B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6633/2016
Ur t e i l vom 1 8 . J a nu a r 2 0 1 7
Besetzung
Richter David R. Wenger (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch Doris Schweighauser,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 23. September 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 27. April 2015 im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum des SEM in Kreuzlingen um Asyl nach. Anlässlich der Be-
fragung zur Person vom 12. Mai 2015 (nachfolgend Befragung) und der
Anhörung vom 27. Juli 2015 machte der Beschwerdeführer im Wesentli-
chen geltend, sein Vater sei bei einem Angriff amerikanischer Flugzeuge
ums Leben gekommen. Er habe in einer Schule das Lesen des Korans
gelernt. Eines Tages seien er und andere Schüler für einen Chatem (Lesen
eines ganzen Korans) mitgenommen worden. Es habe sich herausgestellt,
dass sie in ein Trainingslager zur Ausbildung für den Dschihad gebracht
worden seien. Nach 20 Tagen sei ihm die Flucht gelungen. Danach habe
der Onkel seine Ausreise aus Afghanistan organisiert.
B.
Eine am 5. Mai 2015 durchgeführte Handknochenanalyse ergab für den
Beschwerdeführer ein Alter von 19 Jahren. Im Zentralen Migrationsinfor-
mationssystem (ZEMIS) wurde sein Geburtsdatum dennoch auf dem (…)
belassen und ihm wurde eine Vertrauensperson zugeteilt.
C.
Mit Schreiben vom 28. Juli 2015 reichte der Beschwerdeführer seine
Tazkira, ein Schreiben des Bezirksamts Khewa vom 22. Februar 2016 so-
wie zwei Schreiben der Taliban aus dem Jahr 2015 ein.
D.
Mit Verfügung vom 23. September 2016 – eröffnet am 28. September
2016 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlings-
eigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung
aus der Schweiz, welche aber wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer
vorläufigen Aufnahme aufgeschoben wurde.
E.
Mit Schreiben vom 5. Oktober 2016 stellte das SEM dem Beschwerdefüh-
rer auf sein Gesuch hin eine Kopie des Aktenverzeichnisses sowie Kopien
der Akten zu, soweit sie dem Akteneinsichtsrecht unterlagen.
F.
Mit Eingabe vom 27. Oktober 2016 erhob der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde und beantragt die Aufhebung der Ver-
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fügung des SEM vom 23. September 2016. Es sei die Flüchtlingseigen-
schaft festzustellen und Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht bean-
tragt er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (ein-
schliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die un-
richtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländer-
rechts richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
3.1
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz-
lich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land,
in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zu-
gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernst-
hafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens
oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychi-
schen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
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Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, dass die Vorbringen
des Beschwerdeführers unglaubhaft seien. Hinsichtlich des Abhaltens der
Koran-Lesung und der Teilnahme am Waffentraining habe er widersprüch-
liche Angaben gemacht. Seine Ausführungen zum angeblichen Aufenthalt
im Trainingslager der Taliban seien trotz mehrmaligen Nachfragens unsub-
stantiiert und knapp geblieben. Die eingereichten Beweismittel würden an
dieser Beurteilung nichts ändern.
4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, aus seiner Aussage in der Be-
fragung, „man“ sei an Waffen ausgebildet worden, sei nicht abzuleiten,
dass er von Anfang an Waffentraining erhalten habe; die Neuankommen-
den hätten anfangs kein Waffentraining erhalten. Er habe keine weiterge-
henden Angaben zum Aufenthalt im Trainingslager machen können, weil
er während des Aufenthalts grosse Angst gehabt und daher einfach mitge-
macht habe. Zudem habe er die militärischen Strukturen nicht gekannt.
4.3 Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass die Angaben des Beschwerde-
führers widersprüchlich sind. An der Befragung gab er an, er habe im Dorf
das Lesen des Korans gelernt. Eines Tages habe der Mullah ihn und an-
dere Schüler zur Lesung eines Chatem mitgenommen. An der Anhörung
sagte er, als die Schülerzahl grösser geworden sei, sei ein Qari aus einem
anderen Dorf zum Unterrichten gekommen. Dieser habe sie zum Chatem
mitgenommen. Anlässlich der Befragung sagte er, nachdem der Chatem
vollzogen worden sei, seien sie dort festgehalten worden und es habe sich
herausgestellt, dass es ein Trainingslager gewesen sei. An der Anhörung
gab er an, sie seien zu einem Ort gebracht worden, wo sie übernachtet
hätten. Am anderen Tag seien sie in die Berge gebracht worden. Es sei
kein Chatem durchgeführt worden. Bezüglich Waffentraining sagte der Be-
schwerdeführer in der Befragung, man sei an den Waffen ausgebildet wor-
den, an der Anhörung verneinte er hingegen ein Waffentraining. Seine Er-
klärung für diesen Widerspruch, das „man“ in der Befragung habe sich
nicht auf ihn, sondern nur auf die Älteren bezogen, ist unbehelflich. Im Be-
fragungsprotokoll wurde für einen ganzen Abschnitt die „man“-Form an-
stelle der „ich“-Form gewählt. So steht: „Man musste früh aufstehen, beten
usw. Dann wurde Drill ausgeübt und man wurde an den Waffen ausgebil-
det.“ Da anzunehmen ist, dass auch der Beschwerdeführer früh aufstehen
und beten musste, ist davon auszugehen, dass das „man“ keine inhaltliche
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Bedeutung hat, sondern lediglich eine Form der Übersetzung war, welche
auch den Beschwerdeführer umfasste. Der Beschwerdeführer wurde wäh-
rend der Anhörung mehrmals gebeten, den Aufenthalt und besondere Er-
eignisse im Trainingslager zu schildern. Dennoch wiederholte er nur, sie
hätten jeden Tag Übungen gemacht; wenn man sich geweigert habe, sei
man geschlagen worden. Bei einem 20 Tage dauernden Aufenthalt wäre
indes zu erwarten, dass die Angaben – beispielsweise über die Art der
Übungen und den Tagesablauf – trotz seiner damaligen Angst ausführli-
cher ausfallen würden. Es ist der Vorinstanz beizupflichten, dass die ober-
flächlichen und spärlichen Aussagen den Eindruck vermitteln, der Be-
schwerdeführer habe das Ganze nicht selbst erlebt. Hinzu kommt, dass er
angab, sie seien von seinem Dorf bis zum Ort, wo der Chatem hätte statt-
finden sollen, ziemlich weit mit einem Fahrzeug gefahren. Anschliessend
seien sie in die Berge geführt worden. Nach 20 Tagen sei er gegen halb
vier Uhr morgens, als es noch dunkel gewesen sei, zu Fuss geflüchtet.
Gegen Mittag sei er zu Hause angekommen. Auf der Flucht sei er nieman-
dem begegnet. Es ist schwer nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer
alleine, ohne jegliche Hilfe, den Nachhauseweg ohne Probleme gefunden
haben soll, zumal anfangs noch Dunkelheit herrschte und es sich gemäss
seinen Angaben um eine längere Distanz zwischen dem Ort des Trainings-
lagers und seinem Wohnort gehandelt haben dürfte. In Würdigung dieser
Umstände erscheinen die Angaben des Beschwerdeführers als unglaub-
haft. Daran vermögen auch die eingereichten Schreiben nichts zu ändern.
Derartige Schreiben sind in Afghanistan leicht käuflich erwerbbar. Zudem
betonte der Beschwerdeführer mehrmals, dass seine Mutter und sein On-
kel wegen dieses Vorfalls nicht zur Polizei oder zu anderen Behörden ge-
gangen seien. Es erscheint deshalb nicht plausibel, dass das Bezirksamt
Kenntnis von seinem Aufenthalt im Trainingslager erhalten haben soll be-
ziehungsweise sich damit begnügt hätte, ein einziges Schreiben (angeblich
im Februar 2015) auszustellen, ohne weiter tätig zu werden. Dem Be-
schwerdeführer ist es somit nicht gelungen, eine asylrelevante Verfolgung
nach Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen.
5.
5.1 Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt sie nicht darauf ein,
so verfügt sie in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
5.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung vom 23. Septem-
ber 2016 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz
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angeordnet. Demnach erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zu-
lässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
6.
Der Beschwerdeführer ersucht um Erlass der Verfahrenskosten. Gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz eine bedürftige Partei,
deren Begehren nicht aussichtslos erscheinen, auf Gesuch von der Zah-
lung der Verfahrenskosten befreien. Da die Begehren des Beschwerdefüh-
rers nicht als aussichtslos bezeichnet werden können und die Bedürftigkeit
des Beschwerdeführers ausgewiesen ist, ist dem Gesuch um Erlass der
Verfahrenskosten stattzugeben. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos ge-
worden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
David R. Wenger Eliane Kohlbrenner