B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6631/2012
U r t e i l v o m 1 0 . J a n u a r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiberin Gabriela Oeler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Kosovo,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Bel-
gien (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 7. De-
zember 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 9. September 2012 in der Schweiz zu-
sammen mit seinen Eltern, den minderjährigen Geschwistern (N 590 203)
und weiteren volljährigen Geschwistern (N 590 206, N 590 207) um Asyl
nachsuchte,
dass ein Fingerabdruckvergleich mit der Eurodac-Zentraleinheit ergab,
dass der Beschwerdeführer und die weiteren Familienangehörigen am
10. März 2011 und am 2. April 2012 in Belgien ein Asylgesuch eingereicht
hatten,
dass am 12. September 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Ba-
sel eine summarische Befragung des Beschwerdeführers stattfand und
ihm dabei auch das rechtliche Gehör zu einer möglichen Zuständigkeit
Belgiens für das vorliegende Verfahren sowie zu einer allfälligen Wegwei-
sung dorthin gewährt wurde,
dass der Beschwerdeführer dabei vorab geltend machte, er sei krank und
es wäre besser gewesen, wenn sein Vater an der Befragung anwesend
gewesen wäre,
dass er angab, er habe zeitlebens im Kosovo gelebt und habe diesen erst
vor wenigen Tagen verlassen,
dass er im Kosovo Probleme gehabt und sich gefürchtet habe, dort weiter
zu leben, da er geschlagen worden sei,
dass die Probleme zwei oder drei Tage vor der Ausreise begonnen hät-
ten, er zuvor jedoch mit Gesten bedroht worden sei und sich auf der
Strasse nicht frei habe bewegen können,
dass er ausdrücklich bestritt, sich je in Belgien aufgehalten und dort ein
Asylgesuch eingereicht zu haben,
dass er sinngemäss ausführte, zu einer Rücküberstellung nach Belgien
keine Stellung nehmen zu können,
dass das BFM gestützt auf den Fingerabdruckvergleich und die übrige
Aktenlage an die belgischen Behörden am 20. November 2012 ein Ersu-
chen um Übernahme des Beschwerdeführers (und der Restfamilie) im
Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des
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Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren
zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags
zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mit-
gliedstaat gestellt hat (Dublin II-VO, vom BFM VO Dublin genannt), richte-
te, und Belgien sich mit Schreiben vom 30. November 2012 für das vor-
liegende Verfahren ausdrücklich zuständig erklärte,
dass das BFM mit Verfügung vom 7. Dezember 2012 – eröffnet am 17.
Dezember 2012 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung nach Belgien sowie
den Vollzug anordnete,
dass das Bundesamt den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz
spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den
Kanton B._______ verpflichtete, die Wegweisungsverfügung zu vollzie-
hen, feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen diese Verfügung habe
keine aufschiebende Wirkung, und dem Beschwerdeführer die editions-
pflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte,
dass es zur Begründung ausführte, der Beschwerdeführer habe nach-
weislich am 10. März 2011 und am 2. April 2012 in Belgien um Asyl nach-
gesucht und die belgischen Behörden hätten dem Gesuch um Übernah-
me des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin II-VO
zugestimmt,
dass damit die Aussage des Beschwerdeführers, er habe zeitlebens im
Kosovo gelebt, widerlegt sei, da der Abgleich der Fingerabdrücke in der
Zentraleinheit Eurodac eindeutig sei,
dass die Asylgesuchstellung des Beschwerdeführers in Brüssel somit
feststehe und seine Ausführungen die Zuständigkeit Belgiens zur Durch-
führung des Asylverfahrens nicht zu widerlegen vermöchten,
dass die Überstellung an Belgien – vorbehältlich einer allfälligen Unter-
brechung oder Verlängerung der Frist – bis spätestens am 30. Mai 2013
zu erfolgen habe,
dass auf das Asylgesuch nach dem Gesagten nicht eingetreten werde,
dass die Folge eines Nichteintretensentscheides gemäss Art. 44 Abs. 1
AsylG in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz sei,
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dass der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er
Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 finde und daher das
Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates
nicht zu prüfen sei,
dass ferner keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten (EMRK, SR 0.101) im Falle einer Rückkehr nach Belgien be-
stünden,
dass sodann weder die in Belgien herrschende Situation noch andere
Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung nach Belgien sprächen,
dass ausserdem der Vollzug der Wegweisung nach Belgien technisch
möglich und praktisch durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Dezember 2012 gegen
die Verfügung des BFM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde er-
hob und dabei beantragte, es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft gestützt
auf Art. 3 EMRK zuzuerkennen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht infolge Bedürftigkeit sinngemäss
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersuchte,
dass er seine Eingabe mit der Entwicklung der Lage der Roma im Kosovo
seit Kriegsende begründete und geltend machte, der Familie sei Schlim-
mes angetan worden und er befürchte weiterhin das Schlimmste,
dass sich die Situation für Roma im Kosovo in jüngster Zeit noch ver-
schlechtert und die Familie nach der Rückkehr aus Belgien keine Chance
auf ein Leben gehabt habe,
dass sie von der Gemeinde C._______ einen Beleg erhalten hätten, wo-
nach sie malträtiert und von dort vertrieben worden seien (dieses fremd-
sprachige Schreiben lag der Beschwerde der Eltern bei [E-6634/2012]),
dass das Verhalten der Bevölkerung gegenüber Roma einer ethnischen
Säuberung gleichkomme,
dass die zuständige Instruktionsrichterin die Vollzugsbehörden mit Verfü-
gung vom 24. Dezember 2012 anwies, einstweilen bis zum Eingang der
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Akten und Entscheid über das weitere Vorgehen von Vollzugshandlungen
abzusehen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 28. Dezember 2012 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
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instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5.),
dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der
Gewährung von Asyl demgegenüber nicht Gegenstand des angefochte-
nen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden
Verfahrens bilden, weshalb auf den Beschwerdeantrag, es sei die Flücht-
lingseigenschaft festzustellen, nicht einzutreten ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass diesbezüglich das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober
2004 (DAA, SR 0.142.392.68) zur Anwendung gelangt und das BFM die
Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Dublin II-VO prüfte,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-VO jeder Asylantrag von ei-
nem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapi-
tels III als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, welcher einem Familienange-
hörigen das Recht auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft als Flüchtling ge-
währt hat, welcher dem Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel oder
ein gültiges Visum ausgestellt hat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze
der Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend legal oder illegal über-
schritten hat, oder in welchem der erste Asylantrag gestellt wurde (Art. 5
i.V.m. Art. 6 bis 13 Dublin-II-VO),
dass die Übernahmeverpflichtungen erlöschen, wenn der Drittstaatsan-
gehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Mo-
nate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz
eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltsti-
tels (Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-VO),
dass sodann jedem Mitgliedstaat, in Abweichung von den vorgenannten
Zuständigkeitskriterien, die Möglichkeit zur Prüfung eines Asylgesuches
eingeräumt wird (vgl. zur Souveränitätsklausel Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO
und zur humanitären Klausel Art. 15 Dublin-II-Verordnung; vgl. auch
Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfah-
rensfragen [AsylV 1, SR 142.311]),
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dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der
"Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 10. März 2011 und am 2.
April 2012 in Belgien ein Asylgesuch eingereicht hatte,
dass das BFM die belgischen Behörden am 20. November 2012 um
Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e
Dublin-II-VO ersuchte,
dass die belgischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 30. No-
vember 2012 gestützt auf dieselbe Bestimmung zustimmten,
dass der Beschwerdeführer bestritt, in Belgien ein Asylgesuch eingereicht
zu haben, seine Behauptung, zeitlebens im Kosovo gelebt zu haben, je-
doch aufgrund der unsubstanziierten Angaben zu seinem dortigen Auf-
enthalt und der gegenteiligen Angaben der Familienangehörigen nicht zu
überzeugen vermag,
dass der Beschwerdeführer zur vorinstanzlichen Feststellung, dass Bel-
gien für sein Asylgesuch zuständig sei, in der Beschwerde keine Stellung
nahm,
dass es sich bei Belgien um einen Signatarstaat der EMRK, des Abkom-
mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) handelt,
dass keine Hinweise dafür vorhanden sind, dass Belgien seine staatsver-
traglichen Verpflichtungen missachten und den Beschwerdeführer unter
Missachtung des Non-Refoulement Gebotes oder von Art. 3 EMRK in
seinen Heimatstaat zurückschaffen würde,
dass es dem Beschwerdeführer obliegt, seine neuerlichen Einwände ge-
gen eine allfällige Wegweisung in den Kosovo bei den belgischen Behör-
den geltend zu machen und diesen gegebenenfalls Beweismittel vorzule-
gen,
dass der Beschwerdeführer nach dem Gesagten keine konkrete und
ernsthafte Gefahr nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermag, dass
seine Überstellung nach Belgien gegen Art. 3 EMRK oder eine andere
völkerrechtliche Verpflichtung der Schweiz verstosse,
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dass der Beschwerdeführer angab, krank zu sein und auch aus den Dos-
siers der Familienmitglieder entnommen werden kann, dass er an psychi-
schen Problemen leide und in Belgien Medikamente erhalten habe,
dass davon ausgegangen werden kann, der Beschwerdeführer werde
nach seiner Rückkehr nach Belgien wie bereits zuvor medizinisch betreut,
dass nach dem Gesagten keine relevanten Überstellungshindernisse und
insbesondere auch keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a
Abs. 3 AsylV 1 vorliegen, welche zu einer anderen Einschätzung der Fra-
ge der Zuständigkeit zu führen vermöchten,
dass das BFM Belgien somit zu Recht als für die Prüfung des Asylge-
suchs des Beschwerdeführers gemäss der Dublin-II-VO zuständig erklärt
hat und dieses verpflichtet ist, den Beschwerdeführer gemäss Art. 20
Dublin-II-VO wieder aufzunehmen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
richtigerweise auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetre-
ten ist und, da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Auf-
enthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, ebenfalls zu Recht in An-
wendung von Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Belgien ange-
ordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prü-
fen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits
Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45, E. 10 S. 645),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, soweit darauf
einzutreten ist, und die Verfügung des BFM zu bestätigen ist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen
ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt
– als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen für
die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- ( Art. 1
– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
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digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Gabriela Oeler
Versand: