B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6622/2011
U r t e i l v o m 3 1 . O k t o b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richterin Emilia Antonioni
Luftensteiner,
Gerichtsschreiberin Sarah Diack.
Parteien
A._______, geboren (…),
Türkei,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 3. November 2011 / N (…).
E-6622/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______ und (…), verliess nach eigenen
Angaben sein Heimatland am 24. April 2011 und gelangte von Istanbul
aus auf dem Landweg über ihm unbekannte Länder am 1. Mai 2011 in die
Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
Kreuzlingen ein Asylgesuch stellte. Am 25. Mai 2011 wurde er im EVZ
summarisch und am 26. Oktober 2011 durch das BFM eingehend zu sei-
nen Asylgründen befragt.
Zur Begründung seines Asylgesuches brachte der Beschwerdeführer vor,
im Jahr 199(…) sei sein Dorf durch den Staat in Brand gesetzt worden,
worauf er und seine Familie den Ort verlassen hätten und nach
B._______ gezogen seien. Sein [Verwandter] sei umgebracht worden be-
ziehungsweise als Märtyrer der PKK gestorben. Im Jahre 199(…) sei er
(der Beschwerdeführer) in einer Messerstecherei verletzt worden und ha-
be danach Anzeige gegen die Täter erstattet. Einmal sei er am (…) 2003
für einen Tag inhaftiert worden, weil er bei einer Folkloregruppe der kur-
dischfreundlichen "Halkin Demokrasi Partisi" (HADEP) getanzt habe. Im
Jahre 2007 habe er in der Stadt B._______ als (...)arbeiter beziehungs-
weise (...) zu arbeiten begonnen. Die Stadtverwaltung sei damals von der
"Dogru Yol Partisi" (DYP) regiert worden. Er selbst habe sich geweigert,
der DYP beizutreten, weil er bereits als Sympathisant für eine andere
Partei, die "Demokratik Toplum Partisi" (DTP) Wahlbeobachter gewesen
sei; deshalb sei er im Sommer 2007 entlassen worden. Er selbst sei in
seinem Heimatland stets schikaniert worden. Im September 2008 habe er
in F._______ mit einem (...)-Studium an der Universität beziehungsweise
an der Berufsfachschule begonnen. Im Campus der Uni sei er im Oktober
2009 von der Polizei für eine Nacht festgenommen und misshandelt wor-
den, weil er ein Jesus-Kreuz getragen und kurdische Musik gespielt habe.
Am (…) Oktober 2009 sei er vor dem Parteigebäude der "Baris Ve De-
mokrasi Partisi" (BDP) anlässlich einer Presseerklärung von den türki-
schen Faschisten angegriffen worden. Am (…) Juni 2010 sei er zusam-
men mit drei anderen von der Polizei in C._______ für drei Tage fest-
gehalten und gefoltert worden, als er sich an einem Protestmarsch ins
[im], Provinz Sirnak-Silopi beteiligt habe; sie seien als Angehörige von
Märtyrern sofort erkannt worden. Er sei fichiert; wenn sein Name im Sys-
tem eingetippt werde, würden sofort Resultate erscheinen, worauf die
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Plagen beginnen würden. Ein gerichtliches Nachspiel habe diese Fest-
nahme nicht gehabt.
Als er im Februar 2011 seine Immatrikulation habe erneuern wollen, sei er
vor dem Unigebäude von Faschisten angegriffen worden. Er sei dann an
der Uni beziehungsweise bei sich zu Hause von Soldaten festgenommen
worden. Sie hätten ihn an den Haaren gezogen, die Hälfte seines Bartes
rasiert und ihn geschlagen. Sie hätten nicht gewollt, dass Kurden und
Personen aus dem kurdischen Gebiet studieren, da sie rassistisch seien.
Die Polizei und die Faschisten hätten faktisch sein Studium verhindert, da
er und die anderen 10 bis 15 kurdischen Studenten aus dem Osten im-
mer wieder geschlagen worden seien und so gar nicht genügend Unter-
richtspräsenz hätten wahrnehmen können.
Er sei als Kurde stets unterdrückt worden: Im Jahre 2008 oder 2009 habe
er wegen [Krankheit] grosse Schmerzen gehabt und ins Krankenhaus
gebracht werden müssen. Die Quartierspolizisten hätten seine Schreie
gehört und die Krankenschwester davon abgehalten, ihm eine Infusion zu
geben und ihn so an den Venen verletzt. Sie hätten ihn "Terrorist" und
"Hund" genannt. Die Polizisten hätten ihn in diesem Zustand auf den Pos-
ten gebracht, er habe sie angeschrien, weil er solche Schmerzen gehabt
habe. Er habe gegen die Polizisten keine Anzeige erstatten können, weil
diese nicht entgegen genommen worden sei. Vielmehr sei gegen ihn ein
Strafverfahren wegen Gewalt gegen Beamte eingeleitet worden. Der
Staatsanwalt habe ihm dann angeboten, in der Anklageschrift niederzu-
schreiben, dass er unter Alkoholeinfluss gewalttätig geworden sei, so
würde ihm nur eine Geldbusse auferlegt werden beziehungsweise er
würde nur bedingt verurteilt werden. Er habe darauf eingehen müssen,
weil er grosse Schmerzen gehabt habe und ins Krankenhaus habe zu-
rückgehen müssen. So sei er dann auch zu einem Jahr und sechs Mona-
ten Gefängnis bedingt und zu einer Geldbusse verurteilt worden. Er habe
das Urteil weggeworfen, aber es sei bei den Behörden registriert. Er habe
jedes Mal, wenn er gereist sei und seine ID habe vorweisen müssen,
Schwierigkeiten gehabt.
Der Beschwerdeführer reichte einen Ausweis der DTP und eine Mit-
gliedsbestätigung von deren Nachfolgepartei BDP, datierend vom (…)
2011, zu den Akten.
Das BFM hielt mit Aktennotiz vom 25. Mai 2011 fest, dass der Beschwer-
deführer über ein Problem mit (...) klage und Medikamente benötige.
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Ausserdem sei er drei Jahre in psychiatrischer Behandlung gewesen und
brauche medizinische Hilfe (vgl. A9/1).
B.
Mit Verfügung vom 6. Juni 2011 wurde der Beschwerdeführer für die
Dauer des Beschwerdeverfahrens dem Kanton D._______ zugewiesen
(vgl. A11/6).
C.
Mit Verfügung vom 3. November 2011 – eröffnet am 10. November 2011
– wies das BFM das Asylgesuch ab, hielt fest, der Beschwerdeführer er-
fülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, verfügte seine Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
D.
Mit Eingabe vom 7. Dezember 2011 (Poststempel) focht der Beschwerde-
führer diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht an und bean-
tragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und er sei als Flücht-
ling anzuerkennen, es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei festzu-
stellen, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig und unzumutbar sei
und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Seiner Beschwerdeschrift legte er ein türkischsprachiges Urteil bei und
stellte weitere, aus der Türkei beizubringende Beweismittel in Aussicht.
E.
Mit Verfügung vom 12. Dezember 2011 hiess die zuständige Instruktions-
richterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, ordnete die
Übersetzung des türkischsprachigen Urteils von Amtes wegen an und
setzte dem Beschwerdeführer eine 30tägige Frist ab Erhalt der Verfü-
gung, die in Aussicht gestellten Beweismittel einzureichen. Die Frist ver-
strich ungenutzt.
F.
Mit Verfügung vom 11. Juni 2012 forderte das Bundesverwaltungsgericht
das BFM zu einer Vernehmlassung auf, die am 27. Juni 2012 erfolgte.
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Seite 5
G.
Mit Verfügung vom 2. Juli 2012 gewährte das Bundesverwaltungsgericht
dem Beschwerdeführer Replikrecht.
H.
Die Replikeingabe des Beschwerdeführers erfolgte fristgerecht am
18. Juli 2012.
I.
Am 29. August 2012 reichte der Beschwerdeführer ein türkischsprachiges
medizinisches Formular und Bestätigungen für Arzttermine in der
Schweiz ein. Das Bundesverwaltungsgericht veranlasste eine Überset-
zung des türkischsprachigen Dokumentes.
Am 25. Juni 2013 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer dem BFM
kommentarlos ein Referenzschreiben [Kurdischer Verein], datierend vom
(…) 2012, in Kopie ein.
J.
Am 5. September 2013 gelangte ein Mitarbeiter vom Sozialdienst des Ge-
fängnisses E._______ in Anwesenheit des Beschwerdeführers und eines
Dolmetschers telefonisch ans Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwer-
deführer ersuchte dabei das Gericht um Ansetzen einer Frist zur Einrei-
chung von weiteren Unterlagen. Diese wurde ihm von der Instruktions-
richterin mündlich bis zum 30. September 2013 gewährt.
K.
Mit handschriftlicher, türkischsprachiger Eingabe gelangte der Beschwer-
deführer am 16. September 2013 ans Bundesverwaltungsgericht und
reichte seinen Ausweis für Asylsuchende und erneut das Referenzschrei-
ben [Kurdischer Verein] vom (…) 2012 zu den Akten. Das Bundesverwal-
tungsgericht liess die Eingabe übersetzen.
L.
Auf den detaillierten Inhalt der angefochtenen Verfügung, der Beschwer-
deschrift, des weiteren Schriftenwechsels, des Telefongesprächs und der
eingereichten Beweismittel wird – soweit für den Entscheid wesentlich –
in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
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Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme ist vorliegend nicht gegeben.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
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Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ve-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – insbesondere durch politische
Exilaktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, be-
ruft sich auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG).
Subjektive Nachtfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft
im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Aus-
schluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht
missbräuchlich gesetzt wurden. Die vom Gesetzgeber bezweckte Be-
stimmung subjektiver Nachfluchtgründe als Asylausschlussgrund verbie-
tet auch ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen vor der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, die für sich allein nicht zur Beja-
hung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] E. 7b und 8 S. 67 und 70). Wer eine drohende Verfol-
gung wegen exilpolitischen Engagements geltend macht, hat dann be-
gründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat-
oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitä-
ten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in
flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (BVGE 2009/29 E. 5.1
S. 376 f., BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10).
4.
4.1 Das Bundesamt stützte seine ablehnende Verfügung auf folgende Ar-
gumente: Der Beschwerdeführer habe die letzten Ereignisse vor seiner
Ausreise (die Angriffe durch Rechtsextremisten und die Festnahme durch
Soldaten bei sich zu Hause im Februar 2011) erst in der Anhörung gel-
tend gemacht. Da es sich dabei um ein zentrales Element seines Asylge-
suches handle und er ohne einen erkennbaren Grund im EVZ kein Wort
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Seite 8
davon erwähnt habe, seien diese Vorbringen als nachgeschoben und un-
glaubhaft zu qualifizieren. Seine weiteren Schilderungen, wonach er im
Juni 2010 im Anschluss an eine Demonstration in C._______ an einem
Kontrollpunkt als Angehöriger eines Märtyrers sofort erkannt und wegen
Teilnahme an einer Demonstration sowie wegen Angriffs auf Polizisten
drei Tage lang an einem unbekannten Ort festgehalten und misshandelt
worden sei, seien wirklichkeitsfremd. Angesichts des bekanntlich rigoro-
sen Vorgehens der türkischen Behörden und der Behauptung, dass die-
sen die Gesinnung des Beschwerdeführers bekannt gewesen sei, seien
die ihm angeblich vorgeworfenen Straftaten, namentlich die Teilnahme an
einer Demonstration sowie der Angriff auf Polizisten, nicht mit einer bloss
dreitägigen Festnahme zu vereinbaren. Auch müsse bezweifelt werden,
dass die genaueren familiären Beziehungen einer Person, die nicht zur
Fahndung ausgeschrieben und deren Name in der Türkei weit verbreitet
sei, anlässlich einer Strassenkontrolle umgehend hätten festgestellt wer-
den können, zumal dies kaum der Grund der Kontrolle gewesen sei. Sein
jahrelanges Verbleiben in F._______, trotz wiederholter Misshandlungen
durch staatliche Organe und einer angeblichen Verurteilung zu einer be-
dingten Freiheitsstrafe, und die Tatsache, dass er einen Wechsel des
Wohn- und Studienortes trotz seit 2008 anhaltender Schikanen nicht in
Erwägung gezogen habe, sprächen gegen das Vorliegen von ernsthaften
Nachteilen.
Als realitätsfremd seien auch die Verfolgungsmassnahmen, denen der
Beschwerdeführer angeblich wegen seines 199(…) ermordeten [Ver-
wandten] zum Opfer gefallen sei, zu werten, zumal er damals [Kind im
Primarschulalter] gewesen sei. Eine Reflexverfolgungsgefahr bestehe
gemäss Erkenntnissen des BFM in der Regel in der Türkei nicht und zu-
dem würden behördliche Nachforschungen gegenüber Familienangehöri-
gen von politisch missliebigen Personen kein asylrelevantes Ausmass er-
reichen.
Sodann sei die angebliche Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe
nicht belegt; seine Aussage, das Urteil weggeworfen zu haben, sei als
Schutzbehauptung einzustufen, zumal er an der Anhörung weder das
Jahr seiner Verurteilung noch das dafür zuständige Gericht habe ange-
ben können. Vor diesem Hintergrund könne die Verurteilung des Be-
schwerdeführers wegen der geltend gemachten Gründe nicht geglaubt
werden. Seine Schilderungen würden auch insgesamt aufgrund eindeuti-
ger Kennzeichen einer konstruierten Verfolgungsgeschichte nicht ge-
glaubt, daran ändere auch die eingereichte Bestätigung der BDP-Partei
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nichts, zumal diese als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren sei und
nicht auf die konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden Ereignisse
Bezug nehme. Zusätzlich werde die Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen
durch seine vagen Schilderungen zum Reiseweg unterstrichen, die den
Eindruck erwecken würden, er wolle über den wirklichen Aufenthaltsort
vor seiner Einreise in die Schweiz täuschen.
Wo es die Vorbringen des Beschwerdeführers glaubte, verneinte das
BFM deren Asylrelevanz: Die eintägige Festnahme im Oktober 2009 sei
nicht intensiv genug und – wie auch die Vertreibung aus dem Dorf im Jah-
re 199(…), die eintägige Festnahme vom Mai 2003 sowie der Verlust sei-
ner Arbeitsstelle im Jahre 2007 – in zeitlicher und sachlicher Hinsicht
nicht ausreisebestimmend gewesen. Die geschilderten Strassenkontrol-
len würden zwar eine Schikane darstellen, welcher ein Grossteil der kur-
dischen Bevölkerung ausgesetzt sei, diese hätten jedoch weder die für
die Asylrelevanz erforderliche Intensität noch seien sie gezielt gegen sei-
ne Person gerichtet.
4.2 Der Beschwerdeführer führte auf Beschwerdeebene zunächst seine
Asylgründe nochmals aus. Der Argumentation des BFM, wonach die an-
gegebene Verhaftung im Rahmen der Demonstration in C._______ zu ei-
ner höheren Strafe hätte führen müssen, hielt er entgegen, dass er ja klar
geltend gemacht habe, die Behörden hätten ihn nach drei Tagen wieder
freigelassen, weil sie ihm nichts hätten nachweisen können. Es liege auf
der Hand, dass nicht alle Teilnehmenden zu langjährigen Freiheitsstrafen
verurteilt würden, zudem versuche man mit kurzen Festnahmen und Fol-
ter die Leute zukünftig von Kundgebungen abzuhalten. Er habe die Türkei
tatsächlich nicht bei der erstbesten Möglichkeit verlassen, weil er stets die
Hoffnung gehegt habe, sein Studium (doch noch) absolvieren zu können.
Seine Flucht sei nicht auf ein einziges, sondern vielmehr auf mehrere
kleine Ereignisse zurückzuführen; sie hätte auch zu einem früheren Zeit-
punkt stattfinden können. Seine Unterdrückung sei – entgegen der An-
sicht des BFM, wonach Reflexverfolgung in der Türkei nicht mehr existie-
re – sicher bis zu einem gewissen Grad auf die Tätigkeit seines [Ver-
wandten] zurückzuführen. Betreffend die geltend gemachte Verurteilung
reiche er nun das entsprechende Urteil nach, welches sein Vater über ei-
nen Anwalt besorgt habe. Er sei damit aufgrund eines inszenierten Straf-
verfahrens zu einer Strafe von einem Jahr, fünf Monaten und 15 Tagen
(gemäss der Übersetzung: ein Jahr zwei Monate und 17 Tage, bedingt
ausgesprochen) verurteilt worden. Er werde zudem zu belegen versu-
chen, dass er zu dieser Zeit an [Krankheit] gelitten habe. Die gegen ihn
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gerichteten behördlichen Schikanen (zweimalige Untersuchungshaft,
Nichtbehandlung der [Krankheit]) hätten sich stets gegen seine kurdische
Herkunft gerichtet. Inzwischen habe er sich aus der Universität exmatriku-
liert, worauf gegen ihn wegen den bezogenen Stipendien Betreibungsver-
fahren eingeleitet worden seien. Dazu komme, dass er demnächst ins Mi-
litär eingezogen werde.
Der Beschwerde lag das Strafurteil der 2. Kammer des türkischen Amts-
gerichts (2. Sulh Ceza Mahkemesi) B._______ vom (…) 2010 im Original
bei.
4.3 In der Vernehmlassung führte das BFM aus, dass das eingereichte
Urteil in keiner Weise die in der Verfügung dargelegten Schlussfolgerun-
gen in Frage stelle. Der Verurteilung des Beschwerdeführers liege offen-
sichtlich kein asylrelevantes Verfolgungsmotiv zu Grunde. Vielmehr sei
seine Verurteilung offensichtlich in seinem gesetzeswidrigen Verhalten
(Beamtenbeleidigung) zu suchen und sei daher rechtsstaatlich legitim. Es
sei nicht ersichtlich, inwiefern er sich durch seine im alkoholisierten Zu-
stand begangene Beamtenbeleidigung gegen das politische System, die
staatliche oder gesellschaftliche Ordnung oder den Bestand und die Legi-
timität des Staates aufgelehnt haben solle. Ausserdem seien die im Urteil
des Strafgerichts B._______ festgehaltenen Aussagen nicht mit seinen
Behauptungen im Asylverfahren zu vereinbaren. Dem Protokoll der direk-
ten Bundesanhörung sei beispielsweise zu entnehmen, dass er wegen
einer akuten [Krankheit] ins Krankenhaus gebracht worden sei, aus dem
türkischen Urteil gehe jedoch eindeutig hervor, dass er sich wegen einer
Alkoholvergiftung im Krankenhaus aufgehalten habe. Der Beschwerde-
führer versuche nun offensichtlich, aus einer rein gemeinrechtlichen Straf-
tat ein asylrelevantes Verfolgungsmotiv zu konstruieren, weshalb an der
Abweisung der Beschwerde festgehalten werde.
4.4 In seiner Replikeingabe hielt der Beschwerdeführer dem entgegen,
dass die Verurteilung des Amtsgerichts B._______ politisch motiviert ge-
wesen sei. Die Vermutungen der Vorinstanz liessen deren mangelnde
Kenntnisse des türkischen Unrechtssystems erkennen; wenn die Polizei
in der Türkei etwas Falsches behaupte, falle leider das Urteil immer zu
deren Gunsten aus. Der Beschwerdeführer wiederholte die in seiner Be-
schwerdeschrift ausgeführten Vorbringen, wonach er im Spital keines-
wegs alkoholisiert gewesen sei und die Polizisten ihn aufgrund seiner
kurdischen Volkszugehörigkeit beschimpft und geschlagen hätten. Er ha-
be beim Spital G._______ die Arztberichte eingefordert und werde diese
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Seite 11
nachreichen. Zudem sei er wegen einer psychischen Erkrankung in ärztli-
cher Behandlung. Bei einer Rückkehr in die Türkei würde er als Mitglied
der BDP-Partei, aufgrund seiner politischen Aktivität und wegen seiner
kurdischen Abstammung für lange Zeit ins Gefängnis wandern, wo ihm
Folter und unmenschliche Behandlung drohen würden. Im Gefängnis
würde dann auch seine psychische Krankheit nicht behandelt werden. Er
habe des Weiteren in der Schweiz an Kurdendemonstrationen teilge-
nommen, was mit diversen Medienberichten belegt sei. Aufgrund dieser
Berichte würde er bei einer Rückkehr auch unmenschlich behandelt. Er
werde diese Berichte in den nächsten Tagen einreichen. In der Folge
reichte er ein Aufnahmeformular des Spitals G._______ vom (…) Juni
2009 ein. Die in Aussicht gestellten weiteren Arztzeugnisse oder Medien-
berichte wurden nicht eingereicht.
4.5 In seiner Eingabe vom 16. September 2013 machte der Beschwerde-
führer sodann geltend, er habe an einer Besetzung (…) teilgenommen,
weshalb er in der Schweiz vor Gericht gestellt worden sei. CDs, Videos
und Zeitungsausschnitte seien seiner Eingabe beigefügt (Anmerkung des
Gerichts: Diese Unterlagen waren der Eingabe nicht beigelegt). Aus dem
beigelegten Referenzschreiben (…) in der Schweiz vom (…) 2012 gehe
hervor, dass sein Leben in der Türkei ernsthaft in Gefahr sei. Der Fall und
die Aufnahmen der Überwachungskamera [des Orts der Besetzung] seien
in der Türkei über Tage in der Presse behandelt worden. Der türkische
Innenminister, Muammer Güler, habe dazu in einer Livesendung erklärt,
dass die Personalien der Terroristen ermittelt worden seien; es handle
sich dabei um Personen, nach denen in der Türkei gefahndet werde. Die
Ermittlungsakten mit den Namen seien dem türkischen Nachrichtendienst
MIT übergeben worden. Er sei in der Schweiz und anderswo in Europa
politisch aktiv gewesen; so habe er für (...) und weitere Presseorgane die
Aufgabe eines Pressesprechers für Zaza (Anmerkung des Gerichts: kur-
discher Dialekt) übernommen. Da er seit neun Monaten in Untersu-
chungshaft sei, habe er den Leiter der Asylbewerberunterkunft um die
Weiterleitung der Unterlagen gebeten, die Originale seien jedoch fälschli-
cherweise ans BFM geschickt worden. Er habe nicht in Erfahrung bringen
können, was mit seinem Computer geschehen sei. Er habe auch um Zu-
stellung von Zeitungen gebeten, die sich in seinem Kasten befunden hät-
ten, ihm seien jedoch falsche Unterlagen zugeschickt worden. Viele In-
formationen seien in Fernseh- und Zeitungsarchiven zugänglich; er werde
sie so schnell wie möglich nachreichen. In der Folge wurden keine Unter-
lagen nachgereicht.
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Seite 12
5.
Im Folgenden wird die ablehnende Verfügung des BFM, welche sich zum
einen auf unglaubhafte Aussagen und zum anderen auf eine zu vernei-
nende Asylrelevanz der Vorbringen stützt, überprüft:
5.1 Bei Durchsicht der Akten fällt zunächst auf, dass die Aussagen des
Beschwerdeführers sehr unstrukturiert und in inhaltlich nicht kongruenter
Weise vorgetragen sind. So ist nicht nachvollziehbar, weshalb er trotz der
geschilderten gewaltsamen Schikanen die (Fach-)hochschule nicht
wechselte, auch wenn er anderswo eine Aufnahmeprüfung hätte ablegen
müssen. In der beschriebenen Situation war ihm das Studium ja faktisch
verunmöglicht worden und eine Aufnahmeprüfung anderswo hätte er an-
scheinend leicht bestanden, da er angibt, aus der Praxis zu kommen und
alles bereits von "A-Z" gekannt zu haben (vgl. A 20 S. 9). Sein Argument,
er habe trotz der gegen ihn als Kurden gerichteten Schikanen die Univer-
sität nicht gewechselt, weil man diverse Prüfungen ablegen müsse und
dies viel Zeit brauche und auch Aufnahmeprüfungen zu absolvieren seien
(vgl. A 20 S. 8), fällt nicht überzeugend aus; einen Satz später führt er
nämlich aus, er habe die Prüfungen nicht bestanden (vgl. A 20 S. 9) und
ein paar Zeilen weiter gibt er dann an, eigentlich keine Prüfung abgelegt
zu haben (a.a.O.). Bereits dieses Aussageverhalten, Gesagtes stets
nachträglich inhaltlich zu verändern, ist der Glaubwürdigkeit des Be-
schwerdeführers abträglich. Zudem spricht die Angabe, dass er stets am
gleichen Wohnort verblieben sei – wie das BFM zu Recht festhält – von
Vornherein dagegen, dass er dort eine begründete Furcht vor Verfolgung
gehabt habe.
Was die geltend gemachten Festnahmen im Jahre 2010 betrifft, ist fest-
zuhalten, dass Sicherheitskontrollen im Zusammenhang mit den vom Be-
schwerdeführer geltend gemachten Ereignissen, wonach Parlamentarier
bei der Demonstrationsveranstaltung schwer verletzt worden seien (vgl.
A20 S. 6), rechtsstaatlich legitim erscheinen. Der Beschwerdeführer gibt
einerseits an, der Grund der Festnahme sei der gegen ihn gerichtete Ver-
dacht gewesen, dass er für die Geschehnisse an der Demonstration ver-
antwortlich gewesen sei. Andererseits sagt er aber aus, Hauptgrund sei
gewesen, dass es sich bei allen vier Festgenommen um fichierte Angehö-
rige von Märtyrern gehandelt habe (a.a.O.). Auch diesbezüglich sind die
vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich zu bestätigen, wonach an-
gesichts des geltend gemachten Verdachtes die angebliche dreitägige
Festnahme zu kurz erscheint und überdies zu bezweifeln ist, dass er auf-
grund seines Namens, der in der Türkei weit verbreitet ist, an einem Kon-
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Seite 13
trollpunkt als Angehörigen eines 15 Jahre früher getöteten Mitglieds der
PKK erkannt worden sei, zumal er nicht zur Fahndung ausgeschrieben
war. Das auf Beschwerdeebene angeführte Argument, die Polizei habe
versucht, mit kurzen Festnahmen und Foltern die Leute von künftigen
Kundgebungen abzuhalten, überzeugt nicht, da die Einleitung eines
Strafverfahrens (was zum angegebenen Verdacht schlüssig wirken wür-
de) eine viel einschüchterndere Wirkung gezeigt hätte, eine solche aber
nach Angaben des Beschwerdeführers nicht erfolgte (vgl. A 20 S.7). Auf-
grund der soeben dargelegten Unsubstantiiertheit seiner Aussagen kön-
nen die geltend gemachte Festnahme und die Folterhandlungen in der
angeblichen dreitägigen Haft im Zusammenhang mit der im Juni 2010 in
C._______ erfolgten Demonstration nicht geglaubt werden. Sodann
kommt auch dem eingereichten undatierten Ausweis der DTP bezie-
hungsweise dem Schreiben der Nachfolgepartei BDP vom (…) 2011 kei-
ne ausschlaggebende Beweiskraft zu, da die blosse Zugehörigkeit zu
diesen Parteien als Sympathisant oder Mitglied noch nicht zur Annahme
einer drohenden asylrelevanten Verfolgung führen kann.
5.2 Weiter überzeugen auch die Vorbringen des Beschwerdeführers, die
Polizei habe gegen ihn ein Strafverfahren fingiert und seinen alkoholisier-
ten Zustand erfunden, nicht. Es besteht aufgrund des bei den Akten lie-
genden, türkischen Gerichtsurteils, an dessen Authentizität nicht gezwei-
felt wird, keine Veranlassung, das geltend gemachte Strafverfahren und
die Verurteilung (bedingt ausgesprochene Verurteilung zu einer Haftstrafe
von einem Jahr und zweieinhalb Monaten) in Frage zu stellen. Es ist in-
dessen davon auszugehen, dass sich der Sachverhalt – entgegen den
Behauptungen des Beschwerdeführers – so abgespielt hat, wie im Urteil
festgehalten und er tatsächlich wegen Alkoholmissbrauchs ins Kranken-
haus gebracht worden ist. Der Beschwerdeführer reichte zur Untermaue-
rung seiner Vorbringen, wonach er an [Krankheit] litt und von den Polizis-
ten schikaniert und beschimpft worden sei, ein ärztliches Aufnahmeformu-
lar des Spitals G._______ zu den Akten. Zwar spricht das abgedruckte
Datum ([…] 2009, Uhrzeit kurz nach Mitternacht) für die Authentizität des
Formulars, da im Urteil des Amtsgerichts als Datum des begangenen De-
likts der Beamtenbeleidigung der [Vortag] festgehalten wurde. Darin ist
der Befund "[Krankheit]" aufgeführt und vermerkt, dass er nach Verabrei-
chung der Medikamente in die Notaufnahme überwiesen worden sei. Zu-
dem wurde bezeichnet, welche weiteren Untersuchungen empfohlen
würden. Dieses Formular untermauert zwar die Aussage des Beschwer-
deführers, er habe an einer [Krankheit] gelitten, ist aber kein Beweis da-
für, dass er zu diesem Zeitpunkt nicht alkoholisiert war. Im Übrigen stösst
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er mit der Einreichung dieses ärztlichen Berichts seine Behauptung, er
sei im Spital nicht behandelt worden, selbst um; diese Widersprüchlich-
keit spricht dafür, dass seine Vorbringen (zumindest teilweise) konstruiert
sind.
Weiter wirkt auch die Sachverhaltsschilderung im Urteil, der Beschwerde-
führer habe im alkoholisierten Zustand Beschimpfungen ausgesprochen,
insgesamt lebensnaher als die Aussagen des Beschwerdeführers, die be-
troffenen Polizisten hätten im Krankenhaus die Krankenschwester an ih-
rer medizinischen Tätigkeit gehindert und ihn beschimpft. Zudem ist –
selbst wenn ein fingiertes Strafverfahren angenommen würde – nicht lo-
gisch nachvollziehbar, weshalb der Staatsanwalt sich auf einen Deal hät-
te einlassen sollen, da dieser in seiner Situation keinerlei Druck ausge-
setzt war, zumal der Beschwerdeführer selbst angibt, den Behörden hilf-
los ausgeliefert gewesen zu sein. Diesbezüglich als Realkennzeichen zu
wertende Hinweise, beispielsweise, dass die Krankenschwester oder an-
deres Spitalpersonal bei einer allfälligen Anzeige gegen die Polizisten als
Zeugen hätten auftreten können, fehlen im Bericht des Beschwerdefüh-
rers. Nach dem Gesagten können die Vorbringen, die Polizisten hätten
ihn aufgrund seiner kurdischen Herkunft und seiner Familienzugehörigkeit
zu einem Märtyrer der PKK gequält und ein Strafverfahren gegen ihn in-
szeniert, nicht geglaubt werden.
5.3 Sodann ist auch den vorinstanzlichen Erwägungen, wonach die gel-
tend gemachten Ereignisse im Februar 2011 (Behelligungen durch Solda-
ten bei sich zu Hause), weil erst an der Anhörung erwähnt (vgl. A20 S.5),
als nachgeschoben und daher unglaubhaft zu qualifizieren seien, bei-
zupflichten. Diese Schikanen sollen sich kurz vor seiner Ausreise zuge-
tragen haben und somit hätte erwartet werden können, dass diese bei ei-
ner Wiedergabe der relevanten Geschehnisse auch bereits an der Erst-
befragung hätten präsent sein müssen. Weiter sind die Argumente der
Vorinstanz, wonach die Vertreibung aus dem Dorf im Jahre 199(…), die
eintägige Festnahme vom Mai 2003 sowie der Verlust der Arbeitsstelle im
Jahre 2007 – unabhängig von ihrer Glaubhaftigkeit – in zeitlicher und
sachlicher Hinsicht nicht ausreisebestimmend gewesen seien und wo-
nach eine Reflexverfolgung gegen einen damals [Kind im Primarschulal-
ter] realitätsfremd sei, vollumfänglich zu stützen. Die dagegenhaltende
Aussage des Beschwerdeführers, dass seine Unterdrückung "sicher bis
zu einem gewissen Grad" (Beschwerde S. 3) auf die Tätigkeit seines
[Verwandten] zurückzuführen sei, ist diesbezüglich unbehelflich. Ange-
sichts der weitgehenden Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen läuft auch
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Seite 15
sein Argument, es seien mehrere Ereignisse gewesen, die ihn zur Flucht
bewegt hätten, ins Leere. Schliesslich sind auch die geltend gemachte
Einberufung ins Militär und ein gegen ihn eingeleitetes Betreibungsver-
fahren nicht asylrelevant.
6.
Auf Replikebene machte der Beschwerdeführer sodann subjektive Nach-
fluchtgründe geltend, wonach er als politisch aktiver Kurde und Angehöri-
ger der BDP bei einer Rückkehr in die Türkei der Gefahr von Folter und
unmenschlicher Behandlung ausgeliefert sei.
6.1 Der Beschwerdeführer reichte sowohl dem BFM als auch dem Gericht
eine Bestätigung [Kurdischer Verein], datierend vom (…) 2012, ein. Darin
wird festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer aktiv in der Schweiz
an Demonstrationen und Kundgebungen auch vor dem türkischen Konsu-
lat beteiligt habe und dem kurdischen Fernsehsender Roj-TV ein Inter-
view gegeben habe. Da im Schreiben sämtliche Asylvorbringen des Be-
schwerdeführers zitiert werden, ohne dass ersichtlich ist, weshalb [Kurdi-
scher Verein] die Richtigkeit dieser Angaben bestätigten könnte und die
Ausführungen gänzlich undokumentiert bleiben, sind diese Ausführungen
nicht beweiskräftig und das Schreiben ist als Gefälligkeitsschreiben zu
werten. Ungeachtet des Inhalts ist zudem die Echtheit der Bestätigung
fraglich, da es sich lediglich um eine Kopie handelt, die Unterschrift ver-
schwommen ist und nicht alle Absätze in der gleichen Schriftgrösse ab-
gedruckt sind. Aus den Akten ist erkennbar, dass der Beschwerdeführer
anlässlich einer Grenzkontrolle ausgesagt hat, er habe in [im Ausland] an
einer Demonstration für Öcalan teilgenommen (vgl. Anhaltungsbericht der
Eidgenössischen Zollverwaltung [EZV] vom 6. April 2012). Diese Aussage
belegt jedoch ein politisches Engagement, so wie vom Beschwerdeführer
in der Replik geltend gemacht, nicht. Seine geltend gemachten subjekti-
ven Nachfluchtgründe werden, da sie einer beweiskräftigen Dokumentati-
on entbehren (es sind keinerlei diesbezügliche Dokumente eingereicht
worden, obwohl der Beschwerdeführer am 18. Juli 2012 in Aussicht stell-
te, diese "in den nächsten Tagen" einzureichen; in seiner Eingabe vom
16. September 2013 wurde fälschlicherweise behauptet, Beweismittel lä-
gen bei), nicht glaubhaft gemacht; die vom Beschwerdeführer in der Ein-
gabe vom 16. September 2013 aufgeführten Gründe für die Nichteinrei-
chung des entsprechenden Beweismaterials, wonach dieses fälschli-
cherweise ans BFM geschickt worden sei, überzeugen wenig, da beim
BFM keine solchen Unterlagen eingegangen sind. Auch das Argument, es
seien ihm von der zuständigen Person der Asylunterkunft die falschen
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Seite 16
Unterlagen zugestellt worden, überzeugt nicht. Vielmehr ist davon auszu-
gehen, dass kein diesbezügliches Beweismaterial existiert, zumal im In-
ternet keine der beschriebenen Informationen zu finden sind, die nament-
lich auf den Beschwerdeführer bezogen wären, und somit seine Vorbrin-
gen nicht der Wahrheit entsprechen. Es geht somit kein (flüchtlingsrecht-
lich relevantes) exilpolitisches Engagement des Beschwerdeführers aus
den Akten hervor.
6.2 Somit steht nach Prüfung der massgeblichen Kriterien fest, dass es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, Vor- oder Nachfluchtgründe
glaubhaft zu machen, aufgrund derer ihm bei einer Rückkehr in die Türkei
ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. Das Bun-
desamt hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwer-
deführers verneint und sein Asylgesuch abgewiesen.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
8.2 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Be-
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weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
BVGE 2011/24 E. 10.2).
9.
9.1
9.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
9.1.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Heimat-
staat Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vor-
liegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
AsylG rechtmässig.
9.1.3 Sodann ergeben sich weder aus seinen Aussagen noch aus den
Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den
Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt
wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschen-
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Seite 18
rechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der
Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer],
Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Nachdem, wie oben
dargelegt, die Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft ge-
macht gewürdigt werden müssen, ist eine konkrete Gefahr künftig dro-
hender Folter oder unmenschlicher Behandlung nicht dargetan. Schliess-
lich lässt die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei den Weg-
weisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
9.2
9.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
9.2.2 Gemäss dem jüngsten Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts
ist der Wegweisungsvollzug in die östlichen, an den Irak grenzenden Pro-
vinzen Hakkari und Sirnak generell unzumutbar (BVGE 2013/2). In der
übrigen Türkei herrscht aber nach wie vor weder Krieg oder Bürgerkrieg
noch liegt eine Situation allgemeiner Gewalt vor, womit sich ein Wegwei-
sungsvollzug in die türkische Provinz B._______ generell als zumutbar
erweist.
9.2.3 Sodann besteht aufgrund der Aktenlage keine Veranlassung zur
Annahme, der Beschwerdeführer gerate im Fall einer Rückkehr in die
Türkei aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesund-
heitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, welche den Vollzug
der Wegweisung zum heutigen Zeitpunkt als unzumutbar erscheinen lies-
se. Der Beschwerdeführer gibt zwar an, dass er (…) und die in
B._______ lebenden Eltern krank seien (vgl. A6 S. 2 f.; A20 S.16). Jeden-
falls gibt er aber zu Protokoll, dass vier seiner Geschwister in B._______
leben würden (vgl. A 6 S. 3), womit er dort über ein tragfähiges Bezie-
hungsnetz verfügt. Gemäss seinen Angaben hat er die Mittelschule be-
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sucht, ab 2008 an der Universität (...) studiert und ist von 2005 bis 2007
bei der Gemeinde B._______ als (...)arbeiter (vgl. A 6 S. 2) beziehungs-
weise als (...) (vgl. A 20 S. 4) beschäftigt gewesen, womit er die Voraus-
setzungen für eine berufliche Wiedereingliederung bei einer Rückkehr
mitbringt. Zudem wird auch im Urteil des Amtsgerichts B._______ fest-
gehalten, nach Angaben des Beschwerdeführers komme dessen Familie
für seinen Lebensunterhalt auf (S. 1). In gesundheitlicher Hinsicht macht
der Beschwerdeführer geltend, an einer [Krankheit] zu leiden. Eine
[Krankheit] wird zwar bei dem am 29. August 2012 eingereichten Doku-
ment als Befund aufgeführt. Aus dem Formular, welches nun drei Jahre
alt ist, geht hervor, welche Untersuchungen vorzunehmen waren. Hätten
diese Untersuchungen zu einer Diagnose geführt, ist davon auszugehen,
dass entsprechende ärztliche Zeugnisse existieren müssten. In Ermange-
lung einer diesbezüglichen Dokumentierung (der Beschwerdeführer stell-
te solche Dokumente in Aussicht, reichte jedoch nur das erläuterte For-
mular ein) ist sodann nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdefüh-
rer heute noch an derartigen Problemen in einer Weise leidet, die im Zu-
sammenhang mit dem Wegweisungsvollzug relevant sein könnte.
Weiter behauptet der Beschwerdeführer in seiner Replikeingabe, an psy-
chischen Problemen zu leiden, aus den beigelegten Terminkarten geht
jedoch lediglich hervor, dass drei Arzttermine angesetzt wurden. Falls der
Beschwerdeführer die Termine wahrgenommen hat sind diese stets bei
einem Allgemeinmediziner und nicht bei einem Spezialisten für psychi-
sche Krankheiten erfolgt. Dem Gericht sind keine ärztlichen Bestätigun-
gen oder Zeugnisse eingereicht worden. Da bereits anlässlich der EVZ-
Befragung vermerkt wurde, der Beschwerdeführer leide an psychischen
Problemen und (...) und er deshalb am 25. Mai 2011 an einen Arzt über-
wiesen wurde (vgl. A 12/1), ist jedoch heute nicht von einer derartigen Er-
krankung – wie behauptet – auszugehen; es ist anzunehmen, dass wäh-
rend den letzten zwei Jahren eine fachärztliche Konsultation stattgefun-
den hätte, wäre diese angezeigt gewesen, und demnach auch entspre-
chende ärztliche Bericht vorliegen müssten.
Aufgrund der Akten ist somit nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer
an einer Krankheit leiden würde oder gesundheitlich in einem wegwei-
sungsvollzugsrelevanten Mass eingeschränkt ist. Daher ist insgesamt da-
von auszugehen, es sei ihm möglich, bei einer Rückkehr und aus eigenen
Kräften ein Auskommen zu finden und die notwendigen Lebensgrundla-
gen zu erlangen.
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Seite 20
9.2.4 Nach dem Gesagten erweist sich ein Wegweisungsvollzug des Be-
schwerdeführers in die Türkei als zumutbar.
9.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
11.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wären die Kosten dem mit
seinen Begehren unterlegenen Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63
Abs. 1 VwVG). Dieser hat aber im Rahmen der Beschwerdebegehren ein
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt, wel-
ches mit Verfügung vom 12. Dezember 2011 gutgeheissen wurde. Da zu-
dem aufgrund der Akten weiterhin von einer aktuellen Bedürftigkeit des
Beschwerdeführers auszugehen ist, sind ihm trotz seines Unterliegens
keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Sarah Diack
Versand: