B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6626/2019
E-6629/2019
Ur t e i l vom 2 3 . D e z embe r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Markus König (Vorsitz),
mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry;
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
1. A._______, geboren am (…),
2. B._______, geboren am (…),
Türkei,
(Verfahren E-6626/2019)
und
3. C._______, geboren (…),
Türkei
(Verfahren E-6629/2019)
alle vertreten durch Matthias Rysler, (…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügungen des SEM vom 4. Dezember 2019 /
N (…) und N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
I.
A.
Ein von der Beschwerdeführerin 1 am 14. März 2018 für sich und Ihre bei-
den Söhne (Beschwerdeführende 2 und 3) auf der Schweizer Botschaft in
Istanbul gestelltes Visagesuch zwecks Ehevorbereitung in der Schweiz
wurde von der zuständigen kantonalen Behörde abgewiesen.
II.
B.
Die Beschwerdeführenden – Angehörige der kurdischen Ethnie mit letztem
Wohnsitz in D._______ − reisten am 28. August 2019 illegal in die Schweiz
ein und stellten am 29. August 2019 Asylgesuche. Am 6. September 2019
fanden die Personalienaufnahmen der Beschwerdeführenden 1 und 3 und
am 22. Oktober 2019 beziehungsweise 23. Oktober 2019 die Erstbefra-
gungen statt.
C.
Mit Eingabe der damaligen Rechtsvertretung vom 31. Oktober 2019 reich-
ten die Beschwerdeführenden eine Reihe von Beweismitteln (neun Arzt-
berichte betreffend die Beschwerdeführerin, Auszug aus e-devlet [Bestäti-
gung des Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin], Behindertenausweis
in Kopie, Bestätigungen betreffend Bemühungen um eine Arbeitsstelle,
Ausbildungsbetätigung, Einwohnerregistrierungsblatt).
D.
Am 18. November 2019 beziehungsweise 21. November 2019 wurden die
Beschwerdeführenden 1 und 3 zu ihren Asylgründen angehört.
E.
E.a Die Beschwerdeführerin 1 brachte zur Begründung ihres Asylgesuchs
im Wesentlichen vor, sie sei wegen der geplanten Heirat mit einem hier
wohnhaften Landsmann in die Schweiz gereist.
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Ferner sei sie von ihrem Ex-Partner – dem Vater ihres älteren Sohnes –
bedroht worden. Er habe während ihrer Beziehung immer wieder gewalt-
same Übergriffe auf sie verübt. Ab März oder Juni 2018 habe er sie wie-
derholt telefonisch bedroht, nachdem sie ihn zwecks Erhalt einer Vollmacht
für die Ausstellung von Dokumenten für den gemeinsamen Sohn habe kon-
taktieren müssen. Er habe auch in ihrer Abwesenheit ihre Wohnung aufge-
sucht. Sie hätten sich deshalb, nachdem ihr Ex-Partner ihre Wohnadresse
gekannt habe, bei einer ihrer Schwestern aufgehalten. Sie habe weder die
Polizei noch sonstige Institutionen um Schutz ersucht, weil sie einerseits
davon ausgegangen sei, in Bälde das Visum für die legale Einreise in die
Schweiz zu erhalten, und weil man andererseits den Fraueninstitutionen in
der Türkei nicht vertrauen könne.
Im Weiteren seien sie und ihre Familie in der Türkei diskriminiert worden,
weil sie Kurden und Aleviten seien. Namentlich seien ihre Stellenbewer-
bungen abgelehnt worden, obwohl ihr im Jahr (…) eine Invalidenrente zu-
gesprochen worden und der Staat verpflichtet sei, Behinderten eine Ar-
beitsstelle zur Verfügung zu stellen. Die Zahlung ihrer Rente sei nach sie-
ben Monaten ohne Begründung eingestellt worden; sie habe hiergegen er-
folglos Beschwerde erhoben. Im Jahr (…) oder (…) sei das Dorf ihrer Fa-
milie von der Hizbollah angegriffen worden. Sie hätten ihre Identität immer
geheim halten müssen. Sie und ihre Familien seien Sympathisanten der
Halkların Demokratik Partisi (HDP), hätten sich aber nicht politisch enga-
giert und seien nicht Mitglieder einer politischen Partei.
Sie leide unter verschiedenen gesundheitlichen Problemen (fortgeschrit-
tene Krebserkrankung, Herzprobleme, Schilddrüsenerkrankung). Deswe-
gen sei sie in Spitälern in E._______ und D._______ in Behandlung gewe-
sen.
E.b Der Beschwerdeführer 3 verwies zur Begründung seines Asylgesuchs
zunächst auf die beabsichtigte Heirat seiner Mutter mit einem in der
Schweiz wohnhaften Mann sowie auf die Drohungen durch den Ex-Partner
seiner Mutter (seinen leiblichen Vater). Ferner habe er in den Jahren (…)
und (…) als HDP-Sympathisant an Demonstrationen dieser Partei teil-
genommen. Er sei deshalb vom Vizedirektor seiner Schule mehrmals ver-
warnt und schliesslich von der Schule verwiesen worden. Seine Mutter
habe erfolglos gegen seinen Schulausschluss Beschwerde erhoben.
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Er habe deswegen unter Depressionen gelitten und sei deswegen in psy-
chologischer Behandlung gewesen. Schliesslich habe er dann seine Aus-
bildung an einer Fernschule fortsetzen können.
Im Weiteren müsste er im Falle einer Rückkehr in die Türkei mit einem
Aufgebot für den Militärdienst rechnen. Er wolle diesen aber nicht absol-
vieren, weil die Möglichkeit bestehe, dass er in den Osten der Türkei ver-
setzt werde und weil er grundsätzlich eine pazifistische Einstellung habe.
Er befürchte, im Falle einer Militärdienstverweigerung zu einer Gefängnis-
strafe verurteilt zu werden.
Er habe auch in der Schweiz an Kundgebungen für "Rojava", einmal in
F._______ und zweimal in G._______, teilgenommen und befürchte Prob-
leme zu bekommen, falls Aufnahmen dieser Veranstaltungen im Fernse-
hen ausgestrahlt würden.
F.
Mit Eingabe vom 25. und 27. November 2019 reichten die Beschwerdefüh-
renden weitere Beweismittel zu den Akten (Zeitungsartikel betreffend zwei
Bekannte der Beschwerdeführerin 1, die Opfer von Gewalthandlungen
ihrer Ex-Partner geworden seien, sowie Internetartikel über Kundgebungen
in der Schweiz).
G.
G.a Am 2. Dezember 2019 unterbreitete die Vorinstanz der damaligen
Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden Verfügungsentwürfe zur Stel-
lungnahme.
G.b Mit Eingaben vom 3. Dezember 2019 nahm die Rechtsvertretung zu
den Entwürfen der Entscheide des SEM schriftlich Stellung.
H.
Mit zwei separaten Verfügungen vom 4. Dezember 2019 – eröffnet am glei-
chen Tag − stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, wies ihre Asylgesuche ab und ordnete
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
I.
Die ursprünglich zugewiesene Rechtsvertretung legte am 4. Dezember
2019 ihr Vertretungsmandat nieder
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Seite 5
J.
J.a Mit zwei separaten Eingaben ihres neu mandatierten Rechtsvertreters
vom 13. Dezember 2019 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügungen der Vorinstanz
und beantragten, diese Entscheide seien aufzuheben und es sei ihnen die
Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren; eventualiter
sei die Sache zur vollständigen und richtigen Feststellung des Sachver-
halts und zu neuem Entscheid im erweiterten Verfahren an das SEM zu-
rückzuweisen; subeventualiter sei ihnen die vorläufige Aufnahme zu ge-
währen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten die Beschwerdefüh-
renden die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die
Beiordnung eines amtlichen Rechtsvertreters. Die Beschwerdeführen-
den 1 und 2 beantragten zudem, ihre Verfahren seien koordiniert mit dem-
jenigen ihres Sohnes beziehungsweise Bruders (Beschwerdeführer 3) zu
behandeln.
J.b Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden meh-
rere Fotos und einen Internetartikel betreffend Kundgebungen in der
Schweiz, einen Internetartikel über Frauenmorde in der Türkei, sowie Un-
terlagen betreffend den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ein.
K.
Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
16. Dezember 2019 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG
[SR 142.31]).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
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Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht worden. Die
Beschwerdeführenden haben an den Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerden legiti-
miert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52
Abs. 1 VwVG).
1.3 Auf die Beschwerden ist einzutreten.
1.4 Aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs
sind die Beschwerdeverfahren E-6626/2019 und E-6629/2019 zu vereini-
gen und es ist in einem Urteil über diese zu entscheiden.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um solche, weshalb das Urteil nur sum-
marisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1
4.1.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung betreffend die
Beschwerdeführenden 1 und 2 aus, hinsichtlich der geltend gemachten
Übergriffe durch den Ex-Partner der Beschwerdeführerin 1 sei festzustel-
len, dass der türkische Staat über eine funktionierende und wirksame
Schutzinfrastruktur verfüge und es ihr daher möglich gewesen wäre, die
Hilfe der türkischen Behörden oder von Anlaufstellen in Anspruch zu neh-
men. Es sei von der Schutzwilligkeit und -fähigkeit der türkischen Behörden
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Seite 7
betreffend Gewalt gegen Frauen auszugehen. Die Beschwerdeführerin
habe zu keinem Zeitpunkt versucht, Schutz durch diese Institutionen zu
erhalten, und es würden keine Hinweise vorliegen, dass sie keinen Zugang
hierzu gehabt hätte. Die eingereichten Zeitungsartikel vermöchten an die-
ser Einschätzung nichts zu ändern. Die Misshandlungen durch ihren Ex-
Partner während der Dauer ihrer Beziehung ebenso wie der Angriff auf das
Heimatdorf im Jahr (…) seien mangels eines hinreichenden zeit-
lichen und sachlichen Kausalzusammenhangs mit der Ausreise nicht asyl-
relevant. Den Akten seien keine konkreten Hinweise dafür zu entnehmen,
dass die Beschwerdeführerin 1 aufgrund ihrer ethnischen und religiösen
Zugehörigkeit keine Arbeitsstelle und keine Rente erhalten habe. Die übri-
gen geltend gemachten Nachteile würden in ihrer Intensität nicht über das
hinausgehen, was weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei
treffen könne. In Bezug auf das geltend gemachte exilpolitische Engage-
ment sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden von den tür-
kischen Behörden als blosse Mitläufer wahrgenommen werden würden; ihr
Engagement sei als sehr niederschwellig zu bezeichnen. In der Stellung-
nahme der zugewiesenen Rechtsvertretung vom 3. Dezember 2019 wür-
den keine Tatschen vorgebracht oder Beweismittel vorgelegt, die eine Än-
derung der Einschätzung des SEM zu rechtfertigen vermöchten. Es sei
demnach festzustellen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden
den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standzuhalten ver-
möchten.
Da die zuständige kantonale Behörde den Beschwerdeführenden Visa ver-
weigert habe, hätten sie keinen potenziellen Anspruch auf Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung und seien deshalb zur Ausreise aus der Schweiz
verpflichtet. Ferner würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür
ergeben, dass ihnen im Falle einer Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behand-
lung drohe, und weder die in ihrem Heimatstaat herrschende politische
Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs sprechen. Es könne davon ausgegangen werden, dass
die Beschwerdeführerin 1 für den Lebensunterhalt von ihr und ihren Kin-
dern aufkomme könne. Betreffend ihre gesundheitliche Situation sei auf-
grund der vorhandenen medizinischen Unterlagen und Angaben festzustel-
len, dass sie in der Türkei die erforderliche medizinische Behandlung er-
halten habe und im Falle einer Rückkehr weiterhin erhalten werde. Es sei
davon auszugehen, dass die hohe Schwelle für eine drohende Verletzung
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von Art. 3 EMRK nicht überschritten werde. Es könne ausgeschlossen wer-
den, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin 1 sich bei ei-
ner Rückkehr in die Türkei drastisch verschlechtern werde. Schliesslich
seien auch unter dem Aspekt des Kindeswohls (des minderjährigen Be-
schwerdeführers 2) keine Hindernisse gegen einen Wegweisungsvollzug
ersichtlich.
4.1.2 Betreffend den Beschwerdeführer 3 begründete die Vorinstanz ihre
Verfügung namentlich damit, es handle sich bei den Schikanen und
Benachteiligungen, denen die kurdische Bevölkerung in der Türkei aus-
gesetzt sei, nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes. Die
Situation dieser ethnischen Minderheit habe sich im Zuge der verschiede-
nen Reformen seit 2001 merklich verbessert. Der Schulverweis des Be-
schwerdeführers 3 habe im Zeitpunkt der Ausreise (…) Jahre zurückgele-
gen und entfalte daher wegen fehlendem zeitlichen und sachlichen Kau-
salzusammenhang mit der Ausreise keine Asylrelevanz. Zudem gehe die-
ses Vorkommnis in seiner Intensität nicht über die Nachteile hinaus, welche
weite Teile der kurdischen Bevölkerung treffen könnten.
Die Militärdienstpflicht sei nicht asylrelevant, sofern die Streitkräfte zur Be-
kämpfung eines innerstaatlichen Notstands eingesetzt würden. Die Eintei-
lung in eine Truppeneinheit erfolge nach dem Zufallsprinzip, weshalb kein
Zusammenhang zwischen der ethnischen Zugehörigkeit und dem Statio-
nierungsort bestehe. Ein allfälliger Einsatz im Osten der Türkei stelle somit
keinen asylrelevanten Nachteil dar. Refraktion und Desertion seien Mas-
sendelikte, die milde oder überhaupt nicht bestraft würden. Die ethnische
oder religiöse Herkunft spiele bei der Bestrafung keine Rolle. In Bezug auf
die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Demonstrationsteilnahmen in
der Schweiz sei aufgrund der eingereichten Foto- und Videoaufnahmen
davon auszugehen, dass er von den türkischen Behörden höchstens als
blosser Mitläufer wahrgenommen werden würde. Sein Engagement sei
sehr niederschwellig. Es sei zu bemerken, dass er dieses erst nach Ab-
schluss seiner Anhörung vom 21. November 2019 erwähnt habe und keine
konkreten Angaben zum politischen Hintergrund der Demonstrationen
habe machen können. Diese Vorbringen seien somit nicht geeignet, ein
exponiertes Engagement und damit eine asylrelevante Gefährdung zu be-
legen.
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Seite 9
4.2
4.2.1 Zur Begründung ihrer Beschwerdeeingaben rügten die Beschwerde-
führenden zunächst, die Vorinstanz habe die gesetzlich vorgesehen Maxi-
maldauer für beschleunigte Verfahren massiv überschritten. Es sei nicht
nachvollziehbar, warum sie nicht ins erweiterte Verfahren zugeteilt worden
seien. Durch dieses Vorgehen seien ihre Parteirechte beschnitten worden.
4.2.2 In materieller Hinsicht erscheine eine Reevaluation der Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Schutzfähigkeit und Schutzbe-
reitschaft der türkischen Behörden angesichts der aktuellen Entwicklungen
angezeigt. Im Lichte der Verhältnisse in ihrem Heimatstaat und der erleb-
ten Diskriminierungen sei es durchaus nachvollziehbar, dass die Be-
schwerdeführerin 1 sich gefürchtet habe, die Behörden um Schutz zu er-
suchen. Hinsichtlich der Einstellung ihrer Rente habe die Vorinstanz den
Sachverhalt nicht ausreichend abgeklärt und gewürdigt. Der Schulverweis
des Beschwerdeführers 3 sei eine Strafmassnahme seitens einer staatli-
chen Behörde gewesen, welche ihn in seinem Grundrecht auf Bildung
empfindlich getroffen habe und daher als asylrelevant erachtet werden
müsse.
4.2.3 Angesichts des von der türkischen Armee geführten politisch moti-
vierten Kriegs gegen Widerstandskämpfer im Osten der Türkei sowie der
widerrechtlichen Angriffskriege in Syrien und im Nordirak könne – ent-
gegen der Auffassung der Vorinstanz – nicht von einer Wahrnehmung
legitimer Interessen sowie einer legitimen Bestrafung von Wehrdienst-
verweigerern gesprochen werden.
4.2.4 Im Weiteren sei nicht nachvollziehbar, dass ihr exilpolitisches Enga-
gement vom SEM als "sehr niederschwellig" eingestuft werde. Sie seien in
dem eingereichten Artikel, welcher auf einer bekannten Internetseite publi-
ziert worden sei, bei einer Kundgebung an vorderster Front klar erkennbar
abgebildet. Sie seien damit öffentlich sichtbar als Sympathisanten der Be-
freiungsbewegung Kurdistans (PKK, YPG) in Erscheinung getreten. Damit
sei durchaus von einem ernsthaften und exponierten Engagement aus-
zugehen, das in der Türkei mit langjähriger Haftstrafe belegt sei. Da der
türkische Geheimdienet in der Schweiz sehr aktiv sei, müsse davon aus-
gegangen werden, dass die türkischen Behörden von ihren Aktivitäten
Kenntnis genommen hätten und ihnen als Kurden mit alevitischer Reli-
gionszugehörigkeit mit exilpolitischem Engagement bei einer Rückkehr
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relevante Nachteile drohen würden. In Medienberichten werde über zahl-
reiche politisch motivierte Strafverfahren gegen Regimegegner, insbeson-
dere kurdische Aktivisten, berichtet. Die Aussage des Beschwerdeführers,
er habe seine Überzeugungen in der Türkei nicht ausleben können, mache
deutlich, dass nicht von einer bloss oberflächlichen Identifikation mit der
kurdischen Sache gesprochen werden könne. Dass der Beschwerdeführer
sein exilpolitisches Engagement erst am Ende seiner Anhörung erwähnt
habe, könne ihm nicht vorgeworfen werden. Schliesslich sei zu berücksich-
tigen, dass seine Anhörung nicht gut verlaufen sei, da die Befragerin laut
geworden sei und ihm zu verstehen gegeben habe, dass sie ihm nicht
glaube.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder
Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht
haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).
Ebenfalls keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen,
die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder
Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat
bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei der Gesetzgeber
auch hier die Einhaltung der FK vorbehält (Art. 3 Abs. 4 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
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Seite 11
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
Zum Vorbringen, das vorliegende Verfahren hätte von der Vorinstanz im
erweiterten Verfahren durchgeführt werden müssen, ist Folgendes festzu-
stellen:
6.1 Die Vorbereitungsphase dient der Vorinstanz dazu, erste Abklärungen
für den weiteren Verlauf des Asylverfahrens vorzunehmen und die weiteren
Verfahrensschritte vorzubereiten. Ihre Dauer ist in Art. 26 Abs. 1 AsylG fest-
gelegt und beträgt im Dublin-Verfahren höchstens 10 Tage, in den übrigen
Verfahren höchstens 21 Tage. Ob ein Fall im beschleunigten Verfahren be-
handelt werden kann, entscheidet sich im Anschluss an die Anhörung zu
den Asylgründen (Art. 29 AsylG). Steht nach der Anhörung (zu Beginn der
Verfahrensphase) fest, dass ein Entscheid im Rahmen des beschleunigten
Verfahrens nicht möglich ist, namentlich, weil weitere Abklärungen erfor-
derlich sind, erfolgt die Zuteilung ins erweiterte Verfahren (Art. 26d AsylG).
Wie sich schon aus dem Gesetzeswortlaut ergibt, ist die Triage im Wesent-
lichen davon abhängig, welche Sachverhaltsinstruktionen für die Beurtei-
lung des Asylgesuchs nach der Anhörung noch erforderlich scheinen. Der
genaue Umfang der erforderlichen Sachverhaltsinstruktionen ergibt sich
dabei aus dem Untersuchungsgrundsatz. Das SEM muss innert der acht-
tägigen Frist die für den Entscheid notwendigen Unterlagen beschaffen,
die rechtsrelevanten Umstände abklären und ordnungsgemäss Beweis
führen können. Bei der genannten Frist handelt es sich um eine Ordnungs-
frist, welche um einige Tage überschritten werden kann. Die Nichteinhal-
tung der Frist wirkt sich grundsätzlich nicht per se auf die Rechtmässigkeit
des materiellen Entscheids aus. Beliebig zulässig ist sie aber auch nicht.
Einzig bei Vorliegen triftiger Gründe und sofern absehbar ist, dass der Ent-
scheid zeitnah getroffen werden kann, kann diese Frist um einige Tage
überschritten werden (Art. 37 Abs. 3 AsylG; vgl. zum Ganzen auch: CARONI
MARTINA, Das neue Asylverfahren - ein Überblick, recht 2019, S. 90 Fn. 46
mit Hinweis auf die Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes vom 3. Sep-
tember 2014, BBl 2014 7991, S. 8015). Wenn eine pflichtgemässe Schät-
zung nach Durchführung der Anhörung zu den Asylgründen zum Resultat
führt, dass diese Untersuchungsmassnahmen (und die Gewährung der da-
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Seite 12
mit einhergehenden Parteirechte) realistischerweise nicht innert acht Ta-
gen durchgeführt werden können, hat grundsätzlich eine Zuweisung ins
erweiterte Verfahren zu erfolgen.
6.2 Vorliegend wurden die Asylgesuche der Beschwerdeführenden am
29. August 2019 gestellt. Die angefochtene Verfügung datiert vom 4. De-
zember 2019, mithin 97 Tage später. Das SEM hat vorliegend die gesetzli-
chen Vorgaben, im Rahmen welcher die Behandlung und der Entscheid im
beschleunigten Verfahren vorzunehmen sind, mithin klar überschritten.
