Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E6624/2009
U r t e i l v om 2 7 . J u l i 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.
Parteien A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Sabrina Sorg,
Beratungsstelle für Asyl und Ausländerrecht, (…),
Beschwerdeführer,
Gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18.
September 2009 / N (…).
E6624/2009
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Afghanistan im
März 2009 verliess und über den Iran, die Türkei und ihm unbekannte
Länder am 15. Juli 2009 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um
Asyl nachsuchte,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs
und Verfahrenszentrum B._______ vom 3. August 2009 sowie der
Anhörung vom 12. August 2009 durch das BFM zur Begründung des
Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er werde von seinem
Schwager und dessen Angehörigen sowie dem Mann (und dessen
Familie), welchem seine Frau von ihrer Familie zugesprochen worden sei,
verfolgt, weil er seine Frau gegen den erklärten Willen jener Personen
geheiratet habe,
dass sein Schwager ihn geschlagen und mit dem Tode bedroht sowie
dessen Schwester, der Ehefrau des Beschwerdeführers, Verbrennungen
zugefügt habe, weshalb der Beschwerdeführer mit seiner
Lebensgefährtin nach Pakistan geflohen sei, wo die beiden gemeinsamen
Kinder zur Welt gekommen seien, der Beschwerdeführer mit seiner
Lebensgefährtin unerkannt gelebt habe, schliesslich aber von einem
Lebensmittelhändler erkannt worden sei, welcher ihn erpresst habe,
dass er daraufhin mit seiner Familie nach Afghanistan zurückgekehrt sei
und dort noch etwa ein Jahr vermummt und heimlich in der Provinz
C.______ gelebt habe, wo sein Schwager als (…) gewirkt habe, bis der
Beschwerdeführer die Reise in den Westen angetreten habe und dabei
Frau und Töchter in Afghanistan zurückgelassen habe,
dass die Verfolgung des Beschwerdeführers auf den ethnischen und
religiösen Unterschieden zwischen ihm, welcher Paschtune und Sunnite
sei, und seiner Frau, welche Hazare und Schiitin sei, beruhe, zumal
ethnische und religiöse Mischehen in Afghanistan von der
Zivilgesellschaft nicht geduldet würden,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 18. September 2009 – eröffnet am 22. September 2009 – ablehnte
und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, diese aber wegen
Unzumutbarkeit des Vollzugs aufschob (vorläufige Aufnahme),
E6624/2009
Seite 3
dass das Bundesamt zur Begründung im Wesentlichen anführte, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 7 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht, da es ihm
nicht gelungen sei, eine Verfolgung glaubhaft zu machen,
dass die Aussagen des Beschwerdeführers angesichts ihrer
Substanzlosigkeit und Ungereimtheiten offensichtlich ein
Sachverhaltskonstrukt darstellten,
dass das BFM beispielsweise monierte, dass der Beschwerdeführer bei
der ersten Befragung zu erwähnen versäumt habe, dass der
Ladenbesitzer in der darauffolgenden Nacht persönlich bei ihm zu Hause
erschienen sei, um ihn zu erpressen,
dass es nicht nachvollziehbar sei, dass der Beschwerdeführer sich trotz
angeblicher Verfolgung in Afghanistan aus Pakistan ausgerechnet
wieder nach Afghanistan begeben habe,
dass die Vorinstanz es ferner nicht für nachvollziehbar hält, dass der
Beschwerdeführer Frau und Kinder in C._______ zurückgelassen habe,
wo sie gemäss seinen Vorbringen grosser Gefahr ausgesetzt seien, von
ihren Verfolgern aufgespürt zu werden,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom
22. Oktober 2009 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, der
Entscheid des BFM sei aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen, den
Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu
gewähren, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei ihm die
unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 3.
November 2009 die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und
Verzicht auf die Erhebung eines Kontenvorschusses wegen
Aussichtslosigkeit des Hauptbegehrens gemäss Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) abwies,
E6624/2009
Seite 4
dass der mit genannter Zwischenverfügung vom 3. November 2009
verlangte Kostenvorschuss am 16. November 2009 fristgerecht geleistet
wurde,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom
17. November 2009 weitere Beweismittel (u. a. Fotografien, einen
fremdsprachigen Brief, Kopie von Fingerabdrücken) anbot,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom
25. Januar 2011 (Poststempel 26. Januar 2011) mit Hinweis auf die
Notlage seiner Frau und Kinder, deren Gesuch um Asyl und Einreise vom
BFM mit Verfügung vom 9. Juni 2010 abgewiesen worden war, ein
Gesuch um dringliche Behandlung seiner Beschwerde stellte, das mit
Schreiben des Gerichts vom 1. Februar 2011 beantwortet wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
E6624/2009
Seite 5
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art.
111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte
oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, auch dann, wenn der
Beschwerdeführer wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch
darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder
unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder
die nötige Mitwirkung verweigert,
dass es für die Glaubhaftmachung nicht ausreicht, wenn der Inhalt der
Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung aller Aspekte wesentliche
und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte
Sachverhaltsdarstellung sprechen,
dass für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen entscheidend ist, ob bei
einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der
Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht, wobei auf eine
objektivierte Sichtweise abzustellen ist (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1
mit weiteren Hinweisen),
E6624/2009
Seite 6
dass der Beschwerdeführer keine stichhaltigen Beweismittel für seine
Verfolgung anbietet, dass insbesondere die Fotografie, die eine an einer
Windschutzscheibe eines Automobils befestigte Abbildung des
Beschwerdeführers und seiner Frau zeigt, arrangiert erscheint und
jedenfalls sehr geringe Beweiskraft aufweist,
dass die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers vage und
substanzlos erscheint, über weite Strecken nicht nachvollziehbar ist und
der inneren Logik entbehrt, wobei an diesem Eindruck auch die
Ausführungen in der Eingabe vom 17. November 2009 nichts zu ändern
vermögen,
dass die Akten sogar noch weitere Ungereimtheiten als die vom BFM zur
Begründung seines Entscheides angeführten enthalten, beispielsweise
die Aussage des Beschwerdeführers, er habe in C._______, um
verborgen zu bleiben, das Haus lediglich nachts verlassen, (A11/23, S. 8
F59) wobei der Beschwerdeführer diese Aussage auf Vorhalt, wie er
denn nachts der Gartenarbeit habe nachkommen können, dahingehend
korrigierte, er habe die Gartenarbeit frühmorgens verrichtet (A11/23, S. 8
F63),
dass der Beschwerdeführer gemäss den Akten bei den Anhörungen
generell ausweichend antwortete,
dass beispielsweise die in der Erstbefragung fehlende Information
betreffend den nächtlichen Besuch des Lebensmittelverkäufers, der den
Beschwerdeführer erpresst habe, nicht mit dem summarischen Charakter
dieser Befragung erklärt werden kann, dass vielmehr während der freien
Erzählung dieses Ereignisverlaufs hinreichend Gelegenheit bestanden
hätte, diese Information zu geben, bevor der Beschwerdeführer
angehalten worden war, sich auf das Wesentliche zu beschränken,
dass diese Ergänzung (nächtlicher Besuch des Lebensmittelverkäufers)
bei der Anhörung durch das BFM somit als nachgeschoben zu erachten
ist und den Eindruck vermittelt, der Beschwerdeführer wolle seiner
Verfolgungsgeschichte zusätzlichen Nachdruck verleihen,
dass dieses nachgeschobene Vorbringen in der Gesamtwürdigung zum
allgemeinen Eindruck einer konstruierten oder zumindest erheblich
aufgebauschten Verfolgungsgeschichte beiträgt,
E6624/2009
Seite 7
dass es nicht nachvollziehbar ist, dass der Beschwerdeführer für seine
Rückkehr aus Pakistan ausgerechnet die Provinz C._______ als
Aufenthaltsort ausgewählt und dort über ein Jahr gelebt haben will, wo
sein Schwager, von dem er verfolgt werde, als (...) tätig sei und, wie in
der Beschwerdeschrift hervorgehoben wird, sehr viele Leute kenne,
dass dieser Abschnitt der Sachverhaltsschilderung vollkommen
unglaubhaft erscheint und die Vermutung nahelegt, der
Beschwerdeführer hätte mehrere Jahre in Pakistan gelebt, wäre von dort
gar nicht nach Afghanistan zurückgekehrt, sondern hätte vielmehr
unmittelbar aus Pakistan seine Reise in die Schweiz angetreten,
dass es ferner nicht nachvollziehbar ist, dass der Beschwerdeführer Frau
und Kinder in der Gefahrenlage zurück gelassen haben soll, was auch
das Vorbringen, das Geld habe nicht für die Ausreise aller Personen
gereicht, nicht zu erklären vermag, zumal der Beschwerdeführer seine
Familie zumindest hätte aus C._______ schaffen können,
dass im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz
verwiesen werden kann, woran weder die Ausführungen in der
Beschwerdeschrift noch die nachgereichten Dokumente etwas zu ändern
vermögen,
dass insbesondere weder der Brief von D._______ noch die Fotokopien
der Fingerabdrücke noch die Fotografien erhebliche Aussagekraft
aufweisen,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die
Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu
machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt
hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb
die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet
wurde,
E6624/2009
Seite 8
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass das Bundesamt vorliegend wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der
Wegweisung die vorläufige Aufnahme angeordnet hat, so dass sich zu
diesem Zeitpunkt Ausführungen zur Zulässigkeit oder Möglichkeit des
Vollzugs erübrigen,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG),
dass die Prozesskosten mit dem in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
E6624/2009
Seite 9
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Die Verfahrenskosten werden mit dem in gleicher Höhe
geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Simon Thurnheer
Versand: