B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6632/2015
E-6635/2015
Ur t e i l vom 1 3 . D e z embe r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli;
Gerichtsschreiber Arthur Brunner.
Parteien
1. A._______, geboren am (…),
ohne Staatsangehörigkeit,
(Beschwerdeverfahren E-6632/2016)
sowie
2. B._______, geboren am (…),
3. C._______, geboren am (…),
4. D._______, geboren am (…),
Iran,
(Beschwerdeverfahren E-6635/2016),
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM, vormals BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügungen des SEM vom 15. September 2015 /
N (…).
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Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer 2 seinen Heimat-
staat im Jahr 1992 und wanderte nach Kuwait aus, wo er fortan seinen
ordentlichen Wohnsitz hatte und im Jahr 2004 beziehungsweise 2005 die
Beschwerdeführerin 1 – eine staatenlose Bidoun – heiratete. Am 20. Ja-
nuar 2007 kam mit dem Beschwerdeführer 3 das erste gemeinsame Kind
zur Welt. Im Jahr 2009 verliessen die Beschwerdeführer 1-3 Kuwait und
gelangten in die Niederlande, wo sie am 15. Januar 2010 ein Asylgesuch
stellten. Im Juni 2010 erhielten sie dort einen negativen Asylentscheid.
Nach der Geburt des zweiten Kindes (der Beschwerdeführerin 4) am
17. Juli 2011 verliessen die Beschwerdeführer die Niederlande und reisten
am 9. Dezember 2011 in die Schweiz ein, wo sie am 14. Dezember 2011
ebenfalls um Asyl nachsuchten. Das BFM trat auf diese Asylgesuche mit
Verfügung vom 8. Februar 2012 nicht ein und verfügte die Wegweisung in
die Niederlande. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies
das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid E-964/2012 vom 2. März
2012 als offensichtlich unbegründet ab. In der Folge wurde die Wegwei-
sung in die Niederlande vollzogen.
B.
Am 28. April 2012 und am 27. September 2012 stellten die Beschwerde-
führer weitere Asylgesuche in den Niederlanden. Diese wurden negativ be-
urteilt. Am 16. Januar 2013 reisten sie erneut in die Schweiz ein und stellten
am 17. Januar 2013 abermals Asylgesuche. Am 4. Februar 2013 wurde der
Beschwerdeführer 2, am 11. Februar 2013 die Beschwerdeführerin 1 sum-
marisch befragt (Befragung zur Person [BzP]) und es wurde ihnen das
rechtliche Gehör zu einer Wegweisung in die Niederlande gewährt. Nach-
dem die niederländischen Behörden einer Wiederaufnahme zugestimmt
hatten, trat das BFM mit Verfügung vom 4. März 2013 auf die Asylgesuche
vom 17. Januar 2013 nicht ein. Aufgrund gesundheitlicher Probleme der
Beschwerdeführerin 1 konnte die Wegweisung in der Folge nicht vollzogen
werden. Mit erneuter Verfügung vom 17. September 2013 hob das BFM
die Verfügung vom 4. März 2013 daher auf und hielt fest, das nationale
Asylverfahren werde wieder aufgenommen.
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Seite 3
C.
Am 24. Juni 2014 hörte das BFM den Beschwerdeführer 2 ausführlich zu
seinen Asylgründen an. Befragungen der Beschwerdeführerin 1 erfolgten
am 17. September 2014 und am 12. November 2014.
C.a Der Beschwerdeführer 2 machte bei seiner Anhörung im Wesentlichen
geltend, seine Familie habe im Zuge des ersten Golfkrieges zwischen Iran
und Irak ihre Heimatregion Shatul Arab verlassen müssen und sei schliess-
lich in E._______ gelandet. Dort seien sie als arabischsprechende Abadani
von den Einheimischen in verschiedener Hinsicht benachteiligt worden und
hätten in Armut leben müssen. Er habe die Schikanen satt gehabt und sei
deshalb nach Kuwait gegangen, um Geld zu verdienen und nach Hause zu
schicken. Zwar habe er seine Familie in E._______ fortan ab und zu be-
sucht, sein Wohnsitz sei jedoch in Kuwait gewesen. Bei einem Besuch im
Iran im Jahr 2004 sei er von Sicherheitskräften befragt worden, weil er mit
Ausländern verkehrt habe. Bei einem neuerlichen Besuch im Iran mit sei-
nem Sohn (dem Beschwerdeführer 3) sei er am Flughafen in E._______
nach dem Aufenthaltsort der Mutter des Kindes gefragt worden. Zudem
habe man gefragt, ob er die Erlaubnis habe, das Kind mit sich zu führen.
Nach zwei Tagen seien Männer zum Haus seiner Mutter gekommen und
hätten ihn mitgenommen, um ihn über seine Beziehungen zu Arabern von
Ahwaz zu befragen. Nach kurzer Zeit habe er wieder gehen können, jedoch
Angst gehabt, auf eine Blacklist zu kommen und ein Ausreiseverbot zu er-
halten. Deshalb sei er nach einer Woche wieder abgereist. Seiner Familie
im Iran gehe es auch heute finanziell nicht gut. Zwei seiner Brüder seien
zudem wegen Drogenkonsums ins Gefängnis gekommen, einer davon sei
zwischenzeitlich freigelassen worden.
C.b Die Beschwerdeführerin 1 führte in ihren Anhörungen im Wesentlichen
aus, sie sei als staatenlose Bidoun im Kuwait in verschiedener Hinsicht
diskriminiert worden. Sie habe weder die Staatsangehörigkeit Kuwaits er-
halten noch habe sie den Führerschein machen können, und die Polizei
habe den Bidouns keinen Schutz gewährt. Als Bidoun sei sie – insbeson-
dere auf dem Arbeitsmarkt – immer von Einzelpersonen abhängig gewe-
sen, sexuellen Übergriffen ihrer Arbeitgeber und weiterer Bekannter sei sie
schutzlos ausgeliefert gewesen. Den sexuellen Übergriffen habe sie sich
entziehen können, indem sie sich ab 2003 selbständig gemacht habe be-
ziehungsweise für andere Arbeitgeber tätig gewesen sei. Jedoch sei sie
auch weiterhin diskriminiert worden. Im Jahr 2008 habe sie einen Konflikt
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gehabt mit ihrer ehemaligen Arbeitgeberin. Zudem habe sie Drohanrufe er-
halten. Ihr Haus sei im März 2008 abgebrannt, als niemand zu Hause ge-
wesen sei. Während die Behörden Kuwaits davon ausgegangen seien,
dass es sich um ein Problem mit dem Strom gehandelt habe, sei sie von
Brandstiftung ausgegangen. Die Versicherung habe jedenfalls den Scha-
den nicht bezahlt. Nach einem Monat und den notwendigen Reparaturen
hätten sie wieder ins Haus einziehen können, sich jedoch bereits auf eine
Ausreise vorbereitet, zumal sie sich als Ausländerin in einem fremden Land
gefühlt habe.
D.
Mit separaten Verfügungen vom 15. September 2015 wies das SEM die
Asylgesuche der Beschwerdeführer unter Verneinung ihrer Flüchtlingsei-
genschaft ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Voll-
zug der Wegweisung schob es zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
E.
Am 12. Oktober 2015 zeigte der oben rubrizierte Rechtsvertreter dem SEM
an, er vertrete fortan die Interessen der Beschwerdeführer 1 bis 4 und ver-
langte Einsicht in die Verfahrensakten und insbesondere den internen An-
trag auf Anordnung der vorläufigen Aufnahme (VA-Antrag) beziehungs-
weise zumindest die Zustellung einer Begründung dieser Anordnung.
F.
Mit separaten Eingaben vom 15. Oktober 2015 fochten die Beschwerde-
führerin 1 einerseits und die Beschwerdeführer 2-4 anderseits durch ihren
Rechtsvertreter die beiden Verfügungen vom 15. September 2015 beim
Bundesverwaltungsgericht an.
Materiell beantragten sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen
und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen und
richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und zur Neubeurteilung sowie zum Erlass eines einzigen Asylentscheids
für sämtliche Familienmitglieder. Eventualiter sei die angefochtene Verfü-
gung aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu ge-
währen. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die
Flüchtlingseigenschaft festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuord-
nen.
In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Gewährung vollumfänglicher
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Akteneinsicht einschliesslich der Einsicht in den internen Antrag um Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme (VA-Antrag); nach Gewährung der Akten-
einsicht und eventualiter des rechtlichen Gehörs sei eine Frist zur Be-
schwerdeergänzung anzusetzen. In Bezug auf die Anordnung der vorläufi-
gen Aufnahme wurde der Eventualantrag gestellt, gegenüber den Be-
schwerdeführern die Gründe für die Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs offenzulegen.
Schliesslich wurde beantragt, die Beschwerdeführer von der Bezahlung
der Verfahrenskosten zu befreien und auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses zu verzichten; eventualiter sei eine angemessene Frist zur Ein-
reichung der Fürsorgebestätigung beziehungsweise zur Bezahlung des
Kostenvorschusses anzusetzen.
Den Beschwerden waren dieselben Beweismittel beigelegt, namentlich
eine Heiratsurkunde betreffend die Eheschliessung der Beschwerdeführer
1 und 2, verschiedene Berichte zur Diskriminierung von Arabern im Iran
und zur Lage von Bidoun in Kuwait sowie eine Bestätigung der Staatenlo-
sigkeit der Beschwerdeführerin 1. Zudem umfassen beide Beschwerden
dieselben rechtlichen Rügen.
G.
Mit gleichlautenden Zwischenverfügungen vom 29. Oktober 2015 wies der
Instruktionsrichter die jeweiligen Begehren um Einsicht in den internen VA-
Antrag ebenso ab wie das Gesuch um Ansetzung einer Frist zur Beschwer-
deergänzung. Gleichzeitig verzichtete er auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses und verwies die Behandlung des Gesuchs um unentgeltliche
Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt. In Bezug auf das allgemeiner
gefasste Akteneinsichtsbegehren in den Beschwerdeschriften hielt er fest,
dass die Behandlung des Akteneinsichtsgesuchs durch das SEM sich mit
der Beschwerdeerhebung gekreuzt habe, so dass sich der Antrag als ge-
genstandslos erweise.
H.
Mit separaten, inhaltlich deckungsgleichen Eingaben vom 3. November
2015 ergänzte der Rechtsvertreter seine jeweiligen Beschwerdeschriften.
I.
Mit separaten, inhaltlich gleichlautenden Eingaben vom 30. November
2015 reichte der Rechtsvertreter einen Arztbericht vom Dr. med. F._______
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vom 26. November 2015 zu den Akten. Aus dem Bericht geht hervor, dass
die Beschwerdeführerin 1 unter einer posttraumatischen Belastungsstö-
rung sowie einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem
Syndrom leide. Weiter weist der Bericht darauf hin, dass die Prognose
ohne Behandlung mittel- und langfristig sehr schlecht sei und aus psychi-
atrischer Sicht eine Rückkehr nach Kuwait unmöglich erscheine. Mit Ein-
gabe vom 3. Oktober 2016 reichten die Beschwerdeführer einen weiteren,
dem wesentlichen Inhalt nach gleichlautenden Arztbericht von Dr. med.
G._______ vom 27. September 2016 zu den Akten.
J.
Mit Eingabe vom 3. Dezember 2015 reichte der Rechtsvertreter eine sich
auf den Beschwerdeführer 2 beziehende Arbeitsbestätigung des Leiters
des (…) zu den Akten.
K.
Mit Eingabe vom 29. Januar 2016 reichte der Rechtsvertreter ein Schrei-
ben des Bruders des Beschwerdeführers 2 zu den Akten und übersandte
dem Gericht zusätzlich das für den Versand aus dem Iran benützte Cou-
vert. Am 9. Februar 2016 folgte eine Übersetzung des Schreibens.
L.
Am 14. September 2016 informierte der Rechtsvertreter das Gericht dar-
über, dass beim SEM ein Gesuch um Abänderung des Nachnamens der
Beschwerdeführer hängig sei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführer sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerden ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
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2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerdeverfahren E-6632/2015 und E-6635/2015 werden auf-
grund des engen persönlichen, sachlichen und rechtlichen Zusammen-
hangs sowie aus prozessökonomischen Gründen vereinigt. Es ergeht ein
einziges Urteil.
2.3 Die Beschwerden erweisen sich als offensichtlich unbegründet und
sind im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer
zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit sum-
marischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
Die Beschwerdeanträge um Gewährung der Akteneinsicht und um Anset-
zung einer Nachfrist zur Beschwerdeergänzung wurden mit den Zwischen-
verfügungen vom 29. Oktober 2016 abgewiesen, so dass sie im vorliegen-
den Entscheid nicht mehr zu behandeln sind. Der Beschwerdeantrag auf
Zustellung einer schriftlichen Begründung der Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs richtet sich offensichtlich an die Vorinstanz. Auch ist nicht
ersichtlich, inwiefern ein solcher Antrag im Rahmen einer Beschwerde dem
Bundesverwaltungsgericht unterbreitet werden könnte, zumal er sich aus-
serhalb des Streitgegenstands befindet, der durch die angefochtene Ver-
fügung begrenzt wird; auf den Antrag ist nicht einzutreten.
4.
Die Beschwerdeführer rügen, das Verfahren könne nicht als fair betrachtet
werden. Der Beschwerdeführer 2 sei anlässlich der Anhörung vom 24. Juni
2014 mehrmals unterbrochen worden und man habe ihm nicht die Gele-
genheit gegeben, alles zu erzählen, was er habe erzählen wollen. Die An-
hörung der Beschwerdeführerin 1 am 17. September 2014 habe zu lange
gedauert.
Diese Vorhaltungen stossen ins Leere; eine Verletzung von Art. 29 BV ist
nicht ersichtlich. Es liegt in der Natur der Sache, dass im Rahmen einer
Befragung zu den Asylgründen auf asylrechtlich relevante Gesichtspunkte
fokussiert werden muss. Mitunter kann das voraussetzen, den Redefluss
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einer asylsuchenden Person zu unterbrechen, wenn die Vorbringen offen-
sichtlich keinen Bezug zu möglichen Verfolgungshandlungen im weitesten
Sinn mehr aufweisen, was in der Anhörung des Beschwerdeführers 2 der
Fall war. Im Übrigen trifft zwar zu, dass die Anhörung der Beschwerdefüh-
rerin 1 am 17. September 2014 etwas über fünf Stunden dauerte. Der Vo-
rinstanz deshalb ein unfaires Verfahren (Art. 29 BV) vorzuwerfen geht je-
doch nicht an, zumal die Beschwerdeführerin 1 selbst gegen Ende der Be-
fragung noch auf die Fortführung derselben drängte (vgl. Akten des Asyl-
verfahrens, B46/19, F 105-108). Gerade im Interesse eines fairen Verfah-
rens brach die Befragerin die Anhörung trotz des Wunschs der Beschwer-
deführerin 1 ab und setzte sie am 12. November 2014 fort.
5.
Die Beschwerdeführer rügen verschiedene Verletzungen ihres Anspruchs
auf rechtliches Gehör.
5.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-
greift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Er-
lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise
beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisan-
trägen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise ent-
weder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,
wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch
auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse,
die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren
Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1,
BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert
die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu
prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das
gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge,
die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erschei-
nen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den
Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die
wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten
lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass
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sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander-
setzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl.
BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
5.2 Die Beschwerdeführer rügen, die Vorinstanz habe den Anspruch auf
rechtliches Gehör verletzt, weil sie für die Beschwerdeführerin 1 einerseits
und die Beschwerdeführer 2-4 anderseits separate Verfügungen erlassen
habe. Zwar trifft zu, dass dieses Vorgehen nicht der vorherrschenden Pra-
xis entspricht, für asylsuchende Ehegatten und ihre Kinder grundsätzlich
nur eine Verfügung zu erlassen. Auch liegt zumindest nicht auf der Hand,
dass aufgrund der unterschiedlichen Staatenzugehörigkeit der Beschwer-
deführer von diesem Standardvorgehen abgerückt werden müsste. Den-
noch kann von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht die Rede
sein. Die Vorinstanz hat die Akten zu den Asylgesuchen aller Beschwerde-
führer in einem einzigen Dossier gesammelt und die Asylgesuche wurden
amtsintern von denselben Personen behandelt, so dass eine Koordination
sichergestellt war. In beiden angefochtenen Verfügungen ist erwähnt, dass
die Asylgesuche aller Beschwerdeführer gleichzeitig eingereicht wurden.
Ebenso erfolgte die Anordnung der vorläufigen Aufnahme koordiniert. Den
Beschwerdeführern ist aus der Vorgehensweise der Vorinstanz in keiner
Art und Weise ein Rechtsnachteil erwachsen.
5.3 Die Beschwerdeführer erblicken eine Verletzung ihres Akteneinsichts-
rechts darin, dass die Vorinstanz ihnen die Akten des ersten Asylverfahrens
nicht zugestellt habe, obwohl in den BzP-Protokollen teilweise auf die BzP-
Protokolle des ersten Asylverfahrens verwiesen werde und die BzP-Proto-
kolle des vorliegenden Asylverfahrens teilweise unvollständig geblieben
seien. Diese Rüge geht fehl. Art. 26 Abs. 1 VwVG räumt den Beschwerde-
führern lediglich den Anspruch ein, Akten in ihrer Sache einzusehen. Das
bedeutet, dass sich der Anspruch auf Akteneinsicht auf die jeweilige Sache
bezieht und nicht über diese hinausgeht (vgl. WALDMANN/OESCHGER, in:
Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfah-
rensrecht, 2. Aufl. 2016, N 59 zu Art. 26 VwVG). Die A-Akten des SEM-
Dossiers der Beschwerdeführer betreffen das mit einem Nichteintretens-
entscheid beendete erste Asylverfahren in der Schweiz und sind damit
nicht Bestandteil des vorliegenden zweiten Asylverfahrens. Abgesehen da-
von hat die Vorinstanz in den angefochtenen Entscheiden nicht auf sie ab-
gestellt. Der Verweis in den BzP-Protokollen des vorliegenden Verfahrens,
welcher sich auf Angaben von untergeordneter Bedeutung in den BzP-Pro-
tokollen des ersten Verfahrens beschränkt (letzte Adresse im Heimatstaat
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u.ä.), macht die A-Akten nicht zu Akten des vorliegenden Verfahrens. Nur
am Rande zu erwähnen ist, dass eine summarische Befragung zu den
Asylgründen in der Vorbereitungsphase im Ermessen des SEM liegt
(Art. 26 Abs. 2 AsylG), so dass dem SEM nicht vorzuwerfen ist, wenn es
auf eine solche Befragung verzichtet oder sie – wie hier – abkürzt.
Unabhängig von den vorstehenden Erwägungen ist darauf hinzuweisen,
dass die Beschwerdeführer aus Art. 29 Abs. 2 BV einen Anspruch ableiten
können, auch Akten des bereits abgeschlossenen Asylverfahrens bei der
Vorinstanz einzusehen. Dieses Begehren kann jedoch nicht im vorliegen-
den Verfahren gestellt werden, zumal sich dessen Verfahrensgegenstand
auf die Überprüfung der angefochtenen Verfügungen gemäss den Rechts-
begehren der Beschwerdeführer beschränkt.
5.4 Eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts kann auch nicht darin erblickt
werden, dass das SEM die Aktenstücke B30/1, B35/1 und B50/1 als interne
Aktenstücke qualifiziert und den Beschwerdeführern nicht zugestellt hat.
Das Aktenstück B30/1 wie das Aktenstück B35/1 dokumentieren amtsin-
terne Korrespondenzen zwischen dem SEM und den kantonalen Migrati-
onsbehörden, welche den Zweck verfolgten, die beteiligten Behörden be-
treffend den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin 1 auf demsel-
ben Stand zu halten. Das Aktenstück B50/1 ist ein interner Auftrag zur Ab-
klärung bestimmter länderspezifischer Fragen. In Einklang mit der Praxis
des Bundesgerichts (BGE 115 V 297, 303, E. 2 g/aa) hat das SEM diese
Dokumente als interne Aktenstücke klassifiziert, die dem Akteneinsichts-
recht nicht unterstehen.
5.5 Im Weiteren trifft zwar zu, dass die Vorinstanz ein Schreiben der vor-
maligen Rechtsvertretung der Beschwerdeführer vom 16. Januar 2015
fälschlicherweise nicht akturiert hat. Das Schreiben befindet sich jedoch in
den Akten. Daraus ist den Beschwerdeführern kein Rechtsnachteil entstan-
den, zumal es sich dabei um ein Schreiben handelt, das von ihnen selbst
stammt. Das Akteneinsichtsrecht der Beschwerdeführer wurde durch die
versehentliche Nichtakturierung des Schreibens vom 16. Januar 2015 je-
denfalls nicht verletzt, zumal kleinere Unzulänglichkeiten in der Ablage
noch keine Verletzung der Aktenführungspflicht zu begründen vermögen
(vgl. WALDMANN/OESCHGER, a.a.O., N 38 zu Art. 26 VwVG, mit zahlreichen
Hinweisen auf die Rechtsprechung). Auch darin, dass die Vorinstanz die
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Unmenge an eingereichten Beweismitteln mit nur sehr beschränkter Aus-
sagekraft nicht einzeln auf dem Beweismittelcouvert aufgelistet hat, kann
offensichtlich keine Verletzung der Aktenführungspflicht erblickt werden.
5.6 Die Beschwerdeführer rügen, die Vorinstanz habe ihre Begründungs-
pflicht und ihre Pflicht zur richtigen Sachverhaltsabklärung verletzt, weil sie
die Vorbringen betreffend die Verfolgung in Kuwait nicht gewürdigt habe.
Dabei wird verkannt, dass die Vorinstanz eine mögliche Verfolgung in Ku-
wait für die materielle Prüfung der Asylgesuche als irrelevant betrachtet
hat. Ob diese rechtliche Einschätzung korrekt ist, ist nach Art. 3 AsylG zu
beurteilen. Jedenfalls stellt es keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar,
wenn die Vorinstanz aufgrund dieser rechtlichen Einschätzung die Vorbrin-
gen betreffend Kuwait nicht gewürdigt beziehungsweise weitere Sachver-
haltsabklärungen unterlassen hat, zumal es sich dabei nicht um Äusserun-
gen handelt, die nach der rechtlichen Auffassung der Vorinstanz zur Klä-
rung der konkreten Streitfrage beitragen konnten.
5.6.1 Soweit der Vorinstanz die Nichtberücksichtigung verschiedener Ein-
zelvorbringen während der Anhörungen vorgeworfen wird, ist nicht ansatz-
weise aufgezeigt, worin eine Gehörsverletzung bestehen soll. Vielmehr be-
schränken sich die Beschwerdeführer darauf, einzelne Aussagen aus den
Anhörungsprotokollen zu zitieren, die in der angefochtenen Verfügung
nicht erwähnt worden seien. Das Vorbringen ist nicht geeignet, eine Verlet-
zung der Begründungspflicht darzutun, zumal sich die Vorinstanz nicht mit
allen Aussagen einzeln auseinandersetzen muss und auch nicht kann.
Dass diese Aussagen im Hinblick auf die Asylrelevanz der Vorbringen des
Beschwerdeführers wesentlich sein könnten, ist nicht ersichtlich.
5.6.2 Soweit die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs sich auf die
Erwägungen der Vorinstanz zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs bezieht, können die Beschwerdeführer eine Verletzung schon des-
halb nicht geltend machen, weil die Vorinstanz diesbezüglich mit der An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme zu ihren Gunsten entschieden hat, sie
mithin nicht beschwert sind (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG).
5.6.3 Eine Gehörsverletzung liegt auch sonst nicht vor. Die Vorinstanz hat
den Beschwerdeführern ein- (Beschwerdeführer 2) beziehungsweise zwei
Mal (Beschwerdeführerin 1) Gelegenheit geboten, sich zu ihren Asylgrün-
den zu äussern und den Sachverhalt nach Einräumung sämtlicher Verfah-
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rensrechte festgestellt. Die Rüge, es hätten weitere Abklärungen – nament-
lich eine weitere Anhörung – durchgeführt werden müssen, entbehrt jegli-
cher Grundlage.
5.6.4 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt damit nicht vor. Die
Rüge ist unbegründet. Das Willkürverbot (Art. 9 BV) hat keinen selbständi-
gen Gehalt, weil das Bundesverwaltungsgericht Tat- und Rechtsfragen mit
voller Kognition überprüfen kann. Wie nachfolgend zu zeigen ist, hat die
Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig fest-
gestellt.
6.
6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Grundsätzlich
muss die Verfolgung vom Heimatstaat ausgehen; einzig bei Personen
ohne Staatsangehörigkeit ist für die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft das
Land des letzten Wohnsitzes massgebend (vgl. WERENFELS, Der Begriff
des Flüchtlings im schweizerischen Asylrecht, 1987, S. 329 f.).
6.2 Im Falle der Beschwerdeführer 2-4 ist aufgrund der iranischen Staats-
angehörigkeit aus flüchtlingsrechtlicher Sicht nicht entscheidend, ob ihnen
in ihrem bisherigen Aufenthaltsstaat Kuwait eine Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG droht, sondern ob sie eine solche bei einer derzeit hypotheti-
schen Rückkehr in den Iran zu befürchten hätten. Entgegen der Beschwer-
deschrift ist damit für die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der Beschwer-
deführer 2-4 lediglich eine mögliche Verfolgung im Iran zu prüfen.
6.2.1 Diesbezüglich hat die Vorinstanz zutreffend ausgeführt, für die Be-
stimmung der Flüchtlingseigenschaft sei der Zeitpunkt des Asylentscheids
massgebend. Die vom Beschwerdeführer 2 geltend gemachte Diskriminie-
rung aufgrund seiner Haarfarbe und Herkunft aus Abadan liege zu weit zu-
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rück, als dass sie heute noch Asylrelevanz entfalten könnten. Diese Ge-
schehnisse in den Jahren vor 1992 würden zudem durch seine regelmäs-
sigen Rückreisen in den Iran relativiert, zumal ein solches Verhalten nicht
dem einer tatsächlich an Leib und Leben gefährdeten Person entspreche.
Er habe jeweils legal in den Iran ein- und ausreisen könne, was ebenfalls
gegen eine Gefährdung spreche. Dass er bei der Ankunft im Iran im Jahr
2009 von den Behörden einer Befragung unterzogen worden sei,
sei nicht asylrelevant.
6.2.2 Die Beschwerdeführer setzen sich in den Beschwerdeschriften und
den Beschwerdeergänzungen nicht mit diesen überzeugenden Ausführun-
gen der Vorinstanz auseinander, sondern behaupten unter Hinweis auf ver-
schiedene Berichte pauschal, die ethnische Minorität der Araber werde im
Iran diskriminiert. Dieses Vorbringen ist jedoch nicht geeignet, die vor-
instanzlichen Erwägungen in Frage zu stellen (vgl. auch Urteil des BVGer
D-3132/2014 vom 9. Oktober 2014), zumal auch Benachteiligungen auf-
grund der ethnischen Zugehörigkeit eine gewisse Intensität erreichen müs-
sen, um die Schwelle von Art. 3 AsylG zu erreichen. Diese Schwelle ist
vorliegend nicht erreicht, was unter anderem durch die verschiedenen Hei-
matreisen des Beschwerdeführers 2 bekräftigt wird. Auch den verfügbaren
Quellen sind keine Hinweise zu entnehmen, dass im Iran eine systemati-
sche Diskriminierung von ethnischen Arabern vorherrscht, welche die
Schwelle der Asylrelevanz erreicht (vgl. z. B. den Bericht des Austrian
Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation von
September 2015, Iran: Freedom of Religion; Treatment of Religious and
Ethnic Minorities, zugänglich unter
load/90_1443443478_accord-iran-coi-compilation-september-2015.pdf>,
zuletzt abgerufen am 2. Dezember 2016). Der Umstand, dass sich ein Bru-
der des Beschwerdeführers 2 wegen Drogenkonsums in einem iranischen
Gefängnis befindet, ändert an diesem Befund nichts.
6.3 In Bezug auf die staatenlose Beschwerdeführerin 1 erwog die Vor-
instanz, ihre Vorbringen der sexuellen Ausbeutung und der systematischen
Diskriminierung aufgrund der Zugehörigkeit zu den Bidoun seien glaubhaft.
Es müsse ihr jedoch entgegengehalten werden, dass sie sich nie darum
bemüht habe, die iranische Staatsbürgerschaft zu erlangen, obwohl ihr
diese aufgrund der Heirat mit dem Beschwerdeführer 2 nach iranischem
Recht (Art. 976 Abs. 6 des iranischen Zivilgesetzbuches) zustehen würde.
Zwar sei nach ihren Erlebnissen in Kuwait nachvollziehbar, dass ihr Ver-
trauen in staatliche Gebilde erschüttert sei. Dies vermöge jedoch nichts
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daran zu ändern, dass sie sich unter den Schutz des iranischen Staa-
tes hätte stellen können.
Die Beschwerdeschriften und Beschwerdeergänzungen, die sich haupt-
sächlich mit den Geschehnissen und der Lage der Bidoun in Kuwait ausei-
nandersetzen, vermögen die überzeugende Argumentation der Vorinstanz
nicht in Frage zu stellen, weshalb grundsätzlich auf die angefochtene Ver-
fügung zu verweisen ist. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin
1 hätte ihr unter Annahme einer tatsächlichen Verfolgung zugemutet wer-
den können, sich unter den Schutz des iranischen Staates zu stellen, der
ihr offen gestanden hätte.
Darüber hinaus ist aber auch grundsätzlich fraglich, ob die Nachteile, die
die Beschwerdeführerin 1 in Kuwait erlitten hat, asylbeachtlich sind. Das
Gericht stellt nicht in Frage, dass sie in Kuwait traumatischen Erlebnissen
ausgesetzt war. Die zahlreichen Vergewaltigungen bis 2003, welche von
den kuwaitischen Sicherheitsbehörden nicht verfolgt worden sind, waren
zum Zeitpunkt der Ausreise der Beschwerdeführerin 1 aufgrund des feh-
lenden zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs jedoch nicht mehr asyl-
relevant. Das Abbrennen des Hauses im Jahr 2008 erreicht die Schwelle
der Asylrelevanz nicht, zumal nicht auszuschliessen ist, dass es sich dabei
um einen Unfall handelte (vgl. Akten des Asylverfahrens, B48/15, F 35-
F42). Zudem ist nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin 1 ei-
nen Monat nach dem Brand mit ihrer Familie in das Haus zurückkehrte und
mehr als ein Jahr dort lebte (vgl. Akten des Asylverfahrens, B48/15, F 49),
wenn sie tatsächlich damit gerechnet hätte, Opfer einer asylrelevanten Ver-
folgung zu werden. Die Frage der Asylrelevanz der Geschehnisse in Ku-
wait kann jedoch letztlich offen bleiben, zumal es der Beschwerdeführerin
1 – wie aufgezeigt – möglich und zumutbar gewesen wäre, sich unter den
Schutz des iranischen Staates zu stellen und damit einer Verfolgung in Ku-
wait zu entgehen.
6.4 Zusammengefasst hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der
Beschwerdeführer unter vollständiger und richtiger Abklärung des rechts-
erheblichen Sachverhalts zu Recht verneint und folglich auch ihre Asylge-
suche abgewiesen.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerde-
führer in den Niederlanden bereits drei Verfahren durchlaufen haben und
ihre dortigen Anträge auf internationalen Schutz abgelehnt worden sind,
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wobei die niederländischen Behörden im Wesentlichen dieselben Asylvor-
bringen zu beurteilen gehabt haben dürften.
7.
Lehnt das SEM ein Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug
an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
AsylG). Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
Aus den vorangegangenen Erwägungen kann nicht geschlossen werden,
die Beschwerdeführer seien angesichts der aktuellen Lage im Iran dort
nicht gefährdet. Eine solche Gefährdung ist aber nur unter dem Aspekt von
Art. 83 Abs. 3 oder 4 AuG (SR 142.20) zu prüfen, wonach der Wegwei-
sungsvollzug für ausländische Personen nicht zulässig ist, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise in den Heimat-,
Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen, beziehungsweise un-
zumutbar sein kann, wenn sie aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürger-
krieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet
sind. Der besonderen Situation der Beschwerdeführer aufgrund ihres fra-
gilen gesundheitlichen Zustands und der langen Landesabwesenheit des
Beschwerdeführers 2 wurde durch das SEM mit der Anordnung der vorläu-
figen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rech-
nung getragen. Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs war
nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung und ist folglich auch in
diesem Verfahren nicht zu prüfen. Auf den Antrag der Beschwerdeführer,
die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, ist bei dieser
Sachlage mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
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10.
10.1 Aus den obenstehenden Ausführungen ergibt sich, dass die materiel-
len Rechtsbegehren im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung als aussichts-
los zu gelten hatten, womit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ungeachtet einer allfälligen prozessu-
alen Bedürftigkeit abzuweisen ist. Abzuweisen ist bei dieser Sachlage auch
der Antrag, den Beschwerdeführern Frist zur Einreichung einer Fürsorge-
bestätigung anzusetzen.
10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwer-
deführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 800.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Das Gesuch um Ansetzung einer angemessenen Frist zur
Bezahlung des Kostenvorschusses erweist sich aufgrund des Verzichts auf
die Erhebung eines solchen als gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerdeverfahren E-6632/2015 und E-6635/2015 werden ver-
einigt.
2.
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800. – werden den Beschwerdeführern auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Arthur Brunner