B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6634/2012
U r t e i l v o m 1 0 . J a n u a r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiberin Gabriela Oeler.
Parteien
A._______,
B._______,
C._______,
D._______,
E._______,
alle Kosovo,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Bel-
gien (Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 7. Dezember 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden (Eltern mit minderjährigen Kindern) am 9.
September 2012 zusammen mit drei weiteren volljährigen Kin-
dern/Geschwistern (N 590 204, N 590 206 und N 590 207) in der Schweiz
um Asyl nachsuchten,
dass ein Fingerabdruckvergleich mit der Eurodac-Zentraleinheit ergab,
dass die Beschwerdeführenden sowie die restlichen Familienmitglieder
am 10. März 2011 und am 2. April 2012 in Belgien ein Asylgesuch einge-
reicht hatten und in diesem Zusammenhang erkennungsdienstlich erfasst
worden waren,
dass am 12. September 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Ba-
sel eine summarische Befragung der Eltern und des minderjährigen Soh-
nes stattfand und ihnen dabei auch das rechtliche Gehör zu einer mögli-
chen Zuständigkeit Belgiens für das Asylverfahren sowie zu einer allfälli-
gen Wegweisung dorthin gewährt wurde,
dass die Beschwerdeführenden dabei im Wesentlichen vorbrachten, ihr
Asylgesuch sei abgewiesen worden und sie seien aufgefordert worden,
das Land zu verlassen,
dass sie sich daher im Juli 2012 auf dem Landweg zurück in den Kosovo
begeben hätten, diesen aufgrund ihrer Probleme als Folge ihrer ethni-
schen Zugehörigkeit (Roma) vor wenigen Tagen wieder verlassen hätten,
dass sie nicht nach Belgien zurückkehren möchten, da die belgischen
Behörden sie erneute in den Kosovo schicken würden,
dass sie auch aufgrund der Zukunftsaussichten der Kinder (Schule, Er-
werbsmöglichkeit) in der Schweiz bleiben möchten,
dass das BFM gestützt auf diesen Sachverhalt an die belgischen Behör-
den am 20. November 2012 ein Ersuchen um Übernahme der Beschwer-
deführenden im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. e der Verordnung (EG)
Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Krite-
rien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü-
fung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines
Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin II-VO, vom BFM VO
Dublin genannt), richtete, und Belgien sich mit Schreiben vom 30. No-
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vember 2012 für das vorliegende Verfahren ausdrücklich zuständig er-
klärte,
dass das BFM mit Verfügung vom 7. Dezember 2012 – eröffnet am 17.
Dezember 2012 – in Anwendung von Art. Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch der
Beschwerdeführenden nicht eintrat und die Wegweisung nach Belgien
sowie den Vollzug anordnete,
dass das Bundesamt die Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz
spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den
Kanton (…) verpflichtete, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen, fest-
stellte, eine allfällige Beschwerde gegen diese Verfügung habe keine auf-
schiebende Wirkung, und den Beschwerdeführenden die editionspflichti-
gen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte,
dass es zur Begründung ausführte, die Beschwerdeführenden hätten
nachweislich am 10. März 2011 und am 2. April 2012 in Belgien um Asyl
nachgesucht und die belgischen Behörden hätten dem Gesuch um Über-
nahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin II-
VO zugestimmt,
dass somit Belgien gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen
Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der
Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA,
SR 0.142.392.68]), auf das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island
und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und
Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Ver-
fahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in
der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (Überein-
kommen vom 17. Dezember 2004, SR 0.362.32), auf die Dublin II-VO
sowie auf die Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2
September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Dublin II-VO (Dub-
lin-DVO) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei,
dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder
Verlängerung der Frist – bis spätestens am 30. Mai 2013 zu erfolgen ha-
be,
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dass das BFM zu dem von der Beschwerdeführerin geäusserten Wunsch,
in der Schweiz zu verbleiben, damit die Kinder hier die Schule besuchen
und später eine Arbeit finden könnten, ausführte, aufgrund der Zuständi-
genkeit Belgiens falle auch die Regelung des Zugangs zum Bildungssys-
tem in dessen Zuständigkeit,
dass es den Beschwerdeführenden zuzumuten sei, sich diesbezüglich an
die belgischen Behörden zu wenden, da diese die Richtlinie 2003/9/EG
des Rates vom 27. Januar 2003 (Aufnahmerichtlinie), welche zahlreiche
Mindestnormen für die Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden
beinhalte, ohne Beanstandungen von Seiten der Europäischen Kommis-
sion umgesetzt hätten,
dass die Ausführungen der Beschwerdeführenden die Zuständigkeit Bel-
giens nicht zu widerlegen vermöchten,
dass daher auf die Asylgesuche nicht einzutreten sei,
dass die Folge eines Nichteintretensentscheides gemäss Art. 44 Abs. 1
AsylG in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz sei,
dass die Beschwerdeführenden in einen Drittstaat reisen könnten, in dem
sie Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 fänden und da-
her das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunfts-
staates nicht zu prüfen sei,
dass ferner keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten (EMRK, SR 0.101) im Falle einer Rückkehr nach Belgien be-
stünden,
dass die Beschwerdeführenden im Rahmen des rechtlichen Gehörs zwar
geltend gemacht hätten, sie seien von den belgischen Behörden bereits
weggewiesen worden und würden nun bei einer Rückkehr nach Belgien
vermutlich erneut in ihre Heimat geschickt,
dass dazu festzuhalten sei, dass gestützt auf die Dublin II-VO Belgien für
die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei
und es somit den dortigen Behörden obliege, den Aufenthaltsstatus der
Beschwerdeführenden zu regeln oder gegebenenfalls eine Wegweisung
ins Heimatland anzuordnen,
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dass Belgien sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK
und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an-
dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe (FoK, SR 0.105) sei,
dass vorliegend keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass sich
Belgien nicht an die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen halte und den Beschwerdeführenden keinen effektiven Schutz vor
Rückschiebung gewähren würde,
dass daher der Vollzug der Wegweisung nach Belgien als zulässig zu be-
zeichnen sei,
dass weder die in Belgien herrschende Situation noch andere Gründe
gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung nach Belgien sprächen,
dass das BFM zur geltend gemachten psychischen Erkrankung der Be-
schwerdeführerin (Mutter) als Folge von Malträtierungen und Ängsten
ausführte, Belgien habe die Aufnahmerichtlinie vom 27. Januar 2003 um-
gesetzt und die Beschwerdeführerin könne sich an die zuständigen belgi-
schen Behörden wenden, um allfällige medizinische Hilfe in Anspruch zu
nehmen, zumal die entsprechende Infrastruktur auch in Belgien zur Ver-
fügung stehe,
dass sich daher der Wegweisungsvollzug auch als zumutbar erweise,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Belgien sodann technisch mög-
lich und praktisch durchführbar sei,
dass die Beschwerdeführerenden mit Eingabe vom 21. Dezember 2012
gegen die Verfügung des BFM beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhoben und dabei beantragten, es sei ihnen die Flüchtlingsei-
genschaft gestützt auf Art. 3 EMRK zuzugestehen,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht sinngemäss um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung ersuchten,
dass sie ihre Eingabe ausschliesslich mit der Entwicklung der Lage der
Roma im Kosovo seit Kriegsende begründeten und geltend machten, der
Familie sei Schlimmes angetan worden,
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dass die Familie nach der Rückkehr aus Belgien keine Chance auf ein
Leben gehabt habe und sich die Situation für die Roma in jüngster Zeit
noch verschlimmert habe,
dass sie von der Gemeinde F._______ einen Beleg erhalten hätten, dass
sie malträtiert und von dort vertrieben worden seien (dieses fremdspra-
chige Schreiben liegt der Beschwerde bei),
dass das Verhalten der Bevölkerung gegenüber Roma einer ethnischen
Säuberung gleichkomme,
dass die zuständige Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 24. Dezem-
ber 2012 die Vollzugsbehörden anwies, einstweilen bis zum Eingang der
Akten und Entscheid über das weitere Vorgehen von Vollzugshandlungen
abzusehen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 28. Dezember 2012 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5.),
dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der
Gewährung von Asyl demgegenüber nicht Gegenstand des angefochte-
nen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden
Verfahrens bilden, weshalb auf den Beschwerdeantrag, es sei die Flücht-
lingseigenschaft festzustellen, nicht einzutreten ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass diesbezüglich das Dublin-Assoziierungsabkommen (DAA) zur An-
wendung gelangt und das BFM die Zuständigkeitsfrage gestützt auf die
Dublin II-VO prüfte,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-VO jeder Asylantrag von ei-
nem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapi-
tels III als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, welcher einem Familienange-
hörigen das Recht auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft als Flüchtling ge-
währt hat, welcher dem Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel oder
ein gültiges Visum ausgestellt hat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze
der Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend legal oder illegal über-
schritten hat, oder in welchem der erste Asylantrag gestellt wurde (Art. 5
i.V.m. Art. 6 bis 13 Dublin-II-VO),
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dass die Übernahmeverpflichtungen erlöschen, wenn der Drittstaatsan-
gehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Mo-
nate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz
eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltsti-
tels (Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-VO),
dass sodann jedem Mitgliedstaat, in Abweichung von den vorgenannten
Zuständigkeitskriterien, die Möglichkeit zur Prüfung eines Asylgesuches
eingeräumt wird (vgl. zur Souveränitätsklausel Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-
Verordnung und zur humanitären Klausel Art. 15 Dublin-II-VO; vgl. auch
Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfah-
rensfragen [AsylV 1, SR 142.311]),
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit der
"Eurodac"-Datenbank ergab, dass die Beschwerdeführenden am 10.
März 2011 und am 2. April 2012 in Belgien ein Asylgesuch eingereicht
hatten,
dass das BFM die belgischen Behörden am 20. November 2012 um
Übernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e
Dublin-II-VO ersuchte,
dass die belgischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 30. No-
vember 2012 gestützt auf dieselbe Bestimmung zustimmten,
dass die Beschwerdeführenden nicht bestritten, in Belgien bereits um
Asyl nachgesucht zu haben,
dass sie weiter auch zur vorinstanzlichen Feststellung, dass Belgien für
ihre Asyl- und Wegweisungsverfahren zuständig sei, keine Stellung nah-
men,
dass die Beschwerdeführenden im vorinstanzlichen Verfahren aber gel-
tend machten, die belgischen Behörden würden sie nach der Überstel-
lung durch die Schweizer Behörden erneut in den Kosovo und damit an
den Ort der Verfolgung zurückschicken,
dass sie dort nach ihrer Rückkehr im Juli 2012 nämlich bedroht und ver-
trieben worden seien,
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dass sie damit sinngemäss einwandten, Belgien werde in ihrem Fall vor-
aussichtlich den Grundsatz des Non-Refoulement missachten, sollten sie
dorthin zurückgeschickt werden,
dass es angesichts der Vermutung, der für die Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens zuständige Staat respektiere seine aus dem
internationalen Recht fliessenden Verpflichtungen, den
Beschwerdeführenden obliegt darzutun, gestützt auf welche ernsthaften
Hinweise die Annahme basiere, dass die belgischen Behörden bei Vorlie-
gen ernsthafter und ausreichender Indizien für eine flüchtlingsrechtlich re-
levante Verfolgung die staatsvertraglichen Verpflichtungen nicht respek-
tieren und ihnen den notwendigen Schutz nicht gewähren würden (vgl.
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], M.S.S. gegen
Belgien und Griechenland [Appl. No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar
2011, § 84-85 und 250; Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union
[EuGH] vom 21. Dezember 2011 in der Rechtssache C-411/10 und C-
493/10),
dass die Beschwerdeführenden allein mit dem Hinweis auf ein erfolglos
durchlaufenes Asyl- und Wegweisungsverfahren keine ausreichend kon-
kreten Anhaltspunkte geltend zu machen vermögen, wonach Belgien, bei
welchem es sich um einen Signatarstaat der EMRK und der FK handelt,
seine staatsvertraglichen Verpflichtungen missachten und die
Beschwerdeführenden unter Missachtung des Non-Refoulement Gebotes
oder von Art. 3 EMRK in ihren Heimatstaat zurückschaffen würde,
dass die Beschwerdeführenden demzufolge die Vermutung, gemäss wel-
cher Belgien seine völkerrechtlichen Verpflichtungen einhalte, mangels
ausreichender Anhaltspunkte nicht umzustossen vermochten (vgl. vorge-
nanntes Urteil M.S.S., § 69, 342 f. m.w.H.; BVGE 2010/45 E. 7.4-7.5,
S. 637-639),
dass es den Beschwerdeführenden obliegt, ihre neuerlichen Einwände
gegen eine allfällige Überstellung in den Kosovo bei den belgischen Be-
hörden geltend zu machen und das dem Bundesverwaltungsgericht vor-
gelegte Beweismittel in einem allfälligen weiteren belgischen Verwal-
tungsverfahren einzubringen,
dass die Beschwerdeführenden nach dem Gesagten keine konkrete und
ernsthafte Gefahr nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermochten,
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dass ihre Überstellung nach Belgien gegen Art. 3 EMRK oder eine andere
völkerrechtliche Verpflichtung der Schweiz verstosse,
dass sie in den Befragungen geltend machten, sowohl die Beschwerde-
führerin als auch ihr volljähriger Sohn G._______ seien psychisch krank,
dass sie sich wünschten, ihr Sohn könnte in der Schweiz eine medizini-
sche Behandlung und (wie bereits in Belgien) Medikamente erhalten,
dass sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid bereits zutreffend
dahingehend zu diesem Vorbringen geäussert hat, dass Belgien die Auf-
nahmerichtlinie, beinhaltend – wie erwähnt – diverse Mindestnormen für
die Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden, umgesetzt habe,
dass namentlich eine allenfalls notwendige medizinische Behandlung er-
krankter Familienmitglieder auch in Belgien erfolgen könnte, welches
über eine mit der Schweiz vergleichbare medizinische Infrastruktur ver-
fügt,
dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen des Weiteren nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK
darstellen könnte, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrit-
tenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe be-
fände (vgl. EGMR, N. c. Vereinigtes Königreich [Appl. No. 26565/05], Ur-
teil vom 27. Mai 2008),
dass dies im vorliegenden Fall für die Situation der Beschwerdeführenden
nicht zutrifft,
dass insgesamt keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3
AsylV 1 vorliegen, welche zu einer anderen Einschätzung der Frage der
Zuständigkeit zu führen vermöchten,
dass das BFM Belgien somit zu Recht für die Prüfung des Asylgesuchs
der Beschwerdeführenden gemäss der Dublin-II-VO zuständig erklärt hat
und Belgien entsprechend verpflichtet ist, sie gemäss Art. 20 Dublin-II-VO
wieder aufzunehmen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist
und, da die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufent-
halts- oder Niederlassungsbewilligung sind, ebenfalls zu Recht in Anwen-
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dung von Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Belgien angeordnet
hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prü-
fen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits
Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45, E. 10 S. 645),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, soweit darauf
einzutreten ist, und die Verfügung des BFM zu bestätigen ist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen
ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt
– als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen für
die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Gabriela Oeler
Versand: