B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6635/2016
Ur t e i l vom 1 5 . S e p t embe r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Constance Leisinger (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richterin Barbara Balmelli,
Gerichtsschreiberin Natassia Gili.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sudan,
vertreten durch lic. iur. Monika Böckle,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 13. Oktober 2016 / N (…).
E-6635/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, sudanesischer Staatsangehöriger und ethnischer
Bargo aus B._______, mit letztem Wohnsitz in C._______, Region Weisser
Nil, ersuchte am 15. August 2015 in der Schweiz um Asyl.
B.
Am 18. August 2015 wurde der Beschwerdeführer im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum D._______ summarisch zu seiner Person befragt und in
Anwendung von Art. 4 Abs. 3 der Verordnung über die Durchführung von
Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich vom
4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) dem Testbetrieb des
Verfahrenszentrums E._______ zugewiesen. Am 26. August 2015 erteilte
der Beschwerdeführer den Mitarbeitenden der Rechtsvertretungsorganisa-
tion im VZ E._______ Vollmacht. Am 27. August 2015 erfolgte im Beisein
seiner Rechtsvertreterin die summarische Anhörung zu den Asylgründen.
Am 29. September 2015 wurde der Beschwerdeführer, ebenfalls im Beisein
seiner Rechtsvertreterin, vertieft zu den Asylgründen befragt (Art. 17 Abs.
2 lit. b TestV). Am 1. Oktober 2015 wurde er gemäss Art. 19 TestV dem
erweiterten Asylverfahren sowie dem Kanton F._______ zugewiesen.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, dass er aufgrund der Teilnahme an einer Demonst-
ration gegen den sudanesischen Präsidenten Anfang 2013 in seinem Hei-
matort C._______ verhaftet und inhaftiert worden sei. Nach acht Monaten
sei ihm die Flucht aus der Haft gelungen. Er sei über den Grenzort
G._______ nach Libyen geflüchtet. Zudem habe man ihn zum Militärdienst
und Kampfeinsatz im Süden von H._______ zwingen wollen und diesbe-
züglich auch mehrfach seine Angehörigen aufgesucht, um sich nach sei-
nem Aufenthaltsort zu erkundigen. Der Beschwerdeführer machte darüber
hinaus geltend, dass sich die arabischstämmigen Bewohner seines Dorfes
und die Regierung gegen die dunkelhäutige nicht-arabischstämmige Be-
völkerung zusammengetan hätten. Als Angehöriger der nicht-arabisch-
stämmigen Bargo stünde er unter ständiger Beobachtung, werde diskrimi-
niert und fühle sich bedroht.
Zum Beweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer die Kopie einer
sudanesischen Identitätskarte ein, bei welcher es sich um diejenige seines
Vaters handeln soll.
E-6635/2016
Seite 3
C.
Am 19. Oktober 2015 zeigte die Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende
St. Gallen / Appenzell (HEKS) die Mandatsübernahme im Asylverfahren
des Beschwerdeführers an. Die Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende
Testbestrieb Verfahrenszentrum E._______ erklärte das Mandatsverhält-
nis am 29. Januar 2016 für beendet.
D.
Mit Verfügung vom 13. Oktober 2016 – eröffnet am 20. Oktober 2016 –
stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingsei-
genschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegwei-
sung aus der Schweiz und den Vollzug der Wegweisung an.
E.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 27. Oktober 2016
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, der vo-
rinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und ihm sei in Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft Asyl in der Schweiz zu gewähren; von der Anord-
nung der Wegweisung sei abzusehen. Eventualiter sei festzustellen, dass
der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei
und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In formeller Hinsicht wurde um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Darüber hinaus wurde darum
ersucht, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die
zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den
Behörden des Heimatstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben
zu unterlassen.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 22. November 2016 hiess die damalige In-
struktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses. Sie stellte fest, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschie-
bende Wirkung zukomme und die Vorinstanz diese auch nicht entzogen
habe, womit der entsprechende Antrag auf Wiederherstellung der aufschie-
benden Wirkung gegenstandslos geworden sei. Der Antrag, wonach die
zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen sei, die Kontaktaufnahme mit
den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Daten-
weitergabe an dieselben zu unterlassen, wurde abgewiesen, da keine
Gründe zur Annahme einer konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers
E-6635/2016
Seite 4
oder seiner Angehörigen durch eine allfällige Bekanntgabe seiner Perso-
nendaten an die zuständige ausländische Behörde bestünden. Zudem
könne die zuständige Behörde zwecks Beschaffung der für den Wegwei-
sungsvollzug notwendigen Reisepapiere mit dem Heimat- oder Herkunfts-
staat Kontakt aufnehmen, wenn erstinstanzlich das Bestehen der Flücht-
lingseigenschaft verneint wurde, was vorliegend der Fall sei. Der Be-
schwerdeführer wurde alsdann aufgefordert, innert angesetzter Frist im
Sinne einer Beschwerdeergänzung dem Gericht mitzuteilen, ob er nebst
der unentgeltlichen Prozessführung auch die Beiordnung eines amtlichen
Rechtsbeistandes beantrage und bejahendenfalls eine Person zu bezeich-
nen und zu bevollmächtigen, welche als amtliche Rechtsvertretung beige-
ordnet werden solle.
G.
Am 29. November 2016 zeigte die Rechtsvertreterin des Beschwerdefüh-
rers ihr Mandat an und reichte eine entsprechende Vollmacht ein, zusam-
men mit dem Begehren, es sei dem Beschwerdeführer die Unterzeich-
nende als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 2. Dezember 2016 wurde der Antrag um Bei-
ordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin gutgeheissen und lic. iur. Mo-
nika Böckle als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt und dieselbe aufge-
fordert, eine vom Beschwerdeführer unterzeichnete Vollmacht einzu-
reichen, auf der die Rechtsvertreterin namentlich genannt werde. Mit glei-
cher Verfügung wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlas-
sung eingeladen.
I.
Mit Vernehmlassung vom 8. Dezember 2016 hielt die Vorinstanz mit ergän-
zenden Bemerkungen vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und bean-
tragte die Abweisung der Beschwerde.
J.
Am 9. Dezember 2016 reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdefüh-
rers die eingeforderte ergänzte Vollmacht ein.
K.
Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 13. Dezember
2016 zur Kenntnis gebracht und ihm Frist zur Einreichung einer allfälligen
Replik gesetzt.
E-6635/2016
Seite 5
L.
Mit Eingabe vom 12. Januar 2017 – nach einer am 14. Dezember 2016
beantragten und gewährten Fristerstreckung – reichte der Beschwerdefüh-
rer die Replik zur Vernehmlassung der Vorinstanz ein.
M.
Mit Schreiben vom 2. August 2017 wurde dem Beschwerdeführer mitge-
teilt, dass die bisherige Instruktionsrichterin aus gerichtsinternen organisa-
torischen Gründen nicht mehr für sein Verfahren zuständig sei und dieses
ab dem 1. August 2017 in die Zuständigkeit der unterzeichnenden vorsit-
zenden Richterin falle.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
E-6635/2016
Seite 6
2.
Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (ein-
schliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die un-
richtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländer-
rechts richtet sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts nach
Art. 49 VwVG (vgl. Art. 112 AuG [SR 142.20]; BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eine Verfol-
gung ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, plausible,
im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der darge-
legten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsäch-
lich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität,
hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Darüber hinaus
muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen was
insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder
nachgeschobenen Vorbringen nicht der Fall ist. Entscheidend für die
Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG ist, ob im Rahmen
einer Gesamtwürdigung aller Elemente die Gründe, die für die Richtigkeit
der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen
oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Für die
E-6635/2016
Seite 7
Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vor-
bringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte we-
sentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachver-
haltsdarstellung sprechen. Glaubhaftmachung bedeutet zudem – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Gesuchstellers (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2;
2010/57 E. 2.3).
4.
4.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids führte die Vorinstanz
im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe sich zu den persönli-
chen Erlebnissen im Heimatstaat widersprüchlich geäussert und die von
ihm vorgetragenen fluchtbegründenden Umstände nicht glaubhaft machen
können. So würden sich seine Schilderungen in der Erstbefragung und in
der Anhörung bezüglich der Teilnahme an der Demonstration, des Aufent-
haltes im Gefängnis, den Umständen seiner Armverletzung und der angeb-
lich versuchten Zwangsrekrutierung teils erheblich widersprechen. Weitere
Unstimmigkeiten seien hinsichtlich der zeitlichen Abläufe sowie seiner Per-
sonalien wie Geburtsdatum und -ort auszumachen. Sofern der Beschwer-
deführer geltend mache, er werde aufgrund seiner Zugehörigkeit zum
Bargo-Stamm von der arabisch-stämmigen Bevölkerung unterdrückt, sei
festzustellen, dass diesbezüglich nicht von einer Kollektivverfolgung aus-
zugehen sei. Auch herrsche in der Region Weisser Nil, in welcher der Be-
schwerdeführer zuletzt wohnhaft gewesen sei und seine Angehörigen noch
immer leben würden, keine Situation allgemeiner Gewalt.
4.2 Der Beschwerdeführer hielt dem in seiner Beschwerde dagegen, dass
er nicht in den Sudan zurückkehren könne, weil die Regierung ihn aufgrund
seiner nicht-arabischstämmigen Herkunft verfolge und er vom Tod bedroht
sei. Zudem sei er zwecks Rekrutierung vom Militär gesucht worden. Zu den
Widersprüchen, welche die Vorinstanz nannte, liess er festhalten, dass es
sich um Missverständnisse handeln müsse und ihn der Dolmetscher in der
Anhörung schlecht verstanden habe, da dieser einen anderen Dialekt ge-
sprochen habe. Er erklärte, dass er als ethnischer Angehöriger der Bargo
besonders verfolgt werde und trotz aller Gefahren an der Demonstration
teilgenommen habe, um sich gegen die Unterdrückung und Verfolgung zu
wehren. Was die angeblichen Widersprüche hinsichtlich seiner Armverlet-
zung angehe, so habe er sich diese tatsächlich bei einem Gefängnisauf-
stand zugezogen.
E-6635/2016
Seite 8
Zu den Wegweisungsvollzugshindernissen äusserte sich der Beschwerde-
führer dahingehend, dass er nicht in den Sudan zurückkehren könne, im
Speziellen nicht nach C._______, seinen letzten Wohnort, da er dort als
Flüchtling lediglich geduldet würde. Zudem würde er aufgrund seiner Arm-
verletzung, die ihm noch immer Schmerzen zufüge, Schwierigkeiten ha-
ben, eine Arbeit zu finden und so seine Zukunft im Sudan zu sichern. Auch
machte er wiederholt die Diskriminierung von nicht-arabischen Stämmen
geltend, welcher er in seinem Heimatstaat ausgesetzt wäre. Insbesondere
eine Rückkehr in die Hauptstadt Khartum schliesse er aus, da gerade dort
die Gefahr einer Verhaftung und Zwangsrekrutierung durch die Regierung
am grössten sei.
4.3 Die Vorinstanz hielt im Rahmen der Vernehmlassung an ihren Erwä-
gungen fest und entgegnete erneut, dass die Diskriminierung der Volksge-
meinschaft der Bargo keiner gezielten Kollektivverfolgung durch die arabi-
sche Bevölkerung entspreche und somit kein Asylgrund im Sinne von Art. 3
AsylG gegeben sei. Auch herrsche im Bundesstaat Weisser Nil bezie-
hungsweise in C._______ keine Situation besonderer Gewalt. Der Weg-
weisungsvollzug in diesen Teil des Sudans sei nach gängiger Praxis des
SEM auch für Angehörige nicht-arabischer Ethnien des Sudans möglich
und zumutbar. Was das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers anbe-
lange, könne auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Entscheid verwie-
sen werden. So fehle es weiterhin an der notwendigen Glaubhaftigkeit. Ins-
besondere könne sich der Beschwerdeführer nicht auf Verständnisprob-
leme zwischen ihm und dem Dolmetscher berufen, zumal er während der
Anhörung jeweils bestätigt habe, dass er den Dolmetscher gut verstehe.
Die Widersprüche in den Vorbringen seien teils so gross, dass sie sich oh-
nehin nicht mit bloss dialektbedingten Missverständnissen erklären lies-
sen. Vielmehr würden die Widersprüche in der Beschwerde noch gestei-
gert, indem der Beschwerdeführer vorbringe, nach seiner Flucht aus dem
Gefängnis trotz der Armverletzung gearbeitet zu haben, wenn auch mithilfe
seiner Kollegen. Dieselbe Armverletzung solle nun aber wegweisungsvoll-
zugshindernd sein, da diese so schwerwiegend sei, dass er kaum eine
existenzsichernde Arbeit in seinem Heimatstaat finden könne. Was die
Rückkehr nach C._______ betreffe, sei diese durchaus möglich und zu-
mutbar, zumal die Familie des Beschwerdeführers noch immer dort lebe
und er somit über ein tragfähiges, soziales Netz in seinem Heimatland ver-
füge.
4.4 In der Replik hielt der Beschwerdeführer an seinen Vorbringen fest und
machte geltend, die Vorinstanz habe es versäumt, ihre Behauptungen, die
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Seite 9
Diskriminierung der Volksgemeinschaft der Bargo entspräche keiner Kol-
lektivverfolgung und die Region Weisser Nil sei für nicht-arabischstämmige
Bürger sicher, genügend zu substantiieren und mit entsprechenden Quel-
len zu belegen. In formeller Hinsicht machte der Beschwerdeführer eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, da er sich bei der Anhörung
nicht weiter zum herrschenden Stammeskrieg, von welchem seine Familie
berichtete, habe äussern können. Was den Verbleib seiner Angehörigen in
C._______ betreffe, wies er darauf hin, dass diese dort nur als Flüchtlinge
geduldet seien. In Bezug auf die Glaubhaftigkeit seiner Äusserungen
machte der Beschwerdeführer geltend, dass beide Befragungen durch das
SEM auf Arabisch durchgeführt worden seien, seine Muttersprache aber
Bargo sei. Es habe bei der Anhörung eindeutig Verständnisprobleme ge-
geben, was auch aus dem Protokoll ersichtlich sei. Zudem sei anzuneh-
men, dass der Dolmetscher Ergänzungen angebracht habe, die er so nicht
geäussert habe. Auch seien seine Aussagen die Zwangsrekrutierung be-
treffend von der Vorinstanz unrichtig interpretiert worden. Sodann sei klar-
zustellen, dass eine Demonstration im Sudan nicht mit einer organisierten
Kundgebung, wie sie in Westeuropa bekannt sei, verglichen werden könne.
Er habe entsprechend die Fragen nach der Organisation der Demonstra-
tion teilweise nicht genau verstanden.
Was die angeblichen Unstimmigkeiten hinsichtlich des zeitlichen Ablaufs
anbelange, führte er aus, dass er sich nicht an das genaue Datum der De-
monstration erinnern könne und das von ihm genannte Datum lediglich
eine Schätzung gewesen sei, was insgesamt Ausdruck seines Kooperati-
onseifers gewesen sei. Auch habe er aufgrund der schlimmen Umstände
im Gefängnis das Zeitgefühl verloren und habe daher die Haftdauer nicht
eindeutig wiedergeben können. Eine Rückkehr in den Sudan sei zudem
ausgeschlossen. So leide er noch immer unter den Verletzungen, die man
ihm im Gefängnis zugefügt habe. Dass er nach der Flucht aus dem Ge-
fängnis trotz seiner Armverletzung habe arbeiten können, spreche nicht für
die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs. Im Gegenteil würden die
durch die Verletzung verursachten Einschränkungen ihn hindern, in seinem
Heimatstaat ein menschenwürdiges Leben zu führen.
5.
5.1 Zunächst hat eine Auseinandersetzung mit der formellen Verfahrens-
rüge der Gehörsverletzung zu erfolgen, da diese allenfalls zu einer Rück-
weisung des Verfahrens an die Vorinstanz führen könnte.
E-6635/2016
Seite 10
5.2 In der Beschwerde wird hierzu vorgebracht, dass die Vorinstanz sich
inhaltlich nicht genügend mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers aus-
einandergesetzt habe und eine Gehörsverletzung auch darin zu erblicken
sei, dass er sich im Rahmen der Anhörung nicht ausreichend zu dem in
seiner Region herrschenden Stammeskrieg, auf welchen er hingewiesen
habe (act. A18/29 F60), hätte äussern können (Beschwerdedossier act. 11
S. 1). Es wird mithin eine unvollständige Sachverhaltsermittlung und die
Verletzung der Begründungspflicht im Sinne einer Verletzung des rechtli-
chen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) gel-
tend gemacht.
5.3 Eine solche Verletzung des rechtlichen Gehörs ist vorliegend jedoch
nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer im Rahmen der
Anhörung nach Einschätzung des Gerichts dezidiert und einlässlich die
Möglichkeit gegeben, zu seinen Fluchtgründen und den individuellen Grün-
den, die gegen einen Vollzug der Wegweisung in seinen Heimatstaat spre-
chen könnten, Auskunft zu geben (act. A18/29 F118 ff.). Davon hat der Be-
schwerdeführer im Rahmen der ihm insgesamt 308 gestellten Fragen auch
Gebrauch gemacht. Insbesondere wurden ihm auch mehrere Fragen zur
aktuellen Situation der im Heimatstaat verbliebenen Familie gestellt, im
Rahmen welcher er ausreichend Gelegenheit hatte, zur allgemeinen Lage
in seiner Heimatregion sowie zum Befinden seiner Familie Stellung zu neh-
men (act. A18/29 F59 ff.). Die Vorinstanz hat sich sodann auch mit den
wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und
dies auch in ausreichendem Umfang. Namentlich hat sie die Überlegun-
gen, auf welche sie ihren Entscheid stützt, ausgeführt und in ihrer Begrün-
dung auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachten wesentlichen Haupt-
vorbringen auch Bezug genommen. Dies gilt auch für das Vorbingen des
Beschwerdeführers, wonach er als ethnischer Angehöriger der Bargo einer
Kollektivverfolgung unterliege. Die Vorinstanz hat in Verneinung einer sol-
chen diesbezüglich auf ihre Praxis verwiesen. Dass sie keine Primärquel-
len angegeben hat, gestützt auf welche sie zu dieser Einschätzung gelangt,
begründet vorliegend keine Verletzung der Begründungspflicht. Es ist nicht
erforderlich, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten ein-
lässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wi-
derlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Dem Beschwerdeführer war es so-
dann auch ohne weiteres möglich, den vorinstanzlichen Entscheid in ma-
terieller Hinsicht sachgerecht anzufechten. Sofern in der Beschwerde im-
plizit inhaltliche Kritik am vorinstanzlichen Entscheid geübt wird, bildet dies
Gegenstand der nachfolgenden materiellen Überprüfung. Eine Aufhebung
E-6635/2016
Seite 11
der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vo-
rinstanz wegen Verfahrensmängel fällt nicht in Betracht.
6.
Auch in materieller Hinsicht erweist sich die Beschwerde aufgrund nachfol-
gender Erwägungen als unbegründet.
6.1 Voranzustellen ist, dass sich das Bundesverwaltungsgericht bei seiner
Einschätzung auf die vorliegenden Befragungsprotokolle und die darin vom
Beschwerdeführer getroffenen Aussagen stützt. Sofern auf Beschwerde-
ebene geltend gemacht wird, es sei anlässlich der Befragungen zu Ver-
ständigungsschwierigkeiten gekommen, ist diesbezüglich festzustellen,
dass der zuständige Sachbearbeiter des SEM in der Tat bereits unter „All-
gemeine Bemerkungen“ zu Frage 3 feststellte, der Beschwerdeführer lasse
sich vom Dolmetscher regelmässig die Fragen wiederholen (act. A18/29
F3). Der Sachbearbeiter sprach den Beschwerdeführer sodann im Verlauf
der Anhörung nochmals darauf an, dass er sich viele Fragen zweimal stel-
len lasse und erkundigte sich, ob er den Dolmetscher gut verstehe
(act. A18/29 F157). Der Beschwerdeführer erklärte daraufhin, er verstehe
„gewisse Sachen“ nicht beziehungsweise höre manchmal „gewisse Wör-
ter“ nicht, weshalb er den Sinn der Frage dann nicht verstehe, er müsse
sich mehr konzentrieren (act. A18/29 F157 ff.). Die Frage der anwesenden
Rechtsvertreterin, ob er Hörprobleme habe, verneinte er (act. A18/29
F160). Der zuständige Sachbearbeiter unterbrach daraufhin die Anhörung
für eine Pause (act. A19/28 S. 15). Auch unter Berücksichtigung dieser
Umstände kann nicht darauf geschlossen werden, dass es im Rahmen der
Protokollierung aufgrund von Verständigungsschwierigkeiten zu einer feh-
lerhaften Übersetzung gekommen sein könnte. Der Beschwerdeführer gab
an, dass seine Muttersprache Arabisch sei (act. A8 S. 3); in dieser Sprache
wurde die Anhörung auch geführt. Zudem erklärte er eingangs der Inter-
views, dass er den arabischsprechenden Dolmetscher gut verstehe
(act. A16/12 F4; act. A18/29 F1). Er monierte sodann auch auf Frage hin,
ob Verständigungsprobleme bestünden, gerade nicht die Übersetzung des
Dolmetschers sondern räumte Konzentrationsschwierigkeiten ein. Der zu-
ständige Sachbearbeiter gewährte ihm sodann offensichtlich die Möglich-
keit, jeweils bei Unklarheiten nachzufragen. Im Anschluss an die Befragung
wurden dem Beschwerdeführer sämtliche Fragen und seine Antworten
rückübersetzt. Er hat die Richtigkeit der Protokolle mit seiner Unterschrift
jeweils bestätigt (act. A16/12 S. 9; A18/29 S. 29). Im Übrigen finden sich
auch keine Anmerkungen der Rechtsvertreterin, welche zur Wahrung der
Rechte des Beschwerdeführers bei der Anhörung zugegen war.
E-6635/2016
Seite 12
6.2 Zutreffend hat die Vorinstanz festgestellt, dass das Asylvorbringen des
Beschwerdeführers in wesentlichen Aspekten weitgehend unsubstanziiert,
aber auch widersprüchlich ausfiel.
6.2.1 Dies zeigt sich zunächst in den Ausführungen des Beschwerdefüh-
rers zur Demonstration, welche in seinem Dorf C._______ gegen die Re-
gierung stattgefunden haben soll. An dieser will der Beschwerdeführer ei-
genen Angaben gemäss teilgenommen haben und sie soll letztlich auch zu
einer mehrmonatigen Inhaftierung und anschliessenden Flucht geführt ha-
ben. Die Beschreibung dieser Demonstration durch den Beschwerdeführer
fällt durchweg stereotyp aus und enthält keine Realkennzeichen, die darauf
schliessen lassen könnten, dass er an einer solchen tatsächlich teilgenom-
men und diese erlebt hat. Der Beschwerdeführer hat sich in Bezug auf die
Umstände der Demonstration aber auch in wesentlichen Aspekten wider-
sprochen. So hat er bei der Erstbefragung angegeben, dass während der
Demonstration keine Spruchbänder oder Plakate verwendet worden seien
und die Demonstranten lediglich „laut gesprochen“ hätten (act. A16/12
F60 f.). Bei der einlässlichen Anhörung hingegen machte er geltend, dass
er bei der Demonstration ein Plakat mit der Aufschrift „Nieder, nieder mit
Omar al-Bashir“ mitgeführt habe (act. A18/29 F154 f.). Auf diesen Wider-
spruch angesprochen wendete der Beschwerdeführer ein, er habe bereits
bei der Erstbefragung das Mitführen von einem Plakat erwähnt
(act. A18/29 F. 161 ff.), was angesichts der Eindeutigkeit der ihm in der
Erstbefragung gestellten Frage und deren protokollierten Antworten
(act. A16 F59 und F60) den Widerspruch nicht plausibel auflöst.
Ebenso hat sich der Beschwerdeführer widersprüchlich hinsichtlich der Or-
ganisation der Demonstration geäussert. Im Rahmen der Erstbefragung
gab er auf die Frage, wer die Demonstration organisiert habe, an, „wir wa-
ren zuerst zu dritt, dann kam der Rest“. In der einlässlichen Anhörung
führte er hierzu zunächst aus, er wisse nicht, wer diese organisiert habe
(act. A18/29 F153). Zu einem späteren Zeitpunkt in der Anhörung erklärte
er demgegenüber wieder, zusammen mit zwei anderen Personen die De-
monstration organisiert zu haben (act. A18/29 F178 ff.). Auch die Erklärung
im Beschwerdeverfahren, dass Demonstrationen im Sudan von der Orga-
nisationsweise her nicht mit solchen in Westeuropa verglichen werden
könnten (vgl. Beschwerdedossier act. 11 S. 2), vermag diesen Widerspruch
nicht auflösen. Ebenso kann der Einwand des Beschwerdeführers, er habe
die Fragen zur Organisation der Demonstration nicht genau verstanden,
nicht gehört werden, da Fragen und Antworten in diesem Zusammenhang
in sich stimmig sind, keine Verständigungsprobleme ersichtlich sind und
E-6635/2016
Seite 13
der Beschwerdeführer – wie bereits ausgeführt – seine Antworten als rich-
tig und vollständig unterschriftlich bestätigt hat.
Unstimmigkeiten im Vorbringen sind auch hinsichtlich der zeitlichen Ab-
folge festzustellen. So soll die Demonstration gemäss Aussage des Be-
schwerdeführers an einem Freitag, 8. Januar 2013, stattgefunden haben
(act. 18/29 F183 ff.), obwohl der 8. Januar 2013 auf einen Dienstag fiel.
Sofern im Beschwerdeverfahren seitens der Rechtsvertretung entgegen
gehalten wird, dass der Beschwerdeführer sich an das genaue Datum nicht
erinnere und er vielmehr aus ungeschicktem Kooperationseifer lediglich
eine Schätzung des Datums vorgenommen habe (Beschwerdedossier
act. 11 S. 2), überzeugt dies nicht. Zu verweisen ist darauf, dass der Be-
schwerdeführer im Rahmen der Anhörung über seine Mitwirkungs- und ins-
besondere seine Wahrheitspflicht belehrt wurde (act. A18/29 S.2) und er
im Rahmen der Anhörung durchaus die Möglichkeit hatte, hinsichtlich des
Zeitpunkts der Demonstration wahrheitsgemässe Angaben zu machen. Er
muss sich seine Aussagen vorhalten lassen.
Die Vorinstanz hielt zudem zutreffend fest, dass es unplausibel sei, wenn
der Beschwerdeführer einerseits geltend mache, die Demonstration sei in
seinem Dorf, welches lediglich 2000 Einwohner habe, von der dort ansäs-
sigen nicht arabisch-stämmigen Bevölkerung durchgeführt worden
(act. A18/29 F23; A16/12 F51), ihm aber andererseits als Mitorganisator
die beiden anderen Organisatoren nicht bekannt gewesen sein sollen. Es
darf wohl davon ausgegangen werden, dass sich Angehörige einer ethni-
schen Minderheit in einem kleinen Dorf wie C._______ zumindest flüchtig
kennen. Insgesamt ist hinsichtlich der Demonstration im Resultat festzu-
halten, dass der Beschwerdeführer widersprüchliche Aussagen zu seiner
eigenen Rolle und zu wesentlichen Umständen machte, weshalb seine
Vorbringen von der Vorinstanz zutreffend als unglaubhaft erachtet wurden.
6.2.2 In weitere wesentliche Widersprüche verfing sich der Beschwerde-
führer auch bezüglich des Ortes und der Dauer des Gefängnisaufenthaltes.
So gab er einerseits an, er sei direkt nach der Verhaftung anlässlich der
Demonstration nach I._______ ins Gefängnis gekommen (act. A18/29
F200); brachte demgegenüber aber später vor, er sei zunächst an einen
Ort namens J._______ gebracht worden (act. A18/29 F212 ff.). Zutreffend
verwies die Vorinstanz sodann darauf, dass sich die Angaben des Be-
schwerdeführers, wonach er Anfang des Jahres 2013 verhaftet worden sei,
sich anschliessend acht Monate in Haft befunden habe und Anfang 2014
E-6635/2016
Seite 14
aus dem Gefängnis geflohen sei (act. A18/29 F103), zeitlich nicht miteinan-
der vereinbaren lassen. Selbst unter Berücksichtigung einer geringen
Schulbildung und eines möglicherweise fehlenden Verständnisses des Ka-
lenderjahres, sind diese Widersprüche die zeitliche Abfolge der Gescheh-
nisse betreffend augenscheinlich und konnten vom Beschwerdeführer
auch im Beschwerdeverfahren nicht aufgelöst werden.
6.2.3 Als widersprüchlich und damit unglaubhaft zu erachten sind sodann
auch die Aussagen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seiner
Armverletzung. Gemäss seiner Schilderung in der Erstbefragung hat er
sich diese bei seinem Ausbruch aus dem Gefängnis während eines Ge-
fängnisaufstandes zugezogen (act. A16/12 F41). In der Anhörung hinge-
gen gab er zu Protokoll, dass er bereits nach seiner Ankunft im Gefängnis
verhört, geschlagen und dabei sein Arm gebrochen worden sei (act. A18/29
F203 und F242). Der Beschwerdeführer will sodann eigenen Angaben ge-
mäss nach der Flucht aus dem Gefängnis während zweier Monate in der
Holzkohlewirtschaft gearbeitet haben, was ihm trotz verletztem und unbe-
handeltem Arm dank der Hilfe seiner Kollegen möglich gewesen sein soll
(act. A18/29 F266 ff.). Es ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass die Auf-
nahme einer vorwiegend körperlichen Arbeit mit einem gebrochenen Arm
unglaubhaft erscheint, abgesehen von den Widersprüchen zum Unfallher-
gang, welche der Beschwerdeführer auch im Beschwerdeverfahren nicht
plausibel aufzulösen vermochte.
6.2.4 Im Hinblick auf die geltend gemachte Rekrutierung ist festzustellen,
dass angesichts der unsubstanziierten und widersprüchlichen Angaben
des Beschwerdeführers nicht davon auszugehen ist, dass er eine konkrete
Aufforderung zur Ableistung des Militärdienstes erhalten hat. So machte er
in der Erstbefragung geltend, dass er nie eine direkte Aufforderung zum
Eintritt in das Militär beziehungsweise einen Marschbefehl erhalten habe,
sondern lediglich von anderen Bewohnern vernommen habe, dass das Mi-
litär in den Dörfern nach Personen zur Rekrutierung suche (act. A16/12
F52 ff.). In der späteren Anhörung hat er jedoch eine gezielte Suche nach
ihm und mehrfache Razzien bei seinen Eltern geltend gemacht; dies im
Übrigen auch lediglich in unsubstanziierter Weise (act. A18/29 F137 und
F271). Die Vorinstanz hat mithin zutreffende Schlüsse gezogen.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, dem nicht-arabischen
Stamm der Bargo anzugehören, welche im Sudan einer Kollektivverfol-
gung unterliegen würden.
E-6635/2016
Seite 15
Eine Kollektivverfolgung ist gemäss der Rechtsprechung des Bundesver-
waltungsgerichts dann zu bejahen, wenn eine relativ grosse Anzahl von
Personen eines bestimmten Kollektivs einer asylrelevanten Verfolgung
ausgesetzt ist. Die flüchtlingsrechtlich zu beurteilenden Massnahmen müs-
sen dabei in gezielter Art und Weise auf das Kollektiv gerichtet sein und
eine gewisse Intensität aufweisen. Aus der Verfolgung einzelner, zum Kol-
lektiv gehörender Personen kann dabei nicht ohne weiteres auf die Verfol-
gung des Kollektivs geschlossen werden. Die gezielten und intensiven
Nachteile müssen vielmehr zum Ziel haben, möglichst alle Mitglieder des
Kollektivs zu treffen, und sie müssen in Relation zur Grösse des Kollektivs
eine bestimmte Dichte aufweisen, so dass der Einzelne aus der erhebli-
chen Wahrscheinlichkeit heraus, selbst verfolgt zu werden, objektiv be-
gründete Furcht hat. Ein unerträglicher psychischer Druck im Sinne von
Art. 3 AsylG liegt vor, wenn einzelne Personen oder Teile einer Bevölkerung
systematisch schweren oder wiederholten Eingriffen in ihre Menschen-
rechte durch den Staat ausgesetzt sind (oder dieser keinen adäquaten
Schutz vor Übergriffen Dritter zu gewähren im Stande ist) und diese Ein-
griffe eine derartige Intensität erreichen, dass ein menschenwürdiges Le-
ben nicht mehr möglich erscheint (vgl. zuletzt BVGE 2014/32 E. 7.2,
2013/21 E. 9.1, 2013/12 E. 6, 2013/11 E. 5.4.2, 2011/16 E. 5, jeweils
m.w.N.).
7.2 Es ist vorliegend bereits fraglich, ob der Beschwerdeführer tatsächlich
der Ethnie der Bargo angehört. Seine Ausführungen zu dieser Ethnie wa-
ren lediglich rudimentär (act. A16/12 F7 ff.), was er damit begründete, dass
er im Jahr 2003 im Alter von sechs Jahren den „Stamm verlassen“ habe
(act. A16/12 F9).
7.3 Darüber hinaus ergeben sich, wie die Vorinstanz bereits zutreffend fest-
gestellt hat, keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Ethnie der
Bargo im Sudan einer Kollektivverfolgung unterliegt. Selbst für die kritische
und von Konflikten am stärksten geprägte Region Darfur hat das Bundes-
verwaltungsgericht festgestellt, dass trotz der dortigen Verschärfung der
Lage keine Kollektivverfolgung von Personen nicht-arabischer Ethnie herr-
sche (vgl. BVGE 2013/21 und Urteil E-678/2012 vom 27. Januar 2016 [pu-
bliziert als Referenzurteil]). Eine Verfolgung sei mithin nicht bloss gestützt
auf die Herkunft respektive Ethnie zu bejahen sondern stehe immer in Zu-
sammenhang mit weiteren Faktoren, wie etwa der Zugehörigkeit zu einer
regimekritischen Partei. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschen-
rechte (EGMR) sieht in seiner jüngsten Rechtsprechung die Zugehörigkeit
E-6635/2016
Seite 16
zu einer nicht-arabische Ethnie lediglich als einen von mehreren Risikofak-
toren an (vgl. Urteile vom 30. Mai 2017 A.I. c. Suisse Nr. 23378/15 und N.A.
c. Suisse Nr. 50364/14). Der Beschwerdeführer konnte, wie sich aus den
vorangegangenen Erwägungen ergibt, nicht glaubhaft machen, dass er in
irgendeiner Art im Heimatstaat regimekritisch oder oppositionell tätig war
und es ergeben sich auch keine Anhaltspunkte für andere Risikofaktoren.
Die Einreichung des Asylgesuchs vermag ebenfalls keine Gefahr zu be-
gründen. Zwar kann aufgrund der längeren Landesabwesenheit nicht aus-
geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer bei der Wiedereinreise
befragt wird. Da er jedoch nicht als regimefeindliche Person ins Blickfeld
der Behörden geraten ist, kann angenommen werden, dass er keine asyl-
relevanten Massnahmen zu befürchten hat.
7.4 Im Ergebnis ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die Flücht-
lingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die
Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E-6635/2016
Seite 17
9.2
9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
9.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
9.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement le-
diglich Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich relevante Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nicht-Rückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Sudan ist demnach rechtmässig.
Sodann ergeben sich vorliegend keine Anhaltspunkte dafür, dass der Be-
schwerdeführer bei einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtli-
cher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbote-
nen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR
sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer
eine konkrete Gefahr („real risk“) nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihm im Falle der Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar
2008, Grosse Kammer 37201/06 §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation im Sudan lässt den Wegweisungsvollzug zum
heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten
ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E-6635/2016
Seite 18
9.3
9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs.4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
9.3.2 In der Region Weisser Nil herrscht keine Situation allgemeiner Ge-
walt, weshalb auch für Angehörige nicht-arabischer Ethnien der Wegwei-
sungsvollzug in diesen Teil des Sudans zumutbar ist. Der Beschwerdefüh-
rer ist noch jung. Seine Armverletzung steht einem Wegweisungsvollzug
ebenfalls nicht entgegen. Der Beschwerdeführer behauptet im Beschwer-
deverfahren pauschal, dass er aufgrund dieser Verletzung nicht im Heimat-
staat erwerbstätig sein könne. Nach seinen Angaben hat er sich Anfang
des Jahres 2014 im Gefängnis oder im Zusammenhang mit der Flucht aus
dem Gefängnis den Arm gebrochen, mithin vor mehr als dreieinhalb Jah-
ren. Es ist daher davon auszugehen, dass ein Bruch mittlerweile verheilt
ist, zumal er keine anderslautenden Arztberichte eingereicht hat. Seine Fa-
milie lebt seit Jahren in der Ortschaft C._______. Der Vater des Beschwer-
deführers soll im Ackerbau tätig sein (act. A18/29 F52f.). Der Beschwerde-
führer verfügt mithin über ein familiäres Beziehungsnetz und er ist bereits
vor seiner Ausreise aus dem Heimatstaat verschiedenen Erwerbstätigkei-
ten nachgegangen, weshalb davon auszugehen ist, dass ihm ein berufli-
cher Wiedereinstieg gelingen kann. Gesamthaft erweist sich der Vollzug
der Wegweisung des Beschwerdeführers daher als zumutbar.
9.4
9.4.1 Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder
der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in
einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83
Abs. 2 AuG).
9.4.2 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertre-
tung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedoku-
mente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
E-6635/2016
Seite 19
9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
11.
11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischen-
verfügung vom 22. November 2016 hiess die Instruktionsrichterin das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch gut. Auf-
grund der Akten ist heute nicht von einer Veränderung in den finanziellen
Verhältnissen des Beschwerdeführers auszugehen, weshalb von der Erhe-
bung der Verfahrenskosten abzusehen ist.
11.2 Mit Zwischenverfügung vom 2. Dezember 2016 wurde das Gesuch
um amtliche Verbeiständung gutgeheissen und dem Beschwerdeführer
lic. iur. Monika Böckle als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Ihr ist ein
amtliches Honorar für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdever-
fahren auszurichten. Die Beschwerde wurde vom Beschwerdeführer selbst
verfasst. Die Rechtsvertreterin verfasste eine Replik auf die vorinstanzliche
Vernehmlassung und reichte mit dieser am 12. Januar 2017 eine Kosten-
note ein, welche einen Vertretungsaufwand von 4.25 Stunden zu einem
Stundenansatz von Fr. 200.– sowie Barauslagen in Höhe von Fr. 65.–
(Pauschale Fr. 15.–, Dolmetscherkosten Fr. 50.–), mithin Kosten von ins-
gesamt Fr. 915.– ausweist. Bei amtlicher Vertretung durch die Rechtsver-
tretung wird in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.– bis
Fr. 150.– für Rechtsvertreter und Rechtsvertreterinnen sowie von Fr. 150.–
bis Fr. 200.– bei Rechtsvertretern oder Rechtsvertreterinnen mit Anwalts-
patent ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE [Reglement
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht, SR 173.320.2), wobei nur der notwendige Aufwand
entschädigt wird (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Der zeitliche Aufwand scheint
angemessen, weshalb bei einem Ansatz von Fr. 150.– das amtliche Hono-
rar auf Fr. 637.50 zu bemessen ist. Zu kürzen ist die Kostennote ferner um
die geltend gemachte Pauschale in Höhe von Fr. 15.– für Auslagen, da vom
Gericht nur effektiv ausgewiesene Kosten entschädigt werden. Die für den
E-6635/2016
Seite 20
Dolmetscher entstandenen Kosten in Höhe von Fr. 50.– sind hingegen von
den notwendigen Aufwendungen umfasst. Das zu entschädigende Honorar
beläuft sich damit auf Fr. 687.50 und geht zulasten der Gerichtskasse des
Bundesverwaltungsgerichts.
(Dispositiv nächste Seite)
E-6635/2016
Seite 21
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zulasten der Gerichtskasse ein Ho-
norar in Höhe von Fr. 687.50 zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Natassia Gili