Abtei lung V
E-6623/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 4 . N o v e m b e r 2 0 0 8
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richterin Therese Kojic, Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiber Rudolf Raemy.
A._______,
syrischer Herkunft,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 14. März
2003 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6623/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, eigenen Angaben zufolge ein Kurde unbekann-
ter Staatsangehörigkeit syrischer Herkunft mit letztem Wohnsitz vor
der Ausreise in B._______, verliess sein Heimatland am 5. Mai 2002
und erreichte die Schweiz am 24. Mai 2002. Gleichentags stellte er in
der Schweiz ein Asylgesuch.
B.
Am 29. Mai 2002 wurde der Beschwerdeführer in C._______ zu seinen
Asylgründen befragt. Am 2. August 2002 erfolgte die kantonale
Anhörung. Am 4. September 2002 reichte der Beschwerdeführer
mehrere Dokumente als Beweismittel zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 14. März 2003 lehnte das BFF das Asylgesuch des
Beschwerdeführers ab und verfügte seine Wegweisung sowie deren
Vollzug aus der Schweiz. Zur Begründung führte es aus, seine Schil-
derungen genügten teilweise den Anforderungen an die Glaubhaftig-
keit und teilweise denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nicht.
D.
Am 28. März 2003 gewährte das BFF dem Beschwerdeführer auf des-
sen Gesuch vom 25. März 2003 Einsicht in die Asylakten.
E.
Mit Eingaben vom 17. April 2003 (Telefax) und 18. April 2003 (Datum
Poststempel) reichte der Beschwerdeführer bei der damals zuständi-
gen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde ge-
gen die Verfügung vom 14. März 2003 ein und beantragte deren Auf-
hebung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewäh-
rung von Asyl. Es sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit
des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnah-
me anzuordnen. Weiter sei seine Staatenlosigkeit festzustellen und
sein Aufenthalt entsprechend dem Staatenlosenabkommen zu regeln.
Eventualiter sei die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung fest-
zustellen und deswegen die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In ver-
fahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er den Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses.
Seite 2
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F.
Mit Zwischenverfügung vom 28. April 2003 verzichtete die ARK auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses.
G.
Mit Vernehmlassung vom 2. Mai 2003 hielt das BFF an seiner Verfü-
gung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
H.
Mit Eingabe vom 1. Februar 2005 teilte der Beschwerdeführer unter
anderem mit, dass sein Bruder D._______ (...) von der Vorinstanz als
Flüchtling anerkannt worden sei. Gestützt auf diese neue Tatsache er-
suchte der Beschwerdeführer um die Durchführung eines erneuten
Schriftenwechsels. Als weiteres Beweismittel reichte er eine Videokas-
sette zu den Akten, auf welcher er zusammen mit seinem Bruder an
einer an (...) anschliessenden Kundgebung zu sehen sei.
I.
Mit Vernehmlassung vom 17. Februar 2005 hielt das BFM an seiner
Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
J.
In einer Eingabe vom 7. März 2005 hielt der Beschwerdeführer vollum-
fänglich an seiner Beschwerde fest. Als weitere Beweismittel reichte er
zwei Fotografien sowie eine Stellungnahme von Amnesty International
vom 17. Februar 2005 zu den Akten.
K.
Mit Eingaben vom 15. April 2005 und vom 27. Oktober 2005 legte der
Beschwerdeführer weitere Beweismittel zu seinen exilpolitischen Akti-
vitäten in der Schweiz ins Recht.
L.
Am 9. November 2005 hob das BFM seine Verfügung vom 14. März
2003 teilweise auf und nahm den Beschwerdeführer zufolge der Unzu-
mutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in der Schweiz vorläufig auf.
M.
Mit Eingabe vom 18. November 2005 hielt der Beschwerdeführer auf
Anfrage der ARK an der Beschwerde im Asylpunkt fest und reichte
eine Kostennote zu den Akten.
Seite 3
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N.
Am 24. Januar 2007 brachte der Beschwerdeführer erneut Beweismit-
tel im Zusammenhang mit seinen exilpolitischen Aktivitäten bei.
O.
O.a Mit Eingabe vom 15. November 2007 reichte der Beschwerdefüh-
rer bei der Vorinstanz ein Gesuch um die Anerkennung der Staatenlo-
sigkeit ein.
O.b Mit Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2007 teilte das BFM
dem Beschwerdeführer mit, das Verfahren um Anerkennung der Staa-
tenlosigkeit werde bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens be-
treffend Asylgewährung sistiert.
O.c Mit Beschwerde vom 27. Dezember 2007 beantragte der Be-
schwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der
Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2007 und die Zurückweisung
der Sache an die Vorinstanz zur Fortführung des Verfahrens
(C-8748/2007).
O.d Mit Vernehmlassung vom 20. März 2008 beantragte die Vorins-
tanz die Abweisung der Beschwerde vom 27. Dezember 2007.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
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Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48, 50 und 52 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Festzustellen ist vorab, dass der Beschwerdeführer von der Vorinstanz
mit Verfügung vom 9. November 2005 wiedererwägungsweise in der
Schweiz vorläufig aufgenommen wurde (vgl. dazu oben L.). Die Be-
schwerde vom 17. beziehungsweise 18. April 2003 ist daher, soweit
den Vollzug der Wegweisung betreffend, gegenstandslos geworden
und als solche abzuschreiben.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
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4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
5.
5.1 Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerde-
führer im Wesentlichen geltend, er gehöre zu der Gruppe der nicht re-
gistrierten staatenlosen Kurden (Maktumin) und habe als solcher über-
haupt keine Rechte in Syrien. Durch den Bau eines Staudamms bezie-
hungsweise wegen starker Regenfälle, durch welche der Damm zum
Überfliessen gebracht worden sei, sei sein Dorf E._______ im Jahre
1997 überschwemmt worden und unter Wasser geblieben. Aus diesem
Grund hätten sie ihr Haus und ihren landwirtschaftlichen Boden
verlassen müssen und seien nach F._______ umgezogen. Ihr landwirt-
schaftliches Land, welches sich etwas ausserhalb des Dorfes
E._______ befunden habe, sei nach wie vor bebaubar gewesen, sei
ihnen indessen von Arabern ("Mahmouri") weggenommen
beziehungsweise von den syrischen Behörden an diese übergeben
worden. Aus diesem Grund sei es zu Auseinandersetzungen mit
diesen Arabern gekommen, bei welchen im Jahre 1999 zwei seiner
Brüder (D._______ und G._______) festgenommen worden seien.
Beide seien wegen dieses Streits sechs Monate lang in Haft gewesen
und hätten danach das Heimatland verlassen. D._______ sei in die
Schweiz gereist. Im August 2001 - nachdem ihnen der Rest ihres
Bodens auch noch weggenommen worden sei - sei es zum Streit
zwischen dem Beschwerdeführer und den Arabern gekommen. Der
Beschwerdeführer sei von der beigezogenen Polizei zum Polizeiposten
mitgenommen und zwei Tage lang geschlagen worden. Am 12. August
2001 sei er ins H._______ Gefängnis in I._______ gebracht und ohne
Prozess zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden. Dabei sei er
öfters geschlagen und gefoltert worden und man habe ihn dazu
bringen wollen, auf seinen Boden zu verzichten. Am 10. Februar 2002
sei er aus der Haft entlassen worden. Bis zu seiner Ausreise habe er
sich danach immer wieder beim Polizeiposten in I._______ melden
und seine Unterschrift leisten müssen. Am 15. Mai 2002 hätte er
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sodann in I._______ vor Gericht erscheinen müssen. Weil er aber
gewusst habe, dass er dabei entweder wieder verurteilt worden wäre
oder aber auf sein Land hätte verzichten müssen, habe er sich zur
Ausreise entschlossen.
5.2
5.2.1 Zur Begründung der das Asylgesuch ablehnenden Verfügung
machte das BFF geltend, es müsse erheblich an der Identität des Be-
schwerdeführers und der geltend gemachten Zugehörigkeit zu den
Maktumin gezweifelt werden. So habe er einerseits zum Beweis seiner
Identität ein anderes Dokument nachgereicht (Muhtar-Bestätigung),
als jenes, welches er in Aussicht gestellt habe (Definitionszertifikat,
ausgestellt durch den Polizeiposten). Muhtar-Bestätigungen müssten
zudem gemäss den Erkenntnissen der Vorinstanz als Gefälligkeits-
schreiben eingestuft werden und vermöchten keine genügende Be-
weiskraft zu entfalten. Weiter habe er unterschiedliche Angaben zu
seinem Geburtsdatum gemacht. Diese Umstände liessen grundsätzli-
che Zweifel an der Begründetheit seines Asylgesuchs aufkommen.
Diese würden durch zahlreiche weitere Ungereimtheiten in seinen Vor-
bringen bestätigt. So habe er sich widersprüchlich und realitätsfremd
zur angeblichen Gerichtsvorladung geäussert, so dass nicht geglaubt
werden könne, dass er wegen dieses Gerichtstermins das Heimatland
verlassen habe. Widersprüchlich seien sodann seine Vorbringen zum
Datum seiner Entlassung aus dem Gefängnis, zu den Umständen der
ersten Tage der Haft und der Gründe, wieso es zu einer Überschwem-
mung seines Dorfes gekommen sei. Zwar habe er Dokumente zu den
Akten gereicht, gemäss welchen es im Dorf E._______ zwecks Bau ei-
nes Staudamms zu Enteignungen gekommen sei, gegen die sich die
Bevölkerung zur Wehr gesetzt habe. Diese lägen indessen lediglich in
Kopie vor, so dass sie keine genügende Beweiskraft zu entfalten ver-
möchten. Der damit belegte Sachverhalt gehe zudem auf die Jahre
1983 bis 1985 zurück und erscheine daher nicht geeignet, seine Vor-
bringen zu bestätigen. Schliesslich habe er tatsachenwidrige Aussa-
gen zum Aufenthaltsort von Abdullah Öcalan gemacht.
5.2.2 Nicht bestritten wurde seitens des BFF, dass es in den mehrheit-
lich von Kurden bewohnten Gebieten im Norden von Syrien vorkomme,
dass Land enteignet und nicht immer entsprechend entschädigt werde.
Bekannt sei zudem, dass sich die von solchen Massnahmen
betroffene Bevölkerung bisweilen zur Wehr setze, wobei es auch zu
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Festnahmen von meist kurzer Dauer komme. Behördliche Massnah-
men dieser Art stellten jedoch wie auch die Benachteiligungen allge-
meiner Art, denen die kurdische Bevölkerung in Syrien ausgesetzt
sein könnten, in aller Regel keine ernsthaften Nachteile im Sinne von
Art. 3 AsylG dar, welche einen weiteren Verbleib im Heimatland verun-
möglichten oder in unzumutbarer Weise erschwerten.
5.3 In seiner Beschwerde rügt der Beschwerdeführer mehrere Fehler
bei der Übersetzung seiner protokollierten Aussagen sowie eine mali-
ziöse Spitzfindigkeit der Vorinstanz, welche zur Begründung der an-
geblichen Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen geführt habe. Ange-
sichts der notorischen Übersetzungsprobleme bei Kurden aus Syrien
liessen sich keine wesentlichen Widersprüche in seinen Vorbringen er-
kennen. Zu Unrecht habe die Vorinstanz zudem seiner geringen Bil-
dung keine Rechnung getragen. Seine Vorbringen hielten dem Erfor-
dernis der Glaubhaftmachung sehr wohl stand. An seinen Vorbringen
zur Inhaftierung und der dabei erlittenen schwersten Misshandlungen
habe die Vorinstanz keine Kritik geübt, beziehungsweise nicht daran
gezweifelt. Diese Nachteile seien wegen des Widerstands gegen die
Unterdrückung durch willkürliche Enteignung gezielt erfolgt. Als politi-
sches und ethnisches Motiv sei es asylrechtlich relevant.
5.4 In seiner Eingabe vom 1. Februar 2005 machte der Beschwerde-
führer geltend, dass sein Bruder D._______ vom BFM als Flüchtling
anerkannt worden sei. Dieser sei (...). Damit spreche viel für die Tatsa-
che, dass der Beschwerdeführer im Sinne einer Reflexverfolgung
hochgradig gefährdet wäre, würde er nach Syrien zurückgeführt. Der
Beschwerdeführer selber habe an einer anschliessenden Kundgebung
teilgenommen, was mit einer privaten Videoaufnahme bewiesen wer-
den könne. Darauf sei er zusammen mit seinem Bruder zu erkennen.
5.5 In ihrer Vernehmlassung vom 17. Februar 2005 führte die Vorins-
tanz aus, eine Visionierung der eingereichten Videokassette habe er-
geben, dass der Beschwerdeführer nirgends deutlich zu erkennen res-
pektive identifizierbar sei. Es bestehe mithin kein Grund zur Annahme,
dass ihm aus der Teilnahme an diesem Anlass Nachteile erwachsen
könnten. Gemäss den Erkenntnissen der Vorinstanz würden exilpoliti-
sche Aktivitäten dieser Art in aller Regel keine asylrechtlich relevanten
Verfolgungsmassnahmen der syrischen Behörden nach sich ziehen.
Nicht bestritten werde, dass in Syrien in den vergangenen Jahren eini-
ge Fälle von Übergriffen im Sinne von Reflexverfolgungsmassnahmen
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bekannt geworden seien. Die Anzahl dieser Fälle sei indessen verhält-
nismässig klein. Zudem falle auf, dass die meisten der davon Be-
troffenen Verwandte von Personen gewesen seien, welchen eine Zuge-
hörigkeit zur Muslimbruderschaft unterstellt worden sei. Vor diesem
Hintergrund vermöge der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass
sein Bruder an (...) beteiligt gewesen sei, nichts zu seinen Gunsten
abzuleiten.
5.6 In seiner Stellungnahme vom 7. März 2005 stellte sich der Be-
schwerdeführer auf den Standpunkt, dass er auf der eingereichten Vi-
deokassette einer Kundgebung in J._______, welche von (...) TV in ei-
ner Nachrichtensendung ausgestrahlt worden sei, sehr wohl zu sehen
sei. Ausserdem sei er auf Grund seiner Physiognomie leicht zu er-
kennen. Im Nachgang zur (...) sei sodann bekannt geworden, dass
unbeteiligte Syrer anhand von Bildmaterial von Kundgebungen nach
den Namen von Personen gefragt worden seien. Hinzu komme, dass
Spitzel bei solchen Aktionen nie ausgeschlossen werden könnten.
Nicht geteilt werde die Ansicht der Vorinstanz in Bezug auf die geltend
gemachte Reflexverfolgung. Dieser widerspreche auch die
Lageeinschätzung in einem aktuellen Gutachten von Amnesty
International (AI). Aus einem anderen hängigen Rekursverfahren
(N_______) ergebe sich sodann, dass der Bruder einer in der Schweiz
politisch aktiven Person, die (...), kurze Zeit danach zu Tode gefoltert
worden sei. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer zwei Fotos
sowie ein Gutachten von AI zu den Akten.
5.7 In seinen Eingaben vom 15. April 2005 und 27. Oktober 2005 wies
der Beschwerdeführer auf weitere politische Aktivitäten in der Schweiz
hin und reichte mehrere Beweismittel, darunter Fotos und Videoauf-
nahmen von Kundgebungen, an welchen er teilgenommen habe, eine
Bestätigung der K._______ Schweiz vom 3. April 2005 sowie Inter-
netauszüge zu den Akten.
5.8 Mit Verfügung vom 9. November 2005 wurde der Beschwerdefüh-
rer im Rahmen eines Schriftenwechsels von der Vorinstanz in der
Schweiz vorläufig aufgenommen, da ein Vollzug der Wegweisung als
unzumutbar zu erachten sei. In Bezug auf die exilpolitischen Aktivitä-
ten des Beschwerdeführers verwies die Vorinstanz auf die Ausführun-
gen in der Vernehmlassung vom 17. Februar 2005 an welchen - soweit
die Frage der Flüchtlingseigenschaft betreffend - vollumfänglich fest-
gehalten werde.
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5.9 Mit Eingabe vom 24. Januar 2007 machte der Beschwerdeführer
geltend, dass er seit Oktober 2005 Mitglied der K._______ Schweiz
sei und seinen Pflichten in dieser Partei mit viel Freude und Enthusias-
mus nachkomme. Seit Anfang 2006 sei er für das Zusammenstellen
von Internetartikeln auf der offiziellen Homepage der K._______
zuständig. Im Internet habe er zudem verschiedene politische Artikel
publiziert. Am 10. Dezember 2006 habe er an einer von der K._______
organisierten Kundgebung vor dem L._______ teilgenommen, an
welcher er ein Transparent gehalten habe. Zum Beweis dieser Vor-
bringen reichte er mehrere Beweismittel, namentlich ein Bestätigungs-
schreiben der K._______ vom 24. Dezember 2006, Fotos der
Kundgebung vom 10. Dezember 2006 sowie Auszüge aus dem
Internet zu den Akten.
6.
Bei einer Gesamtwürdigung sämtlicher Aspekte, die in tatsächlicher
Hinsicht für beziehungsweise gegen die Sachverhaltsdarstellung des
Beschwerdeführers sprechen, ist festzuhalten, dass seine Vorbringen
durchaus zu Zweifeln Anlass geben und dass die Einschätzung der
Vorinstanz, wonach diese überwiegend als unglaubhaft zu erachten
seien, im Resultat zutreffend erscheint. Dem Beschwerdeführer ist es
insbesondere nicht gelungen, hinreichend überzeugende und glaub-
hafte Indizien vorzubringen, die eine Vorverfolgung als glaubhaft er-
scheinen liessen. Aus seinen Vorbringen lassen sich entsprechend
auch keine ausreichenden Hinweise auf eine begründete Furcht vor
Verfolgung ableiten, die zum Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien zu be-
jahen gewesen wäre. Die Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des
Beschwerdeführers - soweit diese die Zeit vor seiner Ausreise betref-
fen - kann indessen aufgrund nachfolgender Erwägungen letztlich of-
fen gelasssen werden. Entgegen der Vermutung der Vorinstanz ist in-
dessen mit Blick auf die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdefüh-
rers, welche durch die eingereichten zahlreichen Beweismittel als er-
stellt erachtet werden können, eher davon auszugehen, dass es sich
bei ihm – wie von ihm geltend gemacht wurde - um einen staatenlosen
Kurden aus Syrien handelt. Der Vollständigkeit halber kann dazu aber
festgehalten werden, dass das Bundesverwaltungsgericht in konstan-
ter Rechtsprechung davon ausgeht, dass die unbestrittenen Diskrimi-
nierungen von Maktumin und Ajnabi in Syrien für sich allein zu wenig
intensiv sind, als dass sie Massnahmen gleichkämen, die einen uner-
träglichen psychischen Druck bewirkten, und damit ernsthafte Nachtei-
le im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellten.
Seite 10
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7.
7.1 Aus den vorliegenden Akten, insbesondere den beigezogenen Ak-
ten des Bruders des Beschwerdeführers, D._______, ergibt sich, dass
sich dieser in qualifizierter Weise exilpolitisch betätigt hat. D._______
war insbesondere aktiv an (...). Es ist daher davon auszugehen, dass
er dem syrischen Staat und dessen Polizeiorganen als Regimekritiker
namentlich bekannt ist. Aufgrund seiner qualifizierten exilpolitischen
Tätigkeiten wurde er vom BFM in der Schweiz als Flüchtling anerkannt
und vorläufig aufgenommen.
7.2 In der Folge ist daher - wie vom Beschwerdeführer insbesondere
in seiner Eingabe vom 1. Februar 2005 geltend gemacht wurde - zu
prüfen, ob für ihn im Falle einer Rückkehr nach Syrien eine begründete
Furcht vor Reflexverfolgung besteht.
7.2.1 Die ARK kam in einem Entscheid im Jahr 2005 bezüglich der
Verfolgungssituation in Syrien zum Schluss, dass nahe Angehörige be-
sonders verdächtiger Personen, welche sich ins Ausland abgesetzt
hätten oder anderweitig untergetaucht seien, zumindest intensive Be-
fragungen durch den syrischen Geheimdienst befürchten müssten und
dass auch Beispiele sippenhaftartiger Verfolgungsmassnahmen zu
verzeichnen seien (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 7 E. 8 S. 72 mit
weiteren Hinweisen). Die Menschenrechtssituation in Syrien hat sich
seither nicht wesentlich verändert. Gemäss Berichten verschiedener
Menschenrechtsorganisationen kommt es weiterhin zu willkürlichen
Festnahmen von Personen, welche das syrische Regime und dessen
Vorgehen kritisieren (vgl. UK Home Office, Country of Origin Informati-
on Report, Syria, 10. Oktober 2007, Ziff. 8.07, mit weiteren Hinweisen;
Human Rights Watch World Report 2008, Country Summary Syria, Ja-
nuar 2008). Ausserdem werden nach verschiedenen Berichten nach
wie vor Angehörige von inhaftierten oder flüchtigen Regimegegnern
verhaftet oder bedroht, um Geständnisse zu erzwingen oder Flüchtige
zur Aufgabe zu bewegen (vgl. US Department of State, Country Re-
ports on Human Rights Practices: Syria, 2006, Section 1d; SUSANNE
BACHMANN, Syrien, Update der Entwicklung vom Mai 2004 bis Septem-
ber 2006, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Bern, 2. Oktober 2006,
S. 4). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die von der
ARK im oben zitierten Entscheid getroffene Einschätzung nach wie vor
zutreffend ist. Dabei ist insbesondere die kurdische Minderheit in Syri-
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en einem beständigen Misstrauen der syrischen Behörden ausgesetzt,
was sich seit den Unruhen vom März und April 2004 – als nach ge-
waltsamen Auseinandersetzungen in Nordsyrien mehr als 2000 Ange-
hörige der kurdischen Bevölkerungsgruppe verhaftet wurden – noch
akzentuiert hat (vgl. EMARK 2005 Nr. 7 E. 7.2. S. 70 ff. mit weiteren
Hinweisen).
7.2.2 Die rechtsstaatlich nicht kontrollierten syrischen Sicherheits-
und Geheimdienste verfügen über umfassende Sondervollmachten
(vgl. EMARK 2004 Nr. 1 E. S. 7). Sie sind auch im Ausland aktiv,
wo eine ihrer Aufgaben im Wesentlichen darin besteht, syrische Oppo-
sitionelle und deren Kontaktpersonen auszuforschen und zu überwa-
chen sowie Exilorganisationen syrischer Kurden zu infiltrieren. Die so
gewonnenen Informationen bilden im Heimatland häufig die Grundlage
für die Aufnahme in sogenannte "Schwarze Listen", über die eine lü-
ckenlose Überwachung dieser Personen bei der Einreise sichergestellt
wird. Vor diesem Hintergrund ist es durchaus denkbar, dass der syri-
sche Geheimdienst auch von der Einreichung eines Asylgesuchs in
der Schweiz durch syrische Staatsangehörige oder staatenlose Kur-
den syrischer Herkunft erfährt, insbesondere wenn sich diese im Exil-
land politisch betätigen oder mit – aus der Sicht des syrischen Staates
– politisch missliebigen, oppositionellen Organisationen, Gruppierun-
gen oder Tätigkeiten in Verbindung gebracht werden können.
7.2.3 Vor diesem Hintergrund und insbesondere in Berücksichtigung
des Umstands, dass davon ausgegangen werden muss, dass der Bru-
der des Beschwerdeführers dem Syrischen Staat und dessen Behör-
den als Regimekritiker namentlich bekannt ist, ist von einer begründe-
ten Furcht des Beschwerdeführers vor Reflexverfolgung auszugehen.
Es muss ausserdem angenommen werden, dass der Beschwerdefüh-
rer den syrischen Geheimdiensten, die seinen Bruder und dessen Um-
feld nach (...) in der Schweiz bespitzelt haben dürften, ebenfalls
aufgefallen ist (vgl. dazu auch nachfolgend 7.2.4) und der
Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Syrien einem nicht
unerheblichen Risiko von Reflexverfolgung ausgesetzt wäre.
Erschwerend kommt für den Beschwerdeführer der Umstand hinzu,
dass er aufgrund seines nunmehr über sechsjährigen Aufenthalts in
der Schweiz im Falle einer Einreise den Verdacht der syrischen
Behörden umso stärker auf sich ziehen würde. Gegenstand eines
Verhörs bei der Einreise bildeten - neben dem Grund für den langen
Auslandaufenthalt und den eigenen exilpolitischen Aktivitäten - auch
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allfällige Kontakte zu anderen syrischen Staatsangehörigen und
Kurden im Ausland und deren politisches Engagement. Allein aufgrund
seiner Verwandtschaft hätte der Beschwerdeführer im Falle einer
Rückkehr nach Syrien damit zu rechnen, bereits bei der Einreise
einem Verhör unterzogen zu werden. Vor diesem Hintergrund wäre der
Beschwerdeführer einer erhöhten Gefahr ausgesetzt, im Rahmen der
bei der Einreise zu erwartenden Befragungen Opfer von
flüchtlingsrechtlich relevanten Benachteiligungen zu werden. Die
entsprechende Furcht ist als begründet im Sinne von Art. 3 AsylG zu
erachten.
7.2.4 Ergänzend ist sodann auf die eigenen exilpolitischen Aktivitäten
des Beschwerdeführers hinzuweisen. Gemäss Aktenlage hat er seit
dem Jahre 2004 aktiv an Anlässen der exilpolitischen Kurden in der
Schweiz teilgenommen. Mit einem Schreiben vom 24. Dezember 2006
bestätigt die K._______, dass er seit Oktober 2005 ein Mitglied der
K._______ sei. Aus den Akten ergibt sich sodann, dass er sich
verschiedentlich für die Anliegen der Partei eingesetzt hat und dabei
unter anderem zusammen mit seinem Bruder an entsprechenden
Veranstaltungen beziehungsweise Kundgebungen teilgenommen hat.
Vorliegend kann jedoch offen bleiben, ob das Ausmass des
Engagements für sich allein genügen würde, um subjektive
Nachfluchtgründe zu begründen, da der Beschwerdeführer, wie oben
dargelegt, begründete Furcht vor Reflexverfolgung hat.
7.3 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die Flüchtlingsei-
genschaft des Beschwerdeführers zu bejahen ist, da er die Vorausset-
zungen von Art. 3 AsylG aus Gründen der drohenden Reflexverfolgung
erfüllt. Ausserdem sind keine Gründe ersichtlich, die ihn von der
Asylgewährung ausschliessen würden.
7.4 Die Beschwerde ist daher, soweit sie durch die Verfügung des
BFM vom 9. November 2005 nicht gegenstandlos wurde, gutzuheissen
und die Verfügung des BFF vom 14. März 2003 ist aufzuheben. Das
BFM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(vgl. Art. 63 Abs. 1 bis 3 VwVG).
8.2 Dem Beschwerdeführer ist angesichts des Obsiegens im Be-
schwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Par-
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teientschädigung für ihm erwachsene notwendige Vertretungskosten
zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2).
8.3 Der Rechtsvertreter weist in seiner Kostennote vom 18. November
2005 einen - bis damals - aufgelaufenen Aufwand von ingesamt
Fr. 2005.99 (9.5 Stunden zu Fr. 190.-- sowie Porti und Spesen von ins-
gesamt Fr. 59.30) aus, was als angemessen erscheint. Die von der
Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung wird unter Berücksich-
tigung der seitherigen Eingabe im Asylbeschwerdeverfahren vom
24. Januar 2007 und des vom Rechtsvertreter geltend gemachten
Stundenansatzes demnach auf total Fr. 2206.-- (inkl. Auslagen und
MwSt) festgesetzt (Art. 14 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 14
E-6623/2006
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie nicht gegenstandslos
geworden ist.
2.
Die Verfügung des BFF vom 14. März 2003 wird aufgehoben und das
BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu
gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Partei-
entschädigung von Fr. 2206.-- (inkl. Auslagen und MwSt) auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- das L._______ (in Kopie)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Rudolf Raemy
Versand:
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