6.3 Zwar ist der Rechtsvertretung zuzustimmen, dass die Behandlung ei-
nes Falls im beschleunigten Verfahren eine wesentliche Verkürzung der
Rechtsmittelfrist zur Folge hat (sieben Arbeitstage im beschleunigten Ver-
fahren [Art. 108 Abs. 1 AsylG] gegenüber 30 Tagen im erweiterten Verfah-
ren [Art. 108 Abs. 2 und 3 AsylG]). Die Behandlung eines komplexen Falles
im beschleunigten Verfahren birgt damit an sich bereits die Gefahr einer
Verletzung der Verfahrensgarantien zugunsten der um Asyl nachsuchen-
den Person (vgl. dazu die Urteile des BVGer E-4367/2019 vom 9. Oktober
2019 E. 7.5, E-4338/2019 vom 5. September 2019 E. 6 und E-2965/2019
vom 28. Juni 2019 E. 6.3 m.w.H.). Vorliegend kann aber festgestellt wer-
den, dass die Beschwerdeeingaben, welche unter Einhaltung der nur kur-
zen Beschwerdefrist verfasst wurden, sich mit den wesentlichen Aspekten
der angefochtenen Verfügung einlässlich auseinandersetzen. Eine mass-
gebliche Einschränkung der Verfahrensrechte der Beschwerdeführenden
ist demnach nicht festzustellen. Ferner erweist sich der Vorwurf, die Vo-
rinstanz habe den Sachverhalt nicht hinreichend abgeklärt, als unbegrün-
det. Die wesentlichen Sachverhaltselemente sind erstellt und es ist keine
Notwendigkeit weiterer diesbezüglicher Abklärungen ersichtlich.
6.4 Eine Aufhebung der Verfügung rechtfertigt sich unter diesen Umstän-
den zwar nicht. Das SEM ist jedoch mit Blick auf zukünftige Verfahren an-
zuhalten, im Falle solcher, die sich nicht mehr unter die gesetzliche Nor-
mierung eines beschleunigten Verfahrens fassen lassen, eine Zuweisung
ins erweiterte Verfahren vorzunehmen. Andernfalls wird dem gesetzgebe-
rischen Gedanken, welcher der Neustrukturierung des Verfahrens zu-
grunde lag, nicht Genüge getan. So ist das neue Verfahren zwar auf eine
Verfahrensbeschleunigung angelegt. Es ergibt sich aber aus dem Gesetz
deutlich, dass der unterschiedlichen Komplexität von Verfahren Rechnung
zu tragen ist und die Parteirechte, insbesondere der Rechtsschutz in den
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Seite 13
Zentren des Bundes im erforderlichen Umfang (vgl. Art. 102f–102k AsylG)
zu gewährleisten ist.
6.5 Der Antrag auf Rückweisung der Sache zur erneuten Prüfung ist nach
dem Gesagten abzuweisen.
7.
7.1 In materieller Hinsicht ist festzustellen, dass die Vorinstanz zu Recht
und mit zutreffender Begründung festgestellt hat, dass sich aus den von
den Beschwerdeführenden für ihre Ausreise aus dem Heimatstaat genann-
ten Gründe offenkundig nicht auf eine begründete Furcht vor Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG schliessen lässt. Namentlich ist in Übereinstimmung
mit dem SEM festzustellen, dass es ihnen möglich und zumutbar gewesen
wäre, den Schutz der heimatlichen Behörden sowie allenfalls nicht-staatli-
cher Organisationen gegen die vorgebrachten Übergriffe durch den Ex-
Partner beziehungsweise Vater in Anspruch zu nehmen. Zumal sie sich nie
an die betreffenden Stellen in der Türkei gewendet haben, besteht kein
konkreter Grund zur Annahme, diese hätten ihnen – namentlich aufgrund
ihrer Ethnie und Religion – die notwendige Unterstützung verweigert. Eine
andere Einschätzung vermag auch das von den Beschwerdeführenden zi-
tierte Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1948/2018 vom
12. Juni 2018 nicht zu rechtfertigen. In diesem wird ausdrücklich die beste-
hende Praxis betreffend Schutzfähigkeit und Schutzbereitschaft der türki-
schen Behörden bestätigt und im Weiteren festgehalten, dass diese Frage
im Falle tiefgreifender negativer Entwicklungen neu zu evaluieren wäre
(vgl. a.a.O. E. 5.2.5). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden
ist aber keine klare derartige Entwicklung in der Türkei zu verzeichnen, die
eine neue grundlegende Evaluation derzeit als notwendig erscheinen las-
sen würde.
7.2 Im Weiteren vermag die Beschwerdeführerin 1 keine konkreten An-
haltspunkte dafür vorzubringen, dass der von ihr vorgebrachten Einstellung
von Rentenzahlungen beziehungsweise Nichtberücksichtigung ihrer Stel-
lenbewerbungen ein asylrechtlich relevantes Motiv (nämlich ihre ethnische
Zugehörigkeit und Religion) zugrunde liegt. Einen derartigen Schluss las-
sen auch die eingereichten Unterlagen nicht zu. Es besteht demnach kein
Anlass für weitere diesbezügliche Abklärungen
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Seite 14
7.3 Der vom Beschwerdeführer 3 vorgebrachte Schulverweis wegen sei-
ner Teilnahme an Kundgebungen der HDP ist nicht ein Eingriff von derarti-
ger Intensität, dass er als ernsthafter Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG zu
qualifizieren wäre. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass
der Beschwerdeführer 3 gemäss seinen Aussagen seine Schulausbildung
bei einer anderen Bildungseinrichtung fortsetzen konnte und er keine Ver-
folgungsmassnahmen der türkischen Sicherheitskräfte wegen seines poli-
tischen Engagements vor seiner Ausreise geltend gemacht hat.
7.4 Auch einem allfälligen Einzug des Beschwerdeführers 3 in den Militär-
dienst kann keine asylrechtliche Relevanz beigemessen werden. Die mili-
tärische Einberufung erfolgt in der Türkei aufgrund der Staatsangehörigkeit
und des Jahrgangs des Betroffenen. Die ethnische Zugehörigkeit des Ein-
berufenen spielt dabei keine Rolle (vgl. dazu etwa die Urteile des BVGer
D- 3828/2017 vom 26. Januar 2018 E. 5.5 und D-572/2018 vom 22. Feb-
ruar 2018 E. 4.6). Es kann nicht etwa davon gesprochen werden, die Türkei
würde Kurden speziell gegen Angehörige der eigenen Ethnie einsetzen
(vgl. dazu das Urteil des BVGer D- 3828/2017 a.a.O. E. 5.5). Wie das SEM
zutreffend festgehalten hat, stellt auch eine allfällige Strafe wegen Refrak-
tion oder Desertion gemäss konstanter Rechtsprechung grundsätzlich
keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar. Dafür, dass der Beschwer-
deführer im Falle einer Bestrafung mit einem Politmalus zu rechnen hätte,
was als ernsthafter Nachteil gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG anzusehen wäre,
liegen keine Anhaltspunkte vor (vgl. hierzu BVGE 2015/3 E. 5.9; Urteil des
BVGer D-7303/2018 vom 16. Oktober 2019 E. 5.2.2).
7.5 Schliesslich kann der Beschwerdeführer nichts aus seiner Rüge, seine
Anhörung sei nicht korrekt durchgeführt worden, zu seinen Gunsten ablei-
ten, da die Befragungsprotokolle keineswegs darauf schliessen lassen, es
sei ihm nicht möglich gewesen, seine Asylgründe vollständig darzulegen.
7.6 In Bezug auf die Frage, ob den Beschwerdeführenden aufgrund des
von ihnen geltend gemachten exilpolitischen Engagements subjektive
Nachfluchtgründe zuzuerkennen sind, ist Folgendes festzustellen:
7.6.1 Zwar muss davon ausgegangen werden, dass die Aktivitäten kurdi-
scher Exilorganisationen oder einzelner Exponentinnen eines gewissen
Formats seitens der Türkei beobachtet werden. Dieser Umstand reicht in-
dessen für sich allein genommen nicht aus, um eine tatsächliche Gefähr-
dung im Falle der Rückkehr in die Türkei als hinreichend wahrscheinlich
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erscheinen zu lassen. Vielmehr müssten konkrete Anhaltspunkte – nicht
nur die abstrakte oder rein theoretische Möglichkeit – dafür vorliegen, dass
die Beschwerdeführenden tatsächlich das Interesse der heimatlichen Be-
hörden auf sich gezogen hätten. Massgebend ist dabei nicht primär das
Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisier-
barkeit, sondern eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlich-
keit der asylsuchenden Person, der Form des Auftritts und des Inhalts der
in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass
der Asylsuchende zu einer Gefahr für den Bestand des türkischen Regimes
wird (vgl. beispielsweise das Urteil des BVGer D-5125/2015 vom 30. Mai
2018 E. 9.3 m.w.H.). Um eine tatsächliche Gefährdung im Falle der Rück-
kehr in die Türkei als wahrscheinlich erscheinen zu lassen, müssen kon-
krete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass exilpolitisch aktive Staatsange-
hörige der Türkei tatsächlich das Interesse der heimatlichen Behörden auf
sich gezogen haben respektive als regimefeindliche Personen namentlich
identifiziert und registriert wurden (vgl. beispielsweise das Urteil des BVGer
D-705/2018 vom 18. Februar 2019 E. 6.1.1 m.w.H.).
7.6.2 Auf den eingereichten Fotos und Videos von Demonstrationen in der
Schweiz sind die Beschwerdeführenden – soweit sie überhaupt identifizier-
bar sind − als einfache Kundgebungsteilnehmer zu erkennen. Dass sie
eine herausragende Funktion innehaben würden, ist nicht ersichtlich und
wurde von ihnen auch nicht behauptet. Es ist deshalb unwahrscheinlich,
dass seitens des türkischen Regimes ein besonderes Interesse an ihnen
bestehen könnte, da es sich bei ihnen nicht um Persönlichkeiten handelt,
die mit Blick auf Art und Umfang ihrer exilpolitischen Tätigkeiten als aus-
serordentlich engagierte und exponierter Regimegegner aufgefallen sein
könnten. Aufgrund des Gesagten übersteigt das exilpolitische Engagement
der Beschwerdeführenden die Schwelle der massentypischen Erschei-
nungsformen exilpolitischer Proteste türkischer Staatsangehöriger nicht.
7.6.3 Unter Berücksichtigung dieser Umstände ergibt sich, dass die Be-
schwerdeführenden auch die Voraussetzungen für die Anerkennung von
subjektiven Nachfluchtgründen im Sinn von Art. 54 AsylG nicht erfüllen.
7.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden
weder Vor- noch Nachfluchtgründe nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht haben. Das SEM hat somit zu Recht ihre Asylgesuche abge-
lehnt und die Flüchtlingseigenschaft verneint.
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8.
8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die über das Internet geknüpfte Beziehung der Beschwerdefüh-
rerin 1 zu einem in der Schweiz lebenden Landsmann wird offenbar nicht
weitergeführt (vgl. SEM-Verfügung S. 9, mit weiteren Hinweisen). Die Weg-
weisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
9.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
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Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den
Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden
in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht-
mässig.
9.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-
führenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall
einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be-
handlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folter-
ausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl.
Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kam-
mer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechts-
situation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeit-
punkt nicht als unzulässig erscheinen.
9.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
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9.3.1 Gemäss konstanter Praxis ist in der Türkei nicht von einer flächende-
ckenden Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhält-
nissen auszugehen – auch nicht in dem vorwiegend von Kurden besiedel-
ten Osten und Südosten des Landes (vgl. Urteile des BVGer E-3042/2017
vom 28. Juli 2017 E. 6.2.2 sowie das Referenzurteil E-1948/2018 vom
12. Juni 2018 E. 7.3). Anders als beispielsweise Hakkari oder Sirnak (vgl.
herzu weiterhin BVGE 2013/2) gehört die Provinz D._______ nicht zu je-
nen Gebieten, für die punktuell eine Situation allgemeiner Gewalt ange-
nommen wird. Die allgemeine Sicherheitslage steht damit einem Vollzug
der Wegweisung der Beschwerdeführenden an ihren Herkunftsort nicht
entgegen.
9.3.2 Nicht zu beanstanden ist sodann die – von den Beschwerdeführen-
den nicht bestrittene – Einschätzung in der angefochtenen Verfügung, wo-
nach die medizinische Behandlung der gesundheitlichen Probleme der Be-
schwerdeführerin 1 in der Türkei gewährleistet ist. Gemäss Aktenlage war
sie bereits vor der Ausreise aus dem Heimatstaat in mehreren Spitälern in
ärztlicher Behandlung und es wurde nicht geltend gemacht, diese sei nicht
adäquat gewesen. Es wurde auch in keiner Weise substanziiert dargetan,
dass eine Rückkehr in die Türkei zu einer wesentlichen Verschlechterung
des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin führen würde.
9.3.3 Schliesslich verfügen die Beschwerdeführenden gemäss ihren Aus-
sagen in ihrem Heimatstaat über ein tragfähiges Familiennetz auf dessen
Unterstützung sie bei der Sicherstellung einer wirtschaftlichen Existenz
mutmasslich zählen können.
9.3.4 Unter diesen Umständen steht auch die Tatsache, dass es sich beim
Beschwerdeführer 2 um ein (…)-jähriges Kind handelt, respektive das Kin-
deswohl dem Vollzug klarerweise nicht entgegen. Der Minderjährige wird
in Begleitung seiner Mutter und seines volljährigen Bruders (Beschwerde-
führer 3) in das Land zurückkehren, in dem er vor der kürzlich erfolgten
Ausreise sein ganzes Leben verbracht hat.
9.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
9.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän-
digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
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BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
Die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung und Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung
sind abzuweisen, da die Beschwerdebegehren – wie sich aus den vorste-
henden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, wes-
halb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 102m AsylG)
nicht erfüllt sind.
12.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 950.− (für beide Verfahren) festzusetzen (Art. 1–3 und Art. 6a des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerdeverfahren E-6626/2019 und E-6629/2019 werden vereinigt
2.
Die Beschwerden werden abgewiesen.
3.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Ver-
beiständung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 102m AsylG werden
abgewiesen,
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 950.− werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain
Versand: