B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6633/2015
Ur t e i l vom 1 8 . F e b r u a r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler,
Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Togo,
vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
Advokatur Kanonengasse, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 14. September 2015 / N (…).
E-6633/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer stellte am 7. Juni 2001 ein erstes Asylgesuch in der
Schweiz, welches die Vorinstanz mit Verfügung vom 12. Dezember 2001
abwies. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies die Asylrekurskommis-
sion mit Entscheid vom 30. Januar 2004 ab. Daraufhin reiste der Be-
schwerdeführer nach Togo zurück.
B.
Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer Togo am
20. Juni 2012 erneut und gelangte am 13. Juli 2012 in die Schweiz, wo er
gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 23. Juli 2012 wurde er im Empfangs-
und Verfahrenszentrum Vallorbe zur Person (BzP) befragt. Die Vorinstanz
hörte ihn am 26. April 2013 und ergänzend am 25. August 2015 zu den
Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, er sei in Togo im Im-
mobiliengeschäft tätig gewesen. Unter anderem habe er im Auftrag des
Bruders von B._______ und der Frau von C._______ Häuser verkauft und
vermietet. Im Jahr 2012 sei sodann ein Gerichtsurteil ergangen, wonach
das gesamte Eigentum des C._______, der inzwischen inhaftiert worden
sei, ins Eigentum des Präsidenten übergehe. Dies habe bei einem aktuel-
len Verkauf eines Hauses für seine Auftraggeber zu Problemen geführt.
Der Käufer, welcher bereits eine Rate angezahlt gehabt habe, habe von
diesem Gerichtsurteil gehört und habe sein Geld zurück gewollt. Die Ver-
käufer hätten ihm vorgeworfen, dem Käufer geraten zu haben, den Rest-
betrag nicht zu bezahlen. Aus diesem Grund seien immer wieder Soldaten
bei ihm vorbeigekommen. Er habe dem Bruder des B._______ deshalb
gedroht, die Sache öffentlich zu machen und den Rechtsweg zu beschrei-
ten. Daraufhin sei er von Soldaten abgeholt worden und zu D._______ ins
Büro gebracht worden. Nachdem er befragt worden sei, sei es zu einem
Handgemenge gekommen und ihm sei eine Spritze verabreicht worden,
weshalb er zwei Tage lang geschlafen habe. Er sei sodann in einer Garage
wieder aufgewacht, habe seinen Bewacher, der geschlafen habe, mit einer
Metallstange ausser Gefecht gesetzt und sei verletzt geflohen. Er habe
sich sodann nach Ghana begeben. Dort habe ihm ein Pastor mitgeteilt,
dass Sicherheitskräfte seine Frau mitgenommen und hingerichtet hätten.
Der Pastor habe sodann seine Ausreise in die Schweiz organisiert.
C.
Mit Verfügung vom 14. September 2015 – eröffnet am 15. September 2015
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Seite 3
– stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlings-
eigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus
der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der
Wegweisung.
D.
Mit Eingabe vom 14. Oktober 2015 reichte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung
der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben und die Sache sei zur rechts-
genüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft
festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei die vorläufige
Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche
Prozessführung zu bewilligen, es sei auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses zu verzichten und es sei ihm in der Person von Rechtsanwalt
lic. iur. Urs Ebnöther ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
Als Beweismittel reichte er einen Vertrag vom 23. März 2012, einen Arzt-
bericht vom 15. Oktober 2015, eine Bestätigung der (...) sowie eine Mittel-
losigkeitserklärung zu den Akten.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 28. Oktober 2015 wies die damalige Instrukti-
onsrichterin die Gesuche des Beschwerdeführers um unentgeltliche Pro-
zessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab und forderte den
Beschwerdeführer zu Zahlung eines Kostenvorschusses auf, welcher am
9. November 2015 beim Gericht einging.
F.
Mit Schreiben vom 9. November 2015 informierte der Beschwerdeführer
das Gericht über eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes und
reichte eine Bestätigung des Psychiatriezentrums (...) zu den Akten.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 30. Dezember 2015 forderte die damalige In-
struktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, ein aktuelles Arztzeugnis
einzureichen.
H.
Mit Eingabe vom 4. Januar 2016 reichte der Beschwerdeführer den Aus-
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Seite 4
trittsbericht des Psychiatriezentrums (...) zu den Akten und ersuchte wie-
dererwägungsweise um Abstandnahme vom abschlägigen Entscheid be-
treffend die unentgeltliche Prozessführung.
I.
Die damalige Instruktionsrichterin lehnte mit Zwischenverfügung vom
19. Januar 2016 das wiedererwägungsweise gestellte Gesuch um unent-
geltliche Prozessführung ab.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im
Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unange-
messenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE
2014/26 E. 5).
3.
Der Beschwerdeführer rügt unter dem missverständlichen Titel "Ungenü-
gende Würdigung des Sachverhalts" eine "unvollständige Sachverhaltser-
stellung". Die Vorinstanz habe nicht alle von ihm vorgebrachten Tatsachen
beachtet. So habe die Vorinstanz nicht berücksichtigt, dass seine Frau er-
mordet worden sei, dass er bei einer NGO Schutz gesucht habe und dass
sein Vater in einer ähnlichen Situation ermordet worden sei. Was er mit
seinem Vorbringen jedoch eigentlich geltend macht, ist eine Verletzung der
Begründungspflicht und somit des rechtlichen Gehörs. Er legt jedoch nicht
ansatzweise dar, worin die Gehörsverletzung bestehen soll. Vielmehr be-
schränkt er sich darauf, einzelne Punkte hervorzuheben, die in der ange-
fochtenen Verfügung nicht beachtet worden seien. Das Vorbringen ist nicht
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geeignet, eine Verletzung der Begründungspflicht darzutun, zumal sich die
Vorinstanz nicht mit allen Aussagen einzeln auseinandersetzen muss und
auch nicht kann. Der Begründungspflicht ist Genüge getan, zeigt die ein-
gereichte Beschwerdeschrift doch auf, dass eine sachgerechte Anfechtung
der Verfügung möglich war. Eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung
ist ebenfalls nicht ersichtlich, zumal die Kontaktaufnahme mit (...) sowie die
angebliche Hinrichtung seiner Ehefrau in der angefochtenen Verfügung er-
wähnt werden. Ob die Würdigung des Sachverhaltes korrekt vorgenom-
men wurde, ist anhand der nachfolgenden Erwägungen zur Sache zu prü-
fen. Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht nach dem
Gesagten kein Anlass.
4.
4.1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und
folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE
2010/57 E. 2.2 und 2.3).
5.
5.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaf-
tigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. So vermöge er in keiner der
beiden Anhörungen in nachvollziehbarer Weise darzulegen, weshalb ge-
rade er als Vermittler des Vertrages über das Haus die genannten Prob-
leme bekommen habe. Vielmehr wäre zu erwarten gewesen, dass der Käu-
fer angegangen werde. Warum er als blosser Mittelsmann zunächst wie-
derholt von Soldaten besucht, dann mitgenommen, befragt und gar festge-
nommen und sediert hätte werden sollen, sei nicht ersichtlich. Zudem seien
seine Vorbringen in wesentlichen Punkten zu wenig konkret, detailliert und
differenziert dargelegt worden. Somit entstehe der Eindruck, dass er das
Geschilderte nicht selbst erlebt habe. Weiter mache er in wesentlichen
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Seite 6
Punkten widersprüchliche Angaben, so zu seiner Flucht und dem Tod sei-
nes Bewachers. Seine diagnostizierten Krankheiten (posttraumatische Be-
lastungsstörung [PTBS], Depression, Optikusneuropathie) würden dies
nicht zu erklären vermögen.
