B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6633/2017
Ur t e i l vom 2 0 . D e z embe r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Gérard Scherrer, Richterin Esther Marti,
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
amtlich verbeiständet durch Rechtsanwältin Raffaella Massara,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 24. Oktober 2017 / N (…).
E-6633/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer verliess den Heimatstaat eigenen Angaben zu-
folge im (…) 2014 und gelangte nach B._______ (Sudan). Dort habe er
sich etwa zehn Tage lang aufgehalten. Anschliessend sei er in einem Auto
nach Khartum weitergereist. Von September 2014 bis Juli 2015 sei er in
Khartum geblieben und habe in einem Restaurant (…) gearbeitet, bevor er
nach Libyen gelangt sei. Drei Wochen später, am 2. September 2015, habe
er ein Boot bestiegen und sei tags darauf auf dem Seeweg nach Italien
gelangt, wo er drei Tage lang geblieben sei. Am 6. September 2015 habe
er die Schweiz erreicht und am 7. September 2015 habe er ein Asylgesuch
gestellt.
A.b Am 7. September 2015 fand im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) C._______ die Befragung zur Person (BzP) statt. Das SEM hörte
den Beschwerdeführer am 11. September 2017 zu seinen Asylgründen an.
A.c Im Wesentlichen führte er zur Begründung seines Asylgesuchs aus, er
gehöre der Ethnie der Bilen an und sei katholischen Glaubens. Er stamme
aus D._______ (E._______). Nach der elften Klasse habe er die Schule
abgebrochen, weil der Vater und sein älterer Bruder bereits im Militärdienst
gewesen seien und er sich daher um die familieneigenen Felder habe küm-
mern müssen. Im (…) 2014 hätte er nach H._______ einrücken müssen;
er sei jedoch nicht hingegangen. In der Folge habe er zwei Vorladungen
für den Militärdienst bekommen. Er habe sich deswegen eine Zeitlang nicht
zu Hause, sondern auf den Feldern aufgehalten und diese dennoch wei-
terhin bearbeitet, bevor er im (…) 2014 aus Eritrea ausgereist sei.
A.d Der Beschwerdeführer reichte einen Taufschein im Original (Duplikat)
zu den erstinstanzlichen Akten.
B.
Mit Verfügung vom 24. Oktober 2017 lehnte das SEM das Asylgesuch des
Beschwerdeführers ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnete den Wegweisungsvollzug an.
E-6633/2017
Seite 3
C.
C.a Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
23. November 2017 durch seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde erheben. Er beantragte die Aufhebung der vor-
instanzlichen Verfügung. Er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm
Asyl zu gewähren. Eventuell sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvoll-
zugs festzustellen und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihn vorläufig aufzu-
nehmen.
C.b In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung sowie darum ersucht, die Rechtsvertreterin sei als amtli-
che Rechtsbeiständin beizuordnen und von der Erhebung eines Kosten-
vorschusses sei abzusehen.
C.c Mit dem Rechtsmittel wurden die angefochtene Verfügung vom 24. Ok-
tober 2017 (Farbkopie), eine Vollmacht, eine Fürsorgebestätigung und eine
Honorarnote eingereicht.
D.
D.a In der Zwischenverfügung vom 1. Dezember 2017 hiess der Instrukti-
onsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung sowie um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gut und bestellte
die Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin für das vorliegende
Verfahren. Gleichzeitig übermittelte er das Doppel der Beschwerdeschrift
der Vorinstanz und lud diese zur Stellungnahme ein.
D.b Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 14. Dezember 2017 voll-
umfänglich an den Erwägungen in der Verfügung vom 24. Oktober 2017
fest.
D.c Die vorinstanzliche Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am
19. Dezember 2017 unter Ansetzen einer Frist zur Replik zur Kenntnis ge-
bracht. Ein am 21. Dezember 2017 gestelltes Gesuch um Fristerstreckung
hiess der Instruktionsrichter am 27. Dezember 2017 gut, und er legte neu
die Frist zum Einreichen der Replik auf den 18. Januar 2018 fest. Ein zwei-
tes, mit gleicher Begründung eingereichtes, Fristerstreckungsgesuch vom
17. Januar 2018 lehnte der Instruktionsrichter – unter anderem mit dem
Hinweis auf die Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 VwVG – ab.
D.d Eine Entgegnung des Beschwerdeführers zur Vernehmlassung wurde
in der Folge am 26. Januar 2018 eingereicht.
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Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48
Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Das SEM führte aus, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten
Asylgründe seien in zentralen Punkten nicht glaubhaft.
3.1.1 Der Beschwerdeführer mache geltend, vom Militär aufgeboten wor-
den zu sein. Dabei habe er die Daten des verlangten Einrückens in
H._______ unterschiedlich angegeben, einmal habe er vom (…), einmal
vom (…) 2014 gesprochen. Weiter wolle er gemäss Aussagen in der BzP
nach Erhalt der zweiten Vorladung realisiert haben, dass man ihn nicht in
Ruhe lassen würde, weshalb er das Zuhause verlassen und sich in der
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Seite 5
Natur versteckt habe. Gemäss späteren Aussagen sei er bei Erhalt der
zweiten Vorladung bereits in der Einöde gewesen und habe von den Ge-
schwistern, die ihn dort aufgesucht hätten, über diese informiert worden.
Die auf Vorhalt hin angebrachten Erklärungen seien nicht überzeugend
und vermöchten die unterschiedlichen Angaben nicht zu relativieren. Auch
den Erhalt des ersten Aufgebots habe er inhaltlich und zeitlich nicht stim-
mig und ungenau vorgetragen. Die geltend gemachten sprachlichen
Schwierigkeiten und Verständigungsprobleme bei den Anhörungen seien
nicht stichhaltig und vermöchten die Widersprüche und Ungereimtheiten
nicht zu erklären.
3.1.2 Zusammenfassend seien die vorgebrachten Asylgründe und die ille-
gale Auseise vorliegend als oberflächliches Konstrukt zu werden, und es
sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Eritrea aus anderen
als den geschilderten Gründen verlassen habe.
3.1.3 Die weiteren Vorbringen, namentlich das geltend gemachte illegale
Verlassen Eritreas, seien gemäss neuer Rechtsprechung des Bundesver-
waltungsgerichts nicht (mehr) geeignet, eine begründete Furcht vor ernst-
haften Nachteilen im Sinn von Art. 3 AsylG zu bewirken, mithin erfülle der
Beschwerdeführer auch vor diesem Hintergrund die Flüchtlingseigenschaft
nicht.
3.2 Im Rechtsmittel wird vorweg der Sachverhalt wie folgt ausgeführt:
3.2.1 Die Aufforderung zum Einrücken nach H._______ sei mit einer Liste
in der Schule erfolgt, demnach hätte der Beschwerdeführer am (…) 2014
dort einrücken sollen. Da er dies unterlassen habe, sei zwei Tage später,
am (…) 2014, eine Vorladung gekommen, wobei Herr F._______ von der
Gemeinde diese dem Beschwerdeführer persönlich übergeben habe. Ge-
mäss der Vorladung hätte er sich tags darauf auf der Gemeinde G._______
melden müssen. Der Beschwerdeführer sei jedoch auf die Felder der Fa-
milie gegangen und habe sich dort versteckt. Wiederum zwei Tage später
sei ein weiteres Aufgebot gekommen und der Mutter übergeben worden.
Auch diese Vorladung habe der Beschwerdeführer nicht befolgt, was zur
Folge gehabt habe, dass die Miliz im Auftrag der Behörde zu Hause er-
schienen sei und dort die Mutter bedroht habe. Der Beschwerdeführer
habe sich noch zwei Wochen versteckt, bevor er sich zur Ausreise aus Erit-
rea entschlossen habe.
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Seite 6
3.2.2 Bei Durchsicht des Anhörungsprotokolls falle auf, dass es mehrfach
zu Verständigungsschwierigkeiten gekommen sei. Beim zweiten Interview
habe der Beschwerdeführer explizit darauf hingewiesen, dass er sich am
besten in seiner Muttersprache (Bilen) ausdrücken könne. Dass der Be-
schwerdeführer in diesem Zusammenhang letztlich einer Befragung auf
Tigrinya zugestimmt habe ändere nichts daran, dass die Qualität dieser
Befragung aufgrund der im Protokoll erkennbaren Verständigungsschwie-
rigkeiten offenbar gelitten habe. Diesem Umstand sei bei der Würdigung
seiner Aussagen angemessen Rechnung zu tragen.
3.2.3 Die Erwägungen der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer sei-
ne Asylvorbringen nicht habe glaubhaft machen können, seien nicht über-
zeugend. Insbesondere sei nicht ersichtlich, inwiefern die angegebenen
zeitlichen Angaben bezüglich des Erhalts der beiden Vorladungen wider-
sprüchlich seien, zumal der Beschwerdeführer bei der BzP weder gefragt
worden sei, ob er sich nach Erhalt der ersten oder erst nach der zweiten
zugestellten Vorladung in die Einöde begeben habe. Er habe in der BzP
zudem nur gesagt, er habe eine zweite Vorladung bekommen; dass er
diese entgegengenommen habe, habe er nicht gesagt. Der Sachverhalt sei
in der BzP nicht näher abgeklärt worden, weshalb dem Beschwerdeführer
nicht vorgeworfen werden könne, er habe sich widersprochen. Was den
Zeitpunkt des Erhalts der ersten Vorladung betreffe, sei diese zwei oder
drei Tage nach dem Einrückdatum nach H._______ gekommen; von einem
Tag sei nie die Rede gewesen; zudem sei es hierbei zu Verständigungs-
schwierigkeiten gekommen, weshalb nicht von einem widersprüchlichem
Aussageverhalten ausgegangen werden könne.
3.2.4 Der einzig nachvollziehbare Widerspruch sei darin gegeben, dass er
als Einrückungsdatum für H._______ einmal vom (…), einmal vom (…)
2014 gesprochen habe. Da der Beschwerdeführer nicht in seiner Mutter-
sprache befragt worden sei, könne und dürfe die Glaubhaftigkeit des Be-
schwerdeführers nicht allein deswegen in Frage gestellt werden.
3.2.5 Insgesamt würden die Gründe überwiegen, die für die Richtigkeit der
Angaben sprechen würden. Der Beschwerdeführer habe lebensnah und
glaubhaft geschildert, was er erlebt habe. Die mit der Durchsetzung der
Dienstpflicht betraute Behörde sei mit dem Beschwerdeführer konkret in
Kontakt getreten, was klar zeige, dass er hätte rekrutiert werden sollen. Es
müsse damit von einer begründeten Furcht des Beschwerdeführers im
Sinn der Rechtsprechung zu Art. 3 AsylG ausgegangen werden.
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Seite 7
4.
4.1 Der Beschwerdeführer bemängelt die Befragungsprotokolle insbeson-
dere vor dem Hintergrund des Umstands, dass er namentlich bei der aus-
führlichen Anhörung nicht in der gewünschten Muttersprache befragt wor-
den sei. Dies habe zu klar erkennbaren Verständigungsschwierigkeiten ge-
führt. Zu diesem, die Verwendbarkeit der Befragungsprotokolle in Frage
stellenden Vorbringen ist Folgendes festzustellen:
4.1.1 Vorab ist festzuhalten, dass Tigrinya in Eritrea neben acht anderen
Sprachen Nationalsprache und mit Arabisch zusammen de facto die be-
deutendste offizielle Sprache ist. Zudem ist Tigrinya die landesweit ver-
pflichtende Unterrichtssprache in den Jahrgangsstufen 1–5 (vgl. http://
/images/dokumente/WP_6-2014_Treiber_Bildungswesen_Eri
trea.pdf; [Sprache]; beide abgerufen
am 7. Dezember 2018). Der Beschwerdeführer legte dar, er habe von der
dritten bis fünften Klasse Tigrinya als Schulfach gehabt und diese Sprache
zudem zu Hause erlernt (vgl. Protokoll A12/18 F/A108). Vor diesem Hinter-
grund kann auf Seiten des Beschwerdeführers von guten Kenntnissen die-
ser Sprache sowie davon ausgegangen werden, dass er durchaus eine
Konservation in Tigrinya führen respektive einer solchen folgen kann.
4.1.2 Auf dem Personalienblatt (A2/2) führte der Beschwerdeführer als
Muttersprache sowohl Bilen als auch Tigrinya auf. Anlässlich der BzP gab
er als Muttersprache „Bilen“ an und liess zusätzlich festhalten, er könne
einer Befragung in Tigrinya folgen (vgl. Protokoll A5/12 S. 3). In der BzP
wurde zudem bereits eingangs auf die Befragungssprache Tigrinya hinge-
wiesen und unter anderem gefragt, ob er den Befrager bis dahin verstan-
den habe. Dabei erklärte der Beschwerdeführer, den Dolmetscher "sehr
gut" zu verstehen ("Comment avez-vous compris l’interprète? Très bien";
vgl. a.a.O. S. 2); am Ende der Befragung hielt er nochmals fest, den Dol-
metscher "très bien" verstanden zu haben (vgl. a.a.O. S. 9). Mit seiner Un-
terschrift bestätigte er schliesslich, das Protokoll entspreche seinen Aussa-
gen, diese seien wahrheitsgemäss erfasst und in einer ihm verständlichen
Sprache, Tigrinya, rückübersetzt worden (vgl. a.a.O. S. 9). Dem Protokoll
sind keine Hinweise auf Verständigungsprobleme zu entnehmen, mithin
muss der Beschwerdeführer sich auf diese protokollierten Aussagen be-
haften lassen.
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Seite 8
4.1.3 Zu Beginn der ausführlichen Anhörung erklärte der Beschwerdefüh-
rer, er habe in der BzP beantragt, dass er in der Folgebefragung gerne eine
Bilen-Übersetzung hätte. Er habe nun nicht mit einem Tigrinya-Dolmet-
scher gerechnet. Er bestätigte gleichwohl erneut, dass seine Tigrinya-
Kenntnisse für eine Anhörung ausreichen würden und er in der Lage sei,
die Anhörung in dieser Sprache zu absolvieren (vgl. Protokoll A12/18
F/A 1 ff.). Dem Beschwerdeführer wurde folgend nachdrücklich empfohlen,
er solle bei Verständigungsproblemen sofort nachfragen (vgl. a.a.O. F/A 5).
Dieser Aufforderung ist der Beschwerdeführer erkennbar nachgekommen.
Wie im Rechtsmittel (vgl. dort S. 4) einzeln aufgeführt, hat er bei sprachli-
chen Unsicherheiten nachgefragt respektive wurde er um Umschreibung
aufgefordert, und der Dolmetscher seinerseits liess bei Bedarf Ausdrücke,
die wohl nicht aus dem Tigrinya seien, entsprechend festhalten (vgl. a.a.O.
F/A 27, F/A 34 [wobei der Beschwerdeführer bei F/A 34, soweit aus dem
Kontext ersichtlich, eher einen allfälligen inhaltlichen und weniger einen
Verständigungsfehler realisiert und entsprechend korrigiert hat], F/A 48,
F/A 51). Bei F/A 56 ergibt sich aus dem gesamten Zusammenhang, dass
die befragende Person durch eigenes Nachfragen dem beabsichtigten Kor-
rigieren des Beschwerdeführers nachgekommen ist, und dieser seine Kor-
rektur in F/A 57 anbringen konnte. Einzig mit Bezug auf F/A 88 – gestellt
im Zusammenhang mit dem Reiseweg – ist es offenbar zu einem Missver-
ständnis gekommen, das folgend nicht restlos aufgelöst worden ist. Allein
daraus lässt sich nicht schliessen, die Verständigungsschwierigkeiten
seien generell und dergestalt gewesen, dass dadurch eine adäquate Fra-
gestellung respektive deren korrekte Beantwortung insgesamt negativ be-
einflusst oder gar verunmöglicht worden wäre und als Folge davon jegliche
erkennbaren Ungereimtheiten relativiert werden müssten. Weitere kon-
krete Hinweise auf sprachlich ungelöste Missverständnisse ergeben sich
aus dieser Gesprächsaufzeichnung nicht. Entsprechend bestätigte der Be-
schwerdeführer zuletzt, die ausführliche Niederschrift sei ihm Satz für Satz
vorgelesen und in eine ihm verständliche Sprache übersetzt worden; das
Protokoll sei vollständig und entspreche seinen freien Äusserungen (vgl.
Protokoll A12/18 S. 16). Er muss sich damit auch auf diesen Aussagen be-
haften lassen. Letztlich bleibt auch anzumerken, dass sein Vorbringen, er
habe in der BzP eine Bilen-Übersetzung für die nachfolgende Befragung
beantragt, in den Akten keine Stütze findet.
4.1.4 Nach dem Gesagten ist die Durchführung der Befragungen in Tigri-
nya vorliegend nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer muss sich auf
seinen in den beiden besagten Befragungen schriftlich festgehaltenen Aus-
sagen behaften lassen.
E-6633/2017
Seite 9
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.3 Das Gericht schliesst sich der Einschätzung der Vorinstanz an, wonach
die Vorbringen des Beschwerdeführers namentlich betreffend das zentrale
Vorbringen – die Einberufung in den Nationaldienst – insgesamt ungereimt,
vage sowie oberflächlich ausgefallen sind und kaum Realitätskennzeichen
aufweisen:
5.3.1 Der Beschwerdeführer hat in der Kurzbefragung als Einrückungsda-
tum den (…) 2014 angegeben. In der Anhörung erklärte er, er hätte am (…)
2014 in H._______ einrücken müssen. Diese zeitliche Diskrepanz wird
auch im Rechtsmittel nicht bestritten und lässt erste Zweifel an den Aussa-
gen aufkommen. In der Folge äusserte sich der Beschwerdeführer weiter
teilweise ungereimt und wenig plausibel. So ist aufgrund seiner Schilde-
rungen – in freier Erzählung erfolgt – in der BzP klar zu schliessen, dass er
nach der zweiten angeblichen Vorladung in die Einöde gegangen sein will:
"…La 2ème convocation disait que je devais me présenter le lendemain de
la réception de cette convocation. Je savais qu’ils allaient pas me laisser
tranquille et je me suis donc éloigné de mon domicile ce jour-là…" (vgl.
Protokoll A5/12 S. 8). Aufgrund dieser Darstellung bestand zu diesem Be-
fragungszeitpunkt – entgegen der Ansicht im Rechtsmittel – auch keine
Notwendigkeit für Nachfragen. Gemäss Darstellung in der Anhörung sei
der Beschwerdeführer dem Einrückungstermin für H._______ am (…)
E-6633/2017
Seite 10
2014 nicht nachgekommen, am (…) 2014, dem Datum des Erhalts der ers-
ten Vorladung, sei er in die Einöde geflüchtet (vgl. Protokoll A12/18 F/A 34,
F/A 41-43 und F/A 57). Diese Aussage divergiert mit derjenigen in der Erst-
befragung, gemäss der er erst nach der zweiten Vorladung von zu Hause
weg auf die Felder gegangen sei. Diesen Widerspruch vermag der Be-
schwerdeführer letztlich auch auf Beschwerdeebene nicht plausibel aufzu-
lösen und das blosse Abstreiten der ersten Darstellung (vgl. a.a.O. F/A 115)
überzeugt nicht. Vielmehr fällt auf, dass er – wie erwähnt – in beiden Be-
fragungen bestätigte, dem Gespräch in Tigrinya gut folgen zu können und
sprachliche Schwierigkeiten auffälligerweise bei konkretem Vorhalten von
Widersprüchen ins Feld führte (vgl. oben sowie Protokoll A5/12 S. 3 f., Pro-
tokoll A12/18 F/A1 ff. und F/A 117). Dieses Aussageverhalten überzeugt
nicht.
Ebenfalls ungereimt bleiben seine Schilderungen des Aufenthalts in der
Einöde. Einerseits will er aufgrund der besagten Vorladungen etwa zwei
Wochen lang versteckt in der Natur gelebt haben. Andererseits sprach er
davon, er habe sich manchmal zwei Wochen lang in der Einöde aufgehal-
ten, dieses Verstecken aber nicht mehr ausgehalten (vgl. Protokoll A12/18
F/A 30). Gemäss dieser freien Schilderung hätte der Beschwerdeführer
mithin sogar mehrmals Anlass gesehen, sich zu verstecken. Dass er aus-
serdem nach Nichtbefolgen des zweiten Aufgebots zu Hause von der Miliz
gesucht worden sei und diese dabei seine Mutter bedroht habe, hat er erst-
mals in der Anhörung geltend gemacht (vgl. a.a.O. F/A 52, 64 f. und 73 ff.).
Dieses Sachverhaltselement erweist sich als nachgeschoben. Weiter ist
nicht nachvollziehbar, dass die Miliz zwar den Standort der familieneigenen
Felder und des Tierstalls gekannt, es bei Nichtantreffen des Beschwerde-
führers in seinem Zuhause dann aber unterlassen haben soll, ihn an die-
sem bekannten Standort zu suchen. Dies gilt umso weniger, nachdem sich
diese Felder in der Nähe des heimatlichen Dorfes befunden haben sollen
(vgl. a.a.O. F/A 46, 68 f.). Und letztlich keineswegs plausibel ist in diesem
Kontext, dass der Beschwerdeführer sich trotz seiner angeblich nachhalti-
gen Angst vor einem Aufgreifen und Überführen in den Nationaldienst den-
noch in unmittelbarer Nähe des Wohnortes und an einem den Milizen be-
kannten Ort versteckt haben will.
5.3.2 Die oben genannten zahlreichen Ungereimtheiten, wie auch die wei-
teren von der Vorinstanz erkannten Unstimmigkeiten, scheinen zwar je-
weils isoliert betrachtet der Glaubhaftigkeit auf den ersten Blick nicht be-
reits zwingend abträglich zu sein. Allerdings fällt die Häufigkeit der Unge-
reimtheiten und das Aussageverhalten des Beschwerdeführers ebenfalls
E-6633/2017
Seite 11
ins Gewicht, und in einer gesamtwürdigend vorzunehmenden Betrach-
tungsweise entstehen folglich ernsthafte Zweifel daran, ob er ein militäri-
sches Aufgebot erhalten hat. Diese Zweifel werden zusätzlich durch Fol-
gendes erhärtet: Der Beschwerdeführer hat zwar auf Aufforderung hin ei-
nen Taufschein (Duplikat, das die Eltern extra hätten anfertigen lassen) zu
den Akten gereicht. Abgesehen davon, dass allein mit diesen Dokumenten
die Identität nicht zweifelsfrei verifiziert werden kann, ist vor diesem Hinter-
grund nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer die für seine
Asylbegründung wichtigsten Dokumente, nämlich die beiden Vorladungen,
zur Untermauerung seiner Vorbringen nicht beigebracht hat. Dazu hat er
vielmehr auch ungereimt einmal ausgeführt, er habe diese beiden Doku-
mente nicht aufbewahrt respektive er habe das erste Schreiben zerrissen,
das zweite Aufgebot gar nicht zu Gesicht bekommen (vgl. Protokoll A5/12
S. 8, Protokoll A12/18 F/A 54 und 56), dieses sei seiner Mutter überreicht
worden. Damit wäre jedoch anzunehmen, dass mindestens die zweite Vor-
ladung entsprechend zu Hause greifbar gewesen wäre. Dem Beschwerde-
führer sind im erstinstanzlichen Verfahren seine Mitwirkungspflichten er-
klärt worden (vgl. Protokoll A5 S. 6, Protokoll A12/18 F/A 6), und im Be-
schwerdeverfahren ist er ausserdem durch eine in Asylfragen spezialisierte
Beiständin amtlich vertreten. Insgesamt hätte er bis zum Urteilszeitpunkt
nunmehr gut drei Jahre Zeit gehabt, sich erkennbar um die Beschaffung
wichtiger und seine Aussagen stützender Unterlagen zu bemühen (vgl.
Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG). Sein diesbezügliches Unterlassen bestätigt da-
mit letztlich die genannten Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Darstellun-
gen.
5.4 In einer Gesamtabwägung kommt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass die Vorbringen in ihrer Ganzheit den Anforderungen an das
Glaubhaftmachen eines asylrelevanten Sachverhalts nicht genügen. Damit
ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine durch eine Vorladung
erfolgte, konkret bevorstehende Einberufung in den eritreischen Militär-
dienst glaubhaft darzulegen.
5.5 Es ist demnach nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer sei in
einem spezifischen Kontakt zu den Militärbehörden im Zusammenhang mit
einer Rekrutierung gestanden. Es ist folglich auch nicht davon auszuge-
hen, er werde wegen Regimefeindlichkeit (infolge Desertierens) in den Fo-
kus der eritreischen Behörden geraten und müsse begründete Furcht ha-
ben, einer flüchtlingsrechtlich relevanten Bestrafung zu unterliegen. Für die
Annahme einer flüchtlingsrechtlich relevanten Furcht vor zukünftiger Ver-
folgung reicht es nicht aus, dass die betroffene Person im dienstfähigen
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Seite 12
Alter ist und fürchtet, in Eritrea irgendwann ausgehoben zu werden (vgl.
zum Ganzen EMARK 2006 Nr. 3; jüngst bestätigt im Urteil des BVGer
E-1740/2016 vom 9. Februar 2018 E. 5.1).
5.6 Es ist nachfolgend zu prüfen, ob der Beschwerdeführer illegal aus Erit-
rea ausgereist ist, mithin aus diesem Grund die Flüchtlingseigenschaft er-
füllt.
5.6.1 Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss
Art. 54 AsylG kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenom-
men. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten je nach Länderkontext insbe-
sondere das illegale Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht),
das Einreichen eines Asylgesuchs im Ausland oder exilpolitische Betäti-
gungen, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen.
Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer wegen illegaler Ausreise
Sanktionen des Heimatstaates befürchten muss, die bezüglich ihrer Inten-
sität ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3 AsylG darstellen (vgl. BVGE
2009/29).
5.6.2 Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich im Rahmen des Urteils
D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) mit der
Frage, ob Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben,
allein deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Das
Gericht kam dabei zum Schluss, dass sich die bisherige entsprechende
Praxis nicht mehr aufrechterhalten lasse und vom SEM zwischenzeitlich zu
Recht angepasst worden sei. Für die Entscheidfindung des Gerichts war
auch die Tatsache von Bedeutung, dass seit einiger Zeit Personen aus der
eritreischen Diaspora für kurze Aufenthalte in ihren Heimatstaat zurückkeh-
ren würden und sich unter ihnen auch Personen befänden, die Eritrea zu-
vor illegal verlassen hätten. Es sei mithin nicht mehr davon auszugehen,
dass einer Person einzig aufgrund ihrer unerlaubten Ausreise aus Eritrea
eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung drohe. Von einer begründe-
ten Furcht vor intensiven und flüchtlingsrechtlich begründeten Nachteilen
sei nur dann auszugehen, wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren
hinzukommen würden, welche die asylsuchende Person in den Augen der
eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen (vgl.
a.a.O. E. 5).
E-6633/2017
Seite 13
5.6.3 Den Akten des vorliegenden Verfahrens sind solche zusätzlichen Ge-
fährdungsfaktoren nicht zu entnehmen. Nachdem sich die vom Beschwer-
deführer vorgebrachten Fluchtgründe als unglaubhaft erwiesen haben, lie-
gen keine glaubhaften Hinweise für Anknüpfungspunkte vor, welche ihn in
den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen
lassen könnten.
5.6.4 Die Frage der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten illegalen Aus-
reise kann damit offen bleiben.
5.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das SEM zu Recht die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylge-
such abgelehnt hat.
6.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die
Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
E-6633/2017
Seite 14
7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
7.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
7.2.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit dem Koordinationsent-
scheid E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 (als Referenzurteil publiziert und zur
Publikation als BVE vorgesehen) mit der Frage befasst, ob der Vollzug der
Wegweisung auch angesichts einer drohenden Einziehung in den eritrei-
schen Nationaldienst als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und zumutbar
(Art. 83 Abs. 4 AuG) qualifiziert werden könne. Beides hat das Gericht nach
einer ausführlichen Auswertung der zur Verfügung stehenden Länderinfor-
mationen mit den folgenden Erwägungen bejaht:
7.2.4.1 Die Verpflichtung eritreischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger,
Nationaldienst zu leisten, kann nach Auffassung des Gerichts nicht als Aus-
übung quasi-eigentumsrechtlicher Befugnisse durch den eritreischen Staat
bezeichnet werden. Zudem kann, auch wenn der Nationaldienst formal
nicht befristet ist und sich teilweise über Jahre erstreckt, nicht von jenem
dauerhaften Zustand ausgegangen werden, der für die Annahme von Leib-
eigenschaft vorausgesetzt wäre. Beim eritreischen Nationaldienst handelt
es sich demnach weder um Sklaverei noch um Leibeigenschaft im Sinn
von Art. 4 Abs. 1 EMRK (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1 insbes. 6.1.4).
E-6633/2017
Seite 15
7.2.4.2 In seiner heutigen Ausgestaltung (namentlich angesichts seiner
Zweckentfremdung als Mittel zur Arbeitskraftbeschaffung für das gesamte
Wirtschaftssystem und der unabsehbaren Dauer) kann der eritreische
Nationaldienst nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zwar
nicht als "übliche Bürgerpflicht" im Sinn von Art. 4 Abs. 3 Bst. d EMRK ver-
standen werden. Die Bedingungen im Nationaldienst sind folglich grund-
sätzlich als Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren.
Für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reicht
diese Einschätzung jedoch nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich,
dass durch die Einziehung das ernsthafte Risiko einer flagranten Verlet-
zung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mit-
hin diese Bestimmung ihres essenziellen Inhalts berauben würde. Eine sol-
che Situation liegt indessen – auch unter Berücksichtigung der Dienst-
dauer, der niedrigen Besoldung und der Berichte über Misshandlungen und
Übergriffe während der Dienstzeit – nach Auffassung des Gerichts nicht vor
(vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1 insbes. 6.1.5).
7.2.4.3 In der Folge befasste sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem
Koordinationsentscheid mit der Frage, ob bei einer Rückkehr nach Eritrea
aufgrund einer allfälligen illegalen Ausreise eine Inhaftierung und in diesem
Zusammenhang eine Verletzung des konventionsrechtlichen Verbots von
Folter oder unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) drohen könnte.
Auch in diesem Zusammenhang ging das Gericht davon aus, dass in Erit-
rea Misshandlungen und sexuellen Übergriffe nach einer Inhaftierung nicht
derart flächendeckend sind, dass jede Nationaldienstleistende und jeder
Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst
solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher auch insoweit kein ernst-
haftes Risiko von Folter oder einer unmenschlichen Behandlung (vgl. Urteil
E-5022/2017 E. 6.1 insbes. 6.1.6 und 6.1.8).
7.2.4.4 Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den
Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 oder 4 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be-
handlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtsho-
fes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschus-
ses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nach-
weisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Fol-
ter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–
127 m.w.H.).
E-6633/2017
Seite 16
7.2.5 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt
den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er-
scheinen.
7.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.3.1 Gestützt auf die aktuelle Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von
einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt bezie-
hungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen
in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie
vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssitua-
tion, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert.
Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse
Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch
die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil
der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage
des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenz-
bedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen.
Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende
individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer
D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.).
7.3.2 Besondere Umstände, aufgrund derer von einer Existenzbedrohung
ausgegangen werden müsste, sind beim Beschwerdeführer nicht ersicht-
lich. So handelt es sich bei ihm gemäss Aktenlage um einen jungen und
gesunden Mann mit Berufserfahrung in der Landwirtschaft und mit weite-
ren beruflichen Erfahrungen, die er in Khartum in einem Restaurant erwor-
ben hat. Zudem verfügt er über ein soziales und familiäres Beziehungsnetz
im Heimatland. Auch für den Fall, dass er nach einer Rückkehr den Militär-
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dienst in Eritrea leisten müsste, vermöchte dies allein den Vollzug der Weg-
weisung nicht als unzumutbar erscheinen lassen (vgl. Referenzurteil
E-5022/2017, a.a.O., E. 6.2).
7.3.3 Seit Einreichung der Beschwerde haben sich überdies weitere Ver-
besserungen ergeben; namentlich haben Äthiopien und Eritrea jüngst ein
Friedensabkommen geschlossen (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Trotz Frie-
densabkommen in Eritrea – Asylpraxis bei Eritreern ändert sich vorerst
nicht, 11. Juli 2018).
7.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
7.4 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückfüh-
rung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen
Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit
des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es
obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung
des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit
Zwischenverfügung vom 1. Dezember 2017 das Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und im
Urteilszeitpunkt keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich seine finan-
zielle Lage seither entscheidrelevant verändert hätte, ist von der Auflage
von Verfahrenskosten abzusehen.
E-6633/2017
Seite 18
9.2 Mit der Zwischenverfügung vom 1. Dezember 2017 wurde auch das
Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 110a Abs. 1
VwVG) und die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers als amtliche
Rechtsbeiständin eingesetzt. Folglich ist dieser ein amtliches Honorar für
ihre notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten.
9.2.1 Die Rechtsbeiständin hat mit der Beschwerde sowie mit der Eingabe
vom 26. Januar 2018 eine aktualisierte Kostennote zu den Akten gereicht.
Der zeitliche Vertretungsaufwand von siebeneinhalb Stunden erscheint
den konkreten Verfahrensumständen als angemessen. Die Abrechnung
vom 26. Januar 2018 ist jedoch einerseits insofern – zugunsten der Bei-
ständin – zu korrigieren als die Summe der Vertretungsstunden falsch er-
fasst ist (einstündiger Aufwand für die Erarbeitung der Replik in der Abrech-
nung versehentlich nicht berücksichtigt) und der Mehrwertsteuersatz für
alle Aufwendungen mit 7.7 % angenommen worden ist (korrekt: 8 % für die
Arbeiten bis Ende 2017, 7.7 % für die Tätigkeiten danach). Andererseits
entschädigt das Gericht Rechtsanwältinnen, die bei einer Rechtsbera-
tungsstelle angestellt sind, im Grundsatz mit einem Stundenansatz von
Fr. 200.– (statt Fr. 220.– wie in der Kostennote verlangt).
9.2.2 Unter Vornahme dieser Korrekturen ist das Honorar der amtlichen
Rechtsbeiständin auf insgesamt Fr. 1670.– festzusetzen (inklusive Ausla-
gen und Mehrwertsteuerzuschlag) und durch die Gerichtskasse zu vergü-
ten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 19
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin wird auf Fr. 1670.– bestimmt
und durch die Gerichtskasse vergütet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
Versand: