B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6631/2015
Ur t e i l vom 4 . No vembe r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli,
Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger.
Parteien
A._______, geboren (…),
Eritrea,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 30. September 2015 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 9. Juli 2015 um Asyl in der Schweiz
nach. Am 16. Juli 2015 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) Basel zur Person befragt. Er gab an, er sei im Alter von drei oder
vier Jahren von seinem Geburtsland B._______ nach Eritrea gezogen, wo
er bis zu seiner Ausreise am (…) gelebt habe. Er sei via Sudan nach Libyen
und von dort auf dem Seeweg Richtung Italien gereist; dabei seien er und
die anderen Passagiere am 3. oder 4. Juli 2015 auf See aufgegriffen und
nach Italien gebracht worden. Er habe etwa fünf Tage in Mailand in einer
Unterkunft des (…) gewohnt und sei dann am 9. Juli 2015 in die Schweiz
gelangt. Aufgrund dieser Aussagen wurde dem Beschwerdeführer das
rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Italiens zur Durchfüh-
rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährt. Er wendete ein, er
wolle mit seinem Bruder in der Schweiz leben.
B.
Am 28. Juli 2015 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Über-
nahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. der Verordnung
(EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö-
rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter-
nationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom
29.6.2013 (Dublin-III-VO). Die italienischen Behörden liessen sich nicht
vernehmen.
C.
Mit Verfügung vom 30. September 2015 – eröffnet am 10. Oktober 2015 –
trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und
verfügte die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien. Gleichzeitig for-
derte es ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Be-
schwerdefrist zu verlassen, ansonsten er in Haft gesetzt werden könne.
Weiter verpflichtete es den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Weg-
weisung, händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten ge-
mäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde
komme keine aufschiebende Wirkung zu.
D.
Mit Eingabe vom 15. Oktober 2015 (Datum Poststempel) erhob der Be-
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schwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er bean-
tragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und das Verfahren
zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, eventualiter sei die Zu-
ständigkeit der Schweiz festzustellen und sein Asylgesuch materiell zu prü-
fen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er darum, es sei der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung zu erteilen und ihm die unentgeltliche Prozessfüh-
rung zu gewähren und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er das Formular "Meldung medizi-
nischer Fall" vom 20. Juli 2015, einen ärztlichen Kurzbericht vom 20. Au-
gust 2015, einen Arztbericht vom 11. September 2015 und eine ärztliche
Terminkarte zu den Akten.
E.
Am 19. Oktober 2015 ging beim Gericht die Fürsorgebestätigung der (…)
vom 16. Oktober 2015 ein.
F.
Die Instruktionsrichterin setzt mit superprovisorischer Verfügung vom
19. Oktober 2015 den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus
und lud mit Verfügung vom 20. Oktober 2015 das SEM zur Vernehmlas-
sung ein. Diese ging am 29. Oktober 2015 beim Gericht ein und wurde dem
Beschwerdeführer gleichentags zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann im Bereich des Asylrechts die Verletzung von Bun-
desrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens)
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sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Ver-
fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
4.
4.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die
Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz
zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5.).
4.2 Nach Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch in
der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen kön-
nen, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
staatsvertraglich zuständig ist.
4.3 Jeder Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach
den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird (Art. 3
Abs. 1, Satz 2 Dublin-III-VO). Wird auf der Grundlage von Beweismitteln
oder Indizien gemäss den beiden in Art. 22 Abs. 3 der Verordnung genann-
ten Verzeichnissen, einschliesslich der Daten nach der Verordnung (EU)
Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kom-
mend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal über-
schritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf
internationalen Schutz zuständig (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO).
4.4 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht).
5.
5.1 Das SEM stellt in der angefochtenen Verfügung fest, die italienischen
Behörden hätten innerhalb der festgelegten Frist zu ihrem Übernahmeer-
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Seite 5
suchen keine Stellung genommen. Gemäss dem Abkommen vom 26. Ok-
tober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Eu-
ropäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestim-
mung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat
oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkom-
men, SR 0.142.392.689) und unter Anwendung von Art. 22 Abs. 7 Dublin-
III-VO sei die Zuständigkeit zur Prüfung des Asyl- und Wegweisungsver-
fahrens daher am 29. September 2015 an Italien übergegangen. Der Be-
schwerdeführer könne aus der Anwesenheit seines Bruders in der Schweiz
nichts zu seinen Gunsten ableiten, da Geschwister nicht als Familienmit-
glieder gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gelten würden. In Würdigung der
Aktenlage und der geltend gemachten Umstände lägen keine Gründe vor,
die einen Selbsteintritt der Schweiz rechtfertigen würden.
Der Vollzug der Wegweisung nach Italien sei zumutbar. Im Rahmen der
Gewährung des rechtlichen Gehörs am 16. Juli 2015 habe der Beschwer-
deführer gesagt, er habe eine (…). Abklärungen des SEM hätten ergeben,
dass er nicht in medizinischer Behandlung stehe. Zudem könne er sich bei
allfälligen gesundheitlichen Problemen an eine medizinische Institution in
Italien wenden.
5.2 In der Rechtsmitteleingabe wendet der Beschwerdeführer mit Verweis
auf die im Beschwerdeverfahren eingereichten Arztberichte ein, er habe
einen (…). Diese Erkrankung bereite ihm Schmerzen, welche Dank der
Medikamente gelindert werden könnten. Es sei eine (…) Therapie empfoh-
len und danach werde mit grosser Wahrscheinlichkeit ein chirurgischer Ein-
griff angeordnet. Zudem müssten (…). Die angefochtene Verfügung ba-
siere auf einer falschen Sachverhaltsdarstellung. Es sei fälschlicherweise
angenommen worden, er sei nicht in medizinischer Behandlung. Italien
habe sich innerhalb der Überstellungsfrist nicht gemeldet, womit keine Ga-
rantien hinsichtlich seiner medizinischen Behandlung vorliegen würden. In
Italien wäre er komplett auf sich alleine gestellt, in der Schweiz befinde sich
hingegen sein Bruder, der für sein psychisches und soziales Wohlbefinden
von grossem Vorteil sei.
Aufgrund der Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschen-
rechte (EGMR) zur Situation der Unterbringung Asylsuchender in Italien
erscheine eine Verletzung von Art. 3 EMRK keinesfalls ausgeschlossen.
Er gehöre mit seiner Erkrankung zu den verletzlichen Personen, weshalb
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ihn die Schweiz nicht ohne Vorliegen entsprechender Garantien nach Ita-
lien überstellen dürfe. Auch sei in Italien sein Recht auf ein faires Asylver-
fahren nicht mehr garantiert.
5.3 Das SEM hält in seiner Vernehmlassung fest, aufgrund der Akten und
seiner Abklärungen beim kantonalen Migrationsamt sei es davon ausge-
gangen, dass keine medizinischen Abklärungen vorhanden seien. Am
20. Oktober 2015 habe es per Telefax einen medizinischen Bericht erhal-
ten, wonach keine Kontraindikationen vorlägen, welche einem Transfer per
Flugzeug nach Italien entgegenstehen würden, und keine medizinischen
Massnahmen für die Flugreise nötig seien. Italien verfüge über eine aus-
reichende medizinische Infrastruktur und es lägen keine Hinweise vor, wo-
nach dem Beschwerdeführer eine medizinische Behandlung verweigert
würde. Für das weitere Dublin-Verfahren sei einzig die Reisefähigkeit aus-
schlaggebend. Diese werde erst kurz vor der Überstellung definitiv beur-
teilt. Zudem werde dem aktuellen Gesundheitszustand bei der Organisa-
tion der Überstellung Rechnung getragen, indem die italienischen Behör-
den vor der Überstellung über seinen Gesundheitszustand und die notwen-
dige Behandlung informiert würden. Ein Beziehungsnetz sei mit Ausnahme
der Kernfamilie für die Anwendung der Dublin-III-VO normalerweise nicht
ausschlaggebend. Ausserdem habe der Beschwerdeführer in der BzP an-
gegeben, er habe eine in Rom lebende Tante, welche ihm die Reise in die
Schweiz bezahlt habe.
6.
6.1 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellt die Asylbehörde den
Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b
VwVG beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG gerügt werden. "Un-
richtig" ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise dann, wenn der Ver-
fügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zu-
grunde gelegt wurde. "Unvollständig" ist die Sachverhaltsfeststellung,
wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime den Sach-
verhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder nicht alle für den Ent-
scheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu BEN-
JAMIN SCHINDLER, Art. 49, in: Auer/Müller/Schindler, Kommentar zum Bun-
desgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, Rz. 28, S. 676 f.). Ihre
Grenze findet die Untersuchungspflicht allerdings in der Mitwirkungspflicht
des Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG).
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6.2 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung die vom Beschwerde-
führer anlässlich der BzP (vgl. Akten SEM A3/13 S. 10) geltend gemachten
gesundheitlichen Beschwerden ausreichend berücksichtigt. Zum damali-
gen Zeitpunkt war eine Behandlungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers
nicht aktenkundig. Der entsprechende medizinische Bericht ging dem SEM
erst am 20. Oktober 2015 zu. Es trifft die Vorinstanz auch nicht der Vorwurf
der ungenügenden Sachverhaltsfeststellung, nachdem die von ihr getätig-
ten Abklärungen beim zuständigen Kanton ergeben haben, es seien keine
medizinischen Akten vorhanden (vgl. Aktennotiz A13/1). Es besteht mithin
kein Grund, die angefochtene Verfügung infolge falscher oder unvollstän-
diger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts aufzuheben, zumal
die Arztberichte im Beschwerdeverfahren zu den Akten gereicht worden
sind und sich das SEM in seiner Vernehmlassung dazu geäussert hat. Der
Antrag auf Rückweisung an das SEM ist demzufolge abzuweisen.
7.
7.1 Gemäss eigenen Angaben hat der Beschwerdeführer auf dem Seeweg
von Libyen kommend zuerst den Dublin-Mitgliedstaat Italien erreicht, dies
ohne gültigen Einreisetitel und somit illegal. Von Italien aus reiste er in die
Schweiz ein. Bei dieser Sachlage ist gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO
Italien für die Prüfung seines Asylantrages zuständig. In entscheidrelevan-
ter Hinsicht bleibt festzuhalten, dass Italien das Ersuchen des SEM um
Aufnahme des Beschwerdeführers innert der gesetzlichen Frist von zwei
Monaten nicht beantwortet und damit seine Zuständigkeit aufgrund der so-
genannten Verfristung akzeptiert hat (Art. 22 Abs. 1 und 7 Dublin-III-VO).
7.2
7.2.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesent-
liche Gründe für die Annahme gibt, der Beschwerdeführer würde im Falle
einer Rückführung nach Italien menschenunwürdige Zustände sowie kein
faires Asylverfahren zu erwarten haben, das Asylverfahren und die Aufnah-
mebedingungen für Asylsuchende in Italien würden also systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grund-
rechtecharta mit sich bringen würden. Zwar können Asylsuchende gemäss
der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts unmittelbar aus der Souveräni-
tätsklausel keine rechtlich durchsetzbaren Ansprüche ableiten (vgl. BVGE
2010/45), sich aber in einem Beschwerdeverfahren auf die Verletzung ei-
ner direkt anwendbaren Bestimmung des internationalen öffentlichen
Rechts oder einer Norm des Landesrechts – insbesondere Art. 29a Abs. 3
AsylV 1 –, welche einer Überstellung entgegenstehen, berufen. Falls die
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Seite 8
Rüge begründet ist, muss die Souveränitätsklausel angewendet werden
und die Schweiz muss sich zur Prüfung des Asylgesuchs zuständig erklä-
ren (vgl. BVGE 2010/45 E. 5).
7.2.2 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), der FK sowie
des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist. Es
bestehen keine konkreten Hinweise dafür, dass sich Italien im vorliegenden
Fall nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen halten würde.
7.2.3 Zwar steht das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende und
Personen mit Schutzstatus in der Kritik (vgl. u.a. die Berichte der Schwei-
zerischen Flüchtlingshilfe [SFH], Italien: Aufnahmebedingungen, Aktuelle
Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dub-
lin-Rückkehrenden, Bern, Oktober 2013; MURIEL TRUMMER, Bewegungs-
freiheit in Italien für mittellose Personen mit Schutzstatus – Abklärungen im
Nachgang zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. November
2013, D-4751/2013, Bern, 4. August 2014; UNHCR, Recommendations on
Important Aspects of Refugee Protection in Italy, Juli 2013, Ziff. 5: "Recep-
tion conditions for asylum-seekers"). Gemäss den bisherigen Erkenntnis-
sen des Bundesverwaltungsgerichts ist jedoch nicht erstellt, dass Italien
systematisch gegen die Bestimmungen der Richtlinien des Europäischen
Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsa-
men Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen
Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie der Aufnahmerichtlinie verstos-
sen würde.
7.2.4 Diese Ansicht wird durch den EGMR bestätigt, indem dieser in seiner
bisherigen Rechtsprechung festhält, dass in Italien kein systematischer
Mangel in Bezug auf Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende
bestehe, obwohl die allgemeine Situation, und insbesondere die Lebens-
umstände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit
einem subsidiären Schutzstatus, in Italien gewisse Mängel aufweisen
würde (vgl. EGMR: Entscheidung Mohammed Hussein und andere vs. Nie-
derlande und Italien [Beschwerde Nr. 27725/10] vom 2. April 2013, § 78).
Aus den kürzlich ergangenen Urteilen des EGMR (vgl. EGMR: Entschei-
dung A.S. vs. Schweiz [Beschwerde Nr. 39350/13] vom 30. Juni 2015; Ent-
scheidung Tarakhel vs. Schweiz [Beschwerde Nr. 29217/12] vom 4. No-
vember 2014) ergibt sich keine wesentlich andere Einschätzung.
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7.2.5 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-
III-VO nicht gerechtfertigt.
7.3
7.3.1 Der Beschwerdeführer fordert weiter die Anwendung der Ermessens-
klausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO.
7.3.2 Er beruft sich darauf, sein Gesundheitszustand stehe einer Überstel-
lung entgegen. Es sei nicht garantiert, dass (…) in Italien weiter adäquat
behandelt werde. Damit macht der Beschwerdeführer geltend, die Über-
stellung nach Italien setze ihn einer Gefahr für seine Gesundheit aus und
verletze damit Art. 3 EMRK.
Dem ist zu entgegnen, dass eine zwangsweise Rückweisung von Perso-
nen mit gesundheitlichen Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3
EMRK darstellen kann, wenn die betroffene Person sich in einem fortge-
schrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe
befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR).
Dabei handelt es sich um seltene Ausnahmefälle, in denen sich die Person
in einem dermassen schlechten Zustand befindet, dass sie nach einer
Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste, und sie dabei keinerlei
soziale Unterstützung erwarten kann. Die vorgebrachten gesundheitlichen
Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers erfüllen diese Voraussetzun-
gen nicht. Sein Gesundheitszustand vermag daher eine Unzulässigkeit der
Überstellung im Sinne dieser restriktiven Rechtsprechung nicht zu recht-
fertigen. Entsprechend schlägt auch seine Argumentation, wonach das
SEM keine spezifischen Garantien, dass er eine medizinische Betreuung
in Italien erhalten werde, eingeholt habe, fehl, liegt doch vorliegend offen-
sichtlich keine Konstellation im Sinne der EGMR-Rechtsprechung nach
den Entscheiden A.S. vs. Schweiz oder Tarakhel vs. Schweiz vor. Es sind
auch keine Hinweise ersichtlich, wonach Italien dem Beschwerdeführer
eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Dagegen ha-
ben die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten
Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestim-
mung der konkreten Modalitäten der Überstellung Rechnung zu tragen, wie
vom SEM in seiner Vernehmlassung zu Recht vermerkt worden ist.
7.3.3 Es lässt sich schliesslich auch aus dem Umstand, dass sich in der
Schweiz ein Bruder des Beschwerdeführers aufhält, nichts zu dessen
Gunsten ableiten. Das SEM hat zutreffend darauf hingewiesen, dass Ge-
schwister nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-
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Seite 10
III-VO gelten und Hinweise auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis
zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Bruder nicht ersichtlich sind.
7.3.4 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Er-
messenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist
festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3).
8.
Die vorinstanzlichen Erwägungen erweisen sich als zutreffend. Das SEM
ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf
das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da er nicht im
Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist,
wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG eben-
falls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. Au-
gust 1999 [AsylV 1, SR 142.311]).
9.
Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des
Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind
allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG
(SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE
2010/45 E. 10).
10.
In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuwei-
sen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. Damit ist der Antrag auf
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos gewor-
den.
11.
11.1 Die gestellten Rechtsbegehren erweisen sich dem Gesagten zufolge
als aussichtslos, weshalb die Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Bestellen eines Anwalts (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG)
abzuweisen ist.
11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR
173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bei-
ordnen eines unentgeltlichen Rechtsvertreters werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Jeannine Scherrer-Bänziger