B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6628/2015
Ur t e i l vom 2 8 . J u n i 2 0 1 7
Besetzung
Richter David R. Wenger (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch Magda Burkhard,
Bündner Beratungsstelle für Asylsuchende,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 1. Oktober 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 27. August 2015 in der Schweiz um Asyl
nach. Ein Abgleich mit der Fingerabdruck-Datenbank Eurodac ergab, dass
er am 30. Juli 2015 bereits in Ungarn Asyl beantragt hatte. Anlässlich der
Befragung zur Person vom 3. September 2015 wurde ihm das rechtliche
Gehör zur Zuständigkeit Ungarns und der Wegweisung dorthin gewährt.
B.
Am 16. September 2015 ersuchte die Vorinstanz die ungarischen Behör-
den um Übernahme des Beschwerdeführers. Diese nahmen innert Frist
keine Stellung.
C.
Mit Verfügung vom 1. Oktober 2015 trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz nach Ungarn und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem
Vollzug der Wegweisung.
D.
Mit Eingabe vom 15. Oktober 2015 reichte der Beschwerdeführer unter
Beilage seiner Tazkira und zweier Berichte zu Ungarn beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Verfügung des
SEM aufzuheben und dieses anzuweisen, sich des Selbsteintritts für zu-
ständig zu erklären. In prozessualer Hinsicht sei, im Sinne vorsorglicher
Massnahmen, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und
die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Un-
garn abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde
entschieden habe. Es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
E.
Mit superprovisorischer Massnahme vom 16. Oktober 2015 setze das Bun-
desverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus.
F.
Mit Schreiben vom 26. April 2016 orientierte die Bündner Beratungsstelle
für Asylsuchende unter Beilage der entsprechenden Vollmacht das Bun-
desverwaltungsgericht über die Mandatsübernahme in der vorliegenden
Sache.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die
Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz
zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5).
2.2 Gemäss Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet das Bundesverwaltungsge-
richt auf einen Schriftenwechsel.
3.
3.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt die Vorinstanz auf ein Asylge-
such in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausrei-
sen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsver-
fahrens staatsvertraglich zuständig ist. Jeder Antrag wird von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zustän-
diger Staat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1, Satz 2 Verordnung [EU]
Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit-
gliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen
oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internatio-
nalen Schutz zuständig ist [ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend:
Dublin-III-VO]). Gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ist der Mitglied-
staat verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung eines An-
trags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich
im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel auf-
hält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
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3.2 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht).
3.3 Erweist es sich als unmöglich, eine antragstellende Person in den ei-
gentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragstellende in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grund-
rechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien
ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein
anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zustän-
digkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2
Dublin-III-VO).
4.
4.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Euro-
dac-Datenbank ergab, dass dieser am 30. Juli 2015 in Ungarn ein Asylge-
such eingereicht hatte. Die ungarischen Behörden liessen das Übernah-
meersuchen der Vorinstanz innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vor-
gesehenen Frist unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit Ungarns im-
plizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Die Zuständigkeit Ungarns
ist somit grundsätzlich gegeben.
4.2 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vom 15. Oktober
2015 hiergegen im Wesentlichen vor, die Zulässigkeit beziehungsweise
Zumutbarkeit seiner Rückführung nach Ungarn sei zu überprüfen. So sei
er entgegen den Ausführungen der Vorinstanz minderjährig und seien die
ungarischen Asylbehörden durch die hohe Anzahl an Asylgesuchen total
überlastet. Hinzu komme eine Verschärfung der dortigen Asylgesetzge-
bung. Indem die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung in keiner
Weise auf die herrschende Situation und die neue Gesetzgebung in Un-
garn eingegangen sei, habe sie ihre Pflicht zur vollständigen Sachverhalts-
feststellung verletzt.
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4.3 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist mithin zu prüfen, ob es we-
sentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnah-
mebedingungen für Asylsuchende in Ungarn würden systemische
Schwachstellen aufweisen, welche eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 EU-Grundrechtecharta
mit sich bringen und folglich die grundsätzliche Zuständigkeit Ungarns im
Sinne von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO durchbrechen würden.
4.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil D-7853/2015 vom
31. Mai 2017 (vorgesehen zur Publikation als Referenzurteil) eingehend
die Entwicklung der Situation für Asylsuchende in Ungarn – insbesondere
für jene, die in Anwendung der Dublin-III-VO nach Ungarn überstellt wer-
den – unter Berücksichtigung des bedeutenden Migrationsstroms analy-
siert, welchen das Land im Sommer 2015 zu gewärtigen hatte. Es hat das
Vorhandensein zahlreicher Unzulänglichkeiten im ungarischen System
festgestellt, welche namentlich den Zugang zum Asylverfahren sowie die
Unterbringung der Asylsuchenden in den Transitzonen betreffen. Das Ge-
richt hat sich insbesondere mit dem am 28. März 2017 in Kraft getretenen
ungarischen Rechtsakt T/13976 über „die Änderung mehrerer Gesetze zur
Verschärfung des Asylverfahrens in der Überwachungszone der ungari-
schen Grenze“ befasst. Es hat festgestellt, dass die Umsetzung dieses Ak-
tes, welcher rückwirkend auf sämtliche laufenden Asylverfahren anwend-
bar ist und eine wesentliche Verschärfung der ungarischen Gesetzgebung
mit sich bringt, zahlreiche Unsicherheiten und Fragen nach sich zieht. Es
könne daher namentlich nicht mit Sicherheit ermittelt werden, ob Asylsu-
chende, die nach Ungarn überstellt werden, als nicht aufenthaltsberech-
tigte Personen angesehen und deshalb in sogenannte „Prätransit“-Zonen
abgeschoben werden, oder ob sie als asylsuchende Personen betrachtet
werden, deren Gesuche in den Transitzonen zu behandeln sind. Ange-
sichts der zahlreichen Unsicherheiten, die diese neue Gesetzesänderung
hinsichtlich des Verfahrenszugangs und der Aufnahmebedingungen mit
sich gebracht habe, sei es dem Bundesverwaltungsgericht aufgrund des
derzeitigen Stands der Dinge nicht möglich, das Vorliegen systemischer
Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung sowie die
Fragen im Zusammenhang mit tatsächlichen Gefahren („real risk“), denen
Asylsuchende bei einer Überstellung nach Ungarn ausgesetzt sein könn-
ten, abschliessend zu beurteilen. Gestützt auf diese Erwägungen hat das
Bundesverwaltungsgericht im erwähnten Urteil die angefochtene Verfü-
gung aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an das Staats-
sekretariat für Migration zurückgewiesen und ausgeführt, es obliege der
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erstinstanzlichen Behörde, sämtliche Sachverhaltselemente zusammen-
zutragen, die zur Beurteilung dieser wesentlichen Fragen zu Ungarn erfor-
derlich seien, und es sei nicht die Aufgabe der Beschwerdeinstanz, kom-
plexe ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Das Bundesverwaltungsge-
richt würde sonst mit einem Sachentscheid seine Zuständigkeit überschrei-
ten und die betroffene Partei werde um den gesetzlich vorgesehenen In-
stanzenzug gebracht (vgl. insb. E. 13 des Urteils).
5.
Nach dem Gesagten ist es dem Gericht vorliegend nicht möglich, die Be-
schwerdevorbringen zu beurteilen. Die angefochtene Verfügung ist aufzu-
heben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerde
ist mithin gutzuheissen, ohne auf die weiteren Beschwerdevorbringen ein-
zugehen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63
Abs. 1 und 2 VwVG). Die erst nach Beschwerdeeinreichung mandatierte
Rechtsvertretung hat – ausser der Bekanntgabe ihrer Mandatsübernahme
– keine Prozesshandlungen vorgenommen, mithin sind dem Beschwerde-
führer keine notwendigen beziehungsweise verhältnismässig hohen Kos-
ten entstanden und keine Parteientschädigung zu entrichten (vgl. Art. 7 ff.
des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Die An-
träge auf unentgeltliche Prozessführung und Verzicht der Erhebung eines
Kostenvorschusses sind mit vorliegendem Urteil gegenstandslos gewor-
den.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 1. Oktober 2015 wird aufgehoben und die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Michal Koebel
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