Abtei lung V
E-6626/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . F e b r u a r 2 0 1 0
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiber Urs David.
A._______,
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom
2. Juni 2003 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6626/2006
Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer seinen Hei-
matstaat Eritrea im Mai 2002. Am 3. Juni 2002 gelangte er auf dem
Luftweg nach Zürich-Kloten, wo er am 4. Juni 2002 um Asyl und Ein-
reise in die Schweiz ersuchte. Das BFF erteilte gleichentags die Ein-
reisebewilligung und wies den Beschwerdeführer zwecks Einleitung
des Asylverfahrens der Empfangsstelle (heute Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum) B._______ zu. Anlässlich der Kurzbefragung vom
6. Juni 2002 in der Empfangsstelle und der Anhörung vom 11. No-
vember 2002 zu den Asylgründen durch die kantonale Behörde
machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend:
Er sei ethnischer Tigriner und in C._______ (Eritrea) geboren. Seit
1979 beziehungsweise 1981 habe er jedoch mit seiner Familie in
Äthiopien gelebt, dort die Schulen besucht und in der Folge als selb-
ständiger Lastwagenchauffeur gearbeitet. Seit 1998 sei er Mitglied der
Oppositionspartei „Eritrean Liberation Front“ (ELF). Im Januar 1999 sei
er nach Eritrea ausgewiesen worden, wobei er seinen (...) in Addis
Abeba ausgestellten äthiopischen Reisepass habe abgeben müssen.
Nach seiner Rückkehr sei er zunächst weiter als Lastwagenfahrer er-
werbstätig gewesen, habe sich aber aufgrund des damit zusammen-
hängenden Gefahrenpotenzials nicht mehr aktiv für die ELF ein-
gesetzt. Nach sechs Monaten beziehungsweise zwei Jahren sei er
gegen seinen Willen in den eritreischen Militärdienst eingezogen
worden. Er habe rund zwei Jahre in der Funktion eines Lastwagen-
fahrers Dienst geleistet, auch an der Front. Nach dem Waffenstillstand
vom Dezember 2000 seien viele „wichtige Personen“ von den eri-
treischen Behörden festgenommen worden. Diesbezüglich habe der
Beschwerdeführer kritische Fragen aufgeworfen. Ende 2001 be-
ziehungsweise im Januar 2002 sei er, wie zahlreiche andere Kämpfer
auch, deswegen sowie wegen seiner ELF-Mitgliedschaft und wegen
angeblicher Sympathiebekundungen für die eine Demokratisierung
anstrebenden „G15“ verhaftet worden. Im Mai 2002 sei ihm nachts die
Flucht aus der Gefangenschaft in der Militärbasis Sawa gelungen und
er habe sich auf dem Landweg nach Sudan abgesetzt, um einer
Tötung oder Verschleppung in Eritrea zu entrinnen. Mit Hilfe eines
Schleppers und dank Freunden beziehungsweise Verwandten aus
D._______ habe er die Weiterreise auf dem Luftweg via Italien in die
Schweiz organisiert und realisiert.
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Der Beschwerdeführer gab als Beweismittel eine eritreische Flücht-
lingskarte („CERA“) – diese habe er nach seiner Deportation aus
Äthiopien bekommen – und eine ELF-Mitgliederkarte zu den Akten.
Einen eritreischen Reisepass habe er nie besessen oder beantragt
und seine Identitätskarte befinde sich seit seiner Zwangsrekrutierung
bei den eritreischen Behörden.
B.
Mit Verfügung vom 2. Juni 2003 lehnte das BFF das Asylbegehren ab
und ordnete gleichzeitig die Wegweisung des Beschwerdeführers aus
der Schweiz und den Vollzug an. Die Vorinstanz begründete ihre Ver-
fügung damit, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers den
Anforderungen von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sach-
verhalts nicht genügten, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nach
Art. 3 AsylG nicht erfülle; der Vollzug der Wegweisung sei zulässig,
zumutbar und möglich.
C.
Mit Beschwerdeeingabe vom 3. Juli 2003 an die damals zuständige
Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Be-
schwerdeführer die Aufhebung der Verfügung vom 2. Juni 2003, die
Gewährung von Asyl unter Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft
sowie eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme unter
Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzuges.
D.
Mit Vernehmlassung vom 17. Juli 2003 beantragte das Bundesamt
unter Verweis auf seine bisherigen Standpunkte und Erwägungen die
Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 29. August 2003 hielt der Beschwerdeführer seinerseits
an den gestellten Anträgen und Ausführungen fest.
E.
Mit Eingabe vom 20. Februar 2004 ergänzte der Beschwerdeführer
seine Beschwerde.
F.
Mit Schreiben vom 7. November 2005 orientierte das zuständige Zivil-
standsamt das BFM über die Entgegennahme der Vorausanerkennung
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eines Kindes durch den Beschwerdeführer, wobei es sich bei der
Kindsmutter um die eritreische Asylbewerberin E._______ (N [...])
handle. Deren Asylgesuch vom 21. November 2002 wurde mit Ent-
scheid des BFF vom 7. Dezember 2004 unter gleichzeitiger Anordnung
der Wegweisung und des Wegweisungsvollzuges abgewiesen; seit der
dagegen erhobenen Beschwerde vom 3. Januar 2005 ist das Verfahren
rekursinstanzlich bei der ARK beziehungsweise beim Bundesver-
waltungsgericht (unter der Geschäftsnummer E-4212/2006) hängig.
G.
Am 27. Dezember 2005 orientierte das zuständige kantonale
Strassenverkehrsamt die ARK über das Prüfungsergebnis des
Urkundenlabors der Kantonspolizei Zürich, wonach der mit der Be-
schwerde vom 3. Juli 2003 eingereichte eritreische Führerausweis ge-
fälscht sei.
H.
Am 31. März 2006 wurde das Bundesamt unter Hinweis auf die
aktuelle ARK-Praxis zu Eritrea und auf die zwischenzeitlich wieder-
erwägungsweise gewährte vorläufige Aufnahme zugunsten von
E._______ zu einem weiteren Schriftenwechsel eingeladen.
Mit ergänzender Vernehmlassung vom 20. April 2006 beantragte das
Bundesamt erneut die Abweisung der Beschwerde.
Mit Duplik vom 11. Mai 2006 hielt der Beschwerdeführer seinerseits an
den gestellten Anträgen fest.
I.
Am 10. April 2006 stellte das Schweizerische Grenzwachtkorps den
Inhalt einer vom zuständigen Zollinspektorat überwiesenen und aus
Deutschland stammenden Postsendung sicher. Unter den in der Folge
vom BFM nach Art. 10 Abs. 2 AsylG eingezogenen Dokumenten be-
fand sich eine am 29. März 2006 ausgestellte und auf die Personalien
des Beschwerdeführers lautende Mitgliederkarte der ELF und ein Be-
gleitschreiben der ELF Deutschland.
J.
Am 22. August 2006 wurde das Bundesamt vom Bundesverwaltungs-
gericht unter Hinweis auf die zwischenzeitlich vom BFM gewonnenen
Erkenntnisse einer Dienstreise nach Eritrea zu einem weiteren
Schriftenwechsel eingeladen.
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Mit ergänzender Vernehmlassung vom 30. August 2006 beantragte
das Bundesamt abermals die Abweisung der Beschwerde.
K.
Mit Schreiben vom 20. April 2007 gab der Beschwerdeführer dem
Bundesverwaltungsgericht die Orientierungskopie einer gleichentags
an das BFM gerichteten Eingabe zu den Akten, in welcher er sich
gegen die Fälschungserkenntnis betreffend seinen Führerausweis zur
Wehr setzt, verschiedene Dokumente mit dem Ersuchen um Weiter-
leitung an das zuständige Strassenverkehrsamt vorlegt und unter Be-
rücksichtigung seiner somit nunmehr erstellten Identität sowie aus
prozessökonomischen Gründen um wiedererwägungsweise Erteilung
des Asyls ersucht.
Am 24. April 2007 überwies das BFM die Originaleingabe vom
20. April 2007 zuständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsgericht
zur Anhandnahme im Rahmen des Beschwerdeverfahrens.
Mit Zwischenverfügung vom 4. Mai 2007 retournierte das Bundesver-
waltungsgericht diese Originaleingabe zur direkten Beantwortung an
das BFM.
L.
Mit Eingabe vom 4. Dezember 2007 ersuchte der Beschwerdeführer
das Bundesverwaltungsgericht unter Hinweis auf eine sich ab-
zeichnende neue Praxis des BFM betreffend illegal ausgereister, im
wehrdienstpflichtigen Alter befindlicher Eritreer um Einholung einer
ergänzenden Vernehmlassung bei der Vorinstanz.
M.
Mit Telefax vom 3. September 2008 orientierte das zuständige Zivil-
standsamt das Bundesverwaltungsgericht über die am 22. Mai 2008
von ihm verfügte Verweigerung der im Jahre 2005 vom Beschwerde-
führer anbegehrten Anerkennung des am (...) von E._______
geborenen Kindes namens F._______.
N.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom
10. September 2008 wurde das Bundesamt zu einem weiteren
Schriftenwechsel eingeladen, wobei die Vorinstanz einerseits auf das
eheähnliche Verhältnis des Beschwerdeführers mit E._______ und
dessen Vaterschaftsbehauptung zur Tochter F._______ sowie
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anderseits auf die vom Beschwerdeführer mehrfach erwähnte
Praxisänderung des Bundesamtes (betreffend illegal ausgereister, im
wehrdienstpflichtigen Alter befindlicher Eritreer) hinwies. Zudem
erklärte die zuständige Instruktionsrichterin ihre Absicht zur
koordinierten Behandlung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens mit
jenem von E._______ und ihres Kindes.
Mit Verfügung vom 26. September 2008 zog das BFM seinen an-
gefochtenen Entscheid teilweise in Wiedererwägung und gewährte
dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft infolge Vorliegens
subjektiver Nachfluchtgründe. Als Folge davon stellte das Bundesamt
die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges fest, weshalb der Be-
schwerdeführer auf dieser Grundlage vorläufig aufgenommen wurde.
Bezüglich der Frage der Asylgewährung verwies es auf den Asylaus-
schlussgrund von Art. 54 AsylG.
O.
Mit Schreiben vom „30. Juli 2008“ (Eingang beim BFM am 8. Oktober
2008) orientierte das zuständige Strassenverkehrsamt das BFM über
die Umschreibung des eingereichten eritreischen Führerausweises in
einen schweizerischen.
P.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom
15. Dezember 2008 wurde der Beschwerdeführer angefragt, ob er in
Anbetracht der teilweisen Wiedererwägung des BFM vom
26. September 2008 bereit sei, seine Beschwerde innert Frist zurück-
zuziehen, soweit sie nicht bereits gegenstandslos geworden sei.
Innert angesetzter Frist teilte der Beschwerdeführer dem Bundesver-
waltungsgericht mit Schreiben vom 5. Januar 2009 mit, dass er an der
Beschwerde im Asylpunkt festhalte.
