B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6621/2017
Ur t e i l vom 1 0 . M ä r z 2 0 2 0
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Somalia,
amtlich vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 20. Oktober 2017.
E-6621/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer verliess seinen Herkunftsstaat eigenen Anga-
ben zufolge am (…) Dezember 2014 beziehungsweise im Januar 2015 und
gelangte am 30. April 2015 in die Schweiz. Gleichentags stellte er im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum B._______ ein Asylgesuch, wo ihn das SEM
am 18. Mai 2015 zu seiner Person befragte (BzP; Protokoll in den SEM-
Akten: A3/14).
A.b Mit Schreiben vom 31. August 2015 reichte er diverse Beweismittel ein
und ergänzte seine in der BzP protokollierten Angaben.
A.c Am 8. Februar 2017 fand die Anhörung zu den Asylgründen statt (Pro-
tokoll in den SEM-Akten: A19/27).
Während dieser Befragung reichte er einen Reisepass, ausgestellt am (…)
in C._______ (im Original) sowie verschiedene Fotos zu den Akten.
B.
B.a Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im
Rahmen der BzP im Wesentlichen vor, dass sein Bruder Anfang 2013 von
der islamistischen Miliz Al-Shabaab verschleppt und im Mai 2013 umge-
bracht worden sei. Im Januar 2014 habe die Al-Shabaab begonnen, nach
ihm zu suchen. Er habe sich daraufhin für (…) Monate in D._______ bei
seinem Cousin versteckt gehalten, bevor er ausgereist sei.
Zu seinen persönlichen Umständen gab er an, in E._______ geboren und
aufgewachsen zu sein. Er gehöre dem F._______-Clan an, habe zwei
Jahre die Koranschule besucht, ansonsten aber weder eine Schul- noch
Aus-
bildung genossen. Bis zu seiner Ausreise habe er als Schuhputzer gear-
beitet. Seine Eltern seien geschieden und er habe seit der Scheidung bei
seiner Mutter in E._______ gelebt, während der Vater in G._______ wohn-
haft gewesen sei. Seine (…) Brüder würden ebenfalls in E._______ leben,
seine (…) Schwestern in G._______.
B.b Im Schreiben vom 31. August 2015 berichtigte der Beschwerdeführer
seine Angaben aus der BzP und führte aus, er habe aus Angst vor einer
unmittelbaren Rückschaffung nach Somalia an der BzP nicht seine wahren
Asylgründe genannt. Er habe der puntländischen PFS-Einheit (Anmerkung
des Gerichts: gemeint ist wohl die Abkürzung PSF für Puntland Security
E-6621/2017
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Force) angehört, wo er von amerikanischen Armeeangehörigen militärisch
ausgebildet worden sei. Er habe an diversen Kampfhandlungen gegen die
Al-Shabaab teilgenommen, bevor er desertiert sei. Bei einer Rückkehr
nach Somalia befürchte er nicht nur Verfolgung seitens der Al-Shabaab,
sondern auch seitens der Regierung.
B.c In der Anhörung gab der Beschwerdeführer an, bis zur (…) Klasse eine
Privatschule in C._______ besucht zu haben. Da sein Vater die Schule
nicht mehr habe bezahlen können, habe er diese (…) abgebrochen. Seit-
her habe er sich mit anderen Jugendlichen, welche auch nicht hätten zur
Schule gehen können, in der Stadt die Zeit vertrieben. Die Regierung habe
einen solchen Lebensstil kritisiert und angefangen, solche Jugendliche für
den Kampf gegen die Al-Shabaab zu rekrutieren. Im Zuge dieser Massnah-
men sei er rund eineinhalb Jahre nach seinem Schulabbruch von Angehö-
rigen der Regierung zu einer Militärbasis gebracht worden. 2011 habe er
eine Ausbildung durch die amerikanische Armee durchlaufen und diverse
Kurse absolviert. Für seine Tätigkeit sei er entschädigt worden.
Am (…) 2013 sei es zu einem Unfall gekommen. Er und zwei Arbeitskolle-
gen hätten versehentlich einen Zivilsten erschossen, wobei sie gedacht
hätten, sie würden angegriffen. Seine Kollegen hätten ihm für das Ereignis
die Schuld gegeben und er sei in der Folge von einem Gericht zu einem
Blutgeld sowie einer (…) Haftstrafe verurteilt worden. Die getötete Person
sei Angehöriger des in der Region dominierenden Clans gewesen und trotz
der Entschädigung, die er der Familie bezahlt habe, habe diese ihn zum
Feind erklärt. Es habe deshalb mehrere Angriffe auf seine Person gege-
ben. Er habe dies seinem Vorgesetzten erzählt und ihn um Schutz gebeten;
jener habe die Ereignisse aber bloss als mögliche Gefährdungen durch die
Al-Shabaab abgetan und ihm lediglich geraten, vorsichtig zu sein. Tatsäch-
lich sei er auch von Mitgliedern der Al-Shabaab mehrmals angegriffen wor-
den, 2012 beispielsweise einmal als er mit seinen Schwestern einkaufen
gegangen sei.
2013 oder 2014 sei es zu einem weiteren Vorfall gekommen, bei welchem
er eine Person (…) verletzt habe. Die Polizei habe diese Person in der
Annahme, es handle sich um ein Al-Shabaab Mitglied, festgenommen.
Sein (des Beschwerdeführers) Vorgesetzter habe jedoch interveniert mit
der Folge, dass der Festgenommene wieder aus der Haft entlassen und
stattdessen er ein weiteres Mal inhaftiert worden sei. Er habe dann heraus-
gefunden, dass diese Person, der im Zusammenhang mit der Blutfehde
Verstorbene sowie sein Vorgesetzter dem gleichen Clan angehört hätten
E-6621/2017
Seite 4
und sein Chef seine Macht missbrauche. Er sei daraufhin (…) Monate im
Gefängnis gehalten worden, bis man ihn vor die Wahl gestellt habe, ent-
weder weiterhin inhaftiert zu bleiben oder an einer Offensive in den
H._______ teilzunehmen. Nachdem er sich für Zweiteres entschieden
habe und in den H._______ stationiert worden sei, habe er sich zur Deser-
tion entschlossen und Somalia schliesslich verlassen, als er mehrere Tage
frei erhalten habe. Die Al-Shabaab beziehungsweise Angehörige des so-
malischen und amerikanischen Militärs würden gegenüber seinen Fami-
lienangehörigen weiterhin Druck ausüben. Seine Ehefrau sei deshalb aus
Somalia geflohen und befinde sich aktuell in I._______, Kenia.
Zu seinen persönlichen Umständen gab er an, dem F._______-Clan anzu-
gehören, in J._______ geboren zu sein und zusammen mit seinen (…)
Schwestern bei seinem Vater in C._______ aufgewachsen zu sein. Sein
Mutter habe seit der Scheidung zusammen mit seinen (…) Brüdern in
E._______ gelebt, wo er am (…) geheiratet habe.
C.
Mit Verfügung vom 20. Oktober 2017 (eröffnet am 24. Oktober 2017) stellte
das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
D.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 22. November 2017 an das Bun-
desverwaltungsgericht erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen
die Verfügung der Vorinstanz und beantragte, diese sei aufzuheben, seine
Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren;
eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung,
zur rechtsgenüglichen Würdigung der Aussagen sowie zur rechtsgenügli-
chen Beweismittelabnahme – und damit zur neuen Entscheidung – an die
Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei die vorläufige Aufnahme
anzuordnen.
In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses und Bestellung des mandatierten Rechtsvertreters als un-
entgeltlicher Rechtsbeistand. Zudem wies er in der Begründung darauf hin,
dass ihm in die von ihm eingereichten Beweismittelfotos 6 und 7 vom SEM
nicht Einsicht gewährt worden sei; er ersuchte darum, ihm diese Bilder im
Rahmen der Vernehmlassung zur Kenntnis zu bringen.
E-6621/2017
Seite 5
E.
Mit Zwischenverfügung vom 30. November 2017 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten gut, verzichtete
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete dem Beschwer-
deführer den mandatierten Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand
bei. Gleichzeitig lud es das SEM zur Vernehmlassung ein.
F.
Mit Stellungnahme vom 10. Oktober 2017, welche dem Beschwerdeführer
vom Gericht zur Kenntnis gebracht wurde, teilte das SEM dem Bundesver-
waltungsgericht mit, dass es auf eine Vernehmlassung verzichte und bloss
vollumfänglich auf seine Erwägungen in der Verfügung verweise.
G.
Mit Eingabe vom 14. Dezember 2017 reichte der Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers eine Honorarnote zu den Akten.
H.
Am 14. Februar 2020 sandte das Bundesverwaltungsgericht dem Be-
schwerdeführer Kopien der Fotos 6 und 7 zur Vervollständigung seiner Ak-
ten zu.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E-6621/2017
Seite 6
1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM im Wesentlichen
aus, die Ausführungen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft aus-
gefallen, was sich insbesondere aus den unterschiedlichen Aussagen in
der BzP und der Anhörung ergeben habe. So seien bereits die Angaben zu
seiner Biografie und zur Sozialisation widersprüchlich ausgefallen. Es hät-
ten sich nicht nur Ungereimtheiten bezüglich seines Geburtsdatums und
des Geburtsortes ergeben, sondern der Beschwerdeführer habe auch un-
terschiedliche Angaben zum Ort, wo er aufgewachsen sei, sowie zur Schul-
bildung und seiner Trauung gemacht. Während er bei der BzP noch aus-
geführt habe, dass er weder Identitätsdokumente noch sonstige Beweis-
mittel zur Stützung seiner Vorbringen habe, habe er zu einem späteren
Zeitpunkt sowohl einen Reisepass als auch weitere Dokumente einge-
reicht. Auch hinsichtlich zentraler Vorbringen der Asylbegründung seien die
Angaben unterschiedlich gewesen. In der BzP habe er ausgeführt, sich ab
dem (…) Monat 2014 (…) Monate lang (bis […] 2014), ununterbrochen bei
einem Verwandten vor der Al-Shabaab versteckt zu haben. Demgegenüber
habe er gemäss der Schilderung in der Anhörung während des gleichen
Zeitraums als Soldat gedient, Kurse besucht, den Präsidenten bewacht
und überdies (…) Monate im Gefängnis verbracht. In seinem Schreiben
vom 31. August 2015 ergäben sich im Vergleich zu den Aussagen in der
Anhörung sodann Ungereimtheiten betreffend die Frage, ob er über eine
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Seite 7
mögliche Entlassung aus dem Militärdienst mit seinen Vorgesetzten ge-
sprochen habe oder nicht.
Die Nichterwähnung der wesentlichen Asylgründe bei der BzP sei nicht
nachvollziehbar, zumal diese im Schreiben vom 31. August 2015 nicht voll-
ständig ausgefallen seien. Es sei aktenwidrig, dass er in der BzP nicht über
die Verschwiegenheitspflicht aller Mitwirkenden aufgeklärt worden sei.
Es sei sodann nicht glaubhaft, dass er Angst gehabt habe, zumal man ihn
darauf hingewiesen habe, dass er ohne Furcht reden könne. Die Vorbrin-
gen seien entsprechend als nachgeschoben zu qualifizieren. Das an der
BzP Dargelegte habe er an der Anhörung im Übrigen mit keinem Wort mehr
erwähnt, was ebenfalls gegen die Glaubhaftigkeit spreche. Auf eine einge-
hende Würdigung der eingereichten Beweismittel könne unter diesen Um-
ständen verzichtet werden. Die zu den Akten gegebenen Zertifikate würden
im Übrigen keinerlei Sicherheitsmerkmale aufweisen und könnten ohne
Weiteres selbst hergestellt werden; zudem weise einer der Unterschriften
Unregelmässigkeiten auf.
3.2 Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Rechtsmittels
im Wesentlichen vor, es sei sehr wohl nachvollziehbar, dass er – als Ange-
höriger einer von den USA unterstützten und ausgebildeten Anti-Terror-
Einheit, der auf Verschwiegenheit getrimmt worden sei – dem SEM nicht
auf Anhieb vertraut habe und kurz nach seiner Ankunft in der Schweiz an-
lässlich der BzP noch Angst gehabt habe, dass Informationen an seine Hei-
mat gelangen könnten. Dass er kurz nach der BzP von sich aus einen An-
walt aufgesucht habe und das SEM unmittelbar, nachdem er Vertrauen ge-
fasst habe, über die wahren Asylgründe informiert habe, spreche für seine
Glaubwürdigkeit. Er habe in diesem Schreiben nicht alle Fluchtgründe aus-
führen können, was an den mangelnden Ressourcen sowie daran liege,
dass die Anhörung zur Vertiefung der Schilderungen noch bevorgestanden
habe. Vor dem Hintergrund seiner dort seitenlang protokollierten detailrei-
chen, freien und logisch nachvollziehbaren Ausführungen sowie der einge-
reichten Beweismittel sei die Glaubhaftigkeit der Aussagen klar zu bejahen.
Die ihm vorgehaltenen Widersprüche zwischen der BzP und der Anhörung
seien entsprechend nicht erstaunlich und bedürften keiner Auflösung, zu-
mal er bereits zu einem frühen Zeitpunkt klar zugegeben habe, an der BzP
nicht die Wahrheit gesagt zu haben. Seine Geschichte habe er in der BzP
offensichtlich dahingehend verdreht, dass keinerlei Indizien auf eine
mögliche Mitgliedschaft bei der PSF hingewiesen hätten. In diesem Lichte
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Seite 8
würden die Aussagen an der BzP Sinn machen, und es seien auch Über-
einstimmungen zur Anhörung vorhanden, welche zu seinen Gunsten eben-
falls zu würdigen seien. Der Widerspruch, der sich scheinbar aus dem
Schreiben vom 31. August 2015 ergebe, sei auflösbar. Man könne aus den
dortigen Ausführungen nämlich nicht herauslesen, dass er zum Komman-
danten gegangen sei und die Kündigung ausdrücklich ausgesprochen
habe. Vielmehr sei dies beiläufig und auf eher abstrakte Weise geschehen.
Sein Vorgesetzter habe ihm aber unmissverständlich zu verstehen gege-
ben, dass es für ihn keine Möglichkeit gebe, den Dienst zu verlassen.
Das SEM habe die Sachverhaltsschilderung im Schreiben vom 31. Au-
gust 2015 und in der Anhörung nicht in einer rechtsgenüglichen Weise ge-
würdigt, sondern sich in erster Linie auf den Standpunkt gestellt, die Vor-
bringen seien nachgeschoben. Der Grund für die nachträglichen Vorbrin-
gen sei im vorliegenden Fall aber – wie bereits dargelegt – nachvollziehbar,
zumal nachdem der Beschwerdeführer in der Vergangenheit Machtmiss-
brauch erlebt habe. Er habe das SEM sodann von sich aus relativ rasch
darüber informiert, dass er an der BzP nicht die wahren Fluchtgründe vor-
getragen habe. Obwohl diese verspäteten Vorbringen für sich gesehen
überaus glaubhaft seien, habe sie das SEM nicht näher geprüft, was das
rechtliche Gehör verletze. Die Anforderungen an die Begründungsdichte
seien vorliegend nicht erfüllt, weil es die Vorinstanz offenlasse, warum sie
das 25-seitige Interview voller freier, langer und detailreicher Ausführungen
für sich gesehen als unglaubhaft erachte. Das SEM habe das rechtliche
Gehör auch dadurch verletzt, dass es nicht einmal summarisch begründet
habe, weshalb es keine Beweiswürdigung der eingereichten Fotos des Be-
schwerdeführers in der Uniform der PSF vorgenommen habe.
Bei einer Gesamtwürdigung seien die Aussagen des Beschwerdeführers
an der Anhörung glaubhaft und die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Darüber
hinaus sei der Vollzug der Wegweisung jedenfalls unzulässig und unzu-
mutbar. Der Beschwerdeführer könne aufgrund der persönlichen Verfol-
gungsgefahr nicht nach C._______ zurückkehren. Sein familiäres Umfeld
bestehe jedoch nur dort oder in E._______. Eine Wegweisung ins südliche
Somalia und damit nach E._______ werde aktuell jedoch als unzumutbar
erachtet. Die Wohnsitznahme an einen anderen Ort sei angesichts der
Lage in Somalia und des Umstands, dass er nirgends sonst ein familiäres
Netz habe, sowie einem Minderheitenclan angehöre, nicht zumutbar. Dass
das SEM im Übrigen seine Zugehörigkeit zum Clan F._______ anzweifle,
sei nicht nachvollziehbar.
E-6621/2017
Seite 9
4.
4.1 Die in der Beschwerde erhobenen formelle Rügen sind vorab zu beur-
teilen, weil sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen
Verfügung zu bewirken.
4.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26–35 VwVG kon-
kretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst das Recht, mit eige-
nen Begehren angehört zu werden, Einblick in die Akten zu erhalten und
zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu
können. Der Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachauf-
klärung und stellt andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungs-
recht der Parteien dar. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs beinhaltet
die Pflicht der Behörden, die Vorbringen des vom Entscheid in seiner
Rechtsstellung Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der
Entscheidfindung zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Daraus folgt
die grundsätzliche Pflicht der Behörden, sich mit den wesentlichen Vorbrin-
gen des Rechtssuchenden zu befassen und Entscheide zu begründen. Die
Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Be-
troffene ihn sachgerecht anfechten kann. Deshalb müssen die für den Ent-
scheid bedeutsamen Überlegungen zumindest kurz genannt werden
(Art. 35 Abs. 1 VwVG; vgl. zum Ganzen: BGE 136 V 351 E. 4.2 m.w.H.;
BVGE 2011/37 E. 5.4.1 m.w.H.). Zum Anspruch auf rechtliches Gehör ge-
hören weiter die Pflicht der entscheidenden Behörde zur Berücksichtigung
rechtserheblicher Vorbringen der Parteien (Art. 32 VwVG) sowie die Mit-
wirkungsrechte der Parteien bei der Beweiserhebung, so zum Beispiel der
Anspruch auf Abnahme von tauglichen Beweisen (Art. 33 VwVG) und das
Recht auf Teilnahme an der Beweiserhebung (vgl. BERNHARD WALD-
MANN/JÜRG BICKEL, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommen-
tar VwVG, Art. 29 Rz. 80 ff. sowie insbesondere Art. 32 und 33).
4.3 Eine Verletzung der dargelegten Grundsätze ist vorliegend nicht er-
sichtlich. Das SEM hat die Gründe für den abweisenden Asylentscheid aus-
führlich dargelegt und hinreichend begründet, weshalb es die Ausführun-
gen des Beschwerdeführers insgesamt für nicht glaubhaft hält. Insbeson-
dere hat es auch ausgeführt, weshalb ihm die vom Beschwerdeführer vor-
gebrachten Gründe für das verspätete Vorbringen der wesentlichen Flucht-
geschichte nicht nachvollziehbar erscheinen. Der Beschwerdeführer hatte
damit hinreichend die Möglichkeit, die Verfügung sachgerecht anzufech-
ten. Auch dass die Vorinstanz taugliche Beweismittel des Beschwerdefüh-
rers nicht abgenommen habe, kann vorliegend nicht behauptet werden.
E-6621/2017
Seite 10
Das SEM hat die eingereichten Beweismittel in der angefochtenen Verfü-
gung erwähnt und seine Überlegungen zu deren Beweiswert im Rahmen
einer Gesamtwürdigung der Akten dargelegt. Dass er mit der vom SEM
getroffenen Einschätzung hinsichtlich der Glaubhaftigkeitsprüfung und der
Beweismittelwürdigung nicht einverstanden ist, ist eine Frage der Würdi-
gung des Sachverhalts, beschlägt das rechtliche Gehör vorliegend aber
nicht.
4.4 Ob die Behauptung in der Rechtsmitteleingabe, der Beschwerdeführer
habe in die von ihm eingereichten Fotos mit der Nummern 6 und 7 keine
Einsicht erhalten und das SEM damit das Recht auf Akteneinsicht verletzt,
zu Recht vorgebracht wurde, kann offengelassen werden. Dies angesichts
des Umstands, dass das Gericht dem Beschwerdeführer am 14. Februar
2020 eine Kopie der Fotos zur Vervollständigung der Akten zugestellt hat
und der allfällige Verfahrensfehler nicht geeignet wäre, eine Kassation des
Verfahrens zu begründen. Wie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt,
wird der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Puntland militärischen
Dienst geleistet hat – was sich unter Umständen aus den eingereichten
Beweismitteln ergeben könnte – nicht per se in Frage gestellt. Dass dem
Beschwerdeführer zu den von ihm selber eingereichten Unterlagen nicht
das rechtliche Gehör zu gewähren ist, versteht sich von selbst.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2
5.2.1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn
die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für
gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E-6621/2017
Seite 11
5.2.2 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie ge-
nügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich
nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht
widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen
oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der
Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann
nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst
falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert
oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren
verweigert. Die Tatsache, dass einzelne Aussagen erst im späteren Verlauf
des Asylverfahrens vorgebracht werden, macht die Vorbringen der asylsu-
chenden Person aber noch nicht zwingend unglaubhaft. So kann unter be-
sonderen Umständen eine nachvollziehbare Erklärung für die Verspätung
des Vorbringens vorliegen. Die Glaubhaftigkeit nachgeschobener Vorbrin-
gen ist durch eine Gesamtwürdigung im konkreten Einzelfall zu beurteilen.
5.2.3 Der Standard des Glaubhaftmachens richtet sich – im Gegensatz
zum strikten Beweis – an ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus
Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuch-
stellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der
Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf
eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und
2.3; Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 und 1998 Nr. 4 E. 5;
Urteil des BVGer D-2322/2009 vom 7. Juli 2009 E. 5).
5.3 Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze der Glaubhaftigkeitsprüfung
gelangt das Gericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss,
dass die vom Beschwerdeführer als Gründe für seine Ausreise vorge-
brachte Desertion aus der puntländischen Militäreinheit PSF, die Verfol-
gung durch eine Familie eines anderen Clans sowie eine gezielte Bedro-
hung durch die Al-Shabaab nicht glaubhaft ausfallen.
5.3.1 Das SEM hat die vorgebrachte Erklärung des Beschwerdeführers,
weshalb er seine wahren Asylgründe erst an der Anhörung habe vorbrin-
gen können, zu Recht in Frage gestellt. Es spricht zwar für ihn, dass er mit
Schreiben vom 31. August 2015 von sich aus an die Behörden gelangte
und sein Versäumnis berichtigte. Es erscheint auch nicht gänzlich unplau-
sibel, dass unter gewissen Umständen das Vertrauen in die Behörden kurz
nach der Ankunft in der Schweiz eingeschränkt sein könnte. Der Beschwer-
E-6621/2017
Seite 12
deführer hat an der BzP aber nicht nur die zentralen Asylgründe verheim-
licht, sondern es ergeben sich auch in Bezug auf Angaben zu seinen per-
sönlichen Umständen massive Widersprüche, welche nicht mit der von ihm
vorgebrachten Begründung (Angst vor den Behörden beziehungsweise
fehlendes Vertrauen) erklärt werden können. Insbesondere sind keine gu-
ten Gründe dafür ersichtlich – und werden auch auf Beschwerdeebene
nicht dargelegt –, weshalb er nicht bereits bei der BzP seinen richtigen Ge-
burtstag, Geburts- und Wohnort sowie den Wohnort seines Vaters angab
und wahrheitsgemässe Angaben zu seiner Schulbildung und den Identi-
tätsdokumenten machte (vgl. insb. A19 F29, F38 ff., F117 und F118; A3
Ziff. 1.07, Ziff. 2.01 ff., Ziff. 3.01 und Ziff. 4.07 sowie Angaben aus dem Rei-
sepass).
5.3.2 Nicht nachvollziehbar – zumal gerade nicht mehr mit dem fehlenden
Vertrauen in die Behörden begründbar – ist sodann, dass er im Schreiben
vom 31. August 2015 lediglich auf die Desertion aus der puntländischen
Militäreinheit und eine drohende Gefährdung seitens der Al-Shabaab und
der Regierung hinwies, den in der Anhörung erstgenannten und wesentlich
fluchtauslösenden Grund – nämlich die Clanstreitigkeit, welche zu Haft und
dem Zerwürfnis mit dem Vorgesetzten geführt habe (vgl. A19 F60) – jedoch
nicht erwähnte. Die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde, wo-
nach ihm zu wenig Ressourcen für das Verfassen des anwaltlichen Schrei-
bens zur Verfügung gestanden hätten, um alle Gründe darzulegen, vermö-
gen nicht zu überzeugen. Unter diesen Umständen leidet die persönliche
Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und es sind erste Zweifel an den
bei der Anhörung vorgebrachten Asylgründe angebracht.
5.3.3 Die in der Anhörung protokollierten Aussagen genügen aber den An-
forderungen an das Glaubhaftmachen bei einer Gesamtbetrachtung auch
für sich allein betrachtet nicht. Diese fallen zwar teilweise relativ ausführlich
aus, worauf in der Rechtsmitteleingabe zutreffend hingewiesen wird. Dem
Beschwerdeführer ist auch insofern Recht zu geben, als es nicht angeht,
dass die Vorinstanz – wie sie dies in der angefochtenen Verfügung zu tun
scheint – Beweismitteln von vornherein jeglichen Beweiswert abspricht,
weil sie die Vorbringen der asylsuchenden Person bereits zuvor als un-
glaubhaft eingestuft hat. Die eingereichten Zertifikate wirken nämlich – trotz
des aufgrund fehlender Fälschungsmerkmale grundsätzlich geringen Be-
weiswerts – auf den ersten Blick nicht als unauthentisch, und auch die Fo-
tos, auf denen der Beschwerdeführer in Militäruniform zu sehen ist, könn-
ten dafürsprechen, dass er in Somalia Militärdienst geleistet hat. Dafür
E-6621/2017
Seite 13
sprechen auch seine Kenntnisse zu den Kriegsvorgängen in Puntland so-
wie die relativ substanziierten Angaben zu seinen Tätigkeiten als Soldat
(vgl. z.B. A19 F57 f., F63, F88 und F89). Hinsichtlich der nach der Grund-
ausbildung weitergeführten Ausbildung zum Soldaten für die PSF ist zu-
nächst darauf hinzuweisen, dass er sich gemäss seinen Aussagen man-
gels anderer Perspektiven von einem Freund dazu hat überreden lassen,
diesem zugestimmt und für seine Tätigkeit auch Lohn erhalten hat (vgl. A19
F40). Dies scheint trotz des damals jungen Alters des Beschwerdeführers
auf eine freiwillige Weiterführung des militärischen Engagements hinzuwei-
sen. Dass er in C._______ für eine amerikanische Spezialeinheit tätig war,
ist sodann zumindest anzuzweifeln, zumal er nicht in der Lage war, näher
darzulegen, durch welche amerikanische Einheit er ausgebildet wurde
(was aber bei einem mehrjährigen Engagement zu erwarten wäre). Auf die
Frage, wie die amerikanische Organisation, von welcher er ausgebildet
worden sei, geheissen habe, gab er an, dies nicht genau zu wissen, er
habe sie die «amerikanische Navy» genannt (vgl. A19 F45). Ein anderes
Mal gab er zu Protokoll, es habe sich bei der Sondereinheit um den ameri-
kanischen Geheimdienst gehandelt (vgl. A19 F40).
5.3.4 Unabhängig von der Glaubhaftigkeit seines Militärdiensts gelingt es
dem Beschwerdeführer aber weder glaubhaft zu machen, dass er aus dem
Dienst desertiert und deshalb geflüchtet ist noch, dass er aufgrund von ge-
zielten Bedrohungen durch die Al-Shabaab sowie eines verfeindeten Clans
begründete Furcht vor Verfolgung hatte oder eine solche im heutigen Zeit-
punkt zu befürchten hat.
So ergaben sich bei den vorgetragenen wesentlichen Fluchtgründen di-
verse Widersprüche und die diesbezüglichen Schilderungen stehen im
Vergleich zu der zuvor erwähnten teilweise ausführlichen Erzählweise ge-
rade in einem auffälligen Kontrast. Selbst auf mehrfache Nachfrage des
SEM-Mitarbeiters gelingt es dem Beschwerdeführer beispielsweise nicht,
den Vorfall vom (…) 2013 konkret darzulegen, welcher am Ursprung für die
angebliche gegen ihn geführte Blutfehde aufgrund der Tötung eines Ange-
hörigen des in der Region dominierenden Clans steht. Vielmehr wieder-
holte er trotz dreifacher Aufforderung des SEM-Mitarbeiters, den Vorfall de-
tailliert zu schildern, mehrmals in allgemeiner Weise dessen Ablauf und
schweifte auf andere Themen ab, was konstruiert wirkt (vgl. insb. A19
F70 ff.). Bei der angeblich zweiten Verhaftung, welche aufgrund der Willkür
seines Vorgesetzten – welcher dem gleichen Clan angehört habe, wie die
Familie, welche gegen ihn eine Fehde geleitet habe – erfolgt sei, verstrickt
sich der Beschwerdeführer ebenfalls in Widersprüche. Insbesondere ist
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nicht nachvollziehbar, wie die Haft, welche aufgrund seiner Sachverhalts-
schilderung entweder vom (…) bis (…) 2014 (vgl. A19 F60 S. 10) oder vom
(…) bis (…) 2014 (vgl. A19 F105) angedauert hat, sowie die nachgehende
Stationierung in den H._______, mit seiner Hochzeit am (…) in K._______
und der Angabe, seine Ehefrau habe ihn seither jeweils in C._______ be-
sucht (vgl. A19 F27 und F34 f.), vereinbar ist. Hinzu kommt, dass ihm im
(…) noch ein Pass von der somalischen Regierung ausgestellt wurde, was
ebenfalls gegen den von ihm beschriebenen Konflikt mit einem hochrangi-
gen Militäroffizier spricht. In das Bild der unglaubhaften Sachverhaltsschil-
derung passt, dass er die Clan-Streitig-keiten, wie bereits dargelegt, im
Schreiben vom 31. August 2015 gar nicht erst erwähnte.
5.3.5 Auch die Beschreibungen zur Desertion und wie diese genau abge-
laufen ist, sind unsubstanziiert. Beispielhaft können etwa die Stellen ge-
nannt werden, wo der Beschwerdeführer beschreibt, wie er von einem an-
deren Soldaten von dessen Flucht nach Europa erfahren und sich in der
Folge ebenfalls zur Flucht entschieden habe (vgl. A19 F60 S. 11) bezie-
hungsweise, wo er darauf hinweist, er habe ja einen Plan im Kopf gehabt
und dieser sei gewesen, zu desertieren (vgl. A19 F90), eine realitätsnahe
Beschreibung der Vorgänge dann aber in beiden Fällen ausbleibt.
Das SEM hat sodann zu Recht darauf hingewiesen, dass es betreffend die
Frage, ob er die Kündigung mit seinen Vorgesetzten besprochen habe, zu
Widersprüchen kam (vgl. Schreiben vom 31. August 2015: «Im (…) 2015
beschloss ich die Armee zu verlassen. Ich ging ins Büro und brachte mein
Anliegen vor. Dort erfuhr ich, dass ich ins Gefängnis gesteckt würde, wenn
ich dies versuchte»; hingegen A19 F60 S. 11: «Wenn ich das Thema Kün-
digung angesprochen hätte, wäre ich im Gefängnis gelandet»). Weder die
Aussagen im Rahmen der Anhörung, wo er mit der Ungereimtheit konfron-
tiert wurde (vgl. A19 F127), noch die Ausführungen in der Beschwerde (vgl.
ebd. S. 8 f.) vermögen den Widerspruch aufzulösen. Dass seine Familien-
angehörigen aufgrund seiner Flucht Probleme erhalten haben, muss eben-
falls angezweifelt werden, zumal er einmal ausführte, diese würden von
den somalischen Offizieren verfolgt, und er ein anderes Mal die Al-
Shabaab für die Probleme seiner Frau verantwortlich machte (vgl. A19 F60
S. 11 und F121 ff.).
Bei dieser Aktenlage gelingt es dem Beschwerdeführer nicht glaubhaft zu
machen, dass er vom Militärdienst desertiert ist.
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Seite 15
5.3.6 Seine Aussagen lassen sodann nicht mit einer hinreichenden Wahr-
scheinlichkeit darauf schliessen, dass er im Rahmen seiner Soldatentätig-
keit persönlich ins Visier der Al-Shabaab geraten ist. So führte er bei der
Darlegung der Asylgründe selbst und lediglich ergänzend aus, dass «sie
als Armee» – und damit nicht er als Individuum – von der islamischen Grup-
pierung verfolgt gewesen seien (vgl. wörtlich: «und wir waren ja noch als
Armee verfolgt von der Al-Shabaab» [A19 F60 S. 11]). Auf Nachfragen des
SEM-Mitarbeiters hin vermag er nicht konkret darzulegen, inwiefern er per-
sönlich zum Ziel der Al-Shabaab geworden sein soll. Vielmehr bleiben
seine diesbezüglichen Ausführungen allgemein (vgl. A19 F95 ff.). Weder
die im Rahmen seiner Tätigkeit als Soldat erlebten Gefechte noch ein Vor-
fall von 2012 in einem (…) und ein nicht näher konkretisiertes Ereignis
2014 (vgl. A19 F98 ff. und F130), reichen aus, um von einer gezielten, vom
Zufall unabhängigen Verfolgung der Al-Shabaab auf seine Person auszu-
gehen. Soweit der Beschwerdeführer bei einer allfälligen Rückkehr nach
Somalia nicht mehr in den militärischen Dienst zurückkehrt, ist nicht mit der
notwendigen Wahrscheinlichkeit darauf zu schliessen, dass er in den Fo-
kus der islamistisch-extremistischen Bewegung gerät.
5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungs-
gefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat sein
Asylgesuch demzufolge zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
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Seite 16
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
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7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Nachdem weder die vorgebrachte Desertion aus dem
somalischen Militär noch eine gezielte Verfolgung durch die Al-Shabaab
oder durch Angehörige eines verfeindeten Clans als glaubhaft erachtet
wurden, sind entsprechende Anhaltspunkte zu verneinen.
7.2.4 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt
den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er-
scheinen. Diesbezüglich kann darauf verwiesen werden, dass das Bundes-
verwaltungsgericht selbst für Mogadischu nicht von einer Situation extre-
mer allgemeiner und verbreiteter Gewalt ausgeht, die als dermassen inten-
siv einzustufen ist, dass für jede in der Stadt wohnhafte Person eine ernst-
hafte Gefahr unmenschlicher Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ge-
geben wäre (vgl. BVGE 2013/27). Die Lage in der Region Puntland prä-
sentiert sich vergleichsweise besser als in der Hauptstadt (vgl. den als Re-
ferenzurteil vorgesehenen Entscheid des BVGer E-6310/2017 vom 15. Ja-
nuar 2020 E. 9.2 und 11.2).
7.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht kam bei seiner kürzlich erfolgten, die
teilautonome Region Puntland betreffenden Aufdatierung der Lage im er-
wähnten Referenzurteil zum Schluss, dass dort nicht von einer konkreten
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Seite 18
Gefährdung der gesamten Bevölkerung – und damit einer generellen Un-
zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen dorthin – auszugehen ist.
Aufgrund der instabilen allgemeinen Sicherheitslage in verschiedenen Re-
gionen Puntlands – namentlich in C._______ und H._______ – sowie der
prekären humanitären Situation ist der Vollzug der Wegweisung aber nur
bei Vorliegen begünstigender Umstände zumutbar (vgl. Urteil des BVGer
E-6310/2017 E. 11.2 in Bestätigung von EMARK 2006 Nr. 2).
7.3.2 Vorliegend ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer geltend
macht, in der Stadt C._______ aufgewachsen zu sein und dort bis zu sei-
ner Ausreise gewohnt zu haben. Obwohl diese Region massgeblich von
Sicherheitsvorfällen geprägt ist, kann bei einer sorgfältigen Abwägung der
Umstände des Beschwerdeführers vom Vorliegen von besonderen Um-
ständen für die Annahme der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus-
gegangen werden. Der Beschwerdeführer ist jung und gemäss Akten – ab-
gesehen von einer leichten Sportverletzung am (…) (vgl. A19 F134 ff.) –
gesund. Sodann ist er mit dem Besuch einer Privatschule bis zum Ab-
schluss der Mittelschule (vgl. A19 F40) vergleichsweise gut gebildet. Der
Beschwerdeführer gab sodann an, vor seiner Ausreise hinreichend ver-
dient zu haben. Sowohl sein Vater als auch seine (…) Schwestern leben in
C._______, so dass ein soziales Beziehungsnetz vor Ort besteht. Sein Va-
ter ist arbeitstätig und der Umstand, dass die Schwester seine Reisekosten
von rund 7'300 Euro mehrheitlich übernommen hat (vgl. A19 F91 ff. und
F112), spricht dafür, dass auch sie relativ gut situiert ist. Sie und einer sei-
ner Freunde waren dem Beschwerdeführer darüber hinaus auch bei der
Dokumentenbeschaffung behilflich (vgl. A19 F110). Es darf davon ausge-
gangen werden, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr auch in
Zukunft von seinen Familienangehörigen und Freunden Unterstützung er-
warten darf, sollte diese nötig sein. Seine Ehefrau lebt aktuell überdies in
I._______, Kenia, wo sie eine Ausbildung absolviert. Auch sie sowie seine
in E._______ lebenden weiteren Verwandten dürften ihm bei der Wieder-
eingliederung im Heimatland eine Stütze sein. Dass der Beschwerdeführer
dem F._______-Clan angehört (was vom SEM angezweifelt wird), fällt an-
gesichts der guten Vernetzung des Beschwerdeführers unabhängig von
der Frage der Glaubhaftigkeit nicht entscheidend ins Gewicht, zumal sei-
nen Aussagen nicht in grundsätzlicher Weise zu entnehmen ist, dass er
oder seine Familienangehörigen deswegen benachteiligt worden sind.
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Seite 19
7.3.3 Die hohen Anforderungen an die Annahme einer konkreten Gefähr-
dung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG (vgl. dazu BVGE 2014/26 E. 7.7) sind
vorliegend demnach nicht erfüllt. Der Vollzug der Wegweisung des Be-
schwerdeführers erweist sich entsprechend als zumutbar.
7.4 Dem Beschwerdeführer wurde von den somalischen Behörden am (…)
ein Reisepass ausgestellt, der bis am (…) gültig war. Es obliegt ihm, bei
der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen beziehungsweise eine allfällige
Verlängerung der Gültigkeit des Reisepasses zu organisieren (vgl. Art. 8
Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist folg-
lich auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da sein Gesuch um unent-
geltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfü-
gung vom 30. November 2017 gutgeheissen wurde und keine Anhalts-
punkte dafür vorliegen, dass sich seine finanzielle Lage seither entscheid-
relevant verändert hätte, ist von der Auflage von Verfahrenskosten abzu-
sehen.
10.
Mit derselben Zwischenverfügung wurde auch das Gesuch des Beschwer-
deführers um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 110a Abs. 1
VwVG) und sein Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt.
Diesem ist ein amtliches Honorar für seine notwendigen Aufwendungen im
Beschwerdeverfahren auszurichten. Der Rechtsbeistand hat am 14. De-
zember 2017 eine Kostennote eingereicht, in der er einen Zeitaufwand von
9.85 Honorarstunden ausweist, was als angemessen einzuschätzen ist.
Entsprechend dem mit Zwischenverfügung 30. November 2017 bekannt-
gegebenen praxisgemässen Stundenansatz ist das amtliche Honorar auf
Fr. 2'342.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen und
durch die Gerichtskasse zu vergüten.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird vom Bundesverwaltungsgericht ein
amtliches Honorar im Betrag von Fr. 2'342.– ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Sibylle Dischler
Versand: