B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6626/2015
Ur t e i l vom 2 2 . Ok t o be r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Esther Marti,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien
A._______, geboren angeblich am (…),
Afghanistan,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 1. Oktober 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 20. August 2015 in der Schweiz um Asyl
nach. Ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac
ergab, dass er am 18. August 2015 in Ungarn um Asyl ersucht hatte.
Am 28. August 2015 wurde dem Beschwerdeführer im B._______ anläss-
lich der Befragung zur Person (BzP) das rechtliche Gehör zur am 25. Au-
gust 2015 durchgeführten Knochenaltersbestimmung, welche ein wahr-
scheinliches Alter von mindestens 19 Jahren ergab, zum allfälligen Nicht-
eintreten auf sein Asylgesuch zufolge Zuständigkeit Ungarns zur Durchfüh-
rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zu einer Wegweisung in die-
sen Signatarstaat sowie zu seinem Gesundheitszustand gewährt. Dabei
führte er unter anderem an, seine Eltern hätten ihm gesagt, er sei am (…)
geboren, aber er wolle sich keinen Vorteil verschaffen, er akzeptiere die
Regeln und die technischen Fortschritte, wenn nun gesagt werde, er sei
älter, dann akzeptiere er das. Er wolle nicht nach Ungarn zurück, weil er
dort unmenschlich behandelt worden sei und geplant habe, sein Asylge-
such in der Schweiz einzureichen. Er habe keine gesundheitlichen Beein-
trächtigungen und er sei gesund.
B.
Am 11. September 2015 ersuchte das SEM die ungarischen Behörden um
Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der
Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An-
trags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31
vom 29.6.2013 (Dublin-III-VO). Die ungarischen Behörden liessen sich in-
nert Frist nicht vernehmen.
C.
Mit am 12. Oktober 2015 eröffneter Verfügung vom 1. Oktober 2015 trat
das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf
das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Weg-
weisung aus der Schweiz nach Ungarn. Gleichzeitig forderte es ihn auf, die
Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
ansonsten er in Haft gesetzt werden könne. Weiter verpflichtete das SEM
den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte dem
Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis
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aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschie-
bende Wirkung zu.
D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 15. Oktober 2015 gelangte der Beschwerde-
führer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte in materieller Hin-
sicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung mit der Anweisung an
das SEM, sich im Rahmen des Selbsteintrittsrechts für das Asylverfahren
zuständig zu erklären. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, der
Beschwerde sei im Sinne vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende
Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von sei-
ner Überstellung nach Ungarn abzusehen, bis das Gericht über die einge-
reichte Beschwerde entschieden habe. Des Weiteren sei ihm unter Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die unentgeltliche
Rechtspflege zu bewilligen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er
nebst einer Kopie der angefochtenen Verfügung eine Fürsorgebestätigung,
eine Medienmitteilung der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 15. Sep-
tember 2015 und einen Bericht des "Hungarian Helsinki Committee" vom
18. September 2015 zu den Akten.
Auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten Doku-
mente wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Er-
wägungen eingegangen.
E.
Am 16. Oktober 2015 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Über-
stellung nach Ungarn per sofort einstweilen aus.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
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2.
Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (ein-
schliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet und ist im Ver-
fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), unter Verzicht auf die Durchführung des
Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln
(Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
4.
4.1 In der Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer unter Verweis
auf die gleichzeitig eingereichten Berichte zu Ungarn vor, dort sei ein ef-
fektiver Zugang zu einem fairen Asylverfahren sowie eine adäquate Unter-
bringung für Schutz suchende Personen, mithin auch für Dublin-Rückkeh-
rende, nicht gewährleistet. Das SEM sei in seinem Entscheid vom 1. Okto-
ber 2015 in keiner Weise auf die herrschende Situation und auf die neue
Gesetzeslage in Ungarn eingegangen. Damit rügt der Beschwerdeführer
nebst der geltend gemachten unvollständigen Abklärung des Sachverhalts
implizit auch eine Verletzung der Begründungspflicht und damit eine Ver-
letzung des rechtlichen Gehörs.
4.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs beinhaltet die Pflicht der Behör-
den, die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffe-
nen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu be-
rücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht
der Behörden, sich mit den wesentlichen Vorbringen des Rechtssuchen-
den zu befassen und Entscheide zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die
Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene
ihn sachgerecht anfechten kann. Es müssen die wesentlichen Überlegun-
gen kurz genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf
die sie ihren Entscheid stützt (BVGE 2009/35 E. 6.4.1).
4.3
4.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Urteil E-2093/2012 vom
9. Oktober 2013 eingehend mit der damals aktuellen Lage für Asylsu-
chende in Ungarn auseinandergesetzt. Dabei hat es Mängel festgestellt,
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ist jedoch zum Schluss gelangt ist, dass die Überstellung von Asylsuchen-
den nach Ungarn im Rahmen des Dublin-Regelwerks nicht generell die
Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder einer
Verletzung des Prinzips des Non-Refoulement mit sich bringt und daher
nicht generell unzulässig ist.
4.3.2 Jüngere Entwicklungen in Ungarn gaben indessen Anlass zu erneu-
ter Kritik. Ein erheblicher Anstieg der Asylgesuchszahlen führte offenbar zu
einer spürbaren Verschlechterung der Aufnahmebedingungen. Zudem tra-
ten am 1. Juli 2013 Änderungen des ungarischen Asylgesetzes in Kraft, die
eine neue rechtliche Grundlage für die Inhaftierung von Asylsuchenden
schafften (vgl. Hungarian Helsinki Committee [HHC], Information Note on
Asylum-Seekers in Detention and in Dublin Procedures in Hungary, Mai
2014, abrufbar unter
seekers-in-detention-and-in-dublin-procedures-in-hungary>, besucht am
1. Oktober 2015). Diese Gesetzesänderungen stellen aus der Sicht der un-
garischen Regierung die Umsetzung der Neufassung der Aufnahmerichtli-
nie ins nationale Recht dar. Das UNHCR hat demgegenüber kritisiert, Un-
garn habe die Neufassung, insbesondere die Berücksichtigung der spezi-
ellen Schutzbedürfnisse von verletzlichen Personen (Art. 11 und 22 Neu-
fassung Aufnahmerichtlinie), unvollständig übernommen (vgl. UNHCR,
Comments and recommendations on the draf modification of cerain migra-
tion-related legislative acts for the purpose of legal harmonisation, 12. April
2013, S. 12, 23). Am 1. August 2015 traten mit der Inkraftsetzung der Än-
derung Act CXXXVIII of 2015 (inoffizielle Übersetzung abrufbar unter
, besucht am 20. Oktober
2015) und des Government Decree 191/2015 (VII.21) on national designa-
tion of safe countries of origin and safe third countries (inoffizielle Überset-
zung abrufbar unter , be-
sucht am 20. Oktober 2015) weitere Änderungen des ungarischen Asylge-
setzes in Kraft. Diese wurden durch das UNHCR und HHR ebenfalls scharf
kritisiert (vgl. UNHCR, UNHCR urges Hungary not to amend asylum sys-
tem in haste, 3. Juli 2015, ,
besucht am 20. Oktober 2015; HHC, Building a legal fence – changes to
Hungarian asylum law jeopardise access to protection in Hungary, 7. Au-
gust 2015,
protection>, besucht am 20. Oktober 2015).
4.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat in diversen, erst kürzlich ergan-
genen Urteilen festgehalten, es gehe weiterhin davon aus, im Falle von
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Seite 6
Dublin-Rückkehrenden sei in der Regel sowohl der Zugang zum ungari-
schen Asylverfahren als auch eine hinreichende Versorgung der asylsu-
chenden Personen gewährleistet. Es hat Überstellungen nach Ungarn als
zulässig bezeichnet und die Beschwerden gegen entsprechende Nichtein-
tretensentscheide des SEM abgewiesen (vgl. Urteile E-4213/2015 vom
16. September 2015 und D-5262/2015 vom 7. September 2015 m.w.H.).
Es hat in diesen Urteilen allerdings explizit auf die in Ungarn per 1. Au-
gust 2015 in Kraft getretene Asylgesetzrevision, welche auch für Dublin-
Rückkehrer eine Verschärfung vorsieht, hingewiesen und erwähnt, es sei
auf die Auswirkungen dieser Gesetzesnovelle deshalb nicht einzugehen,
weil in besagten Urteilen die beschwerdeführenden Personen ihr Asylge-
such in Ungarn vor dem 1. August 2015 gestellt hatten.
Das Bundesverwaltungsgericht hat des Weiteren in Anlehnung an diese
Rechtsprechung in seinen jüngsten Urteilen (E-5961/2015 vom 29. Sep-
tember 2015 und E-6106/2015 vom 1. Oktober 2015) unter explizitem Ver-
weis auf die in Ungarn per 1. August 2015 in Kraft getretene Asylgesetzre-
vision die Beschwerden gutgeheissen und die Sache zur Neubeurteilung
an die Vorinstanz zurückgewiesen mit der Feststellung, das SEM wäre ver-
pflichtet gewesen, in seinen Verfügungen auf die Auswirkungen dieser Ge-
setzesnovelle einzugehen, weil die beschwerdeführenden Personen ihre
Asylgesuche in Ungarn am 1. August 2015 respektive zu einem späteren
Zeitpunkt gestellt hätten.
4.4 In der angefochtenen Verfügung führt das SEM in diesem Zusammen-
hang aus, es lägen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass sich Un-
garn nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und das Asyl-
und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde. In Würdi-
gung der Aktenlage und der geltend gemachten Umstände lägen zudem
keine Gründe vor, die einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
i.V.m. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO rechtfertigen würden. Der erhebliche Anstieg
der Asylgesuchszahlen in Ungarn habe offenbar seit Frühjahr 2015 zu ei-
ner Verschlechterung der Aufnahmebedingungen geführt. Nach Kenntnis-
sen des SEM sei die hinreichende Versorgung von asylsuchenden Perso-
nen jedoch weiterhin gewährleistet. Diese Einschätzung werde durch neu-
ere Urteile des Bundesverwaltungsgerichts geteilt (Urteile des Bundesver-
waltungsgerichts D-5181/2015 vom 7. September 2015, D-5037/2015 vom
27. August 2015 und E-3198/2015 vom 18. August 2015). Weder die in
Ungarn herrschende Situation noch andere Gründe würden gegen die Zu-
mutbarkeit der Wegweisung nach Ungarn sprechen.
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Seite 7
4.5 Die Vorinstanz setzt sich in ihren Ausführungen mit der sich in den letz-
ten Wochen wesentlich veränderten Lage in Ungarn überhaupt nicht –
auch nicht implizit – auseinander. In Beachtung der vorstehenden Erwä-
gungen (vgl. E. 4.3 ) wäre sie gehalten gewesen, ihre Erkenntnisse näher
zu erläutern und darzulegen, inwiefern eine Überstellung auch in Berück-
sichtigung der Auswirkungen der (neuen) Gesetzesnovelle nach wie vor in
Betracht kommt, zumal der Beschwerdeführer am 18. August 2015 um Asyl
nachgesucht und zudem angegeben hat, via Serbien nach Ungarn einge-
reist zu sein (vgl. Akten SEM A7/14 S.8). Durch diese Unterlassung hat die
Vorinstanz die ihr obliegende Begründungspflicht und damit das rechtliche
Gehör verletzt. Die erhobene Rüge erweist sich als zutreffend.
4.6 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur und eine Verlet-
zung desselben führt grundsätzlich zur Aufhebung des daraufhin ergange-
nen Entscheides, ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der
Sache selbst. Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in denen die Ver-
letzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt werden kann,
dass die Partei sich vor einer Instanz äussern kann, die sowohl Tat- als
auch Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft (vgl. BVGE 2008/47
E. 3.3.4). Vorliegend fällt eine Heilung ausser Betracht, da dem Bundes-
verwaltungsgericht bei Dublinverfahren nur beschränkte Kognition zu-
kommt (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4.7 Die Beschwerde ist somit gutzuheissen. Die Verfügung vom 1. Okto-
ber 2015 ist aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an das
SEM zurückzuweisen. Damit sind die Anträge auf Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und auf Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses hinfällig geworden.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 3 VwVG), weshalb der Antrag auf Bewilligung der unentgeltli-
chen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos wird.
5.2 Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen, weil davon auszuge-
hen ist, dem nicht vertretenen Beschwerdeführer seien keine notwendigen
und verhältnismässig hohe Kosten erwachsen (Art. 64 VwVG i.V.m. Art. 7
Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 1. Oktober 2015 wird aufgehoben und die Sache im
Sinne der Erwägungen an das SEM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Esther Marti Peter Jaggi
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