5.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, wegen des Interesses der
Verkäufer des Hauses an der ausstehenden Bezahlung des Kaufpreises
sowie der Drohung, alles publik zu machen, sei nachvollziehbar, warum er
in diese Situation geraten sei und weshalb die Verkäufer ein Interesse an
seinem Verschwinden gehabt hätten. Zudem würden verschiedene Be-
richte das willkürliche Agieren der togoischen Machthaber bestätigen. In
diesen Berichten werde auch der Einfluss von Regierungs- und Militäran-
gehörigen festgehalten. Diese Machtverflechtung vermöge in Verbindung
mit der herrschenden Willkür zu begründen, weshalb er für die Probleme
mit der Vertragsabwicklung verantwortlich gemacht worden sei. Bezüglich
der Schilderung der Befragung durch D._______ gelinge es ihm trotz
Krankheit, wesentliche Details sowie eine Vielzahl von Realkennzeichen
zu nennen. Ausserdem habe er die überwiegende Mehrheit der von der
Vorinstanz aufgeführten Ungereimtheiten ohne weiteres entkräften kön-
nen. Die eingereichte Bestätigung der NGO (...), die Ermordung seiner
Frau sowie der Tod seines Vaters würden für die Glaubhaftigkeit seiner
Vorbringen sprechen. Die glaubhaften Aussagen würden allfällige Unstim-
migkeiten zu überwiegen vermögen. Zudem verkenne die Vorinstanz, dass
es gerade ein Symptom einer PTBS sei, sich nicht an alle Details erinnern
zu können.
5.3 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind indes weder in tatsächli-
cher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen
Verfügung wird einlässlich begründet, weshalb ein Grossteil der Aussagen
des Beschwerdeführers unglaubhaft ist.
5.3.1 Die Vorinstanz stellt zutreffend fest, dass nicht nachvollziehbar sei,
warum er als Makler die vereinbarungsgemässe Abwicklung des Liegen-
schaftsverkaufs zu verantworten habe. So wird er in beiden Anhörungen
danach gefragt und antwortet darauf jeweils ausweichend und nichtssa-
gend (SEM-Akten, B15/14 F50 ff. und B29/15 F72 ff.). So gibt er einerseits
eine nicht mit seinem Sachverhalt zusammenhängende Geschichte der
Festnahme seines Vaters zu Protokoll und führt andererseits aus, man
habe ihm vorgeworfen, dafür verantwortlich zu sein, dass der Käufer sein
Geld zurückgewollt habe. Warum man dies jedoch ihm und nicht direkt dem
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Käufer vorgeworfen habe, kann der Beschwerdeführer nicht erklären, zu-
mal er in beiden Befragungen ausführt, er sei lediglich der Vermittler gewe-
sen (SEM-Akten, B15/14 F50 und B29/15 F72). Dies kann der Beschwer-
deführer auch auf Beschwerdeebene nicht erklären. Er wiederholt lediglich
das bisher Vorgebrachte. Sein Erklärungsversuch, dass seine Geschäfts-
partner die angekündigte Publikmachung hätten verhindern wollen, über-
zeugt nicht. Das eingereichte Dokument (Beschwerdebeilage 4) erklärt ein-
zig, dass der Beschwerdeführer in vertraglichen Beziehungen zu den Ver-
käufern gestanden hat. Ausserdem muss die Echtheit des eingereichten
handschriftlich verfassten Dokuments stark in Frage gestellt werden, zumal
das Datum auf dem Vertrag (23. März 2011) sich nicht mit seinen in den
Anhörungen gemachten Aussagen deckt (SEM-Akten, B15/14 F41 S. 6;
"Im Jahr 2012 bekam ich einen Auftrag […]").
5.3.2 Des Weiteren sind die Schilderungen der Kernvorbringen (Verhaf-
tung, Befragung durch D._______, Sedierung, Aufwachen und Flucht) in
zentralen Punkten widersprüchlich. Die Vorinstanz führt zutreffend aus,
dass der Beschwerdeführer unterschiedliche Angaben mache, zum Ablauf
der Befragungen durch D._______. Das Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers, dass sich seine Angaben auf zwei verschiedene Sachverhalte bezie-
hen würde, vermag nicht zu überzeugen. So gab der Beschwerdeführer
einerseits zu Protokoll, dass er nach einer kurzen Befragung zwei Stunden
später abtransportiert worden sei (SEM-Akten, B15/14 F41 S. 7), anderer-
seits sei er nach sechs Stunden abgeführt worden (SEM-Akten, B29/15
F69). In einer dritten Version sei er 30 Minuten befragt und danach weiter-
gebracht worden (SEM-Akten, B29/15 F83). Auch macht er widersprüchli-
che Angaben zur Anzahl der Spritzen, die er erhalten habe. In der ersten
Anhörung spricht er von einer Spritze (SEM-Akten, B15/14 F41 S. 7), wäh-
rend er in der zweiten Anhörung zwei Spritzen erwähnt (SEM-Akten,
B29/15 F69). Weiter macht der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt, in dem
er vom Tod seines Bewachers erfahren habe, unterschiedliche Angaben.
In der BzP bringt er noch vor, er wisse nicht, ob der Bewacher überlebt
habe (SEM-Akten, B4/12 S. 9). Gemäss Angaben in der ersten Anhörung
habe er im Spital in Ghana bereits erfahren, dass dieser seinen Verletzun-
gen erlegen sei (SEM-Akten, B15/14 F41 S. 7). Dass er erst nach seiner
BzP vom Tod des Bewachers erfahren habe, wie er in der Beschwerde-
schrift vorbringt, ist angesichts seiner Aussage in der ersten Anhörung nicht
glaubhaft. Schliesslich macht der Beschwerdeführer ebenfalls zu seiner
Flucht widersprüchliche Angaben. In der BzP führt er aus, er sei nach sei-
ner Flucht mit einem "taxi moto" zu seinem Arzt gefahren (SEM-Akten,
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Seite 8
B4/12 S. 9). In der ersten Anhörung gibt er zu Protokoll, er habe einen Kol-
legen angerufen, der ihn mit seinem Motorrad abgeholt und in den Spital
gebracht habe (SEM-Akten, B15/14 F41 S. 9). Anlässlich der zweiten An-
hörung schildert er, Hausbewohner hätten ihn gesehen und ihn an den
Strassenrand begleitet. Dort sei er mit einem Taxi weitergefahren (SEM-
Akten, B29/15 F86). Auf diese Widersprüche angesprochen führt er so-
dann aus, er sei von einem Motorrad in den Spital gebracht worden. Dort
habe der Spital seinen Freund angerufen. Dieser habe für ihn ein Taxi be-
stellt, dass ihn in die Nähe der Grenze zu Ghana gefahren habe (SEM-
Akten, B29/15 F88 f.). Diese unterschiedlichen Aussagen kann der Be-
schwerdeführer auch in der Beschwerde nicht erklären.
Hinzuzufügen ist zudem, dass der behandelnde Arzt des Beschwerdefüh-
rers in seinem Bericht vom 15. Oktober 2015 (Beschwerdebeilage 5) da-
von spricht, dass der Beschwerdeführer im Gefängnis Spritzen erhalten
habe. Aus den Anhörungen geht jedoch nicht hervor, dass der Beschwer-
deführer jemals im Gefängnis gewesen sei. Die Spritze (oder Spritzen) hat
er angeblich während eines Handgemenges nach der Befragung bei
D._______ erhalten (SEM-Akten, B15/14 S. 7). Es scheint, als ob der Be-
schwerdeführer seinem Arzt nochmals eine weitere Version seiner Ge-
schichte erzählt hat.
5.3.3 Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, dass die Ermordung seiner
Frau, die Geschichte seines Vaters und das Aufsuchen einer NGO von der
Vorinstanz zu wenig gewürdigt worden seien.
Der Beschwerdeführer substantiiert jedoch nicht, inwieweit die angebliche
Inhaftierung und Ermordung seines Vaters Auswirkungen auf seine Flucht-
geschichte hat. Ein solcher Zusammenhang ist auch nicht ersichtlich. Aus-
serdem gab der Beschwerdeführer anlässlich seines ersten Asylgesuchs
an, sein Vater sei an Kehlkopfkrebs verstorben (SEM-Akten, A1/10 S. 2)
Bezüglich der Ermordung seiner Frau sind ebenfalls grosse Zweifel ange-
bracht. Anlässlich seiner ersten Asylgesuchseinreichung im Jahr 2001
brachte er vor, er sei ledig und habe keine Kinder. Heute bringt er vor, er
sei seit 1997 verheiratet und habe drei Kinder, wobei das älteste Kind
(Jahrgang 1999) bei seiner ersten Gesuchseinreichung bereits geboren
gewesen sei. Diese diametral unterschiedlichen Angaben in seinem Le-
benslauf werfen ein schiefes Licht auf die persönliche Glaubwürdigkeit des
Beschwerdeführers. Die Ermordung seiner Ehefrau, die angeblich im Zu-
sammenhang mit seiner Flucht steht, ist daher nicht glaubhaft.
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Aus der eingereichten Bestätigung der Organisation (...) kann der Be-
schwerdeführer, angesichts seiner offensichtlich unglaubhaften Aussagen
zur Sache, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Ausserdem ist davon aus-
zugehen, dass diese Organisation keine eigenen Recherchen getätigt hat,
sondern lediglich wiedergibt, was ihnen der Beschwerdeführer erzählt hat.
5.3.4 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, dass die Vorinstanz ver-
kenne, dass es gerade ein Symptom einer PTBS sei, sich nicht an alle
Details erinnern zu können. Das Trauma auslösende Ereignis werde krank-
heitsbedingt ausgeblendet. Es sei üblich, dass die betroffene Person
Grundzüge des Sachverhalts trotz PTBS darstellen könne, was er in einem
längeren freien Monolog getan habe. Sein Hausarzt bringe vor, er spreche
äusserst glaubhaft über die Geschehnisse in Togo.
Diese Erklärung vermag nicht zu überzeugen. Dass der Beschwerdeführer
die Grundzüge des asylrelevanten Sachverhalts schildern konnte, ist zu
verneinen. Vorliegend handelt es sich nicht bloss um Details, an die er sich
nicht erinnern kann, sondern um nicht auflösbare Widersprüche in zentra-
len Punkten der Kernvorbringen. Anzumerken ist zudem, dass es nicht Sa-
che des Arztes ist, die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers zu beurteilen. Seine Rüge geht somit fehl.
5.4 Insgesamt hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, das geeignet
wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.
Vielmehr ist davon auszugehen, dass er mit seinen offensichtlich wahr-
heitswidrigen Aussagen versucht, die hiesigen Behörden zu täuschen. Die
Vorinstanz hat demnach das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
6.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylge-
such ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt we-
der über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen
Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegwei-
sung ist nicht zu beanstanden.
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
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7.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen. Da dem Beschwerdeführer die Flüchtlingsei-
genschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsver-
bot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwend-
bar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allge-
meinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3
BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschen-
rechte (EGMR) kann der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen
Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen
Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Hierfür sind jedoch ganz aus-
sergewöhnliche Umstände vorausgesetzt (vgl. EMARK 2005 Nr. 23
E. 5.1, mit einer Zusammenfassung der Rechtsprechung des EGMR
[Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008,
Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen).
Vorliegend können solche ganz aussergewöhnlichen Umstände („very
exceptional circumstances“), wie sie der EGMR in seinem Urteil vom
2. Mai 1997 i.S. D. gegen Grossbritannien feststellte, wo neben einer
kurzen Lebenserwartung aufseiten des an AIDS erkrankten Auszuwei-
senden erschwerend die Gefahr eines Todes unter extremen physi-
schen und psychischen Leiden hinzukam (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.1.3),
bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Togo hinlänglich aus-
geschlossen werden.
Zusammenfassend ergeben sich weder aufgrund der Akten noch aus den
Aussagen des Beschwerdeführers konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er
für den Fall einer Ausschaffung nach Togo dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe
oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug ist demnach zulässig.
7.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumut-
bar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Her-
kunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist.
E-6633/2015
Seite 11
7.3.1 In Togo herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt.
Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen Mann im mittleren Alter
mit einer guten Schulbildung und Arbeitserfahrung. So war er vor seiner
Ausreise als Immobilienmakler tätig. Im Übrigen verfügt er in Togo über ein
gutes soziales und familiäres Netz (seine Kinder, mehrere Brüder, Onkel
und Tanten), das ihn bei einer Rückkehr unterstützen kann.
7.3.2 Die Vorinstanz führt zu den vom Beschwerdeführer vorgebrachten
gesundheitliche Problemen aus, in Togo, insbesondere in E._______, gebe
es Möglichkeiten der psychiatrischen Behandlung sowie diverse Apothe-
ken. Der Standard der medizinischen Versorgung sei zwar nicht sehr hoch,
jedoch sei auch kein schweizerischer Standard notwendig, damit der Voll-
zug der Wegweisung zumutbar sei. Der behandelnde Arzt des Beschwer-
deführers sei ein Allgemeinpraktiker, was zudem darauf hindeute, dass
nicht zwingend eine Behandlung durch einen Psychiater nötig sei. Die Be-
handlung der Augenleiden des Beschwerdeführers sei abgeschlossen.
Ausserdem seien in Togo verschiedene Augenoptiker vorhanden. Aus den
vorliegenden Unterlagen und Aussagen der verschiedenen Personen sei
kein medizinisches Leiden ersichtlich, aufgrund dessen der Beschwerde-
führer bei einer Rückkehr in sein Heimatland eine rasche und lebensge-
fährliche Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes befürchten
müsste.
7.3.3 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, er sei stark traumatisiert
und er werde sich eher umbringen, als die drohende Situation in Togo er-
tragen zu müssen. Bei einer Rückkehr würde er in eine medizinische Not-
lage geraten. Das Gesundheitssystem in Togo sei marode und Medika-
mente seien teuer. Eine adäquate Behandlung für Personen mit einer
PTBS und einer schweren Depression könne in Togo ausgeschlossen wer-
den.
7.3.4 Praxisgemäss kann von einer medizinischen Notlage nur dann auf
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn
eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfü-
gung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden
Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führt.
Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Be-
handlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen
Existenz absolut notwendig ist (BVGE 2011/50 E. 8.3). Unzumutbarkeit
liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat
E-6633/2015
Seite 12
eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische
Behandlung möglich ist (BVGE 2009/2 E. 9.3.2 m.w.H.).
7.3.5 Aus den eingereichten Arztberichten des Beschwerdeführers geht
hervor, dass bei ihm eine PTBS, Depressionen und Augenprobleme diag-
nostiziert wurden. Aus dem Austrittsbericht des Psychiatriezentrums (...)
vom 10. Dezember 2015 geht hervor, dass der Beschwerdeführer sich von
seiner Suizidalität distanziert hat und bei stabiler Stimmungslage seine Ent-
lassung geplant wurde. Am 25. November 2015 sei er bei fehlender Selbst-
gefährdung in die alten Wohnverhältnisse und in die weitere hausärztliche
Betreuung ausgetreten. Ausserdem geht aus dem Bericht hervor, dass der
behandelnde Arzt es bedauert, dass der Beschwerdeführer nur wenig an
Therapien teilgenommen habe und stattdessen öfters nach Hause gegan-
gen sei, weil ihm das Essen auf der Station nicht geschmeckt habe.
7.3.6 Der Beschwerdeführer vermag der Argumentation der Vorinstanz
nichts entgegen zu setzen. Er befindet sich gegenwärtig weder in psychi-
atrischer oder fachpsychologischer Behandlung, noch ist eine weiterge-
hende Behandlung seines Augenleidens geplant. Er wird einzig durch sei-
nen Hausarzt betreut. Dies deutet daraufhin, dass es dem Beschwerdefüh-
rer verhältnismässig gut geht. Die Vorinstanz stellt sodann korrekt fest,
dass sich psychische Krankheiten auch in Togo, insbesondere in
E._______, wo der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise gewohnt hat,
behandeln lassen. So geht aus dem Länderinformationsblatt der Internati-
onal Organization for Migration zu Togo hervor, dass es in E._______ ver-
schiedene Kliniken zur Behandlung von psychischen Krankheiten wie auch
zahlreiche Apotheken zum Bezug von Medikamenten gibt (International
Organization for Migration (IOM), Länderinformationsblatt – Togo, Juni
2014,
rung/Laenderinformationen/Informationsblaetter/cfs_togo-
dl_de.pdf?__blob=publicationFile, abgerufen am 9. Februar 2016). Weiter
bestätigt auch der bereits etwas ältere Bericht der Schweizerischen Flücht-
lingshilfe, dass in Togo mehrere Strukturen, welche die Behandlung von
psychischen Erkrankungen ermöglichen, vorhanden sind. Es werden ver-
schiedene Zentrum erwähnt, die gut ausgestattet seien. Auch wird er-
wähnt, dass Togo mit Personalengpässen in der medizinischen Versor-
gung konfrontiert sei. Der Preis für Medikamente variiere stark, sei jedoch
für ein durchschnittliches Einkommen eher teuer (Schweizerische Flücht-
lingshilfe, Togo: Medizinische Versorgung, Juli 2012,
/herkunftslaender/africa/togo/togo-medizinische-versor-
E-6633/2015
Seite 13
gung/at_download/file, abgerufen am 9. Februar 2016). Bezüglich der Au-
genleiden des Beschwerdeführers ist auf die zutreffenden Erwägungen in
der angefochtenen Verfügung zu verweisen.
7.3.7 Auch wenn der medizinische Standard in Togo nicht das hiesige Ni-
veau erreichen dürfte, ist vorliegend nicht davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer bei einer Ausweisung nach Togo in eine medizinische Not-
lage geraten würde. Bezüglich des Vorbringens, er könne seine Medika-
mente in Togo nicht bezahlen, ist auf die gute Ausbildung und die Arbeits-
erfahrung des Beschwerdeführers sowie sein gutes familiäres Netz zu ver-
weisen. So werden nach Angabe des Beschwerdeführers sogar seine Kin-
der durch Verwandte im Heimatland betreut. Es ist davon auszugehen,
dass er in Togo beruflich bald wieder Fuss fassen kann, so wie er dies nach
seiner letzten Rückkehr im Jahr 2004 tat, und dass er bis auf weiteres auf
die (auch finanzielle) Unterstützung seiner Verwandtschaft zählen kann.
Die gegenwärtige Behandlung durch seinen Hausarzt kann nötigenfalls
auch engmaschiger bis zur Ausreise fortgesetzt werden. Dabei hat der Be-
schwerdeführer die Möglichkeit, sich zusammen mit dem ihn bereits be-
treuenden Arzt, zu dem offensichtlich ein Vertrauensverhältnis besteht, ge-
zielt auf einen Vollzug der Wegweisung und auf eine Rückkehr ins Heimat-
land vorzubereiten. Zudem wird es im Rahmen der Vorbereitung der Rück-
kehr auch möglich sein, den Beschwerdeführer mit einem Vorrat an benö-
tigten Medikamenten zu versorgen. Schliesslich können im Hinblick auf die
Rückführung seitens der Vollzugsbehörden geeignete Massnahmen ergrif-
fen werden, um die Umsetzung allfälliger Suizidabsichten zu verhindern.
Damit liegen auch insoweit keine Vollzugshindernisse vor.
7.3.8 Zusammenfassend sind keine Gründe im Sinne der Rechtsprechung
gegeben, die annehmen liessen, der Beschwerdeführer könnte bei einer
Rückkehr nach Togo in eine existenzielle Notlage geraten. Im Übrigen steht
es ihm frei, einen Antrag auf individuelle Rückkehrhilfe zu stellen (vgl.
Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 73 ff. AsylV 2 [SR 142.312]). Der
Wegweisungsvollzug ist zumutbar.
7.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG
als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei
der zuständigen Vertretung die für eine Rückkehr notwendigen Reisedoku-
mente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).
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7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu-
treffend als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet, womit die Anord-
nung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG).
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am
9. November 2015 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu ver-
rechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel
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