B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6624/2015
Ur t e i l vom 2 9 . Ok t o be r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.
Parteien
A._______, geboren (…), Sri Lanka,
vertreten durch Moreno Casasola, Freiplatzaktion Basel,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 10. September 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 12. Juli 2015 sei-
nen Heimatstaat per Flugzeug verliess und am 13. Juli 2015 in die Schweiz
einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der summarischen Befragung im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (…) vom 23. Juli 2015 sowie der Anhörung zu den Asylgrün-
den vom 13. August 2015 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentli-
chen geltend machte, unbekannte Personen würden ihn und seine Familie
telefonisch belästigen und ihm dabei mit dem Tod drohen, was damit zu-
sammenhänge, dass seine Familie wohlhabend sei und sein Vater für die
Parlamentswahlen kandidiere; auch hätten diese Personen ihn einmal zu-
hause aufgesucht und mit seinem Vater gesprochen, während er selber
unbemerkt in seinem Zimmer geschlafen habe,
dass das SEM das Asylgesuch mit Verfügung vom 10. September 2015 –
eröffnet am 15. September 2015 – ablehnte, die Wegweisung des Be-
schwerdeführers aus der Schweiz verfügte und den Wegweisungsvollzug
anordnete,
dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen
des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
gemäss Art. 7 AsylG [SR 142.31] offensichtlich nicht standhalten, weshalb
sich die Prüfung der Asylrelevanz erübrige,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Oktober 2015 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und da-
bei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm
Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und er sei als Folge da-
von vorläufig aufzunehmen,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung, unentgeltliche Verbeiständung durch den Rechtsvertreter
und Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde,
dass das Gericht mit Schreiben vom 19. Oktober 2015 den Eingang der
Beschwerde bestätigte,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel
– wie auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu be-
gründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass vorab auf die formelle Rüge in der Beschwerde, die Vorinstanz habe
die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nicht genügend berücksich-
tigt, einzugehen ist,
dass aus den Akten hervorgeht, dass die Behörden nach Kenntnis der Min-
derjährigkeit des Beschwerdeführers ihm sofort eine Vertrauensperson zur
Seite gestellt haben, welche auch an der Hauptbefragung des Beschwer-
deführers anwesend war (vgl. A5/1, A10/1 und A15/1),
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dass im Weiteren keine Umstände ersichtlich sind, die besondere zusätzli-
che Massnahmen erfordert hätten, und der Minderjährigkeit des Beschwer-
deführers anlässlich der Anhörung hinreichend Rechnung getragen wurde,
dass die vorstehende Rüge sich demnach als unbegründet und der Ein-
wand unvollständig abgeklärten Sachverhalts als unhaltbar erweist, wes-
halb für eine Rückweisung kein Anlass besteht,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass der Beschwerdeführer vorbringt, er werde insbesondere wegen der
Kandidatur seines Vaters für die Parlamentswahlen von unbekannten Per-
sonen bedroht,
dass es ihm allerdings nicht gelingt, seine Vorbringen glaubhaft zu machen,
da sie – wie nachfolgend aufgezeigt – realitätsfremd und unsubstanziiert
sind,
dass es der inneren Logik und allgemeinen Erfahrung widerspricht, wenn
von der ganzen Familie nur gerade er wegen seines Vaters bedroht worden
sein soll, während seine Angehörigen – seine drei Geschwister und seine
Eltern leben nach seinen Angaben nach wie vor in Sri Lanka – bis heute
nicht behelligt worden seien, zumal er keine Gründe nennt, die eine spezi-
fisch auf ihn gezielte Verfolgung plausibel erscheinen liessen,
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dass insbesondere sinnwidrig erscheint, dass zwar die Verfolgungsursa-
che alleine beim Vater liegen soll, indessen nicht dieser, sondern der Be-
schwerdeführer bedroht werde, und der Vater beim geschilderten Besuch
der Verfolger bei ihm zuhause mit Letzteren gesprochen habe, aber von
ihnen nicht behelligt worden sein soll,
dass auch der Erklärungsversuch in der Beschwerde, er sei eben der Erst-
geborene und der Lieblingssohn seines Vaters, nicht zu überzeugen ver-
mag,
dass die Darstellung in der Anhörung, seine Geschwister seien nach Be-
ginn der Drohanrufe weiterhin zur Schule gegangen und nur er sei zuhause
geblieben, aber Angst hätten alle Familienmitglieder gehabt, realitätsfern
und widersprüchlich erscheint,
dass auch seine Ausführungen zum Hausbesuch der unbekannten Perso-
nen keinen Realitätsbezug aufweisen, hätten die Verfolger ihn doch be-
stimmt im Schlafzimmer gefunden und sich, hätten sie ein ernsthaftes Ver-
folgungsinteresse ihm gegenüber gehabt, nicht mit einem kurzen Ge-
spräch mit dem Vater begnügt,
dass die Verfolger ferner Geld von seinem Vater gefordert hätten, welches
Vorbringen mit dem primär geltend gemachten Verfolgungsgrund der Kan-
didatur seines Vaters für ein politisches Mandat keinen sachlogischen Zu-
sammenhang hat und insofern unsinnig erscheint,
dass seine Ausführungen im Übrigen weitere Widersprüche aufweisen und
die Vorinstanz in ihrer Verfügung auf einzelne davon hinweist, weshalb zur
Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechenden Erwägungen
verwiesen werden kann,
dass die Aussagen des Beschwerdeführers insgesamt äusserst oberfläch-
lich und unsubstanziiert ausgefallen sind und das SEM in seiner Verfügung
zutreffend feststellte, die auffallende Oberflächlichkeit ziehe sich durch
seine gesamten Äusserungen durch,
dass der Beschwerdeführer insbesondere nicht in der Lage war, zu den
politischen Aktivitäten seines Vaters Auskunft zu geben und nicht einmal
den Namen seiner Partei nennen konnte, wo er doch behauptete, sein Va-
ter sei seit langem Parteimitglied,
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dass nach dem Gesagten auch seine Behauptung, die sri-lankische Polizei
habe seinem Vater in dieser Situation keine Hilfe geleistet, nicht glaubhaft
ist, zumal auch seine diesbezüglichen Antworten unsubstanziiert ausfielen,
dass die in der Beschwerde aufgestellte Behauptung, die Vorbringen des
Beschwerdeführers seien entgegen der Qualifikation durch die Vorinstanz
kausal, chronologisch absolut plausibel und widerspruchslos, offensichtlich
nicht zutrifft,
dass die Oberflächlichkeit und Unsubstanziiertheit der Vorbringen keines-
wegs mit der Verschwiegenheit des Vaters, der tamilischen Kultur und einer
kulturbedingten Distanziertheit zwischen Vater und Kind begründet werden
kann,
dass dieser Einwand in der Beschwerde nicht annähernd erklärt, weshalb
der Beschwerdeführer nicht einmal die Partei seines Vaters nennen konnte
und weshalb im Falle einer ernsthaften Bedrohung der Vater nicht wenigs-
tens die wichtigsten Tatsachen seinem Sohn mitgeteilt hat,
dass der Beschwerdeführer somit seine Flüchtlingseigenschaft nicht glaub-
haft machen konnte und das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach von der Vorinstanz zu Recht angeordnet wurde,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim-
mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg-
weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
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dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG), und namentlich keine Person in irgendeiner Form
zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben
oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist
oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen
zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot im vorlie-
genden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine dem Beschwerdeführer im Hei-
mat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung
im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Pra-
xis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunfts-
staat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete
Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung zumutbar ist,
dass der Beschwerdeführer aus (…) im Osten Sri-Lankas stammt, wohin
der Wegweisungsvollzug – wie vom SEM in der angefochtenen Verfügung
zu Recht ausgeführt – grundsätzlich und unter Beachtung individueller Zu-
mutbarkeitskriterien zumutbar ist (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1),
dass seine Kernfamilie noch immer in (...) wohnt und er nach eigenen An-
gaben zahlreiche weitere Verwandte in der Ost-Provinz hat,
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dass er gemäss Aktenlage jung und gesund ist, eine über elfjährige Schul-
bildung genossen hat und aus einer wohlhabenden Familie stammt,
dass er sich nach bei seiner Rückkehr mit familiärer Unterstützung ohne
Weiteres in sein bisheriges soziales Umfeld reintegrieren werden kann, wo-
mit kein Anlass zur Annahme besteht, er würde durch den Wegweisungs-
vollzug einer existenzgefährdenden Situation ausgesetzt,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Rei-
sepapiere mitzuwirken, wobei er im Übrigen im Besitz einer am 19. Dezem-
ber 2014 ausgestellten sri-lankischen Identitätskarte ist (vgl. Art. 8 Abs. 4
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung
zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass die Beschwerdebegehren sich aufgrund vorstehender Erwägungen
als aussichtslos erwiesen haben, weshalb das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ab-
zuweisen ist und die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 ff. des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzu-
erlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass schliesslich das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge-
wiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Stöckli Lhazom Pünkang
Versand: