Abtei lung V
E-6628/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 2 . A p r i l 2 0 0 8
Richter Kurt Gysi (Vorsitz),
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Richter Bruno Huber,
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
A._______, geboren _______, Staatsangehörigkeit
unbekannt, syrischer Herkunft,
vertreten durch Annelise Gerber, _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom
13. August 2003 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6628/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein syrischer Kurde mit unbekannter Staatsan-
gehörigkeit und letztem Wohnsitz in (...) (Syrien), verliess seinen
Heimatstaat nach eigenen Angaben am 3. Mai 2002 und reiste auf
dem Landweg über die Türkei am 31. Mai 2002 unter Umgehung der
Grenzkontrollen in die Schweiz ein, wo er gleichentags ein Asylgesuch
stellte. Am 4. Juni 2002 wurde er in der Empfangsstelle Basel befragt
und am 26. Juli 2002 hörte ihn die zuständige kantonale Behörde zu
seinen Asylgründen an. Am 7. August 2003 wurde er von der Vorin-
stanz ergänzend angehört.
Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, einer seiner
Onkel sei in der Schweiz für die Yekiti (Yekitiya Niviskaren
Kurdistan/Demokratische Einheitspartei der Kurden) tätig und habe im
März 2000 anlässlich eines Besuches des syrischen Staatschefs in
Genf aktiv an einer Demonstration teilgenommen, worauf in Syrien
sein Vater, zwei Onkel und ein Cousin für eine Woche inhaftiert worden
seien. Sein Vater sei bis ins Jahr 2001 verschiedentlich zum Verhör auf
den Posten vorgeladen und aufgefordert worden, seinen in der
Schweiz lebenden Bruder zu beeinflussen, von regierungskritischen
Tätigkeiten abzulassen. Der Chef der Verhörsektion habe im Geschäft
des Beschwerdeführers immer wieder ohne zu bezahlen Gasflaschen
bezogen und am Silvestertag 2001 habe dieser von ihm 10`000 Lira
ausgeliehen, ohne sie je zurückzubezahlen. Ebenfalls am Silvester
2001 sei es nachts zu einer von Beamten verschuldeten Kollision mit
einem Patrouillenfahrzeug des Kriminalsicherheitsdienstes gekommen,
dessen Reparaturkosten dem Beschwerdeführer aufgezwungen wor-
den seien.
Anlässlich des Nevroz-Festes vom 21. März 2002 sei der Beschwerde-
führer mit zwei Freunden unterwegs gewesen, wobei ihr Auto von Ara-
bern mit Steinen beworfen worden und die Windschutzscheibe zerbro-
chen sei. Nach verbalen und handgreiflichen Auseinadersetzungen, zu
denen weitere kurdische und arabische Leute dazugestossen seien,
hätten ihn kurdische Landsleute aus der Rauferei befreit und er habe
sich mit seinen zwei Freunden mit ihrem Fahrzeug, wie alle anderen
Kurden auch, vom Ort des Geschehens entfernt. Am gleichen Abend
habe er erfahren, dass der Vater einer seiner Freunde an einer Krank-
heit gestorben sei, dessen Beisetzung in derselben Nacht er beige-
Seite 2
E-6628/2006
wohnt habe. Frühmorgens sei er vom politischen Sicherheitsdienst ab-
geholt und zusammen mit seinen beiden Freunden inhaftiert worden.
Es sei ihnen vorgeworfen worden, anlässlich des Vorfalles am Vor-
abend den Staatspräsidenten beleidigt zu haben. Während einer ein-
monatigen Haft seien sie regelmässig verhört und gefoltert worden.
Nach der durch die Familie mit Bestechung erwirkten Freilassung habe
er sich eine Woche zu Hause erholt. Am 30. April 2002 habe er sich
auf Einladung bei seinem Grossvater aufgehalten, als ihm einer seiner
Brüder telefonisch mitgeteilt habe, seine beiden Freunde seien erneut
verhaftet worden und er selbst würde von Sicherheitsbeamten zu Hau-
se gesucht. Auf diese Nachricht hin habe er die Ausreise aus Syrien
vorbereitet und sich am 3. Mai 2002 in die Türkei abgesetzt.
Für die Aussagen und Vorbringen des Beschwerdeführers im Einzel-
nen wird auf die Akten verwiesen.
B.
Mit Verfügung vom 13. August 2002 stellte die Vorinstanz fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das
Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der
Schweiz und deren Vollzug. Zur Begründung führte die Vorinstanz im
Wesentlichen an, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers insge-
samt den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht genügten,
weil sie in wesentlichen Punkten zu wenig konkret, detailliert und diffe-
renziert dargelegt worden seien und somit den Eindruck vermitteln
würden, er habe das Geschilderte nicht selbst erlebt. Der Aufbau des
vorgebrachten Sachverhaltes wirke konstruiert und die Schilderungen
seien in zentralen Elementen unsubstanziiert und ausweichend. Im
Weiteren sei die von ihm geltend gemachte Reflexverfolgung gegen-
über seinem Vater und seinem Onkel nicht direkt gegen ihn gerichtet
gewesen und deshalb nicht asylrelevant. Die Vorbringen hinsichtlich
der allgemeinen Benachteiligung von Kurden mit einem Ausländersta-
tus erachtete die Vorinstanz nicht als asylrelevant. Die Vorinstanz be-
jahte die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegwei-
sungsvollzuges.
C.
Mit Eingabe vom 15. September 2003 (vorab per Telefax) an die da-
mals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) liess
der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin beantragen, die
angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigen-
Seite 3
E-6628/2006
schaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er in-
folge Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Vollzugs der Weg-
weisung vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht er-
suchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
D.
Mit Zwischenverfügung der ARK vom 18. September 2003 wurde dem
Beschwerdeführer mitgeteilt, er könne den Ausgang des Beschwerde-
verfahrens in der Schweiz abwarten. Das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege wurde abgewiesen, da der Beschwerde-
führer aufgrund des aktuellen Standes seines Sicherheitskontos nicht
als prozessbedürftig gelten würde. Auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses wurde jedoch verzichtet.
E.
In der Vernehmlassung vom 24. September 2003 hielt die Vorinstanz
an ihren Erwägungen vollumfänglich fest und beantragte die Abwei-
sung der Beschwerde.
F.
Mit ergänzender Eingabe vom 25. August 2004 brachte der Beschwer-
deführer vor, im Rahmen von Auseinandersetzungen zwischen Kurden
und der Polizei sei sein Vater und ein Bruder seit den Unruhen im Ge-
fängnis, Familienangehörige würden gesucht und seien einer Reflex-
verfolgung ausgesetzt. Im Weiteren sei nicht auszuschliessen, dass
Nachfluchtgründe entstanden sein könnten, da er an einer Demonstra-
tion der syrischen Kurden in der Schweiz vor der amerikanischen Bot-
schaft teilgenommen habe und die syrischen Behörden davon allen-
falls Kenntnis bekommen hätten. Hierzu werde eine Videokassette zu
den Akten gegeben. Zudem verweist der Beschwerdeführer auf Medi-
enberichte, die den Hintergrund seiner aktuellen Situation aufzeigen
würden.
G.
Mit Eingabe vom 16. Dezember 2004 reichte der Beschwerdeführer
weitere Unterlagen zu den Akten, die einerseits die persönliche Situa-
tion in seinem Herkunftsland und andererseits die Teilnahme an einer
Kundgebung in Zürich betreffen würden.
H.
Mit Eingabe vom 14. April 2005 wurde eine schriftliche Erklärung des
Beschwerdeführers zu den Akten gegeben. Der Beschwerdeführer
Seite 4
E-6628/2006
brachte im Wesentlichen vor, die syrischen Sicherheitskräfte hätten mit
Fotos seiner Teilnahmen an Demonstrationen wiederholt bei ihm zu
Hause vorgesprochen, die Familie beschimpft und bedroht, seinen Va-
ter und seine Brüder geschlagen und sie nach einer zweimonatigen
Freilassung erneut ins Gefängnis gebracht. Der Eingabe legte er Fotos
der Teilnahme an Kundgebungen in der Schweiz, eine weitere Video-
kassette, ein Beitrittgesuch zur Yekiti-Partei (Sektion Schweiz) und
eine Yekiti-Parteibestätigung bei.
I.
Mit Eingang vom 20. Juni 2005 reichte der Beschwerdeführer eine Vi-
deokassette betreffend eine Demonstration gegen die syrische Regie-
rung, im Internet aufgeschaltete Fotos und eine persönliche schriftli-
che Ergänzung zu den Akten.
J.
Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels kam die Vorinstanz auf ihre
Verfügung vom 13. August 2003 zurück und nahm den Beschwerde-
führer infolge fehlender Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges wie-
dererwägungsweise vorläufig in der Schweiz auf.
K.
Mit Eingabe vom 28. Oktober 2005 hielt der Beschwerdeführer nach
einer entsprechenden Anfrage der ARK vom 18. Oktober 2005 an den
übrigen Anträgen seiner Beschwerde - insbesondere an der Asylge-
währung - fest.
L.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23. Ja-
nuar 2008 wurde der Beschwerdeführer erneut angefragt, ob er an der
Beschwerde bezüglich Flüchtlingseigenschaft und Asyl festhalten wol-
le und eingeladen, eine Kostennote einzureichen.
M.
Mit Eingabe vom 8. Februar 2008 hielt der Beschwerdeführer am An-
trag auf Feststellung der Asylgewährung fest.
Seite 5
E-6628/2006
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als
Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden,
zu welchen das BFM gehört. Gegen dessen auf das Asylgesetz vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142. 31) gestützte Verfügungen entscheidet
das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 - sofern zu-
ständig - die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hän-
gigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist an-
wendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich
Flüchtlingen Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, wo sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausge-
setzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausge-
setzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
Seite 6
E-6628/2006
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnah-
men, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3
AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4. Soweit die Frage des Wegweisungsvollzugs betreffend ist die Be-
schwerde als gegenstandslos geworden abzuschreiben (Art. 58
VwVG). Prozessgegenstand bilden demnach die Fragen der Zuerken-
nung der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls.
5.
5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Feststellung, wonach
die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit nicht standhielten, aus, es falle sogleich die einfache
Struktur der geltend gemachten Verfolgungsgeschichte auf, die sich
durch eine derartige Häufung von Zufällen und einfach zu merkenden
Daten auszeichne, dass sie nicht mehr mit zufälligen Abläufen des Le-
bens erklärt werden könnte. Bezüglich der einzelnen Ausführungen
kann auf die angefochtene Verfügung verwiesen werden. Im Weiteren
hält die Vorinstanz dafür, vor dem geltend gemachten Hintergrund er-
scheine eine bloss dreitägige Frist zur Organisation der Ausreise aus
dem Heimatland reichlich unrealistisch. Auch sei - im Zusammenhang
mit dem Ereignis des Nevroz-Festes 2002 - zumindest erstaunlich, wie
es in einer einzigen Nacht möglich sei, dass Araber den Beschwerde-
führer der Beleidigung des Staatspräsidenten denunzieren, die Auto-
nummer notieren und die Behörden mit der Kenntnis, wem das Auto
gehört, bereits frühmorgens beim Haus des Beschwerdeführers er-
scheinen würden. Insgesamt erscheine die geltend gemachte Ge-
schichte konstruiert.
Zudem seien verschiedene Vorbringen unsubstanziiert und auswei-
chend ausgefallen, die bei tatsächlich Erlebtem als lebendigere Schil-
derung hätte erwartet werden müssen. So sei er trotz ausführlicher
Seite 7
E-6628/2006
Befragung nur ansatzweise in der Lage gewesen, die einzelnen Schrit-
te seiner Freilassung, die letzten Stunden der Haft sowie seine Gedan-
kengänge und Emotionen zu schildern. Weiter habe er auf konkretes
Nachfragen auch Elemente der Auseinandersetzung mit Arabern am
Abend des Nevroz-Festes nur ungenau beschreiben können.
Aufgrund all dieser Unglaubhaftigkeitselemente könne nicht geglaubt
werden, dass der Beschwerdeführer an Nevroz 2002 in einen Streit mit
Arabern verwickelt, von den Behörden festgenommen und einen Mo-
nat verhört und gefoltert worden sei.
Die weiteren geltend gemachten Sachverhaltselemente bezüglich des
Vaters, der Onkel sowie des Cousins des Beschwerdeführers würden
die Voraussetzungen an die Asylrelevanz nicht erfüllen, da sie nicht
gezielt die Person des Beschwerdeführers betreffen würden.
Zudem komme den Benachteiligungen, denen Kurden mit Ausländer-
status in Syrien im Allgemeinen ausgesetzt sein könnten, nicht das Ni-
veau einer asylrelevanten Verfolgung zu.
