B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-663/2015
Ur t e i l vom 5 . F eb r u a r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Kosovo,
B._______, geboren am (…),
Kosovo,
beide vertreten durch lic. iur. Suzanne Stotz,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren)
Verfügung des SEM vom 21. Januar 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden reichten am 11. Dezember 2014 in der Schweiz
Asylgesuche ein. Am 17. Januar 2015 wurden sie im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum Kreuzlingen zur Person (BzP) befragt. Aufgrund ihrer Aus-
sagen gewährte das SEM den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör
zur Zuständigkeit von Ungarn zur Durchführung des Asyl- und Wegwei-
sungsverfahrens. Dagegen brachte der Beschwerdeführer vor, er habe in
Ungarn kein Asylgesuch gestellt. Man habe ihn und seine Frau in Ungarn
nur erwischt, registriert und danach wieder frei gelassen. Die Beschwerde-
führerin konnte aufgrund ihrer halbseitigen Lähmung nicht befragt werden.
An ihrer Stelle gab der Beschwerdeführer zu ihrem Gesundheitszustand
Auskunft.
B.
Mit Verfügung vom 21. Januar 2015 – eröffnet am 27. Januar 2015 – trat
das SEM auf die Asylgesuche nicht ein, verfügte die Wegweisung nach
Ungarn und forderte die Beschwerdeführenden auf, die Schweiz spätes-
tens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, verpflichtete
den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte den
Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenver-
zeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfü-
gung komme keine aufschiebende Wirkung zu.
C.
Mit Eingabe vom 2. Februar 2015 reichten die Beschwerdeführenden beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, die Verfü-
gung des SEM vom 21. Januar 2015 sei aufzuheben und das SEM sei
anzuweisen, sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das vor-
liegende Asylgesuch für zuständig zu erklären. Im Sinne einer vorsorgli-
chen Massnahme sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu er-
teilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung
abzusehen, bis das Gericht über die Beschwerde entschieden habe. Es sei
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihnen die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
D.
Die vorinstanzlichen Akten sind am 4. Februar 2015 beim Bundesverwal-
tungsgericht eingetroffen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerde-
führung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist
einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5).
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch
in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen
können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens staatsvertraglich zuständig ist. Jeder Antrag wird von einem einzigen
Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger
Staat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1, Satz 2 der Verordnung (EU)
Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit-
gliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen o-
der Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internatio-
nalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013
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(nachfolgend Dublin-III-VO)). Gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ist
der Mitgliedstaat verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung
eines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder
der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltsti-
tel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
3.2 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht).
4.
4.1 Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung fest, ein Abgleich
der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac habe ergeben, dass die
Beschwerdeführenden am 8. Dezember 2014 in Ungarn Asylgesuche ein-
gereicht hätten. Die ungarischen Behörden hätten das Ersuchen der
Schweiz um Übernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 18
Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO gutgeheissen. Die Zuständigkeit für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens liege somit bei Ungarn. Der
Wunsch, nicht nach Ungarn zurückkehren zu wollen, habe keinen Einfluss
auf die Bestimmung des zuständigen Dublin-Staates, da es grundsätzlich
nicht Sache der betroffenen Person sei, den für ihr Asylverfahren zustän-
digen Staat selber zu bestimmen. Die Ausführungen der Beschwerdefüh-
renden würden die Zuständigkeit Ungarns zur Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens nicht zu widerlegen vermögen.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe berufen sich die Beschwerdeführenden auf
die Ermessensklausel (Art. 17 Dublin-III-VO). Die Beschwerdeführerin sei
krank, sie habe vor zwei Jahren eine Hirnblutung erlitten, von welcher sie
sich nicht mehr erholt habe. Sie leide deshalb unter schweren gesundheit-
lichen Problemen, welche sie im Alltag massiv einschränke. Sie könne we-
der sprechen, sich alleine waschen oder anziehen noch selbstständig es-
sen. Selbst beim Gehen brauche sie Hilfe. Sie sei neben der Hilfe durch
den Beschwerdeführer auf medizinische Hilfe, intensive Betreuung und
eine ihren Bedürfnissen angepasste Unterbringung angewiesen. Neben
der ärztlichen Behandlung gehe sie regelmässig in die Physiotherapie. Sie
brauche verschiedene Medikamente und sei auf regelmässige Kontrollen
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angewiesen. Im Moment sei sie im Kantonsspital Winterthur für eine Dopp-
ler-Ultraschalluntersuchung angemeldet.
5.
5.1 Die Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ist nicht direkt
anwendbar, sondern nur in Verbindung mit einer anderen Norm des natio-
nalen (namentlich Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August
1999 [AsylV 1, SR 142.311]) oder internationalen Rechts (BVGE 2010/45
E. 5).
Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 sieht vor, dass das SEM aus humanitären Gründen
ein Gesuch behandeln kann, auch wenn eine Prüfung ergeben hat, dass
ein anderer Staat zuständig wäre. Es handelt sich dabei um eine Kann-
Bestimmung, die dem SEM über die zwingenden Regeln des übergeord-
neten Rechts hinaus einen gewissen Ermessensspielraum lässt und rest-
riktiv auszulegen ist (BVGE 2010/45 E. 8.2.2 und BVGE 2011/9 E. 8.1 f.).
Nachfolgend ist zu prüfen, ob den Beschwerdeführenden bei einer Über-
stellung nach Ungarn eine Verletzung völkerrechtlicher Pflichten, nament-
lich Art. 3 EMRK, droht. Die Beschwerdeführenden haben demnach sub-
stantiiert darzulegen, gestützt auf welche konkreten Hinweise anzunehmen
sei, die zuständigen ausländischen Behörden würden in ihrem Fall ihre
staatsvertraglichen Verpflichtungen nicht respektieren und ihnen den not-
wendigen Schutz verweigern.
5.2 Gemäss Ausführungen in der Beschwerde vom 2. Februar 2015 leide
die Beschwerdeführerin an einem Hemisyndrom rechts und brauche medi-
zinische Hilfe, intensive Betreuung und eine ihren Bedürfnissen ange-
passte Unterbringung sowie Physiotherapie. Daneben benötige sie die Ein-
nahme verschiedener Medikamente.
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass alle Dublin-Staaten die grundle-
genden medizinischen Bedürfnisse der Asylsuchenden erfüllen (BVGE
2010/45 E. 8.2.2). Deshalb stellt die Notwendigkeit einer Betreuung im Rah-
men der ärztlichen Grundversorgung für sich allein keinen genügenden
Grund dar, um vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-1244/2010 vom 13. Januar 2011 E. 3.4.4).
Kommen jedoch im Rahmen einer Gesamtabwägung aller relevanten Um-
stände im konkreten Einzelfall verschiedene Gründe zusammen, die eine
Wegweisung aus humanitärer Sicht problematisch erscheinen lassen, ist
auf die Überstellung des Asylsuchenden an einen anderen Dublin-Staat
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zur Prüfung seines Asylgesuchs zu verzichten und auf das Asylgesuch ein-
zutreten (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2510/2010 vom 28.
April 2011 E. 7.2).
Obwohl keine ärztlichen Zeugnisse bezüglich des Gesundheitszustandes
der Beschwerdeführerin vorliegen, geht aus den Akten doch hervor, dass
sie halbseitig gelähmt ist. So ziehe sie ihr Bein beim Gehen nach und
könne ihren Arm kaum gebrauchen (SEM-Akten A18/3). Zudem könne mit
der Beschwerdeführerin kaum kommuniziert werden (SEM-Akten A16/3).
Es ist festzustellen, dass Ungarn über eine ausreichende medizinische
Versorgung verfügt und verpflichtet ist, den Beschwerdeführenden diese
zukommen zu lassen. Was die notwendige fachärztliche Versorgung ihrer
halbseitigen Lähmung sowie deren Auswirkungen betrifft, kann sie eine sol-
che bei den ungarischen Behörden verlangen. Bei der Überstellung kann
der Beschwerdeführerin ein Vorrat an entsprechenden Medikamenten mit-
gegeben werden. Soweit die Beschwerdeführerin aktuell eine Physiothera-
pie besucht, steht es ihr frei und ist ihr zuzumuten in Ungarn eine entspre-
chende physiotherapeutische Behandlung zu verlangen.
5.3 Zum Vorbringen, in Ungarn würden Dublin-Rückkehrende prinzipiell in-
haftiert, ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden nicht substantiie-
ren, inwiefern die reelle Gefahr besteht, dass sie bei einer Rückkehr nach
Ungarn inhaftiert werden würden. Dies ist auch nicht ersichtlich.
5.4 Weiter machen die Beschwerdeführenden geltend, die Betreuung der
Flüchtlinge sei in Ungarn ungenügend, diese würden oft in grossen Unter-
künften untergebracht. Zudem benötige die Beschwerdeführerin eine ent-
sprechende Unterkunft für ihre spezifischen Bedürfnisse. Auch hier gelingt
es den Beschwerdeführenden nicht zu substantiieren, inwiefern die Betreu-
ung in Ungarn ungenügend sei und welche Auswirkung grosse Unterkünfte
auf sie haben würden. Es bestehen auch keine konkreten Hinweise darauf,
dass der Beschwerdeführerin in Ungarn in Bezug auf die Unterbringung
und ihre besonderen Bedürfnisse nicht Rechnung getragen wird.
5.5 Den Nachweis, in ihrem Fall würden staatsvertragliche Verpflichtungen
durch Ungarn nicht respektiert und ihnen werde nicht der notwendige
Schutz gewährt, haben die Beschwerdeführenden somit nicht erbracht. Es
besteht keine Veranlassung für einen Selbsteintritt der Schweiz.
5.6 Bezüglich des Vorbringens der Beschwerdeführenden, sie hätten enge
Verwandte in der Schweiz und Erwägung 17 der Dublin-III-Verordnung
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("humanitäre Klausel") würde es den Mitgliedstaaten erlauben, von den Zu-
ständigkeitskriterien abzuweichen, um Familienangehörige zusammenzu-
führen, verkennen sie die Rechtslage. Die humanitäre Klausel dient aus-
schliesslich als Rechtsgrundlage, andere Mitgliedstaaten zu ersuchen, den
Asylantrag einer asylsuchenden Person zu überprüfen (vgl. FILZWIE-
SER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Wien/Graz 2014, Art. 17 K17 und
K19). Dies bedingt, dass sich die betroffene Person nicht in dem Staat auf-
hält, der sich aus humanitären Gründen auf Anfrage eines anderen Mit-
gliedstaates für zuständig erklären könnte. Da sich die Beschwerdeführen-
den in der Schweiz und somit in einem für das Asylverfahren nicht zustän-
digen Staat aufhalten, kommt Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO vorliegend nicht
zur Anwendung. Die diesbezüglichen Vorbringen sind unbegründet.
5.7 Die Vorinstanz ist somit zutreffend von der Zuständigkeit Ungarns aus-
gegangen und in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asyl-
gesuche nicht eingetreten.
6.
Unter diesen Umständen sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83
Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von
Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintre-
tensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (BVGE 2010/45
E. 10 S. 645).
7.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106
AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Gewährung der aufschieben-
den Wirkung sowie der Antrag, die Vollzugsbehörden seien anzuweisen,
von einer Überstellung abzusehen, gegenstandslos geworden.
8.
8.1 Die Beschwerdeführenden beantragen die Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG. Aufgrund der vor-
stehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos
zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzun-
gen nicht gegeben, weshalb den Gesuchen nicht stattzugeben ist.
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8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art.
1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem Urteil
ist das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos gewor-
den.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 9
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel
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