Abtei lung V
E-6630/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 4 . M ä r z 2 0 0 8
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter Maurice Brodard,
Gerichtsschreiber Andreas Felder.
H._______, geboren (...), syrischer Herkunft,
vertreten durch Bernhard Jüsi, (...),
substituiert durch LL.M. Tarig Hassan,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Verfügung des BFF vom 17. März 2003 i.S. Asyl und
Wegweisung / N______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6630/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein Kurde syrischer Herkunft (Maktoumin) –
verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 14. Mai 2002
und gelangte über die Türkei in einem Lastwagen am 25. Mai 2002
illegal in die Schweiz. Am 27. Mai 2002 stellte er an der
Empfangsstelle (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum) Basel ein
Asylgesuch. Am 4. Juni 2002 fand die Kurzbefragung in der
Empfangsstelle und am 7. August 2002 die Anhörung zu den
Asylgründen durch die zuständige kantonale Behörde statt.
B.
Anlässlich der Kurzbefragung und der Anhörung machte der
Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen im Wesentlichen Folgendes
geltend: Sein Cousin habe im Mai 1996 Syrien verlassen und sei im
Februar 1999 in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden und
habe Asyl erhalten. Im Jahr 1999 habe der Cousin ein Tonband nach
Hause geschickt, welches von der Yekiti-Partei kopiert und verteilt
worden sei. Seither seien er – der Beschwerdeführer – und seine
Familie von den Behörden unter Druck gesetzt worden. Sie seien vom
politischen Sicherheitsdienst beschuldigt worden, die Kassette
weiterverbreitet zu haben. Ausserdem seien sie aufgefordert worden,
mit dem Sicherheitsdienst zusammenzuarbeiten und ihm
Informationen über den Cousin und die Partei zu liefern. Im Jahre
2000 habe in Genf eine von seinem Cousin organisierte
Demonstration gegen den dort weilenden syrischen Staatspräsidenten
Assad stattgefunden. Auch dazu hätten die Behörden Informationen
verlangt. Insgesamt sei er 15-20 Mal mitgenommen und bis zu fünf
Tagen festgehalten worden; dabei sei er auch geschlagen worden. Der
Vater des Beschwerdeführers und die Familie des Cousins seien
festgenommen worden; ein Bruder des Cousins sei seit Dezember
2001 verschwunden. Daraufhin habe sein Vater seine Ausreise in die
Wege geleitet.
C.
Mit Schreiben vom 7. März 2003 reichte der Beschwerdeführer ein
Bestätigungsschreiben seines Cousins ein.
D.
Mit Verfügung vom 17. März 2003 – eröffnet am 19. März 2003 –
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lehnte das BFF das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und
ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Wegweisungsvollzug an. Als Begründung führte die Vorinstanz an, die
Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) und den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand.
E.
Mit Eingabe vom 21. April 2003 erhob der Beschwerdeführer mittels
seines Rechtsvertreters bei der Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde gegen die vorinstanzliche
Verfügung und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben, es sei seine
Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl in der Schweiz zu
gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder allenfalls die
Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die
vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte
der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses.
Mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer Bestätigungen der
Yekiti-Partei (Sektion Schweiz), seines Cousins sowie der Therapeutin
der Ehefrau des Cousins zu den Akten.
F.
Mit Telefax vom 2. Mai 2003 reichte der Beschwerdeführer eine
Bestätigung seiner Fürsorgeabhängigkeit zu den Akten.
G.
Mit Verfügung vom 8. Mai 2003 gewährte der damals zuständige
Instruktionsrichter der ARK die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und verzichtete auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses.
H.
Mit Eingabe vom 19. Mai 2003 reichte die Vorinstanz
aufforderungsgemäss ihre Vernehmlassung zu den Akten und
beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Seite 3
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I.
Mit Schreiben vom 4. Juni 2003 nahm der Beschwerdeführer
fristgereicht Stellung zur vorinstanzlichen Vernehmlassung.
J.
Mit Schreiben vom 8. Januar 2004, 25. Februar 2005, 25. Mai 2005,
11. August 2005, 2. August 2006 und 11. Dezember 2007 reichte der
Beschwerdeführer Beweismittel zur Belegung seiner exilpolitischen
Aktivitäten zu den Akten (namentlich Fotos, Internetausdrucke, eine
Videokassette, Bestätigung der Mitgliedschaft in der Yekiti-Partei).
K.
Mit Verfügung vom 24. August 2006 hob die Vorinstanz in teilweiser
Wiedererwägung die Ziffern 4 und 5 der ursprünglichen Verfügung vom
17. März 2003 auf und ordnete wegen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des
Beschwerdeführers in der Schweiz an.
L.
Auf schriftliche Anfrage hin teilte der Beschwerdeführer mit Schreiben
vom 13. September 2006 fristgerecht mit, dass er an der Beschwerde
festhalte. Gleichzeitig reichte der Rechtsvertreter seine Kostennote zu
den Akten.
M.
Mit Eingabe vom 28. Dezember 2006 ersuchte der Beschwerdeführer
um Verfahrensbeschleunigung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in
Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden, zu welchen das BFM
gehört. Über Beschwerden gegen dessen auf das Asylgesetz vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) gestützte Verfügungen entscheidet
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das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die
Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das
neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48
Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Für das vorliegende Verfahren wurde das Dossier des Cousins des
Beschwerdeführers beigezogen (N______). Da darauf nicht zum
Nachteil des Beschwerdeführers abgestellt wird, konnte auf eine
vorherige Einsichtgabe in die relevanten Aktenstücke verzichtet
werden (vgl. Art. 27 Abs. 3 und Art. 28 VwVG). Angesichts des
Ausgangs des vorliegenden Verfahrens wird von einer vorgängigen
Anhörung des Beschwerdeführers sodann abgesehen (vgl. Art. 30
Abs. 2 Bst. c VwVG).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität,
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder
begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib,
Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
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4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Grundsätzlich sind die
Vorbringen eines Gesuchstellers dann glaubhaft, wenn sie genügend
substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht
in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht
widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht
den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen.
Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig
erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er seine
Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber
auch dann, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst
falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt,
steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am
Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert.
Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten
Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für
gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers.
Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der
Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen
oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (Art.
7 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 5a S. 4 f.).
5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt in den nachfolgenden
Ausführungen – entgegen der angefochtenen Verfügung – zum
Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers grundsätzlich
nicht der Glaubhaftigkeit entbehren. Die Beschwerdeschrift vermag
einige der von der Vorinstanz erwähnten Widersprüche aufzulösen
oder Vorhaltungen des Bundesamts zu entkräften. Ausserdem stellt
das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Vorinstanz den Art. 7
AsylG zu restriktiv angewandt hat, indem sie einseitig auf
Abweichungen zwischen der Kurzbefragung und der Anhörung oder
auf andere vermeintliche Widersprüche abgestellt hat, ohne
gleichzeitig – im Sinne einer Gesamtwürdigung – auch jenen
Umständen hinreichend Rechnung zu tragen, die durchaus für die
Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers sprechen.
5.2
5.2.1 Das Bundesamt erachtet es als Widerspruch, dass der
Beschwerdeführer an der Kurzbefragung bloss vermutete, sein Cousin
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habe für die Yekiti-Partei gearbeitet, und dass er nicht gewusst habe,
ob er auch Mitglied der Partei gewesen sei, wohingegen er an der
kantonalen Anhörung angab, sein Cousin sei Mitglied der Partei und
für sie aktiv.
Aus dem Zusammenhang der beiden Aussagen wird klar, dass sich die
Angaben des Beschwerdeführers in Bezug auf seinen Cousin
anlässlich der Kurzbefragung auf die Zeit beziehen, als sich dieser
noch in Syrien aufhielt (A 1 S. 4), während sich die Aussage an der
kantonalen Anhörung auf die Funktion und Aktivitäten des Cousins
hier in der Schweiz beziehen (A 10 S. 8 und 14). Von einem
Widerspruch kann diesbezüglich also nicht gesprochen werden. In
diesem Sinn ist auch seine Reaktion auf diesen Vorhalt an der
kantonalen Befragung zu verstehen, wo er noch einmal sagt, zum
Zeitpunkt der Kurzbefragung habe er noch keine Kenntnis über die
Parteimitgliedschaft seines Cousins gehabt. Wovon er jedoch immer
wusste – und was er auch so mitgeteilt hat – ist, dass sein Cousin
politisch aktiv war, in Syrien als auch in der Schweiz. Als dieser Syrien
verliess, war der Beschwerdeführer 12 Jahre alt. Vor diesem
Hintergrund ist es durchaus nachvollziehbar, dass er entweder nichts
von der Parteimitgliedschaft seines Cousins wusste, oder dass er als
Kind keinen Unterschied zwischen Mitgliedschaft in einer Partei und
der aktiven Mitarbeit für diese machte oder machen konnte.
Ausserdem ist es auch – entgegen der Vorinstanz – nachvollziehbar,
dass der Beschwerdeführer keine detaillierten Angaben zu den
Aktivitäten seines Cousins in der Schweiz machen kann. Einerseits
war er noch ein Kind, als dieser seine Heimat verliess, andererseits
hat er – was nicht offensichtlich in Zweifel gezogen werden kann –
angegeben, sein Cousin habe keinen Kontakt mit seiner Familie in
Syrien unterhalten (A 10 S. 11), und schliesslich kann auch davon
ausgegangen werden, dass der Cousin dem Beschwerdeführer, kurz
nach seiner Ankunft hier in der Schweiz, nicht zu bereitwillig wohl zum
Teil vertrauliche oder heikle Informationen hat mitteilen wollen.
5.2.2 Einen weiteren Widerspruch sieht die Vorinstanz in der Tatsache,
dass der Beschwerdeführer als Beginn der Probleme mit dem
syrischen Geheimdienst an der Kurzbefragung das Jahr 1996, an der
kantonalen Anhörung jedoch das Jahr 1999 angegeben hat.
In der Tat könnte hier ein Widerspruch in den Aussagen gesehen
werden, jedoch muss wiederum der Kontext berücksichtigt werden. In
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der Kurzbefragung hielt der Beschwerdeführer in freier Rede fest, dass
die Familie des Cousins und seine eigene nach dessen Ausreise im
Jahr 1996 unter Druck gesetzt worden seien. Auf die Frage dann,
wann er unter Druck gesetzt worden sei, nannte er wiederum das Jahr
1996. Sogleich hat er – ohne Nachfrage – angefügt, dass der Cousin
dann im Jahr 1999 das Tonband geschickt habe, welches kopiert und
verteilt worden sei. Seit diesem Zeitpunkt sei er von den
Sicherheitsbehörden aufgefordert worden, mit ihnen
zusammenzuarbeiten (A 1 S. 4). Übereinstimmend hat er an der
Anhörung auf die Frage, wann er zum ersten Mal zur Zusammenarbeit
aufgefordert worden sei, wiederum das Jahr 1999 genannt (A 10
S. 11). Später hat er bestätigt, dass seine Probleme mit dem
Sicherheitsdienst im Jahre 1999, nach dem Erhalt der Kassette des
Cousins, begonnen hätten. Mit seiner früheren Aussagen in der
Kurzbefragung konfrontiert, sagte er, sein Cousin sei im Jahre 1996
ausgereist, er – der Beschwerdeführer – sei jedoch erst ab 1999 unter
Druck gesetzt worden (A 10 S. 13). Die Ausführungen in der
Beschwerdeschrift sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgericht
schlüssig, wo er festhält, im Jahre 1996 sei – mit der Ausreise seines
Cousins – die Ursache seiner Probleme gesetzt worden, seine
eigenen ersten konkreten Probleme hätten aber erst drei Jahre später
begonnen (S. 4). In diesem Licht betrachtet, kann vorliegend nicht von
einem Widerspruch in den Aussagen des Beschwerdeführers
ausgegangen werden. Ausserdem erscheint es als nicht abwegig,
dass sich die Behörden schon unmittelbar nach der Ausreise des
Cousins bei dessen Familie und jener des Beschwerdeführers
gemeldet haben und mehr über dessen Verbleib herausfinden wollten
– und dass diesbezüglich auch von einem Druck, der auf die Familien
ausgeübt wurde, gesprochen werden kann.
5.2.3 Auch in Bezug auf den Inhalt des Tonbands lässt sich nach
Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts – im Gegensatz zur
Vorinstanz – kein Widerspruch erkennen. An der Kurzbefragung hielt
der Beschwerdeführer fest, auf der Kassette sei eine Sitzung zu hören
gewesen und nichts weiteres. Er wisse jedoch nicht genau, was zu
hören gewesen sei (A 1 S. 4). An der Anhörung gab er dann zu
Protokoll, auf der Kassette seien Kurden zu hören gewesen, die
Rechte für Kurden („Verborgene und Ausländer“) gefordert hätten
(A 10 S. 9). Auf diesen vermeintlichen Widerspruch angesprochen,
sagte er, er habe schon an der Kurzbefragung gesagt, es gehe auf der
Kassette um Kurden und Kurdistan, und es sei eine Sitzung zu hören
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(A 10 S. 14). Tatsächlich hat er an der Kurzbefragung aber nicht
erwähnt, dass es um „Kurden und Kurdistan“ gehe. Das
Bundesverwaltungsgericht ist jedoch der Ansicht, dass sich das von
selber versteht, da die Kassette von seinem Cousin hergestellt wurde,
der in der Schweiz als politischer Flüchtling, der sich für die Rechte
der Kurden in Syrien stark gemacht hat, anerkannt wurde, und dass
das Tonband dann in der Folge – gemäss Aussagen des
Beschwerdeführers – von der kurdischen Yekiti-Partei kopiert und
weiterverbreitet worden sei. Vor diesem Hintergrund erscheint es
naheliegend, dass es an der auf Band festgehaltenen Sitzung um
kurdische Anliegen gegangen ist. So ist es auch unerheblich, ob der
Beschwerdeführer die Kassette – wie in der Beschwerdeschrift
vorgebracht – erstmals in der Schweiz gehört hat.
5.2.4 Daran anschliessend vermag auch der Einwand der Vorinstanz,
es sei nicht nachvollziehbar, weshalb gerade der Beschwerdeführer
ins Visier des Nachrichtendienstes geraten sei, wo er doch keine
genaue Kenntnis über den Inhalt der Kassette gehabt habe und sie
auch nicht selber kopiert und weiterverteilt habe, nicht zu überzeugen.
Der Beschwerdeführer hat in seinen Aussagen wiederholt
festgehalten, dass sowohl die Familie seines Cousins als auch seine
eigene von den Sicherheitsbehörden behelligt, befragt und
mitgenommen worden seien. So wurde auch sein Vater nach dem
Verbleib des Cousins befragt, obwohl dieser auch nicht Parteimitglied
war; der Vater des Cousins wurde festgenommen, ein anderer Cousin
ist seit Jahren verschwunden. Der Beschwerdeführer hat denn auch
nicht geltend gemacht, er sei spezifischer verfolgt als zum Beispiel
sein Vater oder andere Verwandte. Vielmehr weist er in der
Beschwerdeschrift auf die Reflexverfolgung durch die Behörden wegen
seines politisch aktiven Cousins hin. Ausserdem ging es in den
Befragungen durch den Geheimdienst nicht oder nicht nur um den
Inhalt der Kassette, sondern generell um den Verbleib und die
Aktivitäten des Cousins. Diesbezüglich konnte der Geheimdienst sehr
wohl davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer entsprechende
Informationen haben könnte, die er – als damals 15-Jähriger – aus
Gesprächen zwischen Verwandten aufgeschnappt haben könnte. Im
Übrigen sei darauf hingewiesen, dass es angesichts der
Menschenrechtssituation in Syrien, die nach wie vor gekennzeichnet
ist durch Willkür, Repression und Abschreckung – geprägt vom
rechtsstaatlich nicht kontrollierten Wirken der mit umfassenden
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Sondervollmachten ausgestatteten Sicherheits- und Geheimdienste –
ohnehin nicht angezeigt erscheint, die Glaubhaftigkeit eines geltend
gemachten Behördenverhaltens einseitig vom Vorliegen
nachvollziehbarer Motive abhängig zu machen (vgl. EMARK 2005 Nr. 7
E. 6.3 S. 68 f.).
5.2.5 Die Vorinstanz erachtet die Schilderungen des
Beschwerdeführers zu seinen Festnahmen und den Verhören als
äusserst knapp und zu wenig detailreich. Es fehlten sämtliche
Realkennzeichen, so dass überhaupt nicht der Eindruck entstehe, er
habe die vorgebrachten Inhaftierungen auch wirklich erlebt. Seine
knappen Ausführungen seien vielmehr ein Ausdruck dafür, dass er
sich auf den Ablauf eines konstruierten Sachverhalts habe
konzentrieren müssen. Dies sei ein weiteres klares Indiz für die
Unglaubwürdigkeit der Vorbringen.
Nach Durchsicht der Protokolle stellt auch das
Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Aussagen des
Beschwerdeführers zu seinen Festnahmen und Verhören nicht sehr
detailliert ausgefallen sind. Die Antworten des Beschwerdeführers auf
die einzelnen Fragen erscheinen aber dennoch glaubhaft und lassen
nicht den Verdacht eines zurechtgelegten Konstrukts aufkommen. Die
(kurzen) Antworten sind schlüssig auf die Fragen bezogen; sie
konzentrieren sich jedoch insbesondere auf den Grund der jeweiligen
Inhaftierungen und weniger auf die Bedingungen und Vorgänge
während derselben. In der Beschwerdeschrift legt der
Beschwerdeführer denn auch Wert auf die Feststellung, dass die
einzelnen Verhöre je für sich genommen – im Vergleich mit anderen
politischen Häftlingen – nicht besonders intensiv abgelaufen seien,
dass jedoch die Vielzahl von Fest- und Mitnahmen (15-20) zu einem
unerträglichen psychischen Druck auf die Angehörigen des Cousins –
und auch auf den Beschwerdeführer – geführt hätten. Diese
Vorbringen und die vorstehenden Überlegungen führen das
Bundesverwaltungsgericht zur Ansicht, dass die apodiktische
Einschätzung der Vorinstanz, den Schilderungen des
Beschwerdeführers fehlten sämtliche Realkennzeichen, nicht gestützt
werden kann. Es können wohl Fragezeichen zum Ablauf der Verhöre
angebracht werden, diese aber komplett in Abrede zu stellen,
rechtfertigt sich vorliegend nicht.
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5.2.6 Schliesslich moniert die Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe
bezüglich seiner Ausreise tatsachenwidrige Aussagen gemacht. Er
habe angegeben, er sei beim Grenzübertritt von Syrien in die Türkei
nicht kontrolliert worden. Gemäss gesicherten Erkenntnissen des
Bundesamtes seien jedoch bei allen Grenzposten zwischen Syrien
und der Türkei in beiden Richtungen Kontrollen zu passieren. Ohne
Reisepapiere sei eine Kontrolle nicht möglich.
Aus den Aussagen des Beschwerdeführers kann das
Bundesverwaltungsgericht jedoch nicht schliessen, dass er über einen
bemannten Grenzposten augereist wäre; er gab lediglich an, man
habe ihn zur „offiziellen türkischen Grenze“ gebracht, wo er von einer
Person in Empfang genommen worden sei, die ihm dann über die
Grenze geholfen habe (A 10 S. 7). Diese Schilderung beinhaltet
durchaus auch die Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer über die
grüne (aber dennoch offizielle) Grenze in die Türkei ausgereist ist, was
mithilfe von Schleppern und ohne Papiere den Regelfall der illegalen
Ausreise ausmacht.
5.3 Bei einer Gesamtwürdigung sämtlicher Aspekte, die in
tatsächlicher Hinsicht für beziehungsweise gegen die
Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers sprechen, ist damit
insgesamt festzuhalten, dass seine Vorbringen zwar durchaus zu
gewissen Zweifeln Anlass geben, aber in den wesentlichen Punkten
dennoch überwiegend für wahr zu halten und damit – entgegen der
Einschätzung der Vorinstanz – als glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG
zu erachten sind. Daher ist nachfolgend von dem vom
Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs geschilderten
Sachverhalt auszugehen und gestützt darauf zu prüfen, ob er die
Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt.
5.4 In Bezug auf den Cousin des Beschwerdeführers, von dessen
politischem Engagement der Beschwerdeführer seine Verfolgung in
erster Linie ableitet, kann den anschliessenden Erwägungen folgender
Sachverhalt zugrunde gelegt werden: Aus den Akten des Cousins
ergibt sich, dass dieser in seiner Heimat (...). An Newroz-Festlichkeiten
(...). Zudem engagierte er sich politisch für die PDKS (Kurdische
Demokratische Partei Syriens), später für die Yekiti-Partei, (...). In
diesem Zusammenhang wurde er mehrfach, meist für kurze Zeit,
festgenommen. Ab Ende 1995 verstärkte sich der Druck auf ihn und er
sah sich gezwungen, im Mai 1996 das Land zu verlassen und in der
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Schweiz um Asyl ersuchen. Mit Entscheid vom 24. Februar 1999
wurde ihm in der Schweiz Asyl gewährt.
Mit einem Schreiben vom 28. Februar 2003 bestätigt der Cousin
seinen Verwandtschaftsgrad mit dem Beschwerdeführer (A 12 sowie
Beilage zur Beschwerdeschrift), und dass seine Ausreise den Druck
auf seine Verwandten in Syrien massiv verschärft habe, so dass sein
Onkel seinen Sohn (den Beschwerdeführer) unter zwingenden
Umständen in die Schweiz geschickt habe. Weiter gab er an, (...).
Gemäss Aussagen des Beschwerdeführers habe sein Cousin (...) im
Jahre 2000 in Genf eine Demonstration von Kurden gegen den dort
weilenden syrischen Staatspräsidenten Assad organisiert.
6.
6.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person
die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie
Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft
berechtigterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund
bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive
zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen,
ohne dass im Heimatstaat effektiver Schutz geboten würde (vgl.
EMARK 2006 Nr. 18 E. 10 S. 201 ff.). Begründete Furcht vor
Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn konkreter
Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich – aus der Sicht im
Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in
absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus
heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer
Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger
Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen,
welche den Eintritt der erwarteten – und aus einem der vom Gesetz
aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung als wahrscheinlich
und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und
nachvollziehbar erscheinen lassen. Massgeblich kann indessen nicht
allein sein, was ein vernünftig denkender, besonnener Mensch
angesichts geschehener oder drohender Verfolgungshandlungen zu
Recht empfunden hätte. Vielmehr ist diese rein objektive
Betrachtungsweise zusätzlich durch das von der betroffenen Person
selbst bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in
vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Dabei hat eine Person, die bereits
Seite 12
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früher staatlicher Verfolgung ausgesetzt war, objektive Gründe für eine
ausgeprägtere Furcht, selbst wenn die frühere Verfolgung für sich
allein mangels der erforderlichen Intensität keine flüchtlingsrechtliche
Relevanz aufweisen sollte (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f.,
EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9). Die erlittene Verfolgung
beziehungsweise die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung muss
zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat-
oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des
Asylentscheids noch aktuell sein. Im Übrigen muss feststehen, dass
die von einer Verfolgung bedrohte asylsuchende Person über keine
innerstaatliche Fluchtalternative verfügt (vgl. zum Ganzen EMARK
2005 Nr. 7 E. 7.1 S. 69 f. mit weiteren Hinweisen).
6.2 Gemäss den insgesamt als glaubhaft zu erachtenden Aussagen
des Beschwerdeführers sei er vom syrischen Geheimdienst innert den
drei Jahren zwischen 1999, als der Cousin das Tonband nach Syrien
schickte, und seiner eigenen Flucht ungefähr 15-20 Mal auf den
Posten mitgenommen, jeweils zwischen 3-5 Tagen festgehalten und
zum Verbleib und zu den Funktionen seines Cousins in der Yekiti-
Partei verhört worden. Dabei sei er schlecht behandelt, angeschrien
und auch mit dem Knüppel geschlagen worden. Er und sein Vater
seien zur aktiven Mitarbeit mit den Behörden aufgefordert worden.
Man habe ihnen auch vorgeworfen, die vom Cousin nach Syrien
geschickte Kassette, auf der die Gleichberechtigung der Kurden
gefordert werde, kopiert und verteilt zu haben.
Der Beschwerdeführer hält in seiner Beschwerdeschrift selber fest,
dass die erlittenen Verhöre und Mitnahmen – im Vergleich mit anderen
Fällen politisch Verfolgter in Syrien – je für sich genommen nicht sehr
intensiv abgelaufen sein mögen. Die Vielzahl der Vorfälle, die zudem
durch von ihm nicht beeinflussbare, vom Cousin gesetzte Ereignisse
im Ausland verstärkt worden seien, hätten sich jedoch zu einem
unerträglichen psychischen Druck auf die Angehörigen des Cousins –
und so auch auf ihn – kumuliert, so dass nur noch seine Flucht als
Ausweg geblieben sei. Ausserdem ist zu berücksichtigen, dass der
Beschwerdeführer zu Beginn dieser Vorfälle erst 15 Jahre alt, also
noch ein Jugendlicher, gewesen ist.
In der Folge geht es vor allem darum zu untersuchen, ob für den
Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Syrien eine
begründete Furcht vor Reflexverfolgung besteht.
Seite 13
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6.3 Die ARK kam in einem Entscheid im Jahr 2005 bezüglich der Ver-
folgungssituation in Syrien zum Schluss, dass nahe Angehörige
besonders verdächtiger Personen, welche sich ins Ausland abgesetzt
hätten oder anderweitig untergetaucht seien, zumindest intensive
Befragungen durch den syrischen Geheimdienst befürchten müssten
und dass auch Beispiele sippenhaftartiger Verfolgungsmassnahmen zu
verzeichnen seien (EMARK 2005 Nr. 7 E. 8 S. 72, mit weiteren
Hinweisen). Die Menschenrechtssituation in Syrien hat sich seither
nicht wesentlich verändert. Gemäss Berichten verschiedener
Menschenrechtsorganisationen kommt es weiterhin zu willkürlichen
Festnahmen von Personen, welche das syrische Regime und dessen
Vorgehen kritisieren (vgl. UK Home Office, Country of Origin
Information Report, Syria, 10. Oktober 2007, Ziff. 8.07, mit weiteren
Hinweisen; Human Rights Watch World Report 2008, Country
Summary Syria, Januar 2008). Ausserdem werden nach verschiede-
nen Berichten nach wie vor Angehörige von inhaftierten oder flüchti-
gen Regimegegnern verhaftet oder bedroht, um Geständnisse zu er-
zwingen oder Flüchtige zur Aufgabe zu bewegen (vgl. US Department
of State, Country Reports on Human Rights Practices: Syria, 2006,
Section 1d; SUSANNE BACHMANN, Syrien, Update der Entwicklung vom Mai
2004 bis September 2006, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Bern,
2. Oktober 2006, S. 4). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen,
dass die von der ARK im oben zitierten Entscheid getroffene Einschät-
zung nach wie vor zutreffend ist. Dabei ist insbesondere die kurdische
Minderheit in Syrien einem beständigen Misstrauen der syrischen
Behörden ausgesetzt, was sich seit den Unruhen vom März und April
2004 – als nach gewaltsamen Auseinandersetzungen in Nordsyrien
mehr als 2000 Angehörige der kurdischen Bevölkerungsgruppe
verhaftet wurden – noch akzentuiert hat (s. dazu EMARK 2005 Nr. 7
E. 7.2. S. 70 ff., mit weiteren Hinweisen).
Die rechtsstaatlich nicht kontrollierten syrischen Sicherheits- und
Geheimdienste verfügen über umfassende Sondervollmachten (vgl.
EMARK 2004 Nr. 1 E. S. 7). Sie sind auch im Ausland aktiv, wo
eine ihrer Aufgaben im Wesentlichen darin besteht, syrische
Oppositionelle und deren Kontaktpersonen auszuforschen und zu
überwachen sowie Exilorganisationen syrischer Kurden zu infiltrieren.
Die so gewonnenen Informationen bilden im Heimatland häufig die
Grundlage für die Aufnahme in sogenannte "Schwarze Listen", über
die eine lückenlose Überwachung dieser Personen bei der Einreise
sichergestellt wird. Vor diesem Hintergrund ist es durchaus denkbar,
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dass der syrische Geheimdienst auch von der Einreichung eines
Asylgesuchs in der Schweiz durch syrische Staatsangehörige oder
staatenlose Kurden syrischer Herkunft erfährt, insbesondere wenn
sich diese im Exilland politisch betätigen oder mit – aus der Sicht des
syrischen Staates – politisch missliebigen, oppositionellen
Organisationen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbindung
gebracht werden können.
6.4 Aufgrund des Vorstehenden gilt als erstellt, dass der
Beschwerdeführer aus einem politisierten Umfeld stammt, das mit
regelmässigen Schikanen durch die Sicherheitsdienste Syriens zu
rechnen hat. Ab 1999 bis zu seiner Ausreise wurde der
Beschwerdeführer auch selber zum Ziel von mehrtägigen Mitnahmen
und Verhören, mitunter unter Anwendung von Gewalt. Es kann
angenommen werden, dass diese glaubhaft gemachten und
zahlreichen Vorfälle für einen Jugendlichen von 15 Jahren einen
unerträglichen psychischen Druck erzeugt hatten, was für eine
Reflexverfolgung des Beschwerdeführers schon vor seiner Ausreise
spricht.
Heute ist erst recht von einer begründeten Furcht des
Beschwerdeführers vor Reflexverfolgung auszugehen. Das politische
Profil seines Cousins – dessen Engagement sowohl in Syrien, das zu
seiner Flucht und Asylgewährung führte, als auch die Fortsetzung hier
in der Schweiz (...) – kann den Druck auf zurückgebliebene (oder
zurückkehrende) Angehörige noch erhöhen. Es muss ausserdem
angenommen werden, dass der Beschwerdeführer den syrischen
Geheimdiensten, die den Cousin in der Schweiz bespitzeln, ebenfalls
aufgefallen ist. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
im Falle einer Rückkehr nach Syrien einem nicht unerheblichen Risiko
von Reflexverfolgung ausgesetzt wäre. Seine sechsjährige
Landesabwesenheit dürfte dieses Risiko noch verschärfen, da die
Geheimdienste wohl davon ausgehen würden, er könnte ihnen
wertvolle Informationen über seinen Cousin und die Aktivitäten und
Strukturen der Yekiti-Partei in der Schweiz liefern. Allein aufgrund
seiner Verwandtschaft hätte der Beschwerdeführer im Falle einer
Rückkehr nach Syrien damit zu rechnen, bereits bei der Einreise
einem Verhör unterzogen zu werden. Dabei kann nicht
ausgeschlossen werden, dass die syrischen Sicherheitsbehörden
auch auf gewaltsame Methoden zurückgreifen würden, welche ohne
Weiteres die Intensität ernsthafter Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG
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erreichen könnten. Somit hat der Beschwerdeführer eine objektiv
begründete Furcht, im Falle einer Rückkehr nach Syrien im Sinne von
Art. 3 AsylG verfolgt zu werden (vgl. EMARK 2005 Nr. 7 E. 7.2.2.
S 71).
Dazu kommen noch die eigenen exilpolitischen Aktivitäten des
Beschwerdeführers. Seit dem Jahre 2003 habe er aktiv an Anlässen
der exilpolitischen Kurden in der Schweiz teilgenommen. Mit einem
Schreiben vom 12. Juli 2006 bestätigt die Sektion Schweiz der Yekiti-
Partei, dass der Beschwerdeführer ein Mitglied der Partei geworden
sei und sich für die Anliegen der Partei einsetze und an allen
entsprechenden Veranstaltungen, u.a. Kundgebungen, teilgenommen
habe. Vorliegend kann jedoch offen bleiben, ob das Ausmass dieses
Engagements für sich allein genügen würde, um subjektive
Nachfluchtgründe zu begründen, da der Beschwerdeführer, wie oben
dargelegt, eine bereits vor der Ausreise erlittene und auch heute
weiterhin begründet befürchtete Reflexverfolgung glaubhaft darlegen
kann.
6.5
6.5.1 In ihrer ablehnenden Verfügung erachtete die Vorinstanz das
Risiko einer Reflexverfolgung als nicht gegeben, da die Frau des
Cousins des Beschwerdeführers beabsichtigt habe, eine Heimatreise
nach Syrien zu unternehmen. Zu diesem Zweck habe sie die syrische
Vertretung kontaktiert, welche es aber abgelehnt habe, ihr ein
Reisepapier auszustellen. Der Umstand, dass die Frau des Cousins
freiwillig nach Syrien habe zurückreisen wollen, deute aber klar darauf
hin, dass sie bei der Einreise und dem Aufenthalt mit keinen
Problemen gerechnet habe. Somit sei auch nicht davon auszugehen,
dass weiter entfernte Verwandte des Cousins in Syrien wegen seiner
politischen Betätigung in der Schweiz mit Reflexverfolgung zu rechnen
hätten.
6.5.2 Mit der Beschwerdeschrift reichte der Beschwerdeführer ein
Schreiben der [Therapeutin] der Frau des Cousins vom 7. April 2003
zu den Akten. Darin erklärt sie, wie es zu diesem Antrag für eine
Rückreise gekommen sei: Die Frau befinde sich seit einigen Jahren bei
ihr in therapeutischer Behandlung. Sie leide unter schweren
Depressionen, verschiedenen körperlichen Symptomen und sehr
starkem Heimweh. Die Not sei gross gewesen und sie sei davon
ausgegangen, dass eine Ferienreise nach Syrien die Symptome
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eventuell würde lindern können. Ihre Patientin und deren Familie
würden nicht verfolgt, die Heirat mit dem Cousin des
Beschwerdeführers sei erst in der Schweiz vollzogen worden und sie
trage in ihren Papieren immer noch offiziell ihren Mädchennamen.
Daher sei ihr ein solcher Antrag als ungefährlich erschienen.
Ergänzend hielt der Beschwerdeführer fest, aufgrund ihres
Mädchennamens werde sie in Syrien mit ihrem Mann gar nicht in
Verbindung gebracht – anders als er selber, der wegen seiner
Verwandtschaft bereits behelligt worden sei. Die Familie der Frau sei
bis anhin politisch gänzlich unbelastet. Letztlich dürfe der Mut der Frau
bzw. ihr Entschluss nicht dafür beigezogen werden, auf die fehlende
Gefährdung des Beschwerdeführers zu schliessen.
6.5.3 In ihrer Vernehmlassung erwiderte die Vorinstanz, dieser
Einwand sei in keiner Weise plausibel, da er den eigenen
Ausführungen in der Beschwerdeschrift widerspreche. Der
Beschwerdeführer führe selber an, dass nicht auszuschliessen sei,
dass speziell das Umfeld des Cousins von Spitzeln des syrischen
Geheimdienstes beobachtet werde. Da diesen Spitzeln wohl kaum
entgangen wäre, dass er verheiratet sei, habe es erstaunt, dass seine
Frau trotzdem freiwillig nach Syrien reisen wollte. Sie hätte sich
wissentlich, wenn man den Ausführungen des Beschwerdeführers
folgte, einer massiven Gefährdung ausgesetzt. Da jedoch nicht
anzunehmen sei, dass sich die Frau des Cousins freiwillig einem
solchen Risiko aussetzen würde, sei auch nicht davon auszugehen,
dass die ganze Verwandtschaft des Cousins von einer
Reflexverfolgung betroffen sei.
6.5.4 Dem entgegnet der Beschwerdeführer in seiner Replik, dass die
Spitzel die politischen Aktivitäten beobachteten und meldeten und
nicht zwangsläufig die Familienverhältnisse ausspionierten. Es sei
daher durchaus plausibel, dass die Frau, die einen anderen Namen
trage und nicht offiziell mit dem Betreffenden verheiratet sei, ein
ungleich geringeres Risiko der Verfolgung eingehe, wenn sie nach
Syrien reise. Es sei daher bei der Gefährdungsbeurteilung zwischen
den Männern der Verwandtschaft des Cousins und der Frau mit
anderem Namen zu differenzieren.
6.5.5 Aufgrund der vorstehenden Ausführungen erachtet auch das
Bundesverwaltungsgericht die Vorbringen des Beschwerdeführers als
nicht sehr plausibel. Wenn davon ausgegangen wird, dass das
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gesamte Umfeld des Cousins ausspioniert wird, so kann zumindest
nicht ausgeschlossen werden, dass auch das Privatleben davon
betroffen ist. Insbesondere könnten den allfälligen Spitzeln die Ehe
und die drei gemeinsamen Kinder des Cousins mit seiner Frau
aufgefallen sein – auch wenn sie tatsächlich einen anderen offiziellen
Familiennamen trägt. Bei einer Einreise nach Syrien wäre wohl davon
auszugehen, dass sich die Ehefrau Verhören durch den syrischen
Geheimdienst stellen müsste, darf dieser doch damit rechnen, dass
auch sie im Besitz von für den Geheimdienst wichtigen Informationen
über ihren Ehemann ist.
An dieser Stelle soll jedoch festgehalten werden, dass die Vorinstanz
ursprünglich – in Abweichung von ihrer heutigen Position – für die Frau
des Cousins eben gerade keine Reflexverfolgung anerkannt hatte,
sondern sie lediglich (derivativ) in die Flüchtlingseigenschaft ihres
Mannes einbezogen hatte gemäss Art. 3 Abs. 3 des damals geltenden
Asylgesetzes vom 5. Oktober 1979 (AS 1980 1718; heute Art. 51
Abs. 1 AsylG).
Entscheidend in der vorliegenden Konstellation ist jedoch der
Beweggrund der Ehefrau, für kurze Zeit nach Syrien zurückzukehren.
Folgt man den Ausführungen ihrer Therapeutin, leidet die Ehefrau
unter starkem Heimweh, das sich in einer starken Depression und
körperlichen Beschwerden manifestiere. Nach Ansicht des
Bundesverwaltungsgerichts ist es durchaus nachvollziehbar, dass die
Frau als einzige Möglichkeit für eine Besserung ihres Zustands einen
Aufenthalt in ihrem Heimatland sieht. Dabei kann es offen bleiben, ob
sie das Risiko eines Verhörs oder gar einer Festnahme bei ihrer
Einreise bewusst in Kauf nimmt, oder dieses Risiko aufgrund ihres
seelischen Zustands nicht wahrhaben will und kann oder ganz einfach
verdrängt – was bei ihrem Krankheitsbild eine typische und
nachvollziehbare Reaktion sein kann.
Vor diesem Hintergrund kann aus der beabsichtigten Rückreise der
Ehefrau des Cousins nichts zuungunsten des Beschwerdeführers
abgeleitet werden; insbesondere kann daraus nicht geschlossen
werden, dass er im Falle einer Rückkehr nach Syrien keine
Reflexverfolgung zu befürchten hätte.
7.
Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die Flüchtlingsei-
genschaft des Beschwerdeführers zu bejahen ist, da er die Vorausset-
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zungen von Art. 3 AsylG aus Gründen der drohenden Reflexverfolgung
erfüllt. Ausserdem sind keine Gründe ersichtlich, die ihn von der
Asylgewährung ausschliessen würden.
Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und die Verfügung des BFF
vom 17. März 2003 aufzuheben. Das BFM ist anzuweisen, dem
Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden keine Kosten erhoben
(vgl. Art. 63 Abs. 1 bis 3 VwVG).
8.2 Dem Beschwerdeführer ist angesichts des Obsiegens im
Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine
Parteientschädigung für ihm erwachsene notwendige
Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom
11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Der Rechtsvertreter weist in seiner Kostennote vom 13. September
2006 einen bis dann aufgelaufenen Aufwand von ingesamt 9 Stunden
aus, der angemessen erscheint. Die von der Vorinstanz
auszurichtende Parteientschädigung wird unter Berücksichtigung der
seitherigen zwei Eingaben, des vom Rechtsvertreter geltend
gemachten Stundenansatzes und der aufgeführten Spesen demnach
auf Fr. 2004.-- (inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt (Art. 14 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFF vom 17. März 2003 wird aufgehoben und das
BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu
gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung von Fr. 2004.-- (inkl. Auslagen und MwSt)
auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit
den Akten (Ref.-Nr. N______)
- (...)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Christa Luterbacher Andreas Felder
Versand:
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