B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6631/2018
Ur t e i l vom 1 3 . D e z embe r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Constance Leisinger,
mit Zustimmung von Richter William Waeber,
Gerichtsschreiberin Arta Rapaj.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Äthiopien,
vertreten durch Fiona Leu, Berner Beratungsstelle
für Sans-Papier,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 25. Oktober 2018 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, laut eigenen Angaben eritreischer Staatsangehöri-
ger, ersuchte am 23. Mai 2012 in der Schweiz um Asyl nach.
B.
Mit Verfügung vom 20. Februar 2015 stellte das SEM fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Asylgesuch vom
23. Mai 2012 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Es
befand die eritreische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers für
nicht glaubhaft und kam zum Schluss, es müsse davon ausgegangen wer-
den, dass der Beschwerdeführer die äthiopische Staatsangehörigkeit be-
sitze, weshalb es den Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien anordnete,
nachdem es diesen als zulässig, zumutbar und möglich befand. Eine da-
gegen erhobene Beschwerde vom 20. März 2015 wies das Bundesverwal-
tungsgericht mit Urteil E-1901/2015 vom 30. April 2015 ab.
C.
Mit Eingabe vom 1. Oktober 2018 gelangte der Beschwerdeführer an das
SEM und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 20. Februar 2015
betreffend die Wegweisung und deren Vollzug sowie die Gewährung eines
Aufenthaltsrechts gestützt auf Art. 44 Abs. 1 AsylG (SR 142.31). In verfah-
rensrechtlicher Hinsicht ersuchte er darum, den Wegweisungsvollzug
einstweilen auszusetzen und ihn von der Bezahlung der Verfahrenskosten
zu befreien sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzich-
ten.
Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, er habe im Jahr 2014 im
Rahmen eines Deutschkurses die in der Schweiz wohnhafte und eritrei-
sche Staatsangehörige B._______ (N […]) kennengelernt. Zwischen ihnen
habe sich eine Liebesbeziehung entwickelt. B._______ sei seit nunmehr
drei Jahren seine Lebenspartnerin. Eine Heirat sei bisher nicht möglich ge-
wesen, weil er über keinen Aufenthaltstitel in der Schweiz verfüge. Am 18.
März 2018 sei sodann ihr gemeinsames Kind C._______ in der Schweiz
zur Welt gekommen, welches er, der Beschwerdeführer, zwischenzeitlich
anerkannt habe. Es liege damit eine massgeblich veränderte Sachlage vor,
welche eine Neubeurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges
nach Äthiopien notwendig mache. Gestützt auf Art. 44 Abs. 1 AsylG
(Grundsatz der Einheit der Familie) und Art. 8 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
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(EMRK, SR 0.101) stehe ihm ein Recht auf ein Familienleben zusammen
mit seiner Partnerin und ihrem gemeinsamen Kind in der Schweiz zu.
Seiner Eingabe legte der Beschwerdeführer unter anderem einen Auszug
aus dem Geburtsregister, eine „Erklärung über die gemeinsame elterliche
Sorge“ und eine „Vereinbarung über die Anrechnung der Erziehungsgut-
schriften“ zuhanden des Zivilstandswesen der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft (je in Kopie; alle Dokumente datierend vom 4. September 2018)
zu den Akten.
D.
Das SEM nahm die Eingabe des Beschwerdeführers vom 1. Oktober 2018
als Wiedererwägungsgesuch im Sinne von Art. 111b AsylG entgegen und
ersuchte das zuständige kantonale Migrationsamt mit Schreiben vom
12. Oktober 2018 gestützt auf Art. 111b Abs. 3 AsylG den Wegweisungs-
vollzug einstweilen auszusetzen.
E.
Mit Verfügung vom 25. Oktober 2018, eröffnet am 27. Oktober 2018, wies
das SEM das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers ab, stellte
die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit seiner Verfügung vom 20. Februar
2015 fest und auferlegte dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 111d
AsylG eine Gebühr von Fr. 600.. Es hielt zudem fest, dass einer allfälligen
Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme.
Zur Begründung erwog es dabei im Wesentlichen, die behauptete eritrei-
sche Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers sei nach wie vor nicht
glaubhaft. Es werde weiterhin davon ausgegangen, dass er die äthiopische
Staatsangehörigkeit besitze. Eine Wegweisung nach Äthiopien sei sowohl
im vorinstanzlichen Verfahren als auch vom Bundesverwaltungsgericht als
zumutbar erachtet worden. Seine Partnerin B._______ sei in der Schweiz
vorläufig aufgenommen. Unter Verweis auf den Entscheid der ehemaligen
Asylrekurskommission EMARK (Entscheide und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission) 1998/31 E. 8c/ee führte das SEM weiter
aus, es sei zu prüfen, ob sich die Familie gemeinsam in das Heimatland
des nichtgefährdeten Ehegatten, somit nach Äthiopien, begeben könne.
Hierzu hielt es fest, gemäss Art. 3 Abs. 1 des äthiopischen Staatsangehö-
rigkeitsgesetzes 378/2003 vom Dezember 2003 habe das Kind des Be-
schwerdeführers als Kind eines äthiopischen Elternteils Anrecht auf die
äthiopische Staatsangehörigkeit. Der Partnerin des Beschwerdeführers sei
es sodann möglich, ein Einreisevisum zu erlangen und nach der Einreise
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vor Ort eine Aufenthaltserlaubnis zu beantragen. Es sei ihr ferner zuzumu-
ten, sich in Äthiopien niederzulassen. Da der Beschwerdeführer kein Tigri-
nya spreche, könne davon ausgegangen werden, dass seine Partnerin in-
zwischen die Grundkenntnisse des Amharischen beherrsche. Zudem seien
sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Partnerin schulisch gebildet
und der Beschwerdeführer verfüge über eine gewisse Berufserfahrung.
Beide seien jung, gesund und würden auch über Verwandte im Ausland
verfügen, namentlich halte sich ein Onkel der Partnerin des Beschwerde-
führers in D._______ auf, welcher sie bei einer Rückkehr nach Äthiopien
zusätzlich finanziell unterstützen könne. Entsprechend sei die Wegwei-
sung nach Äthiopien mit dem Recht auf Achtung des Privat- und Familien-
lebens gemäss Art. 8 EMRK vereinbar. Insgesamt würden damit keine
Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 20. Februar
2015 beseitigen könnten.
F.
Mit Eingabe vom 22. November 2018 liess der Beschwerdeführer durch
seine bevollmächtigte Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung der Vorinstanz vom
25. Oktober 2018 sei aufzuheben und es sei die Sache zur vollständigen
Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an
die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei wiedererwägungsweise
festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien unzulässig
respektive unzumutbar sei und die Vorinstanz sei anzuweisen, die vorläu-
fige Aufnahme anzuordnen. Es sei zudem festzustellen, dass das SEM zu
Unrecht eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.– erhoben habe.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Ertei-
lung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, um Anweisung der zu-
ständigen Vollzugsbehörden, während des hängigen Beschwerdeverfah-
rens von Vollzugshandlungen abzusehen, und um Gutheissung des im vor-
instanzlichen Verfahren unbehandelt gebliebenen Gesuches um unentgelt-
liche Prozessführung. Ferner ersuchte er für das vorliegende Beschwerde-
verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung der bevoll-
mächtigen Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Seiner Ein-
gabe legte der Beschwerdeführer unter anderem eine Fürsorgebestätigung
vom 16. November 2018 und eine Kostennote seiner Rechtsvertreterin bei.
Auf die Begründung in der Rechtsmitteleingabe wird, soweit entscheidwe-
sentlich, in den Erwägungen eingegangen.
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G.
Die Instruktionsrichterin setzte den Vollzug der Wegweisung mit Verfügung
vom 10. Dezember 2018 gestützt auf Art. 56 VwVG vorsorglich aus.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wie-
dererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung
auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist
das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG).
1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und form-
gerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG;
Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer
zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend
aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
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Seite 6
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist mit vorliegen-
dem Direktentscheid gegenstandslos geworden.
5.
5.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich ge-
regelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form be-
zweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich feh-
lerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Verände-
rung der Sachlage in Bezug auf das Bestehen von Wegweisungsvollzugs-
hindernissen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.).
5.2 Der Beschwerdeführer ersuchte das SEM mit Eingabe vom 1. Oktober
2018 um eine Änderung der Verfügung vom 20. Februar 2015 aufgrund
einer nachträglich erheblichen Veränderung der Sachlage, namentlich auf-
grund seiner nunmehr über vierjährigen Beziehung mit seiner Lebenspart-
nerin B._______ und der Geburt des gemeinsamen und von ihm anerkann-
ten Kindes C._______ (vgl. dazu vorstehender Bst. C der Prozessge-
schichte). Das SEM hat die Eingabe des Beschwerdeführers richtigerweise
als Wiedererwägungsgesuch im Sinne von Art. 111b AsylG entgegenge-
nommen.
6.
6.1 In seiner Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer vorab gel-
tend, das SEM habe den rechtserheblichen Sachverhalt falsch festgestellt
(Art. 12 VwVG), nachdem seine Lebenspartnerin und das gemeinsame
Kind in der Schweiz – entgegen den Feststellungen des SEM in der ange-
fochtenen Verfügung – nicht nur vorläufig aufgenommen, sondern aner-
kannte Flüchtlinge seien. Überdies habe das SEM das rechtliche Gehör
(Art. 29 VwVG) seiner Lebenspartnerin verletzt, nachdem sie im Rahmen
des Wiedererwägungsverfahrens zur Frage der Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs nach Äthiopien nicht angehört worden sei. Hierzu verweist
der Beschwerdeführer auf die Erwägung 8.1 des Urteils D-528/2014 des
Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Februar 2014 (BVGE 2014/13) und
führt dazu aus, der von einer Wegweisung mitbetroffene Partner respektive
die Partnerin, welche(r) über einen Aufenthaltsstatus in der Schweiz ver-
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füge, müsse bei der Beurteilung, ob es der Familie zumutbar sei, sich ge-
meinsam im Herkunftsland des nichtgefährdeten Ehegatten niederzulas-
sen, zwingend angehört werden.
Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls
geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu
bewirken (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwal-
tungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).
6.2 Wie in der Beschwerde zu Recht gerügt wird, hat das SEM den Sach-
verhalt in Bezug auf den Aufenthaltsstatus seiner Lebenspartnerin
B._______ nicht richtig festgestellt, hält es in der angefochtenen Verfügung
doch fest, dass diese in der Schweiz vorläufig aufgenommen sei (vgl. an-
gefochtene Verfügung, Ziff. I, S. 2, Abschnitt 2) und lässt sich dem Zentra-
len Migrationsinformationssystem (ZEMIS) demgegenüber entnehmen,
dass B._______ und ihr Kind C._______ in der Schweiz als Flüchtlinge
anerkannt sind und ihnen Asyl gewährt wurde. Dies wird auch durch die
vom Beschwerdeführer eingereichten Kopien der Aufenthaltsbewilligungen
(Status B) der Partnerin und des gemeinsamen Kindes (SEM-act. B1/22,
Beilagen Nr. 4 und Nr. 5) bestätigt. Damit verfügen seine Partnerin und das
gemeinsame Kind über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz.
6.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat im vom Beschwerdeführer zitierten
Urteil D-528/2014 vom 10. Februar 2014 (BVGE 2014/13) sodann die bis-
herige Rechtsprechung, wonach der Vollzug der Wegweisung im Fall von
gemischtnationalen Paaren grundsätzlich zumutbar sein kann, falls für die
Ehegatten – diesen sind Konkubinatspartner gleichgestellt (BVGE 2008/47
E. 4.1 S. 677 ff., m.w.H.) – die Möglichkeit besteht, sich gemeinsam im
Heimatstaat des nichtgefährdeten Ehegatten niederzulassen (EMARK
1998/31 E. 8c/ee). Der Grundsatz der Familieneinheit (Art. 44 AsylG) muss
dabei beachtet werden. Das Gericht hat darüber hinaus jedoch insoweit
eine Präzisierung der Rechtsprechung vorgenommen als es weiter festge-
stellt hat, dass in einem solchen Fall der Ehegatte respektive die Ehegattin,
welche(r) vom Verfahren nicht direkt betroffen ist, in die betreffenden Sach-
verhaltsermittlungen miteinzubeziehen ist, insbesondere auch um dessen
beziehungsweise deren Anspruch auf rechtliches Gehör zu wahren
(vgl. dazu E. 8.1 des betreffenden Urteils).
Im vorliegenden Fall wurde die Lebenspartnerin des Beschwerdeführers
vom SEM nicht vorgängig angehört. Damit wurde ihr Anspruch auf rechtli-
ches Gehör verletzt.
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Seite 8
6.4 Es kann nach dem Gesagten festgestellt werden, dass der rechtser-
hebliche Sachverhalt ungenügend festgestellt und das rechtliche Gehör
der von der angefochtenen Verfügung des SEM mitbetroffenen Lebens-
partnerin des Beschwerdeführers verletzt wurde.
6.5 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen
Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an
die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festge-
stellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzufüh-
ren ist (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs-
rechtspflege des Bundes, a.a.O., Rz. 1155). Die in diesen Fällen fehlende
Entscheidungsreife kann dann durch die Beschwerdeinstanz selbst herge-
stellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen
angebracht erscheint (vgl. BVGE 2012/21 E. 5 S. 415; GYGI, Bundesver-
waltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 233).
6.6 Im vorliegenden Fall ist es angezeigt, die Sache an das SEM als erste
Instanz zurückzuweisen, damit dieses die erforderlichen Abklärungen vor-
nimmt und deren Ergebnis im Rahmen eines neuen begründeten Ent-
scheids festhält, da sich die Entscheidungsreife nicht mit geringem Auf-
wand herstellen lässt. Das SEM hat dabei die persönlichen Verhältnisse
der Lebenspartnerin des Beschwerdeführers und im Übrigen auch diejeni-
gen des in der Schweiz geborenen Kindes unter objektiven Gesichtspunk-
ten zu beurteilen. Ebenfalls hat es dem Umstand, dass die Lebenspartnerin
des Beschwerdeführers und das gemeinsame Kind über ein gefestigtes
Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügen, bei der Abwägung, ob sich die
Familie gemeinsam im Heimatland des nicht gefährdeten Familienmitglie-
des niederlassen könnte, Rechnung zu tragen.
7.
Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung
vom 25. Oktober 2018 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwä-
gungen zur Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen.
8.
Das SEM ist ferner anzuweisen, die gemäss der Dispositivziffer 3 der an-
gefochtenen Verfügung erhobene Gebühr von Fr. 600.– an den Beschwer-
deführer zurückzuerstatten, sofern sie bezahlt worden ist. Ein entsprechen-
des Gesuch wurde im vorinstanzlichen Verfahren gestellt (vgl. Gesuch vom
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Seite 9
1. Oktober 2018 Ziff. 4). Der Beschwerdeführer ist bedürftig und das Ge-
such um Wiedererwägung scheint nicht von vornherein aussichtslos.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63
Abs. 1 und 2 VwVG).
10.
10.1 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.
10.2 Der in der Kostennote ausgewiesene Aufwand von sieben Stunden
und der zur Verrechnung gebrachte Stundenansatz von Fr. 220.– sind als
angemessen zu erachten, womit sich das Honorar auf Fr. 1540.– beläuft.
Zu diesem sind ein Mehrwertsteuerbetrag von Fr. 118.60 (7,7% von
Fr. 1540.–) und die ausgewiesenen Auslagen von Fr. 12.– hinzuzurechnen.
Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung wird demnach
auf insgesamt Fr. 1671.– (inkl. Auslagen, MWSt; aufgerundet) festgelegt.
(Dispositiv nächste Seite)
E-6631/2018
Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung vom 25. Oktober 2018 wird aufgehoben und
die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an das SEM zu-
rückgewiesen.
3.
Das SEM wird angewiesen, die gemäss Dispositivziffer 3 der angefochte-
nen Verfügung erhobene Gebühr von Fr. 600.– dem Beschwerdeführer zu-
rückzuerstatten, sofern diese bereits bezahlt worden ist.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 1671.– auszurichten.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Arta Rapaj