Abtei lung V
E-6633/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 0 . O k t o b e r 2 0 0 7
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Jean-Pierre Monnet,
Richterin Marianne Teuscher,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
A_______, geboren _______, Kamerun,
wohnhaft _______,
vertreten durch _______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Verfügung vom 21. September 2007 i.S. Nichteintreten
auf Asylgesuch und Wegweisung / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6633/2007
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge ihren Heimat-
staat am 7. Juni 2005 verliess, am 5. Juli 2005 illegal in die Schweiz
einreiste und am 11. Juli 2005 am Empfangszentrum Basel ein Asyl-
gesuch einreichte,
dass die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuchs an-
lässlich der Kurzbefragung im Transitzentrum Altstätten vom 8. August
2005 sowie der Anhörung durch die kantonale Ausländerbehörde vom
24. August 2005 im Wesentlichen vorbrachte, sie stamme aus
B_______ und sei Mitglied der C_______,
dass ihrer Partei am 11. Februar 2005 die Teilnahme an einem Fest-
umzug in D_______ durch die Behörden verboten worden sei, was zu
Ausschreitungen und Sachbeschädigungen seitens der Parteimitglie-
der geführt habe,
dass sie und ihr Freund zunächst hätten fliehen können, aber in der
Folge von ihrem Halbbruder, welcher Adjunkt des Stadtrats von
D_______ sei, denunziert worden seien,
dass am 27. Februar 2005 nachts die Polizei bei ihnen zu Hause er-
schienen sei, um sie zu verhaften,
dass ihr Freund habe fliehen können, sie selber aber festgenommen
worden sei und in der Folge drei Monate und vier Tage im Gefängnis
verbracht habe, wo sie wiederholt von Wärtern vergewaltigt worden
sei,
dass sie anlässlich eines Zahnarztbesuchs am 2. Juni 2005 habe flie-
hen können und sich zu einem Pastor in E_______ begeben habe,
welcher ihre Ausreise organisiert und bezahlt habe,
dass sie per Schiff in ein ihr unbekanntes Land gereist sei, von wo sie
per Auto in die Schweiz gefahren worden sei,
dass sie im Übrigen nie einen Reisepass besessen habe und ihre
Identitätskarte von der Polizei nach ihrer Verhaftung beschlagnahmt
worden sei,
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dass das BFM mit Verfügung vom 21. September 2007 - eröffnet am
25. September 2007 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylge-
such der Beschwerdeführerin nicht eintrat und die Wegweisung aus
der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, bei dem von
der Beschwerdeführerin eingereichten Geburtsschein handle es sich
nicht um ein Reise- oder Identitätspapier im Sinne von Art. 1 Bst. b
und c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfra-
gen (AsylV 1, SR 142.311),
dass die Beschwerdeführerin keine entschuldbaren Gründe für das
Unterlassen der Einreichung rechtsgenüglicher Identitätspapiere vor-
gebracht habe,
dass die angebliche Beschlagnahmung ihrer Identitätskarte durch die
Polizei sowie die geschilderten Umstände ihrer Reise in die Schweiz
ohne Reisepapiere als unglaubhaft zu erachten seien,
dass ferner die Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Begründung ih-
res Asylgesuchs unsubstanziiert ausgefallen seien und Widersprüche
enthielten sowie teilweise als nachgeschoben beziehungsweise als
realitätsfremd bewertet werden müssten,
dass sie somit die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG
offensichtlich nicht erfülle,
dass schliesslich keine Anhaltspunkte dafür vorliegen würden, dass
der Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr in den Heimatstaat mit
einer durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbote-
nen Strafe oder Behandlung drohe und weder die im Kamerun herr-
schende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 2. Oktober 2007 - vorab
per Telefax - gegen diesen Entscheid durch ihren Rechtsvertreter beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei unter ande-
rem beantragte, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und
das BFM anzuweisen auf ihr Asylgesuch einzutreten und es sei ihr die
unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgeset-
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zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) zu gewähren,
dass die vorinstanzlichen Akten am 4. Oktober 2007 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.119]),
dass die Beschwerdeführerin legitimiert ist, weshalb auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a AsylG
sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentschei-
de praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit dar-
auf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefoch-
tene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an
die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004
Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie
deren Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungs-
gericht einzig diesbezüglich volle Kognition zukommt,
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dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden
Erwägungen ergibt - offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen
Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeent-
scheid lediglich summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3
AsylG; vereinfachtes Verfahren),
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass vorliegend die Nichtabgabe von Reisepapieren im Sinne von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden
nach Einreichung des Asylgesuches unbestritten ist,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und - nach
Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts -
überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Rei-
se- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen,
dass angesichts der stereotypen, unsubstanziierten und realitätsfrem-
den Aussagen der Beschwerdeführerin bezüglich ihrer Reise von Ka-
merun in die Schweiz als unglaubhaft erachtet werden muss, dass sie
über keine Identitätspapiere im Sinne von Art. 1 Bst. b und c AsylV1
verfügt und ohne solche gereist ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht vielmehr aufgrund der Ausführun-
gen der Beschwerdeführerin davon ausgeht, sie habe für ihre Reise
authentische Identitäts- und Reisepapiere verwendet, welche sie je-
doch innert 48 Stunden und bis heute in Verletzung ihrer gesetzlichen
Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen
Behörden nicht ausgehändigt hat,
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dass in der Beschwerde nichts geltend gemacht wird, was diesbezüg-
lich allenfalls zu einer anderen Beurteilung führen könnte,
dass namentlich der Einwand, es sei ihr aufgrund fehlenden Beistan-
des bisher nicht möglich gewesen, die geforderten Papiere beizubrin-
gen, als haltlos zu qualifizieren ist, nachdem, wie dargelegt, davon
auszugehen ist, dass sie mit solchen Reisepapieren in die Schweiz
gereist ist und sich zudem bereits seit über zwei Jahren hier aufhält,
dass im Übrigen aufgrund der pflichtwidrigen Nichtabgabe entspre-
chender Dokumente die Identität der Beschwerdeführerin bis heute
nicht belegt ist, was geeignet ist, ihre persönliche Glaubwürdigkeit in
Frage zu stellen,
dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu
Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint hat und zusätzliche Abklä-
rungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Weg-
weisungsvollzugshindernissen als nicht erforderlich erachtet hat,
dass im vorliegenden Verfahren aufgrund der Aktenlage, wie sie sich
nach der summarischen Befragung vom 8. August 2005 und der Anhö-
rung durch die kantonale Ausländerbehörde vom 24. August 2005 dar-
stellt, unter Verzicht auf zusätzliche tatbeständliche oder rechtliche Ab-
klärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der eindeuti-
ge Schluss gezogen werden kann, dass die Beschwerdeführerin ange-
sichts ihrer insgesamt widersprüchlichen Vorbringen die Flüchtlingsei-
genschaft offensichtlich nicht erfüllt, und ebenso offensichtlich einem
Vollzug ihrer Wegweisung keine Hindernisse entgegenstehen (Art. 32
Abs. 3 Bst. b und c AsylG),
dass zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die zu-
treffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen
ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 109 Abs. 3 BGG),
dass die Ausführungen in der Beschwerdeschrift an diesem Ergebnis
nichts zu ändern vermögen,
dass in dieser namentlich in keiner Weise auf die Argumente des BFM
zur Begründung der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerde-
führerin eingegangen wird,
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dass sich aus den Befragungsprotokollen keinerlei Anhaltspunkte da-
für ergeben, dass die Beschwerdeführerin aus psychischen Gründen
nicht in der Lage gewesen wäre, ihre Asylgründe vollständig darzule-
gen und insbesondere nichts darauf hindeutet, dass sie ausserstande
gewesen wäre, die anlässlich der kantonalen Befragung vorgebrachten
Vergewaltigungen bereits im Rahmen der Kurzbefragung vom 8. Au-
gust 2007 zu erwähnen, zumal das kantonale Protokoll gerade nicht
den Eindruck vermittelt, sie hätte Mühe bekundet, darüber zu spre-
chen,
dass zudem der auf Beschwerdeebene eingereichte Bericht zur Men-
schenrechtslage in ihrem Heimatstaat keinen konkreten Bezug zu den
Vorbringen der Beschwerdeführerin aufweist,
dass im Weiteren die behaupteten gesundheitlichen Probleme der Be-
schwerdeführerin an diesen Feststellungen nichts ändern können zu-
mal die in der Beschwerdeeingabe sowie dem beigelegten Schreiben
ihres Rechtsvertreters an die Hausärztin vom 27. September 2007 ge-
nannten Symptome nicht auf eine gravierende Erkrankung schliessen
lassen, welche in ihrem Heimatstaat nicht adäquat behandelbar wäre,
dass die Beschwerdeführerin sich zudem bereits seit über zwei Jahren
in der Schweiz aufhält, ohne dass in dieser Zeit irgendeine Inan-
spruchnahme medizinischer Hilfe aktenkundig geworden wäre,
dass unter diesen Umständen nicht davon auszugehen ist, dass der
von der Beschwerdeführerin in Aussicht gestellte ärztliche Bericht zu
einem anderen Schluss führen würde, weshalb es sich erübrigt, diesen
abzuwarten,
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2
Bst. a. AsylG i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch der Be-
schwerdeführerin nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend die Beschwerdeführe-
rin weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist
(Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a AsylV 1; vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
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dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegwei-
sung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren
oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Be-
stimmungen des ANAG über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist
(Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass sich der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin ins
Heimatland unter Berücksichtigung der völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen der Schweiz (Art. 3 EMRK, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [Flüchtlingskon-
vention, FK, SR 0.142.30]) und der Bestimmungen von Art. 5 Abs. 1
AsylG sowie Art. 25 Abs. 2 und 3 der Bundesverfassung der Schweize-
rischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) als zuläs-
sig im Sinne von Art. 14a Abs. 3 ANAG erweist, da vor dem Hinter-
grund der vorstehenden Angaben nicht von drohenden Menschen-
rechtsverletzungen auszugehen ist und die Flüchtlingseigenschaft
nicht besteht,
dass sich aus den Akten zudem keine konkreten Anhaltspunkte erge-
ben, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, die Be-
schwerdeführerin gerate im Falle der Rückkehr in ihren Heimatstaat
aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitli-
cher Natur in eine existenzbedrohende Situation,
dass aufgrund der Aktenlage somit nicht zu schliessen ist, der Vollzug
der Wegweisung sei für die Beschwerdeführerin unzumutbar im Sinne
von Art. 14a Abs. 4 ANAG, weil sie bei einer Rückkehr in die Heimat in
eine Situation geraten würde, die als konkrete Gefährdung im Sinne
der zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre,
dass sich aufgrund der Akten schliesslich keine Hinweise auf das Vor-
liegen technischer Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug
auch als möglich erscheint (Art. 14a Abs. 2 ANAG),
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist, darzu-
tun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass schliesslich das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ungeachtet der behaupte-
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ten Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin abzuweisen ist, da die Be-
schwerdebegehren nach dem Gesagten als zum Vornherein aussichts-
los zu bezeichnen sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom
11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichts-
kasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (eingeschrieben; Bei-
lagen: Einzahlungsschein, angefochtene Verfügung im Original)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit
den Akten (Ref.-Nr. N _______)
- das F_______
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain
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