Q.
Am (...) anerkannte das zuständige Zivilstandsamt formell die
Vaterschaft des Beschwerdeführers zum am (...) geborenen Kind
F._______.
R.
Mit Schreiben zuhanden der kantonalen Migrationsbehörde vom
17. November 2009 stellte das BFM infolge Erteilung einer auf Art. 84
Abs. 5 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Aus-
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länderinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) gestützten Aufenthalts-
bewilligung das Erlöschen der vorläufigen Aufnahme des Be-
schwerdeführers fest, welcher jedoch weiterhin die Stellung eines
Flüchtlings ohne Asylstatus innehabe.
S.
Mit Eingabe vom 14. Januar 2010 reichte der Beschwerdeführer ein-
ladungsgemäss eine Kostennote ein.
T.
Mit Urteil heutigen Datums wurde die von E._______ (N [...]) am
3. Januar 2005 gegen den ablehnenden Asylentscheid des BFF vom
7. Dezember 2004 eingereichte Beschwerde (E-4212/2006) ab-
gewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden war.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts.
Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG
liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in
diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Be-
urteilung der damals bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen.
Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die
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angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung;
er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Durch die Wiedererwägungsverfügung des Bundesamtes vom 26. Sep-
tember 2008 wurden die Ziffern 1 (Verweigerung der Anerkennung als
Flüchtling) sowie 4 und 5 (Anordnung des Wegweisungsvollzuges) des
Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 2. Juni 2003 auf-
gehoben und der Beschwerdeführer wurde wiedererwägungsweise als
Flüchtling anerkannt und vorläufig aufgenommen. Mit Erteilung der
härtefallbedingten fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung vom
4. November 2009 wurde zusätzlich die Wegweisungsanordnung als
solche (Ziff. 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 2.
Juni 2003) hinfällig. Die Beschwerde vom 3. Juli 2003 ist daher, soweit
sie die Anfechtung dieser Verfahrensgegenstände betrifft, als gegen-
standslos geworden abzuschreiben. In den nachfolgenden Er-
wägungen werden dementsprechend Verfahrensinhalte, welche diese
Gegenstände beschlagen, nur noch insoweit zu erörtern sein, als sie
Relevanz für den materiell verbleibenden Verfahrensgegenstand auf-
weisen.
Materieller Prüfungsgegenstand bleibt somit in casu die Frage, ob die
Vorinstanz zu Recht das Asyl verweigert hat. Die Frage der Asylge-
währung ist gemäss der gesetzlichen Konzeption eng mit der Frage
der Flüchtlingseigenschaft verbunden; letztere wiederum baut auf den
Verfolgungsbegriff auf (vgl. unten E. 4). Obwohl der Beschwerdeführer
als Flüchtling bereits anerkannt ist und deshalb diesbezüglich kein
aktuelles Feststellungsinteresse mehr aufweist, er diese Eigenschaft
aber aufgrund von (Asyl ausschliessenden) subjektiven Nachflucht-
gründen erworben hat, bleibt der Flüchtlingsbegriff vorliegend insofern
von Bedeutung, als er auf einer bestehenden oder befürchteten Ver-
folgung im Heimatstaat aufbaut.
3.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Asylentscheid da-
mit, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers den An-
forderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl
begründenden Sachverhalts nicht genügten. So habe er sich insofern
widersprochen, als er in der Empfangsstelle eine sechsmonatige
militärische Grundausbildung, seinen anschliessenden Einsatz an der
Kriegsfront und seine Verhaftung im Dezember 2001 geltend gemacht,
bei der kantonalen Anhörung jedoch eine militärische Ausbildung wie
auch Kampfeinsätze verneint und seine Verhaftung auf Januar 2002
positioniert habe. Zudem seien gemäss den Kenntnissen des Amtes
politisch inaktive und nicht an militärischen Einsätzen gegen die
Regierung beteiligte blosse Mitglieder und Sympathisanten der ELF
aktuell keinem politisch motivierten Verfolgungsinteresse der eri-
treischen Behörden ausgesetzt. Dies treffe insbesondere auf den Be-
schwerdeführer zu, der zudem durch eine weitgehende Unkenntnis
über die „G15“ aufgefallen sei. Im Weiteren habe er in Missachtung der
ihm obliegenden Mitwirkungspflicht nach wie vor keine
rechtsgenüglichen Reise- und Identitätspapiere vorgelegt und könne
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hierfür keine zulängliche Erklärung präsentieren. Dieser Umstand
sowie die stereotyp und unplausibel geschilderten Reiseumstände
wirkten sich ebenfalls negativ auf die Glaubhaftigkeit der Verfolgungs-
vorbringen und die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerde-
führers aus. Angesichts dieser Erkenntnisse könne auf eine Prüfung
der flüchtlingsrechtlichen Relevanz dieser Vorbringen verzichtet
werden.
5.2 In seiner Beschwerde vom 3. Juli 2003 macht der Beschwerde-
führer geltend, der aufgetretene Widerspruch betreffend Absolvierung
einer militärischen Ausbildung sei vermeintlicher Art und insbesondere
auf den summarischen Charakter der Empfangsstellenbefragung und
den dortigen Zeitdruck zurückzuführen. Tatsächlich handle es sich bei
den diesbezüglichen Aussagen im kantonalen Protokoll um
Präzisierungen der in der Empfangsstelle gemachten Angaben. Der
divergierende Verhaftungszeitpunkt gründe sodann in einem
Protokollierungsfehler beziehungsweise in seiner Mühe mit Kalender-
daten; korrekt sei das Verhaftungsdatum Mitte Dezember 2001.
Betreffend die gemäss Vorinstanz nicht bestehende Verfolgungsgefahr
von ELF- beziehungsweise ELF-RC-Mitgliedern stellt er klar, dass er
von einer Verhaftungswelle im Zusammenhang mit der Verfolgung der
„G15“ gesprochen habe; diese sei medien- und internetkundig und
würde in verschiedenen Berichten bestätigt. Die ihm vorgeworfene
Unkenntnis betreffend die „G15“ sei im Weiteren auf eine unglückliche
Formulierung im Protokoll zurückzuführen und vom BFM in sorgfalts-
widriger Weise missinterpretiert worden. Ferner sei auch der Vorwurf
einer Verletzung der Mitwirkungspflicht unberechtigt, da er die Gründe
für das Fehlen von Identitätspapieren genannt und zudem ein ganz
wesentliches „grünes Büchlein“ und einen Parteiausweis abgegeben
habe; die Existenz des ersteren sei vom BFM gänzlich ignoriert
worden, obwohl es die Deportation aus Äthiopien belege. Nunmehr
könne er zusätzlich seinen originalen Führerschein vorlegen, welcher
dem Beweis seiner Identität und ebenso seiner Chauffeurtätigkeit
diene. Gesamthaft seien seine Asylvorbringen somit zumindest
glaubhaft gemacht und sie würden zudem die flüchtlingsrechtlichen
Merkmale des Verfolgungsbegriffs erfüllen. Schliesslich rügt der Be-
schwerdeführer eine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung insoweit, als
er vom BFM als äthiopischer Staatsangehöriger bezeichnet werde, auf
welches Land denn auch der angeordnete Wegweisungsvollzug
unzutreffenderweise abziele.
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5.3 In seiner die Abweisung der Beschwerde beantragenden Ver-
nehmlassung vom 17. Juli 2003 verweist das Bundesamt auf seine
bisherigen Standpunkte und Erwägungen, ohne inhaltlich zur Be-
schwerde Stellung zu beziehen.
Mit seiner Replik vom 29. August 2003 bekräftigt der Beschwerde-
führer seine Eigenschaft als Angehöriger der Gruppe aus Äthiopien
deportierter Personen, welchen gemäss einem beiliegenden Positi-
onspapier der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) eine erhebliche
Gefährdung in Eritrea drohe.
5.4 Mittels Beschwerdeergänzung vom 20. Februar 2004 verweist der
Beschwerdeführer auf ein neues UNHCR-Positionspapier, in welchem
sich die Organisation gegen eine zwangsweise Rückführung von ab-
gewiesenen Asylbewerbern nach Eritrea ausspricht.
5.5 In einem Schreiben vom 27. Dezember 2005 orientierte das zu-
ständige kantonale Strassenverkehrsamt die ARK über das Prüfungs-
ergebnis des Urkundenlabors der Kantonspolizei Zürich, wonach der
mit der Beschwerde vom 3. Juli 2003 eingereichte eritreische Führer-
ausweis gefälscht sei und somit nicht in einen schweizerischen
Führerausweis umgeschrieben werden könne. Im beiliegenden Prüf-
bericht des Urkundenlabors vom 3. November 2005 wird festgehalten,
die Echtheit des eritreischen Führerausweises könne trotz konkreter
Anhaltspunkte für eine Dokumentenfälschung nicht abschliessend
beurteilt werden.
5.6 In seiner erneut die Abweisung der Beschwerde beantragenden
ergänzenden Vernehmlassung vom 20. April 2006 verweist das
Bundesamt auf seine bisherigen Standpunkte und Erwägungen. Im
Speziellen hält es aufgrund der zahlreich erkannten Ungereimtheiten
an der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Desertion aus der
eritreischen Armee fest. Aus dem nachträglich eingereichten Führer-
ausweis gehe entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers keine
gegenteilige Annahme hervor, zumal das Dokument vom Urkunden-
labor Zürich ohnehin als Fälschung erkannt worden sei.
In seiner Duplik vom 11. Mai 2006 hält der Beschwerdeführer
seinerseits an seinen bisherigen Standpunkten fest. Im Besonderen
wehrt er sich gegen die vorinstanzliche Unterstellung, wonach er nie
als Chauffeur im Militär gewesen sei. Sein Führerausweis sei ihm
bereits am 11. März 1999, mithin vor seiner Zwangsrekrutierung aus-
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gestellt worden. Die Fälschungserkenntnis des Urkundenlabors
basiere womöglich auf einer unzureichenden Laboruntersuchung, bei
welcher dem Umstand nicht Rechnung getragen worden sei, dass es
sich nicht um einen normalen, sondern um einen LKW-Führerausweis
handle. Sodann seien objektive Nachfluchtgründe dergestalt ein-
getreten, als er nunmehr schon längere Zeit landesabwesend sei und
dadurch unter Generalverdacht subversiver Betätigung stehe. Dies
treffe ihn umso mehr, als er sich in der Schweiz für die Anliegen der
ELF exilpolitisch einsetze. Dies und seine Mitgliedschaft als solche
könne er mit einem neuen Bestätigungsschreiben der ELF vom 20.
April 2006 belegen.
5.7 Am 22. August 2006 wurde das Bundesamt vom Bundesver-
waltungsgericht unter Hinweis auf die zwischenzeitlich vom BFM ge-
wonnenen Erkenntnisse einer Dienstreise nach Eritrea zu einem
weiteren Schriftenwechsel eingeladen.
In seiner ergänzenden und abermals die Beschwerdeabweisung be-
antragenden Vernehmlassung vom 30. August 2006 wiederholt das
Bundesamt den Inhalt seiner vorgängigen Vernehmlassung vom
20. April 2006, insbesondere die erkannte Unglaubhaftigkeit der
geltend gemachten Desertion. Es dürfe davon ausgegangen werden,
dass der Beschwerdeführer offiziell von der Dienstpflicht befreit
worden sei, zumal er sich in der kantonalen Anhörung selber die
Eigenschaft als Soldat abgesprochen habe.
5.8 Mit Schreiben vom 20. April 2007 gab der Beschwerdeführer dem
Bundesverwaltungsgericht die Orientierungskopie einer gleichentags
an das BFM gerichteten Eingabe zu den Akten, in welcher er sich er-
neut gegen die Fälschungserkenntnis betreffend seinen LKW-Führer-
ausweis zur Wehr setzt. Die Echtheit des Dokumentes gehe aus einer
nunmehr vorlegbaren Bestätigung des zuständigen Verkehrs-
ministeriums vom (...) sowie einem zwischenzeitlich via seinen
Schwager erhältlich gemachten und am (...) ausgestellten neuen
Führerausweis hervor. Als eritreischer Deserteur mit nunmehr
erstellter Identität habe er Anspruch auf (wiedererwägungsweise)
Erteilung des Asyls.
5.9 In seiner Wiedererwägungsverfügung vom 26. September 2008,
mit welcher der Beschwerdeführer aufgrund des illegalen Verlassens
seines Heimatlandes im militärdienstpflichtigen Alter die Flüchtlings-
eigenschaft infolge Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe zu-
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gesprochen erhielt, verweist das Bundesamt bezüglich der Frage der
Asylgewährung ausdrücklich auf den Asylausschlussgrund von Art. 54
AsylG.
6.
6.1 Der beim Vorliegen bloss subjektiver Nachfluchtgründe anwend-
bare gesetzliche Asylausschlussgrund von Art. 54 AsylG wird als
solcher vom Beschwerdeführer nicht bestritten und ist in seinem Wort-
laut auch klar und unmissverständlich. Im vorliegenden Verfahren be-
steht somit kein Raum mehr, irgendwelche weiteren subjektiven Nach-
fluchtgründe zu prüfen, welche mit oder seit der Ausreise womöglich
entstanden sind, denn sie würden letztlich nie den vom Beschwerde-
führer anbegehrten und über die Flüchtlingseigenschaft hinaus-
gehenden Status des Asyls nach Art. 2 AsylG verleihen.
6.2 Strittig und entscheiderheblich ist hingegen zunächst die Fest-
stellung des zur allfälligen Annahme von Vorfluchtgründen relevanten
Sachverhalts: Art. 7 AsylG lässt für die Sachverhaltsermittlung im
Grundsatz das Beweismass der Glaubhaftigkeit genügen (vgl. oben E.
4.2), wobei Art. 8 AsylG die asylsuchende Person einer weit-
reichenden Mitwirkungspflicht unterstellt.
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn
die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf ge-
fälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG). Vorbringen sind mithin glaubhaft, wenn sie genügend
substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht
in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht
widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht
den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen.
Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig
erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre
Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber
auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst
falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder
unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt
oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet -
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im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und
lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vor-
bringen der asylsuchenden Person. Eine Behauptung gilt bereits als
glaubhaft gemacht, wenn die urteilende Behörde von ihrer Wahrheit
nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl
nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es
demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich
ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und über-
wiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung
sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die
Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen,
überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise ab-
zustellen.
6.2.1 Vorab von Bedeutung ist die Frage der Glaubhaftigkeit der vom
Beschwerdeführer behaupteten und angeblich einzigen Staats-
angehörigkeit Eritreas: Seine eritreische Staatsbürgerschaft wird vom
BFM nicht bezweifelt und auch im Sachverhalt und im Rubrum der
angefochtenen Verfügung als einzige aufgeführt. Wie der Be-
schwerdeführer berechtigterweise einwendet, beschlagen die vor-
instanzlichen Erwägungen zum Wegweisungsvollzug (angefochtene
Verfügung E. II) das Zielland Äthiopien, welches als das Heimatland
des Beschwerdeführers bezeichnet wird. Dies ist augenfällig unrichtig.
Indessen handelt es sich hierbei um ein klares Redaktionsversehen,
zumal das BFM den Beschwerdeführer auch im weiteren Verlauf des
Verfahrens stets als eritreischen Staatsangehörigen betrachtet hat. Ob
dieser eigentliche Fauxpas das Ausmass einer kassationswürdigen
fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung im Wegweisungspunkt erreichen
würde, kann angesichts des vorliegend beschränkten Verfahrens-
gegenstandes offen bleiben. Im Asylpunkt wird der Beschwerdeführer
jedenfalls allseits unbestrittenerweise als Eritreer betrachtet. Dies gilt
ebenso für das Vorbringen, wonach er nur eritreischer und nicht zu-
gleich äthiopischer Staatsbürger sei. Diesbezüglich schreibt sich der
Beschwerdeführer zwar selber die frühere Inhaberschaft eines
äthiopischen Reisepasses zu, welcher Umstand eine Doppelbürger-
schaft indiziert. Anderseits indizieren der abgegebene Flüchtlingspass
und das glaubhafte Vorbringen einer Deportation aus Äthiopien im
vorliegenden Verfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die
aktuell ausschliessliche eritreische Staatsbürgerschaft, welche somit
sachverhaltlich nicht mehr weiter zu hinterfragen ist.
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Unbegründet sind sodann die von der Vorinstanz verschiedentlich an-
gesprochenen und hauptsächlich auf der Dokumentensituation basie-
renden Identitätszweifel und Glaubwürdigkeitsdefizite. Dabei ist ent-
gegen der anderslautenden Kundgabe des BFM in aller Deutlichkeit
festzustellen, dass das vom zuständigen kantonalen Strassenver-
kehrsamt zur Dokumentenprüfung beauftragte Urkundenlabor Zürich
den abgegebenen Führerausweis nicht als Falsifikat qualifiziert hat,
sondern im betreffenden Prüfbericht vom 3. November 2005 festhält,
die Echtheit des eritreischen Führerausweises könne trotz konkreter
Anhaltspunkte für eine Dokumentenfälschung nicht abschliessend
beurteilt werden. Die Annahme einer Fälschungsqualifikation ist denn
auch spätestens seit dem Zeitpunkt hinfällig, als dasselbe Strassen-
verkehrsamt die beantragte Umschreibung des LKW-Führerausweise
in einen schweizerischen vorgenommen und der Beschwerdeführer
weitere erhebliche Beweismittel (Bestätigung des zuständigen Ver-
kehrsministeriums vom (...) sowie neu ausgestellter Führerausweis)
vorlegen konnte. Obwohl ein Motorfahrzeugführerausweis (und
selbstredend ein Parteiausweis) per se noch keinen abschliessenden
Identitätsbeleg wie ein Reisepass oder eine Identitätskarte darstellt
(vgl. hierzu BVGE 2007/7), sind die vom BFM darauf gestützten
Identitäts- und persönlichen Glaubwürdigkeitszweifel jedenfalls nicht
statthaft und solche können sich daher auch nicht negativ auf die
Glaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen auswirken.
6.2.2 Es ist somit in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob die eigent-
lichen und als Vorfluchtgründe geltend gemachten Verfolgungsvor-
bringen (politisch motivierte Inhaftierung im Militärdienst, Desertion
und darauf basierende Furcht vor weiteren Benachteiligungen) in sich
selber vom BFM zu Recht als unglaubhaft erkannt wurden.
Diesbezüglich teilt das Bundesverwaltungsgericht die vom BFM in der
angefochtenen Verfügung und in weiteren Schriftenwechseln er-
kannten Unglaubhaftigkeitselemente und -erkenntnisse (Widersprüche
betreffen insbesondere Absolvierung, Dauer, Art und Orte der Militär-
dienstleistung; Verhaftungszeitpunkt; Substanzarmut hinsichtlich „G15“
und politischer Regimekritik; stereotype und unplausible Desertions-,
Flucht- und [Aus-]Reiseumstände) vollumfänglich. Auf die betreffenden
Erwägungen kann somit verwiesen werden. Die im Rahmen des
Rekurses und der verschiedenen Ergänzungen und Stellungnahmen
geltend gemachten Gegenargumente (summarische und unter Zeit-
druck erfolgte Befragung in der Empfangsstelle; bloss Präzisierungen
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statt Widersprüche; Protokollierungsfehler sowie Formulierungsmängel
und Missinterpretationen von Protokollpassagen; Mühe mit Daten)
erweisen sich in der vorgebrachten Form als offensichtlich unbehelflich
und entbehren unter Berücksichtigung der gesamten Akten und ins-
besondere der Anhörungsprotokolle jeglicher Stichhaltigkeit. Auch die
Beweislage führt zu keinem anderen Bild: So taugt die Flüchtlingskarte
zwar zum Beleg der Ausweisung aus Äthiopien und der Parteiausweis
zum Beweis der ELF-Zugehörigkeit, darüber hinaus vermögen die
Dokumente aber weder die Glaubhaftigkeit der eigentlichen Ver-
folgungsvorbringen zu stützen noch per se eine Verfolgungssituation
zu begründen. Auch der LKW-Führerschein vermag nichts über seine
Zweckbestimmung hinaus zu beweisen. Die Positionspapiere der SFH
und des UNHCR und auch die weiteren Beweismittel können beim
Beschwerdeführer gleichsam keinen über die Flüchtlingseigenschaft
hinaus reichenden Anspruch auf Asyl bewirken oder zumindest die
Erkenntnis der Unglaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen anders
beleuchten.
6.2.3 Zusammenfassend präsentiert sich der wesentliche Vorflucht-
sachverhalt aufgrund der bestehenden Akten für das Bundesver-
waltungsgericht wie folgt: Der die eritreische Staatsbürgerschaft be-
sitzende Beschwerdeführer lebte seit ungefähr 1980 in Äthiopien, war
dort zuletzt als LKW-Fahrer erwerbstätig und trat dort auch der ELF
bei. Im Jahre 1999 wurde er nach Eritrea ausgewiesen, wo er weiter-
hin als LKW-Fahrer arbeitete, jedoch nicht mehr für die ELF-tätig war.
Wahrscheinlich war er vom Militärdienst befreit, führte jedoch Trans-
portaufträge für das Militär aus und hatte somit insoweit auch Kontakt
mit den Militärbehörden. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit war er
nicht im Kampfgebiet tätig und er entwickelte keine über eine blosse
Gesinnung hinaus gehenden politischen und regimekritischen Aktivi-
täten. Weder wurde er inhaftiert noch ist er desertiert. Immerhin ist
davon auszugehen, dass er das Land im Jahre 2002 illegal verliess.
Es ergibt sich mit hinreichender Klarheit, dass der Beschwerdeführer
keinen unter Art. 3 AsylG subsumierbaren Vorfluchtsachverhalt glaub-
haft machen kann und somit auf dieser Basis auch keinen Anspruch
auf Gewährung von Asyl hat.
6.3 Aus dem bisher Erwogenen (Nichtbestehen von Vorfluchtgründen)
und prozessgeschichtlich Festgestellten (Bestehen subjektiver Nach-
fluchtgründe) ergibt sich, dass ein Anspruch auf Asylgewährung zu-
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gunsten des Beschwerdeführers einzig noch auf der Grundlage
objektiver Nachfluchtgründe in Frage käme.
6.3.1 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach
Art. 3 AsylG ist nicht die Situation im Zeitpunkt der Ausreise, sondern
die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides. Nebst subjektiven
Nachfluchtgründen sind Veränderungen der objektiven Situation im
Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid zu Gunsten und zu
Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (BVGE 2008/4
E. 5.4 und BVGE 2008/12 E. 5.2 je mit weiteren Hinweisen). Solcher-
massen objektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn äussere Um-
stände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen
konnte, zur drohenden Verfolgung führen; der von einer Verfolgung be-
drohten Person ist in solchen Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuzu-
erkennen und – im Gegensatz zu Personen mit subjektiven Nach-
fluchtgründen – Asyl zu gewähren. In concreto stellt sich die Frage, ob
seit der Ausreise des Beschwerdeführers aus Eritrea im Jahre 2002
objektive, von ihm nicht beeinflussbare Umstände und Ereignisse ein-
getreten sind, welche seine erklärte Furcht vor Verfolgung heute als
begründet und mithin flüchtlingsrechtlich erheblich erscheinen lassen.
6.3.2 Der solchermassen definierte Terminus objektiver Nachflucht-
gründe wird vom Beschwerdeführer offensichtlich missverstanden: So
behauptet er in seiner Duplik vom 11. Mai 2006 das Bestehen objekti-
ver Nachfluchtgründe dergestalt, dass er nunmehr schon längere Zeit
landesabwesend sei und dadurch unter Generalverdacht subversiver
Betätigung stehe, zumal er sich belegtermassen in der Schweiz für die
Anliegen der ELF exilpolitisch einsetze. Dieser Generalverdacht im
Falle des illegal ausgereisten und nunmehr seit rund acht Jahren lan-
desabwesenden Beschwerdeführers ist, selbst wenn die eritreischen
Behörden von seinem Exilaktivismus keine Kenntnis haben sollten,
nicht gänzlich von der Hand zu weisen. Der Beschwerdeführer ver-
kennt indessen, dass die illegale Ausreise und die seitherige Landes-
abwesenheit von ihm selber bewirkt und gar beabsichtigt wurden. Es
handelt sich somit tatsächlich um subjektive Nachfluchtgründe und
nicht um äussere Umstände, auf welche er keinen Einfluss hätte neh-
men können. Mithin bleibt ihm der darauf gestützte Anspruch auf Asyl
von Gesetzes wegen (Art. 54 AsylG) verwehrt. Differenzierter wäre die
Frage zu erörtern, ob eine zwischenzeitliche (d.h. nach der Ausreise
eingetretene) Verschärfung der eritreischen Praxis im Umgang
gegenüber Exil-Aktivisten für die Betroffenen bloss im Rahmen
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subjektiver oder auch im Rahmen objektiver Nachfluchtgründe
Relevanz aufwiese. Diese Frage kann vorliegend offen bleiben, da der
Beschwerdeführer aufgrund der Akten offensichtlich keinen für die eri-
treischen Behörden erkennbaren oder gar auffallenden Exilaktivismus
entfaltet hat und – wie bereits erwogen – auch keine politische Vor-
belastung für die Zeit bis zur Ausreise glaubhaft machen konnte.
6.3.3 Es bleibt die Prüfung der Frage nach einer allfällig zwischenzeit-
lich verschärften Praxis der eritreischen Behörden betreffend die Be-
handlung von Dienstpflichtigen.
In einem Weg leitenden und in EMARK 2006 Nr. 3 publizierten Urteil
vom 20. Dezember 2005 hat die ARK nach umfassender Aus-
einandersetzung mit der damaligen Praxis der eritreischen Behörden
betreffend Rekrutierung und Behandlung von Armeeangehörigen und
-verweigerern und unter Einräumung einer spärlichen Quellenlage Fol-
gendes erkannt: „In Eritrea ist die Bestrafung von Dienstverweigerung
und Desertion unverhältnismässig streng; sie ist als politisch motiviert
einzustufen (absoluter Malus). Personen, die begründete Furcht ha-
ben, einer solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, sind als Flücht-
linge anzuerkennen. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstver-
weigerung oder Desertion ist begründet, wenn die betroffene Person in
einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher
Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die Person im aktiven
Dienst stand und desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu
den Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene
Person rekrutiert werden sollte“ (a.a.O. Regesten Ziff. 1 und 2). Die
ARK ging von einer grundsätzlichen Dienstpflicht vom 18. bis zum 40.
Altersjahr für Männer und Frauen aus (a.a.O. E. 4.3 S. 32). Das er-
wähnte Urteil der ARK blieb auch für die seitherige Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts massgebend. Über Eritrea im Allgemeinen
und über Militärdienstbelange in jenem Land im Speziellen sind nach
wie vor nur wenige zuverlässige und unabhängige Quellen verfügbar;
das Land selber verfolgt gegen innen wie gegen aussen eine äusserst
restriktive Informationspolitik. Die in EMARK 2006 Nr. 3 gemachten
Ausführungen zum eritreischen Militärwesen und zur Praxis der eri-
treischen Behörden betreffend Rekrutierung und Behandlung von
Armeeangehörigen und -verweigerern sind in den wesentlichen
Grundzügen nach wie vor aktuell und insoweit zu bestätigen.
Differenzierungen nach spezifischen Personengruppen (insbesondere
Geschlecht, Alter, Religionszugehörigkeit, Schulbildung) oder aufgrund
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politischer, wirtschaftlicher oder rechtlicher Veränderungen in den
vergangenen Jahren sind je nach konkretem Einzelfall durchaus ge-
boten und können gewisse Abweichungen gegenüber den Erkennt-
nissen gemäss EMARK 2006 Nr. 3 ergeben. Solche sind indessen mit
Bezug auf den Beschwerdeführer nicht ersichtlich. Die Dienstpflicht für
den aktiven National Service besteht in der Praxis gegenwärtig für
Männer bis 40 Jahre, wobei sie jedoch bis ins Alter von 54 Jahren
dienstpflichtige Angehörige der Reservearmee bleiben und jederzeit
aufgeboten werden können. Der (...) Beschwerdeführer unterliegt zwar
altersmässig noch der Dienstpflicht und die Einberufungspraxis ist
nach wie vor verbreiteter behördlicher Willkür unterworfen. Angesichts
des Umstandes, dass er aber gemäss dem oben Erwogenen (insb. E.
6.2.2 und 6.2.3) wahrscheinlich vom Militärdienst befreit war und
bestenfalls für Transportaufträge von den Militärbehörden
herangezogen wurde, mit klar überwiegender Wahrscheinlichkeit aber
keine Desertion oder anderweitige Wehrdienstverweigerung beging
oder begehen konnte, erscheint seine Furcht vor flüchtlingsrechtlich
bedeutsamen Benachteiligungen infolge einer allfälligen
Praxisverschärfung in der Heimat zum Vornherein nicht begründet.
Einer darüber hinaus anzunehmenden und durch die illegale Ausreise
im dienstpflichtigen Alter entstandenen begründeten Furcht wurde
demgegenüber bereits durch die wiedererwägungsweise Zuerkennung
der Flüchtlingseigenschaft infolge subjektiver Nachfluchtgründe
Rechnung getragen.
6.3.4 Zusammenfassend bestehen beim Beschwerdeführer keine
objektiven Nachfluchtgründe, welche ihm nebst der bereits zu-
gesprochenen Flüchtlingseigenschaft Anspruch auf Gewährung des
Asyls verleihen würden.
6.4 Mit Urteil des Verwaltungsgerichts heutigen Datums wurde die von
der Lebenspartnerin und dem Kind des Beschwerdeführers gegen den
ablehnenden Asylentscheid eingereichte Beschwerde ebenfalls ab-
gewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden war. Es besteht
daher kein Raum für einen abgeleiteten Anspruch auf Gewährung des
Asyls im Sinne von Art. 51 AsylG.
7.
Das BFM hat somit das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. Eine weiter-
gehende Auseinandersetzung mit dem Inhalt der Beschwerde und den
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auf Rekursstufe eingereichten Folgeeingaben und Beweismitteln er-
übrigt sich angesichts des Erwogenen.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung,
soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist, Bundesrecht nicht ver-
letzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig fest-
stellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist inso-
weit abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens (Unterliegen im Hauptantrag
betreffend Gewährung des Asyls) sind die Kosten teilweise dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und – unter
Berücksichtigung des überdurchschnittlichen Aufwandes – auf ins-
gesamt Fr. 400.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
9.2 Dem hinsichtlich Gewährung der Flüchtlingseigenschaft und An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme faktisch obsiegenden Beschwerde-
führer ist eine Parteientschädigung für die ihm diesbezüglich not-
wendigerweise erwachsenen und verhältnismässig hohen Parteikosten
zuzusprechen. (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 ff. VGKE, insb. Art.
15 VGKE). Der Rechtsvertreter präsentiert eine Kostennote von Fr.
2'518.90 (inkl. Auslagen und MwSt) für seinen Gesamtaufwand; der
Betrag ist in seiner Höhe nicht zu beanstanden. Bei der Bemessung
der Entschädigung sind das Unterliegen im Hauptantrag betreffend
Gewährung des Asyls sowie der Umstand in Betracht zu ziehen, dass
insbesondere auch Interventionen der ARK beziehungsweise des
Bundesverwaltungsgerichts beim BFM zu den teilweisen Wieder-
erwägungen des BFM (Flüchtlingseigenschaft, vorläufige Aufnahme)
und im Weiteren der Entscheid einer Drittbehörde (Gewährung einer
härtefallbedingten Aufenthaltsbewilligung B durch den Kanton) zur
Hinfälligkeit des Wegweisungspunktes geführt haben. Die vom BFM
auszurichtende Parteientschädigung ist in Anbetracht der gesamten
vorliegenden Umstände auf angemessene Fr. 1'400.-- (inkl. Auslagen
und MwSt) festzusetzen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird betreffend den Antrag auf Gewährung von Asyl
abgewiesen.
2.
Die Beschwerde wird betreffend Flüchtlingseigenschaft, Wegweisung
und Vollzug der Wegweisung als gegenstandslos geworden ab-
geschrieben.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteient-
schädigung von Fr. 1'400.-- (inklusive Auslagen und MwSt) zu ent-
richten.
5.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das
BFM und die kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David
Versand:
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