B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6622/2012, E-971/2013
U r t e i l v o m 1 0 . J u l i 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter Bruno Huber,
Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel.
Parteien
A._______,
und dessen Bruder
B._______,
Afghanistan,
beide vertreten durch Martina Culic, Rechtsanwältin,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügungen des BFM vom 16. November 2012 und
31. Januar 2013 / N (…) und N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a
Gemäss eigenen Angaben verliessen A._______ (nachfolgend: Be-
schwerdeführer 1) und B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 2),
afghanische Staatsangehörige, tadschikischer Ethnie, ihren Heimatstaat
im April oder Mai 2011 zusammen mit ihrer Familie (Mutter und Ge-
schwister) und reisten über den Iran in die Türkei. Dort trennten sich die
Beschwerdeführenden vom Rest der Familie und reisten weiter nach
Griechenland. Von dort gelangten sie über Italien am 3. September 2011
in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten.
Der Beschwerdeführer 1 machte zur Begründung seines Asylgesuchs bei
der Vorinstanz im Wesentlichen geltend, zusammen mit seiner Familie
ausgereist zu sein, weil die Lage in Afghanistan sehr schlecht sei. Sein
Vater sei vor ungefähr acht Jahren verschollen; vermutlich sei er umge-
bracht worden. Er habe ein Taxi besessen und als Taxifahrer gearbeitet.
Sechs Monate vor dem Verschwinden seines Vaters sei seine Schwester
verlobt worden. Seine Schwester habe diesen Mann aber nicht heiraten
wollen. Die Familie des Verlobten habe seiner Familie gesagt, wenn sie
ihn nicht heirate, müsse sie zu Hause bleiben. Nachdem sein Vater ver-
schwunden sei, hätten er und sein 18-jähriger Bruder arbeiten müssen,
um für die Familie zu sorgen. Er habe in seinem Heimatort eine Anlehre
als (…) gemacht und später in Kabul in diesem Bereich gearbeitet. Im
Laden, wo er gearbeitet habe, habe er auch übernachtet. Ein Bruder, der
sich in Kabul als (…) betätigt habe, habe auch in diesem Laden über-
nachten können.
Als sie (Beschwerdeführer) sich bereits in der Schweiz aufgehalten hät-
ten, sei ihre Familie von der Türkei nach Afghanistan deportiert worden,
wobei er (Beschwerdeführer 1) die genauen Umstände nicht kenne. Auch
wisse er nicht, wo in Afghanistan seine Familie nun lebe, da sie ihr Haus
in C._______ und ihr gesamtes Hab und Gut zur Finanzierung der Aus-
reise verkauft hätten. Seine Schwester habe sich nach ihrer Rückkehr
nach Afghanistan wieder verlobt. Der Familie des ehemaligen Verlobten
habe dies nicht gepasst, und es sei zum Streit gekommen, bei welchem
die Schwester in einen Brunnen geworfen worden und dabei umgekom-
men sei. Dies sei im (…) 2012 geschehen. Sein Bruder sei nach diesem
Vorfall einmal in einen Streit mit jenen Leuten, die seine Schwester getö-
tet hätten, gekommen, und er sei von diesen verprügelt worden. Er fürch-
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te sich nun vor der Familie des früheren Verlobten seiner Schwester. Sei-
ne Mutter versuche zurzeit, einen Schlepper zu finden, um wieder auszu-
reisen.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer 1 seine Tazkara und einen
Chip zu den Akten, auf welchem Fotografien und Filme von der Trauerfei-
er seiner Schwester zu sehen seien. Der Chip wurde dem Beschwerde-
führer zurückgegeben.
Ausserdem machte der Beschwerdeführer 1 medizinische Probleme gel-
tend.
A.b
Der minderjährige Beschwerdeführer 2 führte anlässlich der Befragung
zur Person sowie der Anhörung aus, er wisse nicht, warum seine Familie
sein Heimatland verlassen habe. Er habe keine Probleme gehabt. Sein
Bruder habe ihm jedoch von den Ereignissen betreffend seine Schwester
erzählt, welche sich während seines Aufenthalts in der Schweiz zugetra-
gen hätten. Er reichte ebenfalls seine Tazkara ein.
B.
Mit Verfügung vom 16. November 2012 (eröffnet am 20. November 2012)
lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers 1 ab und ordne-
te seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die Vorin-
stanz begründete den ablehnenden Asylentscheid damit, dass die Vor-
bringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhielten.
Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich.
C.
Mit Beschwerde vom 20. Dezember 2012 an das Bundesverwaltungsge-
richt beantragte der Beschwerdeführer 1 die Aufhebung der Verfügung
vom 16. November 2012, die Rückweisung des Verfahrens an die Vorin-
stanz, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme aufgrund der
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sowie in prozessualer Hin-
sicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und den Ver-
zicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. Als Beweismittel reichte er
eine Fürsorgebestätigung vom 20. Dezember 2012 sowie einen Bericht
der Beiständin des Beschwerdeführers 2 vom gleichen Tag ein.
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Seite 4
D.
Mit Verfügung vom 9. Januar 2013 stellte die Instruktionsrichterin den le-
galen Aufenthalt des Beschwerdeführers 1 während des Verfahrens fest.
Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) gut und setzte der
Vorinstanz Frist zur Vernehmlassung.
E.
Mit Vernehmlassung vom 17. Januar 2013 hielt das Bundesamt an seiner
Verfügung vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
F.
Am 14. Januar 2013 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer 2
die Möglichkeit, sich zu den Vorbringen zu äussern, wonach sich die Fa-
milie inzwischen in Kabul aufhalte und früher von einer Tante, die im Iran
lebe, finanzielle Unterstützung erhalten habe.
G.
Mit Stellungnahme vom 21. Januar 2013 legte die Rechtsvertreterin des
Beschwerdeführers 2 dar, dieser könne nur sehr begrenzt Aussagen ma-
chen, da der Beschwerdeführer 1 ihm vieles nicht erzählt habe. Erst kurz
vor der Anhörung habe der Beschwerdeführer 1 unter Druck der Beistän-
din eingewilligt, den Beschwerdeführer 2 über die schrecklichen Ge-
schehnisse, die seine Familie habe erleben müssen, aufzuklären. Zurzeit
würde die Mutter mit den Geschwistern und der Familie der einen
Schwester in einer kleinen 2-Zimmerwohnung in Kabul leben. Der
Schwager und ein Bruder würden sich mit Gelegenheitsjobs beziehungs-
weise dem Autowaschen an Verkehrsampeln über Wasser halten. Die
Familie plane, Afghanistan so bald als möglich wieder zu verlassen. Die
Tanten, die im Iran lebten, könnten den Beschwerdeführer 2 nicht über
längere Zeit hinweg unterstützen, da sie alle eigene Familien hätten, um
welche sie sich kümmern müssten. Die Verwandten, welche in
C._______ lebten, seien Bauern und könnten selber nur knapp überle-
ben.
H.
Mit Verfügung vom 31. Januar 2013 (eröffnet am 4. Februar 2013) lehnte
das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers 2 ebenfalls ab und
ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die
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Seite 5
Vorinstanz begründete den ablehnenden Asylentscheid mit der Unglaub-
haftigkeit der Vorbringen. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zu-
mutbar und möglich.
I.
Am 5. Februar 2013 nahm der Beschwerdeführer 1 zur Vernehmlassung
der Vorinstanz Stellung und stellte Beweismittel bezüglich seines Ge-
sundheitszustandes in Aussicht. Daraufhin wurde ihm mit Instruktionsver-
fügung vom 8. März 2013 Frist zur Einreichung eines aktuellen ärztlichen
Berichts sowie einer Erklärung über die Befreiung der ihn behandelnden
Ärzte von der Schweigepflicht angesetzt. Zudem wurde der Vollständig-
keit halber festgehalten, dass sich die Beschwerde aufgrund der Anträge
und deren Begründung ausschliesslich gegen den Vollzug der Wegwei-
sung richte. Am 18. März 2013 wurde die Erklärung über die Befreiung
von der ärztlichen Schweigepflicht zu den Akten gereicht und bezüglich
des eingeforderten ärztlichen Berichts um Fristerstreckung ersucht.
J.
Mit Beschwerde vom 25. Februar 2013 an das Bundesverwaltungsgericht
beantragte der Beschwerdeführer 2 die Aufhebung der Ziffern 3 bis 5 des
Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung, die Anordnung der vorläufigen
Aufnahme aufgrund von Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges so-
wie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung und den Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. Als
Beweismittel reichte er Kopien der Tazkaras seiner beiden Brüder sowie
seiner Mutter, Fotografien und einen Chip ein, auf welchem sich Fotogra-
fien von ihm und der getöteten Schwester befinden würden.
K.
Mit Instruktionsverfügung vom 8. März 2013 stellte die Instruktionsrichte-
rin den legalen Aufenthalt des Beschwerdeführers 2 in der Schweiz wäh-
rend des Verfahrens fest und hiess das Gesuch um unentgeltliche Pro-
zessführung gut.
L.
Nachdem das Bundesverwaltungsgericht auf telefonische Anfrage hin am
20. März 2013 vom Arzt des Beschwerdeführers 1, (…), einen Bericht des
(…), vom 6. Juni 2012 erhalten hatte, lehnte die Instruktionsrichterin das
Gesuch um Fristerstreckung am 22. März 2013 ab, liess dem Beschwer-
deführer 1 eine Kopie des Arztberichts zukommen und setzte ihm diesbe-
züglich Frist zur Stellungnahme.
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Seite 6
M.
Mit Eingabe vom 27. März 2013 nahm der Beschwerdeführer 1 dazu Stel-
lung und reichte einen Bericht der (…) vom 25. März 2013 zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführer haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerden legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerden ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Angesichts des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhanges
E-6622/2012, E-971/2013
Seite 7
der beiden Verfahren erscheint dem Bundesverwaltungsgericht ihre Ver-
einigung als angezeigt. Es wird somit betreffend beide Verfahren in einem
Urteil befunden.
Im Verfahren des Beschwerdeführers 2 wurde gestützt auf Art. 111a
Abs. 1 auf das Einholen einer Vernehmlassung verzichtet.
4.
4.1 In der Rechtsmitteleingabe des Beschwerdeführers 1 wird geltend
gemacht, indem die Vorinstanz die Verfahren der beiden Brüder nicht ko-
ordiniert behandelt habe, habe sie das rechtliche Gehör verletzt. So habe
sie den Beschwerdeführer 2 in der Verfügung des Beschwerdeführers 1
mit keinem Wort erwähnt. Der erst 13-jährige Beschwerdeführer 2 sei je-
doch vom Beschwerdeführer 1 abhängig, da letzterer die einzige Be-
zugsperson in der Schweiz sei. Eine Trennung würde für den Minderjäh-
rigen eine Katastrophe darstellen, was von seiner Beiständin bestätigt
werde. Eine Heilung dieser Verletzung des rechtlichen Gehörs sei nicht
möglich, weshalb um Aufhebung der Verfügung ersucht werde. Die Ver-
fahren der beiden Brüder seien zu koordinieren.
4.2 In seiner Vernehmlassung führte das BFM diesbezüglich aus, der
minderjährige Beschwerdeführer 2 gehöre nicht zur Kernfamilie des Be-
schwerdeführers 1, weshalb die Verfahren separat geführt werden müss-
ten. Das Verfahren des jüngeren Beschwerdeführers 2 habe auf jenes
des Beschwerdeführers 1 keinen Einfluss.
4.3 In der Replik wurde geltend gemacht, das BFM habe ein relevantes
Sachverhaltselement ignoriert, indem es die Tatsache, dass sich der min-
derjährige Bruder des Beschwerdeführers 1 in der Schweiz befinde, nicht
berücksichtigt habe. Der volljährige Bruder gehöre zwar nicht zur Kern-
familie, der minderjährige Bruder sei aber aufgrund seines Alters auf die
Unterstützung durch den Beschwerdeführer 1 angewiesen.
4.4 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, weshalb seine
Verletzung grundsätzlich ohne weiteres – das heisst ungeachtet der ma-
teriellen Auswirkungen – zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Ent-
scheides führt (vgl. BVGE 2008/14 E. 4.1; BVGE 2007/30 E. 8.2; BVGE
2007/27 E. 10.1). Ausgehend von einer entsprechenden Praxis des Bun-
desgerichts hat allerdings die Rechtsprechung aus prozessökonomischen
Gründen Leitlinien für eine Heilung von Gehörsverletzungen auf Be-
schwerdeebene entwickelt, nach welchen sich eine Aufhebung der ange-
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fochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz er-
übrigt, wenn das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu
Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die
freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwen-
dung zukommt, sowie die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender
Natur ist – zumal die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und
damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (gleichge-
stellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurtei-
lung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 2C_694/2009 vom
20. Mai 2010 E. 2.2.1) – und die fehlende Entscheidreife durch die Be-
schwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann; die
Heilung soll dabei allerdings die Ausnahme bleiben (vgl. zum Ganzen
BVGE 2010/35 E. 4.3.1, mit weiteren Hinweisen).
Im vorliegenden Fall äusserte sich das BFM in seiner Vernehmlassung
dazu, weshalb es die Verfahren der beiden Beschwerdeführer nicht koor-
diniert behandelt hat. Ausserdem erwähnte und berücksichtigte es das
Verfahren des Beschwerdeführers 1 in der Verfügung betreffend den Be-
schwerdeführer 2. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Bearbeitung
der beiden Verfahren ab Eingang der Beschwerde des jüngeren Bruders
koordiniert und erlässt mit vorliegendem Urteil einen Entscheid für beide
Beschwerdeführer. Eine Kassation würde vorliegend somit zu einer unnö-
tigen Verfahrensverzögerung führen, welche nicht im Interesse der Be-
schwerdeführer liegen kann. Ein Verfahrensmangel, soweit überhaupt ein
solcher vorgelegen haben sollte, wird als auf Beschwerdeebene geheilt
betrachtet.
5.
Das BFM hat die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer verneint,
ihre Asylgesuche abgelehnt und sie aus der Schweiz weggewiesen.
Der Beschwerdeführer 1 beantragt in seiner Beschwerde die Aufhebung
der Verfügung vom 16. November 2012 infolge schwerer Verfahrensfehler
und die Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz zur Koordinierung
mit dem Verfahren des minderjährigen Beschwerdeführers 2. Eventualiter
sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen. Dabei
wird weder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft noch die Gut-
heissung des Asylgesuchs beantragt, und auch in der Beschwerdebe-
gründung wird diesbezüglich nichts geltend gemacht. Entsprechend hielt
die Instruktionsrichterin in der Verfügung vom 8. März 2013 fest, es werde
davon ausgegangen, dass die Verfügung des BFM vom 16. November
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2012, soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewäh-
rung betreffe, in Rechtskraft erwachsen und auch die Anordnung der
Wegweisung nicht mehr zu überprüfen sei (Ziff. 1 bis 3 des Dispositivs
der angefochtenen Verfügung). Gegenstand des Beschwerdeverfahrens
sei lediglich die Frage, ob die Wegweisung zu vollziehen oder ob anstelle
des Vollzuges eine vorläufige Aufnahme anzuordnen sei.
Die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 richtet sich explizit nur gegen
die Anordnung des Wegweisungsvollzugs, womit die Ziffern 1 bis 3 des
Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom 31. Januar 2013 eben-
falls in Rechtskraft erwachsen sind.
Vorliegend ist deshalb einzig zu überprüfen, ob die angeordneten Weg-
weisungen der Beschwerdeführer zu vollziehen oder ob anstelle des Voll-
zugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (Art. 44 AsylG i.V.m. Art.
83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerin-
nen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
länderinnen und Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2 Gemäss Rechtsprechung sind die Bedingungen für einen Verzicht auf
den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmög-
lichkeit; vgl. Art. 83 Abs. 2-4 AuG) alternativer Natur. Sobald eine der Vor-
aussetzungen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführ-
bar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss
den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE
2009/51 E. 5.4 S. 748; EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f.).
Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung, wie im Folgenden auf-
zuzeigen ist, als unzumutbar erweist, ist auf eine Erörterung der beiden
andern Voraussetzungen eines rechtmässigen Wegweisungsvollzugs zu
verzichten.
E-6622/2012, E-971/2013
Seite 10
6.3
6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfsstaat
auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
6.3.2 Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so
bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Ge-
sichtspunkt von vorrangiger Bedeutung (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.6
S. 749, BVGE 2009/28 E. 9.3.2 S. 367 f.). Dies ergibt sich nicht zuletzt
aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im
Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989
über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). In diesem Zusammenhang
ist festzuhalten, dass unter dem Aspekt des Kindeswohls sämtliche Um-
stände einzubeziehen sind, die im Hinblick auf einen Wegweisungsvoll-
zug wesentlich erscheinen. Der Persönlichkeit des Kindes und seinen
Lebensumständen ist umfassend Rechnung zu tragen.
6.3.3
6.3.3.1 Von der Vorinstanz wird die allgemein schlechte humanitäre Lage
in Afghanistan nicht in Zweifel gezogen. In ihrer Verfügung betreffend den
Beschwerdeführer 1 führte sie aus, gemäss BVGE 2011/7 sei eine Rück-
kehr in die Hauptstadt Kabul nicht generell unzumutbar, sondern könne
unter begünstigenden Umständen – auch im Sinne einer zumutbaren
Aufenthaltsalternative – als zumutbar erkannt werden. Der Beschwerde-
führer 1 stamme aus Kabul, weshalb das BFM den Vollzug der Wegwei-
sung als zumutbar erachte. Er sei ausserdem jung und gesund und ver-
füge in Kabul über ein soziales Beziehungsnetz. Gemäss seinen Aussa-
gen würden diverse Personen seiner Sippe in Kabul leben, zu welchen er
vor seiner Ausreise regelmässig Kontakt gehabt habe. Durch den (...), bei
dem er mehrere Jahre gearbeitet und gelebt habe, verfüge er in Kabul
über eine gesicherte Wohnsituation und über eine Möglichkeit, sich wie-
der in den Arbeitsmarkt zu integrieren. Zudem sei er von einer Tante im
Iran finanziell unterstützt worden, die ihn auch weiterhin unterstützen
könne. Somit würden begünstigende Faktoren vorliegen, die dem Be-
schwerdeführer 1 die soziale und wirtschaftliche Reintegration ermögliche
würden. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich
und praktisch durchführbar.
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Seite 11
Betreffend den Beschwerdeführer 2 argumentierte die Vorinstanz, dieser
mache geltend, aus C._______ (Provinz Parwan) zu stammen. Die Rück-
kehr dorthin sei aufgrund der dort herrschenden allgemeinen Lage als
unzumutbar zu erachten. Jedoch würden aufgrund der unsubstanziierten
Aussagen des Beschwerdeführers 2 bezüglich dessen geltend gemachter
Herkunft Zweifel bestehen. So habe er weder den Namen der Schule
noch den Namen eines Lehrers nennen können, obwohl er gemäss eige-
nen Aussagen fünf Jahre zur Schule gegangen sei. Auch habe er kein
einziges Nachbardorf seines angeblichen Wohnortes anzugeben ver-
mocht. Somit könne die geltend gemachte Herkunft nicht geglaubt wer-
den, weshalb es dem BFM nicht möglich sei, sich in voller Kenntnis der
tatsächlichen persönlichen und familiären Situation des Beschwerdefüh-
rers 2 zur Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zu äussern. Zwar
seien Wegweisungsvollzugshindernisse grundsätzlich von Amtes wegen
zu prüfen; die Untersuchungspflicht finde jedoch ihre Grenzen an der
Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht eines Beschwerdeführers. Es sei nicht
Aufgabe der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen seitens eines Be-
schwerdeführers nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen,
falls dieser – wie vorliegend – seiner Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht im
Rahmen der Sachverhaltsermittlung nicht nachkomme und die Asylbe-
hörden zu täuschen versuche. Dessen ungeachtet könne festgehalten
werden, dass die Familie des Beschwerdeführers 2 in Kabul wohnhaft sei
und er dort somit über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz und eine
gesicherte Wohnsituation verfüge. Sein Bruder habe geltend gemacht, in
Kabul seien noch weitere Bekannte und Verwandte wohnhaft und eine
Tante im Iran habe ihn finanziell unterstützt. Da die Familie so bald wie
möglich wieder ausreisen wolle und die erste Reise mehrere tausend Eu-
ro gekostet habe, müsse davon ausgegangen werden, dass sie in Afgha-
nistan über erhebliche finanzielle Mittel verfüge. Die Schilderungen des
Beschwerdeführers 1, wonach seine Familie in Kabul in ärmlichen Ver-
hältnissen lebe, seien als reine Schutzbehauptung anzusehen. Zudem
könne er die Heimreise mit seinem älteren Bruder antreten, der mit Ver-
fügung vom 16. November 2012 ebenfalls aus der Schweiz weggewiesen
worden sei. Es gebe somit keine Hinweise dafür, dass bei einer Rückkehr
eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG vorliegen
würde.
6.3.3.2 In seiner Rechtsmitteleingabe entgegnet der Beschwerdeführer 1,
er verfüge nur über sechs Jahre Schulbildung und habe keine Berufsaus-
bildung absolviert. Er habe in Kabul für einen (...) gearbeitet, für welchen
er (…) habe. Jedoch leide er an einem (…), weshalb es ihm nicht möglich
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Seite 12
sei, nach seiner Rückkehr nach Afghanistan erneut auf diese Weise sei-
nen Lebensunterhalt zu verdienen. Er befinde sich in Behandlung bei
(…)spezialisten in (…). Auch stehe er schon lange nicht mehr in Kontakt
mit seinem früheren Arbeitgeber. Zwar würden seine Familienangehöri-
gen zurzeit dort leben, diese seien jedoch nicht in der Lage, ihn bei sich
aufzunehmen oder finanziell zu unterstützen, da sie selber keine Arbeit
finden und in sehr ärmlichen Verhältnissen leben würden. Seine Mutter,
zwei Brüder sowie die Schwester mit ihrem Mann und ihren Kindern wür-
den zusammen in einer kleinen Zweizimmerwohnung leben. Die Familie
plane, so bald wie möglich wieder aus Afghanistan auszureisen. Der Be-
schwerdeführer 1 verfüge somit über kein tragfähiges soziales Netz in
Kabul und über keine Berufserfahrung, die ihm dabei helfen würde, dort
eine Existenz aufzubauen. Der Wegweisungsvollzug sei deshalb nicht
zumutbar.
Der Beschwerdeführer 2 machte in seiner Rechtsmitteleingabe geltend,
gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts genüge es bei
minderjährigen Asylsuchenden nicht, bloss festzustellen, dass im Heimat-
staat Eltern oder andere Angehörige leben würden. Es sei vielmehr kon-
kret abzuklären, ob das betreffende Kind tatsächlich in sein familiäres
Umfeld zurückgeführt werden beziehungsweise ob es anderweitig unter-
gebracht werden könne. Die Vorinstanz anerkenne zwar, dass der Weg-
weisungsvollzug in die Provinz Parwan unzumutbar sei, glaube dem Be-
schwerdeführer 2 jedoch nicht, dass er aus C._______ stamme. Dem sei
entgegenzuhalten, dass beide Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ihre
Tazkaras im Original eingereicht hätten, welche diese Angaben bestäti-
gen würden. Die Vorbringen der Vorinstanz, der Beschwerdeführer 2
kenne die Namen seiner Lehrer und seiner Schule nicht und könne keine
Nachbardörfer nennen, lasse sich damit erklären, dass er seine Heimat
im Alter von 12 Jahren verlassen habe. Dazu komme, dass er eine belas-
tende Flucht aus Afghanistan über verschiedene Länder hinter sich habe.
Es erstaune nicht, dass er derart unwichtige Dinge aus dem Gedächtnis
gestrichen habe. Die Familie der Beschwerdeführer sei entgegen der An-
sicht der Vorinstanz nicht vermögend. Dies ergebe sich schon daraus,
dass der neunjährige Bruder die Schule nicht besuchen könne, weil die
Familie das Schulgeld nicht bezahlen könne. Seiner Mutter sei es auf-
grund ihrer Lage nicht möglich, sich angemessen um den Beschwerde-
führer 2 zu kümmern, weshalb er bei einer Rückkehr zweifelsohne in eine
existentielle Notlage gebracht würde. Ausserdem habe er nie in Kabul ge-
lebt. Im Weiteren wurde auf die Beschwerde vom 20. Dezember 2012 be-
züglich den Beschwerdeführer 1 verwiesen.
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Seite 13
Im der Beschwerde beiliegenden Bericht der Beiständin des Beschwerde-
führers 2 legt diese dar, der Beschwerdeführer 1 trage wesentlich dazu
bei, dass die Betreuung seines Bruders so gut wie möglich gewährleistet
werden könne. So nehme er an allen wichtigen Gesprächen teil und wer-
de in alle Entscheidungen mit einbezogen. Da er jedoch selber mit ge-
sundheitlichen Beeinträchtigungen (physischen und psychischen) zu
kämpfen habe und eher zurückgezogen lebe, sei er in seiner Fähigkeit,
den minderjährigen Bruder aktiv bei der Alltagsbewältigung zu unterstüt-
zen, eingeschränkt. Nach einer Auseinandersetzung zwischen zwei
Gruppen von Jugendlichen sei er aus dem Zentrum für unbegleitete min-
derjährige Asylsuchende, in welchem er mit seinem Bruder gelebt habe,
ausgeschlossen worden. Der kleine Bruder habe sehr stark auf diese
Trennung reagiert, weshalb entschieden worden sei, die beiden gemein-
sam in einem Erwachsenenzentrum unterzubringen. Dies habe sich je-
doch nicht als ein geeignetes Umfeld für den kleinen Bruder herausge-
stellt, weshalb sich die Brüder schlussendlich für eine Trennung ent-
schlossen hätten. Der Minderjährige sei zurück ins Zentrum für unbeglei-
tete Minderjährige gezogen. Der Beschwerdeführer 1 rufe seinen Bruder
täglich an, und die beiden verbrächten so viel Zeit wie möglich miteinan-
der. Aus vormundschaftlicher Sicht sei klar davon auszugehen, dass eine
Wegweisung des Beschwerdeführers 1 aus der Schweiz negative Auswir-
kungen auf die Befindlichkeit und Entwicklung des Beschwerdeführers 2
hätte. Die Präsenz des älteren Bruders sei eine Voraussetzung für die Si-
cherung des Kindeswohls.
6.3.3.3 In der die Ablehnung der Beschwerde beantragenden Vernehm-
lassung betreffend den Beschwerdeführer 1 führte die Vorinstanz aus, die
unbelegte Behauptung, dieser könne wegen (…) nicht mehr als (...) tätig
sein, müsse als reine Schutzbehauptung angesehen werden. Der Um-
stand, dass die in Kabul lebende Familie der Beschwerdeführer so rasch
als möglich nach Europa reisen wolle, sei ein Indiz dafür, dass die Familie
über finanzielle Mittel verfüge und dem Beschwerdeführer 1 bei der Rein-
tegration behilflich sein könne. Der von ihm eingereichte Chip sei zurück-
gegeben worden, da darauf Aufnahmen einer toten Frau gespeichert ge-
wesen seien und diese keinen Beweiswert hätten, da die Identität der To-
ten und die Todesursache aufgrund der Bilder nicht evaluiert werden kön-
ne.
6.3.3.4 In seiner Replik machte der Beschwerdeführer 1 geltend, dass
seine Familie schon lange wieder aus Afghanistan ausgereist wäre, wür-
de sie über genügend finanzielle Mittel verfügen. Zum Nachweis der (…)
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werde sobald als möglich ein Arztbericht zu den Akten gereicht.
Gemäss Arztbericht vom 6. Juni 2012 sei beim Beschwerdeführer 1 ein
völlig unauffälliger und normaler (…)status vorgefunden worden. Aus dem
aktuellen Bericht des (…) vom 25. März 2013 geht jedoch hervor, dass
der Beschwerdeführer 1 an [Diagnose] leidet. Dies habe zur Folge, dass
er an Schmerzen und (…) leide, welche zu Kopfschmerzen führen könn-
ten. Unter der Therapie sei es zu einer Besserung gekommen, weshalb
aus (…) keine Einschränkung für die Arbeit festgestellt werde.
In seiner Stellungnahme vom 27. März 2013 führte der Beschwerdefüh-
rer 1 aus, er könne sich nicht vorstellen, bei einer allfälligen zwangswei-
sen Rückkehr nach Afghanistan wieder in Kabul eine Anstellung als (...)
zu finden, auch könnte er vom Lohn für diese Arbeit in Kabul nicht leben.
Er befürchte ausserdem, dabei wieder grosse (…) und Kopfschmerzen zu
bekommen; vor seine Ausreise sei das Arbeiten für ihn eine Qual gewe-
sen.
6.3.4
In Bezug auf die allgemeine Lage in Afghanistan kann auf die vom Bun-
desverwaltungsgericht vorgenommene Einschätzung der Lage im
Grundsatzurteil BVGE 2011/7 verwiesen werden. Das Gericht stellt dort
zusammenfassend fest, dass in weiten Teilen Afghanistans – ausser al-
lenfalls in Grossstädten – eine derart schlechte Sicherheitslage und
schwierige humanitäre Bedingungen bestünden, dass die Situation als
existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei.
Von dieser allgemeinen Feststellung sei die Situation in Kabul zu unter-
scheiden. Angesichts des Umstandes, dass sich dort die Sicherheitslage
im Verlaufe des vergangenen Jahres nicht weiter verschlechtert habe und
die humanitäre Situation im Vergleich zu den übrigen Gebieten etwas
weniger dramatisch sei, könne der Vollzug der Wegweisung nach Kabul
unter Umständen als zumutbar qualifiziert werden. Solche Umstände
könnten grundsätzlich namentlich dann gegeben sein, wenn es sich beim
Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handle. Angesichts der
bisher aufgezeigten konstanten Verschlechterung der Lage über die ver-
gangenen Jahre hinweg und der auch in Kabul schwierigen Situation ver-
stehe es sich aber von selbst, dass die bereits in EMARK 2003 Nr. 10
formulierten strengen Bedingungen in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft
und erfüllt sein müssten, um einen Wegweisungsvollzug nach Kabul als
zumutbar zu qualifizieren. Unabdingbar sei in erster Linie ein soziales
Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung
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des Rückkehrers als tragfähig erweisen müsse. Ohne Unterstützung
durch Familie oder Bekannte würden die schwierigen Lebensverhältnisse
auch in Kabul unweigerlich in eine existenziell beziehungsweise lebens-
bedrohende Situation führen. Für einen Rückkehrer aus Europa bestehe
nach der Ankunft in Kabul ein erhöhtes Risiko, entführt oder überfallen zu
werden, da vermutet werde, er trage Devisen auf sich. Verfüge er aber
über keine genügenden finanziellen Mittel, habe er ohne soziale Vernet-
zung kaum Aussicht auf eine zumutbare – das heisst winterfeste und mit
minimaler sanitärer Einrichtung ausgestattete – Unterkunft. Auch für die
Arbeitssuche seien persönliche Beziehungen unerlässlich, da eine Ein-
stellung (sogar von unqualifizierten Arbeitskräften) regelmässig nur auf-
grund persönlicher Empfehlungen erfolge. Eine die Gesundheit nur eini-
germassen garantierende Ernährung wäre ohne die Hilfe von naheste-
henden Personen ebenfalls kaum möglich, und der Zugang zu sauberem
Trinkwasser schwierig; Unterstützungsmassnahmen der Regierung oder
internationaler Organisationen könnten laut zuverlässigen Quellen daran
nichts ändern. Ohne eine soziale Vernetzung würde daher auch ein jun-
ger und gesunder Mann unweigerlich innert absehbarer Zeit in eine exis-
tenzbedrohende Situation geraten. Im Übrigen betone auch der (für Af-
ghanistan zuständige) Schweizer Botschafter in Islamabad die vorrangige
Bedeutung eines tragfähigen sozialen Netzes für einen Rückkehrer zur
Vermeidung unüberbrückbarer Schwierigkeiten (vgl. a.a.O., E. 9.9).
6.3.4.1 Nach einlässlicher Prüfung der Akten geht das Bundesverwal-
tungsgericht – teilweise entgegen der Einschätzung der Vorinstanz – da-
von aus, dass die beiden Beschwerdeführer aus C._______ stammen,
wie aus ihren übereinstimmenden Angaben bei der Vorinstanz und den im
Original vorliegenden Tazkaras hervorgeht. Weiter ist zu schliessen, dass
der Beschwerdeführer 1 vor seiner Ausreise während sieben Jahren in
Kabul bei einem (...) gearbeitet und dort gewohnt hat. Der Beschwerde-
führer 2 hat bis zu seiner Ausreise zusammen mit der Familie in
C._______ gelebt und bis zur fünften Klasse die Schule besucht. Im
Frühling 2011 reiste die Familie mit dem Geld, das sie aus dem Verkauf
ihres Hab und Guts lösen konnte, über den Iran in die Türkei und die Be-
schwerdeführer weiter in die Schweiz. Die anderen Familienmitglieder
wurden zurück nach Afghanistan deportiert und leben nun (Mutter, zwei
Brüder, Schwester mit Ehemann und zwei Kindern) in ärmlichen Verhält-
nissen in einer Zweizimmerwohnung in Kabul. Die beiden älteren Männer
finanzieren den Lebensunterhalt als Tagelöhner. Das Geld reicht offenbar
nicht aus, um dem 9-jährigen Bruder der Beschwerdeführer einen Schul-
besuch zu finanzieren. Sobald als möglich will die Familie erneut in Rich-
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tung Iran ausreisen und versuchen, von dort nach Europa zu gelangen.
Die Tanten, die im Iran leben, haben eigene Familien, für welche sie zu
sorgen haben und sind deshalb nicht in der Lage, die Beschwerdeführer
über längere Zeit finanziell zu unterstützen. Schliesslich verfügen die
Verwandten, welche noch als Bauern in C._______ leben, nicht über ge-
nügend Mittel, um den Beschwerdeführern bei einer Rückkehr finanzielle
Hilfe zu leisten. In Übereinstimmung mit dem BFM erachtet das Gericht
den Wegweisungsvollzug in die Provinz Parwan gestützt auf die Praxis
gemäss BVGE 2011/7 E. 9.9.1 als unzumutbar. Der vom BFM bejahte
Wegweisungsvollzug nach Kabul – im Sinne einer Aufenthaltsalternative
– erweist sich bei genauerer Betrachtung ebenfalls als unzumutbar, ob-
schon die Familie der Beschwerdeführer seit ihrer Rückführung nach Af-
ghanistan dort in einer kleinen Wohnung (zwei Zimmer für sieben Perso-
nen) lebt und die zwei ältesten männlichen Familienmitglieder den Le-
bensunterhalt mit Gelegenheitsarbeiten finanzieren. Unter diesen Um-
ständen ist selbst betreffend den Beschwerdeführer 1 nicht davon auszu-
gehen, dass seine Familie ein genügend tragfähiges soziales Bezie-
hungsnetz darstellen würde im Sinne der Praxis des Bundesverwaltungs-
gerichts (vgl. BVGE 2011/7 E. 9.9.2; EMARK 2003 Nr. 10). Dieser hat
zwar vor seiner Ausreise im Frühling 2011 mehrere Jahre in Kabul gelebt
und als (...) seinen Lebensunterhalt verdient. Allerdings ist nicht davon
auszugehen, dass er sich in den Jahren des Aufenthalts in Kabul ein der-
art gutes Beziehungsnetz zum Arbeitsgeber oder zu Freunden aufbauen
konnte, welches ihm zwei Jahre nach seiner Ausreise eine Wohnmöglich-
keit bieten und beim Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz behilflich sein
würde. Betreffend den Beschwerdeführer 2 sind die in BVGE 2011/7 E.
9.9.2 formulierten restriktiven Bedingungen für die Zumutbarkeit eines
Wegweisungsvollzugs ebenfalls nicht erfüllt, zumal er erst gut 14 Jahre alt
ist und selber nie in Kabul oder einer anderen Grossstadt des Landes ge-
lebt hat.
6.3.5 Insgesamt erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach Afghanis-
tan im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG als unzumutbar. Nachdem sich aus
den Akten – selbst unter Berücksichtigung des Strafbefehls betreffend
den Beschwerdeführer 1 wegen (…) – keine Ausschlussgründe im Sinne
von Art. 83 Abs. 7 AuG ergeben, sind die Voraussetzungen für die Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme somit erfüllt. Der Beschwerdeführer 1
muss sich allerdings vorhalten lassen, dass ihm die vorläufige Aufnahme
bei weiterer Straffälligkeit allenfalls entzogen werden könnte.
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7. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen. Die Ziffern 4
und 5 der Dispositive der angefochtenen Verfügungen des BFM vom
16. November 2012 und vom 31. Januar 2013 sind aufzuheben und die
Vorinstanz ist anzuweisen, die Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig
aufzunehmen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang der Verfahren sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 VwVG).
8.2 Den Beschwerdeführern ist angesichts ihres Obsiegens in Anwen-
dung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für ihnen er-
wachsene notwendige Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit den Be-
schwerden hat die Rechtsvertreterin Honorarnoten über Fr. 3290.-- betref-
fend den Beschwerdeführer 1 respektive Fr. 1734.80 betreffend den Be-
schwerdeführer 2 (inklusive Auslagen und MwSt.) eingereicht, welche
aufgrund des Umfangs des Verfahrens als überhöht zu beurteilen sind.
Nach Einreichung der Kostennoten wurden im Verfahren des Beschwer-
deführers 1 drei weitere Eingaben gemacht. Gestützt auf die in Betracht
zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 7 ff. VGKE) wird die Parteient-
schädigung bezüglich den Beschwerdeführer 1 auf Fr. 2700.-- und jene
betreffend den Beschwerdeführer 2 auf Fr. 1500.-- geschätzt, womit die
Parteientschädigung auf insgesamt angemessene Fr. 4200.-- (inkl. Aus-
lagen und MwSt.) festzusetzen ist. Dieser Betrag ist den Beschwerdefüh-
renden durch das BFM zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 18
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerden werden im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2.
Die Verfügungen vom 16. November 2012 und vom 31. Januar 2013
werden betreffend die Ziffern 4 und 5 aufgehoben und das BFM wird an-
gewiesen, die Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführern eine Parteientschä-
digung in der Höhe von total Fr. 4200.-- zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Aglaja Schinzel
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