B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6631/2017
Ur t e i l vom 2 7 . D e z embe r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch MLaw Cora Dubach,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 20. Oktober 2017 / N (…).
E-6631/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein Tamile aus B._______ (Nordprovinz) verliess
seinen Heimatstaat am 26. Oktober 2015 mit seinem persönlichen Reise-
pass und mittels eines iranischen Visums über den Flughafen Colombo
nach Teheran. Dort angekommen, habe der Schlepper seinen Reisepass
eingezogen. Der Beschwerdeführer habe seine Reise deshalb illegal fort-
gesetzt und sei von dort aus auf dem Landweg über die Türkei, Griechen-
land, Mazedonien, Serbien sowie weitere ihm unbekannte Länder in die
Schweiz gelangt. Am Tag seiner Einreise, dem 23. Dezember 2015, stellte
er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel sein Asylgesuch.
B.
Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 8. Januar 2016 und der
Anhörung zu den Asylgründen vom 11. Oktober 2017 machte der Be-
schwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei während des Krieges in
Sri Lanka am (…) 2008 von den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam;
auch "Tamil Tigers" genannt) zwangsrekrutiert worden. Er habe in der
Folge in einem medizinischen Zentrum der LTTE als (…) arbeiten müssen.
Am 15. Mai 2009 habe er sich dem Militär ergeben und sei anschliessend
in ein Rehabilitationscamp gebracht worden. Nach der Entlassung aus
dem Rehabilitationsprogramm im September 2011 habe das CID (Criminal
Investigation Department) und später auch die TID (Terrorist Investigation
Division) ihn regelmässig zuhause besucht und befragt. An der BzP führte
er als Grund des behördlichen Interesses an ihm an, er sei vermutlich ver-
dächtigt worden, Kenntnisse über die Geld- und Schmuckverstecke der
LTTE zu haben, da sein Haus mitten in einer LTTE-Basis gestanden habe;
andere Anwohner seien übrigens mit denselben Problemen konfrontiert
worden. An der Anhörung gab er als Grund der behördlichen Suche nach
ihm an, dass ein ehemaliger LTTE-Kollege ihn bei den Behörden denun-
ziert habe. Dieser habe nach dem Krieg die politische Seite gewechselt
und sei nun bei der Regierung tätig. Aus persönlichen Gründen (weil der
Beschwerdeführer im Gegensatz zum Kollegen nicht an der Kriegsfront
habe mitkämpfen müssen) habe er sich auf diese Weise am Beschwerde-
führer rächen wollen. Die Militärbehörden hätten dem Beschwerdeführer
unter Gewaltandrohung zu Unrecht vorgehalten, über die Finanzen der
LTTE Bescheid zu wissen, und hätten entsprechende Informationen ver-
langt. Im 2015 habe die TID ihn schliesslich unter Androhung der Erschies-
sung aufgefordert, innert drei Monaten Angaben zu den Vermögenswerten
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Seite 3
der LTTE zu machen. Zwei Monate später habe er sich aus Furcht zur Aus-
reise entschieden.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer fol-
gende Dokumente als Beweismittel ein: eine Haftbestätigung vom (…)
2012 des ICRC (International Committee of the Red Cross), eine Reinteg-
rationsbestätigung eines Commissioner General of Rehabilitation, eine Be-
stätigung vom (…) 2011 des Ministry of Rehabilitation and Prison Reforms,
ein Informationsblatt des ICRC, einen ICRC-Ausweis für Gefangenenbe-
suche, eine "eligibility card" der International Organization of Migration
(IOM; ausgestellt am 15. September 2011). Ferner reichte er seine sri-lan-
kische Identitätskarte sowie zwei Fotos, die ihn bei der Tätigkeit als [Be-
rufsbezeichnung] zeigen, zu den Akten.
C.
Mit Asylentscheid vom 20. Oktober 2017 – eröffnet am 24. Oktober 2017 –
stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht und lehnte dessen Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es
seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an.
D.
Mit Eingabe vom 23. November 2017 erhob der Beschwerdeführer durch
seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ge-
gen diese Verfügung und beantragte, sie sei vollumfänglich aufzuheben
und dem Beschwerdeführer sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Un-
zulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs fest-
zustellen und als Folge davon sei dem Beschwerdeführer die vorläufige
Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde um
die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht und beantragt,
es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Die
Rechtsvertreterin sei dem Beschwerdeführer als amtliche Rechtsbeistän-
din beizuordnen.
E.
Mit Verfügung vom 1. Dezember 2017 stellte das Bundesverwaltungsge-
richt fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten.
F.
Mit Eingabe vom 14. Dezember 2017 liess der Beschwerdeführer eine Für-
sorgebestätigung einreichen.
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Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
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Seite 5
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das SEM hielt die Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er sich
freiwillig den Behörden ergeben und an einem Rehabilitationsprogramm
teilgenommen habe, als erstellt. Hingegen seien seine zentralen Asylvor-
bringen unglaubhaft. Namentlich habe der Beschwerdeführer bei den LTTE
unfreiwillig eine untergeordnete Stelle innegehabt und sei nie unter Waffen
gestanden. Des Weiteren sei ihm nach der Rehabilitation keine Melde-
pflicht auferlegt worden. Er habe nie eine schriftliche Vorladung oder einen
Haftbefehl erhalten, es sei nie eine gerichtliche Anordnung erlassen wor-
den oder ein Strafverfahren eröffnet worden. Er habe sich nie politisch be-
tätigt und habe legal sowie ohne Probleme ausreisen können. Dennoch sei
er angeblich nach seiner Entlassung aus der Rehabilitation über vier Jahre
ständig von den Behörden zum immer gleichen Thema befragt worden,
was indessen jeglicher Logik widerspreche, zumal die Behörden doch ir-
gendwann hätten einsehen müssen, dass er angesichts seines Profils gar
nicht in der Lage gewesen wäre, verwertbare Informationen zu liefern. Zu-
dem sei er nie länger als einen Tag von der CID festgehalten worden. Aus-
serdem habe sich der Beschwerdeführer in wesentlichen Punkten seiner
Vorbringen widersprochen. So habe er beispielsweise an der BzP erklärt,
er sei sofort nach seiner Ausreise zuhause gesucht worden, während er an
der Anhörung angegeben habe, nach seiner Ausreise seien bis zu der Su-
che nach ihm drei Monate vergangen. Ebenso unvereinbar geäussert habe
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Seite 6
er sich, indem er an der Anhörung zu Protokoll gegeben habe, er habe
„jetzt“, nämlich im Jahr 2017, von einem Freund erfahren, dass man nach
ihm suche, nachdem er bereits an der BzP im Januar 2016 von der Suche
nach ihm erzählt habe. Ein gravierender Widerspruch sei ferner darin zu
sehen, dass er an der BzP als Ursache für seine Probleme mit dem CID
die LTTE-Basis in der Nähe seines Hauses erwähnt habe, während er an-
lässlich der Anhörung hierzu gemeint habe, ein Mann habe ihn an die Be-
hörden verraten. Auf die diversen Widersprüche angesprochen, habe der
Beschwerdeführer keine logisch nachvollziehbaren Erklärungen liefern
können. Schliesslich könne aufgrund des gegebenen Profils des Be-
schwerdeführers auch nicht auf das Vorliegen von Risikofaktoren im Sinne
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geschlossen wer-
den, die eine drohende Gefahr asylrelevanter Verfolgungsmassnahmen
begründen würden (Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016, E.8,
9.1).
5.2 In der dagegen erhobenen Beschwerde wurde an den bisherigen Vor-
bringen vollumfänglich festgehalten. Zunächst wurde der Sachverhalt er-
neut vorgetragen und anschliessend zu den Argumenten der vorinstanzli-
chen Verfügung im Einzelnen Stellung genommen. Wie nachfolgend auf-
gezeigt, vermögen diese Ausführungen indessen keine Änderung der an-
gefochtenen Verfügung herbeizuführen.
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich den vorinstanzlichen Er-
wägungen an und erachtet die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdefüh-
rers als überwiegend unglaubhaft.
6.2 Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgetragenen Ereignisse bis
zum September 2011, dem Zeitpunkt seiner Entlastung aus dem Rehabili-
tationsprogramm, ist in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwä-
gungen deren Glaubhaftigkeit zu bestätigen. Der Beschwerdeführer konnte
diesbezüglich konkret und stimmig sowie anhand verschiedener Beweis-
mittel glaubhaft darlegen, dass er während des Krieges von den LTTE
zwangsrekrutiert wurde und nach Beendigung des Krieges an einem Re-
habilitationsprogramm der Regierung teilnahm. Zudem erachtet es das Ge-
richt als durchaus möglich, dass der Beschwerdeführer unmittelbar nach
seiner Entlassung aus dem Rehabilitationsprogramm als ehemaliger
LTTE-Mitarbeiter für eine gewisse Zeit unter der Beobachtung der sri-lan-
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Seite 7
kischen Behörden stand. Allerdings reicht dies – wie nachfolgend aufge-
zeigt – nicht aus, um daraus auf eine gegenwärtige asylrelevante Verfol-
gungsgefahr zu schliessen.
6.3 Demgegenüber erweisen sich die danach vorgebrachten Ereignisse,
welche ihn schliesslich zur Ausreise veranlasst haben sollen, als unglaub-
haft. Das SEM hat bezüglich der geltend gemachten Verfolgungsgründe in
der angefochtenen Verfügung zutreffend aufgezeigt, weshalb am Wahr-
heitsgehalt dieser Vorbringen Zweifel bestünden und inwieweit sich der Be-
schwerdeführer diesbezüglich in den Befragungen unplausibel und wider-
sprüchlich geäussert habe.
6.4 Bei der Sichtung der beiden Befragungsprotokolle werden insbeson-
dere klar divergierende Angaben zur angeblichen Verfolgungsursache au-
genfällig. So erklärte der Beschwerdeführer an der BzP, der Standort sei-
nes Hauses mitten in der LTTE-Basis sei der Grund gewesen, weshalb die
Militärbehörden ihn als Kenner von LTTE-Vermögensverstecken verdäch-
tigt hätten (vgl. A3/11 S. 7). Demgegenüber trug er an der Anhörung im
Rahmen seines freien Berichts zu den Asylgründen vor, sein ehemaliger
LTTE-Kollege, der ihn bei den Behörden denunziert habe, sei der Grund
gewesen, weshalb man (der Kollege gemeinsam mit den Regierungsleu-
ten) gegen ihn vorgegangen sei (vgl. A10/20 F52, F114 f.). Insbesondere
erscheint es realitätsfern, dass der Beschwerdeführer seinen Ex-LTTE-Kol-
legen in der BzP mit keinem Wort erwähnte, wenn dieser doch gemäss
seinen späteren Angaben selbst an der Befragung des Beschwerdeführers
anwesend gewesen sein soll und ihn dabei bedroht habe. Dass nun eine
derart zentrale Figur im Rahmen des ersten Sachverhaltsvortrags des Be-
schwerdeführers keinerlei Erwähnung findet, stellt ein klares Unglaubhaf-
tigkeitsmerkmal dar. Die auf Vorhalt des SEM dagegen angeführten Argu-
mente des Beschwerdeführers – sowohl anlässlich der Befragung als auch
in der Rechtsmitteleingabe – sind nicht plausibel, sondern vielmehr als
Ausflüchte (der Beschwerdeführer habe sich bloss kurz gefasst an der
BzP; es habe einen Übersetzungsfehler gegeben) zu qualifizieren, zumal
er im Rahmen der Rückübersetzung der Befragungsprotokolle deren Rich-
tigkeit unterschriftlich bestätigt hat und den Akten keinerlei Hinweise für
Verständigungsschwierigkeiten zu entnehmen sind (vgl. A3/11 S. 8; A10/20
F95, F115-117, S. 19; Beschwerde vom 23. November 2017 Ziff. 20). Über-
dies hat sich der Beschwerdeführer auch ungereimt geäussert, wenn er an
der BzP nebst Geldverstecken auch von Schmuckverstecken gesprochen
hat, wobei von Schmuckverstecken an der Anhörung keine Rede mehr war.
Diese Unstimmigkeit vermochte er auf Nachfrage hin nicht aufzulösen (vgl.
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Seite 8
A10/20 F121-124). Die dargestellten Verfolgungsgründe weichen somit
fundamental voneinander ab, so dass die unmittelbar daran anknüpfenden
Verfolgungsvorbringen jeglicher Glaubhaftigkeitsgrundlage entbehren.
6.5 Ein weiterer frappanter Widerspruch, den auch das SEM in seiner Ver-
fügung anführte, liegt in den Aussagen des Beschwerdeführers zur ersten
behördlichen Suche nach ihm seit seiner Ausreise. Gemäss Angaben an
der BzP seien die Behörden sofort nach seiner Ausreise zu ihm nach
Hause gekommen und hätten ihn gesucht. Seine Familie habe dann er-
klärt, der Beschwerdeführer sei wegen der Arbeitssuche ausgereist (vgl.
A3/11 S. 7). Demgegenüber sagte der Beschwerdeführer an der Anhörung,
nach der Ausreise seien drei Monate vergangen, bis die Behörden erstmals
bei ihm zuhause erschienen seien (vgl. A10/20 F54). Seine Mutter habe
dem CID mitgeteilt, dass er nur wegen den Schikanen weggegangen sei
(vgl. A10/20 F63). Auf diese Divergenzen angesprochen, verstrickte sich
der Beschwerdeführer einerseits in weitere Widersprüche und schob an-
dererseits die Schuld hierfür auf seine Mutter, die jedes Mal irgendetwas
anderes erzähle (vgl. A10/20 F64 f.). Diese und die weiteren Erklärungs-
versuche auf Beschwerdeebene – die Zeiteinheit von drei Monaten habe
sich nicht auf das erste Mal, sondern auf das letzte Mal, als er von den
Verfolgungen hörte, bezogen; seine Mutter sei alt und mache nicht immer
stringente Aussagen; die Angaben seien durch einen Freund übermittelt
worden und deshalb vielleicht nicht exakt (vgl. Beschwerde vom 23. No-
vember 2017, Ziff. 17 f.) – vermögen das Gericht nicht zu überzeugen.
6.6 Das SEM hielt ausserdem zutreffend fest, dass es unlogisch erscheine,
dass der Beschwerdeführer nach seiner Entlassung aus der Rehabilitation
über vier Jahre ständig von den Behörden befragt worden sein soll, zumal
die Behörden doch irgendwann hätten einsehen müssen, dass er ange-
sichts seines Profils gar nicht in der Lage gewesen wäre, verwertbare In-
formationen zu liefern. Das Kernvorbringen, dass nämlich die CID vom Be-
schwerdeführer die Geldverstecke habe erfahren wollen, erscheint ange-
sichts der den Behörden hierzu zur Verfügung gestandenen Zeit (ab Sep-
tember 2011 bis zur Ausreise des Beschwerdeführers im Oktober 2015)
äusserst realitätsfremd. Zudem hatte der Beschwerdeführer ohnehin nie
eine wichtige Funktion innerhalb der LTTE inne und wurde nach seiner Re-
habilitation weder einer Meldepflicht unterstellt noch war er in ein Gerichts-
verfahren involviert (vgl. A10/20 F104 ff., F147-149). Im Jahr 2012 wurde
ihm ein Pass ausgestellt (vgl. A10/20 F 32). Ferner gab er ausdrücklich zu
Protokoll, über die Finanzen der LTTE keine Ahnung gehabt zu haben (vgl.
A10/20 F90). Es ist vor diesem Hintergrund somit nicht nachvollziehbar,
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Seite 9
weshalb die Behörden den Beschwerdeführer über Jahre hinweg derart
hartnäckig hätten verfolgen sollen. Auch die Schilderungen, die in der Be-
schwerde (Ziff. 14 f.) wiederholt werden, dass ein ehemaliger LTTE-Kollege
angeblich über Jahre hinweg ein Rachebedürfnis gegen den Beschwerde-
führer gehegt und ausgelebt habe und seinen eigenen Aufstieg innerhalb
der sri-lankischen Behörden dazu genutzt habe, diese Rache immer deut-
licher auszuleben, bleiben letztlich unnachvollziehbar, wird doch kein kon-
kreter Anlass dargelegt, der solche langandauernde Rachegefühle erklä-
ren könnte.
6.7 Nach dem Gesagten erweisen sich die Verfolgungsvorbringen des Be-
schwerdeführers als unglaubhaft. Angesichts der dargelegten Widersprü-
che und Ungereimtheiten erübrigt es sich deshalb, auf weitere Sachver-
haltsaspekte einzugehen, wobei diesbezüglich auf die Verfügung des SEM
verwiesen werden kann (vgl. Verfügung des SEM vom 20. Oktober 2017
sowie oben E. 5.1). Die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe sind
nicht geeignet, eine Änderung des angefochtenen Entscheids herbeizufüh-
ren.
6.8 Schliesslich bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch keine
flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen im Sinne der im
Referenzurteil E-1866/2015 des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juli
2016 aufgezeigten Returnee-Problematik zu gewärtigen hat. Der Be-
schwerdeführer hat ausdrücklich zu Protokoll gegeben, seinen Heimatstaat
auf legale Weise, mit seinem Pass und im Besitz eines iranischen Visums,
verlassen zu haben (vgl. A3/11 S. 4, 6). Die sri-lankischen Grenzbehörden
liessen ihn somit wissentlich und ohne zu intervenieren ausreisen. Diese
Tatsache bekräftigt die Schlussfolgerung in den vorstehenden Erwägun-
gen, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat nicht gesucht wird.
Genauso wie er ohne jegliche Probleme ausgereist ist, steht es im offen,
mit seinen Identitätspapieren auf legalem Weg wieder in seinen Heimat-
staat einzureisen. Vor diesem Hintergrund ist das Vorliegen von Risikofak-
toren im Sinne des vorgenannten Referenzurteils zu verneinen. Dass die
in der Beschwerdeeingabe erwähnte LTTE-Verbindung einen Hauptrisiko-
faktor darstelle, ist für den vorliegenden Fall zu verneinen (vgl. Beschwerde
vom 23. Oktober 2017, Ziff. 21 ff.). Die frühere kriegsbedingte und unter
Zwang ausgeführte LTTE-Tätigkeit des Beschwerdeführers reicht für sich
alleine nicht aus, um daraus auf eine bei der Rückkehr drohende flücht-
lingsrechtliche Verfolgung schliessen zu können, zumal der Beschwerde-
führer angebliche Verfolgungen im Heimatland, die er nach der Entlassung
aus dem Rehabilitationsprogramm erlebt habe, nicht glaubhaft gemacht
E-6631/2017
Seite 10
hat. Anhaltspunkte für weitere risikobegründende Faktoren ergeben sich
nicht aus den Akten.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
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Seite 11
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im
Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht
als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg-
weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim-
mungen zulässig.
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.5 Der Beschwerdeführer ist in B._______ (Nordprovinz) geboren und hat
bis vor seiner Ausreise dort gelebt. Sein Heimatdorf befindet sich im Vanni-
Gebiet. Im jüngst ergangenen Referenzurteil D-3619/2017 vom 16. Okto-
ber 2017 zu Sri-Lanka beurteilte das Bundesverwaltungsgericht den Weg-
weisungsvollzug ins Vanni-Gebiet als grundsätzlich zumutbar, sofern die
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betroffene Person dort über ein tragfähiges familiäres oder soziales Bezie-
hungsnetz verfügt sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und
Wohnsituation bestehen. Dagegen wird bei verletzlichen Personen, die der
Gefahr sozialer Isolierung oder extremer Armut ausgesetzt wären, für die
Bejahung der Zumutbarkeit zusätzlich das Vorliegen begünstigender Um-
stände verlangt (vgl. Referenzurteil D-3619/2017 E.9.5.9).
8.6 Die Vorinstanz bezeichnete den Vollzug der Wegweisung in ihrer Ver-
fügung – aufgrund der substantiellen Lageverbesserung in Sri Lanka in den
vergangenen Jahren – als grundsätzlich zumutbar und stellte auch in indi-
vidueller Hinsicht keine Wegweisungshindernisse fest. Diese Beurteilung
stimmt mit der geltenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
überein und ist durch das Gericht zu bestätigen. Der Beschwerdeführer ist
jung, gesund und hat in seiner Heimat selbständig als [Berufsbezeichnung]
gearbeitet. Weiter verfügt er über ein solides verwandtschaftliches Bezie-
hungsnetz in seiner Heimatregion. Seine Kernfamilie sei zum Grossteil wei-
terhin in seinem Heimatdorf wohnhaft, während viele weitere Verwandte in
Jaffna sowie eine Tante in Colombo leben würden (vgl. A10/20 F11 ff.).
Seine Familie besitze eigenen Angaben zufolge zwei Häuser und erwirt-
schafte, dank der Verpachtung von Feldern und dem Ernteertrag (…), re-
gelmässige Einkünfte (vgl. A10/20 F15). Demnach kann der Beschwerde-
führer bei seiner Rückkehr im Bedarfsfall auf die Unterstützung seiner Fa-
milie zählen. Vor diesem Hintergrund ist im Hinblick auf seine Reintegration
in Sri Lanka mit keinen besonderen Schwierigkeiten zu rechnen. Nach dem
Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
8.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
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10.
10.1 Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen,
weshalb der Antrag um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses gegenstandslos geworden ist.
10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem unterliegen-
den Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gesuche
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 VwVG
sowie um Beiordnung der Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin
gemäss Art. 110a AsylG sind angesichts der Aussichtslosigkeit der Be-
schwerdebegehren abzuweisen. Die Verfahrenskosten sind auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 VwVG sowie der amtlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art.
110a AsylG werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Lhazom Pünkang