Abtei lung V
E-6622/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 4 . D e z e m b e r 2 0 0 8
Richterin Therese Kojic (Vorsitz), Richter Martin Zoller,
Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
A._______, dessen Ehefrau B._______, und deren
Kinder C._______, und D._______, alle Iran,
alle vertreten durch Klausfranz Rüst-Hehli,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFF vom 7. März 2003 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6622/2006
Sachverhalt:
A.
A.a Der Vater des Beschwerdeführers, E._______, ersuchte am 16.
August 1999 bei der Schweizerischen Vertretung in Ankara für sich,
seine Ehefrau und seine sieben Kinder um Bewilligung der Einreise in
die Schweiz und um Gewährung von Asyl.
A.b Das Bundesamt lehnte mit Verfügung vom 3. September 1999 in
Anwendung von Art. 6 Abs. 2 des damals geltenden Asylgesetzes vom
5. Oktober 1979 (aAsylG) das Asylgesuch ab und verweigerte
E._______ und seiner Familie die Einreise in die Schweiz. Die
dagegen erhobene Beschwerde vom 8. Oktober 1999 wurde mit Urteil
der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 19. September
2000 insofern gutgeheissen, als der Familie F._______ die Einreise in
die Schweiz bewilligt wurde. Gleichzeitig wurde das Bundesamt
angewiesen, nach vollständiger Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts neu über das Asylgesuch zu entscheiden.
A.c Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben zufolge am
16. Mai 2001 zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern
(E-6371/2006/N...); E-6618/2006/N...; E-6619/2006/N...; E-6620/2006/
N...; E-6621/2006/N...; E-6637/2006/N...) von der Türkei herkommend
und über Bulgarien in die Schweiz ein. Am 23. Mai 2001 wurde er in
der Empfangsstelle Kreuzlingen summarisch befragt. Am 16. Juli 2001
folgte die Befragung durch die zuständige kantonale Behörde.
Der Beschwerdeführer, ein Kurde aus G._______, begründete sein
Asylgesuch damit, er sei sunnitischer Kurde und in G._______
aufgewachsen und habe dort während sieben Jahren die Schulen
besucht. Sein Vater sei Peshmerga gewesen, deshalb im Jahre 1985
festgenommen worden und mehrere Jahre im Gefängnis gewesen, wo
er - der Beschwerdeführer - ihn mehrmals besucht habe. Nachdem er
ihn im Jahre 1988 habe besuchen wollen, sei sein Vater geflohen.
Deshalb seien seine Mutter, sein Onkel und sein jüngster Bruder
festgenommen worden. Kurz darauf sei auch er - damals 15-jährig -
festgenommen worden. Man habe ihm erklärt, dass er erst wieder
freigelassen würde, wenn sich sein Vater bei den Behörden melde.
Nach zwei Monaten habe man ihn freigelassen. Zwei bis drei Monate
später sei er seiner Familie, welche unterdessen in die Türkei
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E-6622/2006
ausgereist sei, gefolgt. Dort hätten sie illegal vorerst zwei Jahre in
H._______ und danach fünf Jahre in I._______ gelebt. Im Jahre 1992
habe er seine Ehefrau kennen gelernt. Er sei schliesslich nach
J._______ gezogen, wo er gelegentlich gearbeitet habe. Im Jahre
1999 sei seine Ehefrau in den Iran zurückgekehrt. Am 16. Februar
2001 sei er nach Bulgarien und von dort drei Monate später in die
Schweiz gereist.
Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen.
A.d Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat eigenen Anga-
ben zufolge anfang September 2002 und reiste am 28. Oktober 2002
in die Schweiz ein, wo sie am 30. Oktober 2002 um Asyl nachsuchte.
Am 8. November 2002 wurde sie in der Empfangsstelle Kreuzlingen
summarisch befragt. Am 20. Februar 2003 folgte die Befragung durch
die zuständige kantonale Behörde.
Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch im Wesentlichen
damit, sie stamme ebenfalls aus G._______, wo sie bis zur vierten
Klasse in die Schule gegangen sei. Danach sei sie zusammen mit
ihren Eltern in die Türkei gereist, wo sie bis zur ihrem 15. Lebensjahr
gelebt habe. Sie habe vor zirka zehn Jahren in der Türkei geheiratet
und während mehrerer Jahre zusammen mit ihrem Ehemann in der
Türkei gelebt. Im Jahre 1999/2000 sei sie mit ihren zwei Kindern nach
G._______ zurückgekehrt, wo sie bei ihren Eltern, welche zuvor
ebenfalls in den Iran zurückgekehrt seien, gelebt habe. Sie und ihre
Eltern seien täglich behelligt, ihr Haus durchsucht und nach ihrem
Ehemann gefragt worden, da sich dieser politisch betätigt habe. Sie
habe als allein erziehende Frau von zwei Kindern nicht mehr im Iran
leben können. Aus diesen Gründen habe sie sich zur Ausreise
entschlossen.
Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen.
B.
Mit Verfügungen des BFF vom 3. Dezember 2002 wurde der Vater des
Beschwerdeführers gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) originär, seine Mutter und der minderjährige
Bruder K._______ (N...) gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtlinge
anerkannt. Gleichzeitig wurde ihnen in der Schweiz Asyl gewährt. Die
Asylgesuche der Brüder des Beschwerdeführers L._______
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(E-6618/2006; N...), M._______ (E-6619/2006; N...), N._______
(E-6620/2006; N...), O._______ (E-6621/2006; N...) und P._______
(E-6637/2006; N...) wurden mit Verfügungen des BFF vom 3. und
4. Dezember 2002 abgewiesen und deren Wegweisung angeordnet.
C.
Das BFF stellte mit Verfügung vom 7. März 2003, eröffnet am 10. März
2003, fest, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft
nicht und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete es die Weg-
weisung der Beschwerdeführer aus der Schweiz an. Die Vorinstanz be-
gründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen
der Beschwerdeführer weder den Anforderungen an die Glaubhaftig-
keit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft standhalten wür-
den. Den Vollzug der Wegweisung in den Iran befand die Vorinstanz für
zulässig, zumutbar und möglich.
D.
Mit Eingabe vom 6. April 2003 an die Schweizerische Asylrekurskom-
mission (ARK) beantragten die Beschwerdeführer durch ihren Rechts-
vertreter unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung sowie die Anerkennung der originären,
eventuell der abgeleiteten Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung
des Asyls. Eventuell sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug
unzulässig, eventuell unzumutbar sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Auf die Begründung
im Einzelnen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägun-
gen eingegangen. In einer weiteren Eingabe vom 11. April 2003 er-
suchten die Beschwerdeführer um Vereinigung ihres Verfahrens mit
demjenigen der Familienangehörigen des Beschwerdeführers. Die
Asylbegründung sei mit derjenigen des Vaters, der Mutter und der fünf
Brüder des Beschwerdeführers eng verbunden. Mit der Beschwerde
wurde ein Bericht des US Department of State 'Iran' vom 31. März
2003 zu den Akten gereicht.
E.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 2. Mai 2003 wurde festgestellt,
dass das Beschwerdeverfahren mit denjenigen der Verwandten des
Beschwerdeführers (N..., N..., N..., N..., N... und N...) zeitlich
koordiniert werde. Gleichzeitig wurde auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses verzichtet und das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege in einen späteren Zeitpunkt verwiesen.
Seite 4
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F.
Am 28. Oktober 2004 wurde die Beschwerdeführerin von (...) wegen
Ladendiebstahls gebüsst.
G.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 15. April 2005
die Abweisung der Beschwerde.
H.
Am 26. April 2005 wiesen die Beschwerdeführer auf das genaue
Datum ihrer Asylgesuche hin.
I.
Am (...) 2005 verstarb der Vater des Beschwerdeführers.
J.
In seiner ergänzenden Vernehmlassung vom 8. Mai 2006 verneinte
das BFM das Vorliegen einer Gefährdung wegen exilpolitischer Tätig-
keit wie auch das Vorliegen einer schwerwiegenden persönlichen Not-
lage.
K.
Am 8. Juni 2006 nahmen die Beschwerdeführer dazu Stellung. Gleich-
zeitig reichten sie eine Bestätigung der Parti Démocratique du Kurdis-
tan d'Iran Comitée Suisse (PDKI) vom 7. Juni 2006 zu den Akten.
Am 20. Juni 2006 (Telefax) wurde ein Schreiben der Lehrerin des
Kindes C._______ eingereicht.
L.
Am 1. Januar 2007 übernahm das Bundesverwaltungsgericht die Ver-
fahren der ARK.
M.
In seiner Eingabe vom 12. Januar 2007 wies der Rechtsvertreter auf
die lange Verfahrensdauer hin. Am 21. September 2007 erkundigte er
sich telefonisch erneut nach dem Verfahrensstand. Dabei wurde er
darauf hingewiesen, dass weiterhin Abklärungen im Gange seien.
Mit Eingabe vom 2. Oktober 2007 ersuchte der Rechtsvertreter erneut
um Angaben betreffend den Verfahrensstand. Diese Eingabe wurde
am 5. Oktober 2007 telefonisch beantwortet. Gleichzeitig wurde darauf
Seite 5
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hingewiesen, dass weitere Abklärungen beim UNHCR vorgenommen
würden.
N.
Am 30. Oktober 2007 ersuchte der vormalige Instruktionsrichter des
Bundesverwaltungsgerichts das UNHCR-Büro in Genf um nähere An-
gaben zu den Asylgesuchen von E._______ (Vater des Beschwerde-
führers) und dessen Familie beim UNHCR in Ankara, um die Gefähr-
dungslage der Familie F._______ beurteilen zu können.
O.
Am 30. Oktober 2007 ersuchte der Instruktionsrichter (...) um Angaben
zur aktuellen Situation der Familie F._______ hinsichtlich
Strafverfahren und Verurteilungen sowie um Zustellung der
entsprechenden Unterlagen.
P.
Mit Eingabe vom 30. Oktober 2007 wies der Rechtsvertreter auf eige-
ne Abklärungen beim UNHCR hin.
Q.
Am 27. Dezember 2007 teilte der zuständige Mitarbeiter des UNHCR-
Büros in Genf telefonisch mit, die UNHCR-Akten aus der Türkei seien
derzeit nicht zugänglich und wies das Bundesverwaltungsgericht an,
seine Anfrage im Jahre 2008 bei der neu zuständigen Mitarbeiterin zu
erneuern.
R.
Am 28. Januar 2008 übermittelte (...) dem Bundesverwaltungsgericht
einen Zusammenzug der Strafakten betreffend den Beschwerdeführer.
Dabei wurden insbesondere folgende Akten aufgeführt:
- Kontrollauftrag vom 1. März 2004 und Orientierungsbericht (...)
(Verdacht der illegalen Erwerbstätigkeit),
- Bussenverfügung (...) vom 9. Mai 2005,
- Rapport (...) vom 25. Oktober 2005 (Urkundenfälschung),
- Schlussbericht (...) vom 14. Oktober 2007 (Anzeige wegen
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und die
psychotropen Stoffe),
- Mail (...) vom 4. Dezember 2007.
S.
Mit Schreiben des UNHCR-Büros in Genf vom 28. März 2008 erfolgte
eine Auskunft zum seinerzeitigen Entscheid des UNHCR-Büros in An-
Seite 6
E-6622/2006
kara vom 25. August 2000. Diese wurde von der zuständigen Mitarbei-
terin des UNHCR-Büros in Genf am 30. April 2008 (telefonisch) er-
gänzt.
T.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 7. Mai 2008 wurden den Be-
schwerdeführern die Auskünfte des UNHCR mitgeteilt und ihnen die
Möglichkeit zu einer Stellungnahme eingeräumt.
U.
Mit Eingabe vom 22. Mai 2008 nahmen die Beschwerdeführer dazu
Stellung.
V.
Am (...) 2008 reichte (...) gegen den Beschwerdeführer Anklage ein
wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz, wegen unbefugten Betäubungsmittelkonsums
und wegen Fälschung von Ausweisen (Missbrauch zur Täuschung).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernahm bei gegebener Zustän-
digkeit am 1. Januar 2007 die bei der ARK hängig gewesenen Rechts-
mittel. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beur-
teilung der vorliegenden Beschwerde. Die Beurteilung erfolgt nach
neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
Seite 7
E-6622/2006
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführer sind durch die angefochtene Verfügung berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung. Die Beschwerdeführer sind daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50
und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
In formeller Hinsicht ist wie bereits mit Zwischenverfügung vom 2. Mai
2003 festgestellt worden ist, festzuhalten, dass das vorliegende Be-
schwerdeverfahren mit demjenigen der Mutter und der Brüder des Be-
schwerdeführers (E-6371/2006, E-6618/2006, E-6619/2006, E-6620/
2006, E-6621/2006) koordiniert wird.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
Seite 8
E-6622/2006
5.
5.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid damit,
die Vorbringen der Beschwerdeführer seien unglaubhaft ausgefallen.
So habe der Beschwerdeführer bezüglich der von ihm geltend ge-
machten Beziehungen zu den Peshmergas unterschiedliche Aussagen
gemacht, welche sich zudem nicht mit denjenigen seiner Brüder de-
cken würden. Weiter habe die Beschwerdeführerin in der Empfangs-
stelle angegeben, ihr Ehemann habe im Iran Probleme gehabt. Sie
selber habe keine Probleme gehabt. Demgegenüber habe sie anläss-
lich der kantonalen Befragung eigene Schwierigkeiten wegen ihres
Ehemannes vorgebracht. Der Beschwerdeführer habe seinerseits dazu
ausgeführt, seine Ehefrau habe in G._______ keine Probleme gehabt.
Insgesamt hätten die Beschwerdeführer im Iran nichts zu befürchten.
Auch die Brüder des Beschwerdeführers hätten im Falle einer Rück-
kehr nicht mit einer Verfolgung zu rechnen, zumal sie zur Zeit, als ihr
Vater verurteilt worden sei, noch Kinder gewesen seien. Weiter hielt
die Vorinstanz fest, bei der vom Beschwerdeführer geltend gemachten,
kurz vor der Ausreise erfolgten Festnahme von zirka zwei Monaten,
weil sein Vater geflüchtet sei, handle es sich nicht um Nachteile, die
dem Beschwerdeführer einen weiteren Verbleib in seinem Land verun-
möglicht oder auf unzumutbare Weise erschwert hätten. Es seien auch
weitere Familienangehörige vorübergehend festgenommen worden.
5.2 In der Rechtsmitteleingabe wird dem entgegengehalten, die
Vorinstanz habe die geltend gemachte Festnahme des Beschwerde-
führers nicht in Abrede gestellt. Der Beschwerdeführer sei gegen eine
sehr hohe Kautionsleistung - ein überbautes Grundstück - des Onkels
Q._______ freigekommen und habe so aus dem Land fliehen können.
Die Türkei, wo er sich während Jahren illegal aufgehalten habe, sei für
iranisch-kurdische Oppositionelle kein sicherer Drittstaat. Zudem sei
die Festnahme für ihn sehr belastend gewesen, zumal sie die
Festnahme und Ermordung seines Vaters bezweckt habe. Bei einer
Rückkehr müsste er wegen seines flüchtigen Vaters mit einer
sofortigen Festnahme rechnen. Die vom Beschwerdeführer erlittene
Verfolgung entspreche dem Muster der iranischen Repression. So
müsse ein Kind (oder die Ehefrau) für die Durchsetzung staatlicher
Verfolgungsansprüche gegen seinen Vater (respektive Ehemann) ein-
stehen. Schliesslich wendeten die Beschwerdeführer ein, entgegen
der Feststellungen der Vorinstanz seien in ihren Aussagen keine Wi-
dersprüche vorhanden.
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5.3 Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 15. April 2005 an
ihrem Standpunkt fest.
5.4 Im weiteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens wurde ausgeführt,
der Beschwerdeführer habe wie seine Familie wegen der jahrelangen
Inhaftierung seines Vaters im Iran unter einem enormen psychischen
Druck gestanden. Zwei seiner Onkel seien aus politischen Gründen er-
mordet worden. Der Beschwerdeführer sei überdies in der Türkei zu-
sammen mit seinem Vater zwecks Ausschaffung in den Iran festge-
nommen worden. Damit sei ihm der Aufbau einer wirtschaftlichen Exis-
tenz erschwert respektive verunmöglicht worden. Im Falle einer Rück-
kehr in den Iran müsse er mit Reflexverfolgung rechnen. Man würde
ihm gleichzeitig vorwerfen, einer kurdischen Organisation anzugehö-
ren, was auch zutreffe. In der eingereichten Bestätigung der PDKI vom
7. Juni 2006 wird erklärt, dass der Beschwerdeführer mit der Partei
sympathisiere und an öffentlichen Sitzungen, Veranstaltungen, Festen,
Demonstrationen und anderen Anlässen teilnehme. Gleichzeitig wurde
ausgeführt, der Vater des Beschwerdeführers sei gezwungen worden,
seine Heimat aus politischen Gründen zu verlassen. Das Gesuch der
Familie des Beschwerdeführers, den am (...) 2005 an Krebs
gestorbenen Vater in den Iran zu überführen, sei von der iranischen
Botschaft in Bern abgelehnt worden, weil die Familie F._______ im
Iran im Rahmen der PDKI politisch tätig gewesen sei. Zudem sei die
politische Lage in den kurdischen Gebieten im Iran besonders
angespannt. Aus diesen Gründen könnten der Beschwerdeführer und
seine Angehörigen nicht in den Iran zurückkehren.
5.5 In seinem Schreiben vom 28. März 2008 wies das UNHCR-Büro in
Genf darauf hin, die Vorbringen des Vaters des Beschwerdeführers,
E._______, seien in Bezug auf die Fluchtgründe aus dem Iran nicht
glaubwürdig ausgefallen. Daher sei sein Asylgesuch abgelehnt wor-
den. Aufgrund interner Vorschriften sei es nicht möglich, dem Bundes-
verwaltungsgericht die Verfahrensunterlagen des UNHCR zugänglich
zu machen.
Eine telefonische Rückfrage des Bundesverwaltungsgerichts vom
30. April 2008 ergab, dass E._______ zunächst - im Rahmen eines
Beschwerdeverfahrens - als Flüchtling anerkannt worden sei. Nach-
dem er untergetaucht sei und er im Jahre 2000 ein neues Asylgesuch
gestellt habe, habe man aufgrund von Hintergrundinformationen er-
kannt, dass seine Fluchtgründe und damit auch die Vorbringen im ers-
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E-6622/2006
ten Asylgesuch von 1996 als nicht glaubhaft zu erachten seien. Die
Akten aus dem Verfahren in der Türkei könnten gemäss den weltweit
gültigen Richtlinien des UNHCR weder an Dritte, auch nicht an richter-
liche Asylbehörden, noch dem Betroffenen selber herausgegeben wer-
den.
5.6 In ihrer Stellungnahme vom 22. Mai 2008 hielten die Beschwerde-
führer fest, der Vorinstanz seien im Zeitpunkt ihrer Verfügungen vom 3.
Dezember 2002 die Zweifel des UNHCR offensichtlich bekannt gewe-
sen. Der Entscheid des UNHCR vom 25. August 2000 dürfte auf die
Asylgewährung des Vaters des Beschwerdeführers kaum einen Ein-
fluss gehabt haben.
6.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prüfung der Akten zum
Schluss, dass die Vorinstanz die Asylgesuche der Beschwerdeführer
zu Recht abgelehnt hat.
6.1 Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, können die vom Be-
schwerdeführer geltend gemachten Beziehungen zu den Peshmergas,
welche er von der Türkei aus gepflegt habe, nicht geglaubt werden. So
sind seine diesbezüglichen Aussagen widersprüchlich und unsubstan-
ziiert ausgefallen. Soweit in der Beschwerdeschrift zu der als wider-
sprüchlich bezeichneten Unterstützung der Peshmergas in der Türkei
eingewendet wird, die in der kantonalen Befragung vorgebrachten
Äusserungen müssten als Ergänzung der Befragung in der Empfangs-
stelle angesehen werden, ist dieser Erklärungsversuch als unbehelfli-
che Schutzbehauptung zu würdigen. Im Übrigen muss die vom Be-
schwerdeführer geäusserte Vermutung, wonach er wegen seiner Tätig-
keit in der Türkei im Iran denunziert worden sein könnte, ebenfalls als
unglaubhaft bezeichnet werden. Schliesslich haben die Beschwerde-
führer bezüglich ihrer Probleme im Iran unterschiedliche Aussagen ge-
macht. Während der Beschwerdeführer einzig eine Festnahme im Iran
wegen seines flüchtigen Vaters vorgebracht hat, machte die Beschwer-
deführerin geltend, ihr Ehemann habe im Iran Probleme gehabt, weil
er im Iran eine Partei unterstützt habe. Deshalb sei er seither immer
gesucht worden (vgl. A12, S. 9). Weiter gab der Beschwerdeführer auf
die ihm anlässlich der kantonalen Befragung gestellte Frage, wie seine
Ehefrau in G._______ gelebt habe, zu Protokoll, diese habe mit den
Behörden keine Probleme. Nur einmal, im Jahre 1999, habe man ihren
Reisepass zerrissen (vgl. D7, S. 16). Ferner enthalten auch die Aussa-
Seite 11
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gen der Beschwerdeführerin bezüglich ihrer eigenen persönlichen
Probleme Widersprüche. So verneinte sie die ihr in der Empfangsstelle
gestellte Frage, ob sie je mit der Armee, der Polizei und den Behörden
Schwierigkeiten gehabt habe (vgl. A1, S. 6). Demgegenüber erwähnte
sie anlässlich der kantonalen Befragung, wegen ihres Ehemannes täg-
lich behelligt worden zu sein. Zudem habe sie ihre Kinder wegen der
politischen Tätigkeit ihres Ehemannes nicht einschulen lassen können
(vgl. A12, S. 9 ff). Indem die Beschwerdeführerin auf Vorhalt dieses Wi-
derspruchs einwendete, sie habe keine persönlichen Schwierigkeiten,
sondern lediglich solche wegen ihres Ehemannes gehabt, vermag dies
zu keiner Klärung der äusserst widersprüchlichen Angaben zu führen.
Vielmehr entsteht dadurch der Eindruck, die Beschwerdeführerin habe
versucht, den Sachverhalt nachträglich anzupassen. Weiter kann auch
dem Erklärungsversuch in der Beschwerdeschrift, wonach die Be-
schwerdeführerin in der Empfangsstelle keine in ihrer Person liegen-
den Schwierigkeiten mit der Armee, Polizei oder Behörden geltend ge-
macht, in der kantonalen Befragung jedoch korrekt hinzugefügt habe,
wegen ihres Ehemannes jedoch Schwierigkeiten mit den Behörden ge-
habt zu haben, nicht gefolgt werden. So wurde in der Empfangsstelle
nämlich gar nicht unterschieden, ob die Beschwerdeführerin aus per-
sönlichen oder anderen Gründen, sondern ob sie überhaupt Schwie-
rigkeiten gehabt habe. Diese Frage hat sie damals klar verneint, womit
die erst beim Kanton erwähnten Schwierigkeiten wegen ihres Eheman-
nes als nachgeschoben und somit unglaubhaft bezeichnet werden
müssen.
6.2 Was im Weiteren die geltend gemachte zweimonatige Festnahme
des Beschwerdeführers im Iran im Jahre 1988 betrifft, hat die Vorins-
tanz diese als asylrechtlich nicht relevant bezeichnet. Diese soll des-
sen Angaben zufolge im Zusammenhang mit der Flucht seines Vaters
aus dem Gefängnis gestanden haben. Die Behörden hätten von ihm
verlangt, dass sich sein Vater stelle. Deshalb befürchte er, bei einer
Rückkehr in den Iran wegen seines Vaters erneut festgenommen zu
werden.
Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend somit zu prüfen, ob die
vom Beschwerdeführer erlittene Verfolgung (Festnahme) asylrechtlich
relevant ist und ob erhebliche Gründe für die Annahme einer begrün-
deten Furcht des Beschwerdeführers vor künftiger Reflexverfolgung
bestehen und er damit die Flüchtlingseigenschaft erfüllt.
Seite 12
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6.2.1 Hinsichtlich der Befürchtungen des Beschwerdeführers vor Re-
flexverfolgung ist Folgendes festzuhalten: Begründete Furcht vor Ver-
folgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine
Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht be-
ziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher
Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss
entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen
konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und
aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benach-
teiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als
realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f., EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9).
6.2.2 Gemäss den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Er-
kenntnissen ist es im Iran in der Vergangenheit wiederholt zu Verfol-
gung von Familienangehörigen politischer Aktivisten, nach denen ge-
fahndet wird, gekommen. Familienangehörige von Personen, die von
den Behörden in besonderer Weise oppositioneller oder staatsfeindli-
cher Aktivitäten verdächtigt werden und sich ins Ausland abgesetzt ha-
ben oder anderweitig untergetaucht sind, müssen damit rechnen, von
den iranischen Behörden gesucht, verhört und inhaftiert zu werden
(vgl. Übersicht Reflexverfolgung und/oder Sippenhaft, SFH-Analyse,
13. September 2006; Country Reports on Human Rights Practices
2004, Iran, US Department of State, 28. Februar 2005; MICHAEL
KIRSCHNER, Iran: Vorgehen iranischer Behörden und Rückkehrgefähr-
dung für Mitglieder, Aktivisten und/oder Sympathisanten der Volksmu-
jaheddin, S. 4, Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH] Bern, 15. Sep-
tember 2004).
6.2.3 Wie den Akten entnommen werden kann, verstarb der Vater des
Beschwerdeführers (...) 2005. Aufgrund dieser Tatsache ist davon
auszugehen, dass die iranischen Behörden im heutigen Zeitpunkt kein
Interesse am Beschwerdeführer mehr haben. Es ist auch unwahr-
scheinlich, die iranischen Behörden würden ihn wegen des über zwan-
zig Jahre zurückliegenden Verstosses gegen die Kautionsverfügung -
er soll gegen eine sehr hohe Kautionszahlung freigelassen worden
sein -, welche einzig im Zusammenhang mit der damaligen behördli-
chen Suche nach seinem Vater stand, weiterhin suchen. Überdies
machten die Beschwerdeführer bezüglich einer eigenen politischen
Seite 13
E-6622/2006
Tätigkeit oder Sympathie des Beschwerdeführers mit einer oppositio-
nellen Organisation unglaubhafte Aussagen (vgl. Ziff. 6.2 hievor). Zu-
dem verneinte die Mutter des Beschwerdeführers eine politische Tätig-
keit ihrer Söhne im Iran (vgl. N...; A40, S. 6 und 12). Schliesslich ist die
Familie des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der be-
absichtigten Bestattung seines Vaters in G._______ (vgl.
Bestattungsanmeldung vom (...) 2005 in den Akten des Bruders
L._______ [E-6618/2006], pag. 69, und Bestätigung der PDKI vom 7.
Juni 2006) mit den iranischen Behörden (Iranische Botschaft in Bern)
offenbar in Kontakt getreten, was darauf schliessen lässt, dass der
Beschwerdeführer und seine Familie keine begründete Furcht vor
Verfolgung durch die iranischen Behörden haben. Wie die Vorinstanz
zudem in ihren Verfügungen betreffend die Brüder und die Mutter zu-
treffend dargelegt hat, halten sich zwei Geschwister des Vaters des
Beschwerdeführers weiterhin in der ursprünglichen Heimatregion
G._______ auf und wurden seit der bereits über zwanzig Jahre
zurückliegenden Flucht des Vaters des Beschwerdeführers von den
iranischen Behörden nicht behelligt. Diese wohnen offenbar weiterhin
am gleichen Ort wie seinerzeit ihr inzwischen verstorbener Bruder
(Vater des Beschwerdeführers) sowie weitere als Flüchtlinge
anerkannte Brüder (N..., N..., N...). Überdies gab der Beschwerdefüh-
rer anlässlich seiner Befragungen zu Protokoll, er habe seinen Identi-
tätsausweis durch seinen Onkel R._______ in G._______ und seine
Ehefrau erneuern lassen (vgl. Akte D3, S. 4) respektive dieser sei nun
bei seiner Ehefrau im Iran (vgl. Akte D7, S. 3). Insgesamt bestehen
demnach keine Hinweise darauf, dass die iranischen Behörden im
heutigen Zeitpunkt weiterhin ein Interesse am Beschwerdeführer oder
an der Beschwerdeführerin haben könnten. Eine begründete Furcht
vor künftiger Verfolgung wegen des verstorbenen Vaters des
Beschwerdeführers kann daher verneint werden.
6.2.4 Zusammenfassend ist somit im Sinne eines Zwischenergebnis-
ses festzustellen, dass es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist,
eine drohende asylrelevante Verfolgung im Sinne einer Reflexverfol-
gung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat
folglich die Asylgesuche der Beschwerdeführer in diesem Punkt zu
Recht abgelehnt.
7.
Nachfolgend ist weiter zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein
exilpolitisches Engagement in der Schweiz - Teilnahme an verschiede-
Seite 14
E-6622/2006
nen Veranstaltungen (öffentliche Sitzungen, Feste, Demonstrationen,
etc.) der PDKI - einen Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die
iranischen Behörden gesetzt hat und damit die Flüchtlingseigenschaft
wegen subjektiver Nachfluchtgründe erfüllt.
7.1 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine
asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Her-
kunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfol-
gung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit sub-
jektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein
Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl.
EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen).
Der Ausschlussgrund von Art. 54 AsylG ist absolut zu verstehen und
mithin unabhängig davon anzuwenden, ob Nachfluchtgründe miss-
bräuchlich gesetzt worden sind oder nicht (vgl. EMARK 1995 Nr. 7 E. 7
S. 66 ff.). Es ist daher nicht entscheidend, welchen mutmasslichen
Zweck die asylsuchende Person durch ihre exilpolitischen Tätigkeiten
zu erreichen versucht hat. Massgebend ist vielmehr, ob die iranischen
Behörden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit das Verhalten des
Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei
einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den
Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG).
In genereller Hinsicht ist im Weiteren darauf hinzuweisen, dass nach
konstanter Praxis der Schweizer Asylbehörden bei iranischen Asylsu-
chenden das blosse Einreichen eines Asylgesuches keinen subjekti-
ven Nachfluchtgrund im Sinne von Art. 54 AsylG darstellt. Demgegen-
über wird durch die Novelle des iranischen Strafrechts vom 9. Juni
1996 die politische Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im
Ausland unter Strafe gestellt (§ 498 - 500 des iranischen Strafgesetz-
buches). Die iranischen Behörden überwachen politisch substanzielle
Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen demnach intensiv und weitgehend;
iranische Asylsuchende, welche sich im Ausland exilpolitisch betäti-
gen, riskieren bei einer allfälligen Ausschaffung in ihr Heimatland eine
strafrechtliche Verfolgung wegen staatsfeindlicher Aktivitäten, wobei
bereits im Rahmen eines entsprechenden staatlichen Ermittlungsver-
fahrens mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gravierende Übergriffe zu
befürchten wären.
Seite 15
E-6622/2006
7.2 Wie in den vorangegangenen Erwägungen (vgl. Ziffer 6) festge-
stellt worden ist, haben die Beschwerdeführer weder eine Vorverfol-
gung aufgezeigt noch vermochten sie eine unmittelbar drohende asyl-
relevante (Reflex-) Verfolgung nachzuweisen oder glaubhaft zu ma-
chen. Zudem wurde ein politisches Engagement des Beschwerdefüh-
rers im Iran verneint. Daher steht fest, dass der Beschwerdeführer vor
dem Verlassen des Heimatlandes vor über zwanzig Jahren nicht als
regimefeindliche Person ins Blickfeld der iranischen Behörden respek-
tive der iranischen Nachrichtendienste geraten ist.
Mit den auf Beschwerdeebene eingereichten Unterlagen will der Be-
schwerdeführer belegen, dass er mit der PDKI in der Schweiz sympa-
thisiere und an deren Veranstaltungen teilnehme. Dabei dürfte es sich
um eher bescheidene exilpolitische Aktivitäten handeln. Gestützt auf
diese Angaben geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass
die erwähnten Aktivitäten des Beschwerdeführers kaum das Interesse
der iranischen Behörden auf sich gezogen haben. Auch die übrigen
Ausführungen in der Beschwerdeschrift und die als Beweismittel ein-
gereichte Bestätigung der PDKI vom 7. Juni 2006 lassen auf keine
herausragende exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers
schliessen. Auch unter Berücksichtigung der geltend gemachten politi-
schen Aktivitäten des Vaters des Beschwerdeführers sowie von des-
sen Geschwistern, welche jedoch über zwanzig Jahre zurückliegen,
dürften die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers kaum als
konkrete Bedrohung für das politische System des Iran wahrgenom-
men werden und damit das Interesse der iranischen Behörden auf sich
gezogen haben.
7.3 Zusammenfassend gelangt das Bundesverwaltungsgericht unter
Berücksichtigung der gesamten Akten der Familie des Beschwerdefüh-
rers zum Schluss, dass keine subjektiven Nachfluchtgründe vorliegen,
die bei einer Rückkehr der Beschwerdeführer in den Iran zu einer für
die Flüchtlingseigenschaft relevanten Verfolgung führen würden. Es
sind auch keine Anhaltspunkte vorhanden, wonach seitens der irani-
schen Behörden wegen der erwähnten exilpolitischen Aktivitäten des
Beschwerdeführers gegen diesen behördliche Schritte eingeleitet wor-
den wären. Demnach besteht kein Anlass zur Vermutung, der Be-
schwerdeführer respektive die Beschwerdeführer hätten im Falle ihrer
Rückkehr in den Iran mit erheblicher Wahrscheinlichkeit mit flüchtlings-
rechtlich relevanten Nachteilen zu rechnen.
Seite 16
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7.4 Insgesamt ergibt sich, dass vorliegend auch keine Nachfluchtgrün-
de bestehen, die zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft hätten
führen können. Die Vorinstanz hat somit zutreffend festgestellt, die Be-
schwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und ihre
Asylgesuche zu Recht abgelehnt.
8.
8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
8.2 Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
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einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich er-
hebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr der Beschwerdeführer in den Heimatstaat ist demnach
unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
9.4 Es ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführer
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müssten die Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall ei-
ner Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen;
EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001,
Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Die allgemeine Men-
schenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Auch aus der
Tatsache, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz wegen verschie-
dener Delikte (Handel mit Betäubungsmitteln, Fälschung von Auswei-
sen) angeklagt wurde, kann nicht auf eine ihm bei der Rückkehr in
sein Heimatland drohende verbotene Strafe oder Behandlung ge-
schlossen werden. Zwar werden entsprechend den Abklärungen des
Bundesverwaltungsgerichts schwere Drogendelikte, d.h. der Handel
mit mehr als 30 Gramm Heroin oder mehr als 5 Kilogramm Opium,
welche im Iran begangen worden sind, in der Regel mit der Todesstra-
fe belegt. Dabei kann allerdings eine Umwandlung der Todesstrafe in
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eine lebenslängliche Haftstrafe erwirkt werden, wenn die Menge 20 Ki-
logramm nicht übersteigt und der Täter beim Schmuggel, der Vertei-
lung oder dem Verkauf nicht erfolgreich gewesen ist. Die Exekution
von Drogentätern ist sodann gewöhnlich auf Drogenbosse, organisier-
te Drogenkriminelle und bewaffnete Drogenhändler beschränkt (vgl.
Accord Anfragebeantwortungen vom 18. Juni 2008 und vom 13. Okto-
ber 2006, unter den Titeln „Bestrafung von Drogenabhängigkeit“ und
„Doppelbestrafung bei Drogendelikten“). Verschiedenen Berichten zu-
folge kam es zwar im laufenden Jahr im Iran zu zahlreichen Hinrich-
tungen wegen schweren Drogendelikten (vgl. ,
). Dabei handelte es sich jedoch um Delikte, wel-
che im Iran begangen worden sind. Gegen den Beschwerdeführer liegt
in seinem Heimatstaat, den er vor über zwanzig Jahren und somit im
jugendlichen Alter verlassen hat, jedoch nichts vor. Vielmehr ist er in
der Schweiz wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die
Betäubungsmittel, wegen unbefugten Betäubungsmittelkonsums und
wegen Fälschung von Ausweisen/ Missbrauch zur Täuschung ange-
klagt worden (vgl. Anklageschrift vom ... 2008). Deswegen befand er
sich vom (...) 2006 bis (...) 2007 in Untersuchungshaft. Wie den hievor
zitierten Berichten zu einer allfälligen Doppelbestrafung im Iran (vgl.
Accord Anfragebeantwortung vom 13. Oktober 2006) entnommen wer-
den kann, enthält das iranische Recht zum Ersten kein Doppelbestra-
fungsverbot. Es enthält zweitens auch keine Bestimmung, die eine An-
rechnung einer im Ausland verbüssten Haft auf eine im Iran verhängte
Strafe vorsieht. In zahlreichen ähnlich gelagerten Fällen von im Aus-
land begangenen Drogendelikten konnten indes keine Anhaltspunkte
dafür gefunden werden, dass zurückgeschobenen oder sonst zurück-
gekehrten Iranern im Iran (wegen Drogendelikten) eine nochmalige
Bestrafung droht, wenn sie bereits im Ausland abgeurteilt worden sind
und dort eine langjährige Haftstrafe verbüsst haben. Vielmehr wird im
genannten Bericht zur Doppelbestrafung auf mehrere Fälle hingewie-
sen, in denen iranische Staatsbürger, die im Ausland wegen Drogen-
delikten eingesessen haben, keine Scheu hatten, in den Iran zurück-
zukehren, auch dann nicht, wenn sehr beträchtliche, langjährige Haft-
strafen verhängt wurden. Bezogen auf den vorliegenden Fall kann so-
mit eine dem Beschwerdeführer bei der Rückkehr im Iran drohende To-
desstrafe oder Doppelbestrafung mit hinlänglicher Wahrscheinlichkeit
ausgeschlossen werden.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
Seite 19
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9.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten
der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung verzichtet, wenn
die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete
Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darstellt.
Vorliegend sind in Anbetracht der persönlichen Situation der Be-
schwerdeführer keine Gründe ersichtlich, die auf eine konkrete Ge-
fährdung beziehungsweise auf ein beachtliches Rückkehrrisiko hin-
deuten würden. Es ist nicht in Abrede zu stellen, dass die Beschwer-
deführer bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat aufgrund der langen
Landesabwesenheit mit gewissen Schwierigkeiten konfrontiert werden
könnten. Indessen verfügen sie mit den Brüdern des Beschwerdefüh-
rers, welche ebenfalls in den Iran zurückzukehren haben, über ein in-
taktes Beziehungsnetz, auf das sie zurückgreifen können, zumal die
Beschwerden der Brüder mit gleichem Urteilsdatum ebenfalls letztins-
tanzlich abgewiesen wurden. Des Weiteren ist festzustellen, dass noch
weitere Verwandte der Beschwerdeführer - insbesondere auch die El-
tern und Geschwister der Beschwerdeführerin - im Iran - am Her-
kunftsort G._______ - leben (vgl. Akten A1, S. 3; A12, S. 3f.; D3, S. 2;
D7, S. 4 f.). Aufgrund der Aktenlage ist somit insgesamt nicht davon
auszugehen, dass die Beschwerdeführer in eine existenzbedrohende
Situation geraten würden.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als
zumutbar zu bezeichnen.
9.6 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführern, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art.
83 Abs. 2 AuG).
Seite 20
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10.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwer-
deführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1VwVG).
Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird eine Partei, die nicht über die erfor-
derlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfah-
renskosten befreit, wenn ihr Begehren im Zeitpunkt der Gesuchseinrei-
chung nicht aussichtslos erscheint. Diese Voraussetzungen sind im
konkreten Fall erfüllt, da die vorliegende Beschwerde nicht als aus-
sichtslos bezeichnet werden konnte und aufgrund der Akten von der
Bedürftigkeit der Beschwerdeführer auszugehen ist. Das Gesuch um
Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten ist daher gutzu-
heissen. Den Beschwerdeführern sind somit keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 21
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage:
Angefochtene Verfügung im Original)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N... (per Kurier; in Kopie)
- (...)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Therese Kojic Alexandra Püntener
Versand:
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