5.2 Der Beschwerdeführer entgegnet diesen Ausführungen der Vorins-
tanz in seiner Beschwerdeschrift, die Chronologie seiner vorgebrach-
ten Verfolgungsgeschichte stimme in sich und sei nicht konstruiert. Es
sei nicht realitätsfremd, wenn zwei Ereignisse am selben Tag stattfän-
den, so der Verkehrsunfall mit der Polizei und die Geldausleihe an den
Chef der Verhörsektion. Auch sei ohne Weiteres plausibel, dass das
von ihm gelenkte Auto am Nevroz-Tag von Arabern angegriffen worden
sei. Es gebe keinen Grund anzuzweifeln, dass sich seine Inhaftierung
im Jahre 2002 datumsmässig ungefähr zur gleichen Zeit wie zwei Jah-
re früher die Inhaftierung seines Vaters und der Onkel ereignet hätten.
Hätte er seine Vorbringen konstruiert und erfunden, wäre es ihm wohl
bei der dritten Anhörung im vorinstanzlichen Verfahren, die ein Jahr
nach der zweiten stattgefunden habe, nicht gelungen, die Gründe
noch einmal gleich zu schildern. Er sei auch in der Lage gewesen, die
Zeit im Gefängnis und den Zeitpunkt der Befreiung entgegen der Ein-
schätzung der Vorinstanz detailliert und dem damaligen psychischen
und physischen Zustand entsprechend erzählen zu können. Er sei
durch dieses Ereignis noch immer traumatisiert und habe das Trauma
noch nicht verarbeiten können.
Im Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, in Syrien würde die Re-
flexverfolgung existieren und es sei normal, dass die ganze Familie
Seite 8
E-6628/2006
des im Ausland weilenden Onkels durch die Sicherheitsbehörden an
seiner Stelle "bestraft" würde.
Zudem räume die Vorinstanz selbst ein, dass Kurden ohne Staatsan-
gehörigkeit in Syrien aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit und ihrer
eingeschränkten Bürgerrechte Nachteile im Alltagsleben erwachsen
würden. Auch wenn diese Nachteile nach Ansicht der Vorinstanz im
Allgemeinen nicht eine asylrelevante Intensität erreichen würden, habe
der Beschwerdeführer dennoch eine Bedrohung an Leib und Leben
seitens der syrischen Behörden aus ethnischen und politischen Grün-
den glaubhaft gemacht und erfülle die Flüchtlingseigenschaft.
5.3 Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 24. September
2003 an ihren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung vollum-
fänglich fest, da die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsa-
chen oder Beweismittel enthalte und beantragte die Abweisung der
Beschwerde.
5.4 Nach Prüfung und Würdigung der Akten kommt das Bundesver-
waltungsgericht zum Schluss, dass die Erwägungen der Vorinstanz
hinsichtlich der fehlenden Voraussetzungen für die Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft gestützt auf die Vorbringen des Beschwerde-
führers betreffend die Zeit vor seiner Ausreise aus Syrien als zutref-
fend zu erachten und zu bestätigen sind. Die Vorinstanz hat im ange-
fochtenen Entscheid die Gründe, weshalb die Vorbringen des Be-
schwerdeführers als unglaubhaft sowie nicht asylrelevant zu bezeich-
nen sind, in ausführlicher und schlüssiger Weise aufgezeigt. Die Aus-
führungen in der Beschwerdeschrift sind nicht geeignet, die Schluss-
folgerungen der Vorinstanz in einem andern Licht erscheinen zu las-
sen.
5.4.1 Wie die ARK in ihrem Urteil vom 28. Januar 2005 (vgl. Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2005 Nr. 7 E. 7.2.1. S. 71) feststellte, ist die Yekiti-Partei in
Syrien verboten. Sie wird vom syrischen Geheimdienst überwacht, wo-
bei der Geheimdienst vor allem bestimmte Personen respektive deren
Aktivitäten beobachtet. In ihrem Urteil ging die ARK nicht von einer
systematischen Verfolgung von Mitgliedern der Yekiti-Partei - allein
aufgrund ihrer Mitgliedschaft - aus. Trotzdem erachtete sie die Verfol-
gung von aktiven Mitgliedern der Partei, verbunden mit Verhaftungen
und längeren Inhaftierungen, als möglich. An dieser Einschätzung ist
- auch in Berücksichtigung aktueller Berichte aus oder über Syrien
Seite 9
E-6628/2006
(vgl. nachfolgend) - im heutigen Zeitpunkt festzuhalten. Kurdische
Parteien sind zwar offiziell illegal, werden indessen toleriert, auch
wenn deren Aktivisten Gefahr laufen, infolge ihrer Aktivitäten
festgenommen und inhaftiert zu werden. Zudem werden Kurden in
verschiedener Hinsicht diskriminiert (vgl. etwa Central Intelligence
Agency, The World Factbook, Syria, 6. Dezember 2007; Amnesty
International Deutschland, Jahresbericht 2007, Mai 2007; U.S.
Department of State, Country Reports on Human Rights Practices
2006, März 2007).
5.4.2 Aufgrund dieser für das Bundesverwaltungsgericht auch heute
noch gültigen Einschätzung vermöchte allein die Sympathie des Be-
schwerdeführers für die Yekiti-Partei (vgl. Akten der Vorinstanz A7/20
S. 9) nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu führen. Viel-
mehr wäre hierzu erforderlich, dass er für diese Partei Aktivitäten aus-
geführt hätte, die dem syrischen Staat – und insbesondere dessen
Geheimdienst – missfallen. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten
Folgen des Engagements seines in der Schweiz lebenden Onkels für
die Yekiti-Partei hat die Vorinstanz zu Recht nicht als direkt gegen den
Beschwerdeführer gerichtete Reflexverfolgung anerkannt, da er nicht
unmittelbar davon betroffen war. Im Weiteren hat die Vorinstanz die
geltend gemachten mittelbaren Folgen zu Recht als nicht glaubhaft
eingeschätzt.
5.4.3 Zunächst ist festzuhalten, dass sich in der Rechtsmitteleingabe
die Einwände gegen die einzelnen Erwägungen der Vorinstanz haupt-
sächlich auf blosse oberflächliche Gegenbehauptungen beschränken
und sich nicht eingehender mit den Argumenten in der angefochtenen
Verfügung auseinandersetzen. Unabhängig davon vermögen die Über-
legungen der Vorinstanz in ihrer Gesamtwürdigung der Vorbringen
auch bei Prüfung aus objektiver Sicht zu überzeugen und sind in deren
Folgerungen zu bestätigen.
5.4.4 So stellte die Vorinstanz zutreffend fest, dass vom Beschwerde-
führer im Zusammenhang insbesondere mit den Umständen seiner
Freilassung aus der einmonatigen Haft bei tatsächlich Erlebtem eine
realitätsnähere Schilderung hätte erwartet werden können. Trotz ein-
gehender, doch hinreichend einfühlsamer Nachfragen anlässlich der
Anhörung fielen die entsprechenden Ausführungen des Beschwerde-
führers auffällig ausweichend und unverbindlich aus (A13/16 S. 7 und
8). Unter Würdigung des Gesamteindruckes der Anhörungsprotokolle
Seite 10
E-6628/2006
vermag dieser Mangel an Realkennzeichen nicht durch die in der
Rechtsmitteleingabe geltend gemachte psychische und physische
Reduktion des Beschwerdeführers erklärt zu werden. Auch hatte der
Beschwerdeführer anlässlich der ergänzenden Befragung erklärt, er
habe sich während der ganzen Anhörung wohl gefühlt (A13/16 S. 14).
5.4.5 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz vermochte der Be-
schwerdeführer auch die gewalttätigen Auseinadersetzungen mit Ara-
bern anlässlich des Nevroz-Festes in nicht überzeugender Weise zu
schildern. Die Vorinstanz stellte zu Recht fest, dass die Ausführungen
auffällig unsubstanziiert und ausweichend ausfielen, sobald er über
seine ungesteuerte Schilderung hinaus zu Details befragt wurde (vgl.
etwa A13/16 S. 10).
5.4.6 Die Feststellung der Vorinstanz, wonach bei der Schilderung der
Asylgesuchsgründe eine Häufung von Zufälligkeiten die Eckpunkte der
wesentlichen Elemente prägen würden, spricht tatsächlich für den Um-
stand, der Beschwerdeführer habe sich durch das Zurechtlegen einfa-
cher Daten und der dazu zugeordneten Ereignisse ein Gerüst konstru-
iert, um sich eine möglichst wiederholt widerspruchsfreie Schilderung
zu ermöglichen. Zwar ist in Anbetracht tatsächlich unvorhersehbaren,
oft auch mit Häufung von Zufälligkeiten geprägten Lebensabläufen Zu-
rückhaltung geboten, entsprechende "Lebensgeschichten" als un-
glaubhaft einzustufen. Vorliegend ist in Berücksichtigung der gesamten
Vorbringen den Erwägungen der Vorinstanz im Resultat jedoch zu fol-
gen, zumal der Beschwerdeführer wesentlichen Sachverhaltselemen-
ten nur wenig verdichtete Inhalte zu verleihen vermochte.
5.4.7 Im Weiteren ist mit der Einschätzung der Vorinstanz einig zu ge-
hen, wonach die allgemeinen Benachteiligungen und Einschränkungen
der kurdischen Bevölkerung mit Ausländerstatus in Syrien eine asyl-
rechtlich relevante Intensität ernsthafter Nachteile im Sinne des Geset-
zes nicht erreichen.
5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer
für den Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien eine Verfolgung im Sinne
von Art. 3 AsylG nicht nachzuweisen oder glaubhaft zu machen ver-
mochte. Auch eine diesbezüglich begründete Furcht vor künftigen Ver-
folgungsmassnahmen ist zu verneinen, zumal er keine konkret gegen
seine Person gerichteten staatlichen Massnahmen glaubhaft machen
konnte. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Be-
Seite 11
E-6628/2006
schwerdeschrift und in den weiteren Eingaben einzugehen, zumal sie
am Ergebnis nichts ändern.
6.
6.1 In weiteren Eingaben während des Beschwerdeverfahrens machte
der Beschwerdeführer mit Verweis auf die politischen Aktivitäten in der
Schweiz das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen geltend.
Dazu reichte er Videokassetten und Fotografien zu den Akten. Aus die-
sen ergebe sich, dass er in der Schweiz politisch aktiv sei. Die mit Fo-
tografien seiner Person belegten Teilnahmen an regimekritischen
Kundgebungen seien im Internet öffentlich zugänglich. Die syrischen
Behörden hätten ihn identifiziert und seien somit über seine Exilaktivi-
täten informiert. Davon zeuge, dass die syrischen Behörden verschie-
dentlich bei seiner Familie im Heimatland mit entsprechenden Fotogra-
fien erschienen seien, die Familie beschimpft und seinen Vater sowie
seine Brüder geschlagen und in Haft genommen hätten.
6.2 Wer sich darauf beruft, dass durch ein Verhalten nach der Ausrei-
se aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - so auch durch politische
Exilaktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden sei,
macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54 AsylG). Diese
begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG,
führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unab-
hängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt
wurden. Die vom Gesetzgeber bezweckte Bestimmung subjektiver
Nachfluchtgründe als Asylausschlussgrund verbietet ein Addieren sol-
cher Gründe mit Fluchtgründen vor der Ausreise aus dem Heimat-
oder Herkunftsstaat, die für sich allein nicht zur Bejahung der Flücht-
lingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. EMARK
1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 und 70).
6.3 Der syrische Präsident Bashar al-Assad stützt seine Herrschaft
unter anderem auf die Loyalität einer Vielzahl militärischer und ziviler
Geheimdienste. Letztere verfügen über umfassende Sondervollmach-
ten und unterstehen keinen gesetzlichen oder administrativen Kontrol-
len. Der syrische Geheimdienst ist auch im Ausland aktiv, wo eine sei-
ner Aufgaben im Wesentlichen darin besteht, syrische Oppositionelle
und deren Kontaktpersonen auszuforschen und zu überwachen sowie
Exilorganisationen syrischer Kurden zu infiltrieren. Die so gewonnenen
Informationen bilden im Heimatland häufig die Grundlage für die Auf-
nahme in sogenannte „Schwarze Listen“, über die eine lückenlose
Seite 12
E-6628/2006
Überwachung dieser Personen bei der Einreise sichergestellt wird. Vor
diesem Hintergrund ist es denkbar, dass der syrische Geheimdienst
auch von der Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz durch
syrische Staatsangehörige oder staatenlose Kurden syrischer Herkunft
erfährt, insbesondere wenn sich diese im Exilland politisch betätigen
oder mit - aus der Sicht des syrischen Staates - politisch missliebigen,
oppositionellen Organisationen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in
Verbindung gebracht werden können. Die staatlichen Organe können
in Erfahrung bringen, dass ihre Staatsbürger teilweise ins Ausland
reisen und dort einen Asylantrag stellen, um ein Aufenthaltsrecht zu
erwirken. Es bestehen indessen keine Anhaltspunkte dafür, dass die
Einreichung eines Asylgesuchs für sich allein bei einer Rückkehr nach
Syrien regelmässig zu behördlicher Verfolgung führt.
6.4 Aus den vorliegenden Akten ergibt sich, dass der Beschwerdefüh-
rer in der Schweiz seit dem Frühling 2004 an verschiedenen Kundge-
bungen syrischer Kurden teilgenommen hat. In diesem Zusammen-
hang wurden im Verlauf des Beschwerdeverfahrens drei Videokasset-
ten und mehrere Fotografien eingereicht, die teilweise auch im Internet
aufgeschaltet wurden. Zudem legte er ein Beitrittsgesuch zur Yekiti-
Partei (Sektion Schweiz) vom 21. Dezember 2003 und ein Schreiben
der Yekiti-Partei vom 24. Dezember 2004 ins Recht, welches seinen
Parteibeitritt und die Teilnahme an Parteiaktivitäten bestätigt.
6.5 Vorab gilt festzuhalten, dass in Syrien auch nach den kurdischen
Unruhen im März 2004 keine systematische Verfolgung von Mitglie-
dern der Yekiti-Partei allein wegen ihrer Parteimitgliedschaft festzustel-
len ist, jedoch aktive Mitglieder der Partei mit Verhaftungen und länge-
ren Inhaftierungen rechnen müssen (vgl. EMARK 2005 Nr. 7
Erw. 7.2.2. S. 71). Aufgrund der blossen Parteizugehörigkeit und der
blossen Beteiligungen an Kundgebungen in der vom Beschwerdefüh-
rer aktenkundig gemachten Form geht das Bundesverwaltungsgericht
- wie nachfolgend aufgezeigt wird - davon aus, dass insgesamt keine
subjektiven Nachfluchtgründe vorliegen, die bei einer Rückkehr des
Beschwerdeführers in sein Heimatland zu einer für die Flüchtlingsei-
genschaft relevanten Verfolgung führen würden.
Es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nie ein politisches En-
gagement in Syrien geltend machte und die angebliche Verfolgung
durch die syrischen Behörden nicht glaubhaft gemacht werden konnte.
Es kann deshalb als ausgeschlossen gelten, dass der Beschwerdefüh-
Seite 13
E-6628/2006
rer vor dem Verlassen des Heimatlandes als regimefeindliche Person
ins Blickfeld der Behörden beziehungsweise der syrischen Geheim-
dienste geraten ist.
Sodann hat der Beschwerdeführer erst eineinhalb Jahre nach Einrei-
chung seines Asylgesuches in der Schweiz ein Beitrittsgesuch an die
Yekiti-Partei gestellt und - soweit aktenkundig - erstmals im Frühling
2004 an einer politischen Veranstaltung teilgenommen.
Der Beschwerdeführer weist sich nur als einfaches Mitglied der besag-
ten Organisation aus, macht lediglich die Teilnahme an verschiedenen
Veranstaltungen geltend und behauptet auch nicht, eine Kaderstelle in
der politischen Organisation innezuhaben.
Seitens syrischer Kurden werden im ganzen westlichen Ausland um-
fangreiche regimekritische Aktivitäten ausgeübt; die syrischen Behör-
den sind kaum in der Lage, die im Internet umfangreich erscheinenden
Artikel und Dokumente gezielt und umfassend zu überwachen. Es er-
scheint schon aus diesem Grund unwahrscheinlich, dass der Be-
schwerdeführer, welcher klarerweise innerhalb der Yekiti-Partei oder
einer anderen Exilorganisation keine führende Funktion innehat bezie-
hungsweise ausübt, aufgrund der geltend gemachten Teilnahme an
verschiedenen Kundgebungen in der Schweiz von den syrischen Be-
hörden als politisch exponierte Person und damit als konkrete Bedro-
hung für das politische System in Syrien wahrgenommen worden ist
und befürchten muss, deswegen verfolgt zu werden. Er erscheint ohne
persönliches Agitationspotenzial, welches zu einer Gefahr für das Re-
gime in Syrien werden könnte.
Die im Verlaufe des Rechtsmittelverfahrens eingereichte Erklärung des
Beschwerdeführers, wonach die syrischen Behörden aufgrund seiner
politischen Aktivitäten in der Schweiz seine Familie in Syrien aufge-
sucht hätten, vermag nicht zu überzeugen und ist in sich gar wider-
sprüchlich. Einerseits soll ihn die syrische Polizei zu Hause gesucht
und seiner Mutter mit dem Tod ihrer Söhne gedroht haben, wenn sie
seinen Aufenthaltsort nicht preisgebe und andererseits habe die Poli-
zei seiner Mutter versichert, die syrischen Behörden wüssten alles,
was der Beschwerdeführer in Europa treibe. Zudem sind die geltend
gemachten Inhaftierungen seines Vaters und seiner Brüder weder
durch objektive Quellen gestützt noch durch geeignete Beweismittel
hinreichend substanziiert.
Seite 14
E-6628/2006
6.6 Zusammenfassend steht aufgrund der eingereichten Unterlagen
fest, dass der Beschwerdeführer in keiner hohen und in der Öffentlich-
keit exponierten Kaderstelle einer Exilorganisation tätig ist und es sind
auch keine Anhaltspunkte vorhanden, wonach die syrischen Behörden
wegen der erwähnten Aktivitäten ein Strafverfahren oder andere be-
hördliche Schritte gegen ihn eingeleitet haben könnten. Angesichts der
umfangreichen regimekritischen Aktivitäten von syrischen Kurden im
westlichen Ausland und angesichts der Tatsache, dass die zahlreichen
Propagandaaktionen syrischer Kurden in westlichen Staaten von den
syrischen Sicherheitsbehörden unter realistischer Einordnung des In-
teresses ihrer Landsleute interpretiert werden, im Gastland nach Mög-
lichkeit ein Aufenthaltsrecht zu erhalten, besteht kein Anlass zur An-
nahme, der Beschwerdeführer habe im Falle einer Rückkehr nach Sy-
rien mit erheblicher Wahrscheinlichkeit mit flüchtlingsrechtlich relevan-
ten Nachteilen zu rechnen.
7. In Würdigung der gesamten Umstände ist festzustellen, dass der
Beschwerdeführer einen asylrechtlich bedeutsamen Sachverhalt we-
der nachweisen noch glaubhaft machen konnte. Mangels erfüllter
Flüchtlingseigenschaft ist dem Beschwerdeführer das nachgesuchte
Asyl zu Recht nicht gewährt worden. Die Ablehnung des Asylgesuches
ist dementsprechend zu bestätigen.
8.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz (vgl.
Art. 44 Abs. 1 AsylG). Vorliegend hat der Kanton dem Beschwerdefüh-
rer keine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Der Beschwerdeführer kann
sich auch nicht auf einen dahingehenden Anspruch berufen (vgl.
EMARK 2001 Nr. 21). Seine Wegweisung aus der Schweiz steht somit
im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder
nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
[AuG, SR 142.20]).
8.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Aus-
länder weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen
Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. Er ist nicht zu-
Seite 15
E-6628/2006
lässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz ihrer oder
seiner Weiterreise in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer un-
zumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allge-
meiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunfts-
staat konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG).
9. Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung vom 14. Oktober 2005 den Be-
schwerdeführer zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
vorläufig in der Schweiz aufgenommen. Damit erübrigen sich im heuti-
gen Zeitpunkt praxisgemäss weitere Erwägungen zum Wegweisungs-
vollzug.
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfü-
gung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG).
Das Bundesamt hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers verneint, das Asylgesuch abgewiesen und die Weg-
weisung verfügt. Bezüglich dieser Punkte ist die vorinstanzliche Verfü-
gung zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen. Soweit die Frage
des Wegweisungsvollzugs betreffend ist die Beschwerde als gegen-
standslos geworden abzuschreiben (Art. 58 VwVG).
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die reduzierten Kosten
im Betrage vo Fr. 300.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
12. In Anwendung von Art. 15 i.V.m. Art. 5 des Reglements über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom
11. Dezember 2006 (VGKE, SR 173.320.2) hat das BFM dem Be-
schwerdeführer eine Parteientschädigung zu entrichten, soweit das
Beschwerdeverfahren, wie vom BFM bewirkt, gegenstandslos gewor-
den ist. Der Beschwerdeführer hat trotz entsprechender Einladung des
Bundesverwaltungsgerichtes vom 23. Januar 2008 darauf verzichtet,
eine Kostennote einzureichen, weshalb die Entschädigung aufgrund
der Akten festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Das BFM ist
anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung im
Betrage von Fr. 500.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer)
auszurichten.
Seite 16
E-6628/2006
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie die Frage der Anerken-
nung der Flüchtlingseigenschaft, der Gewährung von Asyl und der
Wegweisung als solche betrifft; soweit die Frage des Wegweisungs-
vollzugs betreffend, wird die Beschwerde als gegenstandslos gewor-
den abgeschrieben.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteient-
schädigung (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) in der Höhe von
Fr. 500.-- auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beila-
ge: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N_______ und zur internen Weiterleitung bezüglich Ge-
such um Anerkennung der Staatenlosigkeit (per Kurier; in Kopie)
- Y._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Christoph Berger
Versand:
Seite 17