb-
ruar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinwei-
sen). Aufgrund der Akten ist nicht davon auszugehen, dass ihm im Falle
einer Rückschiebung nach Guinea eine derartige Gefahr droht. Auch die
allgemeine Menschenrechtssituation in Guinea lässt den Wegweisungs-
vollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
Die Vorinstanz schenkte zwar dem Beschwerdeführer keinen Glauben
bezüglich seiner familiären beziehungsweise sozialen Lage, zweifelte je-
doch nicht an seiner geltend gemachten Minderjährigkeit. Demnach wur-
de der Beschwerdeführer am (…) geboren und gilt nach dem massgebli-
chen schweizerischen Recht als minderjährig. Folglich unterliegt er
grundsätzlich den Normen der KRK. Art. 22 Abs. 2 KRK zielt darauf ab,
durch Mitwirkung der Vertragsstaaten bei der Informationsbeschaffung die
Familienzusammenführung zu fördern. Art. 22 KRK beschlägt indessen
nur minderjährige Asylsuchende und Flüchtlinge, nicht aber ausländische
Kinder, deren Asylgesuch wie in casu abgewiesen worden ist. Somit be-
steht keine völkerrechtliche Verpflichtung, im Vorfeld des Vollzugs der
Wegweisung eines im Asylverfahren abgewiesenen Kindes Abklärungen
über den Aufenthaltsort seiner Angehörigen vorzunehmen (vgl. Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
(ARK) [EMARK] 1998 Nr. 13 E. 5d.aa S. 95 f.). Das Kindeswohl gemäss
Art. 3 KRK muss jedoch im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung von Art.
83 Abs. 4 AuG als gewichtiger Aspekt mitberücksichtigt werden (vgl.
EMARK 1998 Nr. 13 E. 5e.aa S. 98 f.).
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E-6621/2012
Seite 8
4.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Sind von einem allfälligen
Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumut-
barkeitsprüfung ausserdem das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von vor-
rangiger Bedeutung (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.2; EMARK 2005 Nr. 6
E. 6.2, 1998 Nr. 13 E. 5e/aa). Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt,
ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu
gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen
und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
4.3.1 In Guinea herrscht zur Zeit weder Krieg oder Bürgerkrieg, noch liegt
eine Situation allgemeiner Gewalt vor, aufgrund derer die Bevölkerung als
konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Der Vollzug der Wegwei-
sung ist unter diesen Umständen nicht generell als unzumutbar zu be-
zeichnen.
4.3.2 Der Wortlaut von Art. 83 Abs. 4 AuG bringt zum Ausdruck, dass aus
humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der
Schweiz, auf den Vollzug der Wegweisung zu verzichten ist, wenn die
Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat für die betroffene Person
eine konkrete Gefährdung bedeutet oder wenn andere Umstände vorlie-
gen, die den Vollzug der Wegweisung als nicht zumutbar erscheinen las-
sen. Die Bestimmung lässt mithin Raum, bei der Beurteilung der Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzuges auch Überlegungen einfliessen zu
lassen, die sich unter dem Aspekt des nach Art. 3 Abs. 1 KRK zu beach-
tenden Kindeswohls ergeben können. Der Minderjährigkeit kommt eine
zentrale Bedeutung zu, da nach weiterhin gültiger Praxis (vgl. dazu von
der ARK entwickelte Praxis in EMARK 1998 Nr. 13; Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts E-4429/2008 vom 1. September 2008) im Falle von
unbegleiteten Minderjährigen das Kindeswohl im Rahmen der Prüfung
der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs mitzuberücksichtigen ist (vgl.
E.4.2.2), woraus sich gleichzeitig die Verpflichtung ergibt, von Amtes we-
gen die spezifisch mit der Minderjährigkeit verbundenen Aspekte des
Wegweisungsvollzuges abzuklären.
4.3.3 Für die Asylbehörden ergibt sich daraus die Verpflichtung, von Am-
tes wegen abzuklären, welche Situation sich für eine unbegleitete minder-
jährige Person im Fall einer Heimkehr realistischerweise ergeben könnte.
In der Praxis ist deshalb nicht nur abzuklären, ob eine minderjährige Per-
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son im Fall der Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat im Sinne
von Art. 83 Abs. 4 AuG konkret gefährdet wäre, sondern auch, ob die
minderjährige Person zu ihren Eltern oder anderen Angehörigen zurück-
geführt werden kann und ob diese in der Lage wären, die altersgemässen
Bedürfnisse der minderjährigen Person zu abzudecken. Können die An-
gehörigen nicht ausfindig gemacht werden oder ergibt sich, dass die
Rückkehr zu diesen dem Kindeswohl nicht entspricht, ist weiter abzuklä-
ren, ob die minderjährige Person in der Heimat allenfalls in einer geeigne-
ten Anstalt oder bei Drittpersonen untergebracht werden kann. Dabei ge-
nügt es nicht, bloss festzustellen, dass im Heimat- oder Herkunftsland El-
tern oder andere Angehörige leben beziehungsweise es im betreffenden
Land Einrichtungen gebe, die sich um alleinstehende Kinder oder Ju-
gendliche kümmern würden. Es ist vielmehr konkret abzuklären, ob die
betreffende minderjährige Person tatsächlich in ihr familiäres Umfeld zu-
rückgeführt werden kann beziehungsweise ob sie – sollte das nicht mög-
lich sein oder nicht dem Kindeswohl entsprechen – anderweitig unterge-
bracht werden kann (vgl. die von der ARK entwickelte Praxis [EMARK
2006 Nr. 24, EMARK 2003 Nr. 5, EMARK 1998 Nr. 13], welche auch vom
Bundesverwaltungsgericht weitergeführt wird [Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts E-4429/2008 vom 1. September 2008 und E-5663/2006
vom 5. Juli 2007]).
4.3.4 Das BFM hat daher im Hinblick auf die Anordnung des Vollzugs der
Wegweisung vorgängig auch geeignete Massnahmen zu treffen, damit
die minderjährige Person bei ihrer Rückkehr von ihren Angehörigen oder
von einer Behörde beziehungsweise einer Institution, die in der Lage ist
weiterzuhelfen, in Empfang genommen wird (vgl. in diesem Sinn auch
das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen
[UNHCR], Guidelines on Policies and Procedures in Dealing with Unac-
companied Children Seeking Asylum, Genf, Februar 1997, S. 11, N 9.4),
wo dies in Anbetracht des Alters der betroffenen Person und damit in ih-
rem Interesse erforderlich erscheint. Demgegenüber können die Rückrei-
semodalitäten (Begleitung der minderjährigen Person, Ort und Zeit der
Übergabe nach der Ankunft im Heimatland etc.) erst im unmittelbaren
Vorfeld der Rückkehr geregelt werden (vgl. EMARK 1998 Nr. 13 E.
S. 100).
4.3.5 Vorliegend steht – wie bereits erwähnt – fest, dass der Beschwerde-
führer als minderjährig gilt. Er ist im heutigen Zeitpunkt (…) alt.
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Seite 10
4.3.6 Aufgrund der Akten ergibt sich ferner, dass das BFM keine Abklä-
rungen bezüglich der familiären Verhältnisse im Heimatland des Be-
schwerdeführers vorgenommen hat. Seinen Entscheid hat es auf die
Aussagen des Beschwerdeführers abgestützt. Der Beschwerdeführer hat
zwar seine Identität nicht belegt. Mit der Vorinstanz ist auch teilweise
übereinzustimmen, dass er über sein familiäres Umfeld nur wenige Anga-
ben zu Protokoll gab. So soll seine Mutter gestorben sein, als er achtjäh-
rig gewesen sei, und sein Vater soll im Jahre 2010 verschwunden sein.
Von seinem Bruder, der das Haus verlassen habe, wisse er ebenfalls
nichts. Seine Angaben zur letzten Person, zum Vermieter der Wohnung,
bei welchem er vor seiner Ausreise gelebt habe und der ihn verköstigt
haben soll, sind nur oberflächlich. Bei der Anhörung wurde jedoch auch
nicht nachgefragt, wie das Verhältnis zum Vermieter, bei dem er immerhin
während eines Jahres untergebracht worden sein will, gewesen sei. Vor
diesem Hintergrund bleibt die Frage nach einem tragfähigen Beziehungs-
netz ungeklärt. Aufgrund der bestehenden Aktenlage ist davon auszuge-
hen, dass der Beschwerdeführer an seinem früheren Wohnort in Conakry
nicht über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt. Ohne nähere Abklä-
rungen vor Ort kann nämlich nicht festgestellt werden, ob der Vater des
Beschwerdeführers noch lebt, in der Lage und überhaupt bereit wäre, für
den Beschwerdeführer zu sorgen. Zwar ist es – wie oben erwähnt – zu-
treffend, dass der Beschwerdeführer nur marginale Angaben zum Bezie-
hungsnetz machte; indessen darf nicht ausser Acht gelassen werden,
dass bei Minderjährigen – wie dies in der Beschwerde (S. 4) mit Hinweis
auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts geltend gemacht wird –
generell weniger hohe Anforderungen an einen widerspruchsfreien bezie-
hungsweise glaubhaften Sachvortrag gestellt werden dürfen (vgl. auch
EMARK 1999 Nr. 2). Zudem überzeugt die sehr knappe Argumentation
der Vorinstanz nicht, wonach die Angaben des Beschwerdeführers gene-
rell nicht geglaubt werden könnten, weshalb auch diejenigen über sein
familiäres beziehungsweise soziales Umfeld nicht stimmten, da die Vorin-
stanz weder überzeugend begründete, woraus sich diese Unglaubhaftig-
keit ergibt, noch Ausführungen dazu machte, warum sie trotz der vermin-
derten Anforderungen an die Glaubhaftigkeit von Aussagen Minderjähri-
ger vorliegend vom Bestehen eines Beziehungsnetzes ausging und auch
in ihrer Vernehmlassung sich nicht veranlasst sah, zusätzliche Abklärun-
gen vorzunehmen. Mit den Feststellungen, der Beschwerdeführer verfüge
in seinem Heimatland über ein Beziehungsnetz, weil seine Angaben ge-
nerell unglaubhaft seien, ist das BFM seiner Pflicht zur Abklärung des re-
levanten Sachverhaltes nicht nachgekommen. Die Vorinstanz ging so-
dann auch der Frage nicht nach, ob eine Institution im Heimatland den
E-6621/2012
Seite 11
Beschwerdeführer aufnehmen könnte und ihn bis zur Erreichung der Voll-
jährigkeit betreuen würde oder ihm bei der Weiterreise zu allfälligen wei-
teren Verwandten behilflich wäre, obwohl die Unterbringung in einer ge-
eigneten Einrichtung für minderjährige Personen in Guinea angesichts
der dürftigen Angaben des Beschwerdeführers über sein Beziehungsnetz
allenfalls eine valable Alternative darstellen könnte. Damit hat das BFM
den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt und den zu-
vor formulierten Anforderungen für die Rückführung minderjähriger Asyl-
suchender nicht genügt.
5.
Beschwerden gegen Verfügungen des BFM über die Verweigerung des
Asyls und die Wegweisung haben grundsätzlich reformatorischen und nur
ausnahmsweise kassatorischen Charakter (Art. 105 Abs. 1 und Art. 6
AsylG i.V.m. Art. 61 Abs. 1 VwVG). Reformatorische Entscheidungen set-
zen indessen Entscheidungsreife voraus, worunter insbesondere eine
genügende Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes fällt. Vorlie-
gend fehlt diese bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs,
da die notwendigen Abklärungen vor Ort von der Vorinstanz nicht durch-
geführt wurden. Unter diesen Umständen ist die Beschwerde gutzuheis-
sen, die angefochtene Verfügung – soweit sie nicht in Rechtskraft er-
wachsen ist – aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne
der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung
wird bei dieser Sachlage gegenstandslos.
7.
Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei
von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwach-
sene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64
Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Eine Kostennote wurde nicht einge-
reicht. Auf das Nachfordern einer solchen kann indessen verzichtet wer-
den, da sich der Aufwand für das Beschwerdeverfahren zuverlässig ab-
schätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung der mass-
gebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 - 13 VGKE) und der Entschädi-
gungspraxis in Vergleichsfällen hat das BFM dem Beschwerdeführer eine
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Seite 12
Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 600.– (inkl. Auslagen und allfäl-
lige Mehrwertsteuer) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs
der angefochtenen Verfügung vom 29. November 2012 werden aufgeho-
ben.
2.
Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vor-
instanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 600.–
(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser
Versand: