B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6635/2012
U r t e i l v o m 1 0 . J a n u a r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiberin Gabriela Oeler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Kosovo,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Bel-
gien (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 7. De-
zember 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin am 9. September 2012 in der Schweiz zu-
sammen mit ihren Eltern, den minderjährigen Geschwistern (N 590 203)
und den volljährigen Geschwistern (N 590 204, N 590 207) um Asyl
nachsuchte,
dass ein Fingerabdruckvergleich mit der Eurodac-Zentraleinheit ergab,
dass die Beschwerdeführerin und die weiteren Familienangehörigen am
10. März 2011 und am 2. April 2012 in Belgien ein Asylgesuch eingereicht
hatten und in diesem Zusammenhang erkennungsdienstlich erfasst wor-
den waren,
dass am 12. September 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Ba-
sel eine summarische Befragung der Beschwerdeführerin stattfand und
ihr dabei auch das rechtliche Gehör zu einer möglichen Zuständigkeit
Belgiens für das vorliegende Verfahren sowie zu einer allfälligen Wegwei-
sung dorthin gewährt wurde,
dass die Beschwerdeführerin dabei im Wesentlichen vorbrachte, ihr in
Belgien gestelltes Asylgesuch sei abgewiesen und die Familie sei aufge-
fordert worden, das Land zu verlassen,
dass sie sich daher im Juli 2012 auf dem Landweg zurück in den Kosovo
begeben hätten, diesen aufgrund ihrer Probleme als Folge ihrer ethni-
schen Zugehörigkeit (Roma) vor wenigen Tagen jedoch wieder verlassen
hätten,
dass sie im Falle der Rückkehr nach Belgien vermutlich erneut einen ne-
gativen Entscheid erhalten würden und in den Kosovo zurückkehren
müssten,
dass sie jedoch den Kosovo verlassen hätten, um ihr Leben in Sicherheit
zu bringen,
dass sie sich lieber umbringe, als in den Kosovo ausgeschafft zu werden,
dass sie befürchte, dass die gesamte Familie so krank werde wie ihr
grösserer, psychisch erkrankter Bruder,
dass das BFM gestützt auf den Fingerabdruckvergleich und die übrige
Aktenlage an die belgischen Behörden am 20. November 2012 ein Ersu-
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chen um Übernahme der Beschwerdeführerin (und der Restfamilie) im
Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des
Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren
zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags
zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mit-
gliedstaat gestellt hat (Dublin II-VO, vom BFM VO Dublin genannt), richte-
te, und Belgien sich mit Schreiben vom 30. November 2012 für das vor-
liegende Verfahren ausdrücklich zuständig erklärte,
dass das BFM mit Verfügung vom 7. Dezember 2012 – eröffnet am 17.
Dezember 2012 – in Anwendung von Art. Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch der
Beschwerdeführerin nicht eintrat und die Wegweisung nach Belgien so-
wie den Vollzug anordnete,
dass das Bundesamt die Beschwerdeführerin aufforderte, die Schweiz
spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den
Kanton B._______ verpflichtete, die Wegweisungsverfügung zu vollzie-
hen, feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen diese Verfügung habe
keine aufschiebende Wirkung, und der Beschwerdeführerin die editions-
pflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte,
dass es zur Begründung ausführte, gemäss Art. 34 Abs. 2 AsylG trete das
BFM auf ein Asylgesuch nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat
ausreisen könnten, der für die Durchführung des Asyl- und Wegwei-
sungsverfahrens staatsvertraglich zuständig sei,
dass es weiter ausführte, mit der Umsetzung des Abkommens vom
26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mit-
gliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-
Assoziierungsabkommen, DAA, SR 0.142.392.689) habe sich die
Schweiz verpflichtet, die Dublin II- VO anzuwenden,
dass die Beschwerdeführerin nachweislich am 10. März 2011 und am 2.
April 2012 in Belgien um Asyl nachgesucht und die belgischen Behörden
dem Gesuch um Übernahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 16
Abs. 1 Bst. e Dublin II-VO zugestimmt hätten,
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dass sich aus dem Protokoll ergeben habe, dass die Beschwerdeführerin
im März 2011 und im April 2012 in Belgien Asylgesuche eingereicht habe,
welche abgewiesen worden seien,
dass sie im Juli 2012 in den Kosovo zurückgekehrt und im September
2012 schliesslich wieder in die Schweiz eingereist sei,
dass aufgrund der Aktenlage die Zuständigkeit für die Durchführung des
Asylverfahrens gemäss DAA bei Belgien liege,
dass die Überstellung an Belgien – vorbehältlich einer allfälligen Unter-
brechung oder Verlängerung der Frist – bis spätestens am 30. Mai 2013
zu erfolgen habe,
dass auf das Asylgesuch nach dem Gesagten nicht eingetreten werde,
dass die Folge eines Nichteintretensentscheides gemäss Art. 44 Abs. 1
AsylG in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz sei,
dass die Beschwerdeführerin in einen Drittstaat reisen könne, in dem sie
Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 finde und daher das
Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates
nicht zu prüfen sei,
dass ferner keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten (EMRK, SR 0.101) im Falle einer Rückkehr nach Belgien be-
stünden,
dass sodann weder die in Belgien herrschende Situation noch andere
Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung nach Belgien sprächen,
dass die Beschwerdeführenden im Rahmen des rechtlichen Gehörs gel-
tend gemacht habe, die Familie sei von den belgischen Behörden bereits
weggewiesen worden und würde nun bei einer Rückkehr nach Belgien
vermutlich erneut in ihre Heimat geschickt, und die Beschwerdeführerin in
diesem Zusammenhang Suizidgedanken geäussert habe,
dass dazu einerseits festzuhalten sei, dass gestützt auf die Dublin II-VO
Belgien für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zu-
ständig sei und es somit den dortigen Behörden obliege, den Aufenthalts-
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status der Beschwerdeführenden zu regeln oder gegebenenfalls eine
Wegweisung ins Heimatland anzuordnen,
dass Belgien sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK
und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an-
dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe (FoK, SR 0.105) sei,
dass vorliegend keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass sich
Belgien nicht an die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen halte und der Beschwerdeführerin keinen effektiven Schutz vor
Rückschiebung gewähren würde,
dass das BFM zu den geltend gemachten Selbstmordgedanken anderer-
seits festhielt, es sei zwar nachvollziehbar, dass sich bei gewissen Per-
sonen eine suizidale Tendenz bemerkbar mache, wenn deren Wegwei-
sung angeordnet werde,
dass es aber als stossend erschiene, wenn eine Asylgesuchstellerin
durch Berufung auf tatsächliche oder vermeintliche Selbstmordgefahr die
Behörden zum Einlenken zwingen könnte,
dass es der Beschwerdeführerin frei stehe, allenfalls medizinische Hilfe in
Anspruch zu nehmen und die entsprechende Infrastruktur auch in Belgien
zur Verfügung stehe,
dass sich daher der Wegweisungsvollzug auch als zumutbar erweise,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Belgien sodann technisch mög-
lich und praktisch durchführbar sei,
dass die Beschwerdeführererin mit Eingabe vom 21. Dezember 2012 ge-
gen die Verfügung des BFM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erhob und dabei beantragte, es sei ihr die Flüchtlingseigenschaft gestützt
auf Art. 3 EMRK zuzugestehen,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht infolge Bedürftigkeit sinnge-
mäss um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersuchte,
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dass sie ihre Eingabe mit der Entwicklung der Lage der Roma im Kosovo
seit Kriegsende begründete und geltend machte, der Familie sei Schlim-
mes angetan worden und sie befürchte weiterhin das Schlimmste,
dass sich die Situation für Roma im Kosovo in jüngster Zeit noch ver-
schlechtert und die Familie nach der Rückkehr aus Belgien keine Chance
auf ein Leben gehabt habe,
dass sie von der Gemeinde C._______ einen Beleg erhalten hätten, wo-
nach sie malträtiert und von dort vertrieben worden seien (dieses fremd-
sprachige Schreiben lag der Beschwerde der Eltern bei [E-6634/2012]),
dass das Verhalten der Bevölkerung gegenüber Roma einer ethnischen
Säuberung gleichkomme,
dass die zuständige Instruktionsrichterin die Vollzugsbehörden mit Verfü-
gung vom 24. Dezember 2012 anwies, einstweilen bis zum Eingang der
Akten und Entscheid über das weitere Vorgehen von Vollzugshandlungen
abzusehen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 31. Dezember 2012 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist,
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
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derung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5.),
dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der
Gewährung von Asyl demgegenüber nicht Gegenstand des angefochte-
nen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden
Verfahrens bilden, weshalb auf den Beschwerdeantrag, es sei die Flücht-
lingseigenschaft festzustellen, nicht einzutreten ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass diesbezüglich das Dublin-Assoziierungsabkommen (DAA) zur An-
wendung gelangt und das BFM die Zuständigkeitsfrage gestützt auf die
Dublin II-VO prüfte,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-VO jeder Asylantrag von ei-
nem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapi-
tels III als zuständiger Staat bestimmt wird,
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dass derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, welcher einem Familienange-
hörigen das Recht auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft als Flüchtling ge-
währt hat, welcher dem Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel oder
ein gültiges Visum ausgestellt hat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze
der Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend legal oder illegal über-
schritten hat, oder in welchem der erste Asylantrag gestellt wurde (Art. 5
i.V.m. Art. 6 bis 13 Dublin II-VO),
dass die Übernahmeverpflichtungen erlöschen, wenn der Drittstaatsan-
gehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Mo-
nate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz
eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltsti-
tels (Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-VO),
dass sodann jedem Mitgliedstaat, in Abweichung von den vorgenannten
Zuständigkeitskriterien, die Möglichkeit zur Prüfung eines Asylgesuches
eingeräumt wird (vgl. zur Souveränitätsklausel Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO
und zur humanitären Klausel Art. 15 Dublin-II-VO; vgl. auch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
[AsylV 1, SR 142.311]),
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin mit der
"Eurodac"-Datenbank ergab, dass diese am 10. März 2011 und am 2. Ap-
ril 2012 in Belgien ein Asylgesuch eingereicht hatte,
dass das BFM die belgischen Behörden am 20. November 2012 um
Übernahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e
Dublin-II-VO ersuchte,
dass die belgischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 30. No-
vember 2012 gestützt auf dieselbe Bestimmung zustimmten,
dass die Beschwerdeführerin nicht bestritt, in Belgien ein Asylgesuch ein-
gereicht zu haben,
dass die Beschwerdeführerin zur vorinstanzlichen Feststellung, dass Bel-
gien für ihr Asylgesuch zuständig sei, weder anlässlich der Anhörung
noch in der Beschwerde Stellung nahm,
dass sie jedoch im vorinstanzlichen Verfahren hinsichtlich einer Wegwei-
sung nach Belgien einwandte, die belgischen Behörden würden sie nach
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der Überstellung durch die Schweizer Behörden erneut in den Kosovo
und damit an den Ort der Verfolgung zurückschicken,
dass sie dort nach ihrer Rückkehr im Juli 2012 nämlich bedroht und ver-
trieben worden seien,
dass sie damit sinngemäss einwandte, Belgien werde in ihrem Fall vor-
aussichtlich den Grundsatz des Non-Refoulement missachten, sollte sie
dorthin zurückgeschickt werden,
dass es angesichts der Vermutung, der für die Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens zuständige Staat respektiere seine aus dem
internationalen Recht fliessenden Verpflichtungen, der
Beschwerdeführerin obliegt darzutun, gestützt auf welche ernsthaften
Hinweise ihre Annahme basiert, dass die belgischen Behörden bei Vorlie-
gen ernsthafter und ausreichender Indizien für eine flüchtlingsrechtlich re-
levante Verfolgung die staatsvertraglichen Verpflichtungen nicht respek-
tieren und ihr den notwendigen Schutz nicht gewähren würden (vgl. Eu-
ropäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], M.S.S. gegen Bel-
gien und Griechenland [Appl. No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011,
§ 84-85 und 250; Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union
[EuGH] vom 21. Dezember 2011 in der Rechtssache C-411/10 und C-
493/10),
dass die Beschwerdeführerin allein mit dem Hinweis auf ein erfolglos
durchlaufenes Asyl- und Wegweisungsverfahren keine ausreichend kon-
kreten Anhaltspunkte geltend zu machen vermag, wonach Belgien, bei
welchem es sich um einen Signatarstaat der EMRK und der FK handelt,
seine staatsvertraglichen Verpflichtungen missachten und die
Beschwerdeführerin unter Missachtung des Non-Refoulement Gebotes
oder von Art. 3 EMRK in ihren Heimatstaat zurückschaffen würde,
dass die Beschwerdeführerin demzufolge die Vermutung, gemäss wel-
cher Belgien seine völkerrechtlichen Verpflichtungen einhalte, mangels
ausreichender Anhaltspunkte nicht umzustossen vermochte (vgl. vorge-
nanntes Urteil M.S.S., § 69, 342 f. m.w.H.; BVGE 2010/45 E. 7.4-7.5,
S. 637-639),
dass es der Beschwerdeführerin obliegt, ihre neuerlichen Einwände ge-
gen eine allfällige Überstellung in den Kosovo bei den belgischen Behör-
den geltend zu machen und diesen allfällige Beweismittel vorzulegen,
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dass die Beschwerdeführerin nach dem Gesagten keine konkrete und
ernsthafte Gefahr nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermag, dass
ihre Überstellung nach Belgien gegen Art. 3 EMRK oder eine andere völ-
kerrechtliche Verpflichtung der Schweiz verstosse,
dass sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid sodann bereits zu-
treffend zu den Suizidvorbringen geäussert hat und auf diese Erwägun-
gen verwiesen werden kann,
dass derartige Drohungen in der Beschwerde nicht mehr geltend ge-
macht wurden,
dass abgesehen von den Äusserungen der Beschwerdeführerin in der
Befragung aus den Akten keinerlei Hinweise (wie beispielsweise Arzt-
zeugnisse) auf eine Suizidgefahr hindeuten,
dass hinsichtlich der Befürchtungen, die ganze Familie könnte psychisch
erkranken, darauf zu verweisen ist, dass Belgien die Aufnahmerichtlinie,
beinhaltend diverse Mindestnormen für die Aufnahme und Betreuung von
Asylsuchenden, umgesetzt hat,
dass daher von einer allfällig notwendigen medizinischen Versorgung der
Beschwerdeführerin und ihrer Familie in Belgien, wo eine mit der Schweiz
vergleichbare medizinische Infrastruktur zur Verfügung steht, ausgegan-
gen werden kann,
dass nach dem Gesagten keine relevanten Überstellungshindernisse und
insbesondere auch keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a
Abs. 3 AsylV 1 vorliegen, welche zu einer anderen Einschätzung der Fra-
ge der Zuständigkeit führen müssten,
dass Belgien somit für die Prüfung des Asylgesuchs der
Beschwerdeführerin gemäss der Dublin-II-VO zuständig und entspre-
chend verpflichtet ist, sie gemäss Art. 20 Dublin-II-VO wieder aufzuneh-
men,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist
und, da die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung ist, ebenfalls zu Recht in Anwendung von
Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Belgien angeordnet hat
(Art. 32 Bst. a AsylV 1),
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dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prü-
fen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits
Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45, E. 10 S. 645),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, soweit darauf
einzutreten ist, und die Verfügung des BFM zu bestätigen ist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen
ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt
– als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen für
die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- ( Art. 1
– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Gabriela Oeler
Versand: