Abtei lung V
E-6633/2006/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 6 . N o v e m b e r 2 0 0 8
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richterin Marianne Teuscher,
Gerichtsschreiber Urs David.
A._______,
B._______,
C._______,
D._______,
E._______,
syrischer Herkunft,
alle vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFF vom 14. August 2003 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6633/2006
Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben verliessen die Beschwerdeführenden ihren
Herkunftsstaat Syrien Ende Mai 2002 und reisten am 8. Juni 2002 in
die Schweiz ein. Beim Versuch nach Deutschland weiterzureisen, wur-
den sie von den deutschen Bundesgrenzschutzbehörden angehalten
und der zuständigen Kantonspolizei übergeben. Am 9. Juni 2002
suchten sie in der Empfangsstelle (neu Empfangs- und Verfah-
renszentrum) Basel um Asyl nach. Anlässlich der Kurzbefragungen
vom 12. Juni 2002 in der Empfangsstelle sowie der Anhörungen vom
14. August und vom 1. Oktober 2002 zu den Asylgründen durch die
kantonale Behörde machten die Beschwerdeführenden im
Wesentlichen Folgendes geltend:
Sie stammten aus F._______, seien ethnische Kurden und gehörten in
Syrien zur Kategorie der registrierten staatenlosen Ausländer (Ajanib).
Diese Einstufung sei mit erheblichen Nachteilen gegenüber syrischen
Staatsbürgern verbunden; beispielsweise seien sie in ihrer
Reisefreiheit, in ihren politischen Rechten, in der Berufsausübung und
beim Gütererwerb eingeschränkt. In Syrien herrsche Ungerechtigkeit
und Korruption. Im Jahre 1991 oder 1992 habe sich der
Beschwerdeführer der PKK (Kurdische Arbeiterpartei) angeschlossen
und im Jahre 1994 bereits zum Parteikader gehört. Die Partei habe er
vor allem finanziell, durch Personentransporte und durch das Verteilen
von Informationsmaterial unterstützt. Im Jahre 1998, als Abdullah
Oezcalan gefasst und in der Folge das Parteiziel eines autonomen
Kurdenstaates aufgegeben worden sei, habe er sich von der PKK
distanziert, diese aber zum Teil noch bis 2001 unterstützt. Wegen
seiner Distanzierung von der PKK sei er seit dem Jahre 2001
regelmässig von der Polizei beziehungsweise vom Nachrichtendienst
befragt und eingeschüchtert worden, da der syrische Staat mit der
PKK kollaboriere. Im selben Jahr habe er sich der illegalen Yekiti-
Partei angeschlossen, welche er fortan ebenfalls durch Personentrans-
porte und durch das Verteilen von Informationsmaterial unterstützt
habe. Der Partei gehörten bereits zwei seiner Brüder und ein Cousin
an; überhaupt unterstütze die ganze Familie und Verwandtschaft in ir-
gendeiner Form eine der kurdischen Parteien oder Organisationen.
Zusammen mit (...) sei er Anfang März 2002 unterwegs gewesen, als
anlässlich einer Polizeikontrolle das Auto durchsucht und dabei eine
Schachtel mit Yekiti-Flugblättern des (...) beschlagnahmt worden sei.
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Während der (...) die ganze Schuld auf sich genommen habe und
deswegen zwei bis drei Monate inhaftiert und dann gegen Bestechung
freigelassen worden sei, sei der Beschwerdeführer nur kurz auf den
Polizeiposten mitgenommen und zur Kollaboration zulasten der Yekiti
aufgefordert worden. Er habe aus Furcht vor einer Inhaftierung der
Kollaboraton zugestimmt, in der Folge der Polizei jedoch keine
Informationen geliefert. Aus diesem Grund habe ihn die Polizei zu-
nächst ein- oder zweimal aufgesucht und befragt. Aus Angst vor einer
Festnahme habe er sich ab April 2002 bei Verwandten in F._______
versteckt gehalten, während er zuhause weiter von der Polizei gesucht
worden sei. Schliesslich habe er sich zur Ausreise mit seiner Familie
entschieden. Nach seiner Ausreise seien seine Eltern von der Polizei
nach seinem Aufenthaltsort befragt worden. Für den detaillierten Inhalt
der Aussagen wird auf die Akten verwiesen.
Die des Lesens und Schreibens unkundige Beschwerdeführerin beruft
sich auf die Ausreisegründe ihres religiös angetrauten Ehemannes und
macht – abgesehen von einer viertägigen polizeilichen Festhaltung im
Zusammenhang mit einem Nachbarstreit und ihrer Furcht vor
Problemen wegen ihrer illegalen Ausreise – keine weiteren
persönlichen Benachteiligungen geltend. Die Ausreise sei auf dem
Landweg über die nahegelegene Türkei beziehungseise den Irak und
die Weiterreise in die Schweiz via unbekannte Länder in einem LKW
erfolgt. (...). Für den detaillierten Inhalt der Aussagen wird auf die
Akten verwiesen.
Als Beweismittel gaben die Beschwerdeführenden ihre „Ausweise für
Ausländer“ (Zivilregisterauszüge) zu den Akten. Weitere Identitätsdo-
kumente besässen sie nicht und könnten sie als Ajanib auch nicht be-
anspruchen.
Die beiden Zivilregisterauszüge wurden im Rahmen einer amtsinter-
nen Dokumentenanalyse des Bundesamtes am 8. April 2003 auf ihre
Authentizität geprüft und als „unbestimmt“ erkannt.
B.
Mit Verfügung vom 14. August 2003 lehnte das BFF die Asylbegehren
ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung der Beschwerdeführen-
den aus der Schweiz und den Vollzug an. Die Vorinstanz begründete
ihre Verfügung damit, dass die Schilderungen der Beschwerdeführen-
den weder den Anforderungen von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26.
Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Glaubhaftmachung eines Asyl
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begründenden Sachverhalts noch jenen von Art. 3 AsylG an die
Flüchtlingseigenschaft genügten; der Vollzug der Wegweisung sei
zulässig, zumutbar und möglich. Auf die detaillierte Begründung wird,
soweit wesentlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
C.
Mit Beschwerdeeingabe vom 15. September 2003 an die damals zu-
ständig gewesene Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) bean-
tragen die Beschwerdeführenden die Aufhebung der Verfügung vom
14. August 2003, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, die Ge-
währung von Asyl, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnah-
me unter Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges sowie die Feststellung der Staatenlosigkeit
und die Regelung ihres Aufenthalts gemäss Staatenlosenübereinkom-
men; ferner ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege für die Verfahrenskosten. Auf die Begründung wird, soweit we-
sentlich, in den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung der ARK vom 23. September 2003 wurde der
Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege für die Verfahrenskosten auf den Urteilszeitpunkt in Aus-
sicht gestellt.
E.
Mit Vernehmlassung vom 27. Oktober 2003 beantragt das Bundesamt
die Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 14. November 2003 halten die Beschwerdeführenden
ihrerseits an den bisher gestellten Beschwerdebegehren und -vorbrin-
gen fest.
Auf den Inhalt des Schriftenwechsels und die dabei eingereichten wei-
teren Beweismittel wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen einge-
gangen.
F.
(...).
G.
Mit Eingabe vom 11. April 2005 ergänzten die Beschwerdeführenden
ihre Beschwerde. Auf den Inhalt der Eingabe und die eingereichten
Seite 4
E-6633/2006
Beweismittel wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegan-
gen.
H.
Am 29. Dezember 2005 wurde das Bundesamt von der ARK zu einem
weiteren Schriftenwechsel eingeladen.
Mit Verfügung vom 14. Februar 2006 zog das Bundesamt seinen ange-
fochtenen Entscheid teilweise in Wiedererwägung und gewährte den
Beschwerdeführenden die vorläufige Aufnahme infolge Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzuges. Betreffend Flüchtlingseigenschaft,
Asyl und Wegweisung als solcher hält das Bundesamt an seinen bis-
herigen Standpunkten und Ausführungen fest.
I.
Eine Anfrage der ARK vom 16. Februar 2006 betreffend einen allfälli-
gen Beschwerderückzug beantworteten die Beschwerdeführenden mit
Schreiben vom 3. März 2006 abschlägig. Gleichzeitig gaben sie eine
Honorarnote ihres Rechtsvertreters zu den Akten.
J.
Mit Eingabe vom 23. Mai 2006 ergänzten die Beschwerdeführenden
ihre Beschwerde erneut. Auf den Inhalt der Beschwerdeergänzung und
die eingereichten Beweismittel wird, soweit wesentlich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
K.
Mit standardisiertem Schreiben der ARK vom "November 2006" – be-
stätigt durch ein Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom
13. April 2007 – wurden die Beschwerdeführenden auf den Umstand
aufmerksam gemacht, dass das Bundesverwaltungsgericht die ARK
per 1. Januar 2007 ersetze und dannzumal für die Weiterführung des
Verfahrens zuständig sei.
L.
Mit Eingaben vom 15. Februar 2007 und vom 22. Juli 2008 ergänzten
die Beschwerdeführenden ihre Beschwerdeakten weiter. Auf den Inhalt
der Beschwerdeergänzungen und die eingereichten Beweismittel wird,
soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Seite 5
E-6633/2006
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel
übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53
Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Die Beschwerdeführenden sind daher zur Ein-
reichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
sowie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist – vorbehältlich
nachfolgender Einschränkung – einzutreten.
1.4 Für die Anerkennung der Staatenlosigkeit nach dem Übereinkom-
men vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlo-
sen (SR 0.142.40) und die daran anknüpfende Ausstellung von Reise-
dokumenten ist erstinstanzlich das BFM zuständig (vgl. Art. 59 Abs. 1
und Abs. 2 Bst. b sowie Art. 98 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR
142.20]; Art. 1 der Verordnung vom 27. Oktober 2004 über die Ausstel-
lung von Reisedokumenten für ausländische Personen [RDV, SR
143.5]; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1055/2006 vom 23.
Februar 2007 E. 5.2). Da im Falle der Beschwerdeführenden kein dies-
bezüglicher erstinstanzlicher Entscheid des BFM vorliegt, der beim
Bundesverwaltungericht angefochten werden könnte, ist auf das be-
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treffende Begehren mangels funktioneller Zuständigkeit nicht einzutre-
ten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Asylentscheid da-
mit, dass die Schilderungen der Beschwerdeführenden weder den An-
forderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl be-
gründenden Sachverhalts noch jenen von Art. 3 AsylG an die Flücht-
lingseigenschaft genügten. So sei die geltend gemachte Mitgliedschaft
des Beschwerdeführers bei der Yekiti zweifelhaft, da er über die Partei
und insbesondere deren Geschichte keine hinreichend substanziierten
Angaben zu machen imstande gewesen sei. Die Zweifel erhärteten
sich durch den Umstand, dass er diese Parteimitgliedschaft bei der
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Befragung in der Empfangsstelle mit keinem Wort erwähnt und ohne
zureichende Gründe oder Erklärungen erstmals bei der kantonalen
Anhörung geltend gemacht habe. Ferner erschienen die angeblichen
Verfolgungsmassnahmen seit 2001 wegen seines PKK-Austrittes
unglaubhaft, da Syrien seine wohlwollende und unterstützende
Haltung gegenüber der PKK (heute KADEK) im Jahre 1998
aufgegeben habe. Den Beginn dieser Verfolgungsmassnahmen habe
er zudem widersprüchlich (April oder Mai 2001 beziehungsweise
Oktober 2001) angegeben. Im Weiteren sei es als realitätsfremd
einzustufen, dass der Beschwerdeführer als angeblich bekanntes
Mitglied der Yekiti nach der geschilderten Polizeikontrolle mit
Flugblattbeschlagnahmung im Gegensatz zum (...) nicht ebenfalls in
Haft genommen worden sei, selbst wenn der (...) die Schuld auf sich
genommen und der Beschwerdeführer selber seine Kollaboration in
Aussicht gestellt hätte. Nicht nachvollziehbar erscheine angesichts
dieser Kollaborationszusicherung und der daraus sich unweigerlich
ergebenden Überwachungspraxis der syrischen Behörden, dass es
dem Beschwerdeführer ohne Weiteres hätte möglich sein können,
keine Informationen zu liefern und sodann unterzutauchen. Die Dauer
dieser Informationsverweigerung (sieben bis acht Monate
beziehungsweise nur zwei Monate) habe er im Übrigen
widersprüchlich dargelegt. Eine Verfolgung beziehungsweise Furcht
vor Verfolgung aus politischen Gründen könne daher nicht geglaubt
werden. Diese Erkenntnis werde schliesslich gestützt durch die
überaus unplausiblen Ausreiseumstände – die Beschwerdeführenden
hätten nicht einmal das Zielland mit Sicherheit angeben können – und
die daraus sich ergebende Vermutung einer legalen Ausreise aus
Syrien. In Anbetracht der solchermassen angeschlagenen
Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführenden müsse auch am
Wahrheitsgehalt der übrigen Vorbringen gezweifelt werden.
Unbesehen dessen seien die mit dem ausgewiesenen Ausländerstatus
und der kurdischen Ethnie verbundenen allgemeinen
Benachteiligungen im Alltagsleben und in den Bürgerrechten mangels
zureichender Intensität flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Dies gelte
ebenso für die erwähnte viertägige Festhaltung der
Beschwerdeführerin wegen eines Nachbarstreits, zumal die Behörden
auf Anzeige hin legitimerweise Abklärungen vorzunehmen hätten.
4.2 In der Beschwerde vom 15. September 2003 bekräftigt der Be-
schwerdeführer zunächst seine langjährige PKK-Mitgliedschaft und
seine Zugehörighkeit zum „Milizkader“ seit dem Jahre 1994; in seiner
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Region sei er „oberster Verantwortlicher für die Organisation von Ab-
läufen“ gewesen. Im Weiteren hält er fest, dass er seit Herbst 2001
Probleme mit der Polizei gehabt habe, dies wegen seines PKK-Austrit-
tes im Jahre 1998 und seines Yekiti-Beitrittes im Jahre 2001; die Prob-
leme hätten sich seit der polizeilichen Anhaltung von Anfang März
2002 akzentuiert. Auch die Beschwerdeführerin hält im Wesentlichen
an ihren Vorbringen fest. Unter Bezugnahme auf die vorinstanzliche
Glaubhaftigkeitsprüfung macht der Beschwerdeführer geltend, er habe
bereits in der Empfangsstelle seine Yekiti-Zugehörigkeit erwähnt, doch
habe der Dolmetscher das Wort „Mitglied“ beziehungsweise „Kanditat“
falsch übersetzt. Angesichts seiner damals erst kurzen Zugehörigkeits-
dauer als „Aufnahmekanditat“ - dieser Status sei auch heute noch ak-
tuell und gehe zudem aus einer dem BFM vorliegenden Liste hervor -
hätten von ihm auch keine Detailkenntnisse über die Partei erwartet
werden dürfen. Demgegenüber habe er aber umfassende
Detailkenntnisse betreffend die PKK präsentieren können, welche
jedoch von der Vorinstanz nicht zu seinen Gunsten gewürdigt worden
seien. Ferner liege es durchaus auf der Hand, dass ehemalige PKK-
Milizkader, die sich der Yekiti zuwenden, aufgrund ihrer Vorkenntnisse
für den syrischen Geheimdienst von grossem Interesse seien. Sodann
erscheine es plausibel, dass er sich dem Zugriff der Behörden längere
Zeit habe entziehen können, zumal das BFM selber nicht müde werde
zu behaupten, die Yekiti-Mitgliedschaft allein genüge als
Verfolgungsgrund nicht. Angesichts der enormen Willkür und
Korruption erscheine auch seine Freilassung durch Bestechung
plausibel. Die (Vor-) Fluchtgründe des Beschwerdeführers seien somit
glaubhaft und stellten eine den Anspruch auf Asyl begründende
politische Verfolgung dar. Hinzu kämen beim Beschwerdeführer
gefährdungserhöhende Nachfluchtgründe: Als Yekiti-Kandidat und
Ausländer (Ajanib), der seit längerer Zeit in der Schweiz weile, sei er
gemäss Praxis im Falle einer Rückkehr mit höchster
Wahrscheinlichkeit Verfolgung ausgesetzt. Aufgrund der Schwere der
zu befürchtenden staatlichen Nachteile komme diesen Asylrelevanz
zu. Innerstaatliche Ausweichmöglichkeiten oder Asylausschlussgründe
lägen nicht vor. Entsprechend hätten der Beschwerdeführer und seine
Familie Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und
Gewährung des Asyls. Im Übrigen handle es sich beim
Beschwerdeführer bewiesenermassen um einen nicht als syrischer
Staatsbürger anerkannten Ausländer, mithin um einen formell und
materiell Staatenlosen, weshalb er Anspruch auf Regelung seines
Aufenthaltes gemäss dem Staatenlosenübereinkommen habe.
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Als Beweismittel nannte der Beschwerdeführer eine Parteibestätigung
der Yekiti Deutschland betreffend seine Person. Nachdem das Beweis-
mittel der Beschwerde nicht beigelegt war, wurde der Beschwerdefüh-
rer mittels Zwischenverfügung der ARK vom 23. September 2003 auf-
gefordert dieses nachzureichen. In einer Erklärung vom 1. Oktober
2003 teilte er mit, es handle sich um ein Versehen und das Beweismit-
tel existiere nicht.
4.3 In seiner die Abweisung der Beschwerde beantragenden Ver-
nehmlassung vom 27. Oktober 2003 räumt das Bundesamt ein, dass
der Beschwerdeführer auf einer ihm vorliegenden (...) der Yekiti
figuriere. Die (...) lasse aber keinerlei Rückschlüsse auf Aktivitäten in
Syrien zu. Aus dem bisher Erwogenen gehe klar hervor, dass er keine
Aktivitäten für die Yekiti in Syrien habe glaubhaft machen können. Es
dränge sich der Schluss auf, dass er sich der Yekiti erst in der Schweiz
(...) angeschlossen habe, um sich einen Nachfluchtgrund zu schaffen.
Allein die (...) bei der Yekiti Schweiz vermöge aber keine Furcht vor
Verfolgung zu begründen. Im Übrigen verweist das Bundesamt auf
seine Erwägungen gemäss angefochtener Verfügung.
4.4 In der Replik vom 14. November 2003 stellt der Beschwerdeführer
zunächst fest, dass sein Status als (...) der Yekiti gemäss Ver-
nehmlassung nunmehr unbestritten sei und somit die Ungereimtheiten
bezüglich der Mitgliedschaft nur auf Übersetzungsfehler zurückzufüh-
ren seien, wie er dies bereits in der Beschwerde geltend gemacht
habe. Sodann widerspreche das Argument des BFM, wonach die Mit-
gliedschaft beziehungsweise der Kandidatenstatus bei der Yekiti noch
keine Furcht vor Verfolgung begründe, der ARK-Praxis, gemäss
welcher der Verdacht exilpolitischer Aktivitäten hierzu genüge. Er
selber sei nunmehr unbestritten ein (aktiver) Anhänger der Yekiti.
Sodann verweisen die Beschwerdeführenden unter Vorlegung zweier
Berichte von Amnesty International auf die katastrophale
Menschenrechtslage und ebensolchen Haftbedingungen in Syrien
sowie auf die bedenkliche Praxis der syrischen Behörden im Umgang
mit Rückkehrenden.
4.5 Mittels Eingabe vom 11. April 2005 reicht der Beschwerdeführer
weitere Beweismittel (Fotos von Yekiti-Anhängern anlässlich einer
Demonstration vom 11. März 2005 in Bern; Videokassette betreffend
eine Kundgebung vom 14. März 2004 vor der US-Botschaft in Bern),
die seine exilpolitische Tätigkeit unterlegten, zu den Akten. Das
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steigende Ausmass dieser Aktivitäten spreche für die Vermutung, dass
die syrischen Behörden ihn beobachten und identifizieren würden. Die
Furcht vor Zufügung schwerer Nachteile im Falle einer Rückkehr nach
Syrien sei damit begründet.
4.6 Mit Verfügung vom 14. Februar 2006 zog das Bundesamt seinen
angefochtenen Entscheid im Rahmen eines weiteren Schriftenwech-
sels teilweise in Wiedererwägung und gewährte den Beschwerdefüh-
renden die vorläufige Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzuges. Betreffend Flüchtlingseigenschaft, Asyl und Wegwei-
sung als solcher hält das Bundesamt kommentarlos an seinen bisheri-
gen Standpunkten und Ausführungen implizit (und auf telefonische Be-
stätigung vom 15. Februar 2006 auch explizit) fest.
4.7 Mit Beschwerdeergänzungen vom 23. Mai 2006 gibt der Be-
schwerdeführer neue Beweismittel für seine exilpolitischen Aktivitäten
für die Yekiti zu den Akten, so betreffend eine Kundgebung vom 14.
März 2006 vor der US-Botschaft in Bern und verweist auf ver-
schiedene Internetseiten in diesem Zusammenhang. Er hält fest, dass
das Ausmass seiner Exiltätigkeiten inzwischen äusserst umfangreich
sei, welcher Umstand bereits für eine potenzielle Beobachtung und
Identifizierung durch die syrischen Behörden und mithin für seine Ver-
folgungssituation spreche. Ebenso macht er darauf aufmerksam, dass
er seit ungefähr Ende 2005 nunmehr Mitglied der Yekiti sei. Die Mit-
gliedschaft und sein Engagement für die Yekiti sowie das daraus sich
ergebende Gefährdungspotenzial gingen aus einer beigelegten
Parteibestätigung hervor.
In einer weiteren Beschwerdeergänzung vom 15. Februar 2007 macht
der Beschwerdeführer unter Beilegung entsprechender Beweismittel
(Fotos, DVD, Zeitungsartikel, Internet-Links, Flugblatt) auf seine weite-
ren exilpolitischen Betätigungen (Beteiligung an Protestaktionen vom
10. und vom 27. Dezember 2006 in Genf und an einer Hungerstreikak-
tion vom 11. bis 13. Januar 2007 in Zürich) aufmerksam.
Mit seiner letzten Beschwerdeergänzung vom 22. Juli 2008 reicht der
Beschwerdeführer weitere Beweismittel („Erklärung“, Internet-Link) be-
treffend seine Beteiligung an einer Yekiti-Kundgebung vom 3. Juni
2008 vor dem UNO-Gebäude in Genf zu den Akten. Zudem legt er
Bestätigungen von Zahlungen an die Yekiti (Schweiz) bei.
5.
Seite 11
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5.1 Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft im
Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität
erlitten hat (oder solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in ab-
sehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss), welche ihr ge-
zielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Ver-
folgungsmotive durch Organe des Heimat- oder Herkunftsstaats zuge-
fügt worden sind (bzw. zugefügt zu werden drohen). Die erlittene Ver-
folgung beziehungsweise die begründete Furcht vor künftiger Verfol-
gung muss aber nicht nur anlässlich der Ausreise aus dem Heimat-
oder Herkunftsstaat, sondern grundsätzlich auch noch im Zeitpunkt
des Asylentscheids aktuell sein. Begründete Furcht vor künftiger staat-
licher Verfolgung liegt entsprechend nur vor, wenn konkreter Anlass
zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt
der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer
Zeit verwirklicht und würde sich auch noch aus heutiger Sicht mit
ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen.
Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es
müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten
Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht
davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 1993 Nr. 21 E. 3 S. 138; WALTER KÄLIN, Grundriss des
Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 143 ff.).
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Vorbringen sind dann glaubhaft,
wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind;
sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentli-
chen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik ent-
behren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung
widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person per-
sönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall
ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweis-
mittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unter-
drückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbrin-
gen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interes-
se am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaub-
haftmachung bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein redu-
ziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände
und Zweifel an den Vorbringen der asylsuchenden Person. Eine
Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn die urteilende
Seite 12
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Behörde von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber über-
wiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt
der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten
Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorge-
brachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne
einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der
Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf
eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 1 - 3 AsylG;
zum Ganzen EMARK 1994 Nr. 5 E. 3c S. 43 f.; 1996 Nr. 28 E. 3a
S. 270).
5.2 Die Vorinstanz hat gesetzes- und praxiskonform erkannt, dass die
geltend gemachten und den Zeitraum bis zur Ausreise betreffenden
Vorfluchtgründe den Anforderungen von Art. 7 AsylG nicht genügen
(insb. angebliche politisch motivierte Verfolgungsmassnahmen wegen
Yekiti-Mitgliedschaft, PKK-Kaderzugehörigkeit und -austritt, Flugblät-
tertransport und faktischer Kollaborationsverweigerung) beziehungs-
weise keine Furcht vor künftiger Verfolgung subjektiv und objektiv zu-
reichend zu begründen vermögen (insb. allgemeine Benachteiligungen
als Ausländer und Kurden im Alltagsleben und in den Bürgerrechten
sowie behördliche Massnahmen im Zusammenhang mit einem Nach-
barstreit). Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die vorste-
hend (E. 4.1) zusammengefasste Begründung des Bundesamtes und
auf den originalen Wortlaut der angefochtenen Verfügung vom 14. Au-
gust 2003 (vgl. dort E. I) im Wesentlichen verwiesen werden. Der Inhalt
der Beschwerde vom 15. September 2003 führt zu keiner wesentlich
anderen Betrachtungsweise: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt
die angeblich ehemalige PKK-Mitgliedschaft als solche und die
Betätigung als einfaches Parteimitglied nicht als unglaubhaft.
Hingegen entbehren die in der Beschwerde bekräftigte mehrjährige
Zugehörigkeit zum „Milizkader“ der PKK und die behauptete
Eigenschaft als deren „oberster Regionalverantwortlicher für die
Organisation von Abläufen“ sowie die geltend gemachte Zugehörigkeit
zur Yekiti in Syrien jeglicher Substanz und Realitätsnähe und wirken
konstruiert. Der Beschwerdeführer vermochte in den Anhörungen
bloss ein äusserst dürftiges politisches Bewusstsein darzutun, das
jedenfalls nicht auf eine höhergradige Funktion oder die Betrauung mit
Verantwortungsbereichen schliessen lässt. Auffallend ist gar, dass der
Beschwerdeführer in der Empfangsstelle keinerlei politisch geartete
Verfolgungskomponente geltend gemacht hat und er Fragen nach
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E-6633/2006
politisch motivierten Festnahmen und Verhaftungen verneinte. Die erst
in der kantonalen Anhörung vorgebrachten Nachschübe entbehren
einer hinreichenden Erklärung und lassen sich jedenfalls nicht mit
Übersetzungsmängeln begründen, zumal der Beschwerdeführer in der
Empfangsstelle die Yekiti-Zugehörigkeit – welcher Art auch immer –
mit keinem Wort erwähnte und dementsprechend das Argument eines
Übersetzungsmangels untauglich ist. Der Einwand eines blossen (...)
bei der Yekiti vermag das Fehlen von Detailkenntnissen über diese
Partei nicht zu erklären, zumal ein (...) immerhin auf ein erhebliches
Interesse an der Partei schliessen lassen müsste. Die Behauptung
umfassender Detailkenntnisse betreffend die PKK lässt sich anderseits
nicht auf die Akten abstützen. Auch die weiteren Einwände in der
Beschwerde (beispielsweise verbreitete Korruption und Willkür als
Erklärung für die privilegierte Behandlung des Beschwerdeführers
anlässlich der angeblichen Polizeikontrolle) überzeugen nicht. Es
ergibt sich für den Beschwerdeführer und bezogen auf den
Vorfluchtzeitraum das Bild eines äusserst niedrig profilierten und bloss
geringes politisches Bewusstsein aufweisenden Kurden, der
bestenfalls einfaches PKK-Mitglied war. Bezeichnenderweise
versuchte er in der Beschwerde seine Yekiti-Zugehörigkeit mit der
Behauptung der Existenz eines (angeblich beiliegenden) Beweismittels
zu untermauern, welches er jedoch trotz instruktionsrichterlicher
Nachforderung nicht vorzulegen imstande war. Die in seiner Erklärung
vom 1. Oktober 2003 gelieferte Mitteilung, wonach es sich bei der
betreffenden Erwähnung auf Seite 4 der Beschwerde um ein Versehen
handle und das Beweismittel gar nicht existiere, erstaunt umso mehr,
als sich der Beschwerdeführer weiter hinten (auf S. 6 der Beschwerde)
nochmals auf dieses Beweismittel beruft. An der gewonnenen
Erkenntnis eines vor der Ausreise politisch nicht verfolgten
Beschwerdeführers vermag auch der Inhalt der weiteren
Schriftenwechsel – diese beschlagen hauptsächlich Fragen betreffend
das Bestehen politisch motivierter subjektiver Nachfluchtgründe –
nichts zu ändern.
Im Weiteren ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass eine blosse Un-
zufriedenheit mit den allgemeinen politischen, wirtschaftlichen und so-
zialen Lebensbedingungen sowie eine gewisse allgemeine Verbitte-
rung über die Behandlung als Ajanib und Kurden durch staatliche Or-
gane als solche noch nicht von Art. 3 AsylG erfasst sind. Die allgemein
gegen die staatenlosen Kurden gerichteten Diskriminierungen sind zu
wenig intensiv, um flüchtlingsrechtliche Relevanz zu erreichen (vgl. die
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E-6633/2006
auch noch im heutigen Zeitpunkt im Wesentlichen zutreffende Lagebe-
urteilung in EMARK 2002 Nr. 23 E. 4d S. 185 f.). Ebenso ist festzuhal-
ten, dass weder die gewöhnliche und einfache Mitgliedschaft bei der
PKK in Syrien bis 1998 noch die seither erfolgte Distanzierung von der
Partei flüchtlingsrechtliche Relevanz auslösen, sondern das entspre-
chende Verhalten des Beschwerdeführers objektiv betrachtet vielmehr
als Loyalitätsbekundung mit der syrischen Regierung aufzufassen
wäre; darüber hinausgehende individuelle Verfolgungs- und Gefähr-
dungsmomente im Zusammenhang mit der angeblichen PKK-Zugehö-
rigkeit sind aus den Akten nicht ersichtlich und können, wie oben er-
kannt, vom Beschwerdeführer nicht plausibel dargetan werden.
In Würdigung der gesamten Umstände, Akten, Vorbringen und Beweis-
mittel ist zusammenfassend festzustellen, dass es den Be-
schwerdeführenden nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt der Ausreise
aus Syrien bestehende oder unmittelbar drohende asylrelevante Ver-
folgung respektive Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft zu
machen. Die Vorinstanz hat daher das Asylgesuch insoweit zu Recht
abgelehnt.
5.3 Anders präsentiert sich die Sachlage, soweit der Beschwerdefüh-
rer auf sein Verhalten in der Schweiz (exilpolitisches Engagement) hin-
weist und damit das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe geltend
macht:
Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3
AsylG ist nicht die Situation im Zeitpunkt der Ausreise, sondern die Si-
tuation im Zeitpunkt des Asylentscheides. So ist gegebenenfalls auch
eine asylsuchende Person als Flüchtling anzuerkennen, die erst auf-
grund von Ereignissen nach ihrer Ausreise im Falle einer Rückkehr in
ihren Heimat- oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter
Weise verfolgt würde. Zu unterscheiden ist dabei zwischen objektiven
und subjektiven Nachfluchtgründen. Objektive Nachfluchtgründe liegen
vor, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person
keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen; der
von einer Verfolgung bedrohten Person ist in solchen Fällen die Flücht-
lingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Subjektive
Nachfluchtgründe sind demgegenüber gemäss Art. 54 AsylG anzu-
nehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Ausreise aus
dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach
der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten
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hat. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere ein illegales
Verlassen des Heimatstaates (sog. Republikflucht), die Einreichung
eines Asylgesuchs im Ausland sowie politische Betätigungen im Exil,
wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen.
Massgebend ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des
Asylsuchenden im Exil als staatsfeindlich einstufen und dieser
deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG befürchten muss. Eine Person, welche sich auf subjektive
Nachfluchtgründe beruft, hat begründeten Anlass zur Furcht vor
künftiger Verfolgung, wenn eine flüchtlingsrechtlich relevante
Bestrafung - durch eine Verurteilung in Abwesenheit - bereits feststeht
oder der Verfolgerstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von
politischen Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb
bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgen
würde. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein
Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge anerkannt und als solche vorläufig
aufgenommen (vgl. zum Ganzen EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a und ferner
1994 Nr. 17 E. 3b u. 4, 1995 Nr. 7 E. 8, 1995 Nr. 9 E. 8c, 2006 Nr. 1 E.
6.1, je mit weiteren Hinweisen; MARIO GATTIKER, Das Asyl- und
Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 85 f.; KÄLIN, a.a.O., S.
131 f.; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: UEBERSAX/ MÜNCH/GEISER/ARNOLD [Hrsg.],
Ausländerrecht, Basel/Genf/München 2002, Rz. 8.20). Der
Asylausschlussgrund von Art. 54 AsylG ist absolut zu verstehen und
mithin unabhängig davon anzuwenden, ob Nachfluchtgründe miss-
bräuchlich gesetzt worden sind oder nicht (vgl. EMARK 1995 Nr. 7 E.
7; Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes vom 4. Dezember
1995, BBl 1996 II 73). Es ist daher nicht entscheidend, welchen
mutmasslichen Zweck die asylsuchende Person durch ihre exilpoliti-
schen Tätigkeiten zu erreichen versucht hat.
Der syrische Präsident Bashar al-Asad stützt seine Herrschaft insbe-
sondere auf die Loyalität einer Vielzahl militärischer und ziviler
Geheimdienste, die über umfassende Sondervollmachten verfügen
und keiner gesetzlichen oder administrativen Kontrolle unterstehen
(vgl. EMARK 2004 Nr. 1 E. 5b/cc S. 7). Der syrische Geheimdienst ist
auch im Ausland aktiv, wo seine Hauptaufgabe im Wesentlichen darin
besteht, syrische Oppositionelle und deren Kontaktpersonen
auszuforschen und zu überwachen sowie Exilorganisationen syrischer
Oppositioneller zu infiltrieren. Die so gewonnenen Informationen bilden
im Heimatland häufig die Grundlage für die Aufnahme in sogenannte
„Schwarze Listen“, über die eine lückenlose Überwachung dieser
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Personen bei der Einreise sichergestellt wird. Vor diesem Hintergrund
ist es durchaus denkbar, dass der syrische Geheimdienst auch von
der Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz erfährt. Es
bestehen indessen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Einreichung
eines Asylgesuchs für sich alleine bei einer Rückkehr nach Syrien
regelmässig zu behördlicher Verfolgung führt. Von besonderer Be-
deutung ist allerdings, dass Personen syrischer Herkunft nach einem
längeren Auslandsaufenthalt - unabhängig von der allfälligen
Einreichung eines Asylgesuchs - bei der Wiedereinreise in der Regel
einem eingehenden Verhör durch syrische Sicherheitskräfte
unterzogen werden. Welche Intensität diese Befragungen erreichen
und ob sie mit einer Misshandlung oder Folterung der befragten
Person verbunden sind beziehungsweise zu einer allenfalls längeren
Inhaftierung führen, kann nach den zur Verfügung stehenden Quellen
nicht präzise vorausgesagt werden, zumal angesichts einer
Menschenrechtssituation in Syrien, die nach wie vor durch Willkür,
Repression und Abschreckung gekennzeichnet ist, ein transparentes,
von nachvollziehbaren Motiven bestimmtes Regelverhalten der
syrischen Behörden nicht festzustellen ist (vgl. EMARK 2004 Nr. 1 E.
5b/cc). Wenn sich im Verlauf der Befragungen bei der Wiedereinreise -
aufgrund der Überwachungstätigkeit der syrischen Geheimdienste im
Ausland - unter Umständen bereits bestehende Verdachtsmomente
hinsichtlich oppositioneller Exilaktivitäten erhärten, ist in der Regel die
Überstellung der betreffenden Person an einen der erwähnten Ge-
heimdienste zu erwarten (vgl. zum Ganzen ASYL 2003/2, S. 18, zu ei-
nem nicht publizierten Urteil der ARK v. 2.10.2002 i.S. B.A.; Amnesty
International, Report 2007, Syrien; UK Home Office, Country of Origin
Information Report, Syrien, 10. Oktober 2007, Rz. 7.06, 8.01 ff., 9.04
und 25.04 ff.; SUSANNE BACHMANN, Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH],
Syrien - Update der Entwicklung von Mai 2004 bis September 2006,
S. 8).
Aus den vorliegenden Akten ergibt sich und bleibt seitens der Vorins-
tanz im Wesentlichen unbestritten, dass sich der Beschwerdeführer in
der Schweiz seit seiner Einreise regelmässig für die Belange der kur-
dischen Minderheit in Syrien sowie gegen die syrische Regierung und
das dortige politische System eingesetzt hat. Im Vordergrund stehen
dabei insbesondere Teilnahmen an Demonstrationen, Kundgebungen,
Protestaktionen und dergleichen im öffentlichen Raum und
verschiedentlich an exponierten Orten (beispielsweise vor
Botschaftsgebäuden). Dieses Engagement verfolgte er als Kanditat
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beziehungsweise als Mitglied der Yekiti oder in seiner persönlichen
Eigenschaft als Kurde und Ajanib. Die Aktivitäten sind durch zahlreiche
Beweismittel (Fotografien, Videokassette, DVD, Yekiti-
Parteibestätigung und -kandidatenliste, Zeitungsartikel, Internet-Links,
Berichte, Flugbätter, Zahlungsbelege usw.) erstellt. Das
Bundesverwaltungsgericht erachtet die Aktivitäten und die Yekiti-
Zugehörigkeit je für sich besehen qualitativ als noch nicht bedeutsam
in dem Sinne, dass irgendeine dieser Aktivitäten oder Eigenschaften
bereits das hinreichende Potenzial zur Begründung eines subjektiven
Nachfluchtgrundes hätte. Mit Bestimmtheit kann der Beschwerdeführer
nicht als Parteikader, Stratege oder gar ideologischer Führer der
syrischen Exilopposition betrachtet werden und er ist weder an den
Schaltstellen der Propaganda noch der Kommunikation beteiligt. Das
Profil und der Aktivismus des Beschwerdeführers werden auf
Rekursebene offensichtlich überzeichnet, wenngleich ihm in Relation
zum Vorfluchtzeitraum ein auf zwar eher bescheidenem Niveau, aber
doch gewachsenes politisches Bewusstsein zu attestieren ist. Das
scheinbar relativ wenig gewichtige exilpolitische Engagement des
Beschwerdeführers ist vor dem Hintergrund der zuvor umrissenen
Situation in Syrien zu betrachten. Die allgemeine Menschenrechtslage
in diesem Land ist seit Jahren durch Willkür, Repression und
Abschreckung gekennzeichnet und wird geprägt vom rechtsstaatlich
nicht kontrollierten Wirken der mit umfassenden Sondervollmachten
ausgestatteten Sicherheits- und Geheimdienste (vgl. EMARK 2004
Nr. 1 E. ). Dabei ist insbesondere die kurdische Minderheit in
Syrien einem beständigen Misstrauen der syrischen Behörden
ausgesetzt. Beim Beschwerdeführer fällt erheblich ins Gewicht, dass
seine exilpolitischen Aktivitäten, wenngleich als Einzelne nicht
besonders profiliert oder exponiert, doch über einen mehrjährigen
Zeitraum und in einer besonderen Häufigkeit erfolgt sind. Damit erhöht
sich in seinem Fall das Risiko, von den syrischen
Geheimdienstbehörden als staatsfeindliche Person mit auch künftigem
Schädigungspotenzial wahrgenommen zu werden. Als im erwähnten
Ausmass exilpolitisch tätiger Kurde hätte der Beschwerdeführer somit
im Falle einer Rückkehr nach Syrien damit zu rechnen, bereits bei der
Einreise einem Verhör unterzogen zu werden (vgl. EMARK 2005 Nr. 7
Erw. 7.2.2. S. 71). Gegenstand eines solchen Verhörs dürften neben
den Gründen für die illegale Ausreise insbesondere die exilpolitischen
Aktivitäten sein, wobei sich die syrischen Behörden diesbezüglich auf
ihre Erkenntnisse aus der Beobachtung der Opposition in Europa
stützen könnten. Auch wenn die syrischen Geheimdienste nicht die
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Möglichkeit haben dürften, sämtliche im Ausland befindlichen Syrer zu
überwachen, so kann doch nicht ausgeschlossen werden, dass ihnen
mittlerweile das Engagement des Beschwerdeführers aufgrund seiner
häufigen und jahrelang fortgesetzten Exiltätigkeit aufgefallen ist. Insge-
samt dürften die syrischen Behörden von den Exilaktivitäten des Be-
schwerdeführers soweit Notiz genommen haben, als sie ihn hier in der
Schweiz zumindest als regimekritischen Oppositionellen mit
staatsschädigendem Potenzial identifiziert haben, weshalb er im Fall
einer Rückkehr nach Syrien einer drohenden Verfolgungsgefahr
ausgesetzt wäre. Gemessen an den hohen Anforderungen, die
praxisgemäss an die Effektivität des am Zufluchtsort gewährten Schut-
zes zu stellen sind, kann in seinem Fall von einer valablen Fluchtalter-
native innerhalb der syrischen Landesgrenzen nicht ausgegangen wer-
den. Damit erfüllt der Beschwerdeführer sämtliche kumulativ erfor-
derlichen Kriterien der Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Definition
von Art. 3 AsylG. Mangels gegenteiliger Hinweise ist davon
auszugehen, dass er niemals an gewaltsamen Aktionen beteiligt war
und es bestehen keinerlei Anhaltspunkte für ein Fehlverhalten,
welches unter einen oder mehrere der von Art. 1 F des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30) umfassten Fälle zu
subsumieren wäre. Eine tatbeständliche Grundlage, welche den Aus-
schluss des Beschwerdeführers vom Flüchtlingsbegriff zur Folge hätte
(vgl. EMARK 1996 Nr. 18 E. 5-7 S. 173 ff.), liegt demnach nicht vor.
Hingegen kommt im Falle des Beschwerdeführers der Ausschluss-
grund von Art. 54 AsylG zum Tragen, weshalb ihm ungeachtet der
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft das Asyl in der Schweiz
vorzuenthalten ist (vgl. Art. 2 Abs. 1 und Art. 49 AsylG). Die gesamten
Akten und Umstände betreffend das Exilengagement des
Beschwerdeführers lassen zwar in Übereinstimmung mit der
sinngemässen Auffassung der Vorinstanz (vgl. Vernehmlassung vom
27. Oktober 2003) die Vermutung aufkommen, er habe seine Yekiti-
Parteizugehörigkeit und seinen Exilaktivismus in missbräuchlicher
Weise gezielt im Hinblick auf das Erreichen eines vorteilhafteren
Aufenthaltsstatus in der Schweiz entwickelt. Der Asylausschlussgrund
von Art. 54 AsylG ist jedoch – wie bereits oben erwähnt – absolut zu
verstehen und mithin unabhängig davon anzuwenden, ob
Nachfluchtgründe missbräuchlich gesetzt worden sind oder nicht (vgl.
EMARK 1995 Nr. 7 E. 7; Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes
vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II 73).
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5.4 In Würdigung aller aktenkundigen Umstände ist zusammenfas-
send festzustellen, dass das Bundesamt zu Recht das Asylgesuch der
Beschwerdeführenden abgelehnt, hingegen zu Unrecht das Nichterfül-
len der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festgestellt hat.
Durch den Anspruch des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft erwerben, basierend auf Art. 51 Abs. 1 AsylG,
auch die anderen Beschwerde führenden Familienmitglieder einen sol-
chen, zumal keine Anhaltspunkte für das Bestehen irgendwelcher Aus-
schlussgründe ersichtlich sind. Die Vorinstanz ist somit anzuweisen,
die Beschwerdeführer, die mit Verfügung des BFM vom 14. Februar
2006 infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vom BFM wie-
dererwägungsweise vorläufig aufgenommen worden sind, nunmehr als
Flüchtlinge anzuerkennen und sie in dieser Eigenschaft vorläufig auf-
zunehmen.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an, wobei es den Grundsatz der Einheit der Familie
berücksichtigt (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung
nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bun-
desamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim-
mungen über die vorläufige Aufnahme nach dem AuG (vgl. Art. 44
Abs. 2 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen unverändert weder über eine
fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht
angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
6.3 Im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen eines allfälligen
Wegweisungsvollzuges gelangt vorliegend das in Art. 5 AsylG und Art.
33 FK verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements
zur Anwendung. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in ihren
Heimatstaat erweist sich demnach als unzulässig und folgerichtig ist
das BFM anzuweisen, die Beschwerdeführer in der Schweiz infolge
Unzulässigkgeit (statt wie bisher infolge Unzumutbarkeit) vorläufig auf-
zunehmen (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 AuG).
7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Rahmen des Eintretensan-
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spruchs abzuweisen, soweit darin die Gewährung von Asyl in der
Schweiz, die Aufhebung der Wegweisungsanordnung als solcher und
die Feststellung der Staatenlosigkeit beantragt wird. In Bezug auf das
Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft ist die Be-
schwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung ist betreffend
Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Vollzug der Wegwei-
sung (Dispositivziffern 1, 4 und 5) aufzuheben, soweit dies nicht be-
reits wiedererwägungsweise durch das BFM mit Verfügung vom 14.
Februar 2006 (in Bezug auf den Wegweisungsvollzug) erfolgt ist.
8.
8.1 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wären den Beschwer-
deführenden als teilweise unterliegender Partei grundsätzlich die an-
teilsmässig reduzierten Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). In
Anbetracht ihrer nach wie vor bestehenden Fürsorgeabhängigkeit ist
jedoch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
nach Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen und auf die Erhebung von Ver-
fahrenskosten zu verzichten.
8.2 Den teilweise obsiegenden und vertretenen Beschwerdeführen-
den ist sodann in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des
Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 (VGKE, SR 173.320.2) eine
anteilsmässig reduzierte Entschädigung für die ihnen notwendigerwei-
se erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Diese wird unter Berück-
sichtigung der vorgelegten Honorarnote vom 3. März 2006 und des für
den nachfolgenden Zeitraum anhand der Akten zuverlässig abschätz-
baren Vertretungsaufwandes auf insgesamt Fr. 1'200.-- (inklusive Aus-
lagen und MWSt) festgesetzt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darin sinngemäss die Zu-
erkennung der Flüchtlingseigenschaft beantragt wird. Im Übrigen wird
die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird und sie
nicht gegenstandslos geworden ist.
2.
Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden als Flüchtling
vorläufig aufzunehmen.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die
Verfahrenskosten wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskos-
ten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteient-
schädigung im Gesamtbetrag von Fr. 1'200.- (inkl. Auslagen und
MWSt) auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David
Versand:
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