B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6630/2014
U r t e i l v o m 4 . D e z e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger.
Parteien
A._______, geboren (…),
Eritrea,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 29. Oktober 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin suchte am 10. August 2014 um Asyl in der
Schweiz nach. Am 20. August 2014 wurde sie im Empfangs- und Verfah-
renszentrum Kreuzlingen zur Person befragt (BzP). Sodann gewährte ihr
das BFM das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit von Italien zur Durchfüh-
rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens. Die Beschwerdeführerin
brachte vor, viele Eritreer, die seit langem in Italien seien und dort um
Asyl ersucht hätten, würden auf der Strasse leben. Das wolle sie auf-
grund ihrer gesundheitlichen Situation – sie sei im Jahr 2013 an (…) er-
krankt – nicht.
B.
Am 27. August 2014 ersuchte das BFM die italienischen Behörden um
Übernahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Ver-
ordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten
Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl.
L 180/31 vom 29.6.2013 (Dublin-III-VO). Die italienischen Behörden lies-
sen sich innert Frist nicht vernehmen.
C.
Mit am 7. November 2014 eröffneter Verfügung vom 28. Oktober 2014
trat das BFM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, ver-
fügte ihre Wegweisung nach Italien und ordnete den Vollzug an. Es stellte
weiter fest, der Beschwerdeführerin würden die editionspflichtigen Akten
gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt und einer allfälligen Beschwerde
gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu.
D.
Mit Eingabe vom 13. November 2014 erhob die Beschwerdeführerin beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte in materieller
Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz
anzuweisen, ihr Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das vor-
liegende Asylgesuch als zuständig zu erachten, eventualiter sei das Ver-
fahren zwecks Sicherstellung der Überstellungsmodalitäten an die Vorin-
stanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie,
es sei der Beschwerde im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die auf-
schiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörde anzuweisen,
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von der Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Gericht über die
Beschwerde entschieden habe. Sodann sei ihr die unentgeltliche Pro-
zessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses zu verzichten.
E.
Mit Telefax vom 14. November 2014 setzte das Bundesverwaltungsge-
richt als superprovisorische Massnahme gestützt auf Art. 56 VwVG den
Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdefüh-
rung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutre-
ten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5.).
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3.2 Nach Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das BFM auf ein Asylgesuch in
der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen
können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens staatsvertraglich zuständig ist.
3.3 Jeder Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach
den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird (Art. 3
Abs. 1, Satz 2 Dublin-III-VO).
Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäss den bei-
den in Art. 22 Abs. 3 der Verordnung genannten Verzeichnissen, ein-
schliesslich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festge-
stellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-,
See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist
dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen
Schutz zuständig (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO).
Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat be-
schliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbstein-
trittsrecht). Sowohl der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationa-
len Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des
zuständigen Mitgliedstaates durchführt, als auch der zuständige Mitglied-
staat kann vor der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen
Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder
zum Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen,
wobei die betroffenen Personen diesem Vorgehen schriftlich zustimmen
müssen (Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel).
4.
4.1 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, die italieni-
schen Behörden hätten innerhalb der festgelegten Frist zum Übernah-
meersuchen des BFM keine Stellung genommen. Gemäss dem Abkom-
mens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines
in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-
Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.689) und unter Anwendung von
Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO sei die Zuständigkeit zur Prüfung des Asyl-
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und Wegweisungsverfahrens am 28. Oktober 2014 an Italien übergegan-
gen.
Abklärungen bei der betreffenden kantonalen Unterkunft hinsichtlich der
vorgebrachten (…)-Erkrankung hätten ergeben, dass die Beschwerdefüh-
rerin selbständig Arzttermine wahrnehme, gleichzeitig sei den Akten kein
akuter Behandlungsbedarf zu entnehmen. Italien verfüge über die not-
wendige medizinische Infrastruktur, um eine erforderliche medizinische
Versorgung sicherzugstellen. Des Weiteren sei festzuhalten, dass Italien
die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 (sog. Aufnah-
merichtlinie), welche zahlreiche Mindestnormen für die Aufnahme und
Betreuung von Asylsuchenden beinhalte, umgesetzt habe. Die Be-
schwerdeführerin könne sich an die zuständigen Behörden wenden, um
eine Unterkunft und sozialstaatliche Unterstützung zu erhalten.
4.2 Die Beschwerdeführerin macht in der Rechtsmitteleingabe mit Hin-
weis auf das beigelegte ärztliche Zeugnis vom 7. November 2014 gel-
tend, sie sei auf medizinische Hilfe angewiesen. Sollte sie weder eine Un-
terkunft noch eine medizinische Behandlung erhalten, sei ihr Gesund-
heitszustand ernsthaft gefährdet. Ausserdem sei sie eine alleinstehende
Frau und auf die Hilfe ihres Bruders angewiesen. Sie gehöre damit zum
Kreis der vulnerablen Personen, welchem hinsichtlich Überstellung nach
Italien gemäss jüngstem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Men-
schenrechte (EGMR) besonders Rechnung zu tragen sei. Das BFM habe
bei seiner Anfrage betreffend Zuständigkeit von Italien keine Antwort er-
halten. Ausserdem habe es keine Abklärungen getroffen, ob sie bei einer
Rückkehr nach Italien überhaupt eine Unterkunft oder medizinische Be-
handlung erhalte.
Eventualiter sei aus humanitären Gründen auf ihr Asylgesuch einzutreten.
Aufgrund ihrer schlechten gesundheitlichen Verfassung und der struktu-
rellen Defizite in Italien sei eine Rückkehr dorthin für sie nicht zumutbar.
Sie sei wegen ihrer (…)-Erkrankung dringend auf eine fortlaufende medi-
zinische Behandlung angewiesen und müsse die notwendigen Medika-
mente einnehmen können.
5.
5.1 Der Beurteilungskompetenz entsprechend ist vorliegend zu prüfen, ob
die Vorinstanz zu Recht von der Zuständigkeit Italiens ausgegangen ist.
Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder
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erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301). Unter dem Dublin-System besteht nach wie vor die
grundsätzliche Vermutung, dass alle Mitgliedstaaten beziehungsweise
staatsvertraglich assoziierten Staaten die Rechte der EMRK garantieren.
Es obliegt der Beschwerdeführerin, diese Vermutung umzustossen. Dabei
hat sie ernsthafte Anhaltspunkte vorzubringen, dass die italienischen Be-
hörden in ihrem Fall das Völkerrecht verletzen und ihr nicht den notwen-
digen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumstän-
den aussetzen würden, mithin in ihrem Fall Art. 3 EMRK oder eine andere
völkerrechtliche Verpflichtung verletzt ist (vgl. EGMR, M.S.S. gegen Bel-
gien und Griechenland [Appl. No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011,
§ 84 f. und 250; ebenso Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union
[EuGH] vom 21. Dezember 2011 in der Rechtssache C-411/10 und
C-493).
5.2 Aus den Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der BzP ergibt
sich, dass sie Ende Juni 2014 mit einem Schiff von Libyen kommend
nach Italien gereist und dabei von der italienischen Küstenwache aufge-
griffen und in der Folge von den italienischen Behörden mit Angabe ihrer
Personalien und mit Foto registriert worden ist. Das BFM ersuchte die ita-
lienischen Behörden am 27. August 2014 gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dub-
lin-III-VO um Aufnahme der Beschwerdeführerin. Diese liessen das Über-
nahmeersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen
Frist unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkann-
ten (vgl. Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Die grundsätzliche Zuständigkeit
Italiens ist somit gegeben.
Etwas anderes lässt sich auch nicht aus dem Umstand ableiten, dass
B._______ der Beschwerdeführerin in der Schweiz lebt. Weder handelt
es sich bei ihm um einen "Familienangehörigen" im Sinne von Art. 2 Bst.
g Dublin-III-VO (Ehegatte, minderjährige Kinder) noch sind den Akten
Hinweise darauf zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin auf seine
Unterstützung angewiesen wäre (vgl. Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO), wie sie
dies in der Beschwerdeschrift ohne substanziierte Angaben vorbringt.
5.3
5.3.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet die grundsätzliche Zuständigkeit
Italiens nicht, beruft sich indessen auf den Entscheid des EGMR im Urteil
E-6630/2014
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Tarakhel gegen die Schweiz vom 4. November 2014 (Nr. 29217/12) und
macht geltend, der Gerichtshof habe entschieden, dass individuell geprüft
werden müsse, ob Asylsuchende nach Italien zurückgeschoben werden
können.
5.3.2 Der EGMR hatte sich im Urteil Tarakhel mit der Überstellung einer
achtköpfigen Familie im Rahmen eines Dublin-Verfahrens von der
Schweiz nach Italien zu befassen. Zunächst stellt der Gerichtshof fest,
aufgrund der Strukturen und der allgemeinen Lebensbedingungen in den
Unterkünften Italiens allein seien nicht jegliche Überstellungen ausge-
schlossen. Es würden jedoch ernsthafte Zweifel bezüglich der momenta-
nen Unterbringungskapazitäten bestehen. Es könne daher nicht ausge-
schlossen werden, dass eine massgebliche Anzahl von Asylsuchenden
ohne Unterkunft sei oder in überfüllten oder gesundheitsschädigenden
beziehungsweise gewalttätigen Verhältnissen unterkommen müsse (Ur-
teil, a.a.O., § 115).
Weiter führte der Gerichtshof aus, einen Anspruch auf einen speziellen
Schutz bestehe insbesondere dann, wenn Kinder von der Überstellung
betroffen seien. Bei einer Überstellung müssten Familien mit minderjähri-
gen Kindern Lebensbedingungen vorfinden, die für asylsuchende Kinder
ihrem Alter angepasst seien, damit sie nicht in eine Situation von Stress
und Angst geraten würden, und sich so traumatisierende Folgen für ihre
Psyche ergeben könnten. Andernfalls würden die Lebensbedingungen je-
ne Schwelle der Ernsthaftigkeit erreichen, die eine Verletzung von Art. 3
EMRK darstelle. Die Schweizer Behörden hätten deshalb von den italie-
nischen Amtskollegen die Zusicherung einzuholen, dass die Unterbrin-
gung in Italien dem Alter der Kinder angemessen sei und der Familie das
Zusammenleben ermögliche (Urteil, a.a.O., § 119).
5.3.3 Das Urteil des EGMR stellt nicht fest, eine Überstellung nach Italien
sei für Asylsuchende generell nicht zumutbar. Es setzt sich konkret nur
mit der Überstellung von Familien mit minderjährigen Kindern auseinan-
der und zeigt auf, welche Garantien von der Schweiz im konkreten Ein-
zelfall von Familien mit minderjährigen Kindern künftig bei den italieni-
schen Behörden einzuholen sind. Dass dies bei jeder Überstellung zu er-
folgen habe, geht aus dem Urteil nicht hervor.
Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine volljährige Frau, die
den Akten zufolge nicht an akuten gesundheitlichen Beschwerden leidet
(vgl. dazu nachstehend unter Ziff. 5.5). Insoweit vermag sie aus dem Ur-
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teil Tarakhel nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, namentlich nicht eine im
Sinne des Urteils genannte Einzelfallabklärung. Für die Schweiz besteht
demnach keine Veranlassung zu einem Selbsteintritt. Betreffend die
Überstellung der Beschwerdeführerin gilt die bisherige Rechtsprechung.
5.4 Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, sie befürchte, in Italien auf
der Strasse schlafen zu müssen. Sie bezieht sich dabei auf die allgemei-
nen Verhältnisse von Asylsuchenden in Italien (vgl. Akten BFM 12/12:
BzP S.8) und unterlässt es darzutun, aus welchen konkret individuellen
Gründen in ihrem Fall eine Überstellung nach Italien eine Verletzung von
Art. 3 EMRK oder einer anderen völkerrechtlichen Verpflichtung darstel-
len würde. Solches ist auch nicht ersichtlich.
In Fortführung der bisherigen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist
von der Vermutung auszugehen, dass Italien die Gebote des flüchtlings-
rechtlichen und des menschenrechtlichen Rückschiebeverbots beachtet.
Der EGMR hat diesbezüglich festgehalten, dass in Italien kein systemati-
scher Mangel an Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende be-
stehe, dies obwohl die allgemeine Situation und insbesondere die Le-
bensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Perso-
nen mit einem subsidiären Schutzstatus in Italien gewisse Mängel auf-
weisen würden (vgl. Urteil des EGMR vom 2. April 2013, Mohammed
Hussein et al. gegen Niederlande und Italien [Beschwerde Nr. 27725/10],
Unzulässigkeitsentscheidung wegen offensichtlicher Unbegründetheit
gemäss Art. 35 Abs. 3 EMRK).
Bei einer Überstellung ist weiter davon auszugehen, Italien komme kraft
seiner Mitgliedschaft den Verpflichtungen aus der Richtlinie 2005/85/EG
des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in
den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlings-
eigenschaft (sog. Verfahrensrichtlinie) und jenen aus der Aufnahmerichtli-
nie, darunter auch dem Refoulement-Verbot, nach (vgl. BVGE 2010/45
E. 7.4.2). Eine allfällige Verletzung der erwähnten Richtlinien durch den
zuständigen Mitgliedstaat in der Vergangenheit begründet kein selbstän-
diges Recht einer beschwerdeführenden Person auf Anrufung zur Aus-
übung des Selbsteintrittsrechts, sondern es bedarf hierzu grundsätzlich
des Nachweises eines "real risk" im Sinne der EGMR-Rechtsprechung
(vgl. FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, 2014, Art. 17 K5 S. 159).
Aus blossen Problemen im Bereich der Aufnahmebedingungen für Asyl-
suchende lässt sich noch nicht zwingend auf eine systematische Verlet-
zung der Aufnahmerichtlinie schliessen. Vorliegend hat die Beschwerde-
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führerin keinen Nachweis im vorgenannten Sinn erbracht. Es ist somit
davon auszugehen, dass sie bei einer Überstellung nach Italien keiner
unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein wird.
5.5 Weiter sind die vorgebrachten gesundheitlichen Probleme nicht von
einer derartigen Schwere, dass von einer Überstellung abgesehen wer-
den müsste (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des
EGMR). Das Vorbringen, die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihrer (…)-
Erkrankung dringend auf eine fortlaufende medizinische Behandlung an-
gewiesen und müsse die notwendigen Medikamente einnehmen, findet
im ärztlichen Zeugnis vom 7. November 2014 keine Stütze. Dort werden
vielmehr "aktuell normale (…)werte" bestätigt, es wird erwähnt, ein "(…)-
Mangel" seien aktuell substituiert worden und eine "Kontrolle in sechs
Monaten" wird vorgesehen, verbunden mit dem Hinweis, dass eine weite-
re Betreuung diesbezüglich in Italien möglich sei.
Im Übrigen sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, den Antragstellern die er-
forderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung
und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schwe-
ren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19
Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnis-
sen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich
nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren
(Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach
Italien der Beschwerdeführerin eine adäquate medizinische Behandlung
verweigern würde. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug
der angefochten Verfügung beauftragt sind, werden zudem den medizini-
schen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der
Überstellung der Beschwerdeführerin Rechnung tragen (vgl. Art. 31 f.
Dublin-III-VO) und die italienischen Behörden vorgängig in geeigneter
Weise über allfällige spezifische medizinische Umstände informieren, wie
das BFM dies in der angefochtenen Verfügung explizit erwähnt hat.
5.6 Zusammenfassend liegen somit keine Gründe vor, welche eine Über-
stellung der Beschwerdeführerin als unzulässig oder unzumutbar er-
scheinen liessen, noch besteht Veranlassung für einen Selbsteintritt der
Schweiz oder zur Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz zwecks
Sicherstellung der Überstellungsmodalitäten.
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Seite 10
6.
6.1 Italien ist somit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsver-
fahrens der Beschwerdeführerin gemäss der Dublin-III-VO zuständig und
entsprechend verpflichtet, sie gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO
aufzunehmen. Das BFM ist in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht einge-
treten. Da sie auch nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Nie-
derlassungsbewilligung ist, hat das BFM in Anwendung von Art. 44 AsylG
ebenfalls zu Recht deren Überstellung nach Italien angeordnet (Art. 32
Bst. a AsylV 1).
6.2 Unter diesen Umständen sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen, da das Feh-
len von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des
Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist
(BVGE 2010/45 E. 10 S. 645).
7.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106
AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Gewährung der aufschie-
benden Wirkung sowie der Antrag, die kantonalen Behörden seien anzu-
weisen, von Vollzugshandlungen abzusehen, gegenstandslos geworden.
8.
8.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten
haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht
gegeben, weshalb dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege nicht stattzugeben ist.
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR
173.320.2) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Mit dem vorliegenden Urteil ist das Gesuch um Erlass des Kostenvor-
schusses gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen. .
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und das Migrati-
onsamt des Kantons C._______.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Jeannine Scherrer-Bänziger
